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Beschluss

2 Ws 8/25, 2 Ws 8/25 - 161 GWs 9/25

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0312.2WS8.25.00
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Leitsätze
Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, darüber zu wachen, dass die Maßregelvollzugseinrichtung die im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einzuholende gutachterliche Stellungnahme rechtzeitig abgibt.(Rn.27)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 20. November 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, darüber zu wachen, dass die Maßregelvollzugseinrichtung die im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einzuholende gutachterliche Stellungnahme rechtzeitig abgibt.(Rn.27) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 20. November 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Mit Urteil vom 28. April 2023 ordnete das Landgericht Berlin – große Strafkammer – im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Das Urteil ist seit dem 25. Oktober 2023 rechtskräftig; seitdem wird die Unterbringung vollzogen. Zuvor war der Beschwerdeführer seit dem 21. Dezember 2022 gemäß § 126a StPO einstweilig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs (KMV) untergebracht. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. November 2024 hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 29. November 2024, die am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist und mit der er ausschließlich die Überschreitung der Überprüfungsfrist rügt. II. Das gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 311 Abs. 2 StPO) Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da es unbegründet ist. Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, der Ärzte des KMV und der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) noch fortzudauern hat. Sie ist weder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 StGB), noch kann ihre Vollstreckung bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). 1. Die Maßregel ist nicht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB für erledigt zu erklären. Der in dem der Unterbringung zugrundeliegenden Urteil vom 28. April 2023 festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bestehen fort, die Unterbringungsvoraussetzungen sind somit nicht weggefallen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 1 Ws 195/10 – juris; KG, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 5 Ws 146/17 –; Senat, Beschlüsse vom 20. April 2016 – 2 Ws 103/16 – und vom 13. April 2011 – 2 Ws 100/11 –). Weder ist ein (vollständiger) Heilungserfolg eingetreten, noch ist die Gefährlichkeit aus sonstigen Gründen entfallen. a) Nach den Urteilsfeststellungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, entwendete der Untergebrachte in der Zeit zwischen dem 30. September 2021 und dem 23. Juli 2022 in verschiedenen Geschäften Waren, insbesondere Parfüm, wobei er jeweils ein Spring-, Klapp- oder Teppichmesser bei sich führte. In zwei Fällen verwendete er dieses anschließend als Drohmittel gegenüber dem Ladenpersonal, um sich im Besitz der Beute zu halten, wobei er in einem Fall zusätzlich ein Reizstoffsprühgerät einsetzte, wodurch der Geschädigte eine Augenreizung erlitt. In derselben Absicht schlug der Untergebrachte in einem anderen Fall im Rahmen einer Rangelei mit dem Ladendetektiv zweimal mit der Hand oder Faust in Richtung von dessen Gesicht, ohne ihn indes zu treffen. Sachverständig beraten war das erkennende Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sich bei der Begehung sämtlicher Taten aufgrund einer paranoiden Schizophrenie, die von schweren psychotischen Phänomenen mit Gedankeneingebungen und umfangreichen teils bizarren Wahnvorstellungen sowie von Halluzinationen und Störungen des formalen Gedankenablaufs geprägt ist, in einem akut psychotischen Zustand befand, so dass seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben war. Daneben wurden bei dem Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2), eine Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.2), eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10:F12.2), eine Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2) sowie zusätzlich eine polyvalente Substanzabhängigkeit (ICD-10: F19.2) diagnostiziert. Er leide an einem ausgeprägten Größenwahn, in dessen Rahmen er davon überzeugt sei, einer königlichen Familie anzugehören und Oberhaupt des sogenannten kritischen planetarischen Zustands zu sein. Seiner königlichen Familie – und damit ihm selbst – gehörten diverse Geschäfte, unter anderen die Parfümerie D und Parfumabteilungen in Kaufhäusern, weshalb er sich für befugt halte, sich in "seinen" Läden nach seinem persönlichen Bedarf zu bedienen, den Mitarbeitern Anweisungen zu geben und diese für von ihm als respektlos empfundenes Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen. b) In ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 kommen die Ärzte des KMV ebenfalls zu den Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.2), Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2), Cannabisabhängigkeit (ICD-10:F12.2) und Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2). Das Krankheitsbild sei weiter vorhanden, eine durchgängige Krankheits- und Behandlungseinsicht lasse sich nicht feststellen. Die Behandlung mit Olanzapin 15mg täglich in Tablettenform habe nicht zu einer ausreichenden Remission der Wahnvorstellungen und des Krankheitsbildes der paranoiden Schizophrenie geführt. Eine Umstellung auf ein Depotpräparat, die auch zu einer besseren Compliance führen würde, lehne der Untergebrachte ab. Neben dem im Urteil festgestellten Störungsbild besteht danach auch die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers fort. Diese ist auch nicht aus sonstigen Gründen entfallen. Danach bestehen die Unterbringungsvoraussetzungen im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB hier unverändert fort. 2. Die Vollstreckung der Maßregel kann nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil dem Beschwerdeführer die hierfür erforderliche günstige Prognose nicht gestellt werden kann. a) Eine solche setzt die Erwartung voraus, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine im Sinne des § 63 StGB erheblichen – ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden – rechtswidrigen Taten mehr begehen (vgl. KG, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 –, juris mwN). Hierunter fallen Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören, mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16 –, juris Rn. 44; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 StR 24/17 –, juris Rn. 21). Die günstige Prognose setzt zwar nicht voraus, dass ein Rückfall des Untergebrachten in rechtswidrige Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, erforderlich ist aber, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige des Rückfalls, wobei das jeweils zu fordernde Maß der Wahrscheinlichkeit wesentlich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE 70, 297; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 1999 –2 Ws 19/99 –, juris; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2011 – 2 Ws 100/11 – und 4. November 2010 – 2 Ws 581/10 –; KG, Beschluss vom 10. Juli 2001 – 5 Ws 291/01 –, juris). Bei Tätern, die – wie der Beschwerdeführer – die körperliche Integrität anderer missachtet haben, ist im Interesse der Allgemeinheit eine besonders kritische Prüfung geboten und eine Aussetzung des Maßregelvollzugs nur dann möglich, wenn die Persönlichkeitsmängel, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Gefahr des Rückfalls nur noch gering ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 2 Ws 16/11 –). Eine Aussetzung des Maßregelvollzuges zur Bewährung kommt zudem grundsätzlich nur nach vorheriger kritischer und sorgfältiger Erprobung im Rahmen von Vollzugslockerungen in Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Oktober 2013 – 2 Ws 507/13 – und 23. Juli 2009 – 2 Ws 307/09 –; KG, Beschluss vom 7. Mai 2001 – 5 Ws 23/01 –, juris). Denn erst das Verhalten eines Untergebrachten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 –, juris). b) Nach diesen Maßstäben kann dem Beschwerdeführer noch keine günstige Prognose gestellt werden. Vielmehr gilt die Einschätzung der erkennenden Kammer fort, wonach von dem Untergebrachten außerhalb des geschlossenen Maßregelvollzugs mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten in dem vorgenannten Sinne zu erwarten wären. aa) Die behandelnden Ärzte des KMV beschreiben den bisherigen Behandlungsverlauf als wechselhaft und nicht zufriedenstellend. Die bisherige antipsychotische Behandlung habe nicht zu einer ausreichenden Remission der Wahnvorstellungen geführt, wenn auch seit längerer Zeit kein psychotischer Rückfall mehr festgestellt worden sei. Die aus ärztlicher Sicht sinnvolle Dosiserhöhung oder Umstellung auf ein Depotpräparat lehne der Untergebrachte ab. Zwar nehme er regelmäßig ärztliche sowie therapeutische Gespräche in Anspruch, er benötigte jedoch viel Motivation, um sich an Regeln und Absprachen zu halten. Bei vermeintlichen Kränkungen oder Unregelmäßigkeiten der Tagesroutine zeige er sich schnell überfordert und reagiere dann mit einer Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes, so dass stützende und strukturierende Gespräche oder auch die Gabe von Bedarfsmedikation notwendig geworden seien. Unter den geschützten intramuralen Bedingungen sei es ihm meistens gelungen, seine Abstinenz aufrechtzuerhalten, allerdings müsse der letzte Rückfall vom 10. August 2024 noch therapeutisch aufgearbeitet werden. Zwar bestehe die Motivation, keine Drogen zu konsumieren, allerdings bleibe fraglich, inwieweit er aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse die Inhalte der Gruppen- und Einzelgespräche tatsächlich verstanden und ob er ausreichend Schutzmechanismen entwickelt habe. Die Legalprognose wird daher von den Ärzten aktuell als ungünstig beurteilt. bb) Die Einschätzung der behandelnden Ärzte – die auch von der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen wird – wird durch die Äußerungen des Untergebrachten im Termin zur mündlichen Anhörung am 20. November 2024 bestätigt. So erklärte er, dass er den Grund seiner Unterbringung nicht kenne und dass ihm nicht bekannt sei, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leide. c) Nach dem Vorstehenden reichen weniger belastende Maßnahmen, wie die Erteilung von Weisungen im Rahmen der bei einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 3, § 68b StGB), nicht aus, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich an entsprechende Weisungen halten würde. Ein ausreichend kooperatives Verhalten im Rahmen der Führungsaufsicht ist danach – wie auch seine Äußerungen im Anhörungstermin zeigen – von ihm derzeit nicht zu erwarten. 3. Die Fortdauer der Unterbringung ist auch verhältnismäßig, sodass die Maßregel nicht nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB für erledigt zu erklären ist. Die von dem Beschwerdeführer zu erwartenden Taten bedrohen unter anderem das gewichtige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beliebiger Dritter. Der Freiheitsanspruch des Untergebrachten wiegt demgegenüber weniger schwer. Die Unterbringung dauert erst etwa ein Jahr an. Dass eine Entlassung oder eine ausreichende Erprobung des Beschwerdeführers in Lockerungen bislang nicht möglich war, ist nicht etwa einer unzureichenden Behandlung, sondern maßgeblich der unzureichenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers und seiner fehlenden Verlässlichkeit geschuldet. III. Schließlich ist festzustellen, dass die Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB um etwa einen Monat überschritten wurde und dies den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzt. 1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Juli 2021 – 2 BvR 1317/20 – allgemein festgestellt: "Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfGK 4, 176 [181]). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleiben muss, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum (vgl. BVerfGK 4, 176 [181]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 – 2 BvR 30/15 –, Rdn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 – 2 BvR 2256/17 –, Rdn. 41). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 – 2 BvR 30/15 –, Rdn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 – 2 BvR 2256/17 –, Rn. 41)." 2. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht innerhalb der von § 67e Abs. 2 StGB vorgegebenen Überprüfungsfrist ergangen. Nach § 67e Abs. 2 Alt. 2 StGB endete angesichts der Eintritts der Urteilsrechtskraft am 25. Oktober 2023 die Jahresfrist zur Überprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2024. Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch erst knapp einen Monat später, nämlich am 20. November 2024 die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet. Der Verfahrensgang seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 25. Oktober 2023 bis zur Entscheidung der Strafvollstreckungskammer stellt sich dabei im Wesentlichen wie folgt dar: a) Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 forderte die Staatsanwaltschaft Berlin die Stellungnahme des KMV unter Fristsetzung bis zum 31. Juli 2024 an und mahnte nach fruchtlosem Fristablauf mit per Fax übersandtem Schreiben vom 15. August 2024 die sofortige Übersendung an. Nachdem auch eine dritte Anforderung vom 30. August 2024 ohne Reaktion seitens des KMV geblieben war, übersandte sie das Vollstreckungsheft am 16. September 2024 an das Landgericht Berlin I, wo es am 18. September 2024 einging und von der Eingangsregistratur der Strafvollstreckungskammer 589d zugeschrieben wurde, auf deren Geschäftsstelle es am 23. September 2024 einging. Noch am selben Tag forderte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten zur Benennung eines Verteidigers auf und sandte das Vollstreckungsheft mit folgendem Bemerken an die Staatsanwaltschaft zurück: "Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Akten der Kammer mit der Stellungnahme des KMV vorzulegen. Es ist nicht Aufgabe des StVK-Vorsitzenden diese von sich aus einzuholen. Es hat sich – wie vom Vorsitzenden auch in der Vergangenheit gemacht – bewährt, die dienstlich zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel, die mehr als Fax beinhalten, zu nutzen und eine Stellungnahme in direkter Ansprache beim KMV zu erfordern. Ich bin mir durchaus der Belastung der Vollstreckungsabteilungen der Staatsanwaltschaft bewusst, nur sieht es hier auch nicht anders aus. Ich sehen es daher leider nicht mehr ein, Aufgaben der Staatsanwaltschaft von hier aus zu erfüllen." b) Nachdem sich der Verteidiger bereits mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 23. September 2024 für den Untergebrachten gemeldet und ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts hingewiesen hatte, erforderte die Staatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom 27. September 2024 die Stellungnahme des KMV – ohne Fristsetzung – erneut (nur) per Fax. Am 2. Oktober 2024 teilte das KMV per Email mit, dass der zuständige Therapeut die Stellungnahme am Vortag gefertigt habe, diese jedoch aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der Abteilungsleitung erst in der folgenden, spätestens zu Beginn der übernächsten Woche unterschrieben und übersandt werden könne. Auf die Aktenrückforderung durch die Strafvollstreckungskammer übersandte die Staatsanwaltschaft dieser am 16. Oktober 2024 das Vollstreckungsheft, ohne dass – trotz Ankündigung – bis dahin die Stellungnahme des KMV zu den Akten gelangt war, mit dem Antrag, den zuständigen Therapeuten zur Abgabe der Stellungnahme zum Anhörungstermin zu laden. c) Tatsächlich ging die schriftliche Stellungnahme des KMV vom 7. Oktober 2024 erst am 31. Oktober 2024 per Mail bei der Strafvollstreckungskammer ein und wurde von dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer umgehend an den zwischenzeitlich mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 bestellten Pflichtverteidiger unter Anberaumung eines mit diesem abgesprochenen Anhörungstermins auf den 20. November 2024 weitergeleitet. Früheren Termine am 11. oder 13. November 2024 stand nach einem Vermerk des Vorsitzenden die Verhinderung des Verteidigers durch andere Termine entgegen. Bei der Staatsanwaltschaft Berlin war die Stellungnahme des KMV bereits am 21. Oktober 2024 eingegangen und deren Weiterleitung an die Strafvollstreckungskammer mit dem Antrag, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen, verfügt worden. Die Verfügung wurde jedoch von der dortigen Geschäftsstelle erst am 6. November 2024 ausgeführt. Noch am Tag der Anhörung erging sodann der angefochtene Beschluss, der dem Verteidiger am 25. November 2024 elektronisch zugestellt worden ist. 3. Jedenfalls die Verfahrensgestaltung durch die Staatsanwaltschaft Berlin lässt danach erhebliche, auf eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers hindeutende Säumnisse, die eine Grundrechtsverletzung begründen, erkennen. a) Nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO ist im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e StGB ein gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung und dem Willen des Gesetzgebers ist die Einholung bei jeder Prüfung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB obligatorisch (vgl. LR-Graalmann-Scheerer, StPO 27. Aufl.§ 463 Rn. 38 mwN). Die Vorschrift trifft keine Regelung darüber, wer (Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde oder Strafvollstreckungskammer) die gutachterliche Stellungnahme einholt. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 36 Abs. 2 StVollstrO ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, darüber zu wachen, dass sich die Maßregelvollzugseinrichtung rechtzeitig ihr gegenüber äußert (vgl. LR-Graalmann-Scheerer aaO). b) Zwar hat die Staatsanwaltschaft Berlin vorliegend die Stellungnahme des KMV rechtzeitig angefordert, aber schon den fruchtlosen Ablauf der – großzügig bemessenen – Frist am 31. Juli 2024 nicht mehr zeitnah überwacht, sondern erst nach Ablauf weiterer zwei Wochen erstmals an die Übersendung erinnert. Nachdem weitere zwei Wochen verstrichen waren, ohne dass die Stellungnahme eingegangen war, wurde die Stellungnahme ein weiteres Mal per Telefax angemahnt, obwohl gerade diese Verfahrensweise bereits zweimal ergebnislos geblieben war und es nahe gelegen hätte, sich telefonisch nach den Gründen für das Ausbleiben der Stellungnahme zu erkundigen und die eilige Erledigung einzufordern. Stattdessen wurde das Vollstreckungsheft, nachdem auch die dritte Anforderung per Fax ohne Reaktion seitens des KMV geblieben war, unter Verstoß gegen der Pflicht zur Einholung und Überwachung der Stellungnahme und ohne einen bestimmten Antrag zur Frage der Fortdauer der Unterbringung, zu dessen Stellung die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, an das Landgericht gesandt, wo es am 23. September 2024, mithin rund einen Monat vor Fristablauf, auf der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer einging. Auch nachdem der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Staatsanwaltschaft unter Rücksendung des Vollstreckungsheftes eindrücklich an ihre Pflichten erinnert hatte, veranlasste diese lediglich eine weitere – nunmehr vierte – Anforderung per Fax, ohne sich – wie von dem Vorsitzenden angemahnt – angesichts der bisherigen Erfolglosigkeit dieser Vorgehensweise effektiverer Kommunikationsmittel zu bedienen und die direkte Ansprache zu wählen. Selbst als die vom KMV per Email spätestens für den Anfang der 42. Kalenderwoche, also den 14. oder 15. Oktober 2025, angekündigte Stellungnahme weiterhin ausblieb, ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft versucht hätte, telefonisch oder per Email Kontakt mit der Klinik aufzunehmen. Stattdessen übersandte sie das Vollstreckungsheft am 16. Oktober 2024 – mithin neun Tage vor Ablauf der Jahresfrist – erneut an die Strafvollstreckungskammer unter Hinweis darauf, dass die Stellungnahme bislang nicht eingegangen sei. Gänzlich unverständlich ist dem Senat schließlich, wieso die staatsanwaltschaftliche und mit "Eilt, Unterbringung" gekennzeichnete Verfügung vom 21. Oktober 2024 zur Weiterleitung der am selben Tag eingegangenen Stellungnahme von der Geschäftsstelle der Vollstreckungsabteilung erst mehr als zwei Wochen später, nämlich am 6. November 2024, ausgeführt wurde. Auch wenn die Frist des § 67e Abs. 2 StGB letztlich nur um etwa einen Monat überschritten wurde, verletzt die dargestellte Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG. c) Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdebegründung war demgegenüber eine eigene Fristenkontrolle durch die Strafvollstreckungskammer vorliegend deshalb nicht möglich, weil es sich um die erste Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nach Rechtskraft des Urteils handelte. Erstmals war daher statt des erkennenden Gerichts die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung zuständig. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer 589a des Landgerichts Berlin I wurde jedoch erst durch die Eintragung des Verfahrens im sogenannten Turnusverfahren durch die Eingangsregistratur des Landgerichts Berlin I begründet. Allerdings wäre es dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer nach erstmaliger Befassung mit dem Verfahren am 23. September 2024 noch möglich gewesen, die bis dahin eingetretene Verfahrensverzögerung zu kompensieren und eine Überschreitung der Jahresfrist zu vermeiden. Dabei kann dahinstehen, ob es angesichts des bevorstehenden Fristablaufs nahegelegen hätte, statt der Rücksendung des Vollstreckungshefts an die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf deren Zuständigkeit für die Einholung der Stellungnahme das KMV telefonisch zur umgehenden Übermittlung der bereits mehrfach erfolglos angemahnten Stellungnahme direkt an das Gericht zu ersuchen. Jedenfalls ist weder im angegriffenen Beschluss dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die eingetretene weitere Verzögerung durch die Terminierung der mündlichen Anhörung auf den 20. November 2024 ganz maßgeblich auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts lagen und sich auch bei sorgfältiger Verfahrensführung nicht vermeiden ließen. Der allgemein gehaltene Hinweis des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer in der Ladungsverfügung vom 31. Oktober 2024, frühere Termine am 11. und 13. November 2024 seien aufgrund der Verhinderung des Verteidigers nicht möglich gewesen, genügt den der verfassungsrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dienenden Begründungspflichten nicht (vgl. BVerfG aaO). Insbesondere wird nicht aufgezeigt, warum kein anderer Termin in der ersten Novemberhälfte für die etwa halbstündige Anhörung zur Verfügung stand. Schließlich fehlt es in dem angefochtenen Beschluss an der aus verfassungsrechtlicher Sicht erforderlichen Darlegung der Gründe der Fristüberschreitung und einer etwaigen Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers (vgl. BVerfG aaO). 4. Aus der verfassungswidrigen Verfahrensverzögerung folgt jedoch nicht die Freilassung des Untergebrachten. Das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor den im vorliegenden Fall zu erwartenden erheblichen Rechtsverletzungen überwiegt die in der festgestellten Verfahrensverzögerung begründete Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 92, 94). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.