1. Die Vollstreckung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.12.2003, AZ. 12 Ks 1/04 (7) - 501 Js 1061/03, wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte ist in dieser Sache aus der Strafhaft zu entlassen, jedoch nicht vor Rechtskraft dieses Beschlusses. 2. Die Bewährungszeit wird auf fünf Jahre festgesetzt. 3. Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt: a) Er hat sich während der gesamten Bewährungszeit straffrei zu führen. b) Er wird der Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt. Zu diesem hat er während der gesamten Bewährungszeit engen Kontakt zu halten. c) Er hat sich zudem unverzüglich nach der Entlassung, jedenfalls aber binnen vier Tagen, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Dienststelle der Bewährungshilfe zu melden. d) Er hat unverzüglich nach der Entlassung unter der Anschrift C-Straße in ##### X festen Wohnsitz zu nehmen. Er hat zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes bei der Bewährungshilfe sowie der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen. 4. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Vollzugsanstalt übertragen. Gründe: I. 1. Der Verurteilte ist durch das im Tenor benannte Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.12.2003 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Verurteilte hatte am ##.##.2013 seine damalige Ehefrau L durch insgesamt sechs Stiche mit einem sogenannten "Y-Messer" getötet, nachdem diese sich einem anderen Mann zugewandt und ihm erklärt hatte, dass sie die Beziehung nicht fortsetzen wolle. Die Tötung erfolgte in einem Waldstück in der Nähe von A. Zu diesem hatten sich der Verurteilte und seine Ehefrau begeben, um die Trennung symbolisch zu vollziehen, indem beide ihre Eheringe gemeinsam im Wald vergraben. Der Angriff des Verurteilten erfolgte heimtückisch. Zum Zeitpunkt der Tötung versah sich Frau L keiner Gefahr für Leib und Leben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach verwiesen. 2. Die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt der Verurteilte seit dem ##.##.2004. Unter Anrechnung von 324 Tagen Untersuchungshaft ist die Mindestverbüßungsdauer sei dem 06.12.2018 überschritten. Seit dem ##.##.2015 befindet er sich im offenen Vollzug der JVA B. 3. Im Hinblick auf den Ablauf der Mindestverbüßungsdauer ist von Amts wegen über die Frage zu entscheiden, ob der Rest der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Justizvollzugsanstalt B hat in ihrer Stellungnahme vom 02.08.2018 erklärt, dass sie eine vorzeitige Entlassung uneingeschränkt befürworte. Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.08.2018 die Sachverständige Dr. T mit der Erstellung eines Prognosegutachtens beauftragt. Diese ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 07.11.2019 zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch die Taten zutage getretene Gefährlichkeit nicht fortbesteht und aus psychiatrischer Sicht von einer hinreichend günstigen Legalprognose auszugehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten 07.11.2019 verwiesen. Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2019 erklärt, dass sie einer bedingten Entlassung nicht widerspreche. Die Kammer hat den Verurteilten am heutigen Tage persönlich angehört. II. Die Kammer hatte gemäß § 57a Abs. 1 StGB auf Antrag über die Frage der bedingten Entlassung des Verurteilten zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift kann der Rest der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Ablauf der Mindestverbüßungsfrist ausgesetzt werden, wenn verantwortet werden kann, zu erproben, ob der Verurteilte künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. 1. Die Regelung des § 57 a StGB über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe konkretisiert eine Forderung der Menschenwürde in der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 45, 187, 245). Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71). Für den besonders intensiven Eingriff eines möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzuges ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen insbesondere aus dem Übermaßverbot. Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl. BVerfGE 117, 71, 97). Das Übermaßverbot stellt zunächst materielle Anforderungen an die Prognoseentscheidung. Je länger der Freiheitsentzug dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit. Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Hinblick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71, 97 f). Die im Rahmen der Aussetzungsentscheidung zu treffende Prognose betrifft die Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf unter Umständen zu erwartende Rückfalltaten. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein. Bei Straftaten, die wie der Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, ist das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit besonders hoch zu veranschlagen. Wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 117, 71, 99). Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71, 100 f).“ (vgl.: OLG Hamm, Beschl. v. 29.07. 2010 – III-1 Ws 195/10 – juris m.w.N.). 2. Gemessen hieran konnte die Vollstreckung des Rests der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Verurteilte bietet nunmehr hinreichende Gewähr, in Freiheit keine Straftaten mehr zu begehen. Daher kann, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, seine Erprobung in Freiheit gewagt werden. Der Verurteilte hat sich im Strafvollzug beanstandungsfrei geführt. Zudem hat er die ihm gebotenen Möglichkeiten der Rückfallpropyhlaxe im Rahmen der Entlassungsvorbereitung für sich genutzt. Auch die dem Verurteilten im Vorfeld des Ablaufs der Mindestverbüßungsfrist gewährten Vollzugslockerungen hat der Verurteilte beanstandungsfrei absolviert. So befindet er sich einem festen Arbeitsverhältnis, dem er bereits seit dem 02.05.2018 nachgeht. Auch eine Wohnung ist vorhanden. Schließlich besteht auch ein sozialer Empfangsraum. Der Verurteilte verfügt über familiäre und außerfamiliäre soziale Kontakte, welche die Belastung durch die Tatbegehung und die lange Haftdauer überstanden haben. So hatte er während der Haft Kontakt zu seinem Sohn und einer befreundeten Familie. Wie die Sachverständige in ihrem Gutachten ausführt, führen die einschlägigen kriminalpsychologischen Prognoseinstrumente bei dem Verurteilten durchgängig zu niedrigen bis sehr niedrigen Werten, was für eine geringe Rückfalldelinquenz spricht. Hinzu kommt, dass der Verurteilte – bis auf die urteilsgegenständliche Tat – strafrechtlich zu keinem Zeitpunkt in Erscheinung getreten ist. Zudem handelt es sich bei der Anlasstat um ein spezifisches Deliktgeschehen, dass aus einer mehrjährigen Paarbeziehung entstanden ist. Soweit die Sachverständige bei dem Verurteilten eine Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert, in Form einer erhöhten Kränkbarkeit und einem Reservoir emotionaler Mangelerfahrungen, vermag weder die Sachverständige noch die Kammer hieraus eine konkrete Gefahr einer erneuten Straffälligkeit abzuleiten. Die Kammer geht vielmehr im Hinblick auf die langjährige Hafterfahrung, die größere Lebenserfahrung und die erfolgte therapeutische Aufarbeitung des Tatgeschehens davon aus, dass es im Fall des Scheiterns einer erneuten Paarbeziehung nicht erneut zu einer Straftat kommen wird. Die Empfehlung der Sachverständigen an den Verurteilten, im Fall einer erneuten Paarbeziehung, diese von Anfang an paartherapeutisch begleiten zu lassen, teilt die Kammer. Eine Möglichkeit, dem Verurteilten eine entsprechende Weisung zu erteilen, besteht jedoch nicht. Das Strafgesetzbuch sieht derartige Weisungen nicht vor. Insgesamt ist auch aus Sicht der Kammer davon auszugehen, dass der Verurteilte zukünftig ein straffreies Leben führen wird. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 57 Abs. 3, 56 a ff. StGB. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.