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Beschluss

5 Ws 121/15, 5 Ws 121/15 - 141 AR 459/15

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:1022.5WS121.15.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Fortdauer einer bereits seit 17 Jahren vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 1. September 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Fortdauer einer bereits seit 17 Jahren vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 1. September 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Das Landgericht Berlin ordnete am 23. Oktober 1992 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer leidet der Beschwerdeführer seit etwa 1976 an einer chronisch paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die dem Begriff der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen ist. Die Erkrankung ist durch immer wieder auftretende Krankheitsschübe gekennzeichnet, während derer es zu aggressiven Handlungen kommt. Im Zustand der krankheitsbedingten Schuldunfähigkeit beging der Beschwerdeführer am 2. April 1991 die Straftaten, die zu seiner Unterbringung führten. Er sprach im Bahnhof Zoologischer Garten eine Zugabfertigerin an und schlug ihr, bevor sie antworten konnte, derart ins Gesicht, dass dieses etwa zwei Stunden lang angeschwollen war. Zu dieser Tat kam es, weil der Beschwerdeführer krankheitsbedingt meinte, die Zugabfertigerin habe über den Bahnhofslautsprecher gesagt: „… K, du bist eine Drecksau, du bist ein Dreckmann“. Bei der anschließenden Festnahme wehrte er sich heftig mit Schlägen und Tritten. Hierdurch erlitt ein Polizeibeamter eine Prellung an der Hand, die zu einer dreiwöchigen Dienstunfähigkeit führte. Ein BVG-Angestellter wurde am Arm verletzt und war länger als eine Woche dienstunfähig. Bei der Durchsuchung des Beschwerdeführers wurde ein 10 cm langes Bowiemesser sichergestellt. Auf der Gefangenensammelstelle äußerte er, er werde die Zugabfertigerin beim nächsten Mal abstechen. Bereits zuvor waren gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum von 1983 bis 1991 insgesamt 21 Strafverfahren geführt und jeweils wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Gegenstand dieser Verfahren waren unter anderem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzliche Körperverletzung, versuchte Brandstiftung, Diebstahlsdelikte, Sachbeschädigung durch Inbrandsetzung, gefährliche Körper-verletzung und Raub. Hervorzuheben sind insbesondere folgende drei Vorfälle, über die die Strafkammer Beweis erhoben und die sie in die bei der Beurteilung der Gefährlichkeit anzustellende Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des damaligen Beschuldigten einbezogen hat: a) Nachdem der Beschwerdeführer am 20. Februar 1989 in Berlin-Reinickendorf an einem Lichtschalter in einem Hausflur gezündelt hatte, wodurch dieser teilweise geschmolzen war, versuchte er das Schloss des Querriegels einer Wohnungstür zu öffnen, um in die Wohnung einzudringen. b) Am 14. Februar 1989 begab sich der Beschwerdeführer in Berlin-Kreuzberg in eine öffentliche Damentoilette, entfernte sich auf Aufforderung einer dort anwesenden Frau nicht, sondern schlug dieser ins Gesicht, griff sie - als sie daraufhin das Gebäude verlassen hatte - erneut an und schlug sie. Eine der Geschädigten zu Hilfe eilende Zeugin versuchte der Beschwerdeführer über eine Fahrbahnabgrenzung auf die vielbefahrene Skalitzer Straße zu stoßen, was jedoch durch das Eingreifen weiterer Personen verhindert werden konnte. c) Am 19. Mai 1989 schlug der Beschwerdeführer in Frankfurt am Main einem Bettler auf die Nase und nahm ihm seine Geldbörse mit 30 DM weg. Danach folgte er dem fliehenden Geschädigten und bedrohte ihn mit einem auf einer Baustelle ergriffenen Metallrohr, das ihm jedoch von einem Bauarbeiter abgenommen werden konnte. Sodann schlug er dem Bettler mit einer Schaufel auf den Kopf. Der Geschädigte erlitt eine Beule am Kopf sowie blutende Wunden im Gesicht und am Arm. Zu einer weiteren in dem Urteil erwähnten Vortat hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 5 Ws 333/99 - nach Beiziehung der Ermittlungsakten auf der Grundlage des mit den polizeilichen Erkenntnissen übereinstimmenden Geständnisses des Beschwerdeführers folgende Feststellungen getroffen: d) Am 22. April 1988 stieg der Beschwerdeführer in Kiel nach Einschlagen eines Fensters in ein öffentliches Gebäude ein und zündete nach seiner anschließenden Festnahme im Polizeigewahrsam eine Matratze an. Der hierdurch verursachte Brand musste durch die Feuerwehr gelöscht werden. 2. Die vom Landgericht angeordnete Maßregel wurde - im Anschluss an die vorherige einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers - seit Rechtskraft des Urteils am 22. März 1993 vollzogen. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1996 setzte das Landgericht die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung aus, wies den Beschwerdeführer an, seinen Aufenthalt in der allgemein-psychiatrischen Abteilung des Klinikums Buch zu nehmen sowie sich der verordneten Medikation zu unterziehen, und unterstellte ihn der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Die Aussetzung wurde am 20. Februar 1998 widerrufen, weil der Beschwerdeführer die Medikation teilweise verweigerte, keine Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft zeigte und einem Mitpatienten grundlos ins Gesicht geschlagen hatte. Seit dem 16. März 1998 wird die Maßregel ununterbrochen vollzogen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, dass durch die lange Dauer der Unterbringung die Verhältnismäßigkeit tangiert sei. II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses fortzudauern. Sie ist weder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 StGB), noch kann ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB). 1. Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 Ws 195/10 - juris; KG, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 Ws 377/11 - und 11. April 2011 - 2 Ws 68/11 -; Veh in MK-StGB, § 67d Rdn. 27 ff.; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67d Rdn. 50 ff.). Die Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs bescheinigen dem Untergebrachten in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2015 eine chronische paranoide Schizophrenie (ICD 10: F 20.00). Ein (vollständiger) Heilungserfolg ist nicht eingetreten. Die Gefährlichkeit ist auch nicht aus sonstigen Gründen - etwa aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Untergebrachten (dazu vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., Rdn. 51) - entfallen. 2. Die Vollstreckung der Maßregel kann auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Untergebrachten - auch bei Unterstützung durch Maßnahmen der Führungsaufsicht - nicht die hierfür erforderliche positive Prognose gestellt werden kann. Eine solche setzt die Erwartung voraus, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine im Sinne des § 63 StGB erheblichen - ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden (vgl. BVerfGK 2, 55; BVerfGE 70, 297; NJW 1995, 3048; Thür. OLG, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 1 Ws 49/06 - juris; KG, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 Ws 377/10 -, 13. April 2011 - 2 Ws 100/11 - und 22. September 1998 - 5 Ws 527/98 - juris; Fischer, StGB 62. Aufl., § 67d Rdn. 10 und § 63 Rdn. 16) - rechtswidrigen Taten mehr begehen. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls (vgl. Thür. OLG a.a.O.; KG NStZ-RR 2002, 138), wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE 70, 297; OLG Karlsruhe StV 1999, 385; KG NStZ-RR 2002, 138; Beschlüsse vom 13. April 2011 - 2 Ws 100/11 -, 4. November 2010 - 2 Ws 581/10 - und 29. Dezember 2006 - 5 Ws 619/06 -; std. Rspr.; Fischer, a. a. O., § 67d StGB Rdn. 10), aber auch - im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - die bisherige Dauer des Maßregelvollzuges zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 70, 297; KG, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 5 Ws 619/06 -; Rissing-van Saan und Peglau, a.a.O., § 67d StGB Rdn. 93, 96; Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 21; Fischer, a. a. O., § 67d StGB Rdn. 13). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Erwartung künftiger Straffreiheit vorliegend ungeachtet der langen Dauer der Unterbringung noch nicht begründet. a) Die Behandlung des Beschwerdeführers seit seiner Wiederaufnahme in den Maßregelvollzug am 16. März 1998 gestaltete sich von Anfang an schwierig und hat noch immer keine nachhaltigen Behandlungsfortschritte erbracht. Der gesamte Verlauf der Unterbringung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer, dem Krankheitseinsicht und Behandlungseinsicht fehlen, die zwingend erforderliche Medikation nur widerwillig, mit äußerem Druck und nicht durchgängig akzeptiert und sich auch sonstigen Behandlungsmaßnahmen gegenüber vielfach ablehnend zeigt. Hinzu trat bei entsprechenden Gelegenheiten ein sekundärer - bei höheren Dosen zu einer Verstärkung der Symptomatik führender - Alkoholkonsum (ICD 10: Z 72.1). Es kam immer wieder zu akuten Exazerbationen mit aggressiven Verhaltensweisen gegenüber Mitpatienten und behandelndem Personal. Aktuell ist auch unter Nutzung von hochpotenten antipsychotischen Substanzen keine Remission der Krankheit, sondern ein Residualzustand mit chronifiziertem Wahnerleben und daraus resultierenden Fehlhandlungen zu verzeichnen. aa) Bereits in der Anfangszeit beging der Beschwerdeführer eine Vielzahl rechtswidriger Taten, unter anderem eine versuchte schwere Brandstiftung in der Bibliothek des Klinikums Buch sowie zahlreiche Körperverletzungsdelikte. Hierzu gehörten Faustschläge in das Gesicht eines Pflegers und einer Ärztin, die Herbeiführung einer blutenden Kopfplatzwunde bei einem älteren Mitpatienten sowie das Einschlagen auf eine Stationsärztin während der Verabreichung von Medikamenten, wodurch die Geschädigte eine tiefe Stirnplatzwunde sowie erhebliche Gesichtsschwellungen erlitt und zwei Wochen arbeitsunfähig war. Es folgten aggressive Durchbrüche gegen Mitpatienten. Im Berichtszeitraum 1998 bis 1999 bedrohte der Untergebrachte das Pflegepersonal mit einem Besteckmesser, versuchte einen Pfleger zu würgen, wehrte sich gegen eine angeordnete Isolierung durch Werfen mit Tischen und Stühlen und schmorte einen Fensterrahmen an. Im weiteren Verlauf kam es zu psychotischen Schüben, in denen der Untergebrachte aggressiv angespannt war, Gewaltphantasien auf Mitpatienten und die Mitarbeiter des Krankenhauses des Maßregelvollzugs richtete und Morddrohungen gegenüber den behandelnden Therapeuten ausstieß. Die immer wieder aufbrechenden psychotischen Verhaltensweisen hatten zur Folge, dass bereits gewährte Vollzugslockerungen in Gestalt begleiteter Ausgänge wiederholt zurückgenommen werden mussten und die Voraussetzungen für eine probeweise Unterbringung in einer externen betreuten Einrichtung daher jahrelang nicht geschaffen werden konnten. So machten ein Alkoholrückfall im September 2006 und ein aggressiver Übergriff gegen einen Mitpatienten im November 2006 mit nachfolgender Isolierung des Untergebrachten die Rücknahme sämtlicher Lockerungen erforderlich. Die unzureichende Medikamentencompliance führte immer wieder zu Rückschlägen in der Behandlung. So traten im März 2007 - offenbar nach Manipulationen bei oder nach Einnahme der Medikamente - wiederum Gedankensprünge, Sexualisierung von Kontakten mit Frauen, aggressive Gereiztheit und wahnhafte Verarbeitung von Situationen auf. Die sodann unter Aufsicht durchgeführte Einnahme der Medikamente führte zu einer deutlichen Verbesserung des Zustandes des Untergebrachten, die von diesem jedoch als unangenehm erlebt wurde. Nach einem mehrmonatigen psychopathologischen Stabilisierungsprozess bemühte sich das Krankenhaus des Maßregelvollzugs - der Empfehlung des Sachverständigen Prof. Dr. K. in seinem Gutachten vom 21. November 2007 folgend - mit Erfolg, dem Beschwerdeführer einen Platz in einer psychiatrisch betreuten Heimeinrichtung zu vermitteln. Eine Verlegung dorthin scheiterte jedoch an der - erst im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 4. April 2008 geäußerten - vollständigen Weigerung des Untergebrachten. Am 11. April 2008 entfernte sich der Beschwerdeführer unerlaubt aus einem begleiteten Ausgang. Er wurde nach Ausschreibung zur Festnahme am Folgetag in der Nähe von Lüneburg volltrunken aufgegriffen und in die Klinik zurückgeführt. Dieser Vorfall führte zur Zurückstellung aller weiteren Entlassungsvorbereitungen. In der Folgezeit traten erneut Reexazerbationen der psychotischen Grunderkrankung auf, die sich - ohne dass der Untergebrachte die Frühphasen wahrnahm und psychiatrisch-pharmakologische Hilfe in Anspruch nahm oder akzeptierte - innerhalb weniger Tage zu hoch akuten Zustandsbildern entwickelten. Im September 2008 kam es anlässlich der Depotmedikation aufgrund eines Missverständnisses zu einem körperlichen Übergriff auf den behandelnden Arzt. Im Zuge einer Reexazerbation lehnte der Untergebrachte die zuvor schriftlich akzeptierte Depotmedikation vorübergehend ab. Der Berichtszeitraum 2009 bis 2010 war durch aggressives Verhalten gegenüber Personal und Mitpatienten, verbale Drohungen - etwa dahingehend, die Therapeuten umzubringen - sowie durch Zündeln und das Verbergen von Messern im Zimmer des Untergebrachten geprägt. bb) In dem Zeitraum seit 2011 ist eine weitere Verschlechterung des Zustandes zu verzeichnen, die durch die Häufung von deliktnahen aggressiven Verhaltensweisen geprägt ist. Der Untergebrachte zeigte im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 6. April 2011 das Bild „eines überaus verwirrten, kaum ansprechbaren, völlig neben sich stehenden schwerkranken Mannes, der außerhalb der geschlossenen psychiatrischen Einrichtung kaum lebensfähig erscheint“. Im Juli 2011 setzte er eine Damentoilette in Brand. Am 12. August 2011 kam es zu einem erneuten Erregungszustand mit Sachbeschädigung und Eigen- sowie Fremdgefährdung. Nach der anschließenden Isolierung bedrohte der Untergebrachte seinen Therapeuten mit dem Tode. Im November 2011 verbarrikadierte er sich nachts auf der Station und bedrohte das Pflegepersonal mit einem Messer, so dass die Polizei gerufen werden musste. Im Februar 2012 waren drei Tage Isolierung wegen Morddrohungen gegenüber dem Personal erforderlich. Der Untergebrachte verweigerte sich im Zuge der hochaktiven Symptomatik sämtlichen therapeutischen Angeboten. In den Folgemonaten kam es zu Vorfällen mit Eigen- und Fremdgefährdung, die neben der Isolierung teilweise auch die Fixierung des Untergebrachten erforderlich machten. So schlug und schubste der Untergebrachte am 20. April 2012 einen Mitpatienten und randalierte anschließend im Beisein des diensthabenden Arztes im Isolierungszimmer, wobei er sich selbst verletzte. Am 30. April 2012 legte er Feuer in der Nasszelle seines Zimmers. Am 28. Mai 2012 bedrohte er Mitpatienten und griff sodann das herbeigerufene Pflegepersonal mit einem Messer an. Beim Ausweichen vor dem Angriff erlitt ein Pfleger ein stumpfes Schädeltrauma, ein anderer zog sich Prellungen zu. Am 19. September 2012 löste der Untergebrachte wahngeleitet die Verschalung der Decke in seinem Zimmer ab und manipulierte an dem dortigen Starkstromkabel. Im Jahr 2013 war das Verhalten des Untergebrachten weiterhin durch psychotisch motivierte hochgradige Erregungszustände geprägt. Es kam erneut zu Zündeleien auf der Station. Am 20. Februar 2014 entfachte der Untergebrachte einen Brandherd im Raucherraum. Am 22. März 2014 verursachte er eine Überschwemmung auf dem Stationsflur. cc) Auch im aktuellen Berichtszeitraum ist dem Bericht des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 4. Mai 2015 zufolge keine durchgreifende Besserung eingetreten. Vielmehr setzten sich die episodisch auftretenden psychotisch motivierten Fehlhandlungen unvermindert fort. Am 5. Juni 2014 legte der Untergebrachte nachts in seinem Zimmer einen Brand, indem er in psychotischer Verkennung der Realität eine Plastikuhr entzündete. Am 30. Juni 2014 bedrohte er Mitarbeiter des Pflegepersonals und warf einen Metalllöffel in Richtung des Gesichts eines Pflegers. In den darauffolgenden Wochen traten vermehrt wahnhafte Gedankeninhalte zutage. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 24. Juli 2014 zunehmend laut und beleidigend gegenüber den Beteiligten, forderte eine „Haftentschädigung“ und beschwerte sich über die ihm verabreichten „Kastrationsspritzen“. Ab Mitte Juli 2014 wurden vermehrt Isolierungen wegen Verhaltensweisen mit akuter Fremdgefährdung erforderlich. Nach einer tendenziellen Stabilisierung des psychopathologischen Befundes, die unter anderem auf eine erhöhte Frequenz der Depotinjektionen zurückzuführen war, wurde der Untergebrachte - seinem wiederholt geäußerten Wunsch folgend - am 26. Februar 2015 in das (in Kooperation mit dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs betriebene) geschlossene sozialtherapeutische Wohnprojekt L. verlegt. Nach anfänglich unproblematischer Eingewöhnung zeigte sich der Untergebrachte immer wieder angespannt und laut schreiend im Wohnbereich. Anlässlich der Verabreichung der Depotinjektion am 2. April 2015 drohte er dem Pflegepersonal mit erhobener Faust Schläge an. Nachdem es zunächst gelungen war, ihn zu beruhigen, eskalierte die Situation am 3. April 2015. Der Untergebrachte beschimpfte eine Betreuerin mit den Worten „du Russenschlampe, du Drecksau, du Russensau, verschwinde, verpiss dich“, drängte sie in die Ecke des Raumes, schrie weiterhin und schlug ihr gegen den Arm. Durch Abwehr mit der Hand konnte die Betreuerin den Schlag in Richtung ihres Körpers teilweise abwenden. Dieser Vorfall führte zur Kündigung des Wohnplatzes und zur Rückverlegung in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Am 27. Mai 2015 legte der Untergebrachte im Toilettenraum und am 15. Juli 2015 auf seiner Fensterbank Feuer. Das Geschehen, das zu seiner Rückverlegung geführt hatte, kommentierte er unkritisch und bagatellisierend. b) Der dargelegte Verlauf der Unterbringung belegt nachhaltig, dass die Behandlungsprognose weiterhin ungünstig ist. Der Senat teilt die insoweit geäußerte Einschätzung der behandelnden Ärzte. Die Einnahme der verordneten Medikamente ist selbst im geschlossenen Setting des Maßregelvollzugs nicht durchgängig zu erreichen, weil der Untergebrachte noch immer keine tragfähige Einsicht in die Notwendigkeit einer konsequenten und suffizienten antipsychotischen Behandlung und die dazugehörige Krankheitseinsicht entwickelt hat. Selbst im Anhörungstermin am 27. Juli 2015 äußerte er nachdrücklich, dass er seine Medikamente nicht mehr nehmen wolle. Danach erscheint es derzeit ausgeschlossen, dass die erforderliche Medikation außerhalb des Maßregelvollzugs - etwa mit Hilfe von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht - sichergestellt werden könnte. Vielmehr besteht die Besorgnis, der Untergebrachte werde im Falle seiner Entlassung die Einnahme der von ihm - auch aufgrund ihrer Nebenwirkungen - abgelehnten Medikamente alsbald beenden. Ohne Medikation aber sind, wie auch der Sachverständige Dr. P. in seinem Gutachten vom 24. Mai 2013 nachvollziehbar dargelegt hat, rückfallgefährdende Situationen durch neue Krankheitsschübe zu erwarten. Zu befürchten ist darüber hinaus, dass es zu Alkoholrückfällen kommt, die dem Gutachten zufolge das Aggressionsrisiko erhöhen. Hinzu kommt, dass aktuell selbst unter Nutzung von hochpotenten antipsychotischen Substanzen keine Remission der Erkrankung, sondern ein Residualzustand mit chronifiziertem Wahnerleben zu verzeichnen ist und es daher selbst im geschlossenen Maßregelvollzug unvermindert zu psychotisch motivierten Fehlhandlungen kommt, die mit Eigen- und auch erheblicher Fremdgefährdung verbunden sind. Hervorzuheben sind insoweit die massiven Drohungen gegenüber Mitarbeitern des Krankenhauses des Maßregelvollzugs und die vielfach gemeingefährlichen Brandlegungen. Darüber hinaus hat sich die Gefährdung von Personen teilweise auch im Eintritt von Verletzungen realisiert. Es ist davon auszugehen, dass es ohne die fortlaufende engmaschige Kontrolle des geschlossenen Maßregelvollzugs zu noch schwerwiegenderen Rechtsgutsverletzungen gekommen wäre. Danach ist derzeit keinesfalls zu erwarten, dass es dem Beschwerdeführer außerhalb des geschlossenen Maßregelvollzugs gelingen kann, die Begehung (erheblicher) Straftaten zu vermeiden. Vielmehr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu besorgen, dass er - insbesondere im Falle des alsbald zu erwartenden Absetzens der Medikamente und der Nichteinhaltung der erforderlichen Abstinenz - mit erheblicher Frequenz Straftaten begeht, die den Anlassdelikten vergleichbar sind oder diese in ihrer Gefährlichkeit noch übersteigen. Hierauf deutet nachdrücklich die Häufung schwerer Fehlhandlungen hin, zu denen es im Zeitraum seit 2011 im geschlossenen Maßregelvollzug gekommen ist. Im Falle einer Entlassung ist insbesondere mit gemeingefährlichen Brandlegungen und Körperverletzungsdelikten des in seinem Verhalten unberechenbaren Beschwerdeführers gegenüber beliebigen Personen, auch unter Verwendung gefährlicher Werkzeuge wie etwa Messer, zu rechnen. Hierdurch drohen schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen. Soweit diese bislang ausgeblieben sind, war dies teilweise nur dem Zufall, teilweise der Aufsicht und dem Eingreifen des Vollzugspersonals zu verdanken. Die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Straftaten sind als erheblich im Sinne des § 63 StGB zu werten, da sie ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichen. Der dargelegten Gefahr kann auch durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) nicht hinreichend entgegengewirkt werden. Sie wäre insbesondere bei Unterbringung des Beschwerdeführers in einer betreuten Wohnform weiterhin gegeben. Im Übrigen konnte ein möglicherweise geeignetes Entlassungsumfeld wegen des vielfachen Lockerungsversagens des Untergebrachten, das immer wieder die Rücknahme von Lockerungen erforderlich machte, und seiner ablehnenden Haltung etwa gegenüber einem ihm angebotenen Heimplatz bislang nicht vorbereitet werden. Die Unterbringung in einer in Kooperation mit dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs betriebenen externen Einrichtung musste nach wenigen Wochen aufgrund eines aggressiven Übergriffs des Untergebrachten beendet werden. c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Wege einer integrativen Betrachtung in die Entscheidung über die Aussetzungsreife nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 - juris Rdn. 41; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 - juris Rdn. 36; Fischer, a.a.O., § 67d Rdn. 8a, 10; Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 21 f.), gebietet vorliegend auch im Hinblick auf die Dauer der Unterbringung noch nicht deren Aussetzung. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfG a.a.O.). Die Unterbringung eines Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur solange vollstreckt werden, wie der Zweck dieser Maßregel es unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen - im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (vgl. §§ 67d Abs. 2, 68a, 68b StGB) - nicht genügen (vgl. BVerfGE 70, 297 - juris Rdn. 43). Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten (vgl. BVerfG a.a.O.). Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG a.a.O.). So liegt es hier. Zwar beträgt die Dauer der Unterbringung seit der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Maßregelvollzug bereits mehr als 17 Jahre. Es handelt sich damit um eine - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - langdauernde Unterbringung. Anhaltspunkt für eine solche sind die Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte (vgl. BVerfGE 70, 297 - juris Rdn. 45). Vorliegend übersteigt die Dauer der Unterbringung das Höchstmaß zeitiger Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB) und damit auch die Strafrahmen der naheliegend zu erwartenden Delikte, etwa nach § 224 Abs. 1 StGB oder nach § 306a Abs. 1 StGB. Danach kommt dem Freiheitsanspruch des Verurteilten erhöhtes Gewicht zu. Gleichwohl hat dieser im Rahmen der nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zu treffenden Entscheidung hinter dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit weiterhin zurückzutreten. Im Falle einer Aussetzung der Maßregel drohen - auch bei Anordnung von Maßnahmen nach §§ 68a, 68b StGB - mit hoher Wahrscheinlichkeit und Frequenz Straftaten, durch die besonders schutzwürdige Rechtsgüter verletzt werden, nämlich die körperliche Unversehrtheit und (bei Brandlegungen) das Leben beliebiger Personen. Das im Falle einer Entlassung eingegangene Risiko erscheint daher nicht - wie in Fällen mit geringer Rückfallgefahr oder Geringfügigkeit zu erwartender Rechtsverletzungen (vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., § 67d Rdn. 55; Sinn in SK-StGB 8. Aufl., § 67d Rdn. 7f) - vertretbar (dazu vgl. Fischer, a.a.O., § 67d Rdn. 11). Da dem hohen Rückfallrisiko selbst mit den Mitteln der Führungsaufsicht nicht hinreichend entgegengewirkt werden kann, kann erst recht nicht - wie von dem Untergebrachten in der Beschwerdebegründung pauschal gefordert - „versucht werden, vorhandene weitere Behandlungsnotwendigkeiten durch zivilrechtliche Betreuungsmaßnahmen zu steuern“. 3. Die Unterbringung war auch nicht nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB für erledigt zu erklären. Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung ist - im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB - (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. KG, Beschluss vom 13. April 2011 - 2 Ws 100/11 -; Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., § 67d StGB Rdn. 55; Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 31; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 67d Rdn. 6). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Risiko eines Rückfalls so gering ist (vgl. Stree/Kinzig a.a.O.), dass die Erhaltung einer Widerrufsmöglichkeit nicht angezeigt ist, oder wenn bei langdauernder Unterbringung - allerdings nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (vgl. Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 21) - aus Verhältnismäßigkeitsgründen, etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung, selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Rückfallrisiko ist so hoch und die drohenden Taten von derartigem Gewicht, dass auch eine Fortsetzung der Vollstreckung im Falle eines Widerrufs nicht unverhältnismäßig wäre. Die Fortdauer der Maßregel ist auch nicht im Hinblick auf die unzureichenden Behandlungserfolge im Rahmen der langjährigen Unterbringung unverhältnismäßig. Der Umstand, dass bislang nur geringe Behandlungsfortschritte erreicht werden konnten, zwingt in Anbetracht des weiterhin hohen Rückfallrisikos und des Gewichts der bedrohten Rechtsgüter für sich genommen nicht zur Entlassung aus dem Maßregelvollzug. Denn die Unterbringung nach § 63 StGB dient nicht nur der Heilung oder Pflege erkrankter oder krankhaft veranlagter Menschen, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor der Gefährlichkeit des Täters, so dass selbst mangelnde Erfolgsaussicht einer Unterbringung nicht von vornherein entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1995 - 3 StR 373/95 - juris; vgl. KG, Beschlüsse vom 20. März 2012 - 2 Ws 61/12 - und 6. Dezember 1999 - 5 Ws 333/99 - juris). Maßgebend sind vielmehr die Gründe für das (bisherige) Ausbleiben nachhaltiger Behandlungsfortschritte. Im Fall des Beschwerdeführers ist dieses primär seiner (wenn auch teilweise krankheitsbedingten) ablehnenden Haltung gegenüber der erforderlichen Medikation sowie sonstigen therapeutischen Angeboten und nicht etwa unzureichenden Behandlungsangeboten des Krankenhauses des Maßregelvollzugs geschuldet. Der Untergebrachte wird entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung keineswegs nur „verwahrt“. Vielmehr versuchen die behandelnden Ärzte fortlaufend, seine Behandlungsbereitschaft zu fördern und ihn durch die Gewährung von Lockerungen an ein Leben in Freiheit heranzuführen. Sie arbeiten kontinuierlich an der Erarbeitung einer Perspektive für die Entlassung in eine geeignete Einrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs. Von einem voreiligen Abbruch von Behandlungsmaßnahmen, wie in der Beschwerdebegründung vorgetragen, kann in Anbetracht der gravierenden Vorfälle, die zur Rücknahme der jeweiligen Maßnahmen führten, keine Rede sein. Ungeachtet aller Rückschläge ist auch in der Behandlungskonferenz am 1. September 2015 beschlossen worden, dem Untergebrachten nach beanstandungsfreier Erprobung in der Lockerungsstufe 1 nunmehr durch die Gewährung unbegleiteter Ausgänge (Lockerungsstufe 2) ein höheres Maß an Eigenverantwortung zu übertragen. Der Senat teilt die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass durch intensive Betreuung insbesondere darauf hingewirkt werden sollte, dass der Untergebrachte zunächst akzeptierte Medikamente nicht immer wieder absetzt und so selbst Teilerfolge der Behandlung zunichte macht. Er erachtet es auch in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer für sinnvoll, dass eine Erprobung in einer geschlossenen Wohngruppe in der vom Untergebrachten favorisierten Einrichtung in Neuruppin in Betracht gezogen wird. Die Bemühungen um die Erarbeitung einer Entlassungsperspektive sind im Hinblick auf die lange Unterbringungsdauer mit besonderer Intensität fortzusetzen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.