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Beschluss

L 1 Ws 198/20

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0317.1WS298.20.00
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Leitsätze
1. Kann eine ausreichend günstige Legalprognose allein wegen zu Unrecht versagter vollzugsöffnender Maßnahmen nicht getroffen werden, kann das Gericht wegen des bestehenden Prognosedefizits entsprechend der Vorschrift des § 454a Abs. 1 StPO die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unter Bestimmung eines künftigen Entlasszeitpunktes anordnen.(Rn.76) 2. Besteht die Sorge, dass die Vollzugsbehörde in Anbetracht ihrer bisherigen restriktiven Lockerungspraxis dem Verurteilten auch weiterhin keine oder keine zureichenden vollzugsöffnenden Maßnahmen gewähren wird, hat das Gericht alle prozessualen Möglichkeiten zur Gewährleistung der künftigen Entlassung des Verurteilten auszuschöpfen und kann selbst ein konkretes Lockerungsprogramm anordnen.(Rn.78)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer – U. vom 25. Juni 2020 aufgehoben. 2. Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts E. vom 30. Mai 1963 - wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Der Verurteilte ist am ... aus der Strafhaft zu entlassen. 4. Die Bewährungszeit wird auf fünf Jahre festgesetzt. 5. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit ab dem Zeitpunkt dieses Beschlusses dem für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfer unterstellt. 6. Dem Verurteilten werden folgende Auflagen und Weisungen erteilt: a. Er hat entsprechend der von ihm am 24. Februar 2021 erteilten Zustimmung nach seiner Entlassung für die Dauer von mindestens einem Jahr in einer betreuten Wohneinrichtung in U. oder an einem anderen Ort möglichst im badischen Landesteil nach Auswahl in Zusammenarbeit mit seinem Bewährungshelfer Wohnung zu nehmen und alles zu unterlassen, was Anlass für eine von ihm zu vertretende Beendigung des zugrundliegenden Mietvertrages führen könnte. Diesen Wohnsitz darf er nur mit Zustimmung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer – U. wechseln. Der Verurteilte hat bis zum … der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. eine ihm ab dem ... zur Verfügung stehende Wohnmöglichkeit in einer betreuten Wohneinrichtung durch Vorlage eines Mietvertrages nachzuweisen. b. Er hat ab dem Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses monatlich mindestens drei therapeutische Gespräche bei der - Forensischen Ambulanz Baden (FAB) - Herrn Dipl. Psych. PP Dr. S. - wahrzunehmen, wobei diese wegen der Covid-19-Pandemie bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft auch fernmündlich oder audio-visuell oder in der JVA D. oder einer der Einrichtungen der FAB durchgeführt werden können. Danach sollten die Gespräche - wenn möglich - im persönlichen Kontakt geführt werden. c. Der Verurteilte hat sich binnen drei Monaten nach dieser Entscheidung im Klinikum K. bei Herrn Leitenden Oberarzt Dr. X. gemeinsam mit seinem Therapeuten oder seinem Bewährungshelfer vorzustellen und abklären zu lassen, ob ihm aus medizinischen Gründen nach seiner Haftentlassung Cannabis auf Rezept verschrieben werden kann. d. Dem Verurteilten wird der Kauf und der Besitz von Waffen jeglicher Art, insbesondere von Schuss-, Hieb- oder Stichwaffen, gleich ob erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei, untersagt. 7. Die JVA D. wird verpflichtet, den Verurteilten auf seine Entlassung vorzubereiten, nach besten Kräften ihn und seine Bewährungshelfer bei der Suche nach einer betreuten Wohneinrichtung zu unterstützen und ihm insbesondere folgende vollzugsöffnenden Maßnahmen nach § 9 JVollzGB III BaWü zu gewähren: Wird ausgeführt 8. Die Entscheidung über die Erteilung von weiteren Weisungen, auch im Hinblick auf die konkrete Wohnsitznahme des Verurteilten nach seiner Entlassung sowie im Hinblick auf eine Änderung, Anpassung oder Aufhebung der gewährten vollzugsöffnenden Maßnahmen wird auf die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. übertragen, welche auch über kurzfristig eintretenden Änderungen auf Antrag des Verurteilten oder der JVA D. zu entscheiden hat. 9. Die mündliche Belehrung des Verurteilten über die Aussetzung der Strafe nach §§ 454 Abs. 4, 454a Abs. 2 StPO wird der Justizvollzugsanstalt D. übertragen, die gebeten wird, die Niederschrift der Belehrung zu den Gerichtsakten zu geben. 10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann eine ausreichend günstige Legalprognose allein wegen zu Unrecht versagter vollzugsöffnender Maßnahmen nicht getroffen werden, kann das Gericht wegen des bestehenden Prognosedefizits entsprechend der Vorschrift des § 454a Abs. 1 StPO die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unter Bestimmung eines künftigen Entlasszeitpunktes anordnen.(Rn.76) 2. Besteht die Sorge, dass die Vollzugsbehörde in Anbetracht ihrer bisherigen restriktiven Lockerungspraxis dem Verurteilten auch weiterhin keine oder keine zureichenden vollzugsöffnenden Maßnahmen gewähren wird, hat das Gericht alle prozessualen Möglichkeiten zur Gewährleistung der künftigen Entlassung des Verurteilten auszuschöpfen und kann selbst ein konkretes Lockerungsprogramm anordnen.(Rn.78) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer – U. vom 25. Juni 2020 aufgehoben. 2. Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts E. vom 30. Mai 1963 - wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Der Verurteilte ist am ... aus der Strafhaft zu entlassen. 4. Die Bewährungszeit wird auf fünf Jahre festgesetzt. 5. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit ab dem Zeitpunkt dieses Beschlusses dem für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfer unterstellt. 6. Dem Verurteilten werden folgende Auflagen und Weisungen erteilt: a. Er hat entsprechend der von ihm am 24. Februar 2021 erteilten Zustimmung nach seiner Entlassung für die Dauer von mindestens einem Jahr in einer betreuten Wohneinrichtung in U. oder an einem anderen Ort möglichst im badischen Landesteil nach Auswahl in Zusammenarbeit mit seinem Bewährungshelfer Wohnung zu nehmen und alles zu unterlassen, was Anlass für eine von ihm zu vertretende Beendigung des zugrundliegenden Mietvertrages führen könnte. Diesen Wohnsitz darf er nur mit Zustimmung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer – U. wechseln. Der Verurteilte hat bis zum … der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. eine ihm ab dem ... zur Verfügung stehende Wohnmöglichkeit in einer betreuten Wohneinrichtung durch Vorlage eines Mietvertrages nachzuweisen. b. Er hat ab dem Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses monatlich mindestens drei therapeutische Gespräche bei der - Forensischen Ambulanz Baden (FAB) - Herrn Dipl. Psych. PP Dr. S. - wahrzunehmen, wobei diese wegen der Covid-19-Pandemie bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft auch fernmündlich oder audio-visuell oder in der JVA D. oder einer der Einrichtungen der FAB durchgeführt werden können. Danach sollten die Gespräche - wenn möglich - im persönlichen Kontakt geführt werden. c. Der Verurteilte hat sich binnen drei Monaten nach dieser Entscheidung im Klinikum K. bei Herrn Leitenden Oberarzt Dr. X. gemeinsam mit seinem Therapeuten oder seinem Bewährungshelfer vorzustellen und abklären zu lassen, ob ihm aus medizinischen Gründen nach seiner Haftentlassung Cannabis auf Rezept verschrieben werden kann. d. Dem Verurteilten wird der Kauf und der Besitz von Waffen jeglicher Art, insbesondere von Schuss-, Hieb- oder Stichwaffen, gleich ob erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei, untersagt. 7. Die JVA D. wird verpflichtet, den Verurteilten auf seine Entlassung vorzubereiten, nach besten Kräften ihn und seine Bewährungshelfer bei der Suche nach einer betreuten Wohneinrichtung zu unterstützen und ihm insbesondere folgende vollzugsöffnenden Maßnahmen nach § 9 JVollzGB III BaWü zu gewähren: Wird ausgeführt 8. Die Entscheidung über die Erteilung von weiteren Weisungen, auch im Hinblick auf die konkrete Wohnsitznahme des Verurteilten nach seiner Entlassung sowie im Hinblick auf eine Änderung, Anpassung oder Aufhebung der gewährten vollzugsöffnenden Maßnahmen wird auf die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. übertragen, welche auch über kurzfristig eintretenden Änderungen auf Antrag des Verurteilten oder der JVA D. zu entscheiden hat. 9. Die mündliche Belehrung des Verurteilten über die Aussetzung der Strafe nach §§ 454 Abs. 4, 454a Abs. 2 StPO wird der Justizvollzugsanstalt D. übertragen, die gebeten wird, die Niederschrift der Belehrung zu den Gerichtsakten zu geben. 10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen. I. Der 1936 geborene und nunmehr 84 Jahre alte A. wurde durch Urteil des Landgerichts E. vom 30.05.1963, rechtskräftig seit 10.12.1963, wegen Autostraßenraubes und zweifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er in der Nacht vom 13./14.01.1962 in E. die 19-jährige Karin B. und deren ebenfalls 19-jährigen Freund Klaus H. zunächst in ihrem Fahrzeug ausgeraubt und danach mit insgesamt neun Schüssen aus Wut und Verärgerung über den heftigen Widerstand der jungen Frau getötet hatte. Er befindet sich nunmehr seit über 58 Jahren in Haft, wobei er, nachdem er zunächst in der Justizvollzugsanstalt E. untergebracht war, seit 02.08.1989 die lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt D. verbüßt. In der Zeit von 01.02.1991 bis 31.01.1993 war die weitere Vollstreckung zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aus dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 09.11.1990 unterbrochen. Bereits am 19.01.1977 waren 15 Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt. Mit Beschluss vom 11.03.1994 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. sodann, dass die besondere Schwere der Schuld nach einer Verbüßungsdauer von dreißig Jahren die weitere Strafvollstreckung nicht mehr gebiete, lehnte jedoch - ebenso wie mit weiteren Beschlüssen vom 09.06.1997, 31.03.1999, 20.10.2005 und 20.12.2012 - die Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ab. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den letztgenannten Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer – U. vom 20.12.2012 wies der Senat nach mündlicher Anhörung des Verurteilten, des seinerzeit beauftragten forensischen Sachverständigen Y. sowie weiterer Zeugen nach Durchführung einer ausführlichen persönlichen Anhörung des Verurteilten mit Beschluss vom 28.03.2014 zurück, da trotz des fortgeschrittenen Alters und vorhandener Erkrankungen mit Wahrscheinlichkeit die Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlich schwerwiegenden Straftaten durch den Verurteilten zu erwarten sei. Der Senat hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versagung der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht bedeute, dass dem Verurteilten zukünftig keine vollzugsöffnenden Maßnahmen zu gewähren seien. Zwar wären solche nach damaliger Beurteilung nicht geeignet gewesen, die prognostische Basis im Hinblick auf eine bedingte Entlassung zu erweitern, gleichwohl seien diese zur Wahrung der Menschenwürde des Verurteilten geboten, zumal derzeit Versagungsgründe nach § 9 JVollzGB III Baden-Württemberg nicht erkennbar seien, denn es sei weder zu erwarten, dass der Verurteilte im Rahmen solcher punktuellen und zeitlich beschränkten Lockerungsmaßnahmen und den damit einhergehenden allgemeinen sozialen Kontakten Gewalthandlungen begehen könnte, noch dass er sich einer weiteren Inhaftierung durch Flucht entziehe. Das insoweit durchaus bestehende Risiko, der Verurteilte könne im Rahmen unbegleiteter oder lediglich von einer Bezugsperson begleiteter Ausgänge in geringem Umfang Betäubungsmitteldelikte - etwa durch Ankauf von Haschisch oder Marihuana zum Eigenkonsum - begehen, müsse von der Vollzugsanstalt hingenommen werden. Dass lediglich pauschale Wertungen und der allgemeine Hinweis auf fortwährende Verstöße gegen die Anstaltsordnung vorliegend nicht zur Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen ausreichen, hatte der Senat bereits im Beschluss vom 31.07.2006 eingehend erläutert. Nachdem der Verurteilte im Rahmen einer mündlichen Anhörung vor dem Landgericht - Strafvollstreckungskammer - U. seinen Antrag vom 20.09.2016 auf Aussetzung des Restes der gegen ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung im Hinblick auf eine künftige Vollzugsgestaltung, insbesondere die Durchführung therapeutischer Gespräche, zurückgenommen hatte, beantragte er diese am 21.01.2019 durch Schriftsatz seiner Verteidigerin erneut. Diesen Antrag wies das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – U. nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Arztes für Psychiatrie - Forensische Psychiatrie - Forensische Psychiatrie (DGPPN) – Dr. W. vom 17.06.2019, Stellungnahmen der JVA D. vom 22.08.2019, vom 17.01.2020, vom 26.05.2020 sowie der Forensischen Ambulanz Baden (FAB) vom 14.02.2019, vom 26.08.2019, vom 14.04.2020 nach Durchführung einer Anhörung des bestellten Sachverständigen, des behandelnden Therapeuten sowie einer Mitarbeiterin der JVA D. sowie der Verteidigerin des Verurteilten am 28.05.2020, jedoch in dessen Abwesenheit, zurück. Gegen diese Versagung wendet sich der Verurteilte mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, welche seine Verteidigerin nach der am 16.07.2020 erfolgten Zustellung am 22.07.20920 beim Landgericht U. zunächst eingereicht und mit Schriftsätzen vom 31.08.2020 und 30.09.2020 näher begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 09.09.2020 auf Verwerfung des Rechtsmittels angetragen. Der Senat hat über seine Verteidigerin eine vom 24.02.2021 datierende schriftliche Erklärung des Verurteilten, eine weitere Stellungnahme der Forensischen Ambulanz Baden vom 02.03.2021 sowie eine Aufstellung der Bewährungshilfe Baden-Württemberg über in Betracht kommende betreute Wohneinrichtungen in Baden-Württemberg eingeholt. II. Das zulässige Rechtsmittel des Verurteilten ist begründet und führt unter Aussetzung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts E. vom 30.05.1963 zur Anordnung der Freilassung des Verurteilten am … sowie zur Anordnung der sofortigen Durchführung und Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen seitens der Vollzugsbehörde. 1. Lebensweg und Entwicklung des Gefangenen Zum Lebensweg, der Anlasstat, dem Vollzugsverlauf und der körperlichen und psychischen Verfassung des Verurteilten hat der Senat in zwei bei ihm anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 31.07.2006) und vom 28.03.2014 umfangreiche Feststellungen getroffen, auf welche zunächst verwiesen wird. Seit der letzten Entscheidung des Senats vom 28.03.2014 haben sich folgende wesentlichen Änderungen zu den bisherigen Feststellungen des Senats ergeben: 1.1 Vollzugsverlauf Seit 2017 waren vollzugliche Auffälligkeiten im Sinne von Disziplinarvergehen ausweislich eines Berichts der JVA D. vom 22.08.2019 zunächst nicht zu verzeichnen, auch wenn der Verurteilte weiter auf Konsum von Cannabis Wert legt. Nach einem Bericht des Sicherheitsbeauftragten der JVA D. vom 17.06.2020 ist es allerdings zu einem erheblichen Geld- und Warentransfer (ein Goldarmband) zwischen dem Verurteilten und einem anderen Strafgefangenen gekommen, dessen Hintergründe allerdings nicht weiter aufgeklärt worden sind. Hinsichtlich der Außenkontakte des Verurteilten ist festzustellen, dass Herr A. bei im Jahre 2019 drei Besuche von Bekannten sowie zwölf Besuche eines ehrenamtlichen Betreuers erhalten hat. Erstmals hat der Verurteilte seine Bereitschaft zur Durchführung eines Informationsgesprächs bezüglich einer Anbindung an den Verein Straffälligenhilfe in U. im Hinblick auf eine im Falle einer Haftentlassung möglichen Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung erklärt und zunächst gegenüber dem Sachverständigen Dr. W. bekundet, im Falle einer gerichtlichen Auflage zumindest übergangsweise zu einer dortigen Wohnaufnahme bereit zu sein. Auf Anfrage des Senats hat seine Verteidigerin am 24.02.2021 eine von diesem Tage datierende schriftliche Erklärung des Verurteilten vorgelegt, in welcher dieser seine ausdrückliche Bereitschaft erklärt, sich im Anschluss an einer Haftentlassung für die Dauer von mindestens einem Jahr in eine betreute Wohneinrichtung zu begeben. Weiter ist festzustellen, dass der Verurteilte während seiner Haft ein Vermögen von etwa X Euro angespart hat, wovon er neben einer monatlichen Rente von 220 Euro leben will. Allerdings hat Herr A. auch erwogen, nach seiner Entlassung auf Reisen zu gehen, vielleicht auch dauerhaft im Ausland zu leben. 1.2 Vollzugsöffnende Maßnahmen Nach der bisherigen Vollzugsplanung sollen dem Verurteilten jährlich acht begleitete Ausführungen gewährt worden sein, die er regelmäßig wahrgenommen habe. Von März bis August 2019 fanden drei begleitete Ausführungen statt. Regelmäßige Ausgänge in Begleitung oder Ausgänge ohne Aufsicht wurden dem Verurteilten nicht gestattet, allerdings wurde einmal ein begleiteter Ausgang zu einem Krankenhausaufenthalt mit einer Betreuerin und mehrfach mit einem ehrenamtlichen Betreuer durchgeführt. Auch weitergehende vollzugsöffnende Maßnahmen, wie der Teilnahme an Gruppenbegleitausgängen oder niederschwelligen Freizeitmaßnahmen wurden seitens der JVA wegen fehlender Absprachefähigkeit abgelehnt. Dies erfolgte auch deshalb, weil – wie sich etwa aus dem Vollzugsplan der JVA D. vom 26.03.2019 ergibt - in einer Gesamtschau beim Verurteilten Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. 1.3 Eigene Bewertung des Verurteilten Der Verurteilte hält sich für vollständig resozialisiert, so dass er auch wegen des von ihm während der Haft angesparten Geldes nicht mehr in die Versuchung geraten werde, auf Abwege zu kommen. Waffen, insbesondere Schusswaffen, spielten für ihn keine Rolle mehr, zumal er mit ständigen Kontrollen rechnen müsse und in Freiheit bleiben wolle. Eine Aggressionsproblematik bestehe bei ihm nicht, weshalb er 58 Jahre Haft ohne aggressive Zwischenfälle überstanden habe. In der JVA D. betreibe er schon seit vielen Jahren viele Handels- und/oder Geldgeschäfte, was - so der Gefangene - im Knast nicht anstößig sei. Er habe noch nie jemanden „gelinkt“ und sich so einen guten Ruf unter den Gefangenen erarbeitet. 1.4 Therapeutische Maßnahmen Die JVA D. hat im vormaligen Anhörungstermin des Landgerichts U. im Verfahren BR … am 22.01.2018 vor dem Landgericht U. die Ansicht vertreten, der Verurteilte solle sich ungeachtet einer Haftverbüßungsdauer von schon damals mehr als 55 Jahren zunächst in die Diagnose- und Prognosestation der JVA Z. begeben, was der damalige Sachverständige Dr. P. als nicht zielführend angesehen hat. Die in dieser Anhörung sodann ins Auge gefasste therapeutische Behandlung des Verurteilten im Rahmen einer „Einzeltherapie“ durch einen externen Therapeuten konnte aber entgegen der Zusage der JVA D. aus organisatorischen Gründen erst am 20.08.2018 umgesetzt werden. Entsprechend eines Auftrags der JVA D. hat die Forensische Ambulanz Baden (FAB) am 13.08.2018 die Behandlung des Verurteilten übernommen und im Zeitraum vom 13.08.2018 bis 11.02.2019 18 Therapiestunden, im Zeitraum vom 04.03.2019 bis 19.08.2019 15 Therapiestunden und im Zeitraum vom 20.08.2019 bis zum 14.04.2020 11 Therapiestunden durchgeführt, worüber sie dem Landgericht U. am 14.02.2019, am 26.08.2019 und am 14.04.2020 berichtet hat. Danach habe sich der Verurteilte in diesen Gesprächen engagiert und gewinnbringend eingelassen. Mit dem Therapeuten der FAB verstehe sich der Verurteilte gut und könne mit diesem nach seiner eigenen Wahrnehmung über alles reden. Ausweislich des Berichts der FAB vom 14.04.2020 wurden mit Herrn A. in den bis dahin durchgeführten 44 Therapiesitzungen vor allem prägende Ereignisse in seinem Leben besprochen, wie Erfahrungen mit seine leiblichen Mutter und seinen Pflegeeltern sowie Entwicklung seines Interesses und seiner Begeisterung für Waffen. Auch sein fehlendes Vertrauen zu Beamten der JVA D. war Gegenstand der Gespräche. Ausweislich des Berichts vom 14.04.2020 konnte mit einer rudimentären Tataufarbeitung begonnen werden, wobei eine ausführliche und systematische Deliktbearbeitung auch wegen Erinnerungslücken nicht mehr möglich sei. Mit Bericht vom 02.03.2021 teilte die FAB auf Anfrage des Senats mit, dass zwar maßgeblich aufgrund von vollzuglichen Einschränkungen infolge der „Corona-Pandemie“ im Zeitraum Juni 2020 bis Februar 2021 lediglich fünf therapeutischen Sitzungen mit dem Klienten hätten durchgeführt werden können, dieser jedoch die Behandlung auch für den Fall einer Entlassung aus der Haft weiter fortführen möchte. 1.5 Körperliche Verfassung Hinsichtlich der körperlichen Verfassung ist festzustellen, dass es sich beim Verurteilten um einen im Rahmen seines Alters gesunden und agilen Mann mit nur geringfügigen körperlichen Einschränkungen handelt, wobei insoweit vor allem Gelenkbeschwerden, Probleme seitens der Wirbelsäule und leichte Herzbeschwerden zu nennen sind. Seit etwa 50 Jahren konsumiert der Verurteilte - seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. W. zufolge - in der Haft regelmäßig Cannabis, welches er zum Entspannen benötige. 2. Begutachtungen Seit der letzten Entscheidung des Senats wurde der Verurteilte zweimal psychiatrisch begutachtet, wobei wegen der Einzelheiten auf die jeweils gefertigten schriftlichen Expertisen verwiesen wird. 2.1 Erste Begutachtung Der von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. am 26.01.2017 im Verfahren BR ... beauftrage Sachverständige Dr. P. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.07.2017, auf welches wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ausgeführt, dass während des Vollzugs eine deliktpräventive Entwicklung des Verurteilten nicht erfolgt sei, was auch an der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Klienten gelegen habe. In der Exploration habe der Verurteilte das Anlassdelikt ohne jede erkennbare gemütshafte Beteiligung wiedergegeben. Der zum damaligen Untersuchungszeitpunkt 81-jährige Klient habe während der Exploration eine hochgradig egozentrische Welt- und Selbstsicht erkennen lassen, in der alles, was nicht in den eigenen Interessen aufgegangen sei, teils als bloßes Rankwerk abgetan, teils als gegen ihn gerichtet vermittelt worden sei. Der Verurteilte habe den Eindruck einer völligen Beziehungs- und Kontaktlosigkeit erweckt. Nach Ansicht von Dr. P. habe die beim Verurteilten vorhandene dissoziale Persönlichkeit zentral zu der in der bisherigen Delinquenz zum Ausdruck kommenden Gefährlichkeit beigetragen. Bei seiner Delinquenz handele es sich nicht um eine vorübergehende lebensphasisch gebundene Abwendung von gesellschaftlichen Verhaltensnormen, sondern um ein tief in der Lebensgeschichte und der Persönlichkeitsstruktur verankertes Verhaltensmuster. So seien seine illegalen Handelsgeschäfte in der Subkultur der JVA D., denen seitens der Haftanstalt nie Einhalt geboten worden sei, der äußere Ausweis eines in Gänze ausgebliebenen Einstellungswandels. Nach der Bewertung dieses Sachverständigen habe das Alter des Verurteilten nichts an der seinen Taten zugrundeliegenden Gefährlichkeit geändert, so seien für ihn insbesondere Schusswaffen in Freiheit leicht zu erlangen. Auch sei es nicht fernliegend, dass der noch als rüstig anzusehende Proband als Vermittler oder Kurier im Umfeld von Drogengeschäften mit allen den dort vorhandenen Risiken auftreten könnte. Allerdings ließe sich - so der Sachverständige Dr. P. - die Befürchtung von Tötungsdelikten nur schwerlich im Sinne einer Erwartung formulieren. 2.2 Zweite aktuelle Begutachtung Der vorliegend am 19.02.2019 von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte und dem Senat aus anderen Gutachten als besonders sachkundig bekannte Arzt für Psychiatrie - Forensische Psychiatrie - Forensische Psychiatrie (DGPPN) - Dr. W. hat am 17.06.2019 seine schriftliche Begutachtung, basierend auf einer vollständigen Aktenauswertung sowie drei gutachterlichen Untersuchungsterminen in der JVA D. vorgelegt. Danach bestehe beim Verurteilten weder ein psychiatrisches Krankheitsbild, noch sei ein hirnorganischer Abbau zu verzeichnen, auch könne nicht von einer Cannabisabhängigkeit ausgegangen werden. Wie die bereits vorliegend tätig gewordenen Vorgutachter (Dr. H. 1963, Dr. K. 1993, Dr. S. 2005, Dr. L. 2012, Dr. P. 2017) ist auch der nunmehr bestellte Sachverständige Dr. W. - wenn auch mit anderer ärztlicher Beschreibung - der Ansicht, dass beim Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialer Hauptkomponente sowie narzisstisch geprägten Charakterzügen unterhalb des Ausprägungsgrades einer Persönlichkeitsstörung von unmittelbarem Krankheitswert vorliege. Im Hinblick auf seine kriminalprognostische Bewertung stellt der Sachverständige zunächst fest, dass die bislang auch von den Vorgutachtern festgestellten negativen Kriterien weiter fortdauerten, diesen nunmehr jedoch auch prognostisch positive Aspekte gegenüberstünden. So befinde sich der Verurteilte nunmehr seit 58 Jahren in Haft, ohne dass es zu gewalttätigen Verhaltensauffälligkeiten gekommen sei. Insoweit sei beim Verurteilten ein erhöhtes Gewaltpotential nicht mehr ersichtlich. Auch müsse gesehen werden, dass sich der Verurteilte erstmals im Jahre 2018 zu einer Mitwirkung an Gesprächen mit einem externen Therapeuten bereit erklärt habe und diese Gespräche erfreulich verliefen. Schließlich habe eine frühere Virulenz deliktfördernder Einstellungen aus Altersgründen mittlerweile deutlich abgenommen. Im Hinblick auf die Kriminal- und Gefährlichkeitsprognose müsste unterschieden werden zwischen dissozialen Verhaltensweisen einerseits und andererseits der Gefahr schwerer Straftaten. Während „Btm-Delikte“ oder sonstige „dubiose Geschäfte“ auch im Falle einer Entlassung weiter zu erwarten seien, sei die Begehung von bewaffneten Raubüberfällen oder Tötungsdelikten nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu besorgen, wobei der Sachverständige diese Bewertung im Einklang mit dem Vorgutachten von Dr. P. so verstanden wissen will, dass sich solche „Delikte schwerlich im Sinne einer Erwartung formulieren ließen“ oder „nicht mehr wahrscheinlich seien“. Insoweit sei die ursprüngliche Gefährlichkeit des Verurteilten aufgrund Zeitablaufs signifikant geringer geworden. Verbleibende Restrisiken und prognostische Unwägbarkeiten ließen sich jedoch nicht auflösen. Auch sollte dem Verurteilten aus Sicht des Sachverständigen eine Entlassungsperspektive gegeben werden. Für eine hinreichend sichere günstige Prognose bedürfe es nach Ansicht des Sachverständigen Dr. W. eines sozialen Empfangsraums. Im Hinblick auf die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen ist der Sachverständige der Ansicht, dass Fluchtgefahr nicht bestehe, allenfalls könne es im Rahmen von unbegleiteten Ausgängen zu Handelsgeschäften kommen, wahrscheinlich auch mit Betäubungsmitteln. III. In rechtlicher Hinsicht geht der Senat von folgenden Maßstäben aus: 1. Allgemeiner Prognosemaßstab Die Verantwortungsklausel des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, welche nach § 57a Abs.1 Satz 1 Nr. 3 StGB auch für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe gilt, fordert als Voraussetzung für eine vorzeitige bedingte Entlassung die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung, wobei insbesondere das ausdrückliche genannte Kriterium des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit sowie das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen. In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene „Erprobungswagnis“ keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus; es genügt vielmehr, wenn - eindeutig festzustellende - positive Umstände die Erwartung im Sinne einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig, sondern die Bewährungszeit durchstehen werde. Dabei gehen nicht aufklärbare Unsicherheiten und Zweifel, ob solche Umstände in zureichendem Maße vorliegen, zu Lasten des Verurteilten. Bezüglich möglicher künftiger Straftaten ist zwar ein Restrisiko einzugehen; ob dieses vertretbar ist, ist durch eine Gesamtabwägung aller entscheidungserheblicher Umstände zu ermitteln, wobei dem Sicherheitsanliegen der Allgemeinheit besonderes Gewicht zukommt. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr kommen können, umso geringer darf das Risiko eines Rückfalls sein. Auch insoweit gehen verbleibende Zweifel und Unsicherheiten zu Lasten des Verurteilten. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Falle eines Bewährungsbruchs schwere Gewaltstraftaten oder sogar Tötungsdelikte zu erwarten sind. Die nicht näher konkretisierbare bloße Möglichkeit, dass der Verurteilte erneut solche schwere Straftaten begehen könnte, steht der Aussetzung jedoch nicht entgegen (BVerfG NJW 1992, 2345; dass. NJW 1998, 2202; Senat StraFo 2004, 287; ders. Beschlüsse vom 07.09.2016, 1 Ws 157/15 L; vom 31.07.2006 - 1 Ws 231/05 -, vom 09.05.2007 - 1 Ws 247/06 - und vom 08.02.2011 - 1 Ws 122/10 -). 2. Besondere verfassungsrechtliche Prüfanforderungen Diese grundsätzlich auch für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB geltenden allgemeinen Maßstäbe bedürfen wegen der nunmehr über 58 Jahre andauernden Inhaftierung des Verurteilten im vorliegenden Fall besonders sorgfältiger Prüfung, um verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nämlich nur dann mit der sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Menschenwürde als vereinbar anzusehen, wenn der Verurteilte, dessen Freiheitsanspruch gegenüber dem Sicherheitsanliegen der Allgemeinheit mit der Dauer seiner Inhaftierung zunehmend an Gewicht gewinnt, eine konkrete und realisierbare Chance auf Wiedererlangung seiner Freiheit hat (BVerfGE 45, 187 ff., 245), wobei diese durch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sicherzustellen ist (BVerfGE 117, 71; dass., NJW 2009, 1941 ff.; Senat, Beschluss vom 07.09.2016, 1 Ws 157/15 L). 2.1 Qualifiziere Prognose Erforderlich ist zunächst eine qualifizierte Prognose im Hinblick auf das im Falle einer Freilassung des Verurteilten gefährdete Rechtsgut. Während es zwar grundsätzlich bezüglich des Rückfallrisikos nicht auf die Art der zu erwartenden Delikte ankommt, sondern bereits jede Straftat von einigem Gewicht ausreicht, ist bei der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a Abs. 1 StGB die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlich schwerwiegender Straftaten erforderlich (ebenso KG NStZ-RR 1997, 382 ff.; dass., NStZ 2004, 156 ff.; OLG Nürnberg StV 2000, 266 ff.; Senat Beschluss vom 07.09.2016, 1 Ws 157/15 L, ders., RuP 2016, 271 ff.). Ohne eine solche Begrenzung wäre nämlich die dem Verurteilten aus verfassungsrechtlichen Gründen eingeräumte konkrete und realisierbare Chance auf Wiedererlangung seiner Freiheit nicht gewährleistet, weil bereits die Befürchtung der Begehung weniger gewichtiger Delikte, wie etwa von leichten oder mittelschweren Vermögens- oder Betäubungsmittelstraftaten, die Fortdauer des wegen eines Gewaltdeliktes verhängten lebenslangen Freiheitsentzugs rechtfertigen könnte (Senat, Beschluss vom 07.09.2016, 1 Ws 157/15 L). 2.2 Besondere Anforderungen bei langer Vollzugsdauer Auch sind erhöhte Anforderungen an die Kriminalprognose zu stellen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass mit zunehmender Vollzugsdauer die Anlasstat an prognostischer Bedeutung verliert und demgegenüber solche Umstände an Bedeutung gewinnen, die Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels vermitteln (BVerfG NStZ 2000, 109 ff.; BVerfGE 117, 71 ff.; Senat, Beschluss vom 07.09.2016, 1 Ws 157/15 L; Beschluss vom 26.01.2021, L 1 Ws 3/20). Auch ist zu sehen, dass in Fällen von außergewöhnlich langer Vollzugsdauer und erheblicher Überschreitung der Mindestverbüßungszeit wegen besonderer Schuldschwere das Recht des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG) und sein verfassungsrechtlich verbürgter Freiheitsanspruch deutlich an Bedeutung gewinnen (BVerfG StV 1992, 25 f.). Dies gilt insbesondere bei Fällen, in denen das fortschreitende Lebensalter die Wirkungen des Freiheitsentzugs noch verstärkt (BVerfGE 72, 105 ff.). Zwar kann die Verpflichtung des Staates zur Wahrung der Menschenwürde des Verurteilten wegen des fortbestehenden Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit vor schwersten Straftaten nicht dazu führen, dass ein wegen Mordes Verurteilter entlassen wird, wenn unklar oder zweifelhaft ist, ob die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit noch fortbesteht (BVerfG StV 1992, 25 ff.), jedoch muss die gewonnene Prognose sorgfältig gegen das Recht des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde abgewogen werden, so dass bei geringem Rückfallrisiko dieses Recht entscheidende Bedeutung erlangen kann. Auch darf die tatsächliche Verbüßungsdauer nicht außer Verhältnis zur Schuld des Verurteilten stehen (so schon Senat JR 1988, 163 ff.). 3. Bedeutung von vollzugsöffnenden Maßnahmen 3.1 Allgemeines Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt regelmäßigen Vollzugslockerungen eine besondere Bedeutung für die im Aussetzungsverfahren zu treffende Prognoseentscheidung zu. Für den Richter im Aussetzungsverfahren erweitert und stabilisiert sich nämlich die Basis der prognostischen Beurteilung, wenn dem Gefangenen zuvor Vollzugslockerungen gewährt worden sind. Gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar. Aus diesem Umstand ergeben sich auch besondere Pflichten für Gerichte im Aussetzungsverfahren (BVerfGE 117, 71 ff, 108; OLG Celle NStZ 2016, 99 f.). 3.2 Rechtslage in Baden-Württemberg Die im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffende Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 JVollzGB III BW) beurteilt sich nach § 9 Abs.1 JVollzGB III BW. Nach dieser Vorschrift können Gefangenen mit ihrer Zustimmung vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn diese für die jeweilige Maßnahme geeignet sind, insbesondere ihre Persönlichkeit ausreichend gefestigt und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen. Diese durch den Landesgesetzgeber durch Gesetz vom 10.11.2009 (GBL 2009, 545 ) zum 01.01.2010 eingeführte Vorschrift gewährt der Vollzugsbehörde nicht nur bei den unbestimmten Rechtsbegriffen der Eignung für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen und den Versagungsgründen der Flucht- und Missbrauchsgefahr einen Beurteilungsspielraum, sondern stellt die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen selbst bei Vorliegen dieser aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen in das Ermessen der Anstalt („können“). Dies bedeutet, dass bei Vorliegen des Merkmals der Eignung bzw. bei Fehlen von Versagungsgründen vollzugsöffnende Maßnahmen nicht zwingend zu gewähren sind, sondern im Ermessen der Anstalt stehen, welche im Falle der Versagung dann aber alle wesentlichen Umständen in die Entscheidung mit einstellen und gewichten muss. Gleiches gilt auch für den der Anstalt bei der Bewertung der unbestimmten Rechtsbegriffe eingeräumten Beurteilungsspielraum. Auch insoweit ist erforderlich, dass die Anstalt alle maßgeblichen Umstände in die zu treffende Entscheidung mit einstellt. Nur in diesem Fall steht der Vollzugsbehörde ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind und bei denen sich die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eignung und des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (Senat, Beschluss vom 03.06.2015, 1 Ws 172/14 L, abgedruckt bei juris; OLG Karlsruhe StV 2004, 555; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, E Rn. 142 a.E.). Um die gerichtliche Kontrolle in diesem Umfang zu ermöglichen, bedürfen jedoch sowohl die Ausführungen zum Vorliegen des Merkmals der Eignung als auch die Annahme von Flucht- oder Missbrauchsgefahr etwa in einem Vollzugsplan einer hinreichend substantiierten Begründung. Die Justizvollzugsanstalt darf es in diesen Fällen nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis etwa auf das Vorliegen von Flucht- und Missbrauchsgefahr belassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Dabei ist auf vom Gefangenen vorgebrachte tatsächliche Einwände einzugehen, falls Anlass zur Nachprüfung und zur Erörterung derselben besteht. Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich hierbei nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen (OLG Karlsruhe Die Justiz 2004, 495 f.). Gelangt die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde auf einer unvollständigen Grundlage getroffen wurde, ist es ihr allerdings verwehrt, die einem Beurteilungsspielraum unterliegenden Bewertungen der Vollzugsbehörde mit eigenen Erwägungen zu bejahen, auf die die Vollzugsbehörde ihre Entscheidung nicht gestützt hat, auszuführen und zu ergänzen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 285 f.; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O.). 3.3 Besonderheiten bei lebenslanger Freiheitsstrafe Dieser allgemeine Prüfungsmaßstab kann jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen dann nicht uneingeschränkt und in jedem Fall Geltung beanspruchen, wenn es um die Gewährung von Lockerungen beim Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe geht. So muss die Strafvollstreckungskammer, wenn sie im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG die Versagung von Vollzugslockerungen zu überprüfen hat, zusätzlich der Frage nachgehen, ob die Vollzugsbehörde die Bedeutung solcher Vollzugslockerungen für den grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen und die daraus folgenden Beschränkungen beachtet hat, denen ihr Beurteilungsspielraum unterliegt (Senat Beschlüsse vom 26.11.2013, 1 Ws 115/13; vom 10.03.2009, 1 Ws 292/08 L, abgedruckt bei juris; vom 20.05.2015, 1 Ws 213/14 L; vom 03.06.2015, 1 Ws 172/14 L, abgedruckt bei juris; und vom 26.01.2021, L 1 Ws 3/20). Bei einem zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten dienen Lockerungen des Vollzugs - wie auch die Verlegung in den offenen Vollzug - nämlich nicht nur seiner Resozialisierung, vielmehr ist eine lebenslange Freiheitsstrafe nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen, wenn mit ihr ein sinnvoller Behandlungsvollzug einhergeht. Insoweit ist die Gewährung von Lockerungen auch deshalb geboten, um schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen, welche die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen ernsthaft in Frage stellen und es erschweren oder gar ausschließen, dass sich dieser im Fall einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurecht zu finden vermag. Handelt es sich bei dem Gefangenen um einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, bei dem die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Strafe nur noch von der positiven Kriminalprognose (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) abhängt, dienen Lockerungen des Vollzugs zusätzlich noch einem weiteren Zweck. Denn die den Vollstreckungsgerichten vorbehaltene prognostische Feststellung, ob verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB unter Berücksichtigung seines Verhaltens im Vollzug, seiner Lebensverhältnisse und den für ihn von der Aussetzung zu erwartenden Wirkungen zu treffen. Durch Vollzugslockerungen erhält der Gefangene Gelegenheit, sich in deren Wahrnehmung zu bewähren. Vollzugslockerungen können deshalb auch dazu dienen, die Grundlage der prognostischen Beurteilung zu verbreitern (BVerfG StV 1998, 432 ff.). Die Vollzugsbehörde muss deshalb bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, dessen Entlassung gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur noch von der positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie den Gefangenen, soweit vertretbar, nicht nur auf eine Entlassung vorzubereiten, sondern ihm auch eine Bewährung zu ermöglichen hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (BVerfGE 86, 288 ff.). 3.4 Folgen zu Unrecht verweigerter Lockerungen Die Totalversagung jeglicher Vollzugslockerungen, die geeignet sind, den vorgenannten Zwecken zu dienen, würde dem Verurteilten jede reale Entlassungschance nehmen. Sie kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund konkreter Umstände zu befürchten ist, dass der Verurteilte die begehrten Lockerungen nutzen wird, um neue und gewichtige Straftaten zu begehen (Senat StV 2009, 595 ff.). Die bloße Befürchtung, der Verurteilte könne im Rahmen von unbegleiteten Ausgängen Delikte von nur geringerem Umfang begehen, muss von der Vollzugsanstalt hingenommen werden (Senat, Beschluss vom 26.11.2013, 1 Ws 115/13). Auch darf die Justizvollzugsanstalt es in diesen Fällen nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder dem abstrakten Hinweis auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr bewenden lassen oder gar zur Begründung anführen, dass Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht sicher ausgeschlossen werden könne (Senat, Beschluss vom 26.10.2007, 1 Ws 164/07, abgedruckt bei juris m. Anm. Böhm StRR 2008, 77; ders., BeckOK, Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, 13. Edition, JVollzGB BW III § 9 Rn. 31). Vielmehr hat die Anstalt in solchen Fällen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG NStZ 1998, 430 f.; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1984, 313). IV. Der Senat hält es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nunmehr für geboten und verantwortbar, unter Anwendung der Vorschrift des § 454a StPO die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts E. vom 30.05.1963 vorab zur Bewährung auszusetzen. 1. Gefahr der Begehung neuer, schwerwiegender Straftaten Nach Überzeugung des Senats ist die Gefahr der Begehung einer schweren Gewaltstraftat zwischenzeitlich so weit gemindert, dass im Falle einer Entlassung des Verurteilten aus der Haft ein - unter Berücksichtigung der außerordentlich langen Haftzeit von 58 Jahren - verfassungsrechtlich nunmehr hinzunehmendes Restrisiko besteht, allerdings nur dann, wenn der Verurteilte den ihm erteilten Weisungen gewissenhaft nachkommt und sich insbesondere für eine Übergangszeit von mindestens einem Jahr in eine betreute Wohneinrichtung begibt. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen der beiden Sachverständigen Dr. P. und Dr. W. an. 1.1 Qualität der Begutachtungen Die beiden sachverständigen Begutachtungen entsprechen zunächst den Anforderungen, welche an ein Sachverständigengutachten im Strafverfahren zu stellen sind. Beide stellen eine zureichende Grundlage für die vom Senat in eigener Verantwortung zu treffende Prognoseentscheidung dar. Die erfolgten Begutachtungen sind nachvollziehbar, transparent und geben die Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig wieder. Sie betrachten die verschiedenen Lebensbereiche des Verurteilten, setzen sich mit dem Anlassdelikt, der prädeliktischen Persönlichkeit, der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung, dem sozialen Empfangsraum des Verurteilten und seinem mutmaßlichen Verhalten im Falle der Haftentlassung oder der Gewährung von Vollzugslockerungen auseinander (BVerfG NJW 2004, 739; Boetticher, Koller, Böhm u.a. Empfehlungen für Prognosegutachten - Rechtliche Rahmenbedingungen für Prognosen im Strafverfahren FPPK 2019, 305-333 = NStZ 2019, 553 ff.; Nedopil, in: Dölling Hrsg., Die Täterindividualprognose, 1995, S. 89). Das vormalig eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. P. ist auch nicht deshalb unverwertbar, weil er bei der Anhörung am 28.05.2020 vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. nicht anwesend war, sondern lediglich der aktuell bestellte Sachverständige Dr. W.. 1.2 Frühere Risikobeurteilungen Die von der Strafvollstreckungskammer weiterhin und auch vom Senat früher angenommene Befürchtung, der Verurteilte könne im Fall einer Haftentlassung aufgrund fortbestehender Betäubungsmittelabhängigkeit in ein kriminelles Umfeld geraten und bei Auftreten von Konfliktsituationen aufgrund altersbedingter Schwäche mit Hilfsmitteln wie Messer, Schlagstock oder Schusswaffen impulsiv und überschießend gewalttätig reagieren, haben sowohl Dr. W. als auch Dr. P. nicht mehr ausdrücklich zu formulieren vermocht, obwohl diese jedenfalls früher bestehende Gefahr durchaus aktenkundig war. So gibt die Strafvollstreckungskammer selbst die Ergebnisse des von ihr beauftragten und persönlich angehörten Sachverständigen Dr. W. dahingehend wieder, dass nach dessen Ansicht gravierende Anlassdelikte oder sonstige weitere Tötungsdelikten durch den Verurteilten nicht mehr wahrscheinlich seien, jedoch verbleibende Restrisiken und prognostische Unwägbarkeiten sich nicht auflösen ließen. Noch deutlicher ist die Bewertung des vormalig tätig gewordenen Sachverständigen Dr. P., wonach sich die Befürchtung von Tötungsdelikten nur schwerlich im Sinne einer Erwartung formulieren lasse. Insoweit ist auch der Sachverständige Dr. W. zum Ergebnis gelangt, dass die ursprüngliche Gefährlichkeit des Verurteilten aufgrund Zeitablaufs signifikant geringer geworden sei. 1.3 Entwicklung des Verurteilten Dieser Bewertung schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an. Zunächst hat sich der Verurteilte seit der letzten Befassung des Senats – insoweit durchaus überraschend – weiterentwickelt. Er hat sich einer von ihm früher strikt abgelehnten therapeutischen Behandlung durch Herrn Dr. S. von der Forensischen Ambulanz Baden (FAB) gestellt und die Behandlung läuft erfreulich, auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass 58 Jahre nach der Tat noch eine therapeutische Aufarbeitung derselben im klassischen Sinne erfolgen kann. Möglich ist jedoch wegen des bereits erfolgten Aufbaus einer Vertrauensbeziehung zu dem ihm behandelnden Therapeuten ein modernes Risikomanagement unter fachlicher Begleitung. Nunmehr hat sich der Verurteile auch mit schriftlichem Einverständnis dazu bereit erklärt, im Falle einer Entlassung Wohnsitz in einer betreuten Wohneinrichtung zu nehmen und dies auch nochmals gegenüber seiner Anwältin bestätigt, wie diese in Ihrem Schriftsatz vom 24.02.2021 ausgeführt hat. Eine solche Bereitschaft wäre früher aufgrund der generellen Ablehnung des Verurteilten nicht zu erwarten gewesen und belegt die vom Sachverständigen Dr. W. festgestellte Veränderung. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Verurteilte älter geworden und es in 58 Jahren Haft nicht zu einer einzigen tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mithäftling im Strafvollzug gekommen ist, was in Anbetracht seiner von der JVA D. jahrelang geduldeten Händlertätigkeit an sich nahegelegen hätte, wenn das früher beim ihm vorhandene Gewaltpotential noch fortbestehen würde. Auch muss gesehen werden, dass der Verurteile nunmehr über ausreichend angesparte Finanzmittel verfügt und es durchaus glaubhaft erscheint, dass er seinen Lebensabend in Freiheit und nicht erneut in Haft verbringen will. Sollte sich der Verurteilte insoweit bewähren und sich auch in eine betreute Wohneinrichtung begeben, würde es aus Sicht des Senats nur noch als wahrscheinlich erscheinen, dass der 84jährige Verurteilte – wie jahrelang in der Haftanstalt geduldet – weiterhin vorwiegend als Einschlafhilfe Cannabis konsumieren wird, was für sich gesehen weder eine Versagung der Strafaussetzung noch einen etwaigen Widerruf derselben rechtfertigen könnte. Gleichwohl sieht der Senat hier die Möglichkeit, dass dem Verurteilten aus medizinischen Gründen nach seiner Haftentlassung Cannabis auf Rezept verschrieben werden könnte und hat diesem – wie aus der Beschlussformel ersichtlich - deshalb die Vorstellung bei einem Facharzt auferlegt. 2. Prognosedefizit Allerdings hat der Sachverständigen Dr. W. seine Prognose – für den Senat nachvollziehbar und überzeugend - unter den Vorbehalt gestellt, hat, dass der Verurteilte im Falle seiner Entlassung einer Aufnahme in einer betreuten Wohneinrichtung zustimmt. Nur für diesen Fall besteht aus Sicht des Senates ein verfassungsrechtlich hinzunehmendes bloßes Restrisiko. Hinzu kommt selbstverständlich, dass der Verurteilte die ihm nunmehr gewährten vollzugsöffnenden Maßnahmen nutzt und sich weder zur Flucht noch zur Begehung eines Gewaltdelikts hinreißen lässt. Ob der Verurteilte unter diesen Umständen bereit und in der Lage ist, diese mit einem Leben in Freiheit verbundenen, für die Feststellung einer ausreichend günstigen Prognose allerdings unabdingbaren Einschränkungen hinzunehmen, kann der Senat in Ermangelung einer hinlänglichen Prognosegrundlage allerdings heute noch nicht beurteilen, da insoweit festgestellt werden muss, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten entgegen mehrfachen Hinweisen des Senats vollzugsöffnende Maßnahmen nicht in gebotenem Umfang gewährt und so den – auch - dem Verurteilten zustehenden Freiheitsanspruch wesentlich erschwert hat. Insoweit liegt eine Fallgestaltung vor, wonach entsprechend der Vorschrift des § 454a Abs.1 StPO aufgrund von erheblichen Säumnissen im Vollzugsverfahren die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung angeordnet werden musste, da eine ausreichend günstige Legalprognose allein wegen zu Unrecht versagter vollzugsöffnender Maßnahmen heute noch nicht getroffen werden kann (vgl. BVerfG NJW 2009, 246 ff., auch abgedruckt bei juris, dort Rn. 44 ff; Senat, Beschluss vom 26.01.2021, 1 Ws 3/20; OLG Celle NStZ 2016, 99 f; OLG Hamm NStZ 2014, 541 f.; dass. Beschluss vom 29.07.2010, 1 Ws 195/10, BeckRS 29325; Graf in BeckOK, StPO, 38. Auflage, § 454a Rn. 1.1 m.w.N.). Diese Bewertung beruht auf folgenden Umständen: 2.1. Frühere Senatsentscheidungen Zunächst hat der Senat bereits in seinen beiden ausführlichen Beschlüssen vom 21.07.2006 (1 Ws 231/05) und vom 28.03.2014 (1 Ws 12/13) unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Lage die Gewährung weitergehender Vollzugslockerungen eindrücklich angemahnt, auch wenn im letztgenannten Beschluss entsprechend den Ausführungen des damaligen Sachverständigen noch davon auszugehen war, dass solche vollzugsöffnenden Maßnahmen nicht geeignet gewesen waren, damals die prognostische Basis im Hinblick auf eine bedingte Entlassung zu erweitern, jedoch seien diese zur Wahrung der Menschenwürde des Verurteilten geboten, zumal derzeit Versagungsgründe nach § 9 JVollzGB III Baden-Württemberg nicht erkennbar seien, denn es sei weder zu erwarten, dass der Verurteilte im Rahmen solcher punktuellen und zeitlich beschränkten Lockerungsmaßnahmen und den damit einhergehenden allgemeinen sozialen Kontakten Gewalthandlungen begehen könnte, noch dass er sich einer weiteren Inhaftierung durch Flucht entziehe. Das insoweit durchaus bestehende Risiko, der Verurteilte könne im Rahmen unbegleiteter oder lediglich von einer Bezugsperson begleiteter Ausgänge in geringem Umfang Betäubungsmitteldelikte - etwa durch Ankauf von Haschisch oder Marihuana zum Eigenkonsum - begehen, muss – so der Senat im damaligen Beschluss vom 28.03.2014 - von der Vollzugsanstalt hingenommen werden (Senat, Beschluss vom 26.11.2013 - 1 Ws 115/13). Dass der allgemeine Hinweis auf fortwährende Verstöße gegen die Anstaltsordnung zur Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen nicht ausreicht, hatte der Senat bereits im Beschluss vom 31.07.2006 in dieser Sache eingehend hingewiesen. Gleichwohl ist die JVA diesen Vorgaben über die Gewährung von bloßen Ausführungen hinaus mit rechtlich nicht begründeten Erwägungen nicht nachgekommen. 2.2 Entwicklung des Strafgefangenen Hinzu kommt, dass die JVA D. diesen Vorgaben, obwohl jedenfalls seit Vorlage des Gutachtens von Dr. W. vom 17.06.2019 hierfür eine tragfähige Entscheidungsgrundlage bestand, nicht gerecht geworden ist. Zwar wurden dem Verurteilten nach den bestehenden Vollzugsplänen jährlich Ausführungen gewährt, zu weiteren nennenswerten vollzugsöffnenden Maßnahmen, wie etwa Ausgängen in Begleitung oder ohne Aufsicht, Verlegung in den offenen Vollzug etc., ist es aber nicht gekommen, obwohl schon die vom Senat früher angehörten Sachverständigen solche dringend angemahnt hatten. Insoweit hat die JVA D. zunächst der mit Beginn einer therapeutischen Begleitung seit 2018 eingetretenen persönlichen Entwicklung des Verurteilten nicht Rechnung getragen, denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Verurteilte nicht nur zeigen können, dass er gewährte vollzugsöffnende Maßnahmen nicht zur Begehung eines Gewaltdelikts missbraucht, sondern auch, dass er verlässlich sich an Regelungen bei gewährten Ausgängen etc. hält, um so eine hinreichend tragfähige Basis für die Entscheidung über eine bewährungsweise Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe unter begleitenden Weisungen zu schaffen. Diese Möglichkeit ist dem Verurteilten vorenthalten worden, obwohl nicht nur die angehörten Sachverständigen, sondern auch der Senat selbst keine Anhaltspunkte gesehen haben, dass der Verurteile solche zur Flucht oder zur Begehung von gewichtigen Straftaten – und allein dies ist rechtlich maßgeblich - missbrauchen könnte. Hinzu kommt, dass die JVA D. etwa im Vollzugsplan vom 26.03.2019 den relevanten Prognosemaßstab verkannt hat, weil sie beim Merkmal der Eignung und der nicht näher begründeten Annahme von Missbrauchsgefahr der Sache nach maßgeblich darauf abstellt hat, dass sich der Verurteilte noch nicht mit der Tat auseinandergesetzt habe. Dabei hat sie übersehen, dass die Merkmale in § 9 JVollzGB III BaWü nicht abstrakt zu beurteilen, sondern diese stets auf die jeweilige vollzugsöffnende Maßnahme bezogen zu bewerten sind. Dies verdeutlicht die sprachliche Fassung der Norm, welche ausdrücklich die Eignungsprüfung im Hinblick auf die jeweilige Maßnahme vorsieht. Insoweit kommt es nicht - wie bei §§ 57, 57a StGB - darauf an, ob der Gefangene nach seiner Haftentlassung mit Wahrscheinlichkeit Straftaten begehen wird, sondern maßgeblich ist allein, ob zu befürchten ist, er werde gerade die Gewährung der konkret angestrebten vollzugsöffnenden Maßnahme zur Begehung von - hier gewichtigen - Straftaten oder zur Flucht missbrauchen (OLG Karlsruhe ZfStrVo 2004, 108 und StV 2002, 34; KG R&P 2011, 48; KG BeckRS 2007, 15747; BVerfG StV 2012, 681; Böhm in BeckOK Strafvollzugsrecht, 13 Edition, JVollzGB III § 9 Rn. 20). Weiter hat die Vollzugsanstalt die oben näher dargelegten besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen beim Merkmal der Eignung eines zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilten Straftäters nicht beachtet (Böhm a.a.O. Rn. 47). Schließlich wurde auch das Vorliegen von Missbrauchsgefahr nicht zureichend begründet, denn die JVA hat nicht darlegen können, dass vom Verurteilten - etwa bei der Gewährung von Ausgängen in Begleitung oder aber bei Ausgängen ohne Aufsicht - die Begehung eines Gewaltdelikts drohen könnte. (Senat, Beschluss vom 26.11.2013 – 1 Ws 115713). Die bloße Behauptung, Flucht- und Missbrauchsgefahr könne nicht sicher ausgeschlossen werden, stellt keinen zureichenden Prognosemaßstab dar (Senat, Beschluss vom 26.10.2007, 1 Ws 164/17, abgedruckt bei juris). V. Um dem Freiheitsgrundrecht des nunmehr seit 58 Jahren in Haft befindlichen Verurteilten zur Wirksamkeit zu verhelfen, hat der Senat von der nach der Rechtsprechung des BVerfG eröffneten ausnahmsweisen Anwendung der Vorschrift des § 454a Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht. Die oben dargestellten Säumnisse durch die Versagung von die Prognosebasis erweiternden Lockerungen wiegen in Anbetracht der langen Haftdauer und des Alters des Strafgefangenen besonders schwer und gebieten, ausnahmsweise gemäß § 454a Abs. 1 StPO die Strafaussetzung zur Bewährung vorab anzuordnen und zugleich den Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde noch eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt. Vom Erfordernis einer gesicherten positiven Legal- und Sozialprognose im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung konnte im vorliegenden Fall ausnahmsweise abgesehen werden, denn das Sicherheitsinteresse der Gemeinschaft tritt insoweit hinter das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten zurück (BVerfG NJW 2009, 1941 (1945); OLG Köln BeckRS 2009, 19403; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2010, 08399; OLG Hamm BeckRS 2010, 29325 und OLG Hamm NStZ 2014, 541; OLG Celle NStZ 2016, 99; BeckOK StPO/Coen, 38. Ed. 1.10.2020, StPO § 454a Rn. 1-1.2; krit. KK-StPO/Appl Rn. 2). Der Senat hat den Entlassungstermin auf den XXX festgesetzt, um so eine angemessene Erprobung des Verurteilten in aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Lockerungen, zu denen zentral die Suche nach einer Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung und ein dortiges Probewohnen gehört, zu ermöglichen. Um den Aufbau des gesicherten sozialen Empfangsraums bestmöglich und zeitnah zu fördern, hat der Senat den Verurteilten bereits jetzt der Betreuung durch die Bewährungshilfe unterstellt hat. In Anbetracht der bisherigen und auch weiterhin zu besorgenden restriktiven Lockerungspraxis der JVA hat der Senat damit - wie vom BVerfG in seinem Beschluss vom 30.04.2009 (NJW 2009, 1941 ff.) gefordert - alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Entlassung des Verurteilten zum … auch wirklich zu ermöglichen. Nach 58 Jahren Haft würde eine Entlassung ohne weitergehende Erprobung im Übrigen auch für den Verurteilten selbst erhebliche Gefährdungen mit sich bringen. Mit der Entlassungsentscheidung hat der Senat - wie aus der Beschlussformel ersichtlich – ein Lockerungsprogramm durch Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen angeordnet. Dabei hat der Senat auch bedacht, dass der JVA D. die Umsetzung einer eigenen Lockerungsplanung gar nicht möglich sein könnte, weil diese der Zustimmung des Justizministeriums bedürfte (§ 12 JVollzGB BW) und damit ein möglicherweise längerfristiges Prüf- und Vorlageverfahren den Freiheitsanspruch des Verurteilten weiterhin gefährden könnte. Im Hinblick auf die Dauer und die Ausgestaltung der einzelnen vollzugsöffnenden Maßnahmen war zu sehen, dass der Verurteile nach 58 Jahren Haft nur langsam wieder an ein Leben in Freiheit gewöhnt werden kann. Soweit der Senat Auflagen und Weisungen zur Stabilisierung des Verurteilten nach seiner Haftentlassung treffen konnte, sind diese - wie aus der Beschlussformel ersichtlich – festgesetzt worden. Die konkrete Ausgestaltung derselben sowie weitere Weisungen obliegen jedoch der Strafvollstreckungskammer. Dies gilt auch bezüglich der Abänderung, Anpassung und Aufhebung der angeordneten vollzugsöffnenden Maßnahmen. Insoweit weist der Senat auch darauf hin, dass geringere und vor allem nicht prognoserelevante Verstöße gegen die Anstaltsordnung einen Widerruf der gewährten vollzugsöffnenden Maßnahmen nicht zu rechtfertigen vermögen und hierüber auch wegen der Besonderheiten des Falles zunächst die Strafvollstreckungskammer zu befinden haben würde. VI. Der Verurteilte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der gesamten etwa zehnmonatigen Zeit bis zur bedingten Entlassung eine Korrektur der Aussetzungsentscheidung unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist. Denn nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (BVerfG NJW 1994, 377 ff.; dass NJW 2001, 2247 ff.; OLG Celle NStZ 2016, 99 f.). VII. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 473 Abs.1 StPO.