OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ws 168/17, 5 Ws 168/17 - 121 AR 154/17

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0803.5WS168.17.00
9Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für die Fortdauer einer bereits mindestens sechs (und weniger als zehn) Jahre andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.(Rn.11) 2. Der Umstand, dass nach derzeitigem Sachstand selbst längerfristig nicht mit einer (vollständigen) Heilung des Untergebrachten zu rechnen ist, steht der Fortdauer der Unterbringung nicht von vornherein entgegen.(Rn.22)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Mai 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für die Fortdauer einer bereits mindestens sechs (und weniger als zehn) Jahre andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.(Rn.11) 2. Der Umstand, dass nach derzeitigem Sachstand selbst längerfristig nicht mit einer (vollständigen) Heilung des Untergebrachten zu rechnen ist, steht der Fortdauer der Unterbringung nicht von vornherein entgegen.(Rn.22) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 12. Mai 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin – Schwurgerichtskammer – hat mit Urteil vom 16. April 2008 im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dem lag folgendes Geschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer erkrankte im Jahr 2005 an einer paranoiden Schizophrenie, die dadurch geprägt war, dass seine Gedankenwelt um religiöse Inhalte zu kreisen begann. Am 27. August 2007 tötete er den mit ihm befreundeten K. unter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit durch einen mit einem Küchenmesser ausgeführten gezielten Stich in den Hals, da er - beeinflusst durch sein psychotisches Erleben - sein Opfer in diesem Moment für die Verkörperung des Bösen hielt. K. hatte den missionierend und dominant auftretenden Beschwerdeführer zunächst wie ein „Jünger“ bewundert, sich in den Monaten vor der Tat aber kritischer ihm gegenüber gezeigt. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer war die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit aufgrund seiner psychotischen Erkrankung - bei erhaltener Einsichtsfähigkeit - jedenfalls erheblich eingeschränkt, sehr wahrscheinlich aber vollständig aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. Der Beschwerdeführer war seit dem 30. August 2007 zunächst gemäß § 126a StPO einstweilig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht. Seit Rechtskraft des Urteils am 24. April 2008 wird die Unterbringung dort vollstreckt. Im Rahmen von Lockerungen wurde der Beschwerdeführer im Februar 2012 in eine betreute Wohngemeinschaft verlegt. Seit September 2014 befindet er sich - unterbrochen durch eine wegen Absinkens des Medikamentenspiegels erforderlich gewordene stationäre Krisenintervention vom 11. August 2015 bis 14. September 2015 - in der offenen Unterbringung des betreuten Einzelwohnens. Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs hat in seinen Stellungnahmen vom 2. August 2016 und 14. November 2016 ausgeführt, dass die Wahnsymptomatik bei dem Untergebrachten fortbestehe, der Wahn jedoch durch die Medikamente affektiv entaktualisiert sei. Da die medikamentösen Optionen ausgereizt seien, sei die Möglichkeit einer bedingten Entlassung in ein eng flankierendes, kooperierendes und forensisch-erfahrenes Setting in Betracht zu ziehen. Dieses müsse eine kompetente forensisch-psychiatrische Nachsorge (mit Sicherstellung der Fortführung der antipsychotischen Medikation und deren Überwachung), eine gesetzliche Betreuung, unbefristete Führungsaufsicht, Fortführung der betreuten Wohnform und einer strukturierenden Beschäftigungsmaßnahme sowie die Bestellung eines Bewährungshelfers umfassen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2017 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die Kammer hat - gestützt auf ein von ihr eingeholtes nervenärztlich-kriminologisches Gutachten des Sachverständigen W. vom 17. März 2017, das dieser im Anhörungstermin am 12. Mai 2017 vorgetragen und ergänzt hat - mit näherer Begründung ausgeführt, die Maßregel müsse weiter vollzogen werden, da dem Untergebrachten eine negative Prognose zu stellen sei und der Fortdauer der Unterbringung auch keine durchgreifenden Verhältnismäßigkeitserwägungen entgegenstünden. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend mit der eine Entlassung befürwortenden Argumentation des Krankenhauses des Maßregelvollzugs und dem insoweit vorgeschlagenen Entlassungssetting auseinandersetze. Der Beschwerdeführer sei zuverlässig und habe die seit mehreren Jahren gewährten Lockerungen beanstandungsfrei absolviert. Da weitere Therapieerfolge nicht zu erwarten seien, hätte die Strafvollstreckungskammer unter Verhältnismäßigkeitsgründen prüfen müssen, ob die Einrichtung einer dauerhaften Führungsaufsicht nicht ebenso effektiv kontrollierend fungieren könne wie eine ansonsten zu erwartende dauerhafte Unterbringung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die Beschwerdebegründung. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. II. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. 1. Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 – 1 Ws 195/10 – juris; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 16 m.w.N.; Veh in MK-StGB, § 67d Rdn. 27 ff.; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67d Rdn. 50 ff.). Der Sachverständige W. bescheinigt dem Untergebrachten in seinem Gutachten vom 17. März 2017 - übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2016 - weiterhin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Ein (vollständiger) Heilungserfolg hinsichtlich der für die Unterbringung maßgebenden Persönlichkeitsstörung ist nicht eingetreten. Die Gefährlichkeit ist auch nicht aus sonstigen Gründen – etwa aufgrund des Alters des Untergebrachten (dazu vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., Rdn. 51) – entfallen. 2. Die Maßregel ist auch nicht allein aufgrund ihrer Dauer wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären. a) Bei einer Vollzugsdauer von - wie hier - bereits mindestens sechs (und weniger als zehn) Jahren gilt der Entscheidungsmaßstab des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB. Danach ist die Fortdauer der Unterbringung in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ begründet ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 33; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31 - juris Rdn. 15; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris = NStZ-RR 2017, 8). Der Begriff der „Gefahr“ in diesem Sinne entspricht dem der „Gefährlichkeit“ in § 63 StGB und damit auch dem dortigen Begriff der „zu erwartenden“ Straftaten (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Für die Feststellung einer Negativprognose ergeben sich daher entsprechende Anforderungen: Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich „latente“ Gefahr einer prognoserelevanten Straftat (zu den Anforderungen an eine solche vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 22 ff.) reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und – dementsprechend – für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ (vgl. [zu dem entsprechenden Gefahrbegriff in § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB] Senat NStZ-RR 2017, 8 und Beschluss vom 21. September 2016 - 5 Ws 109/16 -, jeweils m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass von der betroffenen Person eine ständige Gefahr ausgeht oder dass eine „hohe Wahrscheinlichkeit" besteht (vgl. Fischer, StGB 64. Aufl., § 63 Rdn. 15). Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 8 m.w.N.; Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 27). b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe nimmt der Senat vorliegend in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen W. an, dass weiterhin die Gefahr besteht, der Untergebrachte werde infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Das Gutachten geht - auch wenn sich die ihm zugrunde liegende Fragestellung an § 67d StGB a.F. orientierte - zutreffend von den vorstehend unter a) dargelegten Maßstäben aus und entspricht auch sonst den gesetzlichen Vorgaben und Qualitätsstandards. Der Sachverständige hat - gestützt auf die Strafakten, die Krankenakten des Krankenhauses des Maßregelvollzugs und eine eingehende nervenärztliche Untersuchung - nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Untergebrachten von einem mittelgradigen Risiko erneuten gewalttätigen Verhaltens auszugehen ist. Maßgebend für die negative Legalprognose ist dem Gutachten zufolge das Persistieren einer ausgeprägten religiösen Wahndynamik trotz hochdosierter neuroleptischer Behandlung. Die Symptomatik sei durch die Medikation lediglich dahingehend entaktualisiert, dass es für den Untergebrachten derzeit – anders bei Begehung der Ausgangstat – keinen „Handlungsauftrag“ mehr gebe. Sie könne jedoch jederzeit wieder aufflackern, was dann wieder zu einer deutlich erhöhten Gefährlichkeit des Untergebrachten führen würde. Als weiteren prognostisch ungünstigen Umstand führt der Sachverständige an, dass es dem Untergebrachten trotz der langen Unterbringungsdauer nicht gelungen ist, eine wirkliche Krankheitseinsicht zu entwickeln. Eine solche sei jedoch in Anbetracht der Schwere des Eingangsdeliktes zu fordern. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht sei davon auszugehen, dass der Untergebrachte – der aufgrund seines Wahnsystems annehme, dass seine Erkrankung nur ein Konstrukt der „weltlichen“ Welt sei, die er als Paralleluniversum zu seiner „geistigen“ Welt empfinde – nicht in der Lage sei, Frühwarnsymptome einer drohenden Verschlechterung zu erkennen. Die Äußerung des Untergebrachten, dass in seinem System letztlich alles einen Sinn habe und auch das Böse dem Guten dienen könne, lasse zudem befürchten, dass aus dieser Haltung heraus alles exkulpiert werden könne, auch eine weitere Straftat. Passend hierzu und bedenklich sei, dass der Untergebrachte bei reuebestimmten Äußerungen über die Ausgangstat wenig schwingungsfähig und wenig empathisch wirke, vielmehr den Eindruck einer sogenannten „doppelten Buchführung“ vermittle. Aufgrund der dargelegten Wahnsymptomatik mit der Dichotomie zweier Welten gelangt der Sachverständige plausibel zu der Einschätzung, dass bei dem Untergebrachten trotz vordergründiger Akzeptanz aller therapeutischen Maßnahmen von einer gewissen Scheinanpassung auszugehen ist. Das Fehlen einer tieferen Krankheitseinsicht erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass die derzeitige Compliance künftig - insbesondere bei unzureichender Kontrolle - schnell nachlasse, zumal der Untergebrachte noch im Juni 2016 selbst angegeben habe, bei Reduzierung der Kontrolle über das Absetzen der Medikamente nachzudenken. Ein Absinken der Medikamentencompliance wäre als äußerst gefährlich anzusehen, da davon auszugehen sei, dass ohne die erforderliche Medikation relativ schnell wieder Handlungsaufforderungen auftreten könnten. Die vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs angenommene Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit sieht der Sachverständige nachvollziehbar dadurch relativiert, dass der Untergebrachte teilweise hinter dem Rücken der zuständigen Therapeuten agierte, etwa indem er im September 2014 ohne vorherige Mitteilung eine Fahrstunde nahm und im Oktober 2014 ein Praktikum als Minenräumer antrat. Neue Straftaten wären - so der Sachverständige - namentlich dann zu befürchten, wenn sich erneut „Anhänger“ um den Untergebrachten sammeln würden, aus denen - wie seinerzeit bei dem Tatopfer David K. - nach seiner Vorstellung Dämonen sprächen. Eine solche Gefahr sei aufgrund des Besuchs freikirchlicher Gemeinden als recht hoch anzusehen, zumal der Untergebrachte durchaus ein gewinnendes Wesen habe. Insbesondere die mögliche Tätigkeit als Laienprediger berge die immense Gefahr in sich, dass sich wieder eine Gefolgschaft bilde und es zu einem der Anlasstat vergleichbaren Szenario komme. Der Senat teilt die Einschätzung des Sachverständigen. Danach besteht weiterhin die durch konkrete Anhaltspunkte begründete, jedenfalls mittelgradige Gefahr, dass der Untergebrachte aufgrund der fortdauernden Wahnsymptomatik erneut im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB prognoserelevante Gewalttaten - auch solche von der Schwere des Ausgangsdeliktes - begeht. Anzumerken ist, dass auch das Krankenhaus des Maßregelvollzugs in seiner Stellungnahme vom 2. August 2016 grundsätzlich von einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten ausgeht, da die Legalprognose entscheidend von der zuverlässigen und regelmäßigen Medikamenteneinnahme abhänge, die Compliance aber nicht auf einer tiefgreifenden Krankheits- und Behandlungseinsicht basiere. Eine unterschiedliche Einschätzung besteht lediglich insoweit, als die behandelnden Ärzte und Therapeuten eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung unter bestimmten Voraussetzungen befürworten (dazu vgl. nachfolgend 4.). Die dargelegte Negativprognose führt dazu, dass Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB - also allein aufgrund der Dauer der Unterbringung - hier nicht gegeben und eine Erledigterklärung nach dieser Vorschrift daher nicht geboten ist. 3. Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit aus sonstigen Gründen gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist ebenfalls nicht angezeigt. Bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren und Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB ist ergänzend zu prüfen, ob die Unterbringung aus anderen Gründen unverhältnismäßig und daher nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB für erledigt zu erklären ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 34 f.). Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist – im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB – (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 - m.w.N.; Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., § 67d Rdn. 55; Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 31; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 67d Rdn. 6). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei langdauernder Unterbringung – allerdings nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (vgl. Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 21) – aus Verhältnismäßigkeitsgründen, etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung, selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 -). Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht gegeben. Von dem Untergebrachten drohen schwerwiegende Taten, für die ein mittelgradiges Rückfallrisiko besteht. Der fehlende (vollständige) Behandlungserfolg ist nicht etwa unzureichenden Behandlungsangeboten, sondern vielmehr dem chronifizierten Krankheitsbild geschuldet. Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs hat - wie der Sachverständige W. nachvollziehbar ausgeführt hat - alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft, ohne dass noch nennenswerte Perspektiven für die weitere Beeinflussung der Wahnsymptomatik bestünden. Auch der Umstand, dass nach derzeitigem Sachstand selbst längerfristig nicht mit einer (vollständigen) Heilung des Untergebrachten zu rechnen ist, steht der Fortdauer der Unterbringung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. August 2008 – 2 BvR 1001/08 – juris Rdn. 5; BGH NStZ 1990, 122; StV 1995, 300 - juris Rdn. 4; HansOLG Hamburg NJW 1995, 2424 - juris Rdn. 11 ff.; BT-Drucks. 18/7244, S. 17; Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 2). Anders als § 64 StGB, der für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB oder Bewahrung vor dem Rückfall in den Hang für eine erhebliche Zeit voraussetzt, enthält § 63 StGB keine derartige Einschränkung. Die Vorschrift dient dem Schutz der Allgemeinheit vor aufgrund psychischer Erkrankung gefährlichen Tätern und hat zugleich den Zweck, die Betroffenen jedenfalls soweit zu heilen, dass von ihrem Zustand keine unvertretbare Gefahr für fremde Rechtsgüter mehr ausgeht, oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (vgl. BGH NStZ 1990, 122; KG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 Ws 39/15 -). Diese Zielsetzung wird vorliegend durch die Fortdauer der Unterbringung erreicht. Ein Fall gänzlich fehlender Besserungsmöglichkeit (dazu vgl. BVerfGE 70, 297 - juris Rdn. 49; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rdn. 26) ist hier nicht gegeben. Vielmehr sind aufgrund der durchgeführten Therapien gewisse Behandlungsfortschritte erzielt worden, wodurch eine Reduzierung der Gefährlichkeit des Untergebrachten (unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs) erreicht worden ist und diesem die Verlegung in eine externe Einrichtung sowie die Aufnahme einer externen Beschäftigung im geschützten Bereich ermöglicht werden konnten. 4. Die Unterbringung kann schließlich auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Aussetzung zur Bewährung kann bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 38; Peglau NJW 2016, 2298, 2301; zu der bereits nach der bisherigen Rechtslage gebotenen integrativen Betrachtung vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 5 Ws 83/16 – m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Senat teilt die Einschätzung des Sachverständigen W., dass eine bedingte Entlassung des Untergebrachten bei dem derzeit erreichten Behandlungsstand selbst unter den vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs aufgezeigten Rahmenbedingungen nicht verantwortet werden kann. Dabei ist sich der Senat der Problematik bewusst, dass dem Untergebrachten bei dem - von den behandelnden Ärzten und dem Sachverständigen W. derzeit erwarteten - Ausbleiben weiterer Behandlungsfortschritte möglicherweise eine dauerhafte Unterbringung droht. Auch unter Berücksichtigung dieses gewichtigen Umstandes und der bereits mehr als neun Jahre betragenden Unterbringungsdauer bei der im Rahmen des § 67d Abs. 2 StGB vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung erscheint die Aussetzung der Maßregel jedoch im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahren nicht vertretbar. Das Ausgangsdelikt ist außerordentlich schwerwiegend und wurde zum Nachteil einer befreundeten, sich keines Angriffs versehenden Person in deren häuslicher Sphäre ausgeführt. Die Gefahr der erneuten Begehung von - möglicherweise ebenso schwerwiegenden - Gewalttaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden, kann durch die vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs angeregten oder sonstige Maßnahmen nicht so weit reduziert werden, dass ein vertretbares - sehr geringes - Risiko verbleibt. Die ununterbrochene Fortführung der antipsychotischen Kombinationsbehandlung - die zwingende Voraussetzung ist, um das erneute Auftreten von „Handlungsaufträgen“ zu verhindern - kann außerhalb des Maßregelvollzugs nicht gleichermaßen gewährleistet werden. Der spezifische Stoffwechsel des Untergebrachten macht es derzeit erforderlich, eines der Medikamente - das oral verabreichte Leponex® (700 mg) - in vier Einzeldosen über den Tag zu verteilen, um den Medikamentenspiegel möglichst durchgängig im therapeutischen Bereich zu halten. Es ist nicht ersichtlich, wie eine derartige - ständige Kontrollen erforderlich machende - Medikation im Falle einer bedingten Entlassung gewährleistet werden könnte. Unabhängig davon hat der Untergebrachte - wie dargelegt - keine tiefere Krankheits- und Behandlungseinsicht entwickelt. Es besteht die Gefahr, dass seine Compliance bei weniger engmaschiger Kontrolle schnell nachlässt und er geringere Bereitschaft zeigt, die mit der hohen Dosierung der Medikamente einhergehenden unerwünschten Nebenwirkungen in Kauf zu nehmen. Hinzu kommt, dass der Untergebrachte selbst nicht in der Lage wäre, Frühwarnsymptome einer drohenden Verschlechterung zu erkennen. Ebenso wenig kann sichergestellt werden, dass Außenstehende - selbst im Rahmen eines engmaschig angelegten Netzes der Betreuung - die Aktualisierung der Wahnsymptomatik rechtzeitig realisieren. Der Sachverständige W. hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst Therapeuten eine solche Aktualisierung bei einem Wahnkranken jedenfalls nicht immer zu erkennen vermögen und dass die ausgeprägte „doppelte Buchführung“ des Untergebrachten dazu führen kann, dass eine Exazerbation nicht rechtzeitig erkennbar ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie das - auch nach Auffassung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs - aufgrund der Wahnsymptomatik stets erforderliche starke Gegengewicht aus der Außenwelt in einem weniger engen als dem bisherigen Setting aufrechterhalten werden könnte. Zwar hat sich die Reha-Maßnahme bei der U. im Bootsbau als eine den Beschwerdeführer erfüllende Tätigkeit erwiesen, der er zuverlässig nachgegangen ist (umso bedauerlicher ist es aus Sicht des Senats, dass diese Maßnahme ab Juli 2017 - nach Angaben der Therapeutin B. wegen Ablehnung der weiteren Finanzierung durch das Krankenhaus des Maßregelvollzugs [!] - nicht mehr fortgeführt werden sollte). Im Übrigen aber konnte der Untergebrachte selbst unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs kaum zur Ausübung von Beschäftigungen ohne religiösen Bezug motiviert werden, sondern konzentrierte seine Bemühungen darauf, an möglichst vielen Gottesdiensten und Veranstaltungen in freikirchlichen Gemeinden teilzunehmen. Im Anhörungstermin äußerte er gar den Wunsch, sich als Laienprediger zu betätigen. Zu befürchten wäre daher, dass er sich im Falle einer bedingten Entlassung mehr noch als bisher im freikirchlichen Umfeld mit inhaltlichen Überschneidungen zu seinem religiösen Wahnsystem betätigen, soziale Kontakte ausschließlich in diesem Bereich suchen und erneut Anhänger um sich scharen würde. Die für eine Maßregelaussetzung - insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der hiermit verbundenen Weisungen - zwingend erforderliche Zuverlässigkeit und Vereinbarungsfähigkeit des Untergebrachten sind kritisch zu hinterfragen. Der Sachverständige hat zu Recht auf dessen „doppelte Buchführung“ hingewiesen und die Aufnahme nicht abgesprochener Aktivitäten im September und Oktober 2014 als schwerwiegenden Vertrauensbruch gegenüber den Therapeuten gewertet. Zwar sind die über lange Zeiträume gewährten Lockerungen ansonsten ohne Regelverstöße verlaufen. Dies ist jedoch - wie die Therapeutin B. im Anhörungstermin ausgeführt hat - auf die Intensivierung der (zuvor nur alle zwei Wochen geführten) Therapiegespräche zurückzuführen. Ob eine entsprechende Gesprächsintensität und -frequenz, die auch von der Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen abhängt, außerhalb der Bedingungen des Maßregelvollzuges aufrechterhalten werden kann, erscheint fraglich; der Untergebrachte hat bereits im Rahmen der Exploration auf Befragen erklärt, dass im Falle einer lebenslangen Unterbringung in einer betreuten Einrichtung der Kontakt zum Betreuungspersonal „lieber zweiwöchentlich als jetzt einwöchentlich“ stattfinden sollte. Der Senat teilt die Einschätzung des Sachverständigen W., dass das über lange Zeit unauffällige Verhalten des Untergebrachten im Rahmen von Lockerungen auf dessen strikte Einbindung in die strengen Klinikregularien mit wöchentlichen Therapiegesprächen zurückzuführen ist und keine ausreichend verlässlichen Schlüsse auf die Situation außerhalb des Maßregelvollzugs mit zwangsläufig weniger enger Kontrolle und Beobachtung zulässt. Die unzureichende Vereinbarungsfähigkeit und Offenheit des Untergebrachten werden durch sein Verhalten in jüngster Zeit bestätigt. So hatte er im Zusammenhang mit einer geplanten Reise nach W. im Oktober 2016 angegeben, bei seinem Bruder übernachten zu können, musste jedoch - als die Therapeutin ankündigte, sich bei dem Bruder erkundigen zu wollen - einräumen, dass sich dieser noch nicht abschließend geäußert habe; die sodann - nach der letztlich erklärten Ablehnung des Bruders - in Betracht gezogene Übernachtung bei einem Freund wurde aufgrund unpräziser Absprache nicht durch das Krankenhaus genehmigt. Ferner hat der zuständige Mitarbeiter der Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz im Anhörungstermin mitgeteilt, dass es bei den seit Anfang 2017 in monatlichen Abständen geführten Gesprächen mit dem Untergebrachten „eine gewisse Offenheit“ gegeben habe; dieser habe ihm jedoch nicht offenbart, dass er eine weitere Gemeinde aufgesucht habe; er habe den Eindruck gehabt, dass ein Vertrauensverhältnis „entstehen könne“. Das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit überwiegt danach weiterhin den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers. 5. Einer Verkürzung der Überprüfungsfrist (§ 67e Abs. 3 Satz 1 StGB) im Hinblick auf die verspätet ergangene Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer bedarf es nicht. (…) III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.