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Beschluss

1 Ws 195/10

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2010:0728.1WS195.10.0A
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Leitsätze
Auch wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben der vorab zu vollziehenden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist, kommt eine Erledigung der Maßregel wegen Besserung des Zustandes nur dann in Betracht, wenn eine vollständige Ausheilung festzustellen ist; liegt lediglich eine graduelle Besserung des Zustandes mit der Folge entsprechend geringerer Gefährlichkeit vor, so ist allein Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung möglich.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wird der Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Juli 2010 geändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist mit Ablauf des 14. Juli 2010 erledigt. b) Die Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zur Bewährung ausgesetzt. c) Die Dauer der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht beträgt 5 Jahre. Für diese Zeit wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. d) Dem Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt: aa) Er hat sich durch eine forensisch-psychiatrische Ambulanz weiter betreuen zu lassen; bb) Er hat strikte Suchtmittelabstinenz einzuhalten. cc) Zur Kontrolle der Suchtmittelabstinenz hat er einmal monatlich CDT-Kontrollen und Drogenurinkontrollen vornehmen zu lassen und das Ergebnis dieser Kontrollen unaufgefordert seinem Bewährungshelfer vorzulegen. dd) Er hat an regelmäßigen Gesprächen in einer Suchtberatungsstelle teilzunehmen. ee) Er hat für eine Tagesstrukturierung durch berufliche Beschäftigung zu sorgen. ff) Ein Wohnortwechsel ist nur gemäß Rücksprache mit dem Bewährungshelfer zulässig. e) Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht und die Folgen eines Weisungsverstoßes wird dem Klinikum K. übertragen. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 2. Die Landeskasse hat zwei Drittel der im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen. Der Verurteilte hat ein Drittel der im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben der vorab zu vollziehenden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist, kommt eine Erledigung der Maßregel wegen Besserung des Zustandes nur dann in Betracht, wenn eine vollständige Ausheilung festzustellen ist; liegt lediglich eine graduelle Besserung des Zustandes mit der Folge entsprechend geringerer Gefährlichkeit vor, so ist allein Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung möglich.(Rn.6) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wird der Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Juli 2010 geändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist mit Ablauf des 14. Juli 2010 erledigt. b) Die Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zur Bewährung ausgesetzt. c) Die Dauer der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht beträgt 5 Jahre. Für diese Zeit wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. d) Dem Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt: aa) Er hat sich durch eine forensisch-psychiatrische Ambulanz weiter betreuen zu lassen; bb) Er hat strikte Suchtmittelabstinenz einzuhalten. cc) Zur Kontrolle der Suchtmittelabstinenz hat er einmal monatlich CDT-Kontrollen und Drogenurinkontrollen vornehmen zu lassen und das Ergebnis dieser Kontrollen unaufgefordert seinem Bewährungshelfer vorzulegen. dd) Er hat an regelmäßigen Gesprächen in einer Suchtberatungsstelle teilzunehmen. ee) Er hat für eine Tagesstrukturierung durch berufliche Beschäftigung zu sorgen. ff) Ein Wohnortwechsel ist nur gemäß Rücksprache mit dem Bewährungshelfer zulässig. e) Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht und die Folgen eines Weisungsverstoßes wird dem Klinikum K. übertragen. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 2. Die Landeskasse hat zwei Drittel der im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen. Der Verurteilte hat ein Drittel der im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen zu tragen. Gegen den Verurteilten, der rechtswidrig, aber schuldlos die Tatbestände der Nötigung, Bedrohung und versuchten gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hatte, hat das Landgericht Kaiserslautern durch das im Sicherungsverfahren ergangene Urteil vom 24. April 2008 die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nach dieser Entscheidung vorab zu vollziehen; insoweit hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz seitdem regelmäßig die Fortdauer der Maßnahme angeordnet (§ 67e StGB). Durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2010 wurde nunmehr die Erledigung beider Maßregeln festgestellt, da die Therapie nach § 64 StGB – nach Erreichen der Höchstfrist - zum Erfolg geführt habe und die der Maßnahme nach § 63 StGB zugrunde liegende bipolare affektive Störung stabil remittiert erscheine. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Wegfall der hierauf bezogenen Erledigungserklärung erstrebt wird. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache nur einen Teilerfolg. Soweit die Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluss die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt hat, sind mit der Beschwerde Einwendungen nicht erhoben worden. Auch der Senat sieht insoweit keinen Grund zur Beanstandung. Hinsichtlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Fortdauer des Vollzugs der Maßregel nicht anzuordnen. Allerdings ist insoweit von der durch die Strafvollstreckungskammer ausgesprochenen Erledigung abzusehen und stattdessen die weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Gegenüber der angefochtenen Entscheidung kann nicht eingewandt werden, die Frage einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert sei nicht hinreichend geprüft worden. In dem von der Kammer zuletzt eingeholten externen Sachverständigengutachten S. vom 7. Juni 2010 wird ausgeführt, dass sich die im Ausgangsverfahren bei dem Verurteilten zugrunde gelegte bipolare Störung nunmehr in einem stabil remittierten Zustand befinde, wobei keine Hinweise auf einen häufigeren Phasenwechsel bestünden. Dieses Gutachten hat die Kammer zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Der Senat sieht danach keine Anhaltspunkte, wonach der Gesundheitszustand und die Gefährlichkeit des Verurteilten unter dem Gesichtspunkt einer Persönlichkeitsstörung abweichend zu bewerten sein könnten. Somit kann aber - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer – die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht wegen Zweckerreichung für erledigt erklärt werden (§§ 72 Abs. 3 S. 2 und 3; 67c Abs. 2 S. 4 und 5 StGB). Nach Auffassung des Senat sind auch in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Wertungen des § 67d Abs. 6 StGB zu berücksichtigen (vgl. etwa LK-StGB, 12. Aufl. § 67c Rn. 113; s.a. MK-StGB § 67c Rn. 9, 18). Danach aber kommt eine Erledigung nur dann in Betracht, wenn der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand nachträglich vollständig entfallen ist; liegt lediglich eine graduelle Besserung des Zustandes mit der Folge entsprechend geringerer Gefährlichkeit vor, so ist allein Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung möglich (LK-StGB a.a.O., § 67d Rn. 52 f.). Dies gilt auch dann, wenn das Maß zustandsbedingter Gefährlichkeit in dieser Weise unter die Anordnungsschwelle des § 63 StGB gesunken ist (MK-StGB § 67d Rn. 27 f.). Hier ist bei dem Verurteilten lediglich von einer Besserung des Zustandes und nicht von einer vollständigen Ausheilung auszugehen. Bereits die im Ausgangsverfahren tätige Sachverständige T. hat angenommen, dass die von ihr festgestellte bipolare Störung allein durch eine ambulante Behandlung hätte ausreichend beherrscht werden können; nur durch den beim Verurteilten hinzutretenden Alkoholmissbrauch seien stationäre Maßnahmen erforderlich. Hieran anknüpfend hat die Sachverständige S. nunmehr ausgeführt, auch wenn der Verurteilte im Verlauf seiner Unterbringung im Maßregelvollzug keine eindeutig abgrenzbaren affektiven Erkrankungsphasen gezeigt haben möge, würde dies nicht ergeben, dass die damals erhobene Diagnose nicht zutreffend gewesen sei. Zur Meidung einer erneuten Krankheitsphase sei erforderlich, dass der Verurteilte sich nach wie vor suchtstoffabstinent halte; daneben sei die bisherige Behandlung mit dem Medikament Trimipramin längerfristig beizubehalten, was auch eine entsprechende fachärztliche Betreuung voraussetzt. Dies zeigt, dass die Erkrankung des Verurteilten weiterhin latent vorhanden ist und sich unter ungünstigen Umständen, insbesondere bei weichender Behandlungseinsicht, erneut verschärfen kann. Der Senat ändert daher die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die von der Kammer zutreffend vorgesehenen Weisungen und sonstigen Anordnungen, mit denen sich der Verurteilte ausdrücklich einverstanden erklärt hat, können auch für diesen Fall aufrecht erhalten bleiben. Der Verurteilte wird sich in enger Abstimmung mit Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle um eine zuverlässige Erfüllung zu bemühen haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 2 und 4 StPO.