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Beschluss

20 Kap 2/17

OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0329.20KAP2.17.00
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Leitsätze
1. Sind mehrere börsennotierte Unternehmen von demselben Ereignis unmittelbar betroffen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF, und liegen die sonstigen Voraussetzungen der Ad-hoc-Pflicht bei ihnen vor, so haben alle diese Unternehmen gesonderte Ad-hoc-Meldungen zu veröffentlichen. (Rn.164) (Rn.172) 2. Eine Holdinggesellschaft kann von Vorgängen aus der Sphäre einer Beteiligungsgesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 WpHG Satz aF auch dann unmittelbar betroffen sein, wenn diese Vorgänge ausschließlich die Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft betreffen. Die Frage, ob die Holdinggesellschaft von derartigen Vorgängen unmittelbar betroffen ist, ist anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. In diese wertende Betrachtung haben insbesondere Gesichtspunkte wie die Art der Unternehmensverbindung und die Bedeutung des jeweiligen Ereignisses für die Holding einzufließen. (Rn.263) (Rn.283) 3. Die Publizitätspflicht gemäß § 15 WpHG aF setzt voraus, dass der Vorstand des Emittenten entweder Kenntnis von einer Insiderinformation hat oder dass ihm diese infolge der Verletzung von Wissensorganisationspflichten nicht bekannt ist. (Rn.692) 4. Nehmen Anleger einen Emittenten gemäß § 37b Abs. 1 WpHG aF auf Schadensersatz wegen der unterlassenen Veröffentlichung von Insiderinformationen in Anspruch, so haben die Anleger zu beweisen, dass der Emittent Kenntnis von den fraglichen Insiderinformationen hatte bzw. dass seine Nichtkenntnis auf der Verletzung von Wissensorganisationspflichten beruhte. (Rn.412) (Rn.447) 5. Die Haftung einer börsennotierten Gesellschaft gemäß § 37b WpHG aF kann grundsätzlich nicht auf Wissen gestützt werden, das auf Seiten eines mit dieser Gesellschaft verbundenen Unternehmens lediglich deshalb fingiert wird, weil die Vorstandsmitglieder des verbundenen Unternehmens die fragliche Insiderinformation pflichtwidrig nicht kannten. (Rn.478) 6. Hat eine Person, die sowohl Vorstandsmitglied einer Holdinggesellschaft als auch einer Beteiligungsgesellschaft ist, aus ihrer Tätigkeit für die Beteiligungsgesellschaft Wissen erlangt, so kann eine Haftung der Holdinggesellschaft gemäß § 37b Abs. 1 WpHG aF grundsätzlich nicht auf dieses Wissen gestützt werden, wenn es im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. (Rn.611) 7. Eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Interesse einer einheitlichen Konzernleitung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine Gesellschaft zwar über die nach § 17 Abs. 1 AktG für ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichende Möglichkeit verfügt, herrschenden Einfluss auf das abhängige Unternehmen auszuüben, davon aber nicht durch einheitliche Leitung (§ 18 Abs. 1 AktG) Gebrauch macht. Ebenso wenig lassen ein etwaiger Informationsanspruch aus § 15 WpHG aF oder die Treuepflicht der Doppelvorstandsmitglieder die Verschwiegenheitspflicht entfallen. (Rn.696) 8. Die Befugnis zur Weiterleitung von der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen an eine andere Gesellschaft setzt grundsätzlich voraus, dass der Vorstand der Gesellschaft, der gegenüber das Doppelvorstandsmitglied zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, dieses davon entbunden hat. (Rn.833) 9. Das Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF kann der Weiterleitung des im Rahmen der Tätigkeit für eine Beteiligungsgesellschaft erlangten Wissens eines Doppelvorstandsmitglieds an den Gesamtvorstand der Holdinggesellschaft entgegenstehen. (Rn.829)
Tenor
I. Es werden folgende Feststellungen getroffen: A.I.1a. Einer Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht der Musterbeklagten als Holdinggesellschaft ohne operatives Geschäft über Ereignisse aus der Geschäftstätigkeit der Volkswagen AG steht nicht schon entgegen, dass diese selbst gegebenenfalls hierüber ad-hoc-pflichtig ist. A.I.3. Für die [Muster]Beklagte besteht eine Ad-hoc-Pflicht auch dann, wenn der für die Volkwagen AG ad-hoc-pflichtige Vorgang bei der [Muster]Beklagten zum Zeitpunkt des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs keine über die nur reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs für die Volkswagen AG entsprechend der öffentlich bekannten Beteiligungsquote der [Muster]Beklagten an der Volkswagen AG hinausgehenden Folgen auslöst. B.I.1a. Der objektive Tatbestand des § 37b Abs.1 WpHG (in der bis zum 1.7.2016 geltenden Fassung) setzt keine Kenntnis des Emittenten von den eine Insiderinformation im Sinne des § 13 WpHG (in der bis zum 1.7.2016 geltenden Fassung) bildenden Umständen voraus. B.II.1. Für eine (zurechenbare) Kenntnis der [Muster]Beklagten von einer vermeintlich veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation als objektive Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs aus § 37b Abs. 1 WpHG ist die Klägerseite darlegungs- und beweispflichtig. B.II.2a. Der [Muster]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG nicht zuzurechnen. B.II.2c. Der [Muster]Beklagten ist etwaiges, aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiertes Wissen der Volkswagen AG über Tatsachen nicht zuzurechnen, sofern Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG, die zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten waren, keine positive Kenntnis von den betreffenden Tatsachen hatten. II. Die Feststellungsziele A.II.1., A.II.2., B.II.1a., B.I.1., B.I.2a., B.I.2b., B.I.2c., C.I.1c., C.I.2c., C.I.3c., C.I.4c., C I.5d. werden als unbegründet zurückgewiesen. III. Die Feststellungsziele A.I.2. (Spiegelstriche 1 - 3), B.I.3a., B.I.3b. werden als unzulässig zurückgewiesen. IV. Die Feststellungsziele A.I.1., A.I.2. (Spiegelstriche 4 und 5), C.I.1a., C.I.1b., C.I.2a., C.I.2b., C.I.3a., C.I.3b., C.I.4a., C.I.4b., C.I.5a., C.I.5b., C.I.5c., C.I.5e., C.I.5f. und D.I.1. sind gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind mehrere börsennotierte Unternehmen von demselben Ereignis unmittelbar betroffen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF, und liegen die sonstigen Voraussetzungen der Ad-hoc-Pflicht bei ihnen vor, so haben alle diese Unternehmen gesonderte Ad-hoc-Meldungen zu veröffentlichen. (Rn.164) (Rn.172) 2. Eine Holdinggesellschaft kann von Vorgängen aus der Sphäre einer Beteiligungsgesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 WpHG Satz aF auch dann unmittelbar betroffen sein, wenn diese Vorgänge ausschließlich die Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft betreffen. Die Frage, ob die Holdinggesellschaft von derartigen Vorgängen unmittelbar betroffen ist, ist anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. In diese wertende Betrachtung haben insbesondere Gesichtspunkte wie die Art der Unternehmensverbindung und die Bedeutung des jeweiligen Ereignisses für die Holding einzufließen. (Rn.263) (Rn.283) 3. Die Publizitätspflicht gemäß § 15 WpHG aF setzt voraus, dass der Vorstand des Emittenten entweder Kenntnis von einer Insiderinformation hat oder dass ihm diese infolge der Verletzung von Wissensorganisationspflichten nicht bekannt ist. (Rn.692) 4. Nehmen Anleger einen Emittenten gemäß § 37b Abs. 1 WpHG aF auf Schadensersatz wegen der unterlassenen Veröffentlichung von Insiderinformationen in Anspruch, so haben die Anleger zu beweisen, dass der Emittent Kenntnis von den fraglichen Insiderinformationen hatte bzw. dass seine Nichtkenntnis auf der Verletzung von Wissensorganisationspflichten beruhte. (Rn.412) (Rn.447) 5. Die Haftung einer börsennotierten Gesellschaft gemäß § 37b WpHG aF kann grundsätzlich nicht auf Wissen gestützt werden, das auf Seiten eines mit dieser Gesellschaft verbundenen Unternehmens lediglich deshalb fingiert wird, weil die Vorstandsmitglieder des verbundenen Unternehmens die fragliche Insiderinformation pflichtwidrig nicht kannten. (Rn.478) 6. Hat eine Person, die sowohl Vorstandsmitglied einer Holdinggesellschaft als auch einer Beteiligungsgesellschaft ist, aus ihrer Tätigkeit für die Beteiligungsgesellschaft Wissen erlangt, so kann eine Haftung der Holdinggesellschaft gemäß § 37b Abs. 1 WpHG aF grundsätzlich nicht auf dieses Wissen gestützt werden, wenn es im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. (Rn.611) 7. Eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Interesse einer einheitlichen Konzernleitung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine Gesellschaft zwar über die nach § 17 Abs. 1 AktG für ein Abhängigkeitsverhältnis ausreichende Möglichkeit verfügt, herrschenden Einfluss auf das abhängige Unternehmen auszuüben, davon aber nicht durch einheitliche Leitung (§ 18 Abs. 1 AktG) Gebrauch macht. Ebenso wenig lassen ein etwaiger Informationsanspruch aus § 15 WpHG aF oder die Treuepflicht der Doppelvorstandsmitglieder die Verschwiegenheitspflicht entfallen. (Rn.696) 8. Die Befugnis zur Weiterleitung von der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen an eine andere Gesellschaft setzt grundsätzlich voraus, dass der Vorstand der Gesellschaft, der gegenüber das Doppelvorstandsmitglied zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, dieses davon entbunden hat. (Rn.833) 9. Das Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF kann der Weiterleitung des im Rahmen der Tätigkeit für eine Beteiligungsgesellschaft erlangten Wissens eines Doppelvorstandsmitglieds an den Gesamtvorstand der Holdinggesellschaft entgegenstehen. (Rn.829) I. Es werden folgende Feststellungen getroffen: A.I.1a. Einer Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht der Musterbeklagten als Holdinggesellschaft ohne operatives Geschäft über Ereignisse aus der Geschäftstätigkeit der Volkswagen AG steht nicht schon entgegen, dass diese selbst gegebenenfalls hierüber ad-hoc-pflichtig ist. A.I.3. Für die [Muster]Beklagte besteht eine Ad-hoc-Pflicht auch dann, wenn der für die Volkwagen AG ad-hoc-pflichtige Vorgang bei der [Muster]Beklagten zum Zeitpunkt des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs keine über die nur reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs für die Volkswagen AG entsprechend der öffentlich bekannten Beteiligungsquote der [Muster]Beklagten an der Volkswagen AG hinausgehenden Folgen auslöst. B.I.1a. Der objektive Tatbestand des § 37b Abs.1 WpHG (in der bis zum 1.7.2016 geltenden Fassung) setzt keine Kenntnis des Emittenten von den eine Insiderinformation im Sinne des § 13 WpHG (in der bis zum 1.7.2016 geltenden Fassung) bildenden Umständen voraus. B.II.1. Für eine (zurechenbare) Kenntnis der [Muster]Beklagten von einer vermeintlich veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation als objektive Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs aus § 37b Abs. 1 WpHG ist die Klägerseite darlegungs- und beweispflichtig. B.II.2a. Der [Muster]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG nicht zuzurechnen. B.II.2c. Der [Muster]Beklagten ist etwaiges, aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiertes Wissen der Volkswagen AG über Tatsachen nicht zuzurechnen, sofern Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG, die zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten waren, keine positive Kenntnis von den betreffenden Tatsachen hatten. II. Die Feststellungsziele A.II.1., A.II.2., B.II.1a., B.I.1., B.I.2a., B.I.2b., B.I.2c., C.I.1c., C.I.2c., C.I.3c., C.I.4c., C I.5d. werden als unbegründet zurückgewiesen. III. Die Feststellungsziele A.I.2. (Spiegelstriche 1 - 3), B.I.3a., B.I.3b. werden als unzulässig zurückgewiesen. IV. Die Feststellungsziele A.I.1., A.I.2. (Spiegelstriche 4 und 5), C.I.1a., C.I.1b., C.I.2a., C.I.2b., C.I.3a., C.I.3b., C.I.4a., C.I.4b., C.I.5a., C.I.5b., C.I.5c., C.I.5e., C.I.5f. und D.I.1. sind gegenstandslos. I. Das Kapitalanleger-Musterverfahren hat Feststellungen zu Fragen einer Haftung der Musterbeklagten, der Porsche Automobil Holding SE, wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Ansehung der Manipulation der Abgassteuerung durch eine Abschalteinrichtung in Dieselmotoren von Fahrzeugen der Konzernmarken der Volkswagen AG zum Gegenstand, an der die Musterbeklagte die Mehrheit der Stammaktien hält. Die Volkswagen AG hat hierüber in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 22.9.2015 berichtet, in deren Folge die Aktienkurse der Stammaktien der Volkswagen AG und der Vorzugsaktien der Musterbeklagten eingebrochen sind. Die Musterklägerin, ein britischer Pensionsfonds, und weitere Kläger hatten zuvor Vorzugsaktien der Musterbeklagten erworben und verlangen in den insbesondere vor dem Landgericht Stuttgart geführten Ausgangsverfahren von der Musterbeklagten Schadensersatz. Diese Ausgangsverfahren wurden im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 28.2.2017, Az. 22 AR 1/17 Kap (Beiakte Bl. 1 ff., veröffentlicht im Klageregister und in Juris; nachfolgend kurz: VB) ganz oder teilweise ausgesetzt. Die Volkswagen AG ist in den Ausgangsverfahren als Nebenintervenientin beigetreten. Gegen sie ist wegen Fragen einer Kapitalmarkhaftung in Bezug auf unterlassene oder falsche Veröffentlichungen in Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“ ein Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängig (3 Kap 1/16). 1. Die Musterbeklagte und die Nebenintervenientin Die börsennotierte Musterbeklagte mit Sitz in Stuttgart war unter der Firma Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG operativ in der Produktion von Sportwagen tätig. Aufgrund des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 26.6.2007, der am 13.11.2007 im Handelsregister eingetragen wurde, wurde sie in eine Aktiengesellschaft europäischen Rechts umgewandelt und firmiert seitdem als Porsche Automobil Holding SE. Ihr operatives Geschäft gliederte sie zeitgleich in eine neu gegründete, wiederum als Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG firmierende Gesellschaft aus (Geschäftsbericht 2007/2008, Anl. TI 25, S. 8). Zum Unternehmensgegenstand der Musterbeklagten bestimmt ihre Satzung (Stand 4.6.2013, Anl. Por 23) in § 2 Abs. 1: „Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung von Unternehmen oder die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, die in folgenden Geschäftsfeldern oder Teilbereichen davon tätig sind: - Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und Vertrieb von Fahrzeugen, Motoren aller Art und anderen technischen oder chemischen Erzeugnissen sowie von Teilen und Baugruppen für die genannten Produkte; - Beratung auf dem Gebiet der Entwicklung und Fertigung, insbesondere im Bereich des Fahrzeug- und Motorenbaus; - […] Die Tätigkeit des Unternehmens umfasst insbesondere den Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen an solchen Unternehmen, deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung sowie deren Unterstützung und Beratung einschließlich der Übernahme von Dienstleistungen für diese Unternehmen.“ Im Jahr 2015 beschäftigte die Musterbeklagte – die Vorstandsmitglieder nicht mitgerechnet – 32 Mitarbeiter in den Bereichen Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Recht, Strategie, Beteiligungsmanagement und Personal. Seit 1991 war Dr. A. Vorstand, seit 1993 Vorstandsvorsitzender der Musterbeklagten, sodann auch der im Jahr 2007 ausgegliederten Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG. Vorstand für den Bereich Finanzen bei beiden Unternehmen war H., bei der Musterbeklagten seit 1996. Im Juni 1998 wurde M. Vorstandsmitglied bei der Musterbeklagten, er wechselte – wie auch D. und weitere Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten – mit der Ausgliederung des operativen Geschäfts in den Vorstand der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Geschäftsbericht 2007/2008, Anl. TI 25, S. 7). Die als Aktiengesellschaft börsennotierte Nebenintervenientin ist ein großer Automobilhersteller mit Sitz in Wolfsburg und Tochtergesellschaften in mehreren europäischen Ländern. Zum 1.1.2007 wurde Prof. Dr. B. zu ihrem Vorstandsvorsitzenden bestellt, der seit 1981 in verschiedenen Führungsfunktionen und seit 1.3.2002 als Vorstandsvorsitzender bei der Audi AG tätig gewesen war. Bereits zum 1.1.2003 wurde P. zum Vorstandsmitglied der Nebenintervenientin bestellt, wo er ab September 2003 den Geschäftsbereich Finanzen und Controlling verantwortete. Die Musterbeklagte begann ab 2005, eine Beteiligung an der Nebenintervenientin aufzubauen. Sie erwarb zunächst im September und Oktober 2005 18,53 % der Stammaktien der Nebenintervenientin. Bis Ende März 2007 stieg die Beteiligung der Musterbeklagten an der Nebenintervenientin auf etwas über 30 % der Stammaktien. Sie stockte die Beteiligung bis 5.1.2009 auf 50,76 % der stimmberechtigten Stammaktien auf und bezog die Nebenintervenientin im Wege der Vollkonsolidierung in ihren Konzernabschluss ein (Geschäftsbericht 2009/2010 der Musterbeklagten, S. 139, Anl. MK 3). Ab März 2009 war sie am Kapital der Nebenintervenientin mit 32,2 % beteiligt (Geschäftsbericht 2009/2010 der Musterbeklagten, S. 3, Anl. MK 3). Der Vorstandsvorsitzende der Musterbeklagten Dr. A. wurde am 28.1.2006 Mitglied des Aufsichtsrats der Nebenintervenientin, ebenso das Vorstandsmitglied H. am 3.5.2006. Beide waren außerdem ab 7.5.2008 Mitglieder des Aufsichtsrats der Audi AG. Ab Sommer 2009 kam es zu Änderungen der Beziehungen zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin. Die Vorstandsmitglieder Dr. A. und H. schieden zum 23.7.2009 aus dem Vorstand der Musterbeklagten und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG sowie aus dem Aufsichtsrat der Nebenintervenientin und der Audi AG aus. Zum Vorstandsmitglied der Musterbeklagten wurde zunächst unter anderem M. bestellt, der im Oktober 2010 aus dem Vorstand wieder ausschied. Die beiden Unternehmen schlossen eine Grundlagenvereinbarung zur Schaffung eines integrierten Automobilkonzerns mit „Porsche“ unter Führung der Nebenintervenientin samt Durchführungsverträgen ab, worüber in einer Pressemitteilung der Musterbeklagten vom 13.8.2009 berichtet wurde (Anl. Por 9). Vereinbart wurde, dass die Nebenintervenientin gehalten war, bestandsgefährdende Risiken aus ihrem Geschäftsbereich der Musterbeklagten mitzuteilen. Der Geschäftsbericht 2015 der Musterbeklagten führt in dem Zusammenhang aus (Anl. MK 4 = Por 15, S. 138): „Die Risiken aus der Beteiligung an der Volkswagen AG werden auf der Ebene des operativen Risikomanagements adressiert und von der Porsche SE kontinuierlich überwacht. Die Risiken treffen die Porsche SE aufgrund der Beteiligungsstruktur in Form von Bewertungs-, Konsolidierungs-, Dividenden- und Haftungseffekten. Daneben bestehen weiterhin Risiken aus der Grundlagenvereinbarung zur Schaffung des Integrierten Automobilkonzerns von Porsche und Volkswagen („Grundlagenvereinbarung“) und den damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen. Das Management der Risiken bei Volkswagen ist auf Ebene der Volkswagen AG angesiedelt. [...] Die Aufgabe des Risikomanagements der Volkswagen AG ist es, die auf Ebene des Volkswagen Konzerns bestehenden Risiken zu identifizieren, zu steuern und zu überwachen. Dabei hat die Volkswagen AG ihr eigenes Risikomanagement-System definiert und ist damit selbst für ihre Risikohandhabung verantwortlich. Gleichzeitig ist die Volkswagen AG jedoch gehalten, sicherzustellen, dass die Porsche SE als Holdinggesellschaft – im Rahmen des gesetzlich zulässigen Informationsaustauschs – frühzeitig über bestandsgefährdende Risiken informiert wird. Dies geschieht unter anderem in Form von Managementgesprächen und der Weitergabe von Risikoberichten.“ Geregelt war auch die Entsendung von Vorstandsmitgliedern der Nebenintervenientin in den Vorstand der Musterbeklagten. Mit Wirkung zum 25.11.2009 wurde Prof. Dr. B. zum Vorstandsvorsitzenden auch der Musterbeklagten bestellt, ebenso P. zum Vorstandsmitglied für den Bereich Finanzen. Die Grundlagenvereinbarung sah außerdem ein Recht des Landes Niedersachsen vor, bei einer Beteiligung von wenigstens 15 % der Stammaktien zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Nebenintervenientin zu entsenden, sowie eine Erhöhung der qualifizierten Hauptversammlungsmehrheit auf mehr als 80 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals; beides wurde in der Folge durch Änderungen der Satzung der Nebenintervenientin am 3.12.2009 umgesetzt. In der Folge wurde die Beteiligung der Musterbeklagten an der Nebenintervenientin entkonsolidiert. Seither wird sie at equity in den Konzernabschluss der Musterbeklagten einbezogen (Geschäftsbericht der Musterbeklagten 2009/2010, S. 135, Anl. MK 3). Am 25.11.2009 wurde die Dr. Ing. h.c. Porsche AG zunächst auf die Porsche Zwischenholding GmbH verschmolzen, die Nebenintervenientin wurde an der Zwischenholding mit 49,9 % beteiligt, während die Musterbeklagte 50,1 % hielt (eA 242 Rn. 38). Sodann wurde das Porsche-Automobilgeschäft in eine Tochtergesellschaft der Porsche Zwischenholding GmbH ausgegliedert, die in Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG umfirmierte (eA 242 Rn. 39). Zu der geplanten Verschmelzung der Musterbeklagten auf die Nebenintervenientin kam es nicht. Am 1.8.2012 brachte die Musterbeklagte ihren Anteil an der Porsche Zwischenholding GmbH in die Nebenintervenientin ein. Seitdem hält die Musterbeklagte eine Beteiligung an der Nebenintervenientin, die sie mittlerweile noch weiter aufgestockt hat. Im Jahr 2014 erwarb sie zusätzlich eine Beteiligung von 10 % an dem US-amerikanischen Technologieunternehmen INRIX Inc. (Geschäftsbericht 2014 der Musterbeklagten, S. 43, Anl. MK 18; Geschäftsbericht 2015 der Musterbeklagten, S. 183, Anl. MK 4). In der Folgezeit und damit in den streitgegenständlichen Jahren 2014 und 2015 verlief die Entwicklung der Börsenkurse der VW-Stammaktie und der Porsche-Vorzugsaktie überwiegend parallel. 2. Abschalteinrichtung in Dieselmotoren der Nebenintervenientin Im Jahr 2006 besaß der Volkswagen-Konzern in den USA einen Marktanteil von lediglich 2 %. Um an dem damals weltgrößten Absatzmarkt für Automobile stärker partizipieren zu können, fasste der Vorstand der Nebenintervenientin ein Konzept zur Verbesserung der Marktposition des Volkswagen-Konzerns in den USA ins Auge, dessen wesentlicher Kern es war, mit moderner Dieseltechnologie in den USA größere Marktanteile zu generieren. Die moderne Dieseltechnologie sollte durch einen besonders sauberen und verbrauchsarmen Dieselmotor von Volkswagen, den „Clean TDl“, repräsentiert werden, der in der Lage sein sollte, auch strengste Emissionsvorschriften zu erfüllen (vgl. S. 25 des Geschäftsberichts der Nebenintervenientin 2006, Anl. MK 21). In Verfolgung dieses bedeutenden strategischen Ziels der Nebenintervenientin entwickelten Mitarbeiter der Nebenintervenientin spätestens im oder um das Jahr 2006 einen neuen 2,0-Liter Dieselmotor unter der Bezeichnung EA 189 (später bekannt als die Generation 1), der den Grundstein eines neuen Projekts zum Vertrieb von Diesel-Pkws in den Vereinigten Staaten bilden sollte. Jedenfalls einer Gruppe von Mitarbeitern aus dem Team von C. (so die Musterbeklagte, eA 406 Rn. 24) war dabei bewusst, dass die Nebenintervenientin nicht in der Lage war, einen Dieselmotor zu entwickeln, der sowohl den im Jahr 2007 in Kraft tretenden strengeren US-NOx-Abgasnormen entsprach als auch zu einer ausreichenden Nachfrage seitens der US-Kunden führen würde. Daher entwickelte, erstellte und implementierte jedenfalls eine Gruppe von Mitarbeitern aus dem Team von C. aus der Hauptabteilung Entwicklung Dieselmotoren (so die Musterbeklagte, eA 407 Rn. 26) eine Softwarefunktion, die in der Lage war, die US-Abgasnormen zu erkennen, zu umgehen und zu überwinden. Da bekannt war, dass die US-Aufsichtsbehörden die Abgasemissionen der Dieselfahrzeuge mithilfe von Standardtests mit bestimmten veröffentlichten Fahrzyklen messen würden, wurde eine Abschalteinrichtung (sog. „Defeat Device“) entwickelt. Diese sorgte dafür, dass das Fahrzeug in einem Modus betrieben wurde, in dem es die in den USA geltenden NOx-Abgasnormen einhielt, sobald die Software erkannte, dass das jeweilige Fahrzeug auf dem Prüfstand gefahren wurde. Sobald die Software eines Fahrzeugs erkannte, dass das Fahrzeug nicht getestet wurde, wurde das Fahrzeug in einem anderen Modus betrieben, in dem die Effizienz der Emissionskontrollsysteme des Fahrzeugs erheblich zurückgefahren wurde. Dies hatte deutlich höhere NOx-Abgasemissionen im Betrieb auf der Straße zur Folge, wobei die Werte teilweise jedenfalls um das 35-fache über den US-Normen lagen (eA 32 f. Rn. 61). Zur Konstruktion der Manipulationssoftware griffen die verantwortlichen Mitarbeiter der Nebenintervenientin auf ein zuvor von ihrem Tochterunternehmen Audi AG verwendetes Dual-Modus-Emissions-Zykluserkennungs-Softwaremodul zurück und adaptierten es für den Einsatz in den Dieselmotoren verschiedener Marken der Nebenintervenientin. Wann und inwieweit die obersten Führungsebenen der Nebenintervenientin und insbesondere deren Vorstand Kenntnis davon und von den nachfolgend dargestellten Ereignissen erlangt haben, ist streitig. Im Jahr 2007 stellte die Nebenintervenientin die neue Baureihe der Dieselmotoren EA 189 vor, die sie spätestens ab dem 27.3.2008 (eA 421 Rn. 67) in Serie produzierte und ab 2009 – unter anderem – in den USA vermarktete. Diese Motorentypen, die in den folgenden Jahren in etwa 11 Mio. Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns der Nebenintervenientin verbaut wurden, waren mit Hilfe der vorgenannten Abschalteinrichtung manipuliert worden. Am 9.4.2008 und am 6.6.2008 oder am 2.7.2008 (eA 34 Rn. 68; eA 64 Rn. 164; eA 422 Rn. 72) wurde das erste Fahrzeug, ein Volkswagen Jetta, mit einem Vierzylindermotor der Baureihe EA 189 mit 2,0-Liter-Hubraum durch die amerikanische Umweltbehörde (United States Environment Protection Agency, im Folgenden: EPA) und durch die kalifornische Umweltbehörde (California Air Resources Board, im Folgenden: CARB) in den USA zugelassen. Die nach den US-Umweltnormen einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte hielt dieser Motor im realen Fahrbetrieb nicht ein. Im Frühjahr 2014 stellte der „International Council on Clean Transportation“ (im Folgenden: ICCT) in Zusammenarbeit mit der West Virginia University im Rahmen einer Studie durch Abgasmessungen bei jedenfalls zwei Testfahrzeugen mit dem zertifizierten Motortyp EA 189 erhebliche Diskrepanzen zwischen den offiziellen Zertifizierungs- bzw. Typprüfwerten für Stickoxide und den entsprechenden realen Emissionswerten im Alltagsbetrieb fest, namentlich bei den getesteten Modellen VW Passat (2,0 l Hubraum, Baujahr 2013, in der Studie „Vehicle A“ genannt) und VW Jetta (2,0 l Hubraum, Baujahr 2012, in der Studie „Vehicle B“ genannt). Die Emissionen der Fahrzeuge im Realbetrieb überstiegen die jedenfalls auf dem Prüfstand gültigen (vgl. eA 586 Rn. 556; eA 1545 ff. Rn. 1208 ff.) Grenzwerte der US-Abgasnormen mindestens um das 15-fache bis 35-fache (eA 81 Rn. 219; eA 97 Rn. 283 ff., eA 99 Rn. 290 ff.; eA 1550 Rn. 1233, 1235; vgl. auch die Musterbeklagte eA 455 Rn. 178). Demgegenüber wurden bei Messungen der Abgase unter Laborbedingungen die vorgegebenen Abgaswerte eingehalten (eA 98 Rn. 286 ff.). Hierüber informierte das ICCT umgehend die kalifornische Umweltbehörde CARB sowie die US-Umweltbehörde EPA. Im oder um den März des Jahres 2014 erhielten jedenfalls einzelne Mitarbeiter der Nebenintervenientin Kenntnis von den Ergebnissen der ICCT-Studie. Im Anschluss an die ICCT-Studie nahmen die CARB sowie die EPA Ermittlungen auf. Die EPA forderte die Nebenintervenientin auf, die Testergebnisse zu erklären. Die CARB versuchte in Abstimmung mit der EPA zusammen mit der Nebenintervenientin, die Ursache für die erhöhten NOx-Emissionen im Fahrbetrieb zu finden. Am 22.5.2014 sandte der Leiter des Ausschusses für Produktsicherheit G. an seinen Vorgesetzten F. eine Chronologie der Ereignisse im Verhältnis zur CARB seit der ICCT-Studie (Anl. MK 54). Die Notiz lautete auszugsweise wie folgt: „Überschreitung der NOx-Emissionen bei Real Driving Emission Tests (RDE) in USA an TDI EA 189 GenI und GenII Fahrzeugen mit NOx Speicherkat sowie mit SCR System Die West Virginia University hat unter Mitwirkung von CARB und dem ICCT [...] Emissionstests im realen Fahrbetrieb unter anderem auch mit VW R4 TDI Fahrzeugen durchgeführt [...] Bei den Messungen an VW Fahrzeugen wurden die NOx-Grenzwerte um den Faktor 15 - 35 (bei Gen 1 [...] Speicherkat) bzw. um den Faktor 5 - 18 (bei Gen 2 mit SCR System) überschritten. Bei einem parallel zu VW getesteten [...]-Diesel [...] BMW X 5 hat die West Virginia University – bis auf Fahrten in den Bergen – keine Grenzwertüberschreitungen im RDE Betrieb gegenüber Messungen auf dem Rollenprüfstand festgestellt. Das ICCT hat VW GoA (EEO) die Ergebnisse ihrer gemessenen [...] und ihre parallel im FTP-Test ermittelten (Vergleichs)Werte zur Verfügung gestellt und um Kommentierung der hohen Grenzwertüberschreitungen gebeten. In einer Telefonkonferenz hat die Behörde CARB zusätzlich weitergehende Untersuchungen angekündigt, konkrete Fragen der Behörde bezüglich der Regenerationsstrategie beim NOx Speicherkat sowie zur UREA-Dosierstrategie beim SCR-System in Volkswagen R4 TDI-Fahrzeugen liegen EEO bereits vor. Eine fundierte Erklärung für die dramatisch erhöhten NOx-Emissionen kann den Behörden nicht gegeben werden. Es ist zu vermuten, dass die Behörden die VW Systeme daraufhin untersuchen werden, ob Volkswagen eine Testerkennung in die Motorsteuergeräte-Software implementiert hat (sogenanntes defeat device) und bei einem erkannten „Rollentest“ eine andere Regenerations- bzw. Dosierungsstrategie fährt als im realen Fahrbetrieb. In der Aggregateentwicklung werden derzeit geänderte Softwarestände entwickelt, mit denen sich die RDE reduzieren lassen, jedoch werden hiermit die Grenzwerte ebenfalls nicht unterschritten. Über die weitere Entwicklung und Diskussion mit den Behörden werden wir informieren.“ Am 23.5.2014 richtete F., Leiter der Qualitätssicherung bei der Nebenintervenientin, eine Notiz an den Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. B. und teilte unter Beifügung der Notiz von G. vom 22.5.2014 unter anderem folgendes mit (Anl. MK 55): „In der Anlage erhalten Sie die Information zu Überschreitungen der NOx-Emissionen bei Real Driving Emission Tests (RDE) in den USA. Die Universität von West Virginia hat gemeinsam mit CARB und dem ICCT [...] Emissionstests im realen Fahrbetrieb durchgeführt. Bei den Messungen an VW Fahrzeugen mit R4 TDI EA 189 Gen I/Gen II wurden die NOx-Grenzwerte deutlich überschritten (Faktor 15 bis 35). Die ICCT hat VW GoA die Testergebnisse übergeben und um eine entsprechende Kommentierung gebeten. In der Aggregateentwicklung ist eine Task-Force gegründet worden. Über die weiteren Entwicklungen und die Diskussionen mit der Behörde werde ich berichten.“ Am 30.5.2014 publizierte die ICCT die Erkenntnisse der Studie (Anl. MK 60, Por 56). Anfang bis Mitte Juni 2014 führte die Nebenintervenientin in den USA interne Nachmessungen durch. Die Nachmessungen bestätigten die in der ICCT-Studie festgestellten Stickoxidemissionen jedenfalls im Wesentlichen (vgl. eA 94 Rn. 272; eA 477 f. Rn. 251). Mitarbeiter der Nebenintervenientin informierten die CARB über Ergebnisse der internen Nachmessungen, legten aber nicht dar, dass die Existenz des Defeat Device der Grund für die Abweichungen bei den NOx-Emissionen war, sondern gaben stattdessen verschiedene falsche Erklärungen wie das Fahrverhalten und technische Probleme. Die VW Group of America schlug der CARB eine Software-Neukalibrierung der EA 189-Dieselmotoren der ersten und zweiten Generation im Rahmen einer nach Angaben der Nebenintervenientin ohnehin für den Jahreswechsel in den USA geplanten Servicemaßnahme vor (eA 481 Rn. 261; vgl. auch eA 1560 f. Rn. 1266). Im Dezember 2014 rief die Nebenintervenientin in den USA jedenfalls 280.000 Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 der Generationen 1 und 2 aus den Baujahren 2009 bis 2014 zurück. Mitarbeiter der Nebenintervenientin teilten den US-Aufsichtsbehörden und den Kunden in den USA fälschlicherweise mit, dass das Softwareupdate der Verbesserung der 2,0 Liter-Fahrzeuge diene. In Wirklichkeit erweiterte das Update jedenfalls bei den älteren Fahrzeugen das Defeat Device um eine Lenkwinkelerkennung, um die Belastung für die Abgaskontrollsysteme durch eine Verbesserung der Genauigkeit des Defeat Device zu verringern (eA 95 Rn. 276; eA 485 Rn. 274; eA 1562 f. Rn. 1272 f.; vgl. auch eA 1561 Rn. 1267). In eigenen Testreihen der CARB erwiesen sich die Updates als nicht ausreichend, um die Emissionswerte auf ein für die US-Umweltbehörden akzeptables Niveau abzusenken. Die gefundenen Ergebnisse teilte die CARB der Nebenintervenientin am 8.7.2015 mit, ebenso der EPA. Die CARB drohte damit, den Modelljahrgang 2016 der Dieselfahrzeuge nicht zu zertifizieren. Am 19.8.2015 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Volkswagen Group of America und Vertretern des CARB statt. ln diesem Treffen räumten die Vertreter der Volkswagen Group of America ein, dass es Unregelmäßigkeiten mit der Software für die Motorsteuerung gegeben habe. Am 3.9.2015 räumte die Nebenintervenientin gegenüber der EPA und der CARB ein, eine als „Defeat Device“ bezeichnete Software in den Fahrzeugen verbaut zu haben, die die Abgaswerte manipuliere, sobald das Computerprogramm registriere, dass das betreffende Fahrzeug in einem Labor überprüft werde. Am 18.9.2015 veröffentlichte die EPA eine sog. Notice of Violation. Darin und in einer zugleich veröffentlichten Pressemitteilung sowie im Rahmen einer Pressekonferenz vom selben Tag informierte sie die Öffentlichkeit, dass an bestimmten Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Volkswagen-Konzerns bei Abgastests Unregelmäßigkeiten bei NOx-Emissionen festgestellt worden seien, und dass und wie die Nebenintervenientin gegen US-amerikanisches Umweltrecht verstoßen hatte. Der Einsatz eines Defeat Device und die Historie seiner Aufdeckung einschließlich des Geständnisses der Nebenintervenientin wurden detailliert geschildert (eA 510 f. Rn. 334, 336). Die Notice of Violation, in der exorbitante Strafzahlungen im zweistelligen Milliardenbereich angekündigt und in der begleitenden Pressekonferenz als realistisches Szenario bestätigt wurden, zog weltweite mediale Aufmerksamkeit auf sich. Im Vordergrund der Berichterstattung stand die Sanktionsdrohung von potentiell 18 Mrd. US-$. Am 22.9.2015 veröffentlichte die Nebenintervenientin um 11:39 Uhr eine Ad-hoc-Mitteilung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund 11 Mio. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im 3. Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden € „zur Abdeckung von Servicemaßnahmen und weiterer Anstrengungen, um das Vertrauen unserer Kunden zurück zu gewinnen“, ergebniswirksam zurückzustellen; die Ergebnisziele des Konzerns für das Jahr 2015 würden dementsprechend angepasst (Anl. MK 64). Ebenfalls am 22.9.2015 teilte die Musterbeklagte in einer „Presse-Information“ mit (vgl. VB Rn. 29): „Die Volkswagen AG hat heute in einer Ad-hoc-Mitteilung berichtet, dass der Volkswagen Konzern beabsichtigt, im 3. Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden Euro ergebniswirksam zurückzustellen. Auskunftsgemäß unterliegt dieser Betrag aufgrund der laufenden Untersuchungen im Volkswagen Konzern Einschätzungsrisiken. Infolge der Kapitalbeteiligung der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart („Porsche SE“), an der Volkswagen AG (31,5 Prozent) ist ein entsprechender ergebnis-belastender Effekt im Ergebnis der Porsche SE zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass das Ergebnisziel des Porsche SE Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 entsprechend angepasst werden wird.“ In der Zeit nach dem Bekanntwerden der Manipulationen brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien der Nebenintervenientin und der Musterbeklagten ein (MK eA 104 ff. Rn. 305 ff.; vgl. auch MB eA 285 f. Rn. 207 f.). 3. Musterverfahren Mit dem vom Einzelrichter der 22. Zivilkammer erlassenen Vorlagebeschluss vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) hat das Landgericht Stuttgart dem Senat Feststellungsziele „A. Unmittelbare Betroffenheit“ und „B. Wissenszurechnung“ vorgelegt und das Musterverfahren insoweit auf Schadensereignisse aus den Jahren 2014 und 2015 beschränkt (VB Rn. 47, 147). Zu den Einzelheiten wird auf den Vorlagebeschluss und auf die nachfolgende Zusammenstellung sämtlicher Feststellungsziele verwiesen. Mit Beschluss vom 27.3.2019 hat der Senat festgestellt, dass das vorgelegte Musterverfahren unzulässig und deshalb kein Musterkläger zu bestimmen sei. Diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde von Klägern ausgesetzter Verfahren mit Beschluss vom 16.6.2020 (II ZB 10/19 – juris) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Bestimmung eines Musterklägers an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 22.10.2020 hat der Senat die Musterklägerin bestimmt. Mit Erweiterungsbeschlüssen vom 29.6.2022 (eA 1117) und vom 28.9.2022 (eA 1254) hat der Senat das Musterverfahren auf entsprechende Anträge der Musterklägerin, der Musterbeklagten und verschiedener Beigeladener insbesondere um die unter C. und D. aufgeführten Feststellungsziele erweitert. Zusammengefasst hat der Senat nunmehr über folgende Feststellungsziele zu befinden, wobei auf Anträge der Musterklägerin und der Beigeladenen zurückgehende Feststellungsziele mit der römischen Ziffer I und auf Anträge der Musterbeklagten zurückgehende Feststellungsziele mit der römischen Ziffer II gekennzeichnet sind: A.I.1. (Vorlagebeschluss) Die [Muster]Beklagte ist als Holdinggesellschaft ohne operatives Geschäft verpflichtet, auch über publizitätspflichtige Vorgänge der Volkswagen AG zu berichten. A.I.1a. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antrag Musterkl. eA 806) Einer Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht der Musterbeklagten als Holdinggesellschaft ohne operatives Geschäft über Ereignisse aus der Geschäftstätigkeit der Volkswagen AG steht nicht schon entgegen, dass diese selbst gegebenenfalls hierüber ad-hoc-pflichtig ist. A.II.1. (Vorlagebeschluss) Die [Muster]Beklagte ist von Vorgängen aus der Sphäre der Volkswagen AG, die ausschließlich die Geschäftstätigkeit der Volkswagen AG betreffen, nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF unmittelbar betroffen. A.I.2. (Vorlagebeschluss) Die [Muster]Beklagte ist von nachstehenden Vorgängen aus der Sphäre der Volkswagen AG, die ausschließlich die Geschäftstätigkeit der Volkswagen AG betreffen, - Veröffentlichung der ICCT-Studie am 15.5.2014; - Inkenntnissetzung des vormaligen Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG, Herrn Prof. Dr. B., am 23.5.2014 mittels der sogenannten „Wiko-Post“; - Rückrufaktion im Dezember 2014; - Mitteilung der CARB an die Volkswagen AG vom 8.7.2015; - Einräumen der Verwendung einer Manipulationssoftware der Volkswagen AG gegenüber den US-Umweltbehörden am 3.9.2015 unmittelbar betroffen. A.I.3. (Vorlagebeschluss) Für die [Muster]Beklagte besteht eine Ad-hoc-Pflicht auch dann, wenn der für die Volkwagen AG ad-hoc-pflichtige Vorgang bei der [Muster]Beklagten zum Zeitpunkt des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs keine über die nur reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs für die Volkswagen AG entsprechend der öffentlich bekannten Beteiligungsquote der [Muster]Beklagten an der Volkswagen AG hinausgehenden Folgen auslöst. A.II.2. (Vorlagebeschluss) Hilfsweise für den Fall, dass das Feststellungsziel A.II.1. verneint wird: Für die [Muster]Beklagte besteht keine Ad-hoc Pflicht, wenn der für die Volkswagen AG ad-hoc-pflichtige Vorgang bei der [Muster]Beklagten zum Zeitpunkt des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs keine über die nur reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs für die Volkswagen AG entsprechend der öffentlich bekannten Beteiligungsquote der [Muster]Beklagten an der Volkswagen AG hinausgehenden Folgen auslöst. B.I.1. (Vorlagebeschluss) Für eine (zurechenbare) Kenntnis der [Muster]Beklagten von einer vermeintlich veröffentlichungs-pflichtigen Insiderinformation als objektive Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs aus § 37b Abs. 1 WpHG ist die Klägerseite nicht darlegungs- und beweispflichtig. B.II.1. (Vorlagebeschluss) Für eine (zurechenbare) Kenntnis der [Muster]Beklagten von einer vermeintlich veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation als objektive Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs aus § 37b Abs. 1 WpHG ist die Klägerseite darlegungs- und beweispflichtig. B.II.1a. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antrag Musterbekl. eA 715) Es wird festgestellt, dass die Kenntnis des Emittenten von einer vermeintlich ad-hoc-veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation objektive Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs aus § 37b Abs. 1 WpHG aF ist. B.I.1a. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antrag Beigel. Dr. H. eA 880) Der objektive Tatbestand des § 37b Abs.1 WpHG (in der bis zum 1.7.2016 geltenden Fassung) setzt keine Kenntnis des Emittenten von den eine Insiderinformation im Sinne des § 13 WpHG (in der bis zum 1.7.2016 geltenden Fassung) bildenden Umständen voraus. B.I.2a. (Vorlagebeschluss) Der [Muster]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG zuzurechnen. B.I.2b. (Vorlagebeschluss) Der [Muster]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstandes der [Muster]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG auch dann zuzurechnen, wenn für die Vorstandsmitglieder hinsichtlich dieser Kenntnisse Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Volkswagen AG bestehen. B.I.2c. (Vorlagebeschluss) Der [Muster]Beklagten ist etwaiges, aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiertes Wissen der Volkswagen AG über Tatsachen zuzurechnen, sofern Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG, die zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten waren, [keine] positive Kenntnis von den betreffenden Tatsachen hatten. B.II.2a. (Vorlagebeschluss) Der [Muster]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG nicht zuzurechnen. B.II.2b. (Vorlagebeschluss) Hilfsweise für den Fall, dass das Feststellungsziel B.II.2a. verneint wird: Der [Muster]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG nicht zuzurechnen, wenn für die Vorstandsmitglieder hinsichtlich dieser Kenntnisse Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Volkswagen AG bestehen. B.II.2c. (Vorlagebeschluss) Der [Muster]Beklagten ist etwaiges, aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiertes Wissen der Volkswagen AG über Tatsachen nicht zuzurechnen, sofern Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG, die zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten waren, keine positive Kenntnis von den betreffenden Tatsachen hatten. B.I.3a. (Vorlagebeschluss) Aufgrund der bilateralen Vereinbarungen zwischen der [Muster]Beklagten und der Volkswagen AG war das durch Doppelmandatsträger in den jeweiligen Vorständen erlangte Insiderwissen beiden betroffenen Unternehmen zugänglich zu machen, soweit ein Recht zur Auskunft an den jeweiligen Vorstand bestand. B.I.3b. (Vorlagebeschluss) Eine Weitergabe von Insiderinformationen von der Volkswagen AG an die [Muster]Beklagte war aufgrund der bestehenden bilateralen Vereinbarungen befugt, soweit die Mitteilung auf einem konzernrechtlichen bzw. kapitalmarktrechtlichen Recht zur Auskunft an den Vorstand des herrschen Unternehmens beruht. C.I.1a. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antrag Musterkl. eA 941) Die Übergabe der ICCT-Studie an die Volkswagen AG am 15.4.2014 und der hieraus folgende Umstand, dass aufgrund der in der Studie aufgezeigten erheblichen Abweichungen zwischen den Zertifizierungs- bzw. Typprüfwerten für Stickoxide und den tatsächlichen Emissionswerten im Alltagsbetrieb der Dieselfahrzeuge der Volkswagen AG um das fünf- bis 35-fache die Aufdeckung des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung drohte, stellt eine Insiderinformation dar. C.I.1b. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antrag Musterkl. eA 941) Die Musterbeklagte ist von dem Ereignis, dass der Volkswagen AG am 15.4.2014 die ICCT-Studie übergeben wurde und dem hieraus folgenden Umstand, dass aufgrund der Entdeckung von erheblichen Abweichungen zwischen den Zertifizierungs- bzw. Typprüfwerten für Stickoxide und den tatsächlichen Emissionswerten im Alltagsbetrieb der Dieselfahrzeuge der Volkswagen AG um das fünf- bis 35-fache die Aufdeckung des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung drohte, unmittelbar betroffen. C.I.1c. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antrag Musterkl. eA 941 f.) Die Musterbeklagte hat es mindestens grob fahrlässig unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung zu veröffentlichen. C.I.2a. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antrag Musterkl. eA 952) Die Einleitung einer freiwilligen Rückrufaktion im Dezember 2014 in den Ver-einigten Staaten von Amerika durch die Volkswagen AG, vorgeblich um eine Neukalibrierung der Motorsteuerungssoftware zur Absenkung der Stickstoff-emissionen auf ein für die US-Behörden akzeptables Niveau vorzunehmen, obschon die hierfür neu entwickelte Software dazu diente, die Genauigkeit des Defeat Device zu verbessern, stellt eine Insiderinformation dar. C.I.2b. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antrag Musterkl. eA 952) Die Musterbeklagte ist von dem Umstand, dass die Volkswagen AG eine freiwillige Rückrufaktion in den Vereinigten Staaten von Amerika einleitete, um vorgeblich eine Neukalibrierung der Motorsoftware zur Absicherung der Stickstoffemissionen auf ein für die US-Behörden akzeptables Niveau vorzunehmen, obschon die hierfür neu entwickelte Software dazu diente, die Genauigkeit des Defeat Device zu verbessern, unmittelbar betroffen. .I.2c. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antrag Musterkl. eA 952) Die Musterbeklagte hat es mindestens grob fahrlässig unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung zu veröffentlichen. C.I.3a. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antr. Beigel. Dr. G. und andere, eA 1100) Der Umstand, dass die CARB der Volkswagen AG am 8.7.2015 mitteilte, sie habe im Rahmen von Nachtests festgestellt, dass die Softwareupdates nicht ausreichend seien, um die Emissionswerte auf ein für die US-Umweltbehörden akzeptables Niveau abzusenken, die Zulassung für das Modelljahr 2016 gefährdet sei und infolge dieser Nachtests die Aufdeckung der Abschalteinrichtung und der bisherigen Täuschung der Behörden drohte, stellt eine Insidertatsache dar. C.I.3b. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antr. Beigel. Dr. G. und andere, eA 1100) Die Musterbeklagte ist von dem Umstand, dass die CARB der Volkswagen AG am 8.7.2015 mitteilte, sie habe im Rahmen von Nachtests festgestellt, dass die Softwareupdates nicht ausreichend seien, um die Emissionswerte auf ein für die US-Umweltbehörden akzeptables Niveau abzusenken, die Zulassung für das Modelljahr 2016 gefährdet sei und infolge dieser Nachtests die Aufdeckung der Abschalteinrichtung und der bisherigen Täuschung der Behörden drohte, unmittelbar betroffen. C.I.3c. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antr. Beigel. Dr. G. und andere, eA 1100) Die Musterbeklagte hat es mindestens grob fahrlässig unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung zu veröffentlichen. C.I.4a. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antr. Beigel. Dr. G. und andere, eA 1105) Die Einräumung der Verwendung einer Manipulationssoftware seitens der Volkswagen AG gegenüber den US-Umweltbehörden am 3.9.2015 stellt eine Insiderinformation dar. C.I.4b. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antr. Beigel. Dr. G. und andere, eA 1105; bisher Gliederungspunkt I.A.2. Spiegelstrich 5) Die Musterbeklagte ist von dem Umstand, dass die Volkswagen AG am 3.9.2015 gegenüber den US-Umweltbehörden die Verwendung einer Manipulationssoftware einräumte, unmittelbar betroffen. C.I.4c. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antr. Beigel. Dr. G. und andere, eA 1105) Die Musterbeklagte hat es mindestens grob fahrlässig unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung zu veröffentlichen. C.I.5.a. (Erweiterungsbeschl. v. 28.9.2022; Antr. Beigel. Dr. H., eA 1168 f.) Die Volkswagen AG traf die Entscheidung, ab dem 6.6.2008, beginnend mit der Motorenbaureihe EA 189, in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie in der Europäischen Union auf unbestimmte Zeit eine unbestimmte Anzahl von Diesel-Pkw unter Verwendung von nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Europäischen Union unzulässigen Abschalteinrichtungen (sog. Defeat Devices) in Verkehr zu bringen. C.I.5.b. (Erweiterungsbeschl. v. 28.9.2022; Antr. Beigel. Dr. H., eA 1169) Bei diesem Umstand handelte es sich ab dem 6.6.2008 um eine Insiderinformation im Sinne des § 13 WpHG (in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung). C.I.5.c. (Erweiterungsbeschl. v. 28.9.2022; Antr. Beigel. Dr. H., eA 1169) Diese Insiderinformation betraf die Musterbeklagte unmittelbar im Sinne des § 15 Abs.1 WpHG (in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung). C.I.5.d. (Erweiterungsbeschl. v. 28.9.2022; Antr. Beigel. Dr. H., eA 1169) Die Musterbeklagte hat es im Zeitraum vom 6.6.2008 bis 18.9.2015 (jeweils einschließlich) vorsätzlich, mindestens jedoch grob fahrlässig unterlassen, diese Insiderinformation „unverzüglich“ im Sinne des § 15 Abs.1 WpHG (in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung) zu veröffentlichen. C.I.5.e. (Erweiterungsbeschl. v. 28.9.2022; Antr. Beigel. Dr. H., eA 1169) Die Unterlassung der unverzüglichen Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung durch die Musterbeklagte war sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. .I.5.f. (Erweiterungsbeschl. v. 28.9.2022; Antr. Beigel. Dr. H., eA 1169) Die Unterlassung der unverzüglichen Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung war in Bezug auf die Beeinflussung der Anlageentscheidung Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB. D.I.1. (Erweiterungsbeschl. v. 29.6.2022; Antrag Musterkl. eA 948 f.) Herr Prof. Dr. B. hatte durch das Schreiben des Herrn F. vom 23.5.2014 Kenntnis oder hätte Kenntnis davon haben müssen, dass die West Virginia University unter Mitwirkung von CARB und dem ICCT Emissionstests im realen Fahrbetrieb unter anderem mit Fahrzeugen der Volkswagen AG durchgeführt hat, bei denen die NOx-Grenzwerte bei VW-Fahrzeugen der Gen 1 um den Faktor 15-35 bzw. bei VW-Fahrzeugen der Gen 2 um den Faktor 5-18 überschritten wurden, dass diese Überschreitungen nicht erklärt werden können, die Aufdeckung einer in der Motorsteuerung-Software implementierten Testerkennung droht und auch mit einer geänderten Software die Grenzwerte nicht eingehalten werden können. Der Senat hat am 28.7.2021, am 9./10.11.2021, am 23.7.2022 und am 7.12.2022 mündlich verhandelt. Zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsprotokolle vom 28.7.2021 (eA 658 ff.), vom 9./10.11.2021 (eA 822 ff.), vom 23.7.2022 (eA 1161 ff.) und vom 7.12.2022 (eA 1430 ff.) verwiesen. Zudem hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. A. und des Zeugen H. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7.12.2022 (eA 1430 ff.) Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsziele sowie ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Musterparteien und der Beigeladenen, jeweils samt Anlagen, verwiesen. Die Akte des Oberlandesgerichts wurde bis einschließlich Februar 2021 als Papierakte geführt, in ihr ist insbesondere der Prozessstoff zu der im Senatsbeschluss vom 27.3.2019 behandelten Zulässigkeitsfrage sowie zur Entscheidung über die Musterklägerbestimmung abgelegt. Seit März 2021 wird die Akte elektronisch weitergeführt, so dass sie auch sämtliche Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen enthält, die sich mit den Feststellungszielen aus dem Vorlagebeschluss und den Erweiterungsanträgen befassen. Infolge dieser Umstellung beginnt die Seitenzählung der elektronischen Akte wieder mit Seite 1. Die Aktenseiten werden in diesem Beschluss mit „eA …“ bezeichnet. Die dem Senat übermittelten Entscheidungen zur Aussetzung von Ausgangsverfahren und gegebenenfalls deren Aufhebung sind in den Ordnern „Mitteilungen nach § 8 Abs. 4 KapMuG“ 1 - 4 abgelegt; auf diese sowie die in Ordner 1 abgeheftete Übersicht wird Bezug genommen. Aus der Übersicht und den abgehefteten Entscheidungen ergeben sich die Daten der weiteren Verfahrensbeteiligten, d.h. der Kläger der ausgesetzten Verfahren. Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich am Ende dieses Beschlusses. II. Die Feststellungen A.I.1a., A.I.3., B.I.1a., B.II.1., B.II.2a. und B.II.2c. sind zu treffen. Im Übrigen sind die Feststellungen nicht zu treffen, weil die Feststellungsziele unzulässig, unbegründet oder gegenstandslos sind. Feststellungsziele A Feststellungsziel A.I.1a. Einer Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht der Musterbeklagten als Holdinggesellschaft ohne operatives Geschäft über Ereignisse aus der Geschäftstätigkeit der Volkswagen AG steht nicht schon entgegen, dass diese selbst gegebenenfalls hierüber ad-hoc-pflichtig ist. Die Feststellung A.I.1a. ist zu treffen. 1. Vortrag a) Musterklägerin/Beigeladene Die Musterklägerin ist der Auffassung, dass die aufgeworfene Frage zu bejahen sei. Eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht der Musterbeklagten als reine – nicht selbst operativ als Autobauer tätige – Holdinggesellschaft sei zu bejahen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 13, 15 WpHG aF einschließlich der unmittelbaren Betroffenheit von etwaigen Insiderinformationen erfüllt seien (eA 918 Rn. 841). Es existiere keine Regel, wonach von einem bestimmten Ereignis nur ein einziger Emittent betroffen sein könne (eA 932 Rn. 904). Normadressat der Ad-hoc-Publizität sei jeder Inlandsemittent von Finanzinstrumenten (eA 918 Rn. 842). Auch in einer Holdingstruktur sei jeder Emittent für sich verpflichtet, die Kursrelevanz und die weiteren Voraussetzungen der §§ 13, 15 WpHG aF eigenständig zu prüfen (eA 919 Rn. 843). Die Überlegung, dass die Musterbeklagte schon deshalb nicht ad-hoc-publizitätspflichtig sei, weil bereits die Nebenintervenientin ad-hoc-publizitätspflichtig sei, und weil eine Duplizität der Ad-hoc-Meldung durch das Beteiligungsunternehmen und die Holdinggesellschaft keinen Mehrwert für den Kapitalmarkt habe, finde im Gesetz keine Grundlage (eA 114 f. Rn. 336, 338; eA 124 Rn. 380; so auch die von der T. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Beigeladenen, im Folgenden Beigeladene T bzw. BG-T, eA 723 f. Rn. 5 ff.). Ebenso wenig könne dem Gesetz entnommen werden, dass im Verhältnis zur Beteiligungsholding nur die operativ tätige Beteiligungsgesellschaft ad-hoc-pflichtig sei, oder dass die Ad-hoc-Pflicht von ökonomischen Überlegungen oder von einem Nähe- oder Verantwortungsbereich zur Insiderinformation abhängig sei (eA 775 Rn. 669 f.; eA 1421 Rn. 1112). Es könne dahinstehen, ob zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes ein Bedürfnis bestehe, dass eine Insiderinformation doppelt von beiden Emittenten veröffentlicht werde. Denn vorliegend habe die Nebenintervenientin gerade keine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht (eA 774 Rn. 665 ff.; eA 934 Rn. 911 f.; eA 1420 Rn. 1108). In Ermangelung einer Ad-hoc-Mitteilung der Nebenintervenientin wäre einer Ad-hoc-Meldung der Musterbeklagten ein Informationsmehrwert zugekommen (eA 774 Rn. 667). Die Veröffentlichungspflicht der Musterbeklagten beruhe allein auf der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF, einer Garantenstellung der Musterbeklagten bedürfe es hierfür nicht (eA 1421 Rn. 1110). Die Beigeladenen T verweisen ergänzend darauf, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF nach seinem Wortlaut für jeden Emittenten bezüglich der durch ihn emittierten Finanzinstrumente gelte (eA 723 Rn. 4). Eine Konzernklausel enthalte § 15 WpHG aF nicht (eA 724 Rn. 7). Sofern die Musterbeklagte auf das Konzept des cheapest information provider verweise, sei ihr entgegenzuhalten, dass bereits ein gegenüber dem Kapitalmarkt bestehender Kostenvorteil eine Veröffentlichungspflicht begründe. Der Emittent sei von all denjenigen Informationen unmittelbar betroffen, die er günstiger als der Markt suchen und veröffentlichen könne. Dieser Kostenvorteil sei nicht auf Informationen aus dem ureigenen Tätigkeitsbereich begrenzt (eA 724 f. Rn. 12, 14). Besonders hohe Informationskosten entstünden zu Lasten der Kapitalanleger gerade dann, wenn eine Insiderinformation aufgrund unterlassener Publizitätspflicht nicht öffentlich bekannt werde (eA 727 Rn. 26). Sehe man dies anders, werde das Informationsbeschaffungsrisiko ohne Rechtfertigung den Kapitalanlegern aufgebürdet, zudem hätten die Anleger selbst bei unstreitigen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen der operativen Gesellschaft bei der Verfolgung von Ersatzansprüchen – die ihnen ohnehin nur unter den strengen Voraussetzungen der deliktischen Haftung zustünden – deren Insolvenzrisiko zu tragen, obwohl sie unmittelbar in einem Rechtsverhältnis zur Beteiligungsholding stünden (eA 725 f. Rn. 17). Es treffe nicht zu, dass eine zusätzliche Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten neben einer möglichen Mitteilung der Nebenintervenientin die Informationsverarbeitungskosten des Kapitalmarktes erhöhe (eA 726 Rn. 19 ff.). Im Übrigen könnten sich der Informationsgehalt bzw. das Ausmaß der Kursrelevanz für die Beteiligungsholding von demjenigen für die Beteiligungsgesellschaft unterscheiden, etwa weil der Holding aufgrund der Informationspflichtverletzung der Beteiligungsgesellschaft selbst Schadensersatzansprüche zustünden (eA 727 Rn. 22). Sowohl die Beteiligungsholding als auch die Beteiligungsgesellschaft müssten emittentenspezifisch über das jeweilige Ereignis berichten (eA 729 Rn. 36). Fehlte eine genuine Publizitätspflicht der Beteiligungsholding, so müsste der rationale Anleger Investitionen in Beteiligungsholdings aufgrund höherer Informationskosten senken und höhere Risikoabschläge fordern. Dies wirkte sich auch nachteilig auf die Holding aus (eA 728 Rn. 29). Der Argumentation der Musterbeklagten, wonach die Veröffentlichungspflicht einer Beteiligungsholding nicht davon abhängen könne, ob die operative Beteiligungsgesellschaft selbst bereits eine Mitteilung veröffentlicht habe, sei entgegenzutreten. Dass die Publizitätspflicht der Beteiligungsholding gegebenenfalls erlösche, wenn die operative Beteiligungsgesellschaft die Information bekannt gemacht habe, beruhe darauf, dass die spezifische Gefahrenlage, der § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF entgegenwirken solle, in diesem Fall nicht mehr bestehe. Insofern gelte nichts anderes, als wenn durch ein zufälliges Einsickern einer Information in den Kapitalmarkt diese öffentlich bekannt werde (eA 729 f. Rn. 35, 37). Sofern die Musterbeklagte eine Parallele zur Publizitätspflicht der Emittenten von Optionsscheinen und Derivaten ziehe, fehle es an der Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Konstellation (eA 732 Rn. 51 ff.). b) Musterbeklagte Die Musterbeklagte ist der Auffassung, dass das Feststellungsziel A.I.1a. in der Sache zurückzuweisen sei (eA 278 f. Rn. 176; eA 983 Rn. 13; eA 1055 Rn. 295). Die Musterbeklagte sei schon deshalb nicht von den vermeintlichen Insiderinformationen unmittelbar betroffen, weil die Nebenintervenientin selbst Emittentin der Finanzinstrumente sei und daher sämtliche sie betreffenden Insiderinformationen selbst zu veröffentlichen habe (eA 236 Rn. 10, eA 279 Rn. 177). Eine Veröffentlichung durch die Musterbeklagte könne weder vor einer Veröffentlichung durch die Nebenintervenientin erfolgen noch inhaltlich über die Ad-hoc-Mitteilung der Nebenintervenientin hinausgehen. Die Musterbeklagte könne allenfalls aus zweiter Hand über Vorgänge bei der Nebenintervenientin berichten (eA 700 Rn. 6). Die Ad-hoc-Pflicht der Nebenintervenientin sei ausreichend, um Informationsvorsprünge einzelner Anleger zu verhindern und so den Zweck der Kapitalmarktpublizität zu erfüllen. Eine zusätzliche Ad-hoc-Pflicht der Musterbeklagten als Aktionärin und Beteiligungsholding der Nebenintervenientin habe keinen Informationsmehrwert für den Kapitalmarkt, vielmehr würde sich eine Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten über Vorgänge bei der Nebenintervenientin regelmäßig in einer schlichten Wiedergabe der Ad-hoc-Mitteilung der Nebenintervenientin erschöpfen, was die Informationsverarbeitungskosten auf dem Kapitalmarkt erhöhe (eA 236 Rn. 10, eA 279 f. Rn. 180 ff.; eA 699 f. Rn. 5 f.; eA 984 Rn. 15 ff.). Dies werde auch daran ersichtlich, dass keine Insiderinformation mehr vorliege, wenn die Nebenintervenientin eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentliche. Dann sei die Information öffentlich bekannt (eA 236 Rn. 11; eA 280 Rn. 183; eA 700 Rn. 7; eA 985 Rn. 22). Eine doppelte Veröffentlichungspflicht sei daher nur dann denkbar, wenn die Nebenintervenientin entgegen ihren gesetzlichen Pflichten eine Insiderinformation dem Markt vorenthalte. Dies könne nicht richtig sein. Die Veröffentlichungspflicht einer Beteiligungsholding könne nicht davon abhängen, ob die von der Insiderinformation betroffene Beteiligungsgesellschaft bereits eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht habe. Diese Annahme laufe im Ergebnis auf eine Garantenstellung der Beteiligungsholding für die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten der Beteiligungsgesellschaft hinaus. Eine solche Garantenstellung sei nicht sachgerecht und finde im Gesetz keine Stütze. Die Holding dürfe sich darauf verlassen, dass die Beteiligungsgesellschaft die ihr obliegenden Ad-hoc-Pflichten erfülle. Eine doppelte Ad-hoc-Pflicht widerspreche der Systematik der einschlägigen Regelungen. Entweder betreffe eine Information den Emittenten unmittelbar, weil der Markt von der Veröffentlichung unabhängig von anderen Ad-hoc-Mitteilungen einen Mehrwert habe, oder die Veröffentlichung biete generell keinen Mehrwert, weil die Veröffentlichung in die Verantwortungssphäre eines anderen Emittenten falle (eA 236 Rn. 11, eA 280 Rn. 184; eA 700 Rn. 8; eA 985 f. Rn. 23 f.). Dieser könne den Markt am einfachsten mit den entsprechenden Informationen versorgen. Er habe mit dem geringsten Aufwand Zugang zu den relevanten Informationen, weshalb gerade er zur Veröffentlichung der ihn betreffenden Insiderinformationen verpflichtet sei. Eine Veröffentlichungspflicht sei nur bezüglich solcher Informationen angemessen, für die der Emittent tatsächlich im Verhältnis zum Markt der cheapest information provider sei. Auch im vorliegenden Fall habe die Nebenintervenientin im Gegensatz zur Musterbeklagten den Markt am einfachsten informieren können (eA 236 Rn. 12, eA 281 Rn. 185 ff.; eA 986 Rn. 26). Nicht maßgebend sei, ob dem Emittenten die Veröffentlichung im Vergleich zum Kapitalmarkt einfacher möglich sei (eA 986 f. Rn. 27 f.). Ohnehin habe die Musterbeklagte im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern keinen günstigeren Zugriff auf vermeintliche Insiderinformationen aus dem Geschäftsbetrieb der Nebenintervenientin. Dem stünden neben rechtlichen Schranken auch praktische Gesichtspunkte entgegen. Kein Unternehmen mit insgesamt rund 30 Mitarbeitern könne die kapitalmarktrechtlichen Pflichten eines Konzerns mit weltweit mehr als 670.000 Mitarbeitern erfüllen (eA 987 Rn. 29). Nur die Nebenintervenientin könne gesicherte Auskünfte über solche Informationen erteilen, die ihren Geschäftsbereich beträfen. Eine Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten komme demgegenüber aus zweiter Hand mit allen damit verbundenen Unsicherheiten über die Vollständigkeit und Richtigkeit der veröffentlichten Information (eA 700 f. Rn. 8). Eine doppelte Ad-hoc-Pflicht sei nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten geboten. Aktionäre der Beteiligungsholding wüssten, dass sie im Hinblick auf die Beteiligungsgesellschaft lediglich ein mittelbares Investment tätigten und dieser gegenüber keine Rechte hätten. Dem stehe der Vorteil einer regelmäßig höheren Rendite gegenüber. Ebenso wenig wie den Aktionären der Holding Stimmrechte an der Beteiligungsgesellschaft zustünden, könnten sie Ansprüche aus § 37b WpHG aF geltend machen. Hierauf bestehe auch keine berechtigte Erwartung. Durch die Gewährung derartiger Ansprüche würden die Aktionäre einer Holdinggesellschaft im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern ungerechtfertigt privilegiert (eA 987 f. Rn. 30 ff.). Es treffe nicht zu, dass eine fehlende (zusätzliche) Ad-hoc-Pflicht der Musterbeklagten das Marktmanipulationsverbot ausheble. Entstehe in einer börsennotierten Beteiligungsgesellschaft eine Insiderinformation, bestünden vor deren Veröffentlichung strafbewehrte Insiderhandelsverbote. Diese erstreckten sich unter anderem auf die Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsratsorgane sowohl der Beteiligungsgesellschaft als auch eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Es sei bloße Spekulation, dass die erheblichen für den Verstoß gegen die Insiderhandelsverbote vorgesehenen Sanktionen missbräuchliches Verhalten nicht effektiv verhindern würden. Bestritten werde, dass personelle Verflechtungen eine erhöhte Gefahr für Insiderhandel begründeten (eA 281 Rn. 188 f.; eA 988 Rn. 34 ff.). Dass eine Beteiligungsholding keine doppelte Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht für Vorgänge aus der Sphäre der Beteiligungsgesellschaft treffe, decke sich mit der von der BaFin in ihrem Emittentenleitfaden veröffentlichten Auffassung zur Publizitätspflicht von Emittenten von Optionsscheinen und Derivaten. Betreffe eine Information lediglich den Basiswert, treffe den Emittenten keine Veröffentlichungspflicht. Diese Ansicht der BaFin entspreche der allgemeinen Meinung in der Literatur (eA 282 Rn. 190 f.). Anderes könne nur für Umstände gelten, die für die Beteiligungsgesellschaft eine Insiderinformation darstellten und für die Beteiligungsholding eigenständige Folgen auslösten, die für sich genommen und über die reflexartige Vermittlung aufgrund der Beteiligung hinausgehend eine Insiderinformation darstellten. In diesem Fall könne es, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorlägen, zu einer nur die Beteiligungsholding unmittelbar betreffenden eigenständigen Insiderinformation kommen, die eine Ad-hoc-Pflicht auslöse (eA 984 f. Rn. 20). Diese Frage sei jedoch nicht Gegenstand der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses, sondern Gegenstand seien identische Umstände, an deren doppelter oder mehrfacher Veröffentlichung kein Informationsbedürfnis des Kapitalmarkts bestehe (eA 985 Rn. 21). 2. Streitstand In der Literatur wird die Frage, ob eine doppelte Ad-hoc-Informationspflicht verbundener Unternehmen bestehen kann, kontrovers beurteilt. a) Ad-hoc-Pflicht lediglich des Tochterunternehmens Nach einer Auffassung ist das Mutterunternehmen nicht ad-hoc-publizitätspflichtig, wenn sowohl das Tochter- als auch das Mutterunternehmen börsennotiert sind. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass eine Ad-hoc-Publizität auch der Muttergesellschaft für den Kapitalmarkt verwirrend sei. Aus Gründen der Klarheit der Information des Kapitalmarktes bedürfe es einer teleologischen Einschränkung der Ad-hoc-Publizitätspflicht dahingehend, dass lediglich die Tochtergesellschaft ad-hoc-publizitätspflichtig sei (Schäfer in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 3. Aufl., § 15 Rn. 26 mwN; einschränkend in der 5. Aufl. Rn. 15.18). b) Ad-hoc-Pflicht lediglich des Mutterunternehmens Eine andere – vorliegend nicht entscheidungsrelevante – Auffassung hält in Anlehnung an § 24 WpHG aF im Einzelfall eine Ad-hoc-Mitteilung allein der Muttergesellschaft für ausreichend (siehe im Einzelnen Singhof, ZGR 2001, 146, 165, 170; weitere Nachweise bei Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 15; a.A. Tollkühn, ZIP 2004, 2215, 2217; Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 67). c) Ad-hoc-Pflicht jeder Gesellschaft Nach einer weiteren Auffassung ist allein zu fragen, ob das jeweilige Unternehmen von Vorgängen in einem verbundenen Unternehmen unmittelbar betroffen ist. Ist dies in Ansehung mehrerer Unternehmen der Fall, ist also ein Ereignis in mehreren verbundenen Unternehmen ad-hoc-pflichtig, so müssen alle Unternehmen gesonderte Ad-hoc-Meldungen veröffentlichen (Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 72; Cahn, ZHR 162 [1998], 1, 31; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 90; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 15; Möllers/Sauer, WuB 2019, 276, 278; Pfüller in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 210; Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2034; Tollkühn, ZIP 2004, 2215, 2217; Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 67; Zöllter-Petzoldt, Der Konzern 2021, 289, 295). 3. Senat Eine Pflicht der Musterbeklagten scheitert nicht bereits daran, dass die Nebenintervenientin gegebenenfalls selbst über Ereignisse aus ihrer Geschäftstätigkeit ad-hoc-pflichtig ist. Der Senat teilt insoweit die zuletzt genannte Auffassung, wonach alleine maßgeblich ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 13, 15 WpHG aF für die Musterbeklagte vorliegen. a) Keine Konzernklausel Wie das Landgericht im Vorlagebeschluss zutreffend ausführt, ist ein Konzern selbst nicht Adressat der Ad-hoc-Publizitätspflicht, sondern diese richtet sich an die einzelnen Gesellschaften als Emittenten. Der Regelung zur Ad-hoc-Publizität fehlt eine Konzernklausel. Jedes Konzernunternehmen ist im Hinblick auf die Ad-hoc-Publizität grundsätzlich als selbstständiges Unternehmen zu betrachten, das nur dann Adressat der Veröffentlichungspflicht ist, wenn es selbst ein Inlandsemittent ist, den die in Frage stehende Insiderinformation unmittelbar betrifft (Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 48; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 15; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 51, 88; Möllers/Sauer, WuB 2019, 276, 278 f.; Pfüller in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 206). Nichts anderes gilt, wenn kein Konzernverhältnis, sondern nur eine einfache Abhängigkeit gegeben ist. b) Normzweck Normzweck der Ad-hoc-Publizität ist nicht der Schutz der Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. Insofern wird das Anlegerpublikum als Gesamtheit der potentiellen Anleger geschützt. Die Ad-hoc-Publizität hat dazu beizutragen, dass sich nicht infolge mangelhafter oder unterlassener Information unangemessene Marktpreise bilden, sondern dass die für die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte notwendige Markttransparenz hergestellt wird (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 332; BT-Drucks. 12/7918, S. 102; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 27 mwN; Habersack, DB 2016, 1551, 1556; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67; vgl. auch Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 19 f.; vgl. zudem der Beigeladene Dr. H., im Folgenden BG-Hei eA 853 Rn. 27). Daneben soll der Kreis der potentiellen Insider möglichst klein gehalten und der Zeitraum für das missbräuchliche Ausnutzen von Insiderwissen soweit wie möglich verkürzt werden. Insofern stellt die Ad-hoc-Publizität eine insiderrechtliche Präventivmaßnahme dar (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 332; BT-Drucks. 12/7918, S. 102; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 29, 31; Habersack, DB 2016, 1551, 1556; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 20). c) Erfordernis gesonderter Meldungen Dieser Normzweck der Ad-hoc-Publizität erfordert gesonderte Meldungen der jeweiligen börsennotierten Gesellschaften. aa) Informationsinteresse des Marktes Lediglich gesonderte Meldungen werden dem Informationsinteresse des Marktes gerecht. Für diesen ist von Bedeutung, wie sich ein Ereignis auf die einzelnen Gesellschaften auswirkt. Dies erfordert eine emittentenspezifische Information durch das jeweils unmittelbar betroffene Unternehmen (vgl. Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 90). So sprechen eine herrschende und eine abhängige Gesellschaft als eigenständige Emittenten jeweils eigene, nicht zwingend identische Anlegergruppen an (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 15; Möllers/Sauer, WuB 2019, 276, 279). Selbst wenn die herrschende Gesellschaft bereits eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hat, fehlt es an der für den Markt wichtigen zusätzlichen Information, dass auch die abhängige Gesellschaft die Information als kursrelevant für sich ansieht (Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2034). Umgekehrt geht aus der Ad-hoc-Mitteilung der abhängigen Gesellschaft nicht zwingend die Bedeutung für die herrschende Gesellschaft hervor (Möllers/Sauer, WuB 2019, 276, 279). Zweck des § 15 WpHG aF ist es, die Anleger darüber in Kenntnis zu setzen, dass der betreffende Umstand nach der Auffassung des jeweiligen emittierenden Unternehmens gerade auch für dieses von Bedeutung ist. Ein solches Verständnis wäre für den Kapitalmarkt nicht klar erkennbar, wenn lediglich eines der verbundenen Unternehmen veröffentlichen würde (Pfüller in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 210). Dies gilt umso mehr, wenn die Konzernstrukturen unübersichtlich sind (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 16; vgl. auch BG-T eA 731 f. Rn. 45 ff.). Abgesehen hiervon sind die Informationspflichten verschiedener verbundener Unternehmen nicht zwingend identisch. Beispielsweise ist die Mitteilung eines Beteiligungsunternehmens über Ausfälle im operativen Geschäft nicht inhaltsgleich mit der korrespondierenden Mitteilung der Holdinggesellschaft über Nachschusspflichten oder Wertverluste wesentlicher Beteiligungen. Eine Gewinnwarnung bei der Beteiligungsgesellschaft muss nicht eine solche bei der Holding nach sich ziehen. Zur umfassenden und zielgenauen Information des Anlegers ist deshalb unter den Voraussetzungen der §§ 13, 15 WpHG aF eine Veröffentlichung sowohl namens der Holdinggesellschaft als auch namens der Beteiligungsgesellschaft erforderlich (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 15 f.; Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2034; vgl. auch BG-T eA 727 Rn. 22). Demzufolge ist es nicht ausreichend, wenn etwa eine herrschende Gesellschaft die Ad-hoc-Mitteilung des abhängigen Unternehmens schlicht wiederholt. Vielmehr ist im Interesse eines effektiven Anlegerschutzes jede Anlegergruppe spezifisch über die Kursrelevanz für die eigene Investitionsentscheidung zu informieren (so auch BG-T eA 729 Rn. 36). Auch bei öffentlich bekannten Unternehmensverflechtungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anleger eines herrschenden Unternehmens bzw. eines Holdingunternehmens die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Ereignisses bzw. das Ausmaß damit verbundener Kursschwankungen bei der Holding richtig einschätzen können. Beispielsweise kann es – abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls – erforderlich sein, dem Anleger in der Mitteilung die Art der konzernrechtlichen Verbindung zu erläutern, so dass er die Relevanz und Unmittelbarkeit der Information für seine Anlageentscheidung erkennen kann (Möllers/Sauer, WuB 2019, 276, 279). bb) Vorbeugung Insiderhandel Darüber hinaus wird – worauf die Musterklägerin zutreffend hinweist (eA 138 Rn. 441) – dem Schutzzweck der Marktmissbrauchsrichtlinie, dem Insiderhandel vorzubeugen, besser durch eine gesonderte Ad-hoc-Mitteilungspflicht sämtlicher Unternehmen Rechnung getragen. Entsteht in einer Beteiligungsgesellschaft eine Insiderinformation, die auch dem Holdingunternehmen zur Kenntnis gelangt, und erwirbt noch vor der Veröffentlichung dieser Information im Zuge einer Ad-hoc-Mitteilung das Holdingunternehmen weitere Anteile an der Beteiligungsgesellschaft, so wird für kurze Zeit ein Insiderhandel begünstigt, wenn man lediglich das Beteiligungsunternehmen für ad-hoc-pflichtig hält. Dagegen lässt sich nicht anführen, dass vor der Veröffentlichung einer Insiderinformation strafbewehrte Insiderhandelsverbote bestünden, die sich auch auf die Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsratsorgane sowohl der Beteiligungsgesellschaft als auch eines mit ihr verbundenen Unternehmens erstreckten (so aber MB eA 281 Rn. 188 f.; eA 988 Rn. 34 ff.; dagegen MK eA 776 Rn. 674 ff.; vgl. auch BG-T eA 728 Rn. 30 ff.). Die Existenz eines Insiderhandelsverbots vermag nicht per se zu gewährleisten, dass jede vom Verbot umfasste Person dieses beachtet. Auch Strafdrohungen verhindern nicht jegliches strafbewehrte Verhalten. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber nicht auf strafbewehrte Insiderhandelsverbote beschränkt, sondern als insiderrechtliche Präventivmaßnahme die Ad-hoc-Publizität vorgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 332). cc) Öffentlich bekannt Zwar kann im Einzelfall ein Umstand nicht mehr als Insiderinformation zu qualifizieren sein, wenn ein anderes verbundenes Unternehmen diese Tatsache veröffentlicht hat, weil die Tatsache dann öffentlich bekannt ist (Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 72; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 16; Tollkühn, ZIP 2004, 2215, 2217; MB eA 280 Rn. 183; eA 774 Rn. 668; BG-T eA 729 Rn. 35). Dies ändert aber nichts daran, dass jeder Emittent aus seiner Sicht beurteilen muss, ob es sich um eine Insidertatsache handelt, die er zu veröffentlichen hat. Eine Verwirrung des Kapitalmarktes ist insofern nicht zu besorgen (vgl. MK eA 118 Rn. 350). Abgesehen davon fehlt es an einer Veröffentlichung durch die Nebenintervenientin vor dem 22.9.2015. dd) Geringster Aufwand Einer doppelten Ad-hoc-Publizitätspflicht kann nicht entgegengehalten werden, dass der Emittent den Markt am einfachsten mit den entsprechenden Informationen versorgen könne (so MB eA 236 Rn. 12; eA 281 Rn. 186; eA 986 f. Rn. 26 ff.). Selbst wenn dieser Aspekt aus rechtsökonomischer Sicht von der gesetzgeberischen Motivation mitumfasst sein sollte, hätten diese – jedenfalls nicht Inhalt der entsprechenden Normen gewordenen – Motive des Gesetzgebers nicht zu Folge, dass stets nur derjenige Emittent ad-hoc-pflichtig wäre, der die Veröffentlichungspflicht mit dem geringsten Aufwand erfüllen könnte. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass gegebenenfalls nur die Beteiligungsgesellschaft über gesicherte Informationen verfügt. Stehen der Holdinggesellschaft gegenüber der Beteiligungsgesellschaft Auskunftsrechte zu, kann sie diese nutzen, um die erforderlichen Informationen zu erlangen. Selbst wenn dies scheitern sollte, kann die Holding den Markt in dem Umfang informieren, in dem sie selbst über die entsprechenden Informationen verfügt. Sofern – worauf die Musterbeklagte hinweist (eA 700 f. Rn. 8) – Unsicherheiten über die Vollständigkeit und Richtigkeit der zu veröffentlichenden Information bestehen, kann dies in der Ad-hoc-Mitteilung kenntlich gemacht werden. ee) Kenntnisstand Holdinggesellschaft und Treuepflicht Ebenso wenig spricht gegen eine Ad-hoc-Publizitätspflicht (auch) der Holdinggesellschaft, dass nur das Beteiligungsunternehmen entscheiden könne, ob die Information geeignet sei, den Kurs erheblich zu beeinflussen und ob einer Veröffentlichung überwiegende Interessen des Emittenten entgegenstünden, die eine Selbstbefreiung geboten erscheinen ließen (so MB eA 702 Rn. 13). Bejaht man eine doppelte Ad-hoc-Pflicht, hat dies nicht zur Folge, dass die Holdinggesellschaft die Ad-hoc-Pflicht des Beteiligungsunternehmens erfüllen muss. Vielmehr trifft die Holdinggesellschaft eine eigene Ad-hoc-Publizitätspflicht. Sie hat zu prüfen, ob eine Information für sie selbst eine Insiderinformation darstellt und ob für sie selbst die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass eine Holdinggesellschaft als Ausfluss ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft gehalten sein kann, im Tätigkeitsbereich der Beteiligungsgesellschaft eingetretene Umstände nicht sofort zu veröffentlichen, dass also im Einzelfall eine Pflichtenkollision zwischen der Treuepflicht und der Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht bestehen kann. Dieser Pflichtenkollision kann im Zuge der Auslegung des § 15 Abs. 1, Abs. 3 WpHG aF Rechnung getragen werden. So kann der Prüfungszeitraum, der dadurch eingeräumt ist, dass lediglich eine Pflicht zur „unverzüglichen“ Veröffentlichung besteht, zugunsten der Holding geringfügig ausgedehnt werden. Auf diese Weise kann der Holdinggesellschaft ermöglicht werden, kurzzeitig abzuwarten, ob das Beteiligungsunternehmen in angemessener Zeit eine Entscheidung über eine Veröffentlichung oder über eine Befreiung nach § 15 Abs. 3 WpHG aF trifft, und wie diese Entscheidung ausfällt. Zudem hat die Holdinggesellschaft im Rahmen der Prüfungsfrist Gelegenheit, sich vor einer Ad-hoc-Veröffentlichung mit dem Beteiligungsunternehmen über die Frage der Veröffentlichungspflicht auszutauschen und mit diesem Absprachen über die zeitliche Reihenfolge der Veröffentlichung zu treffen. ff) Auffassung BaFin Ohne Erfolg beruft sich die Musterbeklagte auf die Auffassung der BaFin zur Publizitätspflicht von Emittenten von Optionsscheinen und Derivaten (eA 282 Rn. 190 f.). Auf die Ausführungen 4b unter Feststellungsziel A.II.2. wird verwiesen. Feststellungsziel A.I.1. Die [Muster]Beklagte ist als Holdinggesellschaft ohne operatives Geschäft verpflichtet, auch über publizitätspflichtige Vorgänge der Volkswagen AG zu berichten. Das Feststellungsziel ist gegenstandslos geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels gegenstandslos, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels und damit das Sachentscheidungsinteresse aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (BGH, Beschluss vom 26.4.2022 – XI ZB 32/19 – juris Rn. 43; BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 110, je mwN). Letzteres ist der Fall. Da die mit dem Feststellungsziel A.I.1a. verfolgte Feststellung zu treffen ist, kommt dem Feststellungsziel A.I.1. keine eigenständige Bedeutung mehr zu. An seine Stelle ist das oben behandelte Feststellungsziel A.I.1a. getreten. Damit ist die begehrte Feststellung im Rahmen des Erweiterungsantrags der Musterklägerin nach entsprechendem Hinweis des Senats vorsorglich neu formuliert worden. Dem hat der Senat mit Erweiterungsbeschluss vom 29.6.2022 (eA 1117 ff.) stattgegeben, weil eine klarstellende Auslegung des Feststellungsziels A.I.1. auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses samt Sachbericht zwar naheliegend, ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzten Grenzen (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 67 f. mwN) aber nicht unzweifelhaft war. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Feststellungsziel A.I.1. unbestimmt und daher unzulässig ist (so MB eA 277 Rn. 168 ff.; eA 715 Rn. 62; a.A. MK eA 114 f. Rn. 336 ff.; eA 777 Rn. 679). Feststellungsziel A.I.3. Für die [Muster]Beklagte besteht eine Ad-hoc-Pflicht auch dann, wenn der für die Volkswagen AG ad-hoc-pflichtige Vorgang bei der [Muster]Beklagten zur Zeit des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs keine über die nur reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs für die Volkswagen AG entsprechend der öffentlich bekannten Beteiligungsquote der [Muster]Beklagten an der Volkswagen AG hinausgehenden Folgen auslöst. Diese Feststellung ist zu treffen. Feststellungsziel A.II.2. Hilfsweise für den Fall, dass das Feststellungsziel A.II.1. verneint wird: Für die [Muster]Beklagte besteht keine Ad-hoc-Pflicht, wenn der für die Volkswagen AG ad-hoc-pflichtige Vorgang bei der [Muster]Beklagten zum Zeitpunkt des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs keine über die nur reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen des ad-hoc-pflichtigen Vorgangs für die Volkswagen AG entsprechend der öffentlich bekannten Beteiligungsquote der [Muster]Beklagten an der Volkswagen AG hinausgehenden Folgen auslöst. Diese Feststellung, über die zu entscheiden ist, weil das Feststellungsziel A.II.1. zu verneinen ist (siehe unten), ist nicht zu treffen. 1. Zulässigkeit der Feststellungsziele Die Feststellungsziele A.I.3. und A.II.2. sind zulässig. Entgegen der Auffassung der Musterklägerin, die die Klärungsbedürftigkeit des Feststellungsziels in Frage stellt und darauf verweist, dass vorliegend nicht entscheidend sei, ob eine „zusätzliche“ Information des Kapitalmarkts durch eine Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten einen eigenen Informationswert habe (eA 788 Rn. 725), ist der Senat von vornherein nicht befugt, die Klärungsbedürftigkeit eines vom Landgericht vorgelegten Feststellungsziels in Frage zu stellen. Hiervon abgesehen kommt das Wort „zusätzlich“ in den Feststellungszielen A.I.3. bzw. A.II.2. nicht vor. 2. Vortrag a) Musterklägerin/Beigeladene In der Sache vertritt die Musterklägerin die Auffassung, dass es auch dann nicht an der unmittelbaren Betroffenheit der Musterbeklagten fehle, wenn sich die Vorgänge bei der Nebenintervenientin für die Musterbeklagte lediglich reflexartig in einem buchhalterischen Nachvollzug erschöpften (eA 138 Rn. 440; eA 139 Rn. 445; eA 789 Rn. 728; eA 932 Rn. 902). Selbst wenn die Höhe der Beteiligung an der Nebenintervenientin in der Öffentlichkeit bekannt sei, bestehe eine eigenständige Ad-hoc-Publizitätspflicht sowohl der Nebenintervenientin als auch der Musterbeklagten. Weder könne die Musterbeklagte die Veröffentlichungspflicht befreiend für die Nebenintervenientin erfüllen noch umgekehrt (eA 787 Rn. 723). Aufgrund der fehlenden Ad-hoc-Mitteilung durch die Nebenintervenientin hinsichtlich der streitgegenständlichen Insidertatsachen komme einer (erstmaligen) Ad-hoc-Mitteilung durch die Musterbeklagte ein eigener Informationswert zu (eA 787 f. Rn. 724; vgl. auch eA 932 Rn. 902). Das Problem einer bloß reflexartigen Auswirkung stelle sich vor dem Hintergrund der fehlenden Ad-hoc-Mitteilung durch die Nebenintervenientin erst gar nicht (eA 1433 Rn. 1124 f.). Auch die Beigeladenen T argumentieren, dass die Publizitätspflicht der Musterbeklagten unabhängig davon bestehe, ob der Kurs der von der Musterbeklagten emittierten Finanzinstrumente den Kurs der von der Nebenintervenientin emittierten Finanzinstrumente lediglich nachvollziehe. Die Ad-hoc-Pflicht ergebe sich aus dem Ziel, Insiderinformationen baldmöglichst zu veröffentlichen, um dem Insiderhandel entgegenzuwirken, und nicht aus einem Informationsmehrwert im Vergleich zur Mitteilung der Beteiligungsgesellschaft. Die eigene Mitteilungspflicht diene dem spezifischen Schutz der Anleger der Holdinggesellschaft, insbesondere im Fall der Publizitätspflichtverletzung durch die Beteiligungsgesellschaft (eA 737 Rn. 75). b) Musterbeklagte Die Musterbeklagte vertritt die Auffassung, dass sie jedenfalls dann nicht unmittelbar betroffen sei, wenn ein für die Nebenintervenientin ad-hoc-pflichtiger Vorgang bei ihr lediglich dazu führe, dass reflexartig die wirtschaftlichen Folgen vermittelt würden, was sich in dem buchhalterischen Nachvollzug des Vorgangs auf der Beteiligungsgesellschaft erschöpfe (eA 284 Rn. 203; eA 300 Rn. 280; eA 707 Rn. 30; eA 990 Rn. 44). Zur Begründung verweist die Musterbeklagte darauf, dass in einer solchen Konstellation die Ad-hoc-Mitteilung der Beteiligungsgesellschaft keinen zusätzlichen Informationswert habe, auch das Marktmanipulationsverbot sei durch die unmittelbare Ad-hoc-Pflicht der Beteiligungsgesellschaft ausreichend gesichert (eA 285 Rn. 204). Daher sei es sinnlos, der Holdinggesellschaft eine zusätzliche Ad-hoc-Pflicht aufzuerlegen (eA 707 Rn. 32). Erst wenn zusätzliche, über den Reflex hinausgehende Informationen entstünden, könnten diese Folgen eine eigenständige Ad-hoc-Pflicht begründen. Bei diesen Folgen handle es sich um eine andere Ad-hoc-Mitteilung, die gerade nicht die Wiederholung der Mitteilung der Beteiligungsgesellschaft darstelle (eA 990 Rn. 44). 3. Streitstand In der Literatur ist umstritten, ob externe Ereignisse den Emittenten auch dann unmittelbar betreffen können, wenn sich die Auswirkungen auf Seiten des Emittenten in einer nur reflexartigen Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen erschöpfen. a) Keine unmittelbare Betroffenheit Nach einer Auffassung sind Entscheidungen Dritter oder externe Ereignisse, die den Emittenten nur reflexartig betreffen, nicht als Insiderinformationen mit unmittelbarem Emittentenbezug zu qualifizieren (Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 68; Habersack, DB 2016, 1551, 1556 f.; Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/ Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 69). In derartigen Konstellationen soll die Muttergesellschaft mangels unmittelbarer Betroffenheit selbst dann nicht ad-hoc-pflichtig sein, wenn die Tochtergesellschaft ihrer Ad-hoc-Pflicht nicht nachgekommen ist (Habersack, DB 2016, 1551, 1557). Eine Ad-hoc-Pflicht der Muttergesellschaft soll vielmehr lediglich dann bestehen, wenn der auf Tochterebene ad-hoc-pflichtige Vorgang auf Seiten der Mutter weitere, über die nur reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen hinausgehende Folgen mit sich bringt, etwa wenn – mit Kursrelevanz – eine Liquiditätszusage zu bedienen oder eine – kursrelevante – Wertberichtigung auf die Beteiligung der Tochter vorzunehmen ist, die sich nicht in dem bloß buchhalterischen Nachvollzug des Vorgangs auf Tochterebene erschöpft, sondern Folgen etwa für die Dividendenfähigkeit der Mutter hat (Habersack, DB 2016, 1551, 1557; vgl. auch Versteegen in KölnKomm-WpHG, 2007, § 15 Rn. 96). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Muttergesellschaft nur dann neben der Tochtergesellschaft ad-hoc-pflichtig sei, wenn die Information bezüglich der Muttergesellschaft einen eigenständigen Informationswert habe. Umstände, die bei der Tochter eine Publizitätspflicht auslösten, könnten bei der Mutter weitere, über rein durch die Beteiligung vermittelte Effekte hinausgehende Wirkungen haben. In diesem Fall bedürfe der Kapitalmarkt einer eigenständigen Information durch die Muttergesellschaft, um die Informationen richtig bewerten zu können. Bestünde die von der Muttergesellschaft zu veröffentlichende Information hingegen ausschließlich in der Wiedergabe der von der Tochtergesellschaft veröffentlichten Information, lediglich ergänzt um die Angabe der Beteiligungsquote und der deshalb bestehenden mittelbaren Auswirkung auf den Kurs der Muttergesellschaft, bedürfe es keiner erneuten Veröffentlichung der Information durch die Muttergesellschaft. Diese erhöhe lediglich die durch den Kapitalmarkt zu verarbeitende Informationsmenge, ohne einen eigenen Informationswert zu besitzen (Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 69). b) Gegenauffassung: mittelbare Betroffenheit Nach der Gegenauffassung kann eine unmittelbare Betroffenheit auch dann vorliegen, wenn bei der Tochter eingetretene Ereignisse bei der Mutter lediglich reflexartig buchhalterisch nachvollzogen werden müssen (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 16). 4. Senat Das Mutter- bzw. Holdingunternehmen ist unter den Voraussetzungen der §§ 13, 15 WpHG aF jedenfalls dann zur Veröffentlichung von Ereignissen verpflichtet, die beim Tochter- bzw. Beteiligungsunternehmen eingetreten sind und die das Mutter- bzw. Holdingunternehmen nur reflexartig betreffen, wenn das Tochter- bzw. Beteiligungsunternehmen seiner Ad-hoc-Pflicht noch nicht nachgekommen ist. a) Informationsmehrwert Ist die Beteiligungsgesellschaft – wie vorliegend der Fall – ihrer Ad-hoc-Publizitätspflicht nicht nachgekommen, kommt der (alleinigen) Information durch das Holdingunternehmen ein Informationswert zu (MK eA 788 Rn. 724). Der Hinweis auf ein Entfallen der Publizitätspflicht mit der Herstellung der Bereichsöffentlichkeit durch die Beteiligungsgesellschaft geht in diesem Fall ins Leere (MK eA 119 Rn. 356; eA 138 Rn. 442 f.). Ebenso wenig zielführend ist dann der Hinweis auf die Erhöhung der durch den Kapitalmarkt zu verarbeitenden Informationsmenge im Falle doppelter Veröffentlichungspflichten (vgl. Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 69). Dies gilt unabhängig davon, ob die Auswirkungen lediglich reflexartig eintreten. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligungsverhältnisse öffentlich bekannt sind (so aber Habersack, DB 2016, 1551, 1556). Solange das fragliche Ereignis dem Kapitalmarkt infolge der unterbliebenen Ad-hoc-Mitteilung der Beteiligungsgesellschaft nicht bekannt ist, ist die Kenntnis der Beteiligungsverhältnisse für sich allein betrachtet für den Anleger ohne Nutzen. b) Abweichende Lage bei Derivaten Eine möglicherweise anders vorzunehmende Beurteilung in Bezug auf die Emission von Derivaten rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Allerdings ist nach der Auffassung der BaFin der Emittent zum Börsenhandel zugelassener Finanzinstrumente, die sich wie etwa Optionsscheine oder Derivate unmittelbar oder mittelbar auf einen Basiswert eines anderen Emittenten beziehen, nicht verpflichtet, ihm bekannte Insiderinformationen zu veröffentlichen, die lediglich diesen Basiswert betreffen. Vielmehr soll er lediglich solche Informationen zu veröffentlichen haben, die ihn selbst unmittelbar betreffen, und die ein erhebliches Preisbeeinflussungspotential bezüglich des derivativen Finanzinstruments aufweisen (BaFin, Emittentenleitfaden, Stand 22.7.2013, Ziff. IV.2.2.2, S. 52). Diese Einschränkung der BaFin ist vorliegend indes nicht einschlägig. Gemäß § 2 Abs. 2 WpHG aF sind Derivate im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts ableitet. Wenn der Emittent des Derivats nicht zugleich auch den Basiswert emittiert, fehlt es schon an dem für die Veröffentlichungspflicht nach § 15 Abs. 1 WpHG aF erforderlichen Emittentenbezug. Dass sich die fraglichen Umstände nur auf ein Finanzinstrument des Emittenten beziehen, genügt nicht (Pfüller in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 161, 163 ff.; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 57 mwN). Feststellungsziel A.II.1. Die [Muster]Beklagte ist von Vorgängen aus der Sphäre der Volkswagen AG, die ausschließlich die Geschäftstätigkeit der Volkswagen AG betreffen, nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF unmittelbar betroffen. Diese Feststellung ist nicht zu treffen. 1. Zulässigkeit des Feststellungsziels Das Feststellungsziel ist zulässig. Ohne Erfolg führt die Musterklägerin aus, dass die Klärungsbedürftigkeit der negativ formulierten Frage anzuzweifeln sei; auch wenn keine generelle unmittelbare Betroffenheit der Musterbeklagten von den angesprochenen Umständen anzunehmen sei, schließe dies die unmittelbare Betroffenheit hinsichtlich konkreter Umstände nicht aus (eA 777 Rn. 680). Die Frage, ob die Musterbeklagte von ausschließlich die Geschäftstätigkeit der Nebenintervenientin betreffenden Vorgängen aus der Sphäre der Nebenintervenientin unmittelbar betroffen sei, könne ersichtlich nur im Kontext zu konkreten Insiderinformationen beantwortet werden (eA 1419 f. Rn. 1102 ff.). Mit dem Feststellungsziel wird die Aussage bezweckt, dass die Musterbeklagte von Vorgängen aus der Sphäre der Nebenintervenientin, die deren Geschäftstätigkeit betreffen, von vornherein nicht unmittelbar betroffen sein kann. Sollte diese Frage bejaht werden, käme eine unmittelbare Betroffenheit hinsichtlich der im Einzelnen genannten Umstände aus der Geschäftstätigkeit der Nebenintervenientin ebenfalls nicht in Betracht. 2. Vortrag a) Musterklägerin/Beigeladene In der Sache vertritt die Musterklägerin die Auffassung, dass die begehrte Feststellung nicht zu treffen sei (eA 919 Rn. 845). Sie führt aus, dass der Gesetzgeber die Ad-hoc-Mitteilungspflicht von der Art der Tätigkeit des Inlandsemittenten ebenso wenig abhängig mache wie von der Nähe des Emittenten zur Insiderinformation. Auch die Wahl der Beteiligungsstruktur sei für die Frage einer Ad-hoc-Mitteilungspflicht nicht entscheidend (eA 919 Rn. 843; eA 934 Rn. 913). Abgesehen hiervon stelle die Verwaltung von Beteiligungen ebenfalls eine operative Tätigkeit dar. Der Begriff der operativen Tätigkeit sei nicht von der Art der Tätigkeit abhängig (eA 919 Rn. 844). Der Geschäftszweck der Musterbeklagten liege in der Leitung von Unternehmen und in der Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen (eA 919 Rn. 846), dies komme auch im Geschäftsbericht 2012 der Musterbeklagten zum Ausdruck (eA 919 f. Rn. 847 f.). Weiter führt die Musterklägerin aus, dass eine unmittelbare Betroffenheit der Musterbeklagten daraus folge, dass diese die Nebenintervenientin maßgeblich beeinflusse. Außerdem ergebe sich die unmittelbare Betroffenheit aufgrund von Rechnungslegungspflichten und aufgrund eigener Pflichten (eA 777 Rn. 681). Wenn in der Gesetzesbegründung exemplarisch von außen kommende Umstände genannt würden, die den Emittenten unmittelbar beträfen, so sei darin keine abschließende Aufzählung der Fallgruppen zu sehen, in denen eine unmittelbare Betroffenheit anzunehmen sei (eA 778 f. Rn. 685 ff.; vgl. auch BG-T eA 734 Rn. 59). Sei der Emittent ein verbundenes Unternehmen, könnten ihn zahlreiche Vorgänge im Konzern unmittelbar betreffen, da ohne die Berücksichtigung der Einordnung eines Emittenten in den Konzernverbund seine wirtschaftliche Lage nicht zutreffend beurteilt werden könne (eA 779 Rn. 688). Die Beteiligung an der Nebenintervenientin sei im streitgegenständlichen Zeitraum das einzige substantielle Investment der Musterbeklagten – das „Kerninvestment“ – gewesen; diese führe in ihrem Geschäftsbericht selbst aus, dass sie als Mehrheitsaktionärin von der sog. Dieselthematik insbesondere im Rahmen ihres Ergebnisses aus at equity bewerteten Anteilen betroffen sei (eA 779 f. Rn. 690; eA 920 Rn. 851; vgl. auch BG-Hei eA 858 Rn. 53). Bereits im Geschäftsbericht 2010 habe die Musterbeklagte auf S. 56 ausgeführt, dass ihre Ertragslage im Wesentlichen von den Ergebnisbeiträgen der Anteile an der Porsche Zwischenholding GmbH und an der Nebenintervenientin sowie den Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit der bestehenden Kreditlinie geprägt sei (eA 920 Rn. 851). Nachdem die Musterbeklagte am 1.8.2012 ihren operativen Holding-Geschäftsbetrieb einschließlich ihrer Beteiligung am operativen Porsche-Geschäft in die Nebenintervenientin eingebracht habe, seien im Konzernabschluss der Musterbeklagten als wesentliche Aktiva lediglich die Beteiligung an der Nebenintervenientin sowie Ertragssteuerforderungen und flüssige Mittel verblieben (eA 920 f. Rn. 853 f.). An dem Umstand, dass die Musterbeklagte lediglich an der Nebenintervenientin beteiligt gewesen sei, habe sich auch im Geschäftsjahr 2013 nichts geändert (eA 921 Rn. 855). Erst im September 2014 habe die Musterbeklagte mit dem Erwerb von rund 10 % am US-amerikanischen Technologieunternehmen INRIX Inc. einen ersten Schritt zur strategischen Erweiterung ihres Beteiligungsportfolios gemacht. Prof. Dr. B. habe den Erwerb dieser Beteiligung auf S. 10, 42 des Geschäftsberichts der Musterbeklagen 2014 selbst als eher kleinen Schritt beschrieben (eA 922 Rn. 858). An dieser Beteiligungsstruktur der Musterbeklagten – 52,2 % Anteil an Stammaktien der Nebenintervenientin und 10 % Anteil am Gesamtkapital der INRIX Inc. – habe sich bis zum 31.12.2015 nichts geändert (eA 922 Rn. 859). Dass der Fundamentalwert der Musterbeklagten unmittelbar den Fundamentalwert der Nebenintervenientin abbilde, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Kursentwicklung zwischen der Nebenintervenientin und der Musterbeklagten zwischen dem 1.2.2012 und dem 31.12.2015 vollständig parallel verlaufen sei. Dies gelte insbesondere für die Kursverluste nach dem Bekanntwerden der Manipulationen in der Öffentlichkeit (eA 922 Rn. 860 f.; eA 923 f. Rn. 866). Daraus, dass sich wegen solcher Ereignisse in ihrer Beteiligungsgesellschaft der Fundamentalwert der Musterbeklagten ändere, ergebe sich, dass die Musterbeklagte von diesen Ereignissen unmittelbar betroffen sei (eA 923 Rn. 862). Da der wesentliche Unternehmensgegenstand der Musterbeklagten in der Verwaltung der Beteiligung an der Nebenintervenientin bestanden habe, bilde der Fundamentalwert der Musterbeklagten mangels anderer vom Kapitalmarkt zu bewertender wesentlicher Assets zwangsläufig den Fundamentalwert der Nebenintervenientin ab. Demnach sei die Musterbeklagte im streitgegenständlichen Zeitraum von allen Vorgängen, die die Geschäftstätigkeit der Nebenintervenientin betreffen, unmittelbar betroffen gewesen, soweit diese eine erhebliche Bedeutung für das Ergebnis der Nebenintervenientin gehabt hätten (eA 923 Rn. 863; eA 924 Rn. 868). Auf den Fundamentalwert könne abgestellt werden. Der Verweis der Musterbeklagten auf das Verschleifungsverbot überzeuge nicht (eA 1422 Rn. 1115 ff.). Die Beigeladenen T verweisen ergänzend darauf, dass die Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür enthalte, welche Kriterien für die unmittelbare Betroffenheit bei Unternehmensverflechtungen gelten sollten (eA 733 Rn. 57). Schon vor dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz sei der Tätigkeitsbereich des Emittenten als betroffen angesehen worden, wenn das betreffende Ereignis der unternehmerischen Sphäre einer Beteiligungsgesellschaft entstammt sei (eA 734 Rn. 58). Bei Unternehmensverflechtungen sei der Gesetzgeber von einer Überschneidung von Verantwortungssphären ausgegangen (eA 734 Rn. 59). Durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz sei die Ad-hoc-Publizitätspflicht auf unternehmensexterne Umstände erweitert worden. Auf die Einflussnahme der Holdinggesellschaft auf die Beteiligungsgesellschaft könne daher nicht mehr ohne weiteres abgestellt werden (eA 734 Rn. 61). Von den in jüngerer Zeit diskutierten Ansatzpunkten für die Frage der unmittelbaren Betroffenheit könnten sowohl die Fundamentalwertrelevanz als auch die Maßstäbe der Wissenszurechnung Orientierung bieten. Nach beiden Kriterien sei die Musterbeklagte unmittelbar von Vorgängen betroffen, die ausschließlich die Geschäftstätigkeit der Nebenintervenientin beträfen (eA 735 Rn. 63 ff.). Für eine unmittelbare Betroffenheit der Musterbeklagten sprächen auch teleologische Erwägungen (eA 736 Rn. 72). Für die Schutzbedürftigkeit des Anlegers sei irrelevant, ob die Insiderinformation, die die besondere Gefahrenlage eines Auseinanderfallens von Börsenkurs und Fundamentalwert sowie des Insiderhandels schaffe, unmittelbar aus dem operativen Geschäft des Emittenten selbst oder aus Umständen aus der Geschäftstätigkeit einer Beteiligungsgesellschaft stamme (eA 736 Rn. 73). Durch die Doppelmandate in den Vorständen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin sei die Gefahr des Insiderhandels erhöht worden, unabhängig von einem etwaigen direkten Einfluss auf die operative Tätigkeit der Nebenintervenientin (eA 737 Rn. 74). b) Musterbeklagte Nach der Auffassung der Musterbeklagten ist die begehrte Feststellung zu treffen (eA 282 f. Rn. 193 ff., eA 284 Rn. 202; eA 701 Rn. 9; eA 983 Rn. 9 f.; eA 989 Rn. 37). Sie argumentiert, dass Umstände aus der ausschließlichen Sphäre einer Beteiligungsgesellschaft, an der der Emittent lediglich kapitalmäßig beteiligt sei, ohne dass der Emittent besondere Weisungsrechte habe, nicht im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten seien (eA 283 Rn. 196). Zwar könnten – wie das Wort „insbesondere“ zeige – im Grundsatz auch Insiderinformationen außerhalb des Emittenten diesen betreffen. Die in den Gesetzesmotiven aufgeführten Beispiele wie die Übermittlung eines Übernahmeangebots durch eine andere Gesellschaft oder die Herabstufung durch eine externe Ratingagentur bezögen sich jedoch unmittelbar auf den Emittenten. Es handle sich gerade nicht um Vorgänge, die sich lediglich auf das operative Geschäft einer Beteiligung des Emittenten bezögen (eA 283 Rn. 197 f.). Nach diesen Grundsätzen stelle die Information über den Einsatz eines nach US-Recht unzulässigen Defeat Device durch die Nebenintervenientin keinen die Musterbeklagte unmittelbar betreffenden Umstand dar. Die Musterbeklagte sei eine reine beteiligungsverwaltende Holdinggesellschaft, die keine Fahrzeuge oder Motoren herstelle. Die Motoren- und Kraftfahrzeugentwicklung und -fertigung betreffe ausschließlich die Sphäre der Nebenintervenientin. Nichts anderes ergebe sich aus dem Vorliegen von Doppelmandaten oder aus der – grundsätzlich retrospektiven – Berichterstattung der Nebenintervenientin an die Musterbeklagte zu Zwecken der Finanzberichterstattung. Beides führe nicht dazu, dass die Musterbeklagte in das operative Geschäft der Nebenintervenientin involviert sei (eA 284 Rn. 199 ff.). Eine unmittelbare Betroffenheit der Musterbeklagten von Vorgängen bei der Nebenintervenientin lasse sich nicht unter Verweis auf die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs bzw. auf die Rechnungslegung der Musterbeklagten begründen (eA 287 Rn. 210; eA 702 Rn. 14). Die §§ 291, 311 HGB bestimmten lediglich, ob und wie ein Unternehmen eine Beteiligung in seinen Konzernabschluss aufnehmen müsse. Der Konzernabschluss diene nicht nur der Unterrichtung des Kapitalmarkts, vielmehr solle er eine Vielzahl weiterer Interessenten über die wirtschaftliche Lage des Konzerns unterrichten. Die Vorschriften zum Konzernabschluss hätten demnach einen anderen Hintergrund als die Vorschriften der §§ 13, 15 WpHG, Adressaten der Kapitalmarktpublizität seien allein die Akteure auf dem Kapitalmarkt (eA 287 f. Rn. 212 ff.). Die Musterbeklagte habe in ihrem Geschäftsbericht 2015 nicht eingeräumt, der unzutreffenden Auffassung der Musterklägerin zu folgen (eA 287 Rn. 211). Eine im Tätigkeitsbereich einer Beteiligungsgesellschaft auftretende (vermeintliche) Insiderinformation könne die Holdinggesellschaft allenfalls dann unmittelbar betreffen, wenn diese Kenntnis von der Insiderinformation habe. Dies gelte insbesondere, wenn die Finanzbeteiligung nicht konsolidiert sei. Die Beteiligung an der Nebenintervenientin werde von der Musterbeklagten at equity bilanziert. Die Musterbeklagte habe keine Kenntnis von etwaigen Insiderinformationen gehabt, die bei der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Dieselthematik vorgelegen haben sollten (eA 288 Rn. 217 ff.). Das Kriterium der Wissenszurechnung sei für die Frage der unmittelbaren Betroffenheit nicht heranzuziehen, vielmehr handle es sich bei der Kenntnis von der publizitätspflichtigen Information um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF. Allenfalls sei die Frage der Wissenszurechnung für die Frage der unmittelbaren Betroffenheit in – hier nicht vorliegenden – Konzernsachverhalten relevant (eA 990 Rn. 42 f.). Die unmittelbare Betroffenheit der Musterbeklagten könne nicht aus einer Fundamentalwertrelevanz hergeleitet werden. Eine entsprechende Auslegung vermische in unzulässiger Weise die Tatbestandsmerkmale der Kursrelevanz und der unmittelbaren Betroffenheit und führe dazu, dass das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Betroffenheit keinen eigenen Anwendungsbereich mehr habe. Eine derartige Auslegung verstoße gegen das Verschleifungsverbot und sei daher abzulehnen (eA 989 f. Rn. 38 ff.). Das Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit diene dazu, diejenigen Emittenten zur Veröffentlichung einer vermeintlichen Insiderinformation zu verpflichten, für die die Veröffentlichung am einfachsten möglich sei. Die Ad-hoc-Publizitätspflicht für eine spezifische Insiderinformation werde jeweils spezifischen Emittenten zugewiesen, d.h. Emittenten, deren Geschäftsbereich die Information betreffe. Cheapest information provider für ad-hoc-pflichtige Vorgänge bei einer Beteiligungsgesellschaft sei diese selbst, nicht hingegen die Musterbeklagte als reine Beteiligungsholding. Die Musterbeklagte müsse erheblichen Aufwand betreiben, um an die betreffenden Informationen zu gelangen, was ihr überdies rechtlich nicht möglich sei. Ihr Informationsbeschaffungsaufwand sei derselbe wie der jedes anderen Marktteilnehmers (eA 701 f. Rn. 10 ff.). Dass die Musterbeklagte von Vorgängen, die ausschließlich die Geschäftstätigkeit der Nebenintervenientin beträfen, nicht unmittelbar betroffen sei, gelte unabhängig davon, ob zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin ein Konzernverhältnis vorliege. Selbst wenn ein Konzernverhältnis gegeben sei, bleibe die Nebenintervenientin cheapest information provider (eA 704 Rn. 22 f.). Abgesehen hiervon fehle es bereits deshalb an der unmittelbaren Betroffenheit der Musterbeklagten, weil die Vorgänge bei der Nebenintervenientin auf Seiten der Musterbeklagten als Holdinggesellschaft keine über die nur reflexartige Vermittlung der wirtschaftlichen Folgen hinausgehenden Folgen hätten (eA 284 ff., Rn. 203 ff.; eA 300 Rn. 280; eA 991 Rn. 45). 3. § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF muss der Emittent nur diejenigen Insiderinformationen veröffentlichen, die ihn unmittelbar betreffen. a) Tätigkeitsbereich als Regelbeispiel In § 15 Abs. 1 Satz 3 WpHG aF wird der Begriff der Unmittelbarkeit beispielhaft konkretisiert. Danach betreffen Informationen den Emittenten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf eine Tatsache beziehen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Legaldefinition. Ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes sollten in Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie durch die Einführung des Kriteriums der Unmittelbarkeit im Unterschied zur bisherigen Rechtslage auch solche den Emittenten unmittelbar betreffenden Informationen unter die Veröffentlichungspflicht fallen, die nicht in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind (BT-Drucks. 15/3174, S. 27; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 55; Frowein in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 10 Rn. 25; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 64; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18; Schäfer in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 3. Aufl., § 15 Rn. 24; Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2032; Tollkühn, ZIP 2004, 2215, 2216). b) Beispiele Als Beispiele für Informationen, die den Emittenten unmittelbar betreffen, weil sie innerhalb des Unternehmens eingetreten sind, werden in der Literatur der Wechsel in der Beherrschung, der Abschluss eines Beherrschungsvertrags, personelle Veränderungen im Vorstand oder Aufsichtsrat, der Wertverlust eines dem Betriebsvermögen zugehörigen Grundstücks oder Kapitalmaßnahmen genannt (Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 59; Frowein in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 10 Rn. 26; Spindler/Speier, BB 2005, 2031; Tollkühn, ZIP 2004, 2215, 2216). Daneben kann der Emittent von Umständen unmittelbar betroffen sein, die nicht in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, etwa von der Übermittlung eines Übernahmeangebots im Sinne des § 29 Abs. 1 WpÜG durch eine andere Gesellschaft, von der Zustellung der Klage eines Dritten gegen den Emittenten, von der Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen den Emittenten oder von der Entscheidung einer Behörde in Angelegenheiten des Emittenten (Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 68; Frowein in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 10 Rn. 30). Demgegenüber sind solche Insiderinformationen von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen, die den Emittenten bzw. das von ihm emittierte Finanzinstrument lediglich mittelbar betreffen. Als Beispiele für den Emittenten nur mittelbar betreffende Umstände werden allgemeine volkswirtschaftliche Informationen wie Wirtschaftsdaten, allgemeine Marktentwicklungen, Arbeitslosenzahlen, Entwicklungen einzelner Rohstoffpreise, Änderungen der Gesetzeslage, Zinsentscheidungen der Zentralbank und Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden bezüglich börsennotierter Gesellschaften genannt (Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 64, 66; Frowein in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 10 Rn. 32; Pfüller in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 161; Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2032; Tollkühn, ZIP 2004, 2215, 2216). c) Kein Rückschluss aus der Kurserheblichkeit Allein aus der Kurserheblichkeit des Ereignisses kann – insbesondere in Ansehung unternehmensexterner Umstände – noch nicht auf die unmittelbare Betroffenheit geschlossen werden (vgl. Schäfer in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 3. Aufl., § 15 Rn. 25; so aber Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 17 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 40; so auch MK eA 126 Rn. 386; eA 132 Rn. 410). Denn im Falle fehlender Kursrelevanz ist bereits das Vorliegen einer Insiderinformation zu verneinen, während es sich bei der unmittelbaren Betroffenheit um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Ad-hoc-Pflicht handelt. Diesem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Betroffenheit muss eine eigenständige Bedeutung zukommen. Zur Kursrelevanz, deren Ausmaß unter Umständen Indizwirkung haben kann, müssen folglich weitere Kriterien hinzutreten, die in Zweifelsfällen eine Würdigung der unmittelbaren Betroffenheit des Emittenten erlauben. d) Maßgebliche Kriterien aa) Betriebsmittel/Willensbetätigung Dritter In Ansehung solcher weiteren Kriterien wird teilweise gefordert, dass sich die Information unmittelbar auf die Betriebsmittel des Emittenten auswirkt oder dass es sich um Willensbetätigungen Dritter handelt, die gegenüber dem Emittenten erfolgen (Schäfer in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 3. Aufl., § 15 Rn. 25 mwN; vgl. auch Zimmer/Kruse in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl., § 15 WpHG Rn. 48). Damit werden jedoch nicht alle relevanten Fallgruppen erfasst. bb) Auffassung Klöhn Die Vertreter einer weiteren Auffassung verweisen darauf, dass sich die Frage der unmittelbaren Betroffenheit nach der Grundformel richte, ob die Insiderinformation unmittelbar fundamentalwertrelevant sei und den Emittenten spezifisch betreffe (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 63 ff.; Möllers/Sauer, WuB 2019, 276, 278; vgl. auch Frowein in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 10 Rn. 31, wonach eine Auswirkung der Information auf die Vermögens- oder Finanzlage des Emittenten erforderlich ist). Fundamentalwertrelevant sollen nach dieser Auffassung Informationen sein, wenn sie die Gesamtheit der öffentlich bekannten Informationen so ändern, dass der verständige Anleger iSd § 13 Abs. 1 Satz 2 WpHG aF zu einer anderen Einschätzung des Risiko-Rendite-Verhältnisses des Finanzinstruments gelangt, die die Ad-hoc-Pflicht des Emittenten begründet (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 68). Nicht emittentenspezifisch sollen Informationen sein, die den gesamten Markt oder eine bestimmte Gruppe von Emittenten betreffen (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 73). Ebenso ausgenommen sollen Informationen sein, die nur eine mittelbare Fundamentalwertrelevanz aufweisen, weil sie nicht auf eine Änderung des Werts des Papieres schließen lassen, sondern nur darauf, dass ein vermutlich besser informierter Marktteilnehmer den Wert anders einschätzt als der Markt (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 63, 70 f.). Problematisch ist bei dieser Auffassung, dass sie Elemente der Kursrelevanz mit der unmittelbaren Betroffenheit verknüpft mit der Folge, dass die unmittelbare Betroffenheit zu einem Hybrid zweier Definitionsmerkmale der Insiderinformation wird (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 20; Poelzig in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., Art. 17 Marktmissbrauchs-VO Rn. 7; Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 62; so auch MB eA 989 f. Rn. 40 ff.; anders MK eA 1422 Rn. 1115 ff.). Die Voraussetzungen, die danach erfüllt sein müssen, damit Fundamentalwertrelevanz zu bejahen ist, entsprechen im Ausgangspunkt den Kriterien, die nach der genannten Auffassung heranzuziehen sind, um die Kursrelevanz als Voraussetzung einer Insiderinformation zu begründen (vgl. Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 13 Rn. 166 f., 179 ff.). Das Kriterium der so verstandenen Fundamentalwertrelevanz ist daher nicht geeignet, die unmittelbare von der bloß mittelbaren Betroffenheit abzugrenzen. cc) Senat Der vorgenannten Auffassung ist aber insofern zuzustimmen, als dem Kriterium der fehlenden Emittentenspezifität für die Abgrenzung eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch im Falle der Kursrelevanz ist der Emittent demnach von solchen Informationen nicht unmittelbar betroffen, die ihn nicht spezifisch, sondern den gesamten Markt oder eine bestimmte Gruppe von Emittenten betreffen. Dies schließt nicht aus, dass ein von außen kommendes Ereignis auf mehrere Emittenten spezifisch einwirken kann. Beispielhaft zu nennen sind insofern wiederum allgemeine Marktdaten oder der Anstieg des Ölpreises. Derartige Informationen können lediglich dann auf Emittentenebene zu ad-hoc-pflichtigen emittentenspezifischen Informationen führen, wenn beispielsweise der Anstieg des Ölpreises bei einem Teil der davon betroffenen Emittenten wegen eines namhaften Ölbezugs zu einer Gewinnwarnung zwingt, andere Emittenten, die Öl als Energieträger oder Rohstoff nur in geringerem Umfang benötigen, hingegen nicht. In diesem Fall ist nicht der Anstieg des Ölpreises, jedoch die Gewinnwarnung zu veröffentlichen (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 73 f.; Schäfer in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 3. Aufl., § 15 Rn. 25). Als nicht emittentenspezifisch sind weiter regelmäßig solche Informationen von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen, die sich auf einen Konkurrenten des Veröffentlichungspflichtigen beziehen und in dessen Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Derartige Umstände wie die Aufgabe einer konkurrierenden Produktlinie oder die bevorstehende Insolvenz eines Konkurrenten haben zwar Auswirkungen auf den Emittenten, indem sie ihm etwa bessere Absatzchancen eröffnen. Dennoch betreffen sie ihn regelmäßig nur mittelbar und nicht emittentenspezifisch (Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 67; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 75; Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2032; Tollkühn, ZIP 2004, 2215, 2216). Anderes kann gelten, wenn gerade der in Rede stehende Emittent in spezifischer Weise betroffen ist, was etwa zu bejahen sein kann, wenn es sich bei dem Konkurrenten, dessen Insolvenz bevorsteht, um den einzigen ernsthaften Konkurrenten des Emittenten handelt (vgl. Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 75). 4. Ereignisse in verbundenen Unternehmen Zu den unternehmensexternen Umständen, die eine Veröffentlichungspflicht auslösen, können auch Ereignisse in verbundenen Unternehmen gehören (Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2032). Es ist anerkannt, dass die Muttergesellschaft regelmäßig von Vorgängen unmittelbar betroffen wird, die bei einem vollkonsolidierten Tochterunternehmen eingetreten und von dem Mutterunternehmen in den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht aufzunehmen sind (Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 72; Frowein in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 10 Rn. 27; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 92; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18; Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 61; Zimmer/Kruse in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl., § 15 Rn. 46; vgl. auch Pfüller in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 207 f.; differenzierend Schäfer in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 3. Aufl., § 15 Rn. 26; vgl. dazu MK eA 121 f. Rn. 367, 370 f.). Inwieweit über den Konsolidierungskreis hinaus von einer unmittelbaren Betroffenheit des Mutterunternehmens bzw. des herrschenden Unternehmens ausgegangen werden kann, ist hingegen umstritten. a) Nur Konsolidierungskreis Nach einer Auffassung ist eine unmittelbare Betroffenheit der Muttergesellschaft von Vorgängen beim Tochterunternehmen generell zu verneinen, sofern das Tochterunternehmen nicht in den handelsrechtlichen Konsolidierungskreis fällt (Hopt in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 4. Aufl., § 107 Rn. 91; abweichend aber Hopt/Kumpan in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 86 Rn. 138). b) Kenntnis oder Wissenszurechnung Nach einer anderen Auffassung kommt eine unmittelbare Betroffenheit der Muttergesellschaft dann in Betracht, wenn diese von Umständen im Bereich des Tochterunternehmens Kenntnis hat oder das Wissen sonst konzernweit zugerechnet werden kann (Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2032). Letzteres soll nur in Betracht kommen, wenn entweder die abhängige Gesellschaft so intensiv beherrscht wird, dass die Muttergesellschaft sich die nötige Information jederzeit ohne rechtliche Hindernisse beschaffen könnte (Pfüller in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 206; Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2032) – mithin in der Regel im Vertragskonzern – oder wenn sie infolge einer Personalunion zwischen den Organmitgliedern bereits über das entsprechende Wissen verfügt (Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2032). c) Möglichkeit der Einflussnahme Eine weitere Auffassung will Umstände aus der Sphäre rechtlich selbstständiger verbundener Unternehmen dem Emittenten nur dann als diesen unmittelbar betreffend zurechnen, wenn die Unternehmensverwaltung des Emittenten die Möglichkeit hat, auf das verbundene Unternehmen unternehmerischen Einfluss auszuüben. Demnach soll über den Konsolidierungskreis hinaus eine unmittelbare Betroffenheit lediglich bei Ereignissen aus dem Tätigkeitsbereich verbundener Unternehmen sowie aus dem Tätigkeitsbereich von Gemeinschaftsunternehmen und von assoziierten Unternehmen in Betracht kommen, sofern auf deren unternehmerische Tätigkeit ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Demgegenüber sollen Ereignisse aus der Sphäre anderer Unternehmen, an denen der Emittent eine bloße (Finanz-)Beteiligung hält, den Emittenten bloß mittelbar betreffen, da es insofern an der Möglichkeit der Einflussnahme auf die unternehmerische Tätigkeit des Beteiligungsunternehmens fehlt (Zimmer/Kruse in Schwark/Zimmer, Kapitalrechtskommentar, 4. Aufl. § 15 WpHG Rn. 45 f.). d) Ausübung unternehmerischer Leitungsmacht Zudem wird vertreten, dass Umstände im Tätigkeitsbereich eines abhängigen Unternehmens dann auch in den Tätigkeitsbereich des herrschenden Unternehmens fallen, wenn das herrschende Unternehmen seine unternehmerische Leitungsmacht tatsächlich ausübt (Versteegen in KölnKomm-WpHG, 2007, § 15 Rn. 106). e) Beteiligungshöhe/Wertrelation Die Vertreter einer weiteren Auffassung nehmen an, dass eine Holding auch im Falle einer reinen Finanzbeteiligung von Ereignissen im Beteiligungsunternehmen unmittelbar betroffen sein kann, da die Insiderinformationen bei wertender Betrachtung zum betriebswirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Holding gehören (Pfüller in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 208; Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 62 f.). Jedoch gelte dies nicht generell, vielmehr sei eine Abgrenzung erforderlich, damit nicht auch Kleinstbeteiligungen den Tätigkeitsbereich der Holdinggesellschaft definierten. Daher sei im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung sowohl der absoluten Beteiligungshöhe an der Beteiligungsgesellschaft als auch anhand der Wertrelation der Beteiligung zu den sonstigen Aktiva der Holding festzustellen, ob die Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft bereits den Tätigkeitsbereich der Holdinggesellschaft konstituiere (Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 63). f) Auffassung Klöhn Nach einer weiteren Auffassung verbietet sich jede schematische Lösung, die an die konzernrechtliche Einordnung der Unternehmensverbindung anknüpft. Vielmehr soll sich die Frage der unmittelbaren Betroffenheit verbundener Unternehmen unabhängig von der konzernrechtlichen Einordnung im Ausgangspunkt nach der Grundformel richten, ob die Insiderinformation unmittelbar fundamentalwertrelevant ist und den Emittenten spezifisch betrifft (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 66, 89, 94; Möllers/Sauer, WuB 2019, 276, 278; vgl. auch Frowein in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 10 Rn. 31, wonach eine Auswirkung der Information auf die Vermögens- oder Finanzlage des Emittenten erforderlich ist). Demnach soll die Muttergesellschaft bzw. die herrschende Gesellschaft von Ereignissen in der Tochtergesellschaft bzw. in der abhängigen Gesellschaft unmittelbar betroffen sein, wenn die Ereignisse in der Mutter- bzw. herrschenden Gesellschaft zu einer emittentenspezifischen unmittelbar fundamentalwertrelevanten Insiderinformation führen. Stets sei zu fragen, ob das Ereignis in der Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaft den Fundamentalwert des Emittenten so erheblich ändere, dass die Schwelle der Kursrelevanz für diesen Emittenten überschritten sei. Dies hänge unter anderem von dem Umfang seiner Beteiligung, von seinen konzernrechtlichen Pflichten sowie von der Bedeutung des Ereignisses in der abhängigen Gesellschaft ab (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 94; Möllers/Sauer, WuB 2019, 276, 278; kritisch hierzu Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 19; Kocher, NZG 2018, 1410, 1411). Sofern die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind, soll die herrschende Gesellschaft über den Vorgang in der abhängigen Gesellschaft zu berichten haben, allerdings habe sie lediglich spezifisch darüber zu informieren, inwiefern ihr Fundamentalwert von dem jeweiligen Ereignis betroffen sei (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 75). g) Sphäre des Emittenten Eine weitere Auffassung fordert neben der Fundamentalwertrelevanz, dass der jeweilige Umstand auch zur Sphäre des Emittenten gehört, in der er zum Erkennen, Sammeln und Analysieren solcher Informationen verpflichtet ist. Die Information müsse bei wertender Betrachtung nah genug beim Emittenten wurzeln (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 20). h) Umstände des Einzelfalls Die Vertreter einer weiteren Auffassung verweisen darauf, dass die Frage, ob ein unmittelbarer Emittentenbezug vorliegt, stets anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten sei (Poelzig in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., Art. 17 Marktmissbrauchs-VO Rn. 7; Gaßner, Ad-hoc-Publizität, 2020, S. 78 f.). i) Senat Auch der Senat ist der Ansicht, dass eine wertende Betrachtung sämtlicher Umstände geboten ist, wobei die von den verschiedenen Auffassungen genannten Kriterien mit in den Blick zu nehmen sein können, ausgenommen das Kriterium der Wissenszurechnung. aa) Nicht nur voll konsolidierte Tochterunternehmen Gegen die Meinung, die eine unmittelbare Betroffenheit der Muttergesellschaft von Vorgängen nicht voll konsolidierter Tochterunternehmen generell ablehnt, ist einzuwenden, dass in Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie gerade auch solche Insiderinformationen ad-hoc-pflichtig sein sollen, die außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Emittenten eintreten, also von außen kommen (vgl. vorstehend 3a; vgl. weiter BaFin, Emittentenleitfaden, Stand 22.7.2013, Ziff. IV.2.2.2, S. 51). Demnach können sogar Umstände ad-hoc-pflichtig sein, die außerhalb eines Unternehmensverbunds eingetreten sind. Erst recht muss dies für Umstände gelten, die innerhalb eines Unternehmensverbunds eintreten, auch wenn keine Vollkonsolidierung besteht. Sofern Umstände beim Beteiligungsunternehmen bzw. bei einer abhängigen Gesellschaft maßgeblichen Einfluss auf den Wert der Holding bzw. der herrschenden Gesellschaft haben, kann ein Bedürfnis des Marktes nach einer Veröffentlichung dieser Information auch dann bestehen, wenn das Beteiligungsunternehmen nicht zum Konsolidierungskreis gehört. bb) Gegen Kenntnis/Wissenszurechnung als Kriterium Ebenso wenig kann der Auffassung gefolgt werden, wonach eine unmittelbare Betroffenheit der herrschenden Gesellschaft nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Umständen im Bereich des abhängigen Unternehmens Kenntnis hat oder ihr insofern Wissen zugerechnet werden kann. Vielmehr ist die Frage der unmittelbaren Betroffenheit rein objektiv anzuknüpfen (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 58; Schäfer in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 3. Aufl., § 15 Rn. 28). Weder in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/3174, S. 27) noch im Emittentenleitfaden 2013 (Ziff. IV.2.2.2, S. 50 ff.) finden sich Anhaltspunkte dafür, dass das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit auch subjektive Elemente enthält. Es ist nicht zu befürchten, dass die rein objektive Anknüpfung der unmittelbaren Betroffenheit ein Ausufern der Veröffentlichungs- und Schadensersatzpflicht gemäß §§ 15, 37b WpHG aF zur Folge hat. Denn auf der unmittelbaren Betroffenheit nachgelagerten Prüfungsebenen ist die Frage der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens durchaus von Relevanz. cc) Einflussnahme(möglichkeit) kein alleiniges Kriterium Auch kann nicht allein maßgeblich sein, ob der Emittent auf das verbundene Unternehmen Einfluss nimmt oder nehmen kann. Denn die Frage nach den Einflussmöglichkeiten des Emittenten ist auch in Anbetracht weiterer unternehmensexterner Umstände, bezüglich derer nunmehr eine unmittelbare Betroffenheit in Betracht kommt, nicht von Bedeutung (Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2032). Zudem ist es für das Informationsbedürfnis der Marktteilnehmer belanglos, ob der Emittent Einfluss auf die kursrelevante Information hat oder nicht (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 19; Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2032; vgl. auch BG-T eA 736 Rn. 73). dd) Nicht Grundformel Fundamentalwertrelevanz Die Auffassung, dass sich auch bei verbundenen Unternehmen die unmittelbare Betroffenheit iSd § 15 WpHG aF im Ausgangspunkt nach der allgemeinen Grundformel richte, wonach darauf abzustellen sei, ob die Insiderinformation unmittelbar fundamentalwertrelevant sei und den Emittenten spezifisch betreffe (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 66, 89, 94; Möllers/Sauer, WuB 2019, 276, 278), steht wiederum in der Gefahr, dass sie Elemente der Kursrelevanz mit der unmittelbaren Betroffenheit verknüpft mit der Folge, dass die unmittelbare Betroffenheit zu einem Hybrid zweier Definitionsmerkmale der Insiderinformation wird (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 20; Poelzig in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., Art. 17 Marktmissbrauchs-VO Rn. 7). ee) Gesamtabwägung aller Umstände Vielmehr ist bei Ereignissen in verbundenen Unternehmen jeweils eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Insofern verbietet sich eine pauschalierende, an die konzernrechtliche Einordnung der Unternehmensverbindung anknüpfende Betrachtungsweise. Jedoch können – mit Ausnahme des Kriteriums der Kenntnis bzw. der Wissenszurechnung – sämtliche Kriterien, die von den vorgenannten Auffassungen herangezogen werden, bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände von Bedeutung sein. So setzt die unmittelbare Betroffenheit auch bei Ereignissen im Tätigkeitsbereich verbundener Unternehmen voraus, dass es sich bei dem der abhängigen bzw. Beteiligungsgesellschaft zuzuordnenden Vorgang nicht um einen Umstand handelt, der die abhängige Gesellschaft – und damit auch die herrschende Gesellschaft – in gleicher Weise betrifft wie andere am Markt tätige Unternehmen, dass die Insiderinformation also emittentenspezifisch ist (insoweit zutreffend Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 73 f.; Schäfer in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 3. Aufl., § 15 Rn. 25). Daneben haben bei der Prüfung der unmittelbaren Betroffenheit insbesondere Gesichtspunkte wie die Art der Unternehmensverbindung und die Bedeutung des jeweiligen Ereignisses für die Holding bzw. die herrschende Gesellschaft in die Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls einzufließen. So wird von einer unmittelbaren Betroffenheit umso eher ausgegangen werden können, je wesentlicher das assoziierte Unternehmen und die ihm entspringende Information für die faktische Tätigkeit der Holding bzw. des herrschenden Unternehmens sind. Auf diese Weise kann das Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit sachgerecht eingegrenzt werden mit der Folge, dass Emittenten vor überbordenden Veröffentlichungspflichten und Anleger vor einer unüberschaubaren Informationsflut bewahrt werden. Ebenso können die Informationsbeschaffungskosten der Emittenten gesenkt werden (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 20). Insbesondere im Falle von Finanzbeteiligungen kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass Umstände im Tätigkeitsbereich eines Beteiligungsunternehmens regelmäßig auch in den Tätigkeitsbereich des Holdingunternehmens fallen (vgl. Versteegen in KölnKomm-WpHG, 2007, § 15 Rn. 106). Denn die eigene Tätigkeit des Holdingunternehmens erschöpft sich im Halten der Beteiligung. Daher ist auch bei Finanzbeteiligungen eine differenzierende Abwägung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Kriterien können die absolute Beteiligungshöhe und der relative Wert der Beteiligung gegenüber sonstigen Aktiva der Holdinggesellschaft sein (vgl. Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 63). Auf die Analyse der Beteiligung kann sich die Abwägung aller Umstände jedoch nicht beschränken. Auch der Grad möglicher und tatsächlich ausgeübter Einflussnahme sowie konzernrechtliche Pflichten – etwa zum Verlustausgleich nach §§ 302 f. AktG – können von Bedeutung sein (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 20). 5. Ergebnis In Anwendung der vorstehenden Grundsätze steht der Umstand, dass Vorgänge ausschließlich die Geschäftstätigkeit der Nebenintervenientin betreffen, für sich betrachtet der Bejahung einer unmittelbaren Betroffenheit der Musterbeklagtenn nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als die Musterbeklagte in den Jahren 2014/2015 an der Nebenintervenientin mit rund 30 % beteiligt war, so dass es sich um eine sehr hohe Beteiligung handelte. Zudem stellte die Beteiligung an der Nebenintervenientin die einzig substantielle Beteiligung der Musterbeklagten dar, weshalb die Musterbeklagte ihren Erfolg fast ausschließlich über den der Nebenintervenientin definierte (vgl. Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 20; so auch MK eA 779 Rn. 690; eA 920 Rn. 850; BG-T eA 735 Rn. 68). Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen bei der Nebenintervenientin eingetretenen Ereignisse die Musterbeklagte lediglich reflexartig betroffen haben sollten (vgl. zu den Feststellungszielen A.I.3. und A.II.2., dort unter 4). Vielmehr ist die Frage nach der unmittelbaren Betroffenheit der Musterbeklagten von Vorgängen aus der Geschäftstätigkeit der Nebenintervenientin von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und kann daher nicht pauschal verneint werden. Diese Frage ist für jede in Rede stehende Insiderinformation im Einzelnen zu klären. Die seitens der Musterbeklagten als Feststellungsziel A.II.1. begehrte Feststellung kann nicht in dieser Pauschalität getroffen werden. Feststellungsziel A.I.2. Die [Muster]Beklagte ist von nachstehenden Vorgängen aus der Sphäre der Volkswagen AG, die ausschließlich die Geschäftstätigkeit der Volkswagen AG betreffen, - Veröffentlichung der ICCT-Studie am 15.5.2014; - Inkenntnissetzung des vormaligen Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG, Herrn Prof. Dr. B., am 23.5.2014 mittels der sogenannten „Wiko-Post“; - Rückrufaktion im Dezember 2014; - Mitteilung der CARB an die Volkswagen AG vom 8.7.2015; - Einräumen der Verwendung einer Manipulationssoftware der Volkswagen AG gegenüber den US-Umweltbehörden am 3.9.2015 unmittelbar betroffen. Das Feststellungsziel ist hinsichtlich der ersten drei genannten Vorgänge als unbestimmt zurückzuweisen (nachfolgend 1). In Ansehung des vierten und fünften Vorgangs ist das Feststellungsziel zwar zulässig, aber gegenstandslos (nachfolgend 2). 1. Unzulässigkeit hinsichtlich der ersten drei genannten Vorgänge Diese Feststellungsziele sind unzulässig, da es ihnen an Bestimmtheit mangelt. a) Maßstäbe Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss jedes Feststellungsziel bestimmt bezeichnen, welcher Umstand bzw. welches Ereignis Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll. Ein Feststellungsziel darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 66 mwN). Für die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 37b, c WpHG aF ist entscheidend, welcher konkrete Umstand oder welches konkrete Ereignis Anknüpfungspunkt für eine Haftung sein soll (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 71). So muss das Feststellungsziel die Insiderinformation, hinsichtlich der eine Pflicht zur Veröffentlichung bestanden haben soll, bestimmt bezeichnen (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 243 mwN). Jedenfalls ist erforderlich, dass die unmittelbare Betroffenheit des Emittenten und die aus ihr abgeleiteten Folgen für die (veränderte) Bewertung der betroffenen Finanzinstrumente, d.h. das Kursbeeinflussungspotential, deutlich werden (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 245). Das Oberlandesgericht hat - gegebenenfalls nach Auslegung des Feststellungsziels und nach Feststellung des ihm zu Grunde liegenden Sachverhalts - seine rechtliche Prüfung an diesen Anforderungen zu orientieren. Das Feststellungsziel kann anhand des rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens ausgelegt werden, das es ausfüllen soll (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 67 mwN). Alleiniger Ausgangspunkt für diese Auslegung ist der Vorlagebeschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, der die Feststellungsziele i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG und eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrundeliegenden gleichen Lebenssachverhalts enthält (§ 6 Abs. 3 KapMuG). Eine Auslegung ist also nur möglich, soweit sie im Vorlagebeschluss eine hinreichende Grundlage findet (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 67 mwN, 115, 130, 132 f., 371 f.). b) Unbestimmtheit aa) Insiderinformationen sind zu unterstellen Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (291 f. Rn. 234 ff.) fehlt es an der Bestimmtheit des Feststellungsziels A.I.2. nicht deshalb, weil sich daraus nach dem Wortlaut nicht eindeutig ergebe und sich auch nicht im Wege der Auslegung klären lasse, ob im Rahmen des Feststellungsziels A.I.2. auch zu prüfen sei, inwieweit die fünf aufgeführten Vorgänge Insiderinformationen im Sinne des § 13 WpHG aF darstellten oder ob dies lediglich zu unterstellen sei. Wie sich dem Vorlagebeschluss (Rn. 34 ff., 47, 97) unter Berücksichtigung des Sachberichts im Anhang des Beschlusses (dort Rn. 146) entnehmen lässt, sollte das Musterverfahren auf die zwei Grundfragen der unmittelbaren Betroffenheit und der Wissenszurechnung konzentriert werden, während nach den Vorstellungen des Landgerichts jedes mit der Materie befasste erstinstanzliche Gericht selbst rechtssicher entscheiden könne, ob eine Insiderinformation vorliege. Dies ist für die Feststellungsziele im Grundsatz also zu unterstellen. bb) Keine Auslegung der ersten drei Umstände Unbestimmt ist das Feststellungsziel A.I.2. jedoch in Ansehung des aufgeführten Umstands der Veröffentlichung der ICCT-Studie am 15.5.2014 bereits deshalb, weil nach dem Vorlagebeschluss im Übrigen unklar ist, welcher Vorgang gemeint ist. Zum Datum 15.5.2014 werden in Rn. 14 und 15 des Vorlagebeschlusses Vorgänge angeführt, die keine Veröffentlichung der ICCT-Studie zum Gegenstand haben. Eine Publikation (also Veröffentlichung) dieser Studie wird dagegen in Rn. 21 und 174 des Vorlagebeschlusses für den 30.5.2014 angegeben, ebenso in Rn. 12 und 37 des sog. Sachberichts. In Rn. 159 des Vorlagebeschlusses wird nicht von einer Veröffentlichung, sondern von einer Bekanntgabe ohne Angaben zum Datum oder zu sonstigen Umständen gesprochen. Unbestimmt ist das Feststellungsziel auch, soweit es sich auf eine Inkenntnissetzung von Prof. Dr. B. mittels der „WiKo-Post“ bezieht. Inwiefern der Vorgang einer Inkenntnissetzung eine kursrelevante Insiderinformation sein kann, erschließt sich nicht. Als Insiderinformation, zu der die Frage gestellt werden könnte, ob sie einen Emittenten unmittelbar betrifft, käme die Information selbst in Betracht, über die ein Insider in Kenntnis gesetzt wird. Das Feststellungsziel lässt nicht erkennen, welche der – in Rn. 18 des Vorlagebeschlusses auszugsweise wiedergegebenen – Informationen, die in der an Prof. Dr. B. gerichteten Post enthalten waren, im Einzelnen Gegenstand einer zu unterstellenden Insiderinformation und der daran anknüpfenden Frage der unmittelbaren Betroffenheit sein sollen. Unbestimmt ist das Feststellungsziel A.I.2. schließlich in Ansehung der Rückrufaktion im Dezember 2014. Aus seiner Formulierung wird nicht ersichtlich, welchen Anlass die genannte Rückrufaktion hatte und inwiefern dieser Umstand als Insiderinformation zu qualifizieren sein soll, zu der festgestellt werden soll, dass sie die Musterbeklagte unmittelbar betrifft. Auch aus den Gründen des Vorlagebeschlusses lässt sich dies nicht entnehmen. Dort wird nur ausgeführt, dass eine Neukalibrierung im Rahmen einer ohnehin geplanten Servicemaßnahme habe erfolgen sollen (VB Rn. 22). Dass es dabei nicht etwa darum gegangen sein soll, das Defeat Device zu deaktivieren, sondern im Gegenteil zu optimieren und seine Aufdeckung zu verhindern, wird erst im Schriftsatz der Musterklägerin vom 3.3.2021 (eA 94 f. Rn. 274; eA 135 Rn. 422, 427 f.) verdeutlicht, der aber zur Auslegung eines Feststellungsziels nach der vorstehend unter 1.a) dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 67 mwN, 115, 130, 132 f., 371 f.) nicht herangezogen werden darf. Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten auf diese Bedenken hingewiesen (eA 197 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Verfahrensbeteiligten mangels Dispositionsbefugnis über den alleine durch den Vorlagebeschluss festgelegten Streitgegenstand des Musterverfahrens einem solchen nach § 139 ZPO gebotenen Hinweis nicht wie sonst im Zivilprozess durch eine sachgerechte Antragsänderung Rechnung tragen, sondern gegebenenfalls durch entsprechende Erweiterungsanträge. Folgerichtig haben Beigeladene beantragt, das Verfahren um Feststellungsziele zu erweitern, in deren Formulierungen die fraglichen Umstände, wie sie im ersten und zweiten Spiegelstrich angedeutet sind, präzisiert wurden und mit denen jeweils darauf bezogen nicht nur die Feststellung der unmittelbaren Betroffenheit der Musterbeklagten, sondern darüber hinaus der rechtlichen Qualifizierung als Insiderinformation und weiterer für die Haftung nach §§ 15, 37b WpHG relevanter Gesichtspunkte begehrt wird. Auf die unten zu behandelnden Feststellungsziele C.I.1. und C.I.2., die jeweils unter b) wiederum auf die unmittelbare Betroffenheit der Musterbeklagten abstellen, wird Bezug genommen. Insofern ist das Feststellungsziel A.I.2. der Sache nach von den Beteiligten ersetzt worden. Da seine Rücknahme mangels Dispositionsbefugnis der Verfahrensbeteiligten ebenfalls nicht in Betracht gekommen ist (BGH, Beschluss vom 19.9.2017 – XI ZB 17/15 – juris Rn. 69 mwN), hat der Senat zu entscheiden, dass diese unbestimmten Feststellungsziele unzulässig sind. Ebenso ist bezüglich des Umstands nach dem dritten Spiegelstrich zu verfahren, der der Sache nach von der Erweiterung um das Feststellungsziel D.I.1. ohnehin nicht berührt ist, das sich mit der unmittelbaren Betroffenheit nicht befasst. 2. Gegenstandslosigkeit hinsichtlich des vierten und fünften Vorgangs In Ansehung des vierten und fünften Vorgangs dürfte das Feststellungsziel zwar hinreichend bestimmt und damit zulässig sein. Soweit es um die Mitteilung der CARB an die Nebenintervenientin am 8.7.2015 geht, auf die sich die Formulierung im Feststellungsziel beschränkt, erhellt Rn. 23 des Vorlagebeschlusses, dass das Ergebnis der von der CARB vorgenommenen Nachtests mitgeteilt worden sei und dass sich in diesen Nachtests die Servicemaßnahme als nicht ausreichend erwiesen habe, um die Emissionswerte auf ein für die US-Umweltbehörden akzeptables Niveau abzusenken. Bezüglich des letzten Punktes geht bereits aus der Formulierung hervor, dass es um die – unterstellte – Insiderinformation geht, die Nebenintervenientin habe gegenüber den US-Umweltbehörden am 3.9.2015 die Verwendung der Manipulationssoftware eingeräumt, was in Rn. 26 des Vorlagebeschlusses weiter verdeutlicht wird. In Bezug auf diese Umstände sind weitergehende Erweiterungsanträge (unten C.I.3. und C.I.4.) gestellt und vom Senat zugelassen worden, die mit den Feststellungszielen unter b) jeweils noch einmal die unmittelbare Betroffenheit der Musterbeklagten thematisieren. Es kann dahingestellt bleiben, ob die hier behandelten Feststellungsziele darin aufgehen. Denn sie sind jedenfalls wie die Feststellungsziele unter C.I.3b. und C.I.4b. aus den dort genannten Gründen gegenstandslos. Feststellungsziele B Feststellungsziel B.I.1a. Der objektive Tatbestand des § 37b Abs.1 WpHG (in der bis zum 1.7.2016 geltenden Fassung) setzt keine Kenntnis des Emittenten von den eine Insiderinformation im Sinne des § 13 WpHG (in der bis zum 1.7.2016 geltenden Fassung) bildenden Umständen voraus. Feststellungsziel B.II.1a. Es wird festgestellt, dass die Kenntnis des Emittenten von einer vermeintlich ad-hoc-veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation objektive Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs aus § 37b Abs. 1 WpHG aF ist. Die Feststellung B.I.1a. ist zu treffen, während die Feststellung B.II.1a. nicht zu treffen ist. Dass die Kenntnis in den Feststellungszielen als objektives Tatbestandsmerkmal bezeichnet wird, obwohl es sich um ein subjektives Element handelt, beruht darauf, dass sich das Merkmal der Kenntnis nach dem Verständnis der Musterklägerin auf die Ebene des Verschuldens beziehen soll. Das Feststellungziel B.II.1a. ist außerdem so auszulegen, dass die Kenntnis zwingende Tatbestandsvoraussetzung des § 37b Abs. 1 WpHG aF sein soll. Im Falle der Kenntnis des Emittenten ist der Tatbestand des § 37b Abs. 1 WpHG aF zwar erfüllt. Es handelt sich nicht um ein Element des Verschuldens. Jedoch kommt bei fehlender Kenntnis als alternative haftungsbegründende Tatbestandsvoraussetzung eine Verletzung der Wissensorganisationspflicht in Betracht. Deshalb kann die ausschließlich auf die positive Kenntnis ausgerichtete Feststellung nach B.II.1a. nicht getroffen werden. 1. Vortrag a) Musterklägerin/Beigeladene Die Musterklägerin vertritt die Auffassung, dass die Kenntnis keine objektive Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs aus § 37b WpHG aF darstelle (eA 791 Rn. 737, 739; eA 933 Rn. 907; eA 1424 Rn. 1133 f.). Das in § 37b Abs. 1 WpHG enthaltene subjektive Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ sei im Rückgriff auf § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern“ zu konkretisieren (eA 789 Rn. 729 f.; eA 791 Rn. 740). Die Entstehung der Ad-hoc-Publizitätspflicht erfordere keine Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation (eA 790 Rn. 735). Sei den für die Ad-hoc-Publizität verantwortlichen Organwaltern eine Insiderinformation nicht bekannt, komme es allein darauf an, ob eine Veröffentlichung trotz dieser Unkenntnis möglich gewesen wäre. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Information irgendeinem Unternehmensangehörigen bekannt sei. In diesem Fall könne die Information bei einer entsprechenden Unternehmensorganisation weitergeleitet werden (eA 790 f. Rn. 736; auch BG-T eA 739 Rn. 83). Ein Verstoß gegen das Erfordernis der Unverzüglichkeit liege nicht nur bei einer Kenntnis des Vorstands vor (eA 791 Rn. 737). Die kapitalmarktrechtliche Informationsdeliktshaftung nach §§ 15, 37b WpHG aF begründe eine Informationsbeschaffungspflicht (eA 820 Rn. 838; eA 933 Rn. 907; eA 1424 Rn. 1135). Sofern sich die Musterbeklagte auf die im Falle fehlender Kenntnis nicht gegebene Selbstbefreiungsmöglichkeit berufe, schließe sie zu Unrecht von der Voraussetzung eines Privilegierungstatbestands auf die Voraussetzung des Pflichttatbestands. Ein Gleichlauf zwischen den Voraussetzungen einer Pflicht und den Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser Pflicht existiere nicht (eA 933 Rn. 908 ff.). Die Beigeladenen T einschließlich des Beigeladenen Dr. H. verweisen darauf, dass weder § 15 WpHG aF noch § 37b WpHG aF die Kenntnis von der Insiderinformation als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraussetzten (eA 738 Rn. 77; eA 741 Rn. 91; eA 754 Rn. 147 f.; eA 848 Rn. 1, 3). Dies lasse sich bereits dem Wortlaut des § 37b WpHG aF entnehmen, wonach der Emittent auch für das grob fahrlässige Unterlassen einer Ad-hoc-Mitteilung hafte (eA 848 Rn. 4). Dasselbe ergebe sich aus einer Betrachtung der Sanktionsnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 5a WpHG aF (eA 740 Rn. 87; eA 852 Rn. 19 ff.). Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien lasse sich das Erfordernis einer Kenntnis nicht ableiten (eA 741 f. Rn. 92 f.). Dem Begriff der Information lasse sich keine entsprechende Begrenzungswirkung entnehmen (eA 738 Rn. 78; eA 754 Rn. 147 f.; eA 851 Rn. 14). Auch aus Sinn und Zweck der §§ 15, 37b WpHG aF ergebe sich kein Erfordernis einer positiven Kenntnis (eA 755 ff. Rn. 149 ff.; eA 849 Rn. 5 f.; eA 853 Rn. 26 ff.). Ein Wissensvorsprung bestehe auch ohne eine positive Kenntnis des Gesamtvorstands (eA 755 f. Rn. 151 ff.). Die Einordnung der Kenntnis als objektives Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF sei zudem aus europarechtlichen Erwägungen abzulehnen (eA 854 Rn. 31 ff.). § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF statuiere nicht nur eine Veröffentlichungspflicht, sondern auch Informationssuch-, -aufklärungs-, -weiterleitungs- und -analysepflichten. Das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ gewährleiste, dass insofern keine übertriebenen Anforderungen an den Emittenten gestellt würden (eA 738 f. Rn. 82; eA 743 f. Rn. 101; vgl. auch eA 851 Rn. 17). Im Falle noch nicht bekannter Insiderinformationen bestehe das Pflichtenprogramm aus der Schaffung eines angemessenen Informationsbeschaffungssystems und der unverzüglichen Veröffentlichung. Bei dem Merkmal „unverzüglich“ handle es sich nicht um ein Verschuldenselement, sondern um eine Konkretisierung des Pflichteninhalts (eA 739 Rn. 84; eA 740 Rn. 88; eA 756 Rn. 158). Dieser Pflichteninhalt sei objektiv zu bestimmen. Ansonsten komme es zu einer systemwidrigen Vermischung von Primärpflicht und Verschulden (eA 740 Rn. 87). Der Begriff „unverzüglich“ sei nicht im Sinne des allgemeinen deutschen Zivilrechts subjektiv als nicht schuldhaftes Zögern auszulegen, sondern gemäß Art. 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie objektiv im Sinn von „so bald als möglich“ (eA 739 f. Rn. 86; eA 757 Rn. 160). Demnach normierten die §§ 15 Abs. 1, 37b Abs. 1 WpHG aF ein differenziertes Pflichtenprogramm, das objektive kenntnisunabhängige Pflichten statuiere. Der Emittent müsse ein Informationserkennungs- und -weiterleitungssystem einrichten und an alle in Betracht kommenden Mitarbeiter ausdrückliche und verbindliche Anweisungen zur Erkennung und Beurteilung, zum Umgang sowie zur Einspeisung entsprechender Informationen in das Informationssystem ausgeben (eA 740 f. Rn. 90). Solange der Emittent in Erfüllung seiner Informationssuch-, -aufklärungs-, -weiterleitungs- und -analysepflichten die Insiderinformationen nicht kenne, begehe er keine Pflichtverletzung (eA 746 Rn. 109). b) Musterbeklagte Die Musterbeklagte führt aus, bei der Kenntnis des Emittenten handle es sich um ein anspruchsbegründendes, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 37b Abs. 1 WpHG aF. Dies belegten Wortlaut, Systematik, Historie und Telos dieser Norm (eA 237 Rn. 14 f.; eA 302 Rn. 287; eA 303 Rn. 292; eA 306 ff. Rn. 308 ff.; eA 334 ff. Rn. 432 ff.; eA 708 Rn. 33, 35; eA 991 Rn. 46 f.; eA 993 Rn. 52 ff.; eA 994 Rn. 56 ff.; eA 997 Rn. 71 ff.). Auch wenn man das Erfordernis der Kenntnis bei den Tatbestandsmerkmalen der unmittelbaren Betroffenheit oder der Unverzüglichkeit anknüpfe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis (eA 302 Rn. 288; eA 304 f. Rn. 300 ff.). Aus dem Verschuldensmaßstab des § 37b Abs. 2 WpHG aF lasse sich kein Argument gegen eine notwendige Kenntnis des Emittenten von der vermeintlich ad-hoc-veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation ableiten (eA 994 f. Rn. 57 ff.). Auch die in § 39 Abs. 2 Nr. 5 WpHG aF angelegte Variante einer leichtfertigen Verletzung der Veröffentlichungspflicht spreche nicht gegen das Erfordernis der Kenntnis von der Insiderinformation (eA 995 Rn. 62), dasselbe gelte für das Tatbestandsmerkmal der unwissentlichen Weitergabe der Insiderinformation in § 15 Abs. 1 Satz 5 WpHG aF (eA 996 f. Rn. 67 ff.). Ebenso wenig folge aus dem Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Betroffenheit ein systematisches Argument gegen ein Kenntniserfordernis. Die Tatbestandsmerkmale der unmittelbaren Betroffenheit und der Kenntnis stünden in keinem inneren Zusammenhang (eA 996 Rn. 63 ff.). Das Kenntniserfordernis ergebe sich im Übrigen aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 1 WpHG aF unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie. Auch letztere Norm setze die Kenntnis des Emittenten von der vermeintlich zu veröffentlichenden Insiderinformation voraus. Dies werde im Schrifttum ganz überwiegend angenommen (eA 997 f. Rn. 74 ff.). Aus Art. 2 der Marktmissbrauchsrichtlinie folge nichts anderes (eA 999 Rn. 78 ff.). Eine Haftung nach § 37b Abs. 1 WpHG aF könne auch nicht mit einer Verletzung einer vermeintlichen Verkehrssicherungspflicht begründet werden. Die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der §§ 15 Abs. 1, 37b Abs. 1 WpHG aF scheitere schon daran, dass der Tatbestand positive Kenntnis voraussetze (eA 1017 Rn. 148 f.). Die Verkehrssicherungspflichten seien in den §§ 91 Abs. 2, Abs. 3, 93 Abs. 1 AktG, aber auch in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG aF abschließend geregelt. Für eine angebliche „Compliance-Dimension“ oder für Informationssuch-, -aufklärungs-, -weiterleitungs- und -analysepflichten bleibe im Rahmen der §§ 15, 37b WpHG aF kein Raum. Auch im IKB-Urteil habe der Bundesgerichtshof eine Informationsbeschaffungspflicht nicht begründet (eA 1018 f. Rn. 151 ff.). Die Zulassung einer Haftung wegen der Verletzung einer vermeintlichen Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der §§ 15, 37b WpHG aF schaffe zudem eine systemfremde Außenhaftung für die Verletzung interner Organisationspflichten. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Haftung für Verstöße gegen Organisationspflichten nur im Innenverhältnis in Betracht komme. Dies sei selbst für § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG aF anerkannt (eA 1020 Rn. 160 ff.). Für eine Verkehrssicherungspflicht bestehe auch kein Bedürfnis, da die Ad-hoc-Pflicht nicht die Versorgung des Kapitalmarkts mit allen relevanten Informationen zum Emittenten bezwecke. Der Emittent sei lediglich verpflichtet, Informationen zu veröffentlichen, bezüglich derer ein Informationsvorsprung gegenüber anderen Kapitalmarktteilnehmern zu erwarten sei. Bezüglich einer ihm unbekannten Information habe der Emittent keinen Informationsvorsprung (eA 1020 f. Rn. 163). 2. Streitstand In der Literatur wird streitig diskutiert, ob die Publizitätspflicht bereits mit dem objektiven Eintreten der den Emittenten unmittelbar betreffenden Insiderinformation entsteht, oder ob zusätzlich zu fordern ist, dass der Emittent bzw. der für den Emittenten ad-hoc-pflichtige Vorstand Kenntnis von der Insiderinformation hat oder die Information wenigstens kennen müsste. In diesem Zusammenhang wird zudem kontrovers erörtert. ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Bereich im Rahmen der §§ 37b, c WpHG aF (= §§ 97, 98 WpHG n.F.) Anwendung finden. a) Wissensorganisationspflicht im rechtsgeschäftlichen Bereich In der Rechtsprechung und Literatur zur Haftung im rechtsgeschäftlichen Bereich ist anerkannt, dass Wissen innerhalb einer juristischen Person auch dann zuzurechnen ist, wenn dieser eine Verletzung der Wissensorganisationspflicht zur Last fällt. aa) Voraussetzungen Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Auffassung in der Literatur ist einer juristischen Person im rechtsgeschäftlichen Bereich auch das Wissen eines nicht am Vertragsschluss selbst beteiligten Organwalters oder Mitarbeiters zuzurechnen, sofern dieses Wissen bei ordnungsgemäßer Organisation aktenmäßig festzuhalten, weiterzugeben und vor Vertragsschluss abzufragen gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13.1.2015 – XI ZR 179/13 – juris Rn. 27; Urteil vom 13.10.2000 – V ZR 349/99 – juris Rn. 14 mwN; Urteil vom 1.10.1999 – V ZR 218/98 – juris Rn. 10; Buck-Heeb, AG 2015, 801, 802; Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 119 f.; Koch, ZIP 2015, 1757, 1760; Schwintowski, ZIP 2015, 617, 620; Schirmer, AG 2015, 666, 667; vgl. auch Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 98). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Vertragspartner einer juristischen Person nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen solle als der Vertragspartner einer natürlichen Person (BGH, Urteil vom 13.10.2000 – V ZR 349/99 – juris Rn. 14; Urteil vom 2.2.1996 – V ZR 239/94 – juris Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 1.6.1989 – III ZR 261/87 – juris Rn. 27). Maßgeblicher Grund für die Zurechnung von Wissen sei die Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der Kommunikation. Diese Organisationspflicht gründe, ähnlich wie eine Verkehrspflicht, auf der Beherrschung eines selbsteröffneten Verkehrsbereichs: Eine am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation müsse so organisiert sein, dass Informationen, deren Relevanz für andere Personen innerhalb dieser Organisation bei den konkret Wissenden erkennbar sei, tatsächlich an jene Personen weitergegeben würden (Informationsweiterleitungspflicht). Umgekehrt sei im Sinne einer Informationsabfragepflicht sicherzustellen, dass nach erkennbar anderswo innerhalb der Organisation vorhandenen und für den eigenen Bereich wesentlichen Informationen gefragt werde (BGH, Urteil vom 13.1.2015 – XI ZR 179/13 – juris Rn. 27; Urteil vom 2.2.1996 – V ZR 239/94 – juris Rn. 21 f.; Buck-Heeb, AG 2015, 801, 803; Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 120; Habersack, DB 2016, 1551, 1555; Koch, ZIP 2015, 1757, 1760; Schwintowski, ZIP 2015, 617, 620; Verse, AG 2015, 413, 416; vgl. dazu auch MK eA 142 Rn. 460, 462). bb) Ex-ante-Perspektive Für die Beurteilung der Frage, ob eine Organisationspflicht verletzt wurde, ist eine Ex-ante-Perspektive einzunehmen (BGH, Urteil vom 13.1.2015 – XI ZR 179/13 – juris Rn. 28), die durch die fortwährende Pflicht zur Überprüfung komplettiert wird, ob die Organisation der Informationsweiterleitung und -abfrage angemessen ist. Eine rückwirkende Dokumentationspflicht besteht demgegenüber nicht (Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 121 f.; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 98). So ist zunächst entscheidend, ob die Information über den fraglichen Umstand überhaupt gespeichert werden musste. Dies hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Umstand nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt seiner Wahrnehmung später rechtserheblich werden konnte (BGH, Urteil vom 2.2.1996 – V ZR 239/94 – juris Rn. 25). Eine Ex-ante-Perspektive ist auch in Ansehung der Dauer der Speicherung von Informationen angezeigt. Je erkennbar wichtiger ein Umstand ist, desto länger muss er gespeichert bleiben. Wird die Speicherung zu früh aufgehoben, so beendet das die Wissenszurechnung nicht (BGH, Urteil vom 2.2.1996 – V ZR 239/94 – juris Rn. 25). Sofern Akten bzw. Informationen jedoch zulässigerweise vernichtet werden durften, hat dies auch Auswirkungen auf die Wissenszurechnung (Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 122; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 98). Der Wissenszurechnung sind zudem persönliche Grenzen zu setzen. Das als Wissen Zuzurechnende darf nicht zu einer Fiktion entarten, die juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus belastet. Das Erinnerungsvermögen des Menschen bestimmt sich typischerweise nach der erkennbaren Wichtigkeit der Wahrnehmung sowie danach, wie lange diese zurückliegt. Daher muss für denjenigen Menschen, für den die Zurechnung gelten soll, wenigstens eine reale Möglichkeit, aber auch ein Anlass bestehen, sich das Wissen aus dem eigenen Gedächtnis, aus Speichern oder von anderen Menschen zu beschaffen. Als Wissen kann man den Inhalt von Speichern daher nur zurechnen, soweit ein besonderer Anlass besteht, sich seiner in der konkreten Situation (noch) zu vergewissern. Auch diese Frage richtet sich nach der Zumutbarkeit. Maßgeblich sind vor allem die Bedeutung des Anlasses und die Schwierigkeit der Suche (BGH, Urteil vom 2.2.1996 – V ZR 239/94 – juris Rn. 23, 26; Buck-Heeb, AG 2015, 801, 810; Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 67 ff., 72, 77). b) Streitstand zu § 37b WpHG aF Auch vor dem Hintergrund der vorgenannten Grundsätze wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert, ob insbesondere die Haftung nach § 37b WpHG aF die Kenntnis bzw. eine (grob) fahrlässige Unkenntnis des Emittenten von der in Rede stehenden Insiderinformation voraussetzt. aa) Rein objektive Sichtweise Nach einer Ansicht entsteht die Publizitätspflicht bereits mit dem objektiven Eintritt der Insiderinformation (Maier-Reimer/Seulen in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 30 Rn. 82; Möllers/Leisch in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, c Rn. 115; Nietsch, ZIP 2018, 1421,1427; Schäfer in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 3. Aufl., § 15 Rn. 28; Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2032; Thomale, NZG 2018, 1007, 1008 f.; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67, 70). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Informationsbeschaffungspflicht Kernbereich der Leitungsaufgabe des Vorstands sei. Dieser müsse sein Unternehmen so organisieren, dass ihm die objektive Entstehung einer Information zur Kenntnis gelange (Schäfer in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 3. Aufl., § 15 Rn. 28; Spindler/Speier, BB 2005, 2031, 2032; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67, 70). Der Begriff der Unverzüglichkeit in § 15 WpHG sei europarechtskonform auszulegen und nicht im Sinne der in § 121 BGB enthaltenen Legaldefinition. Der Begriff der Unverzüglichkeit setze den europarechtlichen Begriff „sobald als möglich“ um, der in Art. 6 der Marktmissbrauchsrichtlinie 2003 verwendet werde (Richtlinie 2003/6/EG, ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16 ff.); es handle sich um ein Merkmal des objektiven Tatbestands (Thomale, NZG 2018, 1007, 1009; Möllers/Leisch in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, c Rn. 114 f.; BG-T eA 739 f. Rn. 86; eA 748 Rn. 118). bb) Auf fahrlässige Unkenntnis abstellende Auffassung Nach einer anderen Auffassung ist eine zumindest fahrlässige Unkenntnis des Emittenten von der Insiderinformation erforderlich, aber auch ausreichend, um das Entstehen der Publizitätspflicht zu begründen (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 390 f.; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 103, 106 ff.; Versteegen in KölnKomm-WpHG, 2007, § 15 Rn. 115; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 16; Sajnovits, WM 2016, 765, 766; vgl. auch Klöhn, NZG 2017, 1285, 1288; so wohl auch MK eA 151 Rn. 492 ff., eA 165 Rn. 548). Zur Begründung verweist ein Teil der Vertreter der genannten Auffassung darauf, dass in § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF von einer Verpflichtung zur unverzüglichen Veröffentlichung die Rede sei, und dass insoweit auf § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB abzustellen sei (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 103; Versteegen in KölnKomm-WpHG, 2007, § 15 Rn. 115; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 16; Sajnovits, WM 2016, 765; vgl. auch MB eA 304 Rn. 301; BG-Hei eA 851 Rn. 17). Teilweise wird argumentiert, dass zwar die Verpflichtung des Emittenten, ihn unmittelbar betreffende Insiderinformationen so bald wie möglich zu publizieren, Wissen von der Existenz der betreffenden Insiderinformation voraussetze (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 385 f.). Jedoch sei dem Emittenten im Hinblick auf die Ad-hoc-Pflicht in seinem Unternehmen vorhandenes Wissen zuzurechnen, das im Falle einer ordnungsgemäßen, normzweckgerechten Wissensorganisation im Unternehmen für den Vorstand verfügbar gemacht werden könnte (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 390 f.; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 610, 630). Insofern seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Bereich im Rahmen der Ad-hoc-Pflicht anwendbar (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 390; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 17; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67, 70; vgl. auch Buck-Heeb, AG 2015, 801, 806 mwN; vgl. zudem BaFin, Emittentenleitfaden, Stand 22.7.2013, Ziff. IV.6.3, S. 70; MK eA 801 Rn. 779 ff.; BG-T eA 740 Rn. 89). Durch unternehmensinterne Abläufe müsse sichergestellt sein, dass eine Insiderinformation, die an einer Stelle in der Gesellschaft entstehe, die nicht zur Entscheidung über eine Ad-hoc-Veröffentlichung befugt sei, unverzüglich einer entscheidungsberechtigten Person oder einem zuständigen Gremium zugeleitet werde. Insbesondere der Vorstand habe als das für die Durchführung der Ad-hoc-Publizitätspflicht zuständige Organ für eine unternehmensinterne Organisation zu sorgen, die einen Informationsfluss innerhalb der Gesellschaft zu den jeweiligen Entscheidungsträgern gewährleiste. Werde ein potentiell ad-hoc-pflichtiger Umstand an einer Stelle im Unternehmen bekannt, die keine Entscheidungsberechtigung über die Veröffentlichung der Mitteilung habe, müsse sie diese unverzüglich melden (BaFin, Emittentenleitfaden, Stand 22.7.2013, Ziff. IV.6.3, S. 70; Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 391 f.; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67, 70; Sajnovits, WM 2016, 765, 769; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 610; Buck-Heeb, AG 2015, 801, 806 mwN; so auch MK eA 142 f. Rn. 462 ff.; eA 801 Rn. 779; BG-T eA 740 f. Rn. 90). cc) Grobe Fahrlässigkeit fordernde Auffassung Die Vertreter einer weiteren Meinung verlangen für das Entstehen der Ad-hoc-Pflicht nach § 15 Abs. 1 WpHG grobe Fahrlässigkeit (Habersack, DB 2016, 1551, 1555; Pfüller in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 328; Sethe in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 105; offen gelassen von OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 608). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Schadensersatzpflicht gemäß §§ 37b, 37c WpHG zumindest grobe Fahrlässigkeit voraussetze. Vor diesem Hintergrund sei es wenig stimmig, das Entstehen der Publizitätspflicht allgemein an Fahrlässigkeit zu knüpfen, den leicht fahrlässigen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 WpHG aber nicht zu sanktionieren (Habersack, DB 2016, 1551, 1555; Sethe in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 105). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zudem vertreten, dass jedenfalls die Haftung des Emittenten nach § 37b WpHG aF seine Kenntnis von der Insiderinformation oder seine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis voraussetze (OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 607). dd) Kenntnis fordernde Auffassung Schließlich wird vertreten, dass die kapitalmarktrechtliche Haftungsverantwortung für falsche, unterlassene oder verspätete Ad-hoc-Informationen das Wissen des Norm-adressaten um den kurserheblichen Umstand voraussetze (Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 190 ff., 212 ff.; 382 f.; Koch, AG 2019, 273, 276 ff.; Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 61; ders., AG 2019, 189, 190; Leyendecker-Langner/Kleinhenz, AG 2015, 72, 76; Liebscher, ZIP 2019, 1837,1848; Ekkenga, NZG 2013, 1081, 1085; so auch MB eA 303 ff. Rn. 293 ff.; Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 78 Rn. 48 zu Art. 17 Abs. 1 MAR). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Ad-hoc-Publizitätspflicht der Beseitigung eines Informationsgefälles zwischen dem Emittenten und dem (potentiellen) Anleger, mithin dem Ausgleich von Wissensasymmetrien diene. Fehle es auf Seiten des Emittenten an Wissen, bestehe von vornherein kein Informationsdefizit. Rechne man dem Vorstand des börsennotierten Rechtsträgers das Wissen nachgeordneter Hierarchieebenen zu, stelle man die Anleger im Ergebnis so, als hätten sie einen Wissensvorsprung gegenüber dem Emittenten im Hinblick auf den heimlich begangenen Compliance-Verstoß (Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848). Zudem müsse insbesondere ein Unterlassungsvorwurf einer aktiven Fehlinformation gleichwertig sein, was nur der Fall sei, wenn der Umstand dem Handlungsverantwortlichen, d.h. dem Vorstand des Emittenten, bekannt sei; Vergleichbarkeit mit Fällen der aktiven Falschinformation sei nicht gegeben, wenn der Emittent im Rahmen des § 37b WpHG aF lediglich für Organisationsverschulden hafte (Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848; Thomale, NZG 2018, 1007, 1009; ders., AG 2019, 189, 192 f.). Schließlich ergebe sich das Wissenserfordernis aus dem Wortsinn des lateinischen Begriffs „ad hoc“ und aus dem im Normtext verankerten Gebot der unverzüglichen Information. Wer unwissend sei, zögere nicht (Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848). Dementsprechend verweisen die Vertreter der vorgenannten Auffassung darauf, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung in Unternehmen im Rahmen der §§ 37b, c WpHG aF (= §§ 97, 98 WpHG n.F.) nicht uneingeschränkt anwendbar sei (Koch, AktG, 17. Aufl., § 78 Rn. 33; ders., AG 2019, 273, 277 ff. [zu Art. 17 Abs. 1 MMVO]; Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1847 f.). Zur Begründung wird angeführt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die rechtsgeschäftliche Haftung beziehe und auf deliktische Haftungstatbestände wie § 37b WpHG aF nicht übertragbar sei (Koch, AktG, 17. Aufl., § 78 Rn. 31; so auch MB eA 326 Rn. 394; eA 713 Rn. 55). Normadressat der Ad-hoc-Pflicht sei ein börsennotierter Rechtsträger. Da natürliche Personen nicht börsennotiert sein könnten, könnten Gleichstellungserwägungen keine Zurechnung rechtfertigen (Koch, AG 2019, 273, 278; Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1847; so auch MB eA 327 f. Rn. 403 f.). Ebenso wenig könne der Gedanke des Vertrauensschutzes im vertraglichen Rechtsverkehr herangezogen werden (Koch, AG 2019, 273, 278 f.). Geborener Handlungs- und Wissensverantwortlicher einer börsennotierten Gesellschaft sei allein deren Vorstand, dessen Verhalten der Gesellschaft gemäß § 31 BGB zugerechnet werde. Eine derartige Verhaltenszurechnung setze volltatbestandliches Verhalten voraus. Rechne man dem börsennotierten Unternehmen demgegenüber Wissen zu, das auf dem Vorstand nachgeordneten Ebenen vorhanden sei, oder begründe man die Zurechnung mit einer angeblichen Fehlorganisation des Unternehmens, eröffne man eine zweite Zurechnungsebene, die normerweiternd wirke (Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1847 f.; vgl. auch MB eA 326 Rn. 396; eA 367 Rn. 569). Aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen sei eine Informationsbeschaffungspflicht nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine eindeutige Formulierung gewählt hätte, wenn er eine Informationsbeschaffungspflicht hätte etablieren wollen (vgl. Koch, AG 2019, 273, 276 zu Art. 17 MMVO; MB eA 369 Rn. 575 f.). Auch die Möglichkeit der Selbstbefreiung laufe leer, wenn die fragliche Information nur bei einem beliebigen Wissensträger im Unternehmen verfügbar sei, nicht aber bei dem für die Entscheidung über die Selbstbefreiung zuständigen Organ. Dies sei vor allem deshalb bedenklich, da das Instrument der Selbstbefreiung dazu diene, die Ausdehnung der Ad-hoc-Pflicht auf Zwischenschritte ausreichend abzufedern (Koch, AG 2019, 273, 279, 282 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 23.4.2013 – II ZB 7/09 – juris Rn. 26; so auch MB eA 331 f. Rn. 416 ff.). Ebenso wenig sei dem nicht selbst über entsprechendes Wissen verfügenden Vorstand eine umfassende Würdigung dahingehend möglich, ob ein Zwischenschritt als präzise anzusehen sei (Koch, AG 2019, 273, 280). Im Übrigen bewirke die Ersatzpflicht gegenüber Aktienkäufern aufgrund kapitalmarktrechtlicher Fehlinformation im wirtschaftlichen Ergebnis die Begünstigung einer Aktionärsgruppe zu Lasten der übrigen Aktionäre. Anspruchsberechtigt könnten nur Neuinvestoren sein, die wegen der Verletzung der Publizitätspflicht eine Fehlinvestition getroffen hätten. Der Anspruch treffe die Altinvestoren, die mit dem Schadensersatzanspruch der Neuinvestoren belastet würden. Eine Ausweitung dieser Haftung, die eine reine Umverteilungshaftung für Vermögensschäden beinhalte, sei nicht angezeigt, zumal die Fehlinformationshaftung auch dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zuwiderlaufe (Koch, AG 2019, 273, 281, 283 f.; Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1848 f.). 3. Senat Die Publizitätspflicht entsteht nicht bereits mit dem objektiven Eintritt der Insiderinformation. Dem Emittenten würde auf diese Weise Unmögliches abverlangt. Eine Rechtsnorm, die zu Lasten ihres Adressaten eine von diesem zu erfüllende Pflicht auch in Fällen begründet, in denen er von dem pflichtbegründenden Umstand keine Kenntnis hat, und in denen er sich die Kenntnis selbst bei gehöriger Sorgfalt auch nicht verschaffen könnte, widerspricht dem Grundsatz des ultra posse nemo obligatur (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 385). Dies ist auch der Sache nach nicht geboten, zumal ein Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF unabhängig von den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung sonstige nachteilige Rechtsfolgen für den Emittenten nach sich ziehen kann, etwa aufsichtsrechtliche Maßnahmen (Sajnovits, WM 2016, 765, 766, 773). Vielmehr erfasst der originäre Anwendungsbereich des § 15 WpHG aF und damit auch des § 37b Abs. 1 WpHG aF zunächst den Fall, dass der Emittent eine dem Vorstand bekannte Information nicht veröffentlicht. Das Pflichtenprogramm beschränkt sich aber nicht darauf, bekannte Insiderinformationen weiterzuleiten. Der Anwendungsbereich der §§ 15, 37b Abs. 1 WpHG aF ist nach allgemeinen deliktsrechtlichen Kategorien dahingehend fortzuentwickeln, dass bereits im Vorfeld der Kenntnis die Pflicht des Vorstands als des für die Ad-hoc-Pflicht zuständigen Organs des Emittenten besteht, dafür zu sorgen, dass ihm potentielle Insiderinformationen zur Kenntnis gelangen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 610). Im Einzelnen ist der Vorstand einerseits verpflichtet, ein geeignetes Informationssystem einzurichten, um sicherzustellen, dass im Unternehmen – unterhalb der Vorstandsebene – bekannt werdende potentielle Insiderinformationen den für die Erfüllung der Ad-hoc-Pflicht verantwortlichen Personen zur Kenntnis gelangen. Andererseits hat der Vorstand bei konkretem Anlass gezielt bei den Personen unterhalb der Vorstandsebene nachzufragen. Wird diese Pflicht im Vorfeld der Kenntnis des Vorstands, bei der es sich um eine Verkehrspflicht handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.1996 – V ZR 239/94 – juris Rn. 21), verletzt, und hätte im Falle einer ordentlichen Wissensorganisation der Vorstand Kenntnis von der fraglichen Information erlangt, ist die Pflichtverletzung also kausal für die fehlende Kenntnis des Vorstands, so ist der objektive Tatbestand des § 37b Abs. 1 WpHG aF in Ansehung des erforderlichen Wissenselements erfüllt. Ob die fehlende oder unzureichende Einrichtung des Informationssystems oder die fehlende Nachfrage des Vorstands trotz eines konkreten Anlasses auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht, ist eine Frage des Verschuldens gemäß § 37b Abs. 2 WpHG aF. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den rechtsgeschäftlichen Bereich entwickelten Grundsätze zur Wissensorganisationspflicht sind insofern auf die Haftung nach § 37b WpHG aF anwendbar, allerdings mit der Maßgabe, dass eine Pflichtverletzung keine Wissenszurechnung zur Folge hat, sondern vielmehr die Verletzung der Wissensorganisationspflicht unmittelbar eine Haftung gemäß § 37b WpHG aF begründet. Insoweit gilt es zu sehen, dass nicht die Übertragbarkeit dieser in der Rechtsgeschäftslehre entwickelten Rechtsprechung auf § 37b WpHG aF begründungsbedürftig ist, da es sich bei der Wissensorganisationspflicht um eine originär deliktische Pflicht handelt. Begründungsbedürftig war vielmehr, worum es hier freilich nicht geht, warum eine solche deliktische Pflicht auch im rechtsgeschäftlichen Bereich Wirkungen zu entfalten vermag. Da es sich bei § 37b WpHG aF um eine deliktische Norm handelt (und im Rahmen des § 15 WpHG aF um eine deliktische Pflicht), ist es aus Sicht des Senats geboten, die allgemeine Fortentwicklung des Deliktsrechts über das geschriebene Recht hinaus durch die Herausarbeitung von Verkehrspflichten auf diese spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage zu erstrecken und auch dort den gesetzlich angelegten Kernbereich der Norm auf einen durch Verkehrspflichten konturierten Vorfeldbereich auszudehnen. a) Argumente für Organisationspflicht Eine Veröffentlichungspflicht setzt nicht notwendig die Kenntnis, sondern nur die Erfüllbarkeit der Pflicht in Form der Informationsbeschaffung voraus (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 16). Dem Emittenten wird in diesem Fall nichts Unmögliches abverlangt (gegen MB eA 303 Rn. 296). Würde man dies anders sehen, stünde es dem Emittenten frei, sich seinen Publizitätspflichten durch bewusstes Wegsehen zu entziehen. Insbesondere im Konzern wäre einer Umgehung des Gesetzes Tür und Tor geöffnet (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 16). Der Vorstand eines Emittenten könnte der Veröffentlichungspflicht entgehen, indem er es unterließe, für eine zureichende Organisation der Wissensweiterleitung zu sorgen. Den Markt für eigene Zwecke missbraucht auch derjenige, der sich der Kenntnis einer Information bewusst verschließt (vgl. MK 1425 Rn. 1138; a.A. MB eA 309 Rn. 318 f.; eA 1020 Rn. 163). Auch dem mit der Ad-hoc-Publizität gemäß §§ 15, 37b WpHG aF unter anderem verfolgten Zweck, Informationsvorsprünge Einzelner zu verhindern, kann nicht nur im Falle der positiven Kenntnis des Emittenten von der relevanten Insiderinformation gedient werden (gegen MB eA 334 Rn. 430 f.; eA 352 Rn. 501). Zu Recht weist die Musterklägerin darauf hin, dass die Gefahr des Missbrauchs von Insiderinformationen durch Insider nicht auf die oberste Leitungsebene eines Unternehmens beschränkt ist. Lediglich dann, wenn man den Emittenten für verpflichtet hält, dafür Sorge zu tragen, dass die in seinem Unternehmen entstehenden Insiderinformationen den Ad-hoc-Verantwortlichen zur Kenntnis gelangen, kann der Gefahr entgegengewirkt werden, dass um die Information wissende nicht dem Vorstand angehörende Mitarbeiter oder unternehmensexterne Personen ihr Insiderwissen missbräuchlich ausnutzen; nur so kann dem Gesetzeszweck der §§ 15, 37b WpHG aF umfassend Rechnung getragen werden (MK eA 142 Rn. 462; eA 143 Rn. 464; BG-T eA 756 Rn. 154). Informationsasymmetrien sind nicht nur im Verhältnis zum Vorstand des Emittenten, sondern auch im Verhältnis zu jedem Insider im Unternehmen zu beseitigen. Dementsprechend ist auch im Regierungsentwurf zum Transparenz- und Publizitätsgesetz die Rede davon, dass der Vorstand seiner Pflicht zur Regelberichterstattung nicht schon dann genüge, wenn er den Aufsichtsrat lediglich über solche Vorgänge bei einem verbundenen Unternehmen in Kenntnis setze, die ihm ohne eigenes Zutun bekannt geworden seien; er sei vielmehr verpflichtet, sich die für die Berichterstattung notwendigen Informationen von sich aus im Rahmen des nach den gesetzlichen Bestimmungen Zulässigen, des ihm faktisch Möglichen und konkret Zumutbaren zu beschaffen (BT-Drucks. 14/8769, S. 14; vgl. dazu MK eA 152 f. Rn. 500). b) Argumente gegen zwingende Kenntnis Entgegen der formalen Auffassung der Musterbeklagten (eA 303 Rn. 293 ff.; eA 304 Rn. 298 f.; eA 333 Rn. 423; eA 993 f. Rn. 52 ff.) setzt der Begriff der Insiderinformation nicht zwingend die Kenntnis des Emittenten von der fraglichen Information voraus. Die Auslegung, wonach eine Haftung nach § 37b WpHG aF auch ohne eine Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation in Betracht kommt, ist daher nicht verfassungswidrig (gegen MB eA 333 Rn. 424 ff.). Zwar trifft es zu, dass der Begriff „Information“ ein Wissenselement enthält. Jedoch setzt das Vorliegen einer Insiderinformation nicht voraus, dass gerade der Emittent über die entsprechende Information verfügt. Vielmehr sind sogar Konstellationen denkbar, in denen nur unternehmensexterne Dritte Kenntnis von Informationen haben, die ein Unternehmen betreffen und für dieses kurserheblich sind (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 384 f.; vgl. auch Buck-Heeb in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 8 Rn. 143). Auch derartige Dritte, die etwa aufgrund ihres Berufs über eine Insiderinformation verfügen (vgl. dazu Buck-Heeb in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 8 Rn. 142), unterliegen dann dem Insiderhandelsverbot gemäß § 14 WpHG aF. Denn tauglicher Täter im Sinne des § 14 WpHG aF ist jeder, der Kenntnis von der betreffenden Insiderinformation hat (Mennicke in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 18). Gegen die Sichtweise, wonach eine Haftung nach § 37b Abs. 1 WpHG aF lediglich im Falle der Kenntnis des für die Erfüllung der Ad-hoc-Pflicht zuständigen Organs in Betracht kommt, spricht zudem, dass der Emittenten gemäß §§ 37b Abs. 2, 37c Abs. 2 WpHG aF bereits bei grober Fahrlässigkeit haftet (Habersack, DB 2016, 1551, 1554). Setzte § 37 Abs. 1 WpHG aF die Kenntnis des Emittenten voraus, würde der verbleibende Anwendungsbereich der §§ 37b Abs. 2, 37c Abs. 2 WpHG aF wegen grober Fahrlässigkeit zu stark eingeschränkt (so auch BG-Hei eA 848 Rn. 4, eA 852 Rn. 18; vgl. auch MK eA 1424 Rn. 1129). Zwar weist die Musterbeklagte zutreffend darauf hin, dass die Verletzung einer Veröffentlichungspflicht auch im Falle der Kenntnis der zu veröffentlichenden Information schuldlos erfolgen kann, etwa im Falle eines Irrtums über die Kursrelevanz (eA 995 Rn. 58 ff.). Jedoch ist der Hauptanwendungsfall der groben Fahrlässigkeit darin zu sehen, dass grob fahrlässig Wissensorganisationspflichten verletzt werden. Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 995 Rn. 60 f.) ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit demnach gerade bei Unkenntnis der fraglichen Information relevant. Dieser Hauptanwendungsfall der groben Fahrlässigkeit würde entfallen, wenn § 37b Abs. 1 WpHG lediglich im Falle der Kenntnis von der Insiderinformation einschlägig wäre. c) Keine abweichende Rechtsprechung Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten steht weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 BGB aF bzw. zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und zu § 826 BGB der hier vertretenen Sichtweise entgegen, noch hat das Oberlandesgericht Düsseldorf abweichend entschieden. aa) Rechtsprechung zu § 852 BGB aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine die Verjährungsfrist in Lauf setzende grobe Fahrlässigkeit in Regressfällen nicht schon dann gegeben sei, wenn die Mitarbeiter der Leistungsabteilung des Versicherers des Geschädigten bei arbeitsteiliger Organisation keine Initiativen zur Aufklärung des Schadensereignisses entfaltet hätten und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressabteilung nicht bekannt geworden sei. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB für den Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung nicht auf § 852 Abs. 1 BGB aF anwendbar seien. Bei den betroffenen Ansprüchen handle es sich um solche aus unerlaubter Handlung, bei denen der Schutz des Rechtsverkehrs nicht im Vordergrund stehe (BGH, Urteil vom 28.2.2012 – VI ZR 9/11 – juris Rn. 11, 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.3.2001 – VI ZR 12/00 – juris Rn. 15 f., Rn. 21 f.; vgl. hierzu MB eA 327 Rn. 400 f.). Aus dieser Rechtsprechung ist nicht zu folgern, dass die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr nutzbar gemachten Grundsätze zur Wissensorganisationspflicht auf die Haftung gemäß §§ 37b, c WpHG aF nicht anwendbar seien. Das folgt schon daraus, dass im Deliktsrecht keine Wissenszurechnung erforderlich ist, sondern es nur um die Schaffung einer Verkehrspflicht geht, an die nach allgemeinen deliktischen Grundsätzen angeknüpft werden kann. Abgesehen davon geht es bei der Frage des Verjährungsbeginns darum, ob einen Geschädigten die Rechtspflicht trifft, zum Schutz des Schädigers intern vorhandenes Wissen weiterzugeben bzw. -abzufragen, was der Bundesgerichtshof nachvollziehbar verneint hat. Demgegenüber ist Normzweck der Ad-hoc-Publizität die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts. Die Ad-hoc-Publizität hat dazu beizutragen, dass sich nicht infolge mangelhafter oder unterlassener Information unangemessene Marktpreise bilden, sondern dass die für die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte notwendige Markttransparenz hergestellt wird (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 332; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 27 mwN; Habersack, DB 2016, 1551, 1556; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67). Daneben soll der Kreis der potentiellen Insider möglichst klein gehalten und der Zeitraum für das missbräuchliche Ausnutzen von Insiderwissen soweit wie möglich verkürzt werden. Insofern stellt die Ad-hoc-Publizität eine insiderrechtliche Präventivmaßnahme dar (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – juris Rn. 332; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 29, 31; Habersack, DB 2016, 1551, 1556; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 20). Die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte wird deutlich verbessert, wenn die für die Erfüllung der Ad-hoc-Publizität Verantwortlichen gehalten sind, sicherzustellen, dass ihnen die in ihrem Unternehmen entstehenden Insiderinformationen zur Kenntnis gelangen (so auch BG-Hei eA 853 f. Rn. 28 ff.). Wäre im Rahmen des § 37b WpHG aF eine Wissensorganisationspflicht von vornherein abzulehnen, bestünde in besonderer Weise die Gefahr, dass potentielle Insider aus nicht dem Vorstand angehörenden Ebenen ihr Insiderwissen missbräuchlich ausnutzen. Anders als im Recht der Verjährung deliktischer Ansprüche gebietet der Zweck der Ad-hoc-Publizität gerade die Heranziehung einer Wissensorganisationspflicht. bb) Rechtsprechung zu § 826 BGB Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB ist nicht einschlägig. Nach dieser Rechtsprechung kann das sittenwidrige Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters nicht mittels einer Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 BGB begründet werden. Die Haftung einer juristischen Person gemäß § 826 BGB iVm § 31 BGB setzt vielmehr voraus, dass eine ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszurechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. Eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung lässt sich nicht dadurch konstruieren, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente „mosaikartig“ zusammengesetzt werden (BGH, Urteil vom 8.3.2021 – VI ZR 505/19 – juris Rn. 23; Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15 – juris Rn. 23). Demgegenüber setzt eine Haftung nach § 37b WpHG aF keine Sittenwidrigkeit und damit kein auf die Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters bezogenes moralisches Unwerturteil voraus, auch eine bewusste Täuschung ist nicht erforderlich. Die Rechtsprechungsgrundsätze zu § 826 BGB sind nicht übertragbar, da das Haftungsregime nach § 826 BGB ein anderes ist als das Haftungsregime gemäß § 37b WpHG aF. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass vor der Einführung der §§ 37b, c WpHG aF der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Kapitalmarktinformationshaftung wesentlich auf § 826 BGB gestützt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.6.2006 – II ZR 153/05 – juris Rn. 3 ff.; Urteil vom 19.7.2004 – II ZR 217/03 – juris Rn. 38 ff.; so aber MB eA 329 Rn. 408). Vielmehr kommt seit der Einführung der §§ 37b, c WpHG aF die Haftung für unterlassene, verspätete oder unrichtige Kapitalmarktinformationen unter erleichterten Voraussetzungen in Betracht. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber mit der Einführung der §§ 37b, c WpHG aF zwei neue Anspruchsgrundlagen geschaffen, weil die Anleger im Falle der unterlassenen oder verspäteten Veröffentlichung oder der unrichtigen Behauptung von Insiderinformationen nur unzureichend geschützt waren (BT-Drucks. 14/8017, S. 93; BG-T eA 751 Rn. 134; ebenso BG-Hei eA 849 Rn. 5). Dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung im Rahmen der deliktsrechtlichen Haftung jenseits von § 826 BGB überhaupt Anwendung finden können, bislang ausdrücklich offengelassen hat (BGH, Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15 – juris Rn. 23), ist ebenfalls irrelevant, da es nicht um eine Wissenszurechnung geht, sondern um eine auf die Verletzung einer Wissensorganisationspflicht gestützte eigenständige Haftung. cc) Oberlandesgericht Düsseldorf Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 314 Rn. 340 f.; a.A. BG-T eA 745 ff. Rn. 108 ff.) hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht entschieden, dass die Kenntnis des Emittenten zwingende Voraussetzung für die Entstehung einer Veröffentlichungspflicht nach § 15 Abs. 1 WpHG aF sei. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass das zum Schadensersatz verpflichtende Unterlassen nicht in dem Moment beginne, in dem der Emittent von der Insiderinformation Kenntnis erlange, sondern erst nach Ablauf der in § 15 Abs. 1 WpHG eingeräumten Prüfungsfrist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.3.2010 – 6 U 94/09 – juris Rn. 83). Damit hat es sich mit dem Lauf der Prüfungsfrist und dem Zeitpunkt, zu dem eine Veröffentlichung geboten ist, befasst. Der Formulierung lässt sich indessen nicht entnehmen, dass nicht auch eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Insiderinformation für eine Haftung ausreichen könne. Vielmehr bestand für das Oberlandesgericht kein Anlass, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. d) Entstehungsgeschichte Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich zugleich, dass eine Beschränkung der Haftung gemäß § 37b WpHG aF auf die Fälle der Kenntnis von der potentiellen Insiderinformation nicht aus der Entstehungsgeschichte der §§ 15, 37b WpHG aF hergeleitet werden kann (vgl. dazu eA 306 Rn. 308 ff.). Dass die prozessualen Schwierigkeiten der Anleger vor der Einführung der §§ 15, 37b WpHG aF in erster Linie darin bestanden hätten, die haftungsbegründende Kausalität und die Schädigungsabsicht im Rahmen des § 826 BGB nachzuweisen, während der Nachweis der Kenntnis keine besonderen Schwierigkeiten bereitet habe (so MB eA 306 f. Rn. 311 ff.), lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob im Rahmen der §§ 15, 37b WpHG aF die Kenntnis von der Insiderinformation erforderlich ist. Wie vorstehend ausgeführt wurde, kommt eine Haftung nach § 826 BGB nur unter erschwerten Voraussetzungen in Betracht, das Haftungsregime nach § 826 BGB ist ein anderes als das Haftungsregime gemäß § 37b WpHG aF. Aus den zu § 826 BGB entwickelten Grundsätzen und aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung lassen sich für eine Haftung nach § 37b WpHG aF keine Erkenntnisse gewinnen. e) Rechtsvergleichung Eine rechtsvergleichende Analyse der Kapitalmarkthaftung rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise (gegen MB eA 308 f. Rn. 314 ff.). Zwar mag zutreffen, dass das US-amerikanische Recht eine Haftung wegen Verstößen gegen Kapitalmarktinformationspflichten nur vorsieht, wenn der Emittent Kenntnis von den Umständen hat und diese bewusst nicht veröffentlicht (vgl. zum US-amerikanischen Recht Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 90 ff.). Dahinstehen kann auch, ob der Finanzausschuss des Bundestags zu einer zurückhaltenden Handhabung gemahnt (so Koch, AG 2019, 273, 283 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/7918, S. 102) und der Gesetzgeber die Angleichung an internationale Rechtsordnungen bezweckt hat (so allerdings entgegen MB eA 309 Rn. 317 nicht in BT-Drucks. 14/8017, S. 62, 64; vgl. auch BG-T eA 742 Rn. 94). Indem eine Haftung des Emittenten gemäß § 37b Abs. 2 WpHG aF nur dann in Betracht kommt, wenn der Emittent zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, wird die Haftung jedoch an hinreichend hohe Hürden geknüpft. f) Systematische Erwägungen Aus einem Vergleich des § 37b WpHG aF mit § 37c WpHG aF lässt sich keine andere Sichtweise ableiten (gegen MB eA 309 ff. Rn. 320 ff.). § 37c Abs. 2 WpHG aF stellt naturgemäß gerade nicht auf die fehlende Kenntnis der Insiderinformation, sondern auf die fehlende Kenntnis der Unrichtigkeit der Insiderinformation ab. Insofern lässt sich schon im Ansatz der Regelungsgedanke des § 37c Abs. 2 WpHG aF nicht auf § 37b WpHG aF übertragen. § 37b WpHG aF und § 37c WpHG aF sind zudem auch dann in ihrem Unwertgehalt vergleichbar, wenn § 37b WpHG aF nicht die Kenntnis des Emittenten von der fraglichen Insiderinformation erfordert (gegen MB eA 310 Rn. 323 ff.; eA 708 Rn. 35; für eine Vergleichbarkeit im Unwertgehalt BG-T eA 744 Rn. 102 ff.). Sofern sich ein Emittent, der unter Verstoß gegen seine gesetzlichen Veröffentlichungspflichten eine Ad-hoc-Mitteilung unterlässt, grob fahrlässig der Kenntnis vom Vorliegen einer Insiderinformation verschließt, ist dieses Unterlassen im Unwertgehalt vergleichbar gegenüber dem aktiven Tun eines Emittenten, der eine unwahre Insiderinformation veröffentlicht und sich dem Umstand, dass die Information unwahr ist, grob fahrlässig verschließt. Denn auch in diesem Fall kennt der Emittenten die richtige Information, die zu veröffentlichen wäre, nicht. Auch aus § 37b Abs. 3 WpHG aF lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass der objektive Tatbestand des § 37b WpHG aF die positive Kenntnis des Emittenten von der fraglichen Insiderinformation erfordert (so aber Thomale, AG 2019, 189, 193; MB eA 312 Rn. 330 ff.). Zwar schließt § 37b Abs. 3 WpHG aF eine Haftung des Emittenten lediglich dann aus, wenn der Anleger die Insiderinformation kannte. Die bloß fahrlässige Unkenntnis des Anlegers ist unschädlich. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass – spiegelbildlich – auf Seiten des Emittenten lediglich Kenntnis haftungsbegründend wirke. Dies wird bereits daran deutlich, dass § 37c Abs. 3 WpHG aF einen Haftungsausschluss ebenfalls lediglich dann vorsieht, wenn der Anleger die Unrichtigkeit der Insiderinformation kannte. Dennoch kann der Emittent wegen der Veröffentlichung einer unwahren Insiderinformation gemäß § 37c Abs. 2 WpHG aF auch dann in Anspruch genommen werden, wenn seine Unkenntnis der Unrichtigkeit der Insiderinformation auf grober Fahrlässigkeit beruht. § 37c Abs. 2 WpHG aF und § 37c Abs. 3 WpHG aF sind ausdrücklich nicht spiegelbildlich gestaltet, so dass auch § 37b Abs. 3 WpHG aF eine entsprechende Einschränkung nicht rechtfertigt. g) Richtlinienkonforme Auslegung Eine richtlinienkonforme Auslegung vermag entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 997 f. Rn. 74 ff.) das Kenntniserfordernis nicht zu rechtfertigen. Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie sieht eine Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation ebenso wenig ausdrücklich vor wie §§ 15 Abs. 1, 37b Abs. 1 WpHG aF. Die Argumentation zur Auslegung des § 15 Abs. 1 WpHG aF lässt sich mithin auf die Auslegung des Art. 6 der Marktmissbrauchsrichtlinie übertragen und umgekehrt (so auch MB eA 998 Rn. 76). Dies gilt insbesondere für die vorstehende Argumentation unter a) zur Annahme einer Organisationspflicht. Dementsprechend ist die Frage, ob eine Kenntnis des Emittenten Voraussetzung der Veröffentlichungspflicht gemäß Art. 6 der Marktmissbrauchsrichtlinie ist, auch in der Literatur streitig. Insbesondere vertreten selbst Teile des von der Musterbeklagten zitierten Schrifttums zur Nachfolgevorschrift des Art. 17 MAR, dass dem Emittenten unter bestimmten Voraussetzungen nach den Grundsätzen der Wissenszurechnung auch das Wissen von Mitarbeitern zurechenbar ist (Assmann in Assman/Schneider/Mülbert, WpHG, 7. Aufl., Art. 17 MAR Rn. 34; Kumpan/Grütze in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 5. Aufl., Art. 17 VO [EU] 596/2014 Rn. 86 ff.). h) Keine abschließende Regelung Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 1018 f. Rn. 150 ff.) sind die Verkehrspflichten zur Unternehmensorganisation im Aktiengesetz und im Wertpapierhandelsgesetz nicht abschließend geregelt. Soweit die Musterbeklagte auf die in den §§ 91, 93 AktG geregelten Pflichten der Vorstandsmitglieder verweist (eA 1018 f. Rn. 154 ff.), ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass in den §§ 91, 93 AktG die Pflichten der Vorstandsmitglieder im Verhältnis zur Aktiengesellschaft geregelt werden. Eine Aussage über die Reichweite der Pflichten der Aktiengesellschaft selbst kann dem nicht entnommen werden. Im Übrigen folgt aus § 93 Abs. 1 AktG – worauf die Musterbeklagte selbst hinweist (eA 1018 f. Rn. 155) – eine Legalitätspflicht des Vorstands, also die Pflicht, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen und zu organisieren, dass die Aktiengesellschaft die geltenden Gesetze einhält (vgl. Koch, AktG, 17. Aufl., § 93 Rn. 9 mwN). Zu den geltenden Gesetzen gehört auch die Ad-hoc-Publizität. Dass in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG aF für Wertpapierleistungsunternehmen spezifische Organisationspflichten vorgesehen sind, spricht entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 1019 Rn. 157 ff.) ebenso wenig gegen die Annahme von allgemeinen Wissensorganisationspflichten im Rahmen der Ad-hoc-Publizität. Mit § 33 WpHG aF hat der Gesetzgeber die Finanzmarktrichtlinie und die Durchführungsrichtlinie umgesetzt (BT-Drucks. 16/4028, S. 70; Fuchs in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 33 Rn. 2; Schäfer in NK-WpHG, 4. Aufl., § 33 Rn. 2). Die meisten Organisationspflichten des § 33 Abs. 1 Satz 2 WpHG aF waren bereits vor ihrer Normierung nach geltendem Recht zu beachten und entsprachen ihrer Art nach der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt (BT-Drucks. 16/4028, S. 70; Fuchs in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 33 Rn. 2; Schäfer in NK-WpHG, 4. Aufl., § 33 Rn. 3). Dass die Compliance-Organisation im besonders sensiblen Bereich der Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Einführung des § 33 WpHG in seiner ursprünglichen Fassung zum 1.1.1995 erstmals in Deutschland eine gesetzliche Regelung erfuhr (Fuchs in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 33 Rn. 3), lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass nicht auch für andere Unternehmen im Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes Organisationspflichten bestehen können. Vielmehr liegt nahe, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie bzw. – mit Gesetz vom 22.10.1997 – der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (vgl. Fuchs in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 33 Rn. 2) lediglich die besagten Richtlinien im Blick hatte und keine Aussagen zu anderen Bereichen treffen wollte. i) Weitere Gegenargumente Der vom Senat vertretenen Sichtweise kann nicht entgegengehalten werden, dass der Vorstand auch anderweitig in ausreichender Weise zur Rechenschaft gezogen werden könne, etwa durch das Binnenhaftungsrecht gemäß § 93 Abs. 2 AktG und durch die Möglichkeit der Abberufung (so aber Koch, AG 2019, 273, 284 f.). Da § 15 WpHG aF – wie vorstehend dargelegt – auch eine subjektive Komponente beinhaltet, bestünde im Falle fehlender Kenntnis der für die Veröffentlichung zuständigen Personen oder Gremien bereits keine Ad-hoc-Pflicht, so dass in Ermangelung eines Schadens auch keine Binnenhaftung eingreifen würde, ebenso wenig bestünde Anlass zur Abberufung des pflichtvergessenen Vorstands. Der Gefahr einer Ausuferung der Ad-hoc-Publizität und der daran anknüpfenden Schadensersatzpflicht gemäß §§ 37b, c WpHG aF (so MB eA 368 f. Rn. 571 ff., 577) wird ausreichend dadurch begegnet, dass zum einen die Anleger im Rahmen des § 15 WpHG aF die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Emittenten von der fraglichen Information zu beweisen haben (vgl. nachstehend unter 4. zu den Feststellungszielen B.I.1. und B.II.1.), und dass zum anderen eine Schadensersatzpflicht gemäß §§ 37b Abs. 2, 37c Abs. 2 WpHG aF nur im Falle eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens in Betracht kommt. Sofern darauf abgestellt wird, dass im Falle einer Haftung lediglich wegen der Verletzung von Wissensorganisationspflichten die Möglichkeit des Vorstands zur Selbstbefreiung nach § 15 Abs. 3 WpHG aF abgeschnitten sei (ablehnend hierzu MK eA 933 Rn. 908 f. und BG-T eA 753 f. Rn. 141 ff.), steht dem entgegen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 WpHG aF in diesem Fall im Wege des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend gemacht werden kann. Beruft sich der Emittent darauf, dass er eine Befreiungsentscheidung getroffen hätte, wenn er die Insiderinformation gekannt hätte, steht dem Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht entgegen, dass keine bewusste Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.4.2013 – II ZB 7/09 – juris Rn. 33 ff.). Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 370 ff. Rn. 579 ff.; eA 1020 Rn. 160 ff.) ergibt sich nichts anderes daraus, dass die Pflicht des Vorstands zur Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Ausgestaltung eines Compliance-Systems lediglich im Innenverhältnis zur Aktiengesellschaft besteht, während eine Außenhaftung von Vorstandsmitgliedern für Compliance-Verstöße nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht in Betracht kommt, und dass insbesondere § 93 Abs. 1 AktG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2012 – VI ZR 341/10 – juris Rn. 23 mwN). Diese Grundsätze haben zur Konsequenz, dass ein Vorstandsmitglied, das Compliance-Pflichten verletzt hat, nicht von außenstehenden Dritten in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2012 – VI ZR 341/10 – juris Rn. 23 f.). Nicht ausgeschlossen ist demgegenüber, dass die Gesellschaft selbst, die infolge der Compliance-Verstöße ihres Vorstandsmitglieds ihren gegenüber Dritten bestehenden Pflichten nicht nachkommt, nach außen haftet (vgl. Fuchs in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 33 Rn. 186; so auch BG-T eA 770 Rn. 229). j) Argument gegen grobe Fahrlässigkeit Der Auffassung, wonach bereits im Rahmen des § 37b Abs. 1 WpHG aF grob fahrlässige Unkenntnis zu fordern ist, ist entgegenzuhalten, dass die Frage nach einer Pflichtverletzung und die Frage des Verschuldens zwei voneinander zu unterscheidende Prüfungsebenen betreffen. Dass der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 37b, 37c WpHG aF Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraussetzt, rechtfertigt demnach keine andere Betrachtungsweise. Feststellungsziel B.I.1. Für eine (zurechenbare) Kenntnis der [Muster]Beklagten von einer vermeintlich veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation als objektive Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs aus § 37b Abs. 1 WpHG ist die Klägerseite nicht darlegungs- und beweispflichtig. Diese Feststellung ist nicht zu treffen. Feststellungsziel B.II.1. Für eine (zurechenbare) Kenntnis der [Muster]Beklagten von einer vermeintlich veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation als objektive Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs aus § 37b Abs. 1 WpHG ist die Klägerseite darlegungs- und beweispflichtig. Diese Feststellung ist zu treffen. 1. Auslegung a) Zu unterstellende objektive Tatbestandsvoraussetzung Die Feststellungsziele B.I.1. und B.II.1. sind dergestalt auszulegen, dass die Fragestellung unterstellt, dass die (zurechenbare) Kenntnis des Emittenten von einer vermeintlich veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation objektive Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs aus § 37b Abs. 1 WpHG ist. Zutreffend verweisen sowohl die Musterklägerin als auch die Musterbeklagte insofern darauf, dass das Feststellungsziel B.I.1. nicht das Verschulden betreffe, da die Frage der Darlegungs- und Beweislast sonst gegenstandslos sei (MK eA 647 Rn. 640, eA 649 Rn. 646; MB eA 301 f. Rn. 286; eA 708 Rn. 34). Dass die Eigenschaft der (zurechenbaren) Kenntnis als objektive Tatbestandsvoraussetzung nach der Formulierung dieser Feststellungsziele im Vorlagebeschluss zu unterstellen ist, steht der Klärungsfähigkeit der Feststellungsziele nicht entgegen. Wie vorstehend zu den Feststellungszielen B.I.1a. und B.II.1a. unter 3. ausgeführt wurde, stellen sowohl die Kenntnis von der Insiderinformation als auch die Verletzung der Wissensorganisationspflicht Merkmale des (objektiven) Tatbestands des § 37b Abs. 1 WpHG aF dar. b) Wissensorganisationspflicht Weiter sind die Feststellungsziele B.I.1. und B.II.1. dergestalt auszulegen, dass sie nicht lediglich die Kenntnis des Emittenten betreffen, sondern auch die Frage nach der Verletzung von Wissensorganisationspflichten. Letzteres kommt in der Formulierung „zurechenbare“ Kenntnis zum Ausdruck. 2. Vortrag a) Musterklägerin/Beigeladene In der Sache vertritt die Musterklägerin die Auffassung, dass die Klägerseite für eine (zurechenbare) Kenntnis nicht darlegungs- und beweisbelastet sei (eA 144 Rn. 470; eA 648 Rn. 642 ff.; eA 793 Rn. 749 f.; eA 1424 Rn. 1133; auch BG-T eA 747 Rn. 115; ebenso BG-Hei eA 850 Rn. 10 f.; eA 856 f. Rn. 45). Anderes ergebe sich nicht daraus, dass § 37b WpHG aF die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 WpHG aF aufgreife und damit unter anderem voraussetze, dass die Ad-hoc-Mitteilung nicht unverzüglich erfolgt sei (eA 139 Rn. 448). § 37b Abs. 2 WpHG aF stelle auf die Unterlassung ab, so dass die Beweislastumkehr auch für zur Verzögerung der Mitteilung führende Umstände gelte und demgemäß auch in Ansehung des Tatbestandsmerkmals „unverzüglich“ (eA 140 Rn. 450; eA 144 Rn. 467; eA 648 Rn. 644 f.; eA 789 Rn. 730; eA 791 Rn. 740; auch BG-T eA 748 Rn. 116). Sehe man dies anders, gerate der Anspruchsteller in unbehebbare Beweisnot (eA 144 Rn. 468). Außerdem laufe die Beweislastumkehr des § 37b Abs. 2 WpHG in Fällen verspäteter/unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen regelmäßig leer, wenn der Anleger die fehlende Unverzüglichkeit beweisen müsse (eA 648 Rn. 644). Der Emittent hafte für das Unterlassen der Veröffentlichung auch dann, wenn die Veröffentlichung infolge der unterbliebenen Beschaffung der Information nicht erfolgt sei (eA 143 Rn. 465, eA 648 Rn. 642). Weitergehend führt die Musterklägerin aus, die Musterbeklagte könne sich nicht entlasten, indem sie beweise, dass ihr die Insiderinformation nicht bekannt gewesen sei. Denn die Kenntnis des Emittenten von der Insiderinformation sei grundsätzlich keine Voraussetzung der Veröffentlichungspflicht (eA 791 Rn. 741). Vielmehr komme es darauf an, ob bzw. wann die Kenntnis durch einen Unternehmensangehörigen möglich gewesen sei (eA 792 Rn. 743). Der Emittent müsse darlegen und beweisen, dass keine Möglichkeit bestanden habe, Kenntnis durch einen Unternehmensangehörigen zu erlangen, etwa durch Ausschöpfung bestehender Auskunftsrechte (eA 792 Rn. 747). Bei unternehmensexternen Informationen sei dies dann der Fall, wenn der Emittent rechtliche Möglichkeiten habe, die entsprechenden Informationen abzurufen (eA 792 Rn. 744). Die Beigeladenen T verweisen darauf, dass das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit nicht subjektiv ausgelegt werden könne, sondern sich am in der Marktmissbrauchsrichtlinie verwendeten Begriff „so bald als möglich“ zu orientieren habe (eA 748 Rn. 118; vgl. auch BG-Hei eA 854 f. Rn. 34 ff.). § 37b Abs. 2 WpHG aF enthalte eine Bestimmung zum subjektiven Tatbestand. Es überzeuge nicht, ein weiteres Verschuldensmerkmal in § 37b Abs. 1 WpHG aF hineinzulesen (eA 748 Rn. 119). Der Emittent müsse nachweisen, dass die Überschreitung der ihm zugestandenen Veröffentlichungsfrist nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhe. Der Entlastungsbeweis beziehe sich auf das gesamte Pflichtenprogramm des § 15 Abs. 1 WpHG aF (eA 748 Rn. 120). b) Musterbeklagte Die Musterbeklagte ist der Meinung, die Klägerseite habe darzulegen und zu beweisen, dass die Musterbeklagte Kenntnis von der angeblich veröffentlichungspflichtigen Insiderinformation gehabt habe (eA 237 Rn. 14 f.; eA 302 Rn. 291; eA 708 f. Rn. 36; eA 992 Rn. 47). Bei der Kenntnis des Emittenten handle es sich um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal des § 37b Abs. 1 WpHG aF. Für das Vorliegen dieses objektiven Tatbestandsmerkmals seien nach den allgemeinen Grundsätzen die jeweiligen Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig (eA 237 Rn. 14 f.; eA 316 ff. Rn. 347 ff.; eA 709 Rn. 37). Darlegungs- und Beweiserleichterungen kämen den Klägern nicht zugute, weder könnten sie sich auf eine Beweislastumkehr infolge unzumutbarer Beweisnot berufen (eA 302 Rn. 289; eA 319 f. Rn. 361 ff.) noch bestehe eine sekundäre Darlegungslast der Musterbeklagten (eA 302 Rn. 289; eA 320 f. Rn. 368 ff.; eA 709 Rn. 38). Sollte eine Haftung gemäß § 37b Abs. 1 WpHG aF entgegen der Auffassung der Musterbeklagten aus der Verletzung einer Wissensorganisationspflicht hergeleitet werden können, so sei die Musterklägerin jedenfalls nach den allgemeinen Regeln für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und für die adäquate Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der Unterlassung der Veröffentlichung darlegungs- und beweispflichtig (eA 1027 Rn. 187 ff.). 3. Streitstand In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, wer die Beweislast für das in §§ 15 Abs. 1, 37b Abs. 1 WpHG aF vorausgesetzte Wissenselement trägt. Der jeweilige Standpunkt im Streit um die Beweislast korrespondiert teilweise mit der jeweils vertretenen dogmatischen Einordnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens im Normgefüge der §§ 15, 37b Abs. 1 WpHG aF, geht aber auch darüber hinaus. a) Beweislast Emittent Nach einer Auffassung hat der Schadensersatz begehrende Anleger lediglich das Vorliegen einer Insiderinformation und den Zeitpunkt ihres Entstehens zu beweisen, während der Emittent zu beweisen hat, dass er die Insiderinformation weder kannte noch hätte kennen müssen (Nietsch, ZIP 2018, 1421, 1428; Maier-Reimer/Seulen in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 30 Rn. 83). Für die Vertreter der vorstehend zu den Feststellungzielen B.I.1a. und B.II.1a. unter 2b aa genannten Auffassung, wonach die Publizitätspflicht bereits mit dem objektiven Eintritt der Insiderinformation entsteht, stellt sich diese Beweislastverteilung als notwendige Konsequenz der objektiven Anknüpfung der Ad-hoc-Pflicht dar. Von einer derartigen Beweislastverteilung geht aber auch ein Teil der Vertreter der Auffassung aus, wonach für das Entstehen der Ad-hoc-Pflicht nach § 15 Abs. 1 WpHG fahrlässige oder grob fahrlässige Unkenntnis erforderlich sei (Sethe in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., §§ 37b, c Rn. 105; Fuchs in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 47). Zur Begründung wird ausgeführt, der ad-hoc-publizitätspflichtige Emittent habe zur Vermeidung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit nachzuweisen, dass sein Vorstand von der relevanten Insiderinformation keine Kenntnis gehabt habe, obwohl er für eine angemessen ausgerüstete und überwachte Compliance-Organisation gesorgt habe, die an und für sich einen ausreichenden Informationsfluss gewährleiste (Sethe in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., §§ 37b, c WpHG Rn. 107; so wohl auch Wilken/Hagemann, BB 2016, 67, 70 Fn. 46). Zwar seien die Tatbestandsmerkmale des § 37b Abs. 1 WpHG aF im Ausgangspunkt vom Anleger zu beweisen. Jedoch könne dies nicht für die in § 37b Abs. 1 WpHG aF vorausgesetzte Unterlassung der „unverzüglichen“ Veröffentlichung im Sinne einer „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgten Veröffentlichung gelten, da ansonsten die in § 37b Abs. 2 WpHG aF vorgesehene Beweislastumkehr regelmäßig leerliefe. Demgemäß habe der Emittent darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Verzögerung nicht schuldhaft gewesen sei (Sethe in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., §§ 37b, c Rn. 105; Fuchs in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 47; so auch MK eA 140 Rn. 450 f.; eA 789 Rn. 730; BG-T eA 749 Rn. 122 f.). Das schuldhafte Zögern iSd § 121 BGB gehöre dem subjektiven Tatbestand an und werde bereits deshalb von § 37b Abs. 2 WpHG erfasst (Fuchs in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 47). b) Beweislast Anleger Nach der Gegenauffassung trägt der Anleger nicht nur die Beweislast für das Vorliegen einer Insiderinformation, sondern auch dafür, dass der Emittent diese kannte oder hätte kennen müssen (Möllers/Höck, WuB 2018, 303, 306 mwN; Rössner/Bolkart, ZIP 2002, 1471, 1474; Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 52, 116; vgl. auch Buck-Heeb, AG 2015, 801, 805 f.; im Ausgangspunkt auch OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 606, 612 ff., wonach allerdings danach zu differenzieren sei, ob im Unternehmen des Emittenten überhaupt an irgendeiner Stelle Kenntnis von der Insidertatsache vorhanden ist oder erlangt werden könnte). 4. Senat Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. a) Dogmatischer Ausgangspunkt Wie vorstehend zu den Feststellungzielen B.I.1a. und B.II.1a. unter 3. dargelegt, setzt der (objektive) Tatbestand des § 37b Abs. 1 WpHG aF voraus, dass der Emittent die in Rede stehende Insiderinformation entweder kannte oder dass er seine Wissensorganisationspflicht verletzt hat und er die Information im Falle ordnungsgemäßer Wissensorganisation gekannt hätte, dass er die Information also hätte kennen müssen. Da der Anleger die Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37b Abs. 1 WpHG aF trägt (vgl. Sethe in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 105), ist es dogmatisch stringent, den Anleger auch hinsichtlich der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens für beweisbelastet zu halten. Dem Anleger die Beweislast für die fehlende Kenntnis bzw. das fehlende Kennenmüssen aufzuerlegen, entspricht den Grundsätzen, die allgemein im Deliktsrecht Geltung beanspruchen. Gerade im Falle der Verkehrspflichten ist anerkannt, dass der Geschädigte die Verletzung der Verkehrspflicht, insbesondere die objektive Erkennbarkeit der Gefahr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3.12.1985 – VI ZR 185/84 – juris Rn. 9 ff.; Spindler in BeckOGK-BGB, Stand 1.11.2022, § 823 Rn. 408), zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 14.3.1985 – III ZR 206/83 – juris Rn. 19). Dass das in §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 37b Abs. 1 WpHG aF enthaltene Wissenselement vom Verschulden gemäß § 37b Abs. 2 WpHG aF streng zu unterscheiden ist (so Saj-novits, WM 2016, 765, 766; Klöhn, NZG 2017, 1285, 1287 f.; vgl. auch Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 393; Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 52; Rössner/Bolkart, ZIP 2002, 1471, 1474), wird auch daran deutlich, dass die Frage nach dem Wissenselement in §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 37b Abs. 1 WpHG aF einerseits und die Frage nach dem Verschulden andererseits nicht zwangsläufig einheitlich zu beantworten sind. Vielmehr kommt in Betracht, dass der Emittent zwar seine Wissensorganisationspflicht verletzt hat und seine fehlende Kenntnis kausal auf die Verletzung der Wissensorganisationspflicht zurückzuführen ist, dass ihm aber dennoch kein Verschulden im Sinne des § 37b Abs. 2 WpHG aF vorgeworfen werden kann (Sajnovits, WM 2016, 765, 766, 773; vgl. auch Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 55). Als Beispiel ist die Konstellation zu nennen, dass der Emittent einem unverschuldeten oder lediglich leicht fahrlässigen Rechtsirrtum über die Befreiungsvoraussetzungen oder einer entschuldbaren Fehleinschätzung der Kursrelevanz der Insiderinformation unterliegt (Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 55 f.). Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beigeladenen Dr. H. (eA 850 Rn. 9 ff.) nicht aus dem sog. IKB-Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.12.2011 – XI ZR 51/10). Zwar führt der Bundesgerichtshof aus, für einen Schadensersatzanspruch aus § 37b Abs. 1 WpHG aF komme es allein darauf an, ob der Emittent dessen objektive Voraussetzungen, insbesondere das Kursbeeinflussungspotential der in Rede stehenden Information gekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, hierfür statuiere § 37b Abs. 2 WpHG aF zugunsten des geschädigten Anlegers eine gesetzliche Vermutung (BGH, Urteil vom 13.12.2011 – XI ZR 51/10 – juris Rn. 33). Jedoch befasst sich der Bundesgerichtshof insofern nicht mit der Frage nach der Kenntnis der Information selbst, sondern mit der Frage nach der Kenntnis bzw. nach der grob fahrlässigen Unkenntnis der Qualifikation eines Umstands als Insiderinformation. Diese Frage betrifft die Subsumtion durch den Emittenten. Unterliegt der Emittent einem unverschuldeten oder nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhendem Rechtsirrtum, fehlt es an einem Verschulden im Sinne des § 37b Abs. 2 WpHG aF Demgegenüber lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – worauf die Musterbeklagte zu Recht hinweist (eA 314 f. Rn. 342 ff.) – keine Aussage zum Erfordernis der Kenntnis des Emittenten von dem als Insiderinformation infrage kommenden Umstand selbst und zur Beweislast für diese Kenntnis herleiten (so auch Nietsch, ZIP 2018, 1421, 1423 Fn. 29; Thomale, AG 2019, 189, 190). b) Beweislastverteilung anhand von Verantwortungsbereichen Eine andere Beurteilung ist nicht infolge des Umstands veranlasst, dass die in § 37b Abs. 2 WpHG aF normierte Beweislastumkehr ausweislich der Gesetzesmaterialien einer Anwendung der Lehre von der Beweislastverteilung anhand der von den Beteiligten jeweils beherrschten Verantwortungsbereichen entspricht (BT-Drucks. 14/8017, S. 93; BT-Drucks. 13/8933, S. 80; OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 615; Möllers/Leisch in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., 2014, §§ 37b, c Rn. 214; Rössner/Bolkart, ZIP 2002, 1471, 1474; so aber MK eA 140 Rn. 452, ebenso BG-Hei eA 849 Rn. 6 ff.). Die Gesetzesbegründung bezieht sich – worauf die Musterbeklagte zutreffend hinweist (eA 319 Rn. 365) – ausdrücklich nur auf § 37b Abs. 2 WpHG aF. Eine Verschiebung der Beweislast für die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von der Insiderinformation auf den Emittenten ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die insofern zu beurteilenden Umstände in der Sphäre des Emittenten liegen (so aber BG-T eA 749 f. Rn. 123, 125; a.A. MB eA 319 Rn. 361 ff.). Vielmehr können hieraus resultierende Beweisschwierigkeiten (vgl. Möllers/Leisch in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, c Rn. 214; Rössner/Bolkart, ZIP 2002, 1471, 1474; MK eA 141 Rn. 453, eA 144 Rn. 468; BG-T eA 749 Rn. 123) entgegen der Ansicht der Musterbeklagten durch die Heranziehung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast gelöst werden. Sofern die von der Rechtsprechung verlangten allgemeinen Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze der sekundären Darlegungslast gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19 – juris Rn. 39; Urteil vom 8.3.2021 – VI ZR 505/19 – juris Rn. 27 f., 30 a.E.; Urteil vom 29.6.2021 – VI ZR 566/19 – juris Rn. 16, jeweils zur Haftung gegenüber Käufern gemäß § 826 BGB), ist dem Emittenten abzuverlangen, zur Kenntnis und zum internen Informationsfluss im Unternehmen vorzutragen (Möllers/Höck, WuB 2018, 303, 306 mwN; vgl. auch Spindler in BeckOGK-BGB, Stand 1.11.2022, § 826 Rn. 198 ff.; vgl. zudem OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 615, wonach der Emittent seine interne Compliance-Organisation darzulegen hat). Insofern wird der Beweisnot der Anleger in ausreichender Weise entgegengewirkt. Es kann offen bleiben, wie weit die sekundäre Darlegungslast der Musterbeklagten in Bezug auf die Vorgänge bei der Nebenintervenientin geht. Für die Entscheidung über die dem Senat vorgelegten Feststellungsziele ist die Frage nach der Reichweite der sekundären Darlegungslast nicht relevant. Zudem hat die Musterbeklagte mit Schriftsatz vom 9.7.2021 umfassend zur Frage einer Kenntnis des Vorstands der Nebenintervenientin und deren Mitarbeiter nachgeordneter Ebenen vorgetragen (vgl. auch eA 625 Rn. 698). Feststellungsziel B.II.2c. Der [Muster]Beklagten ist etwaiges aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiertes Wissen der Volkswagen AG über Tatsachen nicht zuzurechnen, sofern Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG, die zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten waren, keine positive Kenntnis von den betreffenden Tatsachen hatten. Diese Feststellung ist zu treffen. Feststellungsziel B.I.2c. Der [Muster]Beklagten ist etwaiges, aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiertes Wissen der Volkswagen AG über Tatsachen zuzurechnen, sofern Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG, die zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten waren, positive Kenntnis von den betreffenden Tatsachen hatten. Diese Feststellung ist – auch in der durch den Senat vorzunehmenden Auslegung – nicht zu treffen. 1. Auslegung a) Formulierung Das Feststellungsziel B.I.2c. ist dergestalt auszulegen, dass es richtigerweise wie folgt zu lauten hat (vgl. auch MK eA 164 vor und in Rn. 545): „Der [Muster]Beklagten ist etwaiges aufgrund von Wissenszurechnungsregeln fingiertes Wissen der Volkswagen AG über Tatsachen auch dann zuzurechnen, wenn diejenigen Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG, die zum maßgeblichen Zeitpunkt zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten waren, keine positive Kenntnis von den betreffenden Tatsachen hatten.“ Der im Vorlagebeschluss enthaltenen Formulierung liegt offensichtlich ein Schreibversehen zugrunde. Ersichtlich war das kontradiktorische Gegenteil zum Feststellungsziel B.II.2c. gemeint (so auch MK eA 165 Rn. 546). b) Erfasste Umstände Weiter sind die Feststellungsziele B.II.2c. und B.I.2c. dergestalt auszulegen, dass nicht sämtliches im Unternehmen der Nebenintervenientin vorhandenes Wissen von der Fragestellung umfasst ist, sondern lediglich die das Wissen um den Dieselskandal betreffenden Umstände, sofern es sich um potentielle Insiderinformationen handelt. Insbesondere bezieht sich die Fragestellung auf potentielles Wissen von Umständen, die das Defeat Device bei EA 189-Motoren betreffen. Allerdings sind die Musterklägerin und die Musterbeklagte der Auffassung, dass die die Wissenszurechnung betreffenden Rechtsfragen unabhängig davon beantwortet werden können, welche tatsächlichen Umstände in Rede stehen (MB eA 322 Rn. 379; eA 324 Rn. 388; MK eA 649 Rn. 647 f.; eA 650 Rn. 653). Die Feststellungsziele B.I.2. und B.II.2. könnten nicht so ausgelegt werden, dass lediglich über Wissen von bestimmten Vorgängen entschieden werden solle. Dieser Auslegung stehe der eindeutige Wortlaut der Feststellungsziele entgegen. Weiter ergebe sich aus dem Vergleich mit dem Feststellungsziel A.I.2., wo bestimmte Umstände ausdrücklich aufgeführt würden, dass die Feststellungsziele B.I.2. und B.II.2. nicht auf bestimmte Umstände beschränkt seien. Dem Vorlagebeschluss lasse sich ebenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, welche konkreten Vorgänge im Rahmen der Feststellungsziele B.I.2. und B.II.2. zu prüfen seien (MB eA 323 f. Rn. 381 ff.). Das Vorlagegericht unterscheide in seinem Vorlagebeschluss vom 28.2.2017 zwischen der abstrakten Rechtsfrage der Wissenszurechnung und der Tatsachenfrage hinsichtlich konkreter Umstände und Informationen (MK eA 649 f. Rn. 649 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die die Wissenszurechnung bzw. die Verletzung der Wissensorganisationspflicht betreffenden Fragen nicht völlig losgelöst von den zugrundeliegenden Umständen beantwortet werden können. Etwa kann die Frage, ob Aufgabenbereiche ausgelagert wurden (vgl. dazu nachfolgend 3 a.E., 4), in Ansehung verschiedener Umstände unterschiedlich zu beantworten sein. 2. Vortrag a) Musterklägerin/Beigeladene Nach der Auffassung der Musterklägerin ist der Musterbeklagten etwaiges aufgrund von Wissenszurechnung fingiertes Wissen der Nebenintervenientin auch dann zuzurechnen, wenn Vorstandsmitglieder mit Doppelmandat keine positive Kenntnis hatten (eA 171 Rn. 572; eA 936 Rn. 922; auch BG-T eA 769 Rn. 222 ff.). Relevante Zurechnungsnorm im Rahmen der §§ 15, 37b WpHG sei § 31 BGB (eA 165 f. Rn. 550 ff.). § 31 BGB umfasse die Mitglieder des Vorstands der Nebenintervenientin (eA 167 Rn. 554). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien zudem andere verfassungsmäßig berufene Vertreter erfasst (eA 167 Rn. 555 ff.). Demnach seien jedenfalls die Bereichsleiter der Aggregateentwicklung der Nebenintervenientin als andere verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen (eA 168 Rn. 559 f.; vgl. hierzu MB eA 572 Rn. 517). Deren Verhalten sei der Nebenintervenientin unmittelbar zuzurechnen, da sich das schädigende Verhalten auf eine Tätigkeit beziehe, in der der Repräsentant zugleich Ad-hoc-Verantwortlicher sei (eA 169 Rn. 561 f.). § 37b WpHG aF beschränke sich nicht auf Angehörige des Vorstands. Bei einer nicht ganz kleinen Aktiengesellschaft sei dieser nicht in der Lage, alle Teile der Ad-hoc-Pflicht, insbesondere die Beschaffung und Sammlung potentieller Informationen als erstes Element der Ad-hoc-Verantwortung, selbst zu erfüllen. Notwendigerweise werde er andere Personen damit beauftragen und damit einen Teil der Ad-hoc-Verantwortlichkeit konkludent delegieren (eA 169 Rn. 564 f.). Von einer solchen konkludenten Delegation sei bei den Bereichsleitern der Aggregateentwicklung der Nebenintervenientin auszugehen (eA 170 Rn. 566), zumal es sich bei der Aggregateentwicklung um einen Bereich handle, in dem in besonderem Maße mit Insiderinformationen zu rechnen sei (eA 170 Rn. 567 f.). Folglich komme es für die der Musterbeklagten zuzurechnenden Tatsachen nicht auf die Kenntnis des Vorstands der Musterbeklagten an, vielmehr reiche für die Zurechnung die Kenntnis der Bereichsleiter Aggregateentwicklung aus. Ebenso könne Wissen der Aktiengesellschaft auch dann als positive Kenntnis zugerechnet werden, wenn es unterhalb der Vorstandsebene vorhanden sei und bei Beachtung allgemeiner Informationsweiterleitungs- und -abfragepflichten hätte verfügbar sein können (eA 936 Rn. 922). Die Beigeladenen T verweisen ergänzend darauf, dass auch in Ansehung der Zurechnung fingierten Wissens die besondere Gefahr von Interessenkonflikten für Doppelvorstandsmandatsträger zu beachten sei (eA 769 Rn. 222). Aus dieser spezifischen Risikolage – Erschwerung des Informationsflusses bei fundamentalwertrelevanten Risiken durch Anreize zur Verschleierung durch die Doppelmandatsträger – ergäben sich verschärfte Maßstäbe der Wissenszurechnung. Dies gelte umso mehr in Konstellationen, in denen weder ein Vertragskonzern noch ein faktischer Konzern vorliege und die aktienrechtlichen Ausgleichsregeln die Konfliktlage nicht abmildern könnten (eA 769 Rn. 223 f.). Insbesondere die Minderheitsaktionäre und die Gläubiger der Holding dürften fundamentalwertgefährdenden Risikoexzessen der Doppelmandatsträger nicht schutzlos ausgesetzt sein (eA 769 Rn. 225). Auf der Ebene der Nebenintervenientin ergebe sich die Wissenszurechnung von leitenden Mitarbeitern an die Vorstandsmitglieder aus § 31 BGB analog. Auch wenn die Zurechnung an die juristische Person und nicht an deren Organmitglieder erfolge, spreche alles dafür, strengere Maßstäbe anzulegen (eA 769 f. Rn. 227). Die Musterbeklagte habe die Pflicht gehabt, regelmäßig bei der Nebenintervenientin Abfragen zu fundamentalwertrelevanten Risiken durchzuführen, was nicht über die Grenze einer juristischen Person hinausgehe. Andernfalls werde die Ad-hoc-Publizität einer börsennotierten Beteiligungsholding ad absurdum geführt, deren Börsenwert eng mit dem operativen Geschäft der Beteiligungsgesellschaft verbunden sei (eA 770 Rn. 230 f.). Die Minderheitsaktionäre einer Beteiligungsholding seien besonders schutzbedürftig, da sie den operativen Risiken der Beteiligungsgesellschaft ebenso ausgesetzt seien wie deren Aktionäre. Sofern sich die Beteiligungsholding auf Nichtwissen und das vermeintliche Fehlen einer Wissensorganisationspflicht berufen könne, laufe die Ad-hoc-Publizitätspflicht leer (eA 771 Rn. 232). Dies gelte jedenfalls für Rechts- und Compliance-Verstöße auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft, da für jene gemäß § 91 Abs. 2 AktG eine Offenlegungspflicht bestehe. Die Holding müsse die Einhaltung von Rechtsnormen durch die operative Beteiligungsgesellschaft jedenfalls insoweit überwachen, als der Rechtsverstoß fundamentalwertrelevant für die Holding sei (eA 771 Rn. 233 ff.). Dies gelte erst recht, wenn die Rechtsverstöße zu einer eigenen Ad-hoc-Publizitätspflicht der Beteiligungsgesellschaft führten (eA 771 Rn. 236). Nach dem Vorbringen der Musterbeklagten habe diese in Vorstandssitzungen regelmäßig die Doppelvorstandsmitglieder nach Risiken auf der Ebene der Nebenintervenientin gefragt. Diese Praxis zeige, dass nach dem gemeinschaftlichen Verständnis der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin ein Informationsanspruch der Musterbeklagten bestanden habe (eA 771 Rn. 237). b) Musterbeklagte Nach der Auffassung der Musterbeklagten ist etwaiges aufgrund von Zurechnungsregeln fingiertes Wissen bei der Nebenintervenientin, das den Doppelvorstandsmitgliedern unbekannt war, jedenfalls nicht der Musterbeklagten zuzurechnen (eA 357 ff. Rn. 523, 533 f.; eA 713 f. Rn. 55 ff.; eA 1518 Rn. 74). Bei fingiertem Wissen handle es sich um ausschließliches Wissen der Nebenintervenientin, nicht um Wissen der Musterbeklagten. Fingiertes Wissen bei der Nebenintervenientin könne der Musterbeklagten weder aufgrund eines vermeintlichen Konzernverbunds noch aufgrund angeblicher Verstöße gegen vermeintliche Wissensorganisationspflichten zugerechnet werden (eA 359 ff. Rn. 354 ff.; eA 714 Rn. 59). Die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der §§ 15 Abs. 1, 37b Abs. 1 WpHG aF scheitere schon daran, dass der Tatbestand positive Kenntnis voraussetze (eA 1017 Rn. 148 f.). Jedenfalls aber habe die Musterbeklagte eine solche Pflicht nicht verletzt (eA 1017 Rn. 148; eA 1021 Rn. 164). Ihr Risikofrüherkennungssystem habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen (eA 1021 f. Rn. 167 ff.). Eine Pflicht zur Einrichtung eines Informationsweitergabesystems unter Einschluss der Nebenintervenientin habe für die Musterbeklagte nicht bestanden, dies sei ihr auch nicht möglich gewesen (eA 1022 f. Rn. 169 ff.). Selbst wenn man von einer Verletzung der Organisationspflicht ausgehe, sei diese nicht kausal für das Unterlassen einer Ad-hoc-Mitteilung über Umstände zur Diesel-thematik (eA 1017 Rn. 148; eA 1024 ff. Rn. 177 ff.). 3. Rechtsprechung Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zurechnung des Wissens von Organwaltern oder Mitarbeitern zu Lasten einer juristischen Person oder Personengesellschaft grundsätzlich nicht geeignet, Wissen eines personenidentischen Organs einer anderen juristischen Person oder eines personenidentischen Mitglieds einer Gesamthandsgesellschaft außerhalb derjenigen Struktureinheit zu begründen, deren Aufgaben wahrzunehmen waren. Denn die Zurechnung findet nicht zu Lasten der Organe oder vertretungsberechtigten Mitglieder der juristischen Person statt, sondern lediglich zu Lasten der juristischen Person selbst (BGH, Urteil vom 13.10.2000 – V ZR 349/99 – juris Rn. 15 mwN; OLG München, Urteil vom 21.11.2011 – 19 U 2039/09 – juris Rn. 46; so auch MB eA 366 Rn. 564 ff.; eA 713 f. Rn. 56 f.). Selbst im Falle einer Personalunion zwischen den Vorstandsmitgliedern verschiedener Gesellschaften kann daher einer anderen Gesellschaft nur dann die Kenntnis eines Vorstandsmitglieds zugerechnet werden, wenn entweder gerade dieses Vorstandsmitglied Kenntnis vom relevanten Sachverhalt hat oder die Grundsätze über die Zurechnung privaten Wissens eingreifen (Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 103). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben der juristischen Person oder Gesamthandsgesellschaft so organisiert ist, dass ein Teil ihres Aufgabenbereichs auf eine natürliche Person oder eine selbstständige juristische Einheit ausgegliedert ist (BGH, Urteil vom 13.10.2000 – V ZR 349/99 – juris Rn. 16). Sind Aufgabenbereiche einer Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft verlagert, so bilden beide Gesellschaften mindestens eine wirtschaftliche, möglicherweise sogar eine rechtliche Einheit – etwa in Form einer GbR. Die Wissensaufspaltung darf nicht zu einer Benachteiligung derjenigen führen, die auf die richtige, verlässliche, umfassende Information durch das eine oder andere Unternehmen angewiesen sind. Aus der Perspektive der Wissenszurechnung finden diese Auslagerungen funktional in „einer Gesellschaft“ statt, so dass das gesellschaftsrelevante Wissen ohne weiteres zuzurechnen ist (Schwintowski, ZIP 2015, 617, 621). 4. Bewertung In Anwendung dieser Grundsätze kommt es nicht in Betracht, der Musterbeklagten Wissen zuzurechnen, das lediglich auf Seiten der Nebenintervenientin deshalb fingiert wird, weil deren Vorstandsmitglieder die fragliche Information fahrlässig nicht kannten (a.A. MK eA 802 Rn. 785). Nichts anderes ergibt sich, wenn man entsprechend der vom Senat vertretenen Auffassung (vgl. vorstehend zu den Feststellungszielen B.I.1a. und B.II.1a. unter 3, 3a) im Falle fehlenden Vorstandswissens dogmatisch nicht von einer Wissenszurechnung ausgeht, sondern die Verletzung der Wissensorganisationspflicht durch das für die Ad-hoc-Pflicht zuständige Organ des Emittenten als haftungsbegründend wertet. Die Musterbeklagte und die Nebenintervenientin sind unterschiedliche juristische Personen. Es liegt keine Konstellation vor, die es grundsätzlich erlauben würde, etwaiges fingiertes Wissen der Nebenintervenientin dennoch der Musterbeklagten zuzurechnen (so auch MB eA 359 f. Rn. 538 f.). Sofern die Nebenintervenientin ihre Wissensorganisationspflicht verletzt hat und daher so behandelt wird, als hätten ihre Vorstandsmitglieder Kenntnis von den betreffenden Umständen gehabt, hat dies nicht zur Folge, dass auch die Musterbeklagte in entsprechender Weise zu behandeln ist. Aufgaben, die die Entwicklung von Motoren betreffen und daher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Implementieren der Abschaltvorrichtung standen, waren nicht von der Musterbeklagten auf die Nebenintervenientin ausgelagert. Vielmehr handelte es sich bei der Musterbeklagten in dem für dieses Feststellungsziel relevanten Zeitraum um eine Holding, die mit der Entwicklung von Motoren insbesondere auch der Nebenintervenientin nicht befasst war, sondern ausschließlich Beteiligungen an anderen Unternehmen hielt und verwaltete. a) Risikofrüherkennung bei der Musterbeklagten Auch in Ansehung des Risikomanagements ist nicht von einer Verlagerung von Aufgaben im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Musterbeklagten auf die Nebenintervenientin auszugehen. aa) Argumentation der Parteien Die Musterklägerin argumentiert – zum Feststellungsziel B.I.2a. –, dass die Musterbeklagte ihre originäre Verpflichtung zur Einrichtung des Überwachungssystems hinsichtlich ihrer Beteiligung an die Nebenintervenientin delegiert habe (eA 150 Rn. 489). Sie bezieht sich dabei auf Ausführungen der Musterbeklagten in ihren Geschäftsberichten 2009/2010, S. 87 (Anl. MK 3) und 2010, S. 84 f. (Anl. MK 10), wonach das Risikomanagementsystem der Musterbeklagten „aus drei autonom agierenden, aber dennoch integrierten Risikomanagement-Subsystemen“ bestehe, wovon eines auf Ebene der Nebenintervenientin angesiedelt sei (MK eA 17 f. Rn. 41 ff.). Die Musterklägerin meint, aus dieser Delegation dürfe die Musterbeklagte keinen Vorteil ziehen, ihr Vorstand dürfe infolge der organisationsbedingten Wissensaufspaltung nicht besser dastehen, als wenn das Überwachungssystem unmittelbar beim Vorstand der Musterbeklagten angesiedelt wäre (eA 150 Rn. 491). Weiter verweist die Musterklägerin darauf, dass der Zurechnungsgrund der Ausgliederung von Aufgaben in der bilateralen Vereinbarung zu sehen sei, aufgrund derer die Nebenintervenientin bestandsgefährdende Risiken zu melden gehabt habe (eA 803 Rn. 791). Demgegenüber trägt die Musterbeklagte vor, sie verfüge selbst über ein Risikofrüherkennungssystem, das fortlaufend auf seine Effizienz geprüft und unter Berücksichtigung veränderter Rahmenbedingungen kontinuierlich optimiert werde. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der Musterbeklagten befasse sich regelmäßig mit der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems und des internen Kontrollsystems (eA 272 Rn. 149 f.). Hinsichtlich ihrer Beteiligungen habe sich die Musterbeklagte eines dezentralen Risikomanagementsystems bedient. Die Gesellschaft, an der die Beteiligung bestehe, überwache die bei ihr entstehenden Risiken selbst. Dementsprechend habe die Nebenintervenientin die im Volkswagen-Konzern entstehenden Risiken in eigener Verantwortung identifiziert, gesteuert und überwacht und die Musterbeklagte im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unterrichtet. Die Musterbeklagte habe das Risikofrüherkennungssystem der Nebenintervenientin nicht gestaltet (eA 247 Rn. 57 f., eA 273 Rn. 151; eA 1021 f. Rn. 167 f.; zum Risikofrüherkennungssystem der Nebenintervenientin vgl. im Einzelnen eA 264 ff. Rn. 125 ff.). Demgegenüber seien auf der Ebene der Musterbeklagten selbst im maßgeblichen Zeitraum diejenigen Risiken überwacht worden, die durch deren Tätigkeit entstehen könnten. Hierzu zählten insbesondere die Risiken, die sich für die Musterbeklagte als Holdinggesellschaft mittelbar aufgrund ihrer Beteiligungen ergeben könnten, außerdem ergäben sich in einer Holdinggesellschaft im Wesentlichen rechtliche und steuerliche Risiken. Dass das Überwachungssystem der Musterbeklagten nach § 91 Abs. 2 AktG den gesetzlichen Anforderungen entspreche, habe der Abschlussprüfer bestätigt (eA 273 Rn. 153; eA 1021 Rn. 167). Die Musterbeklagte habe die in ihrem Geschäftsbericht enthaltenen Beschreibungen der Chancen und Risiken ihrer Beteiligung an der Nebenintervenientin direkt dem Risiko- und Chancenbericht im Geschäftsbericht der Nebenintervenientin entnommen, den diese ihr jeweils vorab zur Verfügung gestellt habe (eA 248 Rn. 59 f.). bb) Keine Ausgliederung der Risikoüberwachung Die Musterbeklagte hat das ihr nach § 91 Abs. 2 AktG obliegende Management der Risiken aus ihrer Beteiligung an der Nebenintervenientin nicht auf die Ebene der Nebenintervenientin ausgelagert. α) § 91 Abs. 2 AktG Gemäß § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Damit ist nach zutreffender herrschender Auffassung kein umfassendes betriebswirtschaftliches Risikomanagementsystem gemeint – wie es seit der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität vom 3.6.2021 nach § 91 Abs. 3 AktG für börsennotierte Gesellschaften ausdrücklich verlangt wird –, sondern entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift lediglich ein Früherkennungs- und Überwachungssystem (Fleischer in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 91 Rn. 35 ff.; Cahn in KölnKomm-AktG, 4. Aufl., § 91 Rn. 23). Die zur Früherkennung getroffenen Maßnahmen sind geeignet, wenn erfahrungsgemäß erwartet werden kann, dass der Vorstand die erforderlichen Informationen über die bestandsgefährdenden Entwicklungen erhält (Koch, AktG, 17. Aufl., § 91 Rn. 9). Dies sind nach weiterhin h.M. Entwicklungen, die bereits im Gang und geeignet sind, das Insolvenzrisiko der Gesellschaft erheblich zu steigern oder hervorzurufen (Fleischer in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 91 Rn. 32; Cahn in KölnKomm-AktG, 4. Aufl., § 91 Rn. 26, je mwN). Damit wird also zunächst die Einrichtung eines Systems verlangt, mit dem in diesem Sinne bestandsgefährdende Risiken an den Vorstand zeitnah weitergeleitet werden. Ob dies funktioniert, muss mit dem nach § 91 Abs. 2 AktG außerdem geforderten Überwachungssystem kontrolliert werden (Fleischer in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 91 Rn. 35 ff.); teilweise wird darüber hinaus angenommen, mit Überwachung sei auch gemeint, dass die Früherkennungsmaßnahmen nicht nur punktuell zu treffen seien, sondern systematisch organisiert werden müssten (so Cahn in KölnKomm-AktG, 4. Aufl., § 91 Rn. 29). Im Konzern erstreckt sich das vom Vorstand der Muttergesellschaft einzurichtende Früherkennungs- und Überwachungssystem nach einer in der Literatur im Vordringen befindlichen, aber schon im Ansatz oder in den Einzelheiten umstrittenen Ansicht über das eigene Unternehmen hinaus auch auf die Tochtergesellschaften. Danach soll der Vorstand der Obergesellschaft jedenfalls verpflichtet sein, eine konzerndimensionale Risikoerfassung und -auswertung einzurichten und für die Errichtung eines konzernweiten Berichtsystems zu Informationszwecken zu sorgen (Fleischer in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 91 Rn. 42 mwN, auch zur Gegenauffassung; a.A. Koch, AktG, 17. Aufl., § 91 Rn. 8). Speziell in Bezug auf etwaige Compliance-Verstöße soll darüber hinaus eine periodische Berichterstattung über festgestellte Verstöße, ergriffene Gegenmaßnahmen und die allgemeine Einschätzung der konzerninternen Compliance-Risiken erforderlich sein, ferner eine anlassbezogene Berichterstattung über Compliance-Verstöße von konzernweiter Bedeutung. Der Konzernvorstand habe sich durch geeignete Maßnahmen davon zu überzeugen, dass die konzerninternen Compliance-Vorgaben tatsächlich eingehalten werden (Bicker, AG 2012, 542, 550; Fleischer in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 91 Rn. 89, 92 mwN; Schneider, NZG 2009, 1321, 1326; einschränkend Koch, AktG, 17. Aufl., § 78 Rn. 20 ff.). Dabei wird allerdings betont, dass der Konzernverstand solche Maßnahmen im Vertragskonzern durch Weisungen durchsetzen kann, während seiner Rechtsmacht beim faktischen Konzern und erst recht bei bloßer Abhängigkeit Grenzen gesetzt sind (Koch, AktG, 17. Aufl., § 91 Rn. 8; vgl. auch Fleischer in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 91 Rn. 92; Cahn in KölnKomm-AktG, 4. Aufl., § 91 Rn. 20). Insbesondere beim faktischen Konzern wird deshalb eine dezentrale Organisation der Risikofrüherkennung und Compliance-Kontrolle als geboten und ausreichend angesehen (vgl. Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 91 Rn. 79 ff.). β) Früherkennungssystem der Musterbeklagten Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Ansicht zu folgen ist, wonach sich die Früherkennung gemäß § 91 Abs. 2 AktG im Konzern auch auf bestandsgefährdende Risiken der Untergesellschaft zu erstrecken hat, und wie weit dies gegebenenfalls im faktischen Konzern reicht. Selbst wenn dem zu folgen sein sollte, wäre eine Anwendung hier in Frage zu stellen, weil die Musterbeklagte im Verhältnis zur Nebenintervenientin nicht als Konzernobergesellschaft im Sinne von § 18 AktG anzusehen ist, wie noch auszuführen sein wird (vgl. nachstehend zu den Feststellungszielen B.I.2a. und B.II.2a. unter 5a bb α (3)). Unabhängig davon kann aber nicht festgestellt werden, dass die Musterbeklagte eine ihr obliegende oder von ihr ansonsten wahrgenommene Kontrolltätigkeit in Bezug auf die Früherkennung bestandsgefährdender Risiken auf die Nebenintervenientin übertragen hat. Dies entnimmt die Musterklägerin zu Unrecht den zitierten Geschäftsberichten der Musterbeklagten für die Geschäftsjahre 2009/2010 und 2010. Vielmehr wird dort jeweils im Risikobericht dargestellt, dass das aus drei Subsystemen bestehende Risikomanagementsystem der Musterbeklagten im Zusammenhang damit zu sehen ist, dass sie als reine Holdinggesellschaft fungiert. Es wird weiter ausgeführt, dass die Nebenintervenientin die aus ihrer operativen Tätigkeit resultierenden bestandsgefährdenden Risiken selbst kontrolliert und gehalten ist, die Musterbeklagte hierüber frühzeitig zu informieren. Dieses Risikofrüherkennungssystem der Nebenintervenientin stellt aus Sicht der Musterbeklagten das sogenannte Subsystem dar. Seine Funktionsweise hat die Musterbeklagte mit dem oben dargelegten, unbestritten gebliebenen und die Angaben in den Geschäftsberichten bestätigenden Vortrag näher erläutert. Mit der Sicherstellung der Weiterleitung der aus diesem Subsystem resultierenden Erkenntnisse hat der Vorstand der Musterbeklagten deren eigenes, auf die Risiken aus der Beteiligung auf die Nebenintervenientin bezogenes Früherkennungssystem implementiert und nicht etwa ihr obliegende Kontroll- und Überwachungspflichten auf die Nebenintervenientin ausgelagert. Auch im Geschäftsbericht der Musterbeklagten für das unter anderem streitgegenständliche Geschäftsjahr 2015 ist im Risikobericht – ohne Definition von Subsystemen – dargestellt, dass sie die Risiken überwacht, die aus der Beteiligung an der Nebenintervenientin resultieren, während das Management der Risiken aus der operativen Tätigkeit der Nebenintervenientin bei dieser selbst angesiedelt ist, die wiederum gehalten ist, bestandsgefährdende Risiken der Musterbeklagten mitzuteilen (Anl. MK 4, S. 138). Folglich hat die Nebenintervenientin nicht im Sinne der BGH-Rechtsprechung Aufgaben wahrgenommen, die eigentlich die Musterbeklagte hätte wahrnehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2000 – V ZR 349/99 – juris Rn. 16). Selbst wenn der herrschenden Lehre, wonach sich die Compliance-Verantwortung des Vorstands der Muttergesellschaft auch auf die Tochtergesellschaften erstreckt, zu folgen sein sollte, und selbst wenn die Musterbeklagte im Verhältnis zur Nebenintervenientin als Muttergesellschaft anzusehen sein sollte, wäre der Vorstand der Musterbeklagten – worauf sie zutreffend hinweist (eA 374 Rn. 599 f.; eA 1021 f. Rn. 167 f.; eA 1023 Rn. 173) – mit der Vereinbarung, dass von Seiten der Nebenintervenientin bestandsgefährdende Risiken zu melden seien, den sich aus § 91 Abs. 2 AktG ergebenden Anforderungen an die Einrichtung eines ausreichenden konzernweiten Risikokontrollsystems nachgekommen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vorstand einer kapitalmarktorientierten Gesellschaft bereits vor der Einführung des § 91 Abs. 3 AktG, der ein Risikomanagementsystem nunmehr zwingend verlangt, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 93 Abs. 1 AktG) darüber entscheiden musste, ob ein umfassendes Risikomanagementsystem einzuführen war (siehe dazu etwa Fleischer in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 91 Rn. 49; Liebscher/Rinker, BKR 2021, 466, 467). Da bei der Musterbeklagten als Holdinggesellschaft, die auf die Nebenintervenientin als bloß abhängige Gesellschaft keinen leitenden Einfluss ausgeübt hat (vgl. nachstehend zu den Feststellungszielen B.I.2a. und B.II.2a. unter 5a bb α), lediglich Risiken aus dem Halten der Beteiligung an der Nebenintervenientin zu beherrschen waren, war über das realisierte Früherkennungssystem hinaus ein weitergehendes Risikomanagementsystem, mit dem zur Bewältigung drohender oder realisierter Risiken im Bereich der Nebenintervenientin in deren Geschäftsbetrieb oder in unternehmerische Vorstandsentscheidungen hätte eingegriffen werden können, nicht geboten. γ) Keine Haftung wegen Pflichterfüllung Würde man dies anders sehen, so hätte dies zur Folge, dass der Musterbeklagten stets das Compliance-Verstöße und Risiken betreffende, aufgrund von Wissenszurechnungsregeln auf Seiten der Nebenintervenientin gegebenenfalls fingierte Wissen zugerechnet werden würde. Das würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass die Musterbeklagte wegen einer Verletzung der Wissensorganisationspflicht durch die Nebenintervenientin gerade deshalb in Haftung genommen werden könnte, weil die Musterbeklagte die ihr obliegende Pflicht zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungs- und -überwachungssystems erfüllt hätte. Die Auffassung, die eine pauschale Wissenszurechnung über die Grenzen der Gesellschaft hinweg zu Recht ablehnt (vgl. dazu nachstehend 5a bb und 5b), wäre obsolet. b) Unerhebliches Vorbringen Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Musterklägerin unerheblich, wonach die Nebenintervenientin ab dem Jahr 2006 die Plausibilität ihrer Zielvorgabe einer Erreichung der Schadstoffgrenzen mit legalen Mitteln eingehend und fortlaufend hätte prüfen müssen (eA 37 Rn. 77). Ein etwaiger Fahrlässigkeitsvorwurf, der der Nebenintervenientin zu machen und darin zu sehen wäre, dass deren Organe ihrer Prüfpflicht nicht nachgekommen wären, würde eine Wissenszurechnung zu Lasten der Musterbeklagten bzw. deren Haftung nicht begründen. Ebenso unerheblich ist – worauf die Musterbeklagte zutreffend hinweist (eA 365 Rn. 560) – das umfangreiche Vorbringen der Musterklägerin zu der Frage, ob das Wissen der Bereichsleiter der Aggregateentwicklung der Nebenintervenientin zuzurechnen ist (eA 167 ff. Rn. 555 ff.). Anderes ergibt sich nicht aus dem bestrittenen Vortrag der Musterklägerin, dass die Nebenintervenientin, die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG und die Audi AG bei der Forschung und Entwicklung von Motoren insbesondere seit 2013 arbeitsteilig zusammengewirkt hätten (so eA 39 Rn. 85 f.; dagegen MB eA 590 Rn. 567 f.). Dieser Aspekt könnte allenfalls eine konzernweite Wissenszurechnung zu Lasten der Nebenintervenientin bzw. eine Organisationspflichtverletzung der Nebenintervenientin begründen, sich jedoch nicht zu Lasten der Musterbeklagten auswirken. Ebenso unbehelflich ist die Argumentation der Beigeladenen T, aus der Gefahr von Interessenkonflikten der Doppelvorstandsmitglieder ergäben sich verschärfte Maßstäbe der Wissenszurechnung, die Aktionäre dürften nicht schutzlos fundamentalwertgefährdenden Risikoexzessen der Doppelmandatsträger ausgesetzt sein (eA 769 Rn. 222 ff.). In den Feststellungszielen B.I.2c. und B.II.2c. wird die Frage der Wissenszurechnung bei fehlendem Wissen der Doppelmandatsträger aufgeworfen. Haben die Doppelmandatsträger keine Kenntnis von Compliance-Verstößen, besteht insofern von vornherein keine Gefahr einer Verschleierung. 5. Keine direkte Zurechnung Den Vorstandsmitgliedern der Musterbeklagten ist das Wissen nicht dem Vorstand der Nebenintervenientin angehörender Mitarbeiter der Nebenintervenientin auch nicht direkt zuzurechnen bzw. eine Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF kann nicht auf eine Verletzung einer etwaigen in Bezug auf Mitarbeiter der Nebenintervenientin bestehenden Wissensorganisationspflicht durch das für die Ad-hoc-Pflicht zuständige Organ der Musterbeklagten gestützt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin – was die Musterbeklagte zu Recht bestreitet (eA 360 Rn. 541 ff.; eA 703 f. Rn. 15 ff.) – ein Konzernverhältnis bestehen sollte (vgl. dazu unten 5a bb α zu den Feststellungszielen B.I.2a. und B.II.2a.). a) Streitstand zur Wissensorganisationspflicht im Konzern In der Literatur ist streitig, ob die für die Zurechnung innerhalb eines Unternehmens entwickelten Grundsätze auch auf die Zurechnung im Konzern zu übertragen sind. aa) Anwendbarkeit der Grundsätze zur Wissenszurechnung Nach einer Meinung sind die Grundsätze der Wissenszurechnung ohne weiteres auf Unternehmen anwendbar, die einen rechtlichen oder faktischen Konzern bilden (Schwintowski, ZIP 2015, 617, 622 f.). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2.2.1996 – V ZR 239/94 – juris Rn. 21) die Wissensaufspaltung bei allen „sonstigen Organisationsformen“ zu vermeiden sei. Auch bei einem Konzern handle es sich um eine sonstige Organisationsform. Das Wissen über wesentliche kursrelevante Tatsachen innerhalb eines Konzerns sei für alle Konzernmitglieder von größter Bedeutung, um den Gleichlauf der Interessen zwischen herrschendem und beherrschten Unternehmen zu gewährleisten. Dies gelte über § 311 AktG auch im faktischen Konzern. Wesentliches, kursrelevantes Wissen innerhalb der Organe der konzernierten Unternehmen müsse durch ordnungsgemäße Organisation der gesellschaftsinternen Kommunikation im Konzern sichergestellt sei. Fehle es an einer ordnungsgemäßen Organisation der Kommunikation, so werde das gesellschaftsrelevante konzerninterne Wissen den Gesellschaften des Gesamtkonzerns wie eigenes Wissen zugerechnet, so dass der Konzern als Wissenseinheit dem Markt gegenüberstehe (Schwintowski, ZIP 2015, 617, 622 f.). Ähnlich weitgehend wird in der Literatur teilweise direkt aus Art. 17 MAR (bzw. aus § 15 WpHG aF) ein Auskunftsanspruch gegen jedes konzernangehörige Unternehmen abgeleitet, bei dem die Information entstanden ist. Zur Begründung wird argumentiert, dass der Muttergesellschaft ansonsten ermöglicht werde, sich bei fehlenden Einwirkungsbefugnissen ihrer Veröffentlichungspflicht zu entziehen (Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 23). bb) Gegenauffassung Nach ganz überwiegender Auffassung ist demgegenüber eine pauschale Wissenszurechnung über die Grenzen der Gesellschaft hinweg auf andere konzernrechtlich verbundene Unternehmen abzulehnen (Buck-Heeb, AG 2015, 801, 804 mwN; Cahn, Der Konzern 2021, 177; Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 123 f.; Habersack, DB 2016, 1551, 1553; Koch, ZIP 2015, 1757, 1765; Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1843; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 103; Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 86; Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 411; Sajnovits, WM 2016, 765, 771; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 360 f.; Verse, AG 2015, 413, 418 f.; Werner, WM 2016, 1474, 1477 ff.). Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Wissenszurechnung im Konzern in Betracht kommt, wird von den Vertretern der eine pauschale Wissenszurechnung ablehnenden Meinung unterschiedlich beurteilt: α) Restriktive Auffassung Nach einer Auffassung ist eine Wissenszurechnung im Konzern allenfalls dann möglich, wenn ein Unternehmen auf das Wissen des anderen Unternehmens rechtlich und tatsächlich ebenso ungehindert zugreifen kann wie auf eigenes Wissen, wenn zudem ein Anlass besteht, auf das Wissen des anderen Unternehmens zuzugreifen, und wenn der Rechtsverkehr daher berechtigterweise erwarten kann, dass von dieser Zugriffsmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Eine Zurechnung von Wissen innerhalb eines Konzernverbunds sei nur denkbar, wenn die Tochtergesellschaft derart intensiv von der Muttergesellschaft beherrscht werde, dass sie sich die Information jederzeit und ohne Probleme beschaffen könne, oder wenn die Gesellschaft eigene Aufgaben auf eine Konzerngesellschaft verlagere (Stephan/Tieves in MünchKomm-GmbHG, 3. Aufl., § 35 Rn. 225; Pfüller in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 206; Verse, AG 2015, 413, 419 f.; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67, 70). β) Weitergehende Auffassung Nach einer weitergehenden Auffassung ist von den üblichen Organisationspflichten eines Unternehmens auszugehen, die im Lichte der besonderen rechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten und Konnexitäten im Konzernverbund zu beurteilen seien. Jeder Emittent sei dazu verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um für die eigene Ad-hoc-Pflicht relevante Informationen zu erlangen und zu bewerten. Einer Konzernmutter obliege es grundsätzlich, soweit wie möglich die Weiterleitung von Informationen über auch sie betreffende Umstände sicherzustellen (Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 295; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 17; Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 87 ff.; Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch zum Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 23; vgl. auch Fleischer, DB 2005, 759, 765; Zöllter-Petzoldt, Der Konzern 2021, S. 289, 291 ff.). Eine Zurechnung von Wissen komme jedoch nur im Rahmen des faktisch Möglichen und Zumutbaren in Betracht. Jedenfalls seien bestehende konzernweite Informationssysteme zur Erfüllung der Ad-hoc-Pflicht zu nutzen (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 17; Sajnovits, WM 2016, 765, 771). Eine Zurechnung sei aber auch in Betracht zu ziehen, wenn es das Leitungsorgan der Obergesellschaft unter Verletzung seiner Pflichten unterlassen habe, einen entsprechenden Informationsfluss zu organisieren (Sajnovits, WM 2016, 765, 771; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 369; Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch zum Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 23). Ein Emittent könne sich auf das Fehlen von Systemen zur Informationsabfrage nur berufen, soweit es ihm tatsächlich nicht möglich sei, deren Einführung gegenüber dem verbundenen Unternehmen durchzusetzen. Hierbei müssten vor allem rechtliche Weitergabeverbote und Verschwiegenheitspflichten Berücksichtigung finden (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 17; vgl. auch Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 87 f.). Zudem sei jeweils ein Anlass zur Informationsabfrage zu fordern. Zurechnungsgegenstand seien vor allem Informationen, die routinemäßig abgefragt werden müssten (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 17). Weiter wird ausgeführt, im Vertragskonzern sei die Informationsbeschaffung auf der Grundlage von § 308 AktG grundsätzlich möglich (Sajnovits, WM 2016, 765, 771). Im faktischen Konzern komme es darauf an, ob die im konkreten Fall gesellschaftsrechtlich vermittelte Herrschaftsmacht die Etablierung einer Informationsordnung zulasse (Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 368; Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 412, wonach allerdings im faktischen Konzern mit einer abhängigen AG eine Wissenszurechnung im Regelfall ausscheidet). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Wissensorganisationspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ähnlich wie eine Verkehrssicherungspflicht auf der Beherrschung eines selbsteröffneten Verkehrsbereichs gründe. Das Risiko der Wissensaufspaltung sei lediglich dem zuzuweisen, der sie veranlasst habe und durch zweckmäßige Organisation beherrschen könne. Eine Wissensorganisationspflicht könne mithin nur bei Beherrschbarkeit des Informationsflusses eingreifen (Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 364, 368; Verse, AG 2015, 413, 419 f.). Teilweise wird einschränkend ausgeführt, Voraussetzung für eine Zurechnung des Wissens von der Tochtergesellschaft auf die Obergesellschaft sei ein bewusstes Zusammenwirken der konzernangehörigen Unternehmen im Rahmen eines arbeitsteiligen Vorgehens, was vor allem anzunehmen sei, wenn eine einheitliche unternehmerische Planung erfolge und Leitungsmacht tatsächlich ausgeübt werde (Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 88). b) Senat aa) Keine pauschale Zurechnung Die zur Zurechnung innerhalb eines Unternehmens entwickelten Grundsätze sind nicht ohne weiteres auf die Zurechnung im Konzern zu übertragen bzw. es kann nicht ohne weiteres von einer konzernübergreifenden Wissensorganisationspflicht ausgegangen werden, deren Verletzung eine Haftung gemäß § 37b WpHG aF zur Folge haben kann. Das deutsche Konzernrecht beruht auf der Anerkennung der einzelnen Gesellschaft und ihrer Selbstständigkeit. Auch diejenigen juristischen Personen, die einer Unternehmensgruppe angehören, sind grundsätzlich unabhängig voneinander rechtlich zu beurteilen (sog. konzernrechtliches Trennungsprinzip, Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 124; Koch, ZIP 2015, 1757, 1765; Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1840). Dieses konzernrechtliche Trennungsprinzip würde im Falle einer pauschalen Anwendung der zur Zurechnung bzw. zur Wissensorganisationspflicht innerhalb eines Unternehmens entwickelten Grundsätze übergangen. Vielmehr würde der Konzern für Zwecke der Wissenszurechnung als rechtliche Einheit behandelt (Cahn, Der Konzern 2021, 177; Habersack, DB 2016, 1551, 1553; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 361; Verse, AG 2015, 413, 418 f.). Würde die Wissenszurechnung bzw. die Wissensorganisationspflicht ohne weiteres über die Grenzen der juristischen Person hinaus auf sämtliche Gesellschaften eines Konzerns ausgedehnt, beinhaltete dies – worauf die Musterbeklagte zu Recht hinweist (eA 362 f. Rn. 551) – eine ungerechtfertigte Besserstellung von Konzerngläubigern bzw. eine Schlechterstellung des Konzerns gegenüber einer einzelnen juristischen oder natürlichen Person. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein der Konzernverbund nicht genüge, um eine Wissenszurechnung zu begründen (BGH, Urteil vom 13.12.1989 – IVa ZR 177/88 – juris Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 8.3.2021 – VI ZR 505/19 – juris Rn. 23; MB eA 362 Rn. 548; vgl. zudem eA 330 Rn. 415; eA 361 Rn. 545; eA 705 Rn. 25; so auch MK eA 793 Rn. 751; eA 803 Rn. 789). Anderes ergibt sich nicht daraus, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Verkehr innerhalb eines Unternehmens davon die Rede ist, die entsprechenden Grundsätze seien auch auf „sonstige Organisationsformen“ anwendbar (BGH, Urteil vom 2.2.1996 – V ZR 239/94 – juris Rn. 21). Der Verweis auf sonstige Organisationsformen bezieht sich nicht auf Konzerne, sondern auf sonstige arbeitsteilig organisierte Rechtsträger, also etwa auf Unternehmen, die von natürlichen Personen oder einer Personengesellschaft betrieben werden (Cahn, Der Konzern 2021, 177, 178; Verse, AG 2015, 413, 419). Ein allgemeiner Informationsanspruch kann auch nicht aus Art. 17 MAR bzw. aus § 15 WpHG aF hergeleitet werden. Die Veröffentlichungspflicht des Emittenten kann nicht in einen Auskunftsanspruch gegen Dritte umgeformt werden (Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 17; ablehnend auch Zöllter-Petzoldt, Der Konzern 2021, 289, 292; Behn, Ad-hoc-Publizität, 2012, S. 221). Darin läge ein Zirkelschluss. bb) Ausnahmsweise Zurechnung Weiter ist der Senat der Auffassung, dass eine konzernweite Zurechnung bzw. eine Haftung gemäß § 37b WpHG aF wegen der Verletzung einer konzernübergreifenden Wissensorganisationspflicht im Sinne der vorstehend unter a bb α genannten Auffassung lediglich in engen Grenzen in Betracht zu ziehen ist (so auch Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 103). Denn bei der Wissenszurechnung zwischen Konzernunternehmen bzw. bei der Annahme konzernübergreifender Wissensorganisationspflichten werden die Grenzen rechtlich selbständiger Unternehmen überschritten (Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 103; Stephan/Tieves in MünchKomm-GmbHG, 3. Aufl., § 35 Rn. 225; vgl. auch Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 124). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof für den rechtsgeschäftlichen Bereich bislang eine rechtsträgerübergreifende Wissenszurechnung nur unter engen Voraussetzungen für möglich gehalten, nämlich zum einen in Fällen, in denen eine Konzerngesellschaft ohne weiteres auf einen Datenbestand der anderen Konzerngesellschaft zugreifen konnte und ein konkreter Anlass bestand, dies zu tun, also im Fall routinemäßig abzufragender Informationen (BGH, Urteil vom 13.12.1989 – IVa ZR 177/88 – juris Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 14.7.1993 – IV ZR 153/92 – juris Rn. 26, 34; vgl. auch Wilken/Hagemann, BB 2016, 67, 70), und zum anderen in Fällen, in denen eine Gesellschaft ihr obliegende Aufgaben durch eine andere, wissende Konzerngesellschaft erledigen lässt (BGH, Urteil vom 13.10.2000 – V ZR 349/99 – juris Rn. 16; dazu Habersack, DB 2016, 1551, 1553; Verse, AG 2015, 413, 419; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67, 70). Im Hinblick auf die Ad-hoc-Publizität ist zudem zu berücksichtigen, dass für jeden Emittenten gesondert zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Publizitätspflicht vorliegen. Weder ist der Konzern selbst ad-hoc-pflichtig, noch folgt aus der Ad-hoc-Pflicht des einen verbundenen Unternehmens zwangsläufig die Ad-hoc-Pflicht des anderen verbundenen Unternehmens (Habersack, DB 2016, 1551, 1555). Rechnete man innerhalb eines Konzerns jeder Einzelgesellschaft das Wissen jedes einzelnen Organwalters ihrer Leitungs- und Aufsichtsorgane innerhalb jeder Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaft zu bzw. wäre jedes Wissen jedes einzelnen Organwalters eines konzernangehörigen Unternehmens geeignet, eine Ad-hoc-Pflicht und gegebenenfalls eine Haftung gemäß § 37b WpHG eines anderen konzernangehörigen Unternehmens zu begründen, so würde diese Ad-hoc-Pflicht ins Uferlose überdehnt (Koch, ZIP 2015, 1757, 1765). c) Ergebnis In Anwendung der vorstehenden Grundsätze kann eine Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF nicht aus der Verletzung einer etwaigen Wissensorganisationspflicht hergeleitet werden, die sich auf das Wissen nicht dem Vorstand der Nebenintervenientin angehörender Mitarbeiter derselben bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob – was die Musterbeklagte bestreitet (eA 360 Rn. 541 ff.) – zwischen ihr und der Nebenintervenientin ein Konzernverhältnis besteht. Die Musterbeklagte kann nicht ohne weiteres auf den Datenbestand der Nebenintervenientin zugreifen. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Musterbeklagte ein konzernweites Risikomanagementsystem installiert hat. Denn das Management dieses Systems ist hinsichtlich bei der Nebenintervenientin entstehender Risiken bei dieser selbst angesiedelt (MB eA 372 Rn. 592; so auch MK eA 20 Rn. 19). Es liegt in der Verantwortung der Nebenintervenientin, die Musterbeklagte frühzeitig über bestandsgefährdende Risiken zu informieren. Der Informationsfluss zur Musterbeklagten setzt mithin zunächst eine Entscheidung der zuständigen Gremien der Nebenintervenientin voraus. Eine ungehinderte Möglichkeit des Datenzugriffs besteht bei der Sachlage für die Musterbeklagte nicht (vgl. auch MB eA 373 Rn. 596 f.; eA 1023 Rn. 175). Zudem war die Musterbeklagte selbst – im Falle unterstellter Unkenntnis ihrer Organe – nicht gehalten, Informationen zu bestandsgefährdenden Risiken anlasslos abzurufen. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass eine Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF allenfalls dann in Betracht kommt, wenn Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten selbst Kenntnis von den zu veröffentlichenden Insiderinformationen hatten (so auch MB eA 365 Rn. 562). Demgegenüber lässt sich eine Haftung der Musterbeklagten wegen des Wissens sonstiger Mitarbeiter und sonstiger Organmitglieder der Nebenintervenientin weder über die Zurechnung fingierten Wissens der Nebenintervenientin noch über eine direkte konzernweite Zurechnung des Wissens der Mitarbeiter oder sonstiger Organmitglieder der Nebenintervenientin bzw. über eine sich auf dieses Wissen beziehende Wissensorganisationspflicht herleiten. Vor diesem Hintergrund ist eine Beweisaufnahme zum Kenntnisstand der Mitarbeiter und der sonstigen Organmitglieder der Nebenintervenientin entbehrlich. Feststellungsziel B.I.2a. Der [Muster]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG zuzurechnen. Diese Feststellung ist nicht zu treffen. Feststellungsziel B.II.2a. Der [Muster]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG nicht zuzurechnen. Diese Feststellung ist zu treffen. 1. Auslegung a) Umfasste Umstände Die Feststellungsziele B.I.2a. und B.II.2a. sind dergestalt auszulegen, dass nicht sämtliches im Unternehmen der Nebenintervenientin vorhandenes Wissen von der Fragestellung umfasst ist, sondern lediglich das Wissen um die den Dieselskandal betreffenden Umstände, sofern es sich um potentielle Insiderinformationen handelt. Insbesondere bezieht sich die Fragestellung auf potentielles Wissen von Umständen, die das Defeat Device bei EA 189-Motoren betreffen. Der von der Musterklägerin (eA 649 Rn. 647 ff.; eA 650 Rn. 653) und der Musterbeklagten (eA 322 ff. Rn. 379 ff.; eA 324 Rn. 388) vertretenen Auffassung, wonach die die Wissenszurechnung betreffenden Rechtsfragen unabhängig davon beantwortet werden könnten, von welchen tatsächlichen Umständen die Doppelvorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Nebenintervenientin Kenntnis erlangt hätten, ist entgegenzuhalten, dass die Frage nach der Zurechnung der Kenntnis von Doppelvorstandsmitgliedern nicht völlig losgelöst von den zugrundeliegenden Umständen beantwortet werden kann. So kann die Frage, ob eine Verschwiegenheitspflicht besteht, lediglich bezüglich konkret in Rede stehender Umstände geklärt werden. b) Tatsächliches Vorliegen von Kenntnissen Weiter sind die Feststellungsziele B.I.2a. und B.II.2a. dergestalt auszulegen, dass die Frage, ob bestimmte Kenntnisse tatsächlich vorgelegen haben, nicht Prüfungsgegenstand des Feststellungsziels ist (so auch MB eA 263 Rn. 120, eA 322 Rn. 378, eA 324 Rn. 387, eA 401 Rn. 7 und MK eA 650 Rn. 651 f.). Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung der Feststellungsziele, die auf „etwaige“ positive Kenntnisse abstellt, die somit zu unterstellen sind. 2. Vortrag a) Musterklägerin/Beigeladene Die Musterklägerin (eA 159 Rn. 523; eA 1425 Rn. 1141), die Beigeladenen T (eA 757 Rn. 162) und der Beigeladene Dr. H. (eA 859 Rn. 55) vertreten die Auffassung, dass die als Feststellungsziel B.I.2a. aufgeworfene Frage zu bejahen sei. Die Musterklägerin führt aus, dass die Umstände des Zustandekommens der gegenständlichen Vorstandsdoppelmandate für die Beurteilung von Bedeutung seien (eA 145 Rn. 471). Die Entsendung von Vorstandsmitgliedern der Nebenintervenientin in den Vorstand der Musterbeklagten sei Regelungsgegenstand der Durchführungsverträge zur Grundlagenvereinbarung über die Schaffung eines integrierten Automobilkonzerns gewesen und habe der Förderung der Zusammenarbeit, der Vorbereitung der Verschmelzung und der Hebung der hieraus entstehenden Synergien gedient (eA 145 Rn. 473 f.). Außerdem seien die Doppelmandate zur effektiveren Durchsetzung der Konzernpolitik eingerichtet worden. Es sei wichtig gewesen, den Informationsfluss zwischen den einzelnen Unternehmen zu vereinfachen (eA 794 Rn. 755). Ausweislich der zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin geschlossenen bilateralen Vereinbarungen sei die Nebenintervenientin gehalten gewesen, sicherzustellen, dass die Musterbeklagte frühzeitig über bestandsgefährdende Risiken informiert werde (eA 146 Rn. 475 f.). Diese Verpflichtung der Nebenintervenientin korrespondiere mit der Informationsbeschaffungspflicht der Musterbeklagten gemäß § 15 Abs. 1 WpHG aF (eA 146 Rn. 477). Jedenfalls im Hinblick auf die Risikoüberwachung sei somit eine Trennung der Gesellschaftsinteressen bei den Doppelvorstandsmandaten nicht beabsichtigt gewesen (eA 147 Rn. 478). Weiter argumentiert die Musterklägerin, dass die personelle Verflechtung mittels Doppelmandatsträgern der Konzernsteuerung dienen solle. Man greife zu kurz, wenn man den Vorstandsdoppelmandaten im Rahmen der Konzernsteuerung positive Effekte für die Gesellschaften zugestehe, für die negativen Effekte aber das konzernrechtliche Trennungsprinzip anführe. Solle die Konzernstruktur gerade den Informationsfluss im Rahmen der Interessenkontinuität sicherstellen, erscheine es widersinnig, dem Informationsfluss im Falle negativer Folgen das Trennungsprinzip entgegenzuhalten (eA 795 f. Rn. 757 f.). Erlange ein Vorstandsmitglied im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit für die operativ tätige Beteiligungsgesellschaft Wissen, sei dieses Wissen auch beim personenidentischen Vorstand der Holding vorhanden, ohne dass es einer Wissenszurechnung innerhalb einer natürlichen Person bedürfe. Dieses Wissen sei der Holdinggesellschaft zuzurechnen, selbst wenn das Wissen aus Sicht der anderen Gesellschaft als privat erlangtes Wissen einzustufen sei (eA 796 Rn. 759 ff.). Der Wissensträger könne die anderweitig erlangte Information bei der Wahrnehmung seiner Organfunktion nicht ausblenden, zumal wenn er als Vorstand der Holding aufgrund des Risikomanagementsystems verpflichtet sei, Risiken aufgrund der Beteiligungsstruktur zur Kenntnis zu nehmen, um die Funktionalität des Risikomanagementsystems zu gewährleisten (eA 796 Rn. 762). Die Verschwiegenheitspflicht stehe einer Zurechnung des Wissens der Doppelvorstandsmitglieder an die Musterbeklagte nicht entgegen (eA 796 f. Rn. 763 ff.; auch BG-T eA 761 ff. Rn. 185 ff.). Ebenso wenig sei das Wissen der Doppelvorstandsmitglieder als privat erlangtes Wissen einzustufen. Das Wissen über die Verwendung einer Abschalteinrichtung habe eindeutig dienstlichen Inhalt, hinreichende Unternehmensrelevanz und keinen Bezug zur Privatsphäre der betreffenden Vorstandsmitglieder. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs die Verwendung einer Abschalteinrichtung auf einer strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse beruht habe (eA 936 Rn. 920 f.). Im Übrigen gelte die Einschränkung der Zurechnung privat erlangten Wissens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht für Umstände, die für den Erfolg des Unternehmens von ganz wesentlicher Bedeutung seien (eA 936 Rn. 919). Die Beigeladenen T führen ergänzend aus, dass die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Trennung zwischen privater und organmitgliedschaftlicher Sphäre für die Frage der Zurechnung von Wissen der Doppelvorstandsmitglieder ohne Belang sei. In den vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fällen habe kein Beteiligungsverhältnis bestanden (eA 757 Rn. 163). Die Verletzung einer Informationsweiterleitungs- oder -nutzungspflicht führe regelmäßig zu einer Wissenszurechnung, da die Nichtweiterleitung dem Unternehmen gemäß § 31 BGB zuzurechnen sei. Verletze ein einzelnes Organmitglied eine an es adressierte Informationsweiterleitungspflicht, werde dessen Wissen dem Unternehmen zugerechnet (eA 757 f. Rn. 164 ff.). Die Informationsweiterleitungspflicht betreffe auch privates Wissen eines Vorstandsmitglieds. Jedenfalls für geschäftsführende Organmitglieder bestehe die aus der organschaftlichen Treuepflicht folgende, an die zur Geschäftschancenlehre entwickelte Kasuistik anknüpfende Pflicht zur Weiterleitung oder Nutzung privat bekannt gewordener Informationen (eA 758 f. Rn. 168 f.). Bei Doppelvorstandsmandaten in Beteiligungsverhältnissen liege die Gefahr von Interessenkonflikten auf der Hand (eA 759 Rn. 173). Aus dieser speziellen Risikolage ergäben sich auch dann, wenn kein Konzernverhältnis vorliege, verschärfte Maßstäbe der Wissenszurechnung (eA 760 Rn. 175). Doppelvorstandsmitglieder hätten keinen Anreiz, Rechts- und Compliance-Verstößen auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft nachzugehen, da sie sich mit deren Überwachung und Aufdeckung selbst belasteten. Vielmehr bestehe für sie ein Anreiz der aktiven Verschleierung zu Lasten der Kapitalanleger der Holding (eA 761 Rn. 181). Besetze der Aufsichtsrat der Holding den Vorstand der Holding dennoch mit Doppelmandatsträgern, nehme er dieses Risiko billigend in Kauf (eA 761 Rn. 182). Dies gelte umso mehr in Konstellationen, in denen weder ein Vertragskonzern noch ein faktischer Konzern bestehe und die aktienrechtlichen Ausgleichsregeln diese Konfliktlage nicht abmilderten (eA 761 Rn. 183). In derartigen Konstellationen seien daher verschärfte Maßstäbe der Wissenszurechnung anzuwenden (eA 761 Rn. 184). Sei eine Holding erheblich an einer operativen Beteiligungsgesellschaft beteiligt, hänge der Fundamentalwert der Holding elementar von der Wertentwicklung der Beteiligungsgesellschaft, insbesondere von Rechts- und Compliance-Verstößen auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft ab. Zentrale Pflichten des Vorstands der Holding seien daher die Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems bzw. eines Systems zur Risikoüberwachung gemäß § 91 Abs. 2 AktG und der Informationsaustausch mit den Beteiligungsgesellschaften (eA 760 f. Rn. 176, 179). Diese Pflicht hätten Vorstand und Aufsichtsrat der Musterbeklagten verletzt (eA 761 Rn. 180). b) Musterbeklagte Die Musterbeklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass eine Wissenszurechnung nicht möglich sei. Die Erfüllung der Ad-hoc-Pflichten liege in der Handlungsverantwortung des Vorstands, weshalb eine Haftung lediglich im Falle der Kenntnis des Gesamtvorstands in Betracht komme (eA 325 Rn. 390 ff.). Wissen, das die Doppelvorstandsmitglieder im Rahmen einer Tätigkeit für die Nebenintervenientin erlangt hätten, sei der Musterbeklagten generell nicht zuzurechnen (eA 322 Rn. 375; eA 1518 Rn. 74). Eine deliktische Haftung des § 37b WpHG aF auf der Grundlage bloß zugerechneten Wissens sei schon im Ausgangspunkt abzulehnen. Erforderlich sei vielmehr die positive Kenntnis des Organs, das für die Einhaltung der Ad-hoc-Publizitätspflicht verantwortlich sei. Dies sei bei der Musterbeklagten der Gesamtvorstand. Nach deutschem Aktienrecht habe die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen der Vorstand wahrzunehmen, da es sich um eine Leitungsaufgabe handle. Eine Delegation an ein bestimmtes Vorstandsmitglied habe nicht stattgefunden, auch sei keine vorstandsexterne Stelle zur Ad-hoc-Publizität eingerichtet worden. Eine Zurechnung des Wissens einzelner Organmitglieder auf die Musterbeklagte scheide demnach aus (eA 237 Rn. 16, eA 274 Rn. 154 f.; eA 322 Rn. 376). Erst recht scheide eine Zurechnung von Wissen aus, das Mitglieder des Vorstands der Musterbeklagten allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin erlangt hätten. Derartiges Wissen sei außerhalb der Tätigkeit für die Musterbeklagte erlangt worden, es handle sich um privat erlangtes Wissen. Insbesondere handle es sich bei dem (unterstellten) Wissen der Doppelvorstandsmitglieder nicht um Wissen, das im Pflichtenkreis der Nebenintervenientin und der Musterbeklagten erlangt worden sei. Im Zusammenhang mit der Dieselthematik seien die Vorstandsmitglieder – was auch ein objektiver Beobachter erkannt hätte – nur für die Nebenintervenientin tätig geworden (eA 237 Rn. 17; eA 322 Rn. 376; eA 709 Rn. 39 f.; eA 1000 Rn. 84, eA 1002 ff. Rn. 90 ff.). Einer Zurechnung stünden im Übrigen die Verschwiegenheitspflicht der Doppelvorstandsmitglieder (eA 322 Rn. 376; eA 710 Rn. 43 f.; eA 1000 Rn. 84; eA 1519 Rn. 80) sowie das insiderrechtliche Offenlegungsverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF (eA 1015 Rn. 139) entgegen. 3. Wissenszurechnung a) Zurechnung analog § 31 BGB Hat das handelnde bzw. zu einer Handlung verpflichtete Vorstandsmitglied selbst Kenntnis von erheblichen Umständen, ist es im Ausgangspunkt nicht erforderlich, auf die zur Zurechnung von Mitarbeiterwissen bzw. zur Wissensorganisationspflicht entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, vielmehr richtet sich die Zurechnung nach § 31 BGB analog. Die vorstehend zu den Feststellungszielen B.I.1a. und B.II.1a. unter 2a dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Bereich (BGH, Urteil vom 13.10.2000 – V ZR 349/99 – juris Rn. 14, 16; Urteil vom 13.12.1989 – IVa ZR 177/88 – juris Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 14.7.1993 – IV ZR 153/92 – juris Rn. 26, 34) betrifft Konstellationen, in denen Wissen zwar bei Organwaltern oder Mitarbeitern einer Gesellschaft vorhanden ist, aber nicht bei denjenigen Personen, die für die Gesellschaft die betreffende Rechtshandlung vorgenommen haben bzw. (im Fall des Unterlassens) hierfür zuständig gewesen wären (Verse, AG 2015, 413, 415 f.). Ist demgegenüber der Wissensträger selbst an der Vertretung der Gesellschaft beteiligt, so ist sein Wissen der Gesellschaft grundsätzlich entsprechend § 31 BGB – bei organschaftlichen Vertretern – oder gemäß § 166 Abs. 1 BGB – bei sonstigen Stellvertretern – zuzurechnen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2021 – 3 Kap 1/16 – juris Rn. 67; Verse, AG 2015, 413, 414, 415; Buck-Heeb, AG 2015, 801, 803; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 94, 103; vgl. auch Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 119; Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 7; vgl. zudem MK eA 165 f. Rn. 550 ff. mwN; BG-T eA 759 Rn. 170; BG-Hei eA 859 f. Rn. 59). Demnach ist die Frage, ob positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Musterbeklagten, die zugleich Mitglieder des Vorstands der Nebenintervenientin sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Nebenintervenientin der Musterbeklagten zuzurechnen sind, im Ausgangspunkt nach § 31 BGB analog zu beurteilen. Denn bei den Vorstandsmitgliedern der Musterbeklagten handelt es sich gerade um diejenigen Personen, die für die in Rede stehende Veröffentlichung der Insiderinformationen zuständig gewesen wären. Die Ad-hoc-Publizitätspflicht gemäß § 15 Abs. 1 WpHG aF richtet sich an den Emittenten (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 52). Für die Gesellschaft nimmt der Vorstand die Publizitätspflicht wahr (OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 610; Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 17 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 25; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 52; Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 38). Er ist mithin auch zuständig für die Entscheidung darüber, ob eine Insiderinformation publiziert wird. Maßgeblich ist demnach die Kenntnis des Vorstands bzw. solcher Personen, an die der Vorstand die Ad-hoc-Verantwortlichkeit in zulässiger Weise delegiert hat (MB eA 325 Rn. 390). b) Kenntnis eines einzelnen Vorstandsmitglieds Sollte lediglich ein einzelnes Vorstandsmitglied der Musterbeklagten Kenntnis von den zu veröffentlichenden Insiderinformationen gehabt haben, steht dies deren Haftung gemäß § 37b WpHG aF im Ausgangspunkt nicht entgegen. aa) Vortrag α) Musterklägerin/Beigeladene Die Beigeladenen T verweisen darauf, dass eine Haftung gemäß § 37b WpHG aF auch für zugerechnetes Wissen von Doppelvorstandsmitgliedern möglich sei. Es komme nicht allein auf die Kenntnis des Gesamtvorstands bzw. solcher Personen an, an die der Vorstand seine Ad-hoc-Verantwortlichkeit in zulässiger Weise delegiert habe (eA 750 Rn. 127 f.). Zwar liege die Erfüllung der Ad-hoc-Pflichten in der Handlungsverantwortung des Vorstandes. Jedoch seien dem Emittenten auch Informationsorganisationspflichten auferlegt. Dementsprechend sei entscheidend, ob der Gesamtvorstand als Organ bei pflichtgemäßer Wissensorganisation die Ad-hoc-Publizitätspflicht gemäß § 15 Abs. 1 WpHG aF erfüllt hätte. Wenn ein Vorstandsmitglied positives Wissen von einer publizitätspflichtigen Information habe, habe bei pflichtgemäßer Organisation eine Veröffentlichung zu erfolgen (eA 751 Rn. 129 ff.). Zwar sei die Rechtsprechung zu § 166 BGB, die die Gleichstellung zwischen natürlichen und juristischen Personen zum Gegenstand habe, nicht auf Fragen der Ad-hoc-Publizität anwendbar (eA 752 Rn. 137). Jedoch ergebe sich die Wissensorganisationspflicht nicht aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes, sondern lasse sich unmittelbar aus §§ 15 Abs. 1, 37b WpHG aF entnehmen, da sie unter das Merkmal der Unverzüglichkeit zu subsumieren sei (eA 753 Rn. 139; vgl. auch BG-Hei eA 857 Rn. 47 ff.). Auch die Musterklägerin führt aus, dass sich eine Aktiengesellschaft das Wissen bereits eines Vorstandsmitglieds zurechnen lassen müsse. Das Wissen eines in der Angelegenheit vertretungsberechtigten Organmitglieds sei als Wissen des gesamten Organs anzusehen und damit der juristischen Person zuzurechnen (eA 935 Rn. 918). β) Musterbeklagte Die Musterbeklagte macht geltend, dass die Erfüllung der Ad-hoc-Pflichten in der Handlungsverantwortung des Gesamtvorstands liege, weil die Musterbeklagte die Ad-hoc-Pflicht nicht an ein einzelnes Vorstandsmitglied delegiert habe. Maßgeblich sei demnach die Kenntnis des Gesamtvorstands, die nicht vorgelegen habe (eA 325 Rn. 391; eA 326 Rn. 395; eA 330 Rn. 413 f.). Vor dem 18.9.2015 hätten weder der Gesamtvorstand der Musterbeklagten noch weitere bei ihr beschäftigte Personen Kenntnis von der Dieselthematik gehabt (eA 712 Rn. 51). bb) Wissensorganisationspflicht innerhalb des Vorstands Die von der Rechtsprechung im rechtsgeschäftlichen Bereich entwickelten Grundsätze der Wissensorganisationspflicht greifen auch innerhalb eines Gremiums, also auch innerhalb des Vorstands (Koch, AktG, 17. Aufl., § 78 Rn. 25; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 99 mwN). Ebenso hat das Pflichtenprogramm der Ad-hoc-Pflicht eine Wissensorganisationspflicht innerhalb des Vorstands des Emittenten zu umfassen (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 395 f.). Hierfür spricht bereits eine wertende Betrachtungsweise. Der Emittent soll nicht davon profitieren, dass das für die Erfüllung der Ad-hoc-Pflicht zuständige Organ aus mehreren Personen besteht. Dementsprechend ist das Pflichtenprogramm des § 37b WpHG aF dahingehend zu erweitern, dass auch innerhalb des für die Ad-hoc-Pflicht zuständigen Organs des Emittenten die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass potentielle Insiderinformationen, von denen ein einzelnes Vorstandsmitglied Kenntnis hat, dem Gesamtvorstand zur Kenntnis gelangen. Das Gesamtorgan hat die interne Kommunikation so zu organisieren, dass alle rechtserheblichen Informationen an das für die Erfüllung der Ad-hoc-Pflicht zuständige Vorstandsmitglied bzw. an den Gesamtvorstand weitergeleitet werden, zudem kann ergänzend eine Informationsabfragepflicht bestehen (Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 120). Zur Reichweite der Wissensorganisationspflicht kann auf die zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Bereich entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zurückgegriffen werden. So ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Organisationpflicht innerhalb des Vorstands verletzt wurde, eine Ex-ante-Perspektive einzunehmen. Zudem kann eine Verletzung der Wissensorganisationspflicht ausscheiden, wenn das wissende Vorstandsmitglied bei vernünftiger Betrachtungsweise bestimmte Informationen nicht als relevant eingestuft und deshalb eine Dokumentation dieser Informationen unterlassen hat, selbst wenn dieses Wissen wider Erwarten später doch noch erheblich wird (Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 121 f.). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist ein etwaiges Wissen um die den Dieselskandal betreffenden Umstände im Ausgangspunkt von der Wissensorganisationspflicht umfasst. Diese Umstände sind – ihre Qualifikation als die Musterbeklagte unmittelbar betreffende Insiderinformation unterstellt – von erheblicher Bedeutung, weshalb entsprechendes Wissen ab Kenntniserlangung eines Vorstandsmitglieds innerhalb des Vorstands vorbehaltlich etwaiger Verschwiegenheitspflichten weiterzuleiten gewesen wäre. cc) Privat erlangtes Wissen Einer Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF unter Heranziehung des Wissens, das Doppelvorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Nebenintervenientin erlangt haben, steht entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 336 Rn. 439 ff.; eA 710 Rn. 41 f.; eA 1002 ff. Rn. 90 ff.) nicht der Grundsatz entgegen, wonach privates, nicht im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit für die Gesellschaft stehendes Wissen nicht zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.1990 – II ZR 1/89 – juris Rn. 20 zur Zurechnung des privaten Wissens eines Geschäftsführers, das nichts mit der Geschäftsführungstätigkeit zu tun hat). α) Kein privates Wissen im Sinne der Rechtsprechung Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Wissen, das Doppelvorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Nebenintervenientin erlangt haben, um privates Wissen im Sinne der Rechtsprechung handelt (im Ergebnis ebenso MK eA 1426 Rn. 1146 ff.; eA 1428 f. Rn. 1157, 1161 und BG-Hei eA 868 ff. Rn. 90 ff.). Mit der Einrichtung von Doppelmandaten sind unternehmenspolitische Zwecke verfolgt worden (so auch MK eA 1426 Rn. 1150; eA 1427 Rn. 1155) – wobei unerheblich ist, welchen Zwecken im Einzelnen die Einrichtung von Doppelmandaten diente. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Zurechnung privaten Wissens nicht einschlägig. Insbesondere betrafen die von der Musterbeklagten in eA 337 Rn. 445 zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Konstellationen, in denen der wissende Mitarbeiter die Kenntnis entweder im Rahmen seiner Privatsphäre (BGH, Urteil vom 14.1.2016 – I ZR 65/14 – juris Rn. 59, 61 „Freunde finden“ – E-Mail eines Bekannten) oder im Rahmen einer dem verklagten Arbeitgeber unbekannten Beteiligung als stiller Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26.6.2007 – XI ZR 277/05 – juris Rn. 14) erlangt hatte. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 ausdrücklich offengelassen, ob das Wissen eines Prokuristen einer Bank, das dieser als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hatte, privat oder im Zusammenhang mit seiner Funktion als Prokurist erlangt sei (BGH, Urteil vom 26.4.2016 – XI ZR 108/15 – juris Rn. 37; vgl. dazu auch BG-Hei eA 862 Rn. 69). Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die fehlende Zurechnung auf die Verschwiegenheitspflicht des Prokuristen gestützt (BGH, Urteil vom 26.4.2016 – XI ZR 108/15 – juris Rn. 30). Dem entspricht es, dass nach einer in der Literatur vertretenen, vom Senat geteilten Auffassung für einen Zurechnungsausschluss kein Anlass besteht, wenn Wissen zwar privat erlangt ist, jedoch eindeutig dienstlichen Inhalt, hinreichende Unternehmensrelevanz und keinen Bezug zur „Privatsphäre“ des Vorstandsmitglieds hat (Koch, AktG, 17. Aufl., § 78 Rn. 26). Zu Recht weist die Musterbeklagte (eA 1010 Rn. 119 ff. unter Bezugnahme auf S. 12 des Privatgutachtens Habersack vom 31.3.2022, Anlage Por 93) selbst darauf hin, dass es sich bei dem (unterstellten) Wissen der Vorstandsmitglieder über die Dieselthematik um Wissen handle, das im Rahmen der Tätigkeit für einen weiteren Rechtsträger erlangt worden sei, und dass sich eine Gleichbehandlung solcher Kenntnisse mit privat erlangtem Wissen – etwa mit dem Wissen des Vorstands über seine eigenen Vorstrafen (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 193/11 – juris Rn. 31, siehe dazu noch nachstehend) verbiete. Demgegenüber steht die von der Musterbeklagten aufgeworfene Frage nach den schutzwürdigen Interessen des weiteren Rechtsträgers nicht in Zusammenhang mit den die Zurechnung privaten Wissens betreffenden Fragestellungen, vielmehr sind insofern Fragen der Verschwiegenheitspflicht und der Anforderungen des Insiderrechts betroffen (dazu unten 4. bis 6.). Aus dem Wortlaut des § 31 BGB, wo von der „Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ die Rede ist, lässt sich entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 1002 ff. Rn. 91 ff.) kein abweichendes Ergebnis rechtfertigen. Denn der den Doppelvorstandsmitgliedern gemachte Vorwurf besteht nicht darin, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Nebenintervenientin eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung begangen, sondern dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Musterbeklagte Ad-hoc-Mitteilungspflichten der Musterbeklagten verletzt haben sollen. Die von der Musterbeklagten (eA 1005 Rn. 101) zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.3.1984 – II ZR 171/83 – juris Rn. 38; Urteil vom 29.1.1962 – II ZR 1/61 – juris Rn. 38) sind daher nicht einschlägig (so auch MK eA 1427 Rn. 1151 f.). Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 337 Rn. 443 f.) nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2000 (– V ZR 349/99 – juris Rn. 15). Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung betreffen die unter Feststellungsziel B.I.2c. und Feststellungsziel B.II.2c. aufgeworfene Frage, ob auf Grundsätzen der Wissenszurechnung beruhendes fingiertes Wissen einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft zugerechnet werden kann, wenn Organmitglieder beider Gesellschaften identisch sind. Zur Frage der Wissenszurechnung im Falle tatsächlich vorhandenen Wissens eines Doppelorganmitglieds verhält sich die von der Musterbeklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht (so zutreffend BG-Hei eA 864 Rn. 76; S. 11 des Privatgutachtens Klöhn vom 28.1.2022, Anlage TI 3). β) Ausnahmsweise Zurechnung privat erlangten Wissens Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, wonach privates Wissen nicht zuzurechnen sei, nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9.7.2013 in einem obiter dictum ausgeführt, dass privat erlangtes Wissen eines Organmitglieds der Gesellschaft jedenfalls dann zuzurechnen sei, wenn der Wissensträger selbst gehandelt habe, dass aber auch letztere Einschränkung jedenfalls dann nicht gelte, wenn es sich bei dem privat erlangten Wissen um einen Umstand handle, der für den Erfolg des Gesellschaftsunternehmens von ganz wesentlicher Bedeutung und bei jedem Vertriebsvorgang zu beachten sei (BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 193/11 – juris Rn. 31 zu Vorstrafen des Geschäftsführers, auf die bei jeder Werbung eines Anlegers hinzuweisen sei, womit der Erfolg der Fondsgesellschaft stehe und falle; vgl. dazu BG-Hei eA 864 ff. Rn. 78 ff.; S. 12 ff. des Privatgutachtens Klöhn vom 28.1.2022, Anlage TI 3; vgl. ebenso MK eA 936 Rn. 919; eA 1426 Rn. 1148). Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 1007 ff. Rn. 110 ff.) lässt sich dieses obiter dictum auch für die vorliegende Konstellation fruchtbar machen. Dem steht nicht entgegen, dass in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fall die Frage des Verschuldens im (quasi-)rechtsgeschäftlichen Bereich in Rede stand und die Zurechnung von Wissen des Vorstands primär analog § 166 BGB und nur sekundär analog § 31 BGB erfolgte (so aber MB eA 1007 f. Rn. 111 ff. unter Bezugnahme auf S. 11 des Privatgutachtens Habersack vom 31.3.2022, Anlage Por 93). Vielmehr lässt sich dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs der Gedanke entnehmen, dass Ausnahmen vom Grundsatz der fehlenden Zurechenbarkeit privaten Wissens denkbar sind. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 1008 Rn. 113) nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung im Rahmen des § 852 BGB (BGH, Urteil vom 28.2.2012 – VI ZR 9/11 – juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.3.2001 – VI ZR 12/00 – juris Rn. 15 f., 21 f.). Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem diejenigen Mitarbeiter eines Versicherers, die untätig geblieben waren, nicht personenidentisch mit den wissenden Mitarbeitern waren. Vorliegend trifft der potentielle Unterlassungsvorwurf hingegen (auch) die potentiell Wissenden selbst. Hinzu kommt, dass – wie zu den Feststellungszielen B.I.1a. und B.II.1a. unter 3c aa ausgeführt wurde – die Rechtsprechung zur Verjährung nicht auf die Haftung gemäß § 37b WpHG aF übertragbar ist. 4. Verschwiegenheitspflichten Der Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF unter Heranziehung des Wissens, das Doppelvorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Nebenintervenientin erlangt haben, steht jedoch entgegen, dass die Doppelvorstandsmitglieder mit der Wissensweitergabe gegen ihre im Verhältnis zur Nebenintervenientin bestehende Verschwiegenheitspflicht verstoßen hätten. a) Grundsatz: Keine Wissenszurechnung bei Verschwiegenheitspflicht Im Ausgangspunkt kommt eine Zurechnung des Wissens von Doppelvorstandsmitgliedern bzw. eine darauf bezogene haftungsbegründende Verletzung der Wissensorganisationspflicht dann nicht in Betracht, wenn diese im Falle der Weitergabe des Wissens gegen ihre Verschwiegenheitspflicht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AktG) verstoßen würden. Sollten demnach die in Rede stehenden Doppelvorstandsmitglieder aus ihrer Tätigkeit für die Nebenintervenientin Wissen erlangt haben, das der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, könnte ihre Kenntnis keine Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF begründen. aa) Vortrag Die Musterklägerin ist der Auffassung, dass die im Feststellungsziel B.I.2b. aufgeworfene Frage zu bejahen sei (eA 160 Rn. 524, eA 163 Rn. 539, eA 164 Rn. 544). Die Verschwiegenheitspflicht stehe einer Zurechnung des Wissens der Doppelvorstandsmitglieder an die Musterbeklagte nicht entgegen, wobei dahinstehen könne, ob es sich bei § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG um eine Grenze der Wissenszurechnung oder um eine Frage der Verwertbarkeit des Wissens handle (eA 796 f. Rn. 763 f.). Zwar könne die Rechtsordnung nicht ohne Selbstwiderspruch sowohl die Geheimhaltung als auch die Verwertung von Wissen gebieten (eA 797 Rn. 764). Jedoch bestehe vorliegend keine Verschwiegenheitspflicht, sondern sowohl eine kapitalmarktrechtliche als auch eine aktienrechtliche Befugnis zur Informationsweitergabe (eA 797 Rn. 765). Die von der Musterbeklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig, da die Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrats – anders als die des Vorstands – absolut sei. Es sei die Aufgabe des Vorstands, über die Preisgabe von Informationen zu befinden (eA 797 Rn. 766 f.; auch BG-T eA 762 Rn. 190). Der Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizität könne nicht per se durch einen Verweis auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG gerechtfertigt werden. Andernfalls werde die Ad-hoc-Publizität in unangemessenem Maße ausgehöhlt (eA 162 Rn. 533, 535). Die Musterbeklagte vertritt die Auffassung, dass Verschwiegenheitspflichten einer Wissenszurechnung entgegenstehen (eA 237 Rn. 18; eA 339 Rn. 453; eA 340 ff. Rn. 459 ff.; eA 710 Rn. 43 f.; eA 1011 Rn. 125; eA 1519 Rn. 80). bb) Streitstand Ob eine Zurechnung von Wissen bzw. eine kausale Verletzung der Wissensorganisationspflicht dann ausscheidet, wenn die wissende Person ihr Wissen wegen einer Verschwiegenheitspflicht nicht preisgeben darf, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Insbesondere ist streitig, ob sich eine Muttergesellschaft das Wissen, das ein Doppelorganmitglied in seiner Funktion als Mitglied eines Tochterorgans erlangt hat, ohne weiteres zurechnen lassen muss (zum Streitstand Habersack, DB 2016, 1551, 1552). α) Auffassung für Wissenszurechnung Nach einer Auffassung ist Wissen auch dann zuzurechnen, wenn die wissende Person einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Insbesondere soll das Wissen eines Organvertreters, der den Organen mehrerer konzernangehöriger Unternehmen angehört, den jeweils anderen Unternehmen zugerechnet werden können, ohne dass die Verschwiegenheitspflicht dem entgegensteht. Im Rahmen eines Konzernverhältnisses sei Wissen generell wechselseitig zuzurechnen (Schwintowski, ZIP 2015, 617, 618 f., 623; vgl. auch Schneider/Schneider in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 35 Rn. 132; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 103). Zur Begründung wird ausgeführt, dass das vom Bundesgerichtshof entwickelte Konzept zur sachgerechten Organisation der Information im Unternehmen nicht die Wissenszurechnung von Personen betreffe, die in verschiedenen Gesellschaften in unterschiedlichen Positionen tätig seien. Vielmehr sei alleine die Wissensorganisation im Unternehmen maßgeblich. Daher sei auch nicht mehr entscheidend, ob derjenige, der Wissen weitergebe, möglicherweise gegen seine Verschwiegenheitspflichten verstoße. Die Zurechnung finde nicht zu Lasten der Organe statt, sondern zu Lasten der juristischen Person (Schwintowski, ZIP 2015, 617, 621; vgl. auch Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 103). Die Wissenszurechnung habe zur Folge, dass ein Unternehmen oder eine Person Wissen habe. Dies sei unabhängig von einer tatsächlichen Informationsweitergabe. Die Wissenszurechnung ersetze die Informationsweitergabe und vermeide so den Bruch etwaiger Vertraulichkeiten (Schwintowski, ZIP 2015, 617, 619). β) Auffassung gegen Wissenszurechnung Nach der Gegenauffassung stehen Verschwiegenheitspflichten einer Zurechnung von Wissen entgegen (OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 631; Buck-Heeb, AG 2015, 801, 810; Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 122; Habersack, DB 2016, 1551, 1554; Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 399; Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 73; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 98; Sajnovits, WM 2016, 765, 771 f.; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 372; Verse, AG 2015, 413, 417 f.; so auch S. 18 des Privatgutachtens Klöhn vom 28.1.2022, Anlage TI 3). Selbst eine konzernweit verstandene Wissensorganisationspflicht müsse spätestens dort ihre Grenze finden, wo bestehende Verschwiegenheitspflichten einer Weiterleitung der Information entgegenstünden (Buck-Heeb, AG 2015, 801, 810; Koch, AktG, 17. Aufl., § 78 Rn. 28; Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 88; Verse, AG 2015, 413, 417). Dementsprechend soll einer Gesellschaft das Wissen eines Doppelmandatsträgers dann nicht zuzurechnen sein, wenn der Doppelmandatsträger sein Wissen wegen einer bestehenden Verschwiegenheitspflicht nicht innerhalb der Gesellschaft weitergeben darf (OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 631, 653 zum Aufsichtsrat, vgl. auch Rn. 658 zum Vorstand; OLG Celle, Urteil vom 24.8.2011 – 9 U 41/11 – BeckRS 2011, 141384 Rn. 28 zum Aufsichtsrat; Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 356 (allgemein); Buck-Heeb, AG 2015, 801, 810 zum Aufsichtsrat; dies., WM 2016, 1469, 1470 (allgemein); Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 122, 125; Habersack, DB 2016, 1551, 1554 zum Vorstand; Koch, ZIP 2015, 1757, 1762 f. zum Aufsichtsrat; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 17; Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1847 zum Aufsichtsrat; Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 74; Koch, AktG, 17. Aufl., § 78 Rn. 28; Sajnovits, WM 2016, 765, 772; Verse, AG 2015, 413, 418; insoweit auch S. 18 des Privatgutachtens Klöhn vom 28.1.2022, Anlage TI 3). Teilweise wird einschränkend ausgeführt, dass allenfalls zu überlegen sei, ob ein Organmitglied der abhängigen Gesellschaft unter dem Aspekt der Ermöglichung einer sachgemäßen Konzernleitung unabhängig vom Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht verpflichtet sein könne, von ihm erlangtes Wissen an das herrschende Unternehmen weiterzugeben (Buck-Heeb, AG 2015, 801, 804 mwN). γ) Vermittelnde Auffassung Nach einer vermittelnden Auffassung ist danach zu differenzieren, ob die jeweilige Kenntnisnorm auch eine Geheimhaltung bezweckt (Schirmer, AG 2015, 666, 668 f.; nach dem konkreten Normkontext differenzierend auch Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1846). Erwerbe etwa eine juristische Person eine fremde Sache, die dem Veräußerer nicht gehöre, dann sei ihr auch solches Wissen zuzurechnen, das ein an der Veräußerung nicht beteiligtes Organmitglied in einer vertraulichen Aufsichtsratssitzung oder aus den Büchern einer anderen Gesellschaft erlangt habe. Dass Bösgläubigkeit gemäß § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB einem gutgläubigen Erwerb entgegenstehe, diene dem Schutz des wahren Eigentümers und verfolge demnach ganz andere Schutzziele als die Vertraulichkeitsregelungen des Gesellschaftsrechts (Schirmer, AG 2015, 666, 668). Demgegenüber sei eine Zurechnung dort verfehlt, wo die Kenntnisnorm gerade eine gewisse Geheimhaltung bezwecke. So diene die Ad-hoc-Mitteilungspflicht gemäß § 15 WpHG aF gerade der Verhinderung eines Wissensvorsprungs, weshalb insofern vertrauliche Informationen auch im Falle der Kenntnis eines Organmitglieds mit Doppelmitgliedschaft nicht einem anderen Unternehmen im Konzern zugerechnet werden könnten. Bis es zur Veröffentlichung komme, was auch einen Prüfungszeitraum einschließen könne, sei die Information vertraulich zu behandeln. Potentiell kursrelevante Informationen sollten aus dem geschlossenen Kreis des Emittenten nicht auf anderem Weg als durch Veröffentlichung gegenüber allen Marktteilnehmern nach außen dringen. Sei ein Organmitglied infolge der Wissenszurechnung gezwungen, vertraulich erlangte potentiell kursrelevante Informationen in das andere Unternehmen, mithin partiell nach außen zu tragen, damit das andere Unternehmen seiner Veröffentlichungspflicht nachkommen könne, würden die Informationen weiter gestreut, dem Insiderrecht sei nicht gedient (Schirmer, AG 2015, 666, 668 f.). cc) Senat Eine Verschwiegenheitspflicht hindert im Rahmen der Ad-hoc-Publizität, dass ein Vorstandsmitglied des Emittenten Wissen, das es infolge der Tätigkeit in einem mit dem Emittenten verbundenen Unternehmen erlangt hat, an den Gesamtvorstand des Emittenten weitergeben darf. Auf dieses Wissen kann eine Haftung des Emittenten gemäß § 37b WpHG aF deshalb nicht gestützt werden. Dies gilt auch im Falle der Doppelorganschaft. α) Rechtsprechung zum Aufsichtsrat Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Bank das Wissen ihres Prokuristen nicht zuzurechnen, wenn dieser das Wissen als Mitglied des Aufsichtsrats einer AG erlangt hat und das Wissen daher der Verschwiegenheitspflicht unterliegt (BGH, Urteil vom 26.4.2016 – XI ZR 108/15 – juris Rn. 30). Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass die Verschwiegenheitspflicht, die aus der Vertraulichkeit einer Angabe folge, gegenüber allen nicht zu den Organmitgliedern der Gesellschaft gehörenden Personen, mithin auch für in den Aufsichtsrat gewählte Bankenvertreter gegenüber ihrem Arbeitgeber, gelte. Nur wenn die Verschwiegenheitsverpflichtung absolut gelte, sei gewährleistet, dass der Aufsichtsrat seine gesetzliche Überwachungs- und Beratungsfunktion erfüllen könne, indem er frühzeitig informiert werde. Für Umstände, die unter die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 116 Satz 1 AktG iVm § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG fielen und durch deren Weitergabe das Aufsichtsratsmitglied seine Schweigepflicht verletze, scheide eine Wissenszurechnung von vornherein aus (BGH, Urteil vom 26.4.2016 – XI ZR 108/15 – juris Rn. 32). β) Übertragbarkeit der Rechtsprechung Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beansprucht entgegen der Auffassung der Musterklägerin (eA 175 Rn. 582; eA 797 Rn. 766 f.) und des Beigeladenen Dr. H. (eA 862 Rn. 70) auch für die Konstellation Geltung, dass eine Person Vorstandsmitglied mehrerer Gesellschaften ist (OLG München, Beschluss vom 28.5.2021 – 8 U 6521/20 – juris Rn. 44 zu § 826 BGB; so auch MB eA 341 Rn. 461; eA 342 Rn. 464). Das als Mitglied des Vorstands einer Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaft erlangte vertrauliche und damit der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Wissen dieser Person kann nicht ohne weiteres der Mutter- bzw. der Holdinggesellschaft zugerechnet werden bzw. eine Haftung der Mutter- bzw. Holdinggesellschaft gemäß § 37b WpHG aF kann nicht ohne weiteres auf dieses Wissen gestützt werden (Habersack, DB 2016, 1551, 1552, 1554; Koch, AktG, 17. Aufl., § 78 Rn. 28 f.). Zwar ist die Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Funktion der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern allenfalls eingeschränkt auf die Verschwiegenheitspflicht von Vorstandsmitgliedern übertragbar. Jedoch kann eine Verletzung einer Informationsweiterleitungspflicht von vornherein nicht bejaht werden, sofern es dem Wissensträger von Rechts wegen und gegebenenfalls sogar unter Strafdrohung (§ 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG) verboten ist, Informationen weiterzuleiten oder anderen zugänglich zu machen, oder wenn er sich infolge der Weiterleitung der Information gegenüber der Tochtergesellschaft schadensersatzpflichtig machen würde (Sajnovits, WM 2016, 765, 772; Verse, AG 2015, 413, 417; vgl. auch Buck-Heeb, AG 2015, 801, 811 zum Aufsichtsrat; zur Schadensersatzpflicht und Strafdrohung vgl. Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 17; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 130, 132). Von einem Organisationsverschulden kann nicht die Rede sein, wenn dem Vorstand bzw. der Geschäftsleitung der Zugriff auf bestimmte Informationen aufgrund bestehender Verschwiegenheitspflichten nicht möglich ist. Es handelt sich dann nicht um Wissen, das dem Vorstand verfügbar ist, sondern um Wissen jenseits seines Zugriffs (Koch, ZIP 2015, 1757, 1762 f.). Ebenso wenig kann erwartet werden, dass eine Gesellschaft zur Einhaltung ihrer Pflichten gegen rechtliche Vorgaben verstößt (Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 98). Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der gesellschaftsinternen Kommunikation kann nicht so weit gehen, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, ihre Wissensträger dazu anzuhalten, ihr Wissen unter Verletzung von Rechts- oder gar Strafvorschriften zu offenbaren. Auch die berechtigten Erwartungen des Rechtsverkehrs können hierauf nicht gerichtet sein (Verse, AG 2015, 413, 418). Demnach hat die Wissensorganisationspflicht spätestens dort zu enden, wo eine Wissensweiterleitung unrechtmäßig wäre. Wenn Wissen nicht offenbart werden darf, kann es mithin auch nicht zugerechnet werden (Habersack, DB 2016, 1551, 1553, 1555; Koch, AktG, 17. Aufl., § 78 Rn. 28; Verse, AG 2015, 413, 417 mwN). Darf ein Vorstand kraft Gesetzes nicht reden, kann ihm sein Schweigen nicht zum Vorwurf gemacht werden (Koch, AktG, 17. Aufl., § 78 Rn. 28). Sofern man dennoch eine haftungsbegründende Verletzung der Wissensorganisationspflicht bejahte, hätte die Gesellschaft die hieraus erwachsenden Nachteile zu tragen, ohne eine Handhabe zu besitzen, die zur Verschwiegenheit verpflichteten Doppelmandatsträger zur Weitergabe der vertraulichen Information zu bewegen oder sie gegebenenfalls in Regress zu nehmen (Verse, AG 2015, 413, 418). γ) Keine entgegenstehende Rechtsprechung Anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach etwa privat erlangte Kenntnisse eines Organmitglieds der Gesellschaft dann zuzurechnen seien, wenn der Wissensträger selbst gehandelt habe oder wenn es sich bei dem privat erlangten Wissen um einen Umstand handle, der für den Erfolg des Gesellschaftsunternehmens von wesentlicher Bedeutung und bei jedem Vertriebsvorgang zu beachten sei (BGH, Urteil vom 9.7.2013 – II ZR 193/11 – juris Rn. 31). Zur Verschwiegenheitspflicht als Schranke der Wissenszurechnung hatte sich der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht zu verhalten. Das wissende Organmitglied hatte das Wissen um seine eigenen Vorstrafen nicht im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Gesellschaft erlangt, gegenüber der es zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen wäre. δ) Ad-hoc-Publizität im Besonderen Insbesondere im Bereich der Ad-hoc-Publizität spricht zudem eine wertende Betrachtungsweise für die Verschwiegenheitspflicht als Haftungsschranke. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich die Frage der Wissenszurechnung von Organvertretern nicht mit logisch-begrifflicher Stringenz, sondern nur in wertender Beurteilung entscheiden (BGH, Urteil vom 2.2.1996 – V ZR 239/94 – juris Rn. 20; Urteil vom 8.12.1989 – V ZR 246/87 – juris Rn. 14). Eine wertende Beurteilung mag zur Folge haben, dass das Wissen eines Vorstandsmitglieds, das es aus der Tätigkeit im Vorstand eines anderen Unternehmens erlangt hat, der Gesellschaft in bestimmten Fallgestaltungen zugerechnet werden kann. Dies liegt etwa dann nahe, wenn beim Erwerb vom Nichtberechtigten die Frage der Bösgläubigkeit gemäß § 932 BGB in Rede steht. Denn im Falle einer bevorstehenden Entscheidung zum Erwerb einer Sache kann das wissende Organmitglied darauf hinwirken, dass der fragliche Eigentumserwerb unterbleibt. Es kann argumentieren, aus Gründen gegen den Erwerb zu sein, die es nicht benennen dürfe. Auch im Falle der Kenntnis eines Organmitglieds von Produktmängeln kann dieses gegebenenfalls von einer Veräußerung dieses Produkts abraten, ohne die Kenntnis des Mangels offenzulegen. Demnach können gegebenenfalls trotz der Verschwiegenheitspflicht des Organmitglieds die Voraussetzungen einer Verschuldenshaftung gegenüber den Käufern zu bejahen sein. Im Bereich der Ad-hoc-Publizität kann sich das wissende Organmitglied demgegenüber nicht darauf beschränken, eine Handlung zu unterlassen bzw. auf das Unterlassen einer Handlung hinzuwirken. Vielmehr soll die ad-hoc-pflichtige Gesellschaft gerade zu einem aktiven Tun veranlasst werden. Die in Rede stehende Ad-hoc-Mitteilung richtet sich zudem an die Öffentlichkeit, sie ist also zwingend nach außen gerichtet. Das wissende Organmitglied hat keine Möglichkeit, einerseits der Ad-hoc-Publizitätspflicht nachzukommen und andererseits den fraglichen Umstand zu verschweigen. Vor diesem Hintergrund steht jedenfalls im Rahmen der Haftung gemäß §§ 37b, c WpHG aF die Verschwiegenheitspflicht des Vorstands einer Haftung unter Heranziehung dieses Wissens entgegen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Ad-hoc-Publizität gerade nach einer Preisgabe verlange und so die Pflicht des Vorstandes entfalle, über die veröffentlichungspflichtige Information zu schweigen (so aber S. 19 des Privatgutachtens Klöhn vom 28.1.2022, Anlage TI 3). Auf die nachstehenden Ausführungen unter 4b cc α wird verwiesen. b) Verschwiegenheitspflicht bezüglich der Dieselthematik Die vorliegend als Insiderinformation in Betracht kommenden Umstände sowie die sonstigen den Dieselskandal betreffenden Umstände – insbesondere das Vorliegen von Produktmängeln und der Einbau einer Abschaltvorrichtung – unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Eine etwaige Verletzung der Wissensorganisationspflicht innerhalb des Vorstands der Musterbeklagten wäre daher nicht kausal für die unterlassene Ad-hoc-Mitteilung, weshalb eine Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF ausscheidet. aa) Vortrag α) Musterklägerin/Beigeladene Die Musterklägerin (eA 937 f. Rn. 929 f.), die Beigeladenen T (eA 762 f. Rn. 186 ff., 193 f.) und der Beigeladene Dr. H. (eA 871 f. Rn. 102 ff.) meinen, dass Verschwiegenheitspflichten der Haftung gemäß § 37b WpHG aF nicht entgegenstünden. Die Schweigepflicht des § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG werde durch die kapitalmarktrechtlichen Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität durchbrochen. Ansonsten wäre eine Gesellschaft in der Lage, die Reichweite der Ad-hoc-Publizitätspflicht und somit die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts subjektiv am Willen des Gesetzgebers vorbei zu beeinflussen. Nicht nur der Gesamtvorstand der Musterbeklagten, sondern der gesamte Kapitalmarkt hätten unverzüglich über die für die Nebenintervenientin veröffentlichungspflichtigen Insiderinformationen unterrichtet werden müssen. Die Verschwiegenheitspflicht werde von Publizitätspflichten des § 15 Abs. 1 WpHG aF auf Ebene der Nebenintervenientin überlagert. Dieser Vorrang der Pflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF gegenüber § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG ergebe sich auch aus der Legalitätspflicht. Bestehe eine Pflicht zur Weitergabe und zur Ad-hoc-Veröffentlichung, sei eine Zurechnungssperre zu verneinen. Dann sei aber erst recht eine Pflicht zur Information des Gesamtvorstands der Holding zu bejahen. Die Pflicht des § 15 Abs. 1 WpHG aF bestehe unabhängig von einem Beschluss des Kollegialorgans. β) Musterbeklagte Nach Auffassung der Musterbeklagten sind die Voraussetzungen einer Verschwiegenheitspflicht zu bejahen. Die Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten seien gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG hinsichtlich aller vertraulichen Angaben und Geheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand der Nebenintervenientin bekannt geworden seien (eA 237 Rn. 18; eA 339 f. Rn. 454 f.). Durch kapitalmarktrechtliche Auskunftsansprüche werde die Verschwiegenheitspflicht nicht durchbrochen (eA 237 Rn. 18). Die Entscheidung über die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht stehe dem Vorstand als Gesamtorgan zu und nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern. Einen Aufhebungsbeschluss habe es bei der Nebenintervenientin bezüglich der Dieselthematik nicht gegeben (eA 1011 f. Rn. 126; eA 1014 Rn. 136). bb) Reichweite der Verschwiegenheitspflicht Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG haben Vorstandsmitglieder über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. α) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Angaben dann vertraulich, wenn es sich um nicht allgemein bekannte (offenkundige) Tatsachen handelt, an deren Geheimhaltung ein objektives Interesse des Unternehmens besteht (BGH, Urteil vom 26.4.2016 – XI ZR 108/15 – juris Rn. 31 mwN). β) Die Verschwiegenheitspflicht der Organe besteht zum Schutz des Gesellschaftsinteresses, insbesondere der Wettbewerbsfähigkeit und des Ansehens der Gesellschaft. Außerdem ist ein gewisses Maß an Geheimhaltung erforderlich, um zu gewährleisten, dass die internen Willensbildungsprozesse in den Organen einer Gesellschaft – vor allem Diskussionen, vertrauliche Beratungen, Abstimmungsprozesse – ordnungsgemäß und reibungslos funktionieren (Bank, NZG 2013, 801, 802 mwN). γ) Grundsätzlich steht die Verschwiegenheitspflicht nicht zur Disposition, sondern ist zwingendes Recht. Die Verschwiegenheitspflicht und dementsprechend auch die Grenzen der Zurechnung können nicht durch Vereinbarungen, Satzungsänderungen, durch die Geschäftsordnung des Vorstands oder durch Beschlüsse verschärft oder abgemildert werden (Bank, NZG 2013, 801, 802 mwN; Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 93 Rn. 22; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 98, § 93 Rn. 131, 161). Allerdings kommt dem zuständigen Organ oft ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob ein Umstand verbreitet wird. Allgemein erläuternde Regeln, die Hinweise oder Leitlinien zur Ausübung dieses Ermessens aufstellen, sind nach allgemeiner Ansicht zulässig (Bank, NZG 2013, 801, 802 mwN; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 161). δ) Die Verschwiegenheitspflicht endet dort, wo eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung bestimmter Tatsachen besteht (Bank, NZG 2013, 801, 802; Verse, AG 2015, 413, 414; kritisch Buck-Heeb, AG 2015, 801, 811). Weitere Ausnahmen bestehen, wenn die Verschwiegenheit dem betroffenen Organmitglied unzumutbar ist, oder wenn die Offenbarung im Gesellschaftsinteresse liegt (Bank, NZG 2013, 801, 802 mwN; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 150; Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 93 Rn. 27). Letzteres ist zu bejahen, wenn sich aus einer Abwägung ergibt, dass der Gesellschaft durch die Offenlegung der vertraulichen Information besser gedient ist als durch deren Geheimhaltung (Bank, NZG 2013, 801, 803 mwN). ε) Die Entscheidung, ob eine nicht öffentlich bekannte Information weiterzugeben und ob ein Dispens von der Verschwiegenheitspflicht zu erteilen ist, erfordert eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und Offenbarungsbedürftigkeit. Hierfür ist in der Aktiengesellschaft der Vorstand zuständig (BGH, Urteil vom 26.4.2016 – XI ZR 108/15 – juris Rn. 35; Mülbert/Sajnovits, NJW 2016, 2540, 2542; vgl. hierzu MB eA 340 Rn. 457). Sind die Verantwortlichkeiten im Vorstand in wirksamer Weise nach Ressorts aufgeteilt, so kann im Ausgangspunkt jedes Vorstandsmitglied über die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in seinem Geschäftsbereich allein entscheiden. Soweit demgegenüber die jeweils offen zu legende Information für die Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist, ist eine Entscheidung des Gesamtvorstands als Kollegialorgan erforderlich (Bank, NZG 2013, 801, 803 mwN; Fleischer in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 93 Rn. 211; Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 93 Rn. 27). ζ) Nach zutreffender h.M. sind Doppelmandatsträger in ihrer jeweiligen Funktion dem Interesse der jeweiligen Gesellschaft verpflichtet, für die sie gerade handeln (BGH, Urteil vom 9.3.2009 – II ZR 170/07 – juris Rn. 16 mwN; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 370). Sie sind gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG derjenigen Gesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet, in der sie von vertraulichen, im Interesse dieser Gesellschaft geheimhaltungsbedürftigen Informationen erfahren (Bank, NZG 2013, 801, 803; Verse, AG 2015, 413, 414 mwN). Die Verschwiegenheitspflicht ist Ausfluss der Treuepflicht, nach der der Vorstand gehalten ist, das Gesellschaftswohl dem eigenen Nutzen oder dem Vorteil Dritter überzuordnen und die Interessen der Gesellschaft zu wahren (Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 125, 130 mwN). η) Demnach haben Doppelmandatsträger über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihr Amt als Organ bekannt geworden sind, auch gegenüber weiteren Gesellschaften Stillschweigen zu bewahren, in denen sie ebenfalls Organmitglied sind (Bank, NZG 2013, 801, 803; Verse, AG 2015, 413, 414 mwN). Auch im Falle multipler Organmitgliedschaften ist das Organmitglied jeweils gegenüber den einzelnen Gesellschaften zur Verschwiegenheit verpflichtet. Erfährt ein Organmitglied etwa durch seine Organtätigkeit oder auf sonstige Weise vertrauliche Informationen, die von großem wirtschaftlichen Wert für die Ausrichtung der Geschäftspolitik einer anderen Gesellschaft sind, bei welcher die betreffende Person ebenfalls als Organmitglied tätig ist, so darf sie diese Informationen grundsätzlich nicht preisgeben (Bank, NZG 2013, 801, 803). θ) Der Umstand, dass die vertrauliche Information auch für die jeweils andere Gesellschaft von erheblicher Bedeutung ist, entbindet den Doppelmandatsträger grundsätzlich nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht, da er sich haftbar machen würde, wenn er die Information weitergäbe (Verse, AG 2015, 413, 414 mwN). cc) Anwendung auf den Dieselskandal In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist im Ausgangspunkt hinsichtlich der den Dieselskandal betreffenden Umstände eine Verschwiegenheitspflicht zu bejahen. α) Vertraulichkeit Die den Dieselskandal betreffenden Umstände sind als vertraulich zu werten. Diese Umstände waren bis September 2015 nicht allgemein bekannt. Es bestand ein Interesse der Nebenintervenientin daran, dass diese Umstände geheim gehalten würden, solange die Nebenintervenientin ihrer Ad-hoc-Pflicht noch nicht nachgekommen war. Entgegen der Auffassung der Musterklägerin (eA 937 Rn. 926 ff.; eA 938 Rn. 931) und der Beigeladenen T (eA 762 Rn. 187 ff.; siehe auch S. 19 des Privatgutachtens Klöhn vom 28.1.2022, Anlage TI 3) entfällt die Vertraulichkeit der betreffenden Umstände nicht deshalb, weil die Nebenintervenientin ohnehin gemäß § 15 Abs. 1 WpHG aF verpflichtet war, über diese Umstände im Wege der Ad-hoc-Mitteilung zu informieren. Der Emittent selbst unterliegt nicht der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG, vielmehr sind der Verschwiegenheitspflicht die Vorstandsmitglieder des Emittenten unterworfen. Sobald sich der Emittent, also der Vorstand als Gesamtorgan, unter Beachtung von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG entscheidet, dass eine Information im Gesellschaftsinteresse weiterzugeben ist, weil der Emittent hierzu gesetzlich oder aufgrund einer Vereinbarung verpflichtet ist oder weil es sonst im objektiv verstandenen Interesse der Gesellschaft liegt, verliert der fragliche Umstand die Eigenschaft als vertrauliche Angelegenheit oder Geheimnis. Bis zur Befassung der für die Entscheidung über die Offenlegung der Information zuständigen Organmitglieder bleibt der Umstand demgegenüber ein Geheimnis, das der strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht des einzelnen Vorstandsmitglieds unterliegt. Bei der Ad-hoc-Pflicht handelt es sich um eine Verpflichtung der Nebenintervenientin als Emittentin, nicht um eine Pflicht des einzelnen Vorstandsmitglieds. Der Emittent hat ein Interesse daran, dass eine potentielle Insiderinformation nicht durch ein einzelnes Vorstandsmitglied Dritten gegenüber offenbart wird, bevor der Emittent, d.h. die für die Erfüllung der Ad-hoc-Pflicht zuständigen Vorstandsmitglieder des Emittenten über die Offenlegung gegenüber dem Kapitalmarkt und über eine etwaige Befreiung gemäß § 15 Abs. 3 WpHG aF als Gesamtorgan entschieden haben. Erst wenn der Vorstand des Emittenten die Entscheidung getroffen und umgesetzt hat, einen Umstand ad-hoc zu veröffentlichen, verliert dieser Umstand für das einzelne Vorstandsmitglied seine Eigenschaft als vertraulicher Umstand. Davor hat es bei der Vertraulichkeit zu verbleiben. Letzteres gilt auch dann, wenn die für die Erfüllung der Ad-hoc-Pflicht verantwortlichen Vorstandsmitglieder des Emittenten pflichtwidrig keine Entscheidung über die Ad-hoc-Pflicht treffen oder eine Ad-hoc-Veröffentlichung auch nach dem Ablauf der zuzubilligenden Prüfungsfrist pflichtwidrig unterlassen. Dem Sinn und Zweck der Ad-hoc-Publizität gemäß § 15 Abs. 1 WpHG aF kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der gesamte Kapitalmarkt im Wege der Ad-hoc-Mitteilung über Insiderinformationen informiert wird (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 645). Legt der Emittent demgegenüber eine Insiderinformation lediglich gegenüber einer einzelnen Aktionärin oder gegenüber einem sonstigen Dritten offen, erhöht er auf diese Weise die Gefahr des Insiderhandels und wirkt dem Zweck des § 15 Abs. 1 WpHG aF zuwider. Solange ein Emittent seiner Ad-hoc-Pflicht nicht nachgekommen ist, steht die Wertung des § 15 WpHG aF einer Würdigung der Insiderinformation als vertraulich und der Verschwiegenheitspflicht unterliegend nicht entgegen (Gaßner, Ad-hoc-Publizität, 2020, S. 278; Mülbert/Sajnovits, NJW 2016, 2540, 2541 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.4.2016 – XI ZR 108/15 – juris Rn. 31, wonach die Frage der vertraglichen oder gesetzlichen Offenbarungs- bzw. Mitteilungspflicht für die Qualifikation einer Information als vertrauliche Angabe oder Geheimnis ohne Bedeutung ist; vgl. zudem OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 640). Die vorstehende Erwägung ist zugleich der Argumentation der Musterklägerin (eA 937 Rn. 926 ff.) und des Beigeladenen Dr. H. (eA 871 Rn. 103 f.; siehe auch S. 19 des Privatgutachtens Klöhn vom 28.1.2022, Anlage TI 3) entgegenzuhalten, wonach die Verschwiegenheitspflicht des Vorstands gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG gegenüber der Pflicht zur Ad-hoc-Publizität zurückzustehen habe (vgl. dazu Fleischer in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 93 Rn. 209; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 159). Vielmehr rechtfertigt auch dieser Aspekt lediglich eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Wege der Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung, nicht aber eine Offenlegung der Insiderinformation gegenüber einzelnen Dritten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Resultat einer Weitergabe der fraglichen Insiderinformationen an die Musterbeklagte sei vorliegend lediglich darin zu sehen, dass die Musterbeklagte ihrerseits die Insiderinformationen gegenüber dem Kapitalmarkt bekannt mache und so dessen Informationsinteresse befriedige (so BG-Hei eA 872 Rn. 107; siehe auch S. 20 des Privatgutachtens Klöhn vom 28.1.2022, Anlage TI 3). Es ist offen, ob die Musterbeklagte im Falle einer Weitergabe eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hätte. Selbst wenn man dies unterstellt, hätte eine Weiterleitung jedenfalls für die Dauer des der Musterbeklagten zuzugestehenden Prüfungszeitraums gemäß § 15 Abs. 3 WpHG aF den Kreis der potentiellen Insider vergrößert. β) Keine Offenbarung im Gesellschaftsinteresse An einer Verschwiegenheitspflicht fehlt es nicht deshalb, weil die Offenbarung der den Dieselskandal betreffenden Umstände gerade gegenüber der Musterbeklagten im Gesellschaftsinteresse der Nebenintervenientin gelegen hätte. (1) Vortrag Die Musterklägerin trägt insofern vor, dass im Rahmen der Doppelvorstandsmandate des Herrn Prof. Dr. B. und des Herrn P. eine Trennung der Gesellschaftsinteressen nicht bestanden habe und auch nicht beabsichtigt gewesen sei, jedenfalls nicht im Hinblick auf die Risikoüberwachung (eA 20 Rn. 20; eA 147 Rn. 478; auch eA 1427 f. Rn. 1155). Die Doppelvorstandsmandate seien im Zuge der zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin getroffenen Grundlagenvereinbarung über die Schaffung eines integrierten Automobilkonzerns eingerichtet worden und hätten von Anfang an einer effektiveren Durchsetzung der Konzernpolitik gedient, zudem sei die Pflicht der Nebenintervenientin statuiert worden, bestandsgefährdende Risiken an die Musterbeklagte zu melden (eA 19 f. Rn. 16 ff.; eA 1426 f. Rn. 1150). Der Beigeladene Dr. H. macht zudem geltend, es habe im Interesse der Nebenintervenientin gelegen, dass Herr Prof. Dr. B. und Herr P. dafür sorgten, dass – wenn schon nicht die Nebenintervenientin selbst – zumindest die Musterbeklagte ihre Ad-hoc-Pflicht erfülle und auf diese Weise zugleich dafür sorge, dass die Voraussetzungen der Ad-hoc-Pflicht der Nebenintervenientin infolge der dann öffentlichen Bekanntheit der Informationen zumindest teilweise entfielen. Mit einer Veröffentlichung des VW-Dieselskandals durch die Musterbeklagte hätte nicht nur die Haftung der Nebenintervenientin gegenüber dem Kapitalmarkt gemäß § 37b WpHG aF geendet, sondern auch die Haftung gegenüber Autokäufern gemäß § 826 BGB. Ebenso wäre der erhebliche Reputationsschaden der Nebenintervenientin eingedämmt worden (eA 873 f. Rn. 112; vgl. auch MK eA 1429 Rn. 1162 f.). Die Musterbeklagte verweist darauf, dass die Doppelmandate nichts daran änderten, dass die Nebenintervenientin und die Musterbeklagte getrennte Unternehmen seien und für jedes Unternehmen gesonderte Berichtspflichten bestünden (eA 251 Rn. 73). Das Bestehen von Doppelmandaten habe nicht zur Folge, dass die Sphären der Nebenintervenientin und der Musterbeklagten vermischt würden. Die betreffenden Personen hätten ihre Organmitgliedschaften entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben im Interesse der jeweiligen Gesellschaft und unter Beachtung der insoweit bestehenden Verschwiegenheitspflichten ausgeübt. Dies gelte auch hinsichtlich der Risikofrüherkennung und des Risikomanagements. Es sei organisatorisch sichergestellt (gewesen), dass die Tätigkeiten für die jeweilige Gesellschaft nicht vermischt würden und eine klare Zuordnung der Tätigkeiten zur einen oder anderen Gesellschaft stets gewährleistet sei (eA 252 f. Rn. 76 ff.; eA 338 f. Rn. 449 ff; vgl. auch eA 1519 Rn. 78). (2) Senat Das Vorbringen der Musterklägerin ist nicht geeignet, aufzuzeigen, dass die Offenbarung der als Insiderinformationen in Betracht kommenden Umstände gegenüber der Musterbeklagten im Gesellschaftsinteresse der Nebenintervenientin lag. Im Zeitpunkt der Grundlagenvereinbarung im Jahr 2009 war noch eine Verschmelzung der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin beabsichtigt (so auch MK eA 19 Rn. 16). Erst im Jahr 2011 wurden die Vorbereitungen für die Verschmelzung eingestellt (so auch MK eA 147 Rn. 479). Sollte ursprünglich die Aufhebung einer Trennung der Gesellschaftsinteressen bezüglich der Risikoüberwachung vorgesehen gewesen sein, so wäre dies offensichtlich im Vorgriff auf die beabsichtigte Verschmelzung zu einer Gesellschaft mit einheitlichen Interessen geschehen. Nach dem Scheitern der Verschmelzungspläne ist dieser Aspekt obsolet geworden und kann nicht mehr herangezogen werden, um den potentielle Insiderinformationen betreffenden Umständen die Eigenschaft als Geheimnis abzusprechen. Auch die Argumentation des Beigeladenen Dr. H. vermag nicht zu begründen, dass die Weiterleitung der fraglichen Insiderinformationen an die Musterbeklagte im Gesellschaftsinteresse der Nebenintervenientin lag. Selbst wenn man annimmt, dass es im Interesse der Nebenintervenientin gelegen hätte, die Manipulationen am Abgassystem nicht aus wirtschaftlichen Gründen dauerhaft zu verschweigen, sondern eine fortgesetzte Haftung gemäß § 37b WpHG aF und gemäß § 826 BGB und damit weitere Reputationsschäden zu vermeiden, so hätte lediglich eine Weitergabe der Informationen gegenüber dem gesamten Kapitalmarkt im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung der Nebenintervenientin dem Rechnung getragen. Hätte allein die Musterbeklagte eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, hätte sich dem Kapitalmarkt die Frage aufgedrängt, warum die Nebenintervenientin ihrer Pflicht nicht ebenfalls nachkomme. Hiermit wäre erst recht ein Reputationsverlust verbunden gewesen. Diese Überlegungen zeigen indessen, dass es gerade auch der Zweck der Verschwiegenheitspflicht ist, dem Gesamtvorstand eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, welches Vorgehen im Gesellschaftsinteresse geboten ist (vgl. dazu vorstehend unter bb und nachfolgend 5a bb β). 5. Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht a) Durchbrechung im Verhältnis verbundener Unternehmen Die Verschwiegenheitspflicht wird nicht infolge des Bestehens einer Unternehmensverbindung zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin durchbrochen. Streitig wird beurteilt, ob die Verschwiegenheitspflichten im Verhältnis miteinander verbundener Unternehmen zu modifizieren sind, insbesondere, wenn Vorstandsdoppelmandate bestehen. aa) Maßstäbe α) Streitstand (1) Keine Verschwiegenheitspflicht Nach einer Auffassung sind Doppelmandatsträger verpflichtet, von der einen Gesellschaft erlangte vertrauliche Informationen auch gegenüber der anderen Gesellschaft zu offenbaren, ohne dass sie sich auf eine Verschwiegenheitspflicht berufen können (Schwintowski, ZIP 2015, 617, 618, 623). (2) Verschwiegenheitspflichten auch im Konzern Nach einer weiteren Auffassung darf ein Organmitglied vertrauliche Informationen nicht an eine andere Gesellschaft weitergeben, in der es ebenfalls Organmitglied ist, weshalb dieses Wissen der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann. Vielmehr unterliegen die Mandatsträger auch im Falle konzernrechtlicher Verflechtungen einer Verschwiegenheitspflicht (OLG München, Beschluss vom 28.5.2021 – 8 U 6521/20 – juris Rn. 44 zum Vorstand; OLG Celle, Urteil vom 24.8.2011 – 9 U 41/11 – BeckRS 2011, 141384 Rn. 28 zum Aufsichtsrat; vgl. auch Altmeppen in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 311 Rn. 427). (3) Differenzierende Auffassung Weitgehend wird nach der Art und Intensität der Verbindung differenziert (vgl. Bank, NZG 2013, 801, 803 ff.; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 142; Fleischer, ZGR 2009, 505, 533 f.). αα) Keine gesellschaftsrechtliche Verbindung Besteht zwischen den Gesellschaften, für die der betreffende Doppelmandatsträger jeweils zum Organmitglied bestellt ist, keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindung, so soll die Verschwiegenheitspflicht uneingeschränkt gelten. Eine Offenlegung der vertraulichen Information soll allenfalls zulässig sein, wenn dies im Interesse derjenigen Gesellschaft liegt, zu deren Schutz die Verschwiegenheitspflicht besteht. Letzteres soll nur unter besonderen Umständen anzunehmen sein. Zudem soll ein Vorstandsbeschluss der preisgebenden Aktiengesellschaft oder – im Falle einer wirksamen Geschäftsverteilung im Vorstand – ein Entschluss des ressortverantwortlichen Vorstandsmitglieds erforderlich sein, der die Weitergabe legitimiert (Bank, NZG 2013, 801, 803, 805). ββ) Beteiligung ohne Konzernverhältnis In der gleichen Weise soll die Konstellation zu beurteilen sein, dass zwischen den betreffenden Gesellschaften zwar Verflechtungen bestehen, jedoch weder ein Konzernverhältnis oder ein faktischer Konzern vorliegt. Ein Organmitglied einer Aktiengesellschaft, das zusätzlich ein Amt in einem Organ einer anderen Gesellschaft bekleidet, soll an die Verschwiegenheitspflicht selbst dann gebunden sein, wenn die Gesellschaft, an die die Geschäftsgeheimnisse weitergegeben werden sollen, an der Aktiengesellschaft beteiligt ist. Dies soll auch gelten, wenn die Gesellschaft Großaktionärin ist (Bank, NZG 2013, 801, 803 f.). Eine Informationsweitergabe soll nur gerechtfertigt sein, wenn dies durch das Gesellschaftsinteresse gerechtfertigt ist und ein entsprechender Vorstandsbeschluss bzw. ein Beschluss des ressortverantwortlichen Vorstandsmitglieds vorliegt (Bank, NZG 2013, 801, 805 f.; Fleischer, ZGR 2009, 505, 534). γγ) Unternehmensvertrag Besteht jedoch zwischen den Gesellschaften ein Konzernverhältnis aufgrund eines Unternehmensvertrags nach § 291 AktG, so soll die Verschwiegenheitspflicht der Organe durch das Konzernverhältnis und durch das Erfordernis der Konzernleitung durchbrochen werden (Bank, NZG 2013, 801, 804, 806; Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 36d; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 142; Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 93 Rn. 26; Singhof, ZGR 2001, 146, 158). Ein Anspruch auf umfassende Information soll zumindest bezüglich solcher Informationen gegeben sein, die in einem funktionellen Zusammenhang mit der Konzernleitung stehen bzw. die für die einheitliche Konzernleitung erforderlich sind (Bank, NZG 2013, 801, 805; Singhof, ZGR 2001, 146, 158). δδ) Faktischer Konzern Eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Organe soll zudem auch dann in Betracht kommen, wenn zwischen den in Rede stehenden Unternehmen auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung und infolge der Ausübung eines herrschenden Einflusses nach §§ 311 ff. AktG ein faktisches Konzernverhältnis besteht (OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 652; LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 – 22 O 101/16 – juris Rn. 276; Bank, NZG 2013, 801, 804, 806; Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 356; Menke, NZG 2004, 697, 699; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 142; Singhof, ZGR 2001, 146, 160; vgl. auch Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18; a.A. Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 36d). Dies soll für Informationen gelten, die für die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts erforderlich sind, und hinsichtlich derer dem herrschenden Unternehmen gemäß § 294 Abs. 3 Satz 2 HGB ein Auskunftsanspruch zusteht (Bank, NZG 2013, 801, 805; Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 124; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 143; Altmeppen in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 311 Rn. 425; Singhof, ZGR 2001, 146, 155). Vor allem soll die Verschwiegenheitspflicht durchbrochen werden können, um eine einheitliche Konzernleitung zu ermöglichen (Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 372; Singhof, ZGR 2001, 146, 155, 160). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der faktische Konzern durch das Wesensmerkmal der einheitlichen Leitung nach § 18 AktG charakterisiert werde, die rechtlich und faktisch möglich sein müsse (Bank, NZG 2013, 801, 805). Um die vom Gesetz grundsätzlich gebilligte Konzernleitung zu erleichtern, seien insbesondere im Falle von Doppelmandaten im Konzern zumindest Lockerungen des Vertraulichkeitsschutzes von der abhängigen Gesellschaft hin zur herrschenden Gesellschaft in Erwägung zu ziehen (Verse, AG 2015, 413, 414 mwN). Da ein gesicherter Informationsfluss von unten nach oben Voraussetzung für die Konzernleitung und ihre sorgfältige Ausführung sei, habe die Tochtergesellschaft das Recht, die zur sachgemäßen Konzernleitung begehrten Informationen weiterzuleiten (Singhof, ZGR 2001, 146, 156, 160; vgl. auch Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 356 f.). Umgekehrt sei der Vorstand der herrschenden Gesellschaft verpflichtet, sich im Sinne einer Informationsbeschaffungspflicht umfassend über die Aktivitäten der beherrschten Gesellschaft zu informieren (Singhof, ZGR 2001, 146, 156). Mit der Aufnahme einer einheitlichen Leitung und mit der Einrichtung von Doppelvorstandsmandaten entstehe ein konzerninterner Informationsfluss, der die Weitergabe von Informationen zulasse und als berechtigt erscheinen lasse (LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 – 22 O 101/16 – juris Rn. 276; vgl. auch Singhof, ZGR 2001, 146, 160). Auch wenn die in Rede stehende Information in einem funktionellen Zusammenhang mit der Konzernleitung steht, sollen allerdings die §§ 311 ff. AktG zu berücksichtigen sein (Bank, NZG 2013, 801, 805; Hölters/Hölters in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 93 Rn. 130; Singhof, ZGR 2001, 146, 159; Menke, NZG 2004, 697, 699; Altmeppen in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 311 Rn. 425 zur freiwilligen Weitergabe von Informationen; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 142; Fleischer, ZGR 2009, 505, 534; vgl. auch Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 93 Rn. 26). Als Konsequenz soll die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht auf Veranlassung der Obergesellschaft nach teilweise vertretener Auffassung nur dann in Betracht kommen, wenn der bei der Tochtergesellschaft infolge der Informationsweitergabe entstehende Nachteil ausgleichsfähig ist und wenn der Ausgleich gesichert ist (Bank, NZG 2013, 801, 805; Altmeppen in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 311 Rn. 425 zur freiwilligen Weitergabe von Informationen; Singhof, ZGR 2001, 146, 159). Teilweise wird auch vertreten, dass eine Weiterleitung von Informationen im faktischen Konzern zulässig sei, wenn sie der Erfüllung konzernbezogener Publizitätspflichten diene. Demnach soll die beherrschte Gesellschaft im Sinne einer kapitalmarktrechtlichen Auskunftspflicht verpflichtet sein, Insidertatsachen frühzeitig an die Konzernmutter weiterzugeben, um dieser die Erfüllung ihrer kapitalmarktrechtlichen Pflichten zu ermöglichen (LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 – 22 O 101/16 – juris Rn. 266; Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 124; Singhof, ZGR 2001, 146, 164; so auch MK eA 161 f. Rn. 532 ff., eA 163 Rn. 538; ebenso BG-Hei eA 860 f. Rn. 63 f.; vgl. auch Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 367; kritisch Buck-Heeb, AG 2015, 801, 811). Weitgehend wird angenommen, eine Weitergabe von Informationen sowohl im Vertragskonzern als auch im faktischen Konzern setze voraus, dass zuvor ein Beschluss des zuständigen Organs der abhängigen Gesellschaft gefasst wurde (Bank, NZG 2013, 801, 805 f.; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 372 f.; Singhof, ZGR 2001, 146, 160 f.; Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 36f). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Informationsweiterleitung in die Gesamtverantwortung des Vorstands falle. Ein Doppelvorstandsmitglied dürfe sich nicht dadurch über die Entscheidung des Vorstandes der Tochtergesellschaft hinwegsetzen, dass es eine von diesem zuvor verweigerte Information in der nächsten Vorstandssitzung der herrschenden Gesellschaft gleichwohl mitteile. In diesem Fall gebe das Doppelvorstandsmitglied einseitig dem Interesse der herrschenden Gesellschaft Vorrang, obwohl es bei seiner Tätigkeit im Vorstand der Tochtergesellschaft deren Gesellschaftsinteressen verpflichtet sei (Singhof, ZGR 2001, 146, 160 f.). εε) Abhängige Gesellschaft Nach einer Auffassung soll zur Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht eine bloße Abhängigkeit gemäß § 17 AktG genügen, ohne dass ein Konzernverhältnis zu fordern sei (Behn, Ad-hoc-Publizität, 2012, S. 145 f.; vgl. auch Wentrup in MünchHdb-GesR, Bd. 4, 5. Aufl., § 19 Rn. 41; Hoffmann-Becking in MünchHdb-GesR, Bd. 4, 5. Aufl., § 25 Rn. 49). β) Senat Im Falle eines faktischen Konzerns kann eine Weiterleitung von Informationen von der Tochter- zur Muttergesellschaft zulässig sein, ohne dass die weiterleitende Person gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstößt. Dies kommt insbesondere im Hinblick auf ein Erfordernis einheitlicher Konzernleitung in Betracht, lässt sich aber nicht alleine mit kapitalmarktrechtlichen Auskunftspflichten begründen. Im Fall einer bloßen Abhängigkeit bleibt es hingegen bei der Verschwiegenheitspflicht. (1) Kapitalmarktrechtliche Auskunftspflichten Die Ansicht, eine Informationsweiterleitung sei ohne weiteres zur Erfüllung kapitalmarktrechtlicher Auskunftspflichten zulässig, unterliegt einem Zirkelschluss. Hat ein Emittent keine Kenntnis von einer Insiderinformation und beruht die fehlende Kenntnis nicht auf auf der Verletzung einer Wissensorganisationspflicht, so ist der Emittent nicht Adressat einer Veröffentlichungspflicht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 648; Koch, ZIP 2015, 1757, 1764). Die Informationsweiterleitung durch die Tochtergesellschaft hätte in diesem Fall zur Folge, dass die Muttergesellschaft Publizitätspflichten erfüllen müsste, die sie ohne die Weiterleitung gar nicht hätte. (2) Einheitliche Konzernleitung Die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht kann allerdings möglicherweise dann angezeigt sein, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Konzernleitung erforderlich ist. Es spricht einiges dafür, dass die Ausübung von Aufgaben der Konzernleitung voraussetzt, dass die diese Aufgaben wahrnehmenden Personen Kenntnis von den für die Entscheidungsfindung wesentlichen Informationen haben. Es kann daher im Interesse einer abhängigen Gesellschaft liegen, dass das herrschende Unternehmen nicht sein Einflusspotential ausübt, ohne über ihre Verhältnisse ausreichend unterrichtet zu sein (Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 36a mwN). Jedenfalls würde eine Durchbrechung der vom einzelnen Vorstandsmitglied zu beachtenden Verschwiegenheitspflicht voraussetzen, dass die Grundsätze des § 311 AktG gewahrt sind und ein Beschluss des Gesamtvorstands der Tochtergesellschaft vorliegt (vgl. dazu im Einzelnen vorstehend unter 4b bb ε und 5a aa α (3) δδ, außerdem nachfolgend 5a bb β und δ). Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage für den faktischen Konzern bedarf es allerdings nicht. (3) Keine Geltung bei nur abhängigen Gesellschaften Jedenfalls genügt eine bloße Abhängigkeit gemäß § 17 AktG nicht, um eine pauschale Durchbrechung der Verschwiegenheitsplicht mit dieser Überlegung zu rechtfertigen. Sofern eine Gesellschaft zwar über die nach § 17 Abs. 1 AktG für ein Abhängigkeitsverhältnis bereits ausreichende Möglichkeit verfügt, herrschenden Einfluss auf das abhängige Unternehmen auszuüben, davon aber nicht durch einheitliche Leitung (§ 18 Abs. 1 AktG) Gebrauch macht bzw. sofern feststeht, dass die entsprechende Vermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG widerlegt ist, besteht kein Anlass für eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht. Da keine Konzernleitung stattfindet, ist die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nicht im Interesse einer einheitlichen Konzernleitung erforderlich. Soweit in der Literatur vertreten wird, auch bei bloßer Abhängigkeit sei die Weitergabe von Informationen des abhängigen an das herrschende Unternehmen ohne weiteres und ohne Rücksicht auf § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG zulässig, weil die §§ 311 ff. AktG sowohl den faktischen Konzern als auch das reine Abhängigkeitsverhältnis erfassten (Wentrup in MünchHdb-GesR, Bd. 4, § 19 Rn. 41; Krieger in MünchHdb-GesR, Bd. 4, § 70 Rn. 28), erscheint fraglich, ob alleine aus der Regelung, dass Nachteile auszugleichen sind, darauf geschlossen werden kann, eine Weitergabe von Informationen, die an sich der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sei ohne weiteres zulässig. Jedenfalls besteht auch nach dieser Auffassung keine Pflicht der abhängigen Gesellschaft, einem Informationsverlangen der herrschenden Gesellschaft nachzukommen, sofern dies nicht zur Erfüllung dieser obliegender Rechtspflichten wie insbesondere für Zwecke der Rechnungslegung nach § 294 Abs. 3 HGB erforderlich ist. Ein ungeachtet einer Verschwiegenheitspflicht oder auch der Qualifikation als Insiderinformation bestehendes Recht zur Informationsweitergabe wird auch von den genannten Autoren auf den Fall bezogen, dass der Informationsfluss für eine einheitliche Leitung erforderlich oder sachdienlich ist. Gegen eine pauschale Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht zumindest des einzelnen Organmitglieds bei bloßer Abhängigkeit ohne Wahrnehmung von Leitungsbefugnissen durch die Obergesellschaft spricht zudem, dass ein Doppelmandatsträger bei seinen Entscheidungen stets die Interessen des jeweiligen Pflichtenkreises wahrzunehmen hat (BGH, Urteil vom 9.3.2009 – II ZR 170/07 – juris Rn. 16). Er hat deshalb bei der Frage, ob Informationen aus dem abhängigen Unternehmen weitergegeben werden sollen, die Interessen dieses Unternehmens zu beachten, und er darf die Entscheidung darüber bei für die abhängige Gesellschaft bedeutenden Umständen, wie sie hier gegeben sind, auch nicht alleine treffen, sondern er hat eine Beschlussfassung des Gesamtvorstands zu veranlassen (vgl. nachstehend bb β). bb) Anwendung Geht man davon aus, dass die Verschwiegenheitspflicht allenfalls beim faktischen Konzern, nicht aber bei bloßer Abhängigkeit entfällt, so sind die Voraussetzungen dafür vorliegend nicht gegeben. Das Verhältnis zwischen der Musterbeklagten als SE und der Nebenintervenientin als AG, die beide ihren Sitz in Deutschland haben, bestimmt sich nach dem deutschen Konzernrecht (vgl. Schäfer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., Art. 9 SE-VO Rn. 16). α) Kein faktischer Konzern Es fehlt in dem für das vorgelegte Feststellungsziel relevanten Zeitraum, in dem Doppelvorstandsmitglieder für die Nebenintervenientin und die Musterbeklagte bestellt waren, bereits am Vorliegen eines faktischen Konzerns. (1) Vortrag αα) Musterklägerin Die Musterklägerin ist der Auffassung, dass zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin jedenfalls ein faktischer Unterordnungskonzern vorliege, zumindest aber eine entsprechende Konzernstruktur (eA 780 Rn. 694; eA 783 Rn. 705). Der faktische Unterordnungskonzern sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Vorstand und der Aufsichtsrat der Untergesellschaft – infolge einer auf Mehrheitsbeteiligung beruhenden Abhängigkeit – der faktischen Konzernleitung durch die Obergesellschaft unterordneten (eA 780 f. Rn. 696). Regelungsgegenstand der Durchführungsverträge zur Grundlagenvereinbarung über die Schaffung eines integrierten Automobilkonzerns sei unter anderem die Entsendung von Vorstandsmitgliedern der Nebenintervenientin in den Vorstand der Musterbeklagten gewesen (eA 781 Rn. 697). Die Doppelmandate hätten von Anfang an einer effektiveren Durchsetzung der Konzernpolitik gedient; dabei sei es wichtig gewesen, den Informationsfluss zwischen den einzelnen Unternehmen zu vereinfachen (eA 794 Rn. 755). Die Umsetzung des Ziels eines integrierten Automobilkonzerns habe die Musterbeklagte auch in ihrer Presse-Information vom 31.10.2012 (Anl. MK 19) mitgeteilt (eA 783 Rn. 706 ff.). Noch im Geschäftsbericht 2019 habe die Musterbeklagte eingeräumt, aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Nebenintervenientin auszuüben (eA 782 Rn. 701). ββ) Musterbeklagte Die Musterbeklagte macht geltend, dass zwischen ihr und der Nebenintervenientin kein faktischer Konzern bestehe (eA 342 Rn. 465; eA 345 Rn. 474; eA 703 Rn. 15; eA 1518 Rn. 77). Die Musterbeklagte gehöre als reine Holdinggesellschaft dem Volkswagen-Konzern nicht an und übe keine Leitungsmacht über die Nebenintervenientin und die Unternehmen des Volkswagen-Konzerns aus (eA 343 Rn. 469; eA 703 Rn. 16; eA 706 Rn. 28; eA 1519 Rn. 77). Die Beteiligung an der Nebenintervenientin habe der Musterbeklagten zu keinem Zeitpunkt maßgeblichen Einfluss auf die strategischen und operativen Entscheidungen bei der Nebenintervenientin vermittelt, die Stellung der Musterbeklagten gehe nicht über die einer Stimmrechtsmehrheitsaktionärin bei der Nebenintervenientin hinaus. Als bloße Mehrheitsaktionärin könne die Musterbeklagte keine Grundlagenentscheidungen bei der Nebenintervenientin durchsetzen (eA 343 f. Rn. 469). Nach der Satzung der Nebenintervenientin bedürften Beschlüsse, für die nach dem AktG eine Mehrheit von mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich sei, einer Mehrheit von mehr als 80 %. Die Musterbeklagte könne maximal 8 von 20 Aufsichtsratsmitgliedern der paritätisch mitbestimmten Nebenintervenientin nach ihren Vorstellungen besetzen, ebenso wenig könne sie den Vorstand der Nebenintervenientin nach ihren Vorstellungen besetzen. Im Übrigen verfüge das Land Niedersachen über eine Sperrminorität. Die Musterbeklagte habe keine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Nebenintervenientin, sie habe im Aufsichtsrat keine eigene Mehrheit (eA 240 Rn. 32, eA 254 Rn. 84, 87, eA 255 f. Rn. 89 ff.; eA 344 Rn. 469). Wegen der fehlenden Möglichkeit der Beherrschung der Nebenintervenientin durch die Musterbeklagte werde die Beteiligung der Musterbeklagten an der Nebenintervenientin lediglich at equity bilanziert (eA 344 Rn. 470; eA 706 Rn. 28). Nicht die Musterbeklagte, sondern die Nebenintervenientin sei die Konzernobergesellschaft der Volkswagen-Gruppe, die Leitung erfolge allein durch den Vorstand der Nebenintervenientin. Weder die Nebenintervenientin noch die Unternehmen des Volkswagen-Konzerns stünden unter der einheitlichen Leitung der Musterbeklagten (eA 360 Rn. 542). Die Musterbeklagte beschäftige keine Mitarbeiter aus dem Bereich Fahrzeug- oder Motorenentwicklung, sie sei als Holding alleine mit der Verwaltung ihres Beteiligungsbesitzes beschäftigt, während das operative Geschäft autonom vom Vorstand der Nebenintervenientin unter Aufsicht des Aufsichtsrats der Nebenintervenientin geleitet und verantwortet werde (eA 245 f. Rn. 52 f.). Die Musterbeklagte und die Nebenintervenientin träten nach außen nicht einheitlich auf. In der breiten Öffentlichkeit sei die Musterbeklagte kaum bekannt (eA 706 Rn. 28). Weder in den Bereichen Finanzen, Liquidität, Erfolgsplanung, Beschaffung, Produktion, Absatz, Personal noch im Bereich der Geschäftspolitik sei eine Koordination oder Leitung entsprechender Aktivitäten der Nebenintervenientin oder der Unternehmen des Volkswagen-Konzerns durch die Musterbeklagte erfolgt (eA 343 Rn. 469; eA 703 Rn. 16), diese habe keinen bestimmenden Einfluss auf strategische Entscheidungen der Nebenintervenientin (eA 360 Rn. 542). Ein Beherrschungsvertrag zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin bestehe unstreitig nicht, die Musterbeklagte könne der Nebenintervenientin keine Weisungen erteilen (eA 254 Rn. 86; eA 343 Rn. 466). Die Grundlagenvereinbarung sei nicht auf die Begründung einer einheitlichen Leitung der Nebenintervenientin und des Volkswagen-Konzerns durch die Musterbeklagte gerichtet gewesen (eA 256 Rn. 94). Dasselbe gelte für die Bestellungen von Doppelvorstandsmitgliedern, was bereits daran deutlich werde, dass im November 2009 nicht Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten zu Vorstandsmitgliedern der Nebenintervenientin bestellt worden seien, sondern umgekehrt (eA 258 Rn. 99). Im Übrigen seien weder die Doppelmandate noch die Schaffung eines konzernweiten Risikomanagementsystems in der Grundlagenvereinbarung vorgesehen gewesen. Auch der Unternehmensgegenstand der Musterbeklagten belege kein Konzernverhältnis mit der Nebenintervenientin. Laut § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Musterbeklagten sei Gegenstand des Unternehmens die Leitung von Unternehmen oder die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen in bestimmten Geschäftsfeldern. Die Ausübung von Leitungsmacht sei nur alternativ vorgesehen. Mit Blick auf die Beteiligung an der Nebenintervenientin betreibe die Musterbeklagte eine reine Beteiligungsverwaltung. Der im Geschäftsbericht 2015 auszugsweise zitierte Unternehmensgegenstand der Musterbeklagten indiziere nicht, dass diese Leitungsmacht über die Nebenintervenientin ausübe (eA 259 Rn. 102 f.). In der Öffentlichkeit werde die Musterbeklagte nicht als Konzernmutter der Nebenintervenientin wahrgenommen. Dementsprechend sei die Presseberichterstattung im Zusammenhang mit der Erweiterung des DAX von der Überraschung geprägt gewesen, dass eine reine Beteiligungsholding mit wenigen Mitarbeitern in die erste Börsenliga aufsteige. Dass die Musterbeklagte die Nebenintervenientin beherrsche, sei zu Recht von keinem der Berichtenden in Erwägung gezogen worden (eA 706 Rn. 28). Selbst wenn eine einheitliche Leitung bestehen sollte, werde diese nicht durch die Musterbeklagte ausgeübt. Diese sei selbst abhängig und werde kontrolliert von verschiedenen Unternehmen, die ausschließlich die Stammaktien der Musterbeklagten hielten und ihrerseits von den sich abstimmenden Familienmitgliedern der Familien Porsche und Piëch kontrolliert würden. Dementsprechend erstelle die Musterbeklagte gemäß § 312 AktG einen Abhängigkeitsbericht (eA 260 Rn. 104 f.; eA 703 Rn. 17 ff.). Aufgrund ihrer eigenen Abhängigkeit könne die Musterbeklagte kein herrschendes Unternehmen sein, eine mehrfache Konzernangehörigkeit (Konzern-im-Konzern) sei konzernrechtlich nicht möglich (eA 344 Rn. 472; eA 704 Rn. 20). (2) Abhängigkeit der Nebenintervenientin gemäß § 17 AktG von der Musterbeklagten Bei der Nebenintervenientin handelt es sich allerdings im Verhältnis zur Musterbeklagten um ein abhängiges Unternehmen gemäß § 17 AktG. Dies folgt schon aus der Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG, weil die Nebenintervenientin im Mehrheitsbesitz der Musterbeklagten in der Variante der Stimmrechtsmehrheit (§ 16 Abs. 1 und 3 AktG) steht. Unstreitig hat die Musterbeklagte seit Anfang 2009 und also auch zu den entscheidungsrelevanten Zeitpunkten über 50 % der alleine stimmberechtigten Stammaktien der Nebenintervenientin gehalten. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Für die Abhängigkeit nach § 17 Abs. 1 AktG, auch wenn sie nach Abs. 2 nur vermutet wird, genügt es, wenn die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses besteht, ohne dass die Herrschaftsmacht tatsächlich ausgeübt wird (BGH, Urteil vom 4.3.1974 – II ZR 89/72 – juris Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.12.2008 – 20 W 12/08 – juris Rn. 47; Schall in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 17 Rn. 10 mwN). Daher ist auch für die Widerlegung der Vermutung darauf abzustellen, ob durch eine Mehrheitsbeteiligung nicht einmal die rechtliche Möglichkeit vermittelt wird, beherrschenden Einfluss auszuüben. Prinzipiell ungeeignet zur Widerlegung der Vermutung sind tatsächliche Umstände, die der Ausübung eines beherrschenden Einflusses entgegenstehen. Eine Unabhängigkeit des in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens muss rechtlich abgesichert sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.12.2008 – 20 W 12/08 – juris Rn. 51 mwN; Koch, AktG, 17. Aufl., § 17 Rn. 19). In diesem Sinne hat die Musterbeklagte schon nicht behauptet und auch keine Umstände vorgetragen, die die Möglichkeit der Einflussnahme widerlegen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin als abhängiger Gesellschaft wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von keinem Beteiligten in Frage gestellt. (3) § 18 AktG Jedoch bilden die Nebenintervenientin und die Musterbeklagte keinen faktischen Konzern im Sinne des § 18 AktG. αα) Definition Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Der faktische Unterordnungskonzern ist dadurch gekennzeichnet, dass – anders als im Vertrags- oder Eingliederungskonzern – zwar keine rechtlich anerkannte Konzernleitungsmacht des herrschenden Unternehmens begründet ist, jedoch die regelmäßig auf einer Mehrheitsbeteiligung beruhende Abhängigkeit dazu führt, dass sich Vorstand und Aufsichtsrat der Untergesellschaft einer faktischen Konzernleitung durch die Obergesellschaft (Konzernspitze) unterordnen (Bayer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 18 Rn. 9). Nach dem in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 – 26 W 13/08 – juris Rn. 21; BayObLG, Beschluss vom 6.3.2002 – 3Z BR 343/00 – juris Rn. 27 mwN; Beschluss vom 24.3.1998 – 3Z BR 236/96 – juris Rn. 34 zum Mitbestimmungsgesetz) und in der herrschenden Literatur vertretenen sog. weiten Konzernbegriff genügt für die Annahme einer einheitlichen Leitung bereits die bestimmende Einflussnahme in einem einzelnen zentralen Bereich der unternehmerischen Tätigkeit, z.B. im Bereich Einkauf, Finanzen, Organisation, Personalwesen oder Verkauf (Koch, AktG, 17. Aufl., § 18 Rn. 10 mwN; Bayer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 18 Rn. 32). Entscheidend ist, dass die Leitung im oben beschriebenen Umfang tatsächlich ausgeübt wird und nicht bloß die Möglichkeit zur Ausübung besteht. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, mit welchen Mitteln die Leitung ausgeübt wird oder ob dies zu Recht geschieht (Schall in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 18 Rn. 17). Entscheidend ist, dass die herrschende Gesellschaft die abhängige Gesellschaft ihren eigenen unternehmerischen Zielen unterwirft und dadurch deren Führungsentscheidungen maßgeblich beeinflusst, so dass von einer eigenständigen Verfolgung von Unternehmenszielen durch die abhängige Gesellschaft nicht mehr gesprochen werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 – 26 W 13/08 – juris Rn. 22 mwN). Ausgehend von dem weiten Konzernbegriff kommen als Mittel der einheitlichen Leitung alle Formen der Einflussnahme in Betracht. Ein Weisungsrecht gemäß § 308 oder § 323 AktG ist ebenso wenig erforderlich wie tatsächlich erteilte – ausdrückliche oder stillschweigende – Weisungen. In Betracht kommen vielmehr sämtliche Möglichkeiten der Leitungsausübung, wie insbesondere informelle Einflussnahmen in Form von Wünschen, Ratschlägen, Empfehlungen, Planungskonzepten oder Zielvorgaben. Zu nennen sind weiter gemeinsame Beratungen und eine gesellschaftsvertraglich abgesicherte Einflussnahme auf die Geschäftspolitik, z.B. Genehmigungsvorbehalte zugunsten des herrschenden Unternehmens, sofern diese einer einheitlichen Planung dienen. Indizien für das Vorliegen einheitlicher Leitung können auch ein einheitlicher Marktauftritt der Unternehmen (einheitliches Logo) oder die Tatsache sein, dass die verbundenen Unternehmen selbst vom Vorliegen eines Konzerns ausgehen. Auch die Erstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gemäß § 290 HGB oder die Errichtung eines Konzernbetriebsrats gemäß § 54 BetrVG können als Indizien für das Vorliegen eines Konzerns sprechen (BAG, Beschluss vom 26.8.2020 – 7 ABR 24/18 – juris Rn. 42; Schall in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 18 Rn. 17; Krebs in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 18 Rn. 16; Koch, AktG, 17. Aufl., § 18 Rn. 12; Bayer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 18 Rn. 34); allerdings ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Konzernrechnungslegung nach §§ 290 ff. HGB oder auch nach IFRS nicht vom Vorliegen des Konzerntatbestands einer einheitlichen Leitung nach § 18 AktG abhängig, sondern von einem in den Regelungen zur Rechnungslegung jeweils eigenständig definierten beherrschenden Einfluss (vgl. nur Koch, AktG, 17. Aufl., § 18 Rn. 22). Auch Doppelmandate oder andere personelle Verflechtungen wie etwa die einheitliche Leitung des Finanzbereichs können als Mittel der einheitlichen Leitung dienen (Schall in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 18 Rn. 17; Krebs in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 18 Rn. 16). ββ) Vermutung Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG wird von einem abhängigen Unternehmen vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet, also von diesem faktisch einheitlich geleitet wird, ohne dass ein Unternehmensvertrag oder eine Eingliederung vorliegt. Die widerlegbare Konzernvermutung bei bestehender Abhängigkeit beruht auf dem Erfahrungssatz, dass herrschende Unternehmen ihren Einfluss in aller Regel zur Konzernbildung ausnutzen (Bayer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 18 Rn. 46). Demgemäß ist Gegenstand der Widerlegung der Vermutung der Umstand, dass das herrschende Unternehmen tatsächlich keine einheitliche Leitung ausübt (BayObLG, Beschluss vom 6.3.2002 – 3Z BR 343/00 – juris Rn. 32 mwN; Bayer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 18 Rn. 48). Es muss feststehen, dass das herrschende Unternehmen die Mittel, welche die Ausübung einer einheitlichen Leitung möglich machen, nicht zu diesem Zweck einsetzt, und dass die Bereiche, in denen die einheitliche Leitung üblicherweise sichtbar wird, ausschließlich und nachhaltig nach dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens gesteuert werden. Vereinzelte Einflussnahmen der herrschenden Gesellschaft sollen der Widerlegung nicht entgegenstehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 – 26 W 13/08 – juris Rn. 22 mwN; BayObLG, Beschluss vom 6.3.2002 – 3Z BR 343/00 – juris Rn. 33; Schilha/Lang, EWiR 2019, 203, 204). Die Widerlegung der Konzernvermutung hat in erster Linie bei den einzelnen Indizien anzusetzen, die typischerweise auf das Vorliegen einer einheitlichen Leitung hindeuten. γγ) Widerlegung der Konzernvermutung (a) Keine einheitliche Konzernleitung In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist ein Konzernverhältnis gemäß § 18 AktG zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin zu verneinen. Die Voraussetzungen eines faktischen Konzerns sind nicht gegeben. Die Musterbeklagte hat im maßgeblichen Zeitraum keine einheitliche Leitung über die Nebenintervenientin ausgeübt. Die Musterbeklagte hat die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG widerlegt. Nach dem substantiierten Vorbringen der Musterbeklagten findet weder in den Bereichen Finanzen, Liquidität, Erfolgsplanung, Beschaffung, Produktion, Absatz, Personal noch im Bereich der Geschäftspolitik eine Koordination oder Leitung entsprechender Aktivitäten der Nebenintervenientin oder der Unternehmen des Volkswagen Konzerns durch die Musterbeklagte statt (eA 343 Rn. 469; eA 703 Rn. 16). Generell übt die Musterbeklagte keine Leitungsmacht auf die strategischen und operativen Entscheidungen bei der Nebenintervenientin aus (eA 343 Rn. 469; eA 703 Rn. 16; eA 706 Rn. 28). Die Musterbeklagte beschäftigt keine Mitarbeiter aus dem Bereich der Fahrzeug- oder Motorenentwicklung, sondern sie ist als Holding ausschließlich mit der Verwaltung ihres Beteiligungsbesitzes beschäftigt. Das operative Geschäft wird autonom vom Vorstand der Nebenintervenientin unter Aufsicht des Aufsichtsrats der Nebenintervenientin geleitet und verantwortet (eA 245 Rn. 52 f.). Weder die Musterklägerin noch die Beigeladenen haben dieses Vorbringen der Musterbeklagten bestritten, aus dem sich ergibt, dass diese von der Möglichkeit, herrschenden Einfluss auszuüben, tatsächlich keinen Gebrauch macht. Vielmehr beschränkt sich die Musterklägerin darauf, auf die Grundlagenvereinbarung hinzuweisen und auszuführen, dass die Doppelmandate von Anfang an einer effektiven Durchsetzung der Konzernpolitik gedient hätten (eA 781 Rn. 697; eA 794 Rn. 755). Letzteres lässt aber keine Rückschlüsse darauf zu, dass von etwaigen in der Grundlagenvereinbarung vorgesehenen Einflussnahmemöglichkeiten tatsächlich Gebrauch gemacht wurde. Dass dies ausnahmsweise bei dieser Doppelbesetzung nicht der Fall war, liegt insbesondere deshalb nahe, weil die fraglichen Mandatsträger bereits bei der Nebenintervenientin zu Vorstandsmitgliedern bestellt waren, bevor ihnen auch bei der Musterbeklagten diese Aufgabe übertragen wurde. Es liegt hier dann fern, dass die Leitung des schon bestehenden Konzerns der Nebenintervenientin auf die Ebene der über wenig Personal verfügenden Musterbeklagten verlagert werden sollte, zumal die Grundlagenvereinbarung, wie auch die Musterklägerin vorträgt, vorgesehen hatte, einen integrierten Automobilkonzern unter Führung der Nebenintervenientin zu schaffen und die Musterbeklagte letztendlich auf diese zu verschmelzen, so dass die Bestellung der Doppelvorstände den Zweck hatte, die Verschmelzung vorzubereiten (MK eA 17 Rn. 12, eA 18 Rn. 16 f). Dass diese Vorhaben später nicht umgesetzt wurden, bedeutet nicht, dass die Musterbeklagte die Leitung der Nebenintervenientin übernommen hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Musterbeklagte in ihrer Presse-Information vom 31.10.2012 (Anl. MK 18) mitgeteilt hat, dass das Ziel, einen integrierten Automobilkonzern zu schaffen, umgesetzt sei. Wie dieser Mitteilung zu entnehmen ist, lag der Vollzug der Integration darin, dass die zunächst noch bei der Musterbeklagten verbliebenen Anteile am „Holding-Geschäftsbetrieb“, also der Porsche Zwischenholding GmbH, in die Nebenintervenientin eingebracht wurden. Die Musterbeklagte betont in dieser Information, dass sie aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital der Nebenintervenientin von 32,2 % „auch in Zukunft von der Realisierung des gesamten Synergiepotentials des Integrierten Automobilkonzerns maßgeblich profitieren“ werde. Synergieeffekte konnte zwar die Nebenintervenientin aus der Integration des operativen Porsche-Geschäfts erzielen. Es ist dagegen nicht ersichtlich, dass die Musterbeklagte, die unstreitig nur noch eine reine Holdinggesellschaft war, als Großaktionärin der Nebenintervenientin und Inhaberin der Stimmrechtsmehrheit aus dem Umstand der bloßen Beteiligung ein Synergiepotential in diesem Sinne hätte erzielen können. Anhaltspunkte für die Ausübung von Leitungsmacht durch die Musterbeklagte ergeben sich daraus nicht. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es auch faktisch kaum vorstellbar ist, dass die Musterbeklagte und ihre geringe Anzahl von Mitarbeitern die relevanten Entscheidungen über die operative Geschäftstätigkeit des VW-Konzerns oder auch nur über das Beteiligungsmanagement der Nebenintervenientin treffen. Es liegt vielmehr nahe, dass die Unternehmensentscheidungen in allen wesentlichen Bereichen der Unternehmenspolitik ausschließlich und nachhaltig nach dem uneingeschränkten Eigeninteresse der Nebenintervenientin gesteuert werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 – 26 W 13/08 – juris Rn. 25). Im Übrigen verdeutlichen die Geschäftsberichte der Musterbeklagten, dass diese selbst nicht vom Vorliegen eines Konzerns mit der Nebenintervenientin ausgeht. Zwar erstellt die Musterbeklagte jeweils einen Konzernlagebericht, jedoch betrifft dieser lediglich den Porsche SE-Konzern, zu dem auch andere Beteiligungsunternehmen gehören, während im Bericht jeweils von einem (davon unabhängigen) Volkwagen-Konzern die Rede ist. (b) Abhängigkeitsbericht Der Widerlegung der Vermutung eines Konzernverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Nebenintervenientin in ihren Lageberichten zum jeweiligen Abhängigkeitsbericht gemäß § 312 AktG ausdrücklich auf eine Abhängigkeit von „Porsche“ verwiesen hat. Ein Abhängigkeitsbericht ist auch bei bloßer Abhängigkeit im Sinne des § 17 AktG zu erstellen. Das Vorliegen eines faktischen Konzernverhältnisses ist keine zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 312 AktG (Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., § 311 Rn. 8, § 312 Rn. 6). (c) Bilanzierung at equity Entgegen der Auffassung der Musterklägerin (eA 782 Rn. 701) lassen auch die Ausführungen der Musterbeklagten in ihren Geschäftsberichten, wonach ihre Beteiligung an der Nebenintervenientin aufgrund des dennoch gegebenen maßgeblichen Einflusses at equity in den Konzernabschluss der Musterbeklagten einbezogen werde (S. 185 ff. des Geschäftsberichts 2015, Anlage MK 4), keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Konzernverhältnisses zu. Die Verwendung des Begriffs „maßgeblicher Einfluss“ in den Geschäftsberichten ist allein der Rechnungslegung geschuldet, die sich bei der Musterbeklagten nach den in der Europäischen Union anwendbaren „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) und ergänzend nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches richtet (vgl. S. 181 des Geschäftsberichts der Musterbeklagten 2015, Anlage MK 4). Nach der in IAS 28.3 enthaltenen Definition bedeutet „maßgeblicher Einfluss“ die Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken, nicht aber die Beherrschung oder die gemeinschaftliche Führung der Entscheidungsprozesse. Nach IAS 28.5 wird ein maßgeblicher Einfluss bei einem Stimmrechtsanteil von mindestens 20 % vermutet, es sei denn, dieser kann eindeutig widerlegt werden. Demnach bedeutet die Verwendung des Begriffes „maßgeblicher Einfluss“ in den Geschäftsberichten der Musterbeklagten nicht, dass diese im Hinblick auf die Nebenintervenientin im Sinne des § 18 AktG von der Möglichkeit der Einflussnahme tatsächlichen Gebrauch macht, mithin eine einheitliche Leitung ausübt. Vielmehr lässt die Verwendung dieses Begriffs lediglich Rückschlüsse darauf zu, dass die Musterbeklagte die Möglichkeit der Mitwirkung hat, dass also die Nebenintervenientin im Verhältnis zur Musterbeklagten ein abhängiges Unternehmen im Sinne des § 17 AktG ist. Anderes ergibt sich nicht aus den ergänzend heranzuziehenden handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung, die ebenfalls nicht auf eine einheitliche Leitung abstellen. § 312 HGB sieht für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im Sinne des § 311 HGB im Konzernabschluss die Bilanzierung nach der Equity-Methode vor (Pellens/Fülbier in MünchKomm-HGB, 4. Aufl., § 312 Rn. 2). Gemäß § 311 Abs. 1 HGB ist eine Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen, wenn von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- oder Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist, ausgeübt wird (sog. assoziiertes Unternehmen). Ein maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat. Zwar muss der maßgebliche Einfluss bei § 311 HGB – im Unterschied zur IFRS – tatsächlich ausgeübt werden (Pellens/Fülbier in MünchKomm-HGB, 4. Aufl., § 311 Rn. 9, 12). Jedoch setzt auch ein maßgeblicher Einfluss im Sinne des § 311 HGB keine Beherrschung durch einheitliche Leitung im Sinne des § 18 AktG voraus, vielmehr liegt ein maßgeblicher Einfluss gemäß § 311 Abs. 1 HGB schon dann vor, wenn im Sinne einer Negativabgrenzung Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung nicht ohne Mitwirkung bzw. gegen den Willen des beteiligten Unternehmens getroffen werden können (Pellens/Fülbier in MünchKomm-HGB, 4. Aufl., § 311 Rn.14). (d) Konzern im Konzern Schließlich steht der Annahme eines faktischen Konzerns mit der Musterbeklagten als Konzernobergesellschaft entgegen, dass dies zu mehrfacher Konzernangehörigkeit führen würde („Konzern im Konzern“), die im gesellschaftsrechtlichen Konzernrecht nach ganz herrschender Meinung nicht in Betracht kommt (Bayer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 18 Rn. 42; Koch, AktG, 17. Aufl., § 18 Rn. 14; Schall in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 18 Rn. 19, je mwN). Dieser Sachverhalt liegt vor, wenn innerhalb einer mehrstufigen Abhängigkeit die einheitliche Leitung von Enkelgesellschaften durch die Muttergesellschaft und infolge der Übertragung von Leitungsaufgaben auch durch die Tochtergesellschaft ausgeübt wird. In einem solchen als einheitlich zu betrachtenden Unterordnungskonzern ist die Konzernvermutung nur auf die oberste unabhängig herrschende Gesellschaft bezogen (Schall in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 18 Rn. 19); die Annahme, dass sowohl die Mutter- als auch die Tochtergesellschaft eine Konzernobergesellschaft sei, verbietet sich hingegen (Bayer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 18 Rn. 40, 42). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Argumentation der Musterbeklagten zutrifft, sie sei selbst von verschiedenen Unternehmen abhängig, die ihrerseits von sich abstimmenden Mitgliedern der Familien Porsche und Piëch kontrolliert würden, so dass sie gemäß § 312 AktG einen Abhängigkeitsbericht erstelle und eine einheitliche Leitung nicht durch die Musterbeklagte, sondern allenfalls von den sie kontrollierenden Stammaktionären ausgeübt werde (eA 260 Rn. 104; eA 344 Rn. 471 ff.; eA 703 Rn. 17 ff.). Gegen eine Einordnung der Musterbeklagten als Konzernspitze spricht jedenfalls, dass die Nebenintervenientin sich selbst als Spitze eines Konzerns mit einer Vielzahl von Tochtergesellschaften weltweit versteht und dementsprechend einen Konzernabschluss unter Einbeziehung dieser Tochtergesellschaften erstellt. Wäre die Musterbeklagte die Obergesellschaft eines Konzerns, zu dem auch die Nebenintervenientin gehört, hätte demgegenüber die Musterbeklagte ihren Konzernabschluss unter Einschluss der Nebenintervenientin und deren Tochtergesellschaften zu erstellen, während die Nebenintervenientin selbst nicht Konzernmutter des Volkswagen-Konzerns sein könnte. Tatsächlich hat die Musterbeklagte ihre Konzernabschlüsse mit Blick auf die Konzernierung anderer Beteiligungen erstellt und die Beteiligung an der Musterbeklagte nur zu Buchwerten at equity angesetzt (vgl. etwa Geschäftsbericht 2015, Anl. MK 4, S. 183 ff., 188 ff., 229), also gerade nicht als Tochterunternehmen voll konsolidiert (siehe schon oben (c)). β) Beschluss des Kollegialorgans Zudem hätte die Verschwiegenheitspflicht unabhängig davon schon deshalb nicht aus konzernrechtlichen Erwägungen durchbrochen werden können, weil das wissende Doppelvorstandsorgan, insbesondere Prof. Dr. B., nicht allein über die Weiterleitung der in Rede stehenden Insiderinformation hätte entscheiden dürfen. Für die Entscheidung, ob eine nicht öffentlich bekannte Information weiterzuleiten ist, ist bei der Aktiengesellschaft der Vorstand zuständig. Nur dieser kann als Herr der Informationen diese öffentlich machen und so deren Geheimnischarakter beseitigen (BGH, Urteil vom 26.4.2016 – XI ZR 108/15 – juris Rn. 35; OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 641, 653; Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 36f; Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 74; vgl. hierzu MB eA 340 Rn. 457; eA 342 Rn. 463). Zwar kann grundsätzlich im Falle der wirksamen Aufteilung von Verantwortlichkeiten im Vorstand nach Ressorts jedes Vorstandsmitglied über die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in seinem Geschäftsbereich allein entscheiden (Bank, NZG 2013, 801, 803 mwN; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 158; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 373). Eine Entscheidung des Gesamtvorstands als Kollegialorgan ist aber dann erforderlich, wenn die jeweils offen zu legende Information für die Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist (Bank, NZG 2013, 801, 803 mwN; Habersack, DB 2016, 1551, 1554; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 158; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 373). Es kann dahinstehen, ob in allen Fällen der Informationsweitergabe im Vertragskonzern und im faktischen Konzern ein Beschluss des Gesamtvorstands der abhängigen Gesellschaft als Kollegialorgan erforderlich ist (so Bank, NZG 2013, 801, 805 f.; Singhof, ZGR 2001, 146, 160 f.). Denn die Information über aufgetretene Produktmängel war für die Nebenintervenientin von entscheidender Bedeutung. Dies gilt erst recht für die Information über den Einsatz einer Manipulationssoftware. Erschwerend kommt hinzu, dass die Entscheidung nicht nur die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht betroffen hätte, sondern die Entscheidung über die Befreiung untrennbar mit der Entscheidung hätte verbunden sein müssen, ob die in Rede stehenden Informationen ihre Eigenschaft als Geheimnis verlieren sollten und ob gegebenenfalls eine eigene Ad-hoc-Veröffentlichung zu erfolgen hatte. Für letztere Entscheidung war der Gesamtvorstand zuständig, weshalb auch die Entscheidung über eine Weiterleitung der Information an die Musterbeklagte nur vom Gesamtvorstand und nicht von einem einzelnen Mitglied an diesem vorbei getroffen werden konnte. Ein Beschluss über die Weiterleitung der die Dieselthematik betreffenden Informationen wurde seitens des Vorstands der Nebenintervenientin unstreitig nicht getroffen (eA 340 Rn. 458). γ) Keine Durchbrechung bei ungeklärter Rechtslage Einer Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht aus konzernrechtlichen Erwägungen steht schließlich entgegen, dass eine Pflicht zur Weitergabe von Informationen jedenfalls nicht bestehen kann, solange die Zulässigkeit der Weiterleitung in der Literatur kontrovers diskutiert wird und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Ansehung des faktischen Konzerns und erst recht in Ansehung der bloß abhängigen Gesellschaft in der Literatur umstritten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verschwiegenheitspflicht durchbrochen werden kann (vgl. zum Streitstand vorstehend a aa α). Einem Vorstandsmitglied kann nicht das Risiko zugemutet werden, dass im wegen der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten eingeleiteten Strafverfahren oder im Rahmen eines Schadensersatzprozesses vom Gericht die Auffassung nicht geteilt wird, nach der die Verschwiegenheitspflicht durchbrochen wird. δ) § 311 AktG Da eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht aus konzernrechtlichen Erwägungen bereits vor dem Hintergrund der vorstehend erörterten Gesichtspunkte ausscheidet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob einer Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht auch § 311 AktG entgegensteht. Dies liegt allerdings nahe. (1) Vortrag Die Musterklägerin ist der Ansicht, dass die Weitergabe der Informationen rechtlich neutral und daher gerade nach §§ 311 ff. AktG zulässig sei (eA 163 f. Rn. 540 ff.). Nach der Auffassung der Musterbeklagten steht § 311 AktG einer Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht entgegen (eA 346 f. Rn. 481 f.). Sie führt aus, dass die Weitergabe der den Dieselskandal betreffenden Informationen für die Nebenintervenientin nachteilig gewesen wäre. Diese habe sich bis zur Veröffentlichung der Notice of Violation um eine einvernehmliche Lösung mit den amerikanischen Behörden bemüht. Eine Informationsweitergabe, die hierdurch ausgelöste etwaige Ad-hoc-Pflicht der Musterbeklagten und der dadurch potentiell ausgelöste öffentliche Druck auf die amerikanischen Behörden hätten diese Bemühungen zum Scheitern verurteilt (eA 347 f. Rn. 485). Ein Nachteilsausgleich im Sinne des § 311 Abs. 1 AktG sei nicht möglich gewesen und von der Musterklägerin nicht dargelegt worden (eA 348 Rn. 487 f.). Der Nachteil sei schon deshalb nicht ausgleichsfähig gewesen, da er jedenfalls ex ante nicht habe beziffert werden können (eA 348 f. Rn. 489 f.). (2) Allgemeine Grundsätze Gemäß § 311 Abs. 1 AktG darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluss nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, dass die Nachteile ausgeglichen werden. Ausreichend ist jede Einflussnahme, die zu der nachteiligen Maßnahme führt; es ist gleichgültig, ob sich die Einflussnahme als Ratschlag, Anregung, Erwartung eines bestimmten Verhaltens oder als Weisung darstellt, die auch in Gestalt von Richtlinien erfolgen kann (Müller in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 311 Rn. 73; Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 13). Selbst im Falle eines Datenzugriffs ist eine Einflussnahme möglich (Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 13). Bei personellen Verflechtungen wie Vorstandsdoppelmandaten liegt die Annahme nahe, dass die von dem Mandatsträger verantwortete Maßnahme von der herrschenden Gesellschaft veranlasst worden ist (vgl. etwa Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., § 311 AktG Rn. 28; Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 21). Ist die Informationsweiterleitung durch das herrschende Unternehmen veranlasst, so kommt eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nur in Betracht, wenn der bei der Tochtergesellschaft infolge der Informationsweitergabe entstehende Nachteil ausgleichsfähig ist und wenn der Ausgleich gesichert ist (Bank, NZG 2013, 801, 805; Singhof, ZGR 2001, 146, 159; vgl. auch Altmeppen in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 311 Rn. 425). Der Nachteilsbegriff des § 311 AktG umfasst jede Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die Quantifizierbarkeit, soweit die genannte Beeinträchtigung als Abhängigkeitsfolge eintritt (BGH, Urteil vom 1.12.2008 – II ZR 102/07 – juris Rn. 8, 10). Ist eine Bezifferung der Nachteile bestimmter Geschäftsvorfälle ex ante nicht möglich, scheidet ein Einzelausgleich nach § 311 Abs. 2 AktG aus. Eine gleichwohl erfolgende Veranlassung seitens des herrschenden Unternehmens ist per se rechtswidrig (Müller in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 311 Rn. 102; Seibt/Kulenkamp, AG 2018, 549, 553; vgl. auch Behn, Ad-hoc-Publizität, 2012, S. 144). (3) Anwendung Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze liegt nahe, dass § 311 AktG vorliegend einer Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht aus konzernrechtlichen Erwägungen entgegensteht. αα) Veranlassung Würde man die Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin mit Doppelmandat für verpflichtet halten, in Durchbrechung ihrer Verschwiegenheitspflicht den Dieselskandal betreffende Informationen dem Gesamtvorstand der Musterbeklagten zugänglich zu machen, wäre eine Informationsweiterleitung auf Veranlassung der Musterbeklagten unabhängig davon zu bejahen, ob das jeweilige Doppelvorstandsmitglied die fragliche Information in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Nebenintervenientin an die Musterbeklagte weiterzuleiten hätte oder ob es als Vorstandsmitglied der Musterbeklagten an die Nebenintervenientin eine entsprechende Anfrage zu richten hätte. Denn die Möglichkeit der Einflussnahme durch die Musterbeklagte wäre gerade infolge des Doppelvorstandsmandats gegeben. Eine etwaige Kenntnis eines Doppelvorstandsmitglieds in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Musterbeklagten würde auf dem durch die personelle Verflechtung vermittelten Einfluss der Musterbeklagten als herrschender Gesellschaft beruhen. Hierbei kann offen bleiben, ob im Falle von Vorstandsdoppelmandaten eine Veranlassung durch die herrschende Gesellschaft unwiderleglich vermutet wird, oder ob die Vermutung widerlegbar ist (vgl. dazu im Einzelnen Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 21). Denn vorliegend wäre die etwaige Kenntnis von den in Rede stehenden Insiderinformationen gerade bei einem Vorstandsmitglied mit Doppelmandat gegeben, also bei einem Mitglied des Gremiums, das zur Veröffentlichung der in Rede stehenden Ad-hoc-Mitteilungen zuständig ist. ββ) Nachteil Es liegt nahe, dass mit einer etwaigen Informationsweiterleitung nicht ausgleichsfähige Nachteile für die Nebenintervenientin verbunden gewesen wären. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Musterbeklagten hat sich diese bis zur Veröffentlichung der Notice of Violation um eine einvernehmliche Lösung mit den amerikanischen Behörden bemüht. Eine Informationsweitergabe, die hierdurch ausgelöste etwaige Ad-hoc-Pflicht der Musterbeklagten und der dadurch potentiell ausgelöste öffentliche Druck auf die amerikanischen Behörden hätten diese Bemühungen zum Scheitern verurteilt (eA 347 f. Rn. 485). Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass die Weiterleitung der in Rede stehenden Insiderinformationen für die Nebenintervenientin nachteilhaft gewesen wäre. Gegen die Annahme eines Nachteils kann nicht eingewandt werden, dass die Nebenintervenientin ohnehin zur Ad-hoc-Veröffentlichung der fraglichen Insiderinformationen verpflichtet war. Hätte die Nebenintervenientin die Möglichkeit einer Selbstbefreiung gemäß § 15 Abs. 3 WpHG aF geprüft und gegebenenfalls bejaht, so wäre sowohl während der Zeit der Prüfung, ob von der Möglichkeit der Selbstbefreiung Gebrauch gemacht wird, als auch nach einer etwaigen Entscheidung für die Selbstbefreiung eine vorzeitige Veröffentlichung durch die Musterbeklagte als Konsequenz einer Weiterleitung ohne weiteres für die Nebenintervenientin nachteilhaft gewesen. Aber auch vor einer Befassung der für die Entscheidung über die Offenlegung der Information zuständigen Organmitglieder der Nebenintervenientin wäre ein Nachteil zu bejahen gewesen. Dieser hätte darin bestanden, dass infolge der Ad-hoc-Veröffentlichung durch die Musterbeklagte der Nebenintervenientin von vornherein die Möglichkeit genommen worden wäre, gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG aF vorzugehen. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung kann die Informationsweitergabe nicht als rechtlich neutral und damit als zulässig qualifiziert werden (so aber LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 – 22 O 101/16 – juris Rn. 280; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18). Zwar ist nach herrschender Lehre ein Nachteil im Sinne des § 311 AktG zu verneinen, wenn der Tochtervorstand vernünftigerweise damit rechnen kann, dass die Konzernobergesellschaft die Vertraulichkeit wahren und die Information nur zur konzerninternen Kontrolle verwenden wird (Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und Konzernrecht, 10. Aufl., § 311 AktG Rn. 51a; vgl. auch MK eA 164 Rn. 543 mwN; dagegen MB eA 348 Rn. 486). Jedoch bestand vorliegend kein Anlass, von einer Wahrung der Vertraulichkeit auszugehen, sollte doch aus Sicht der Musterklägerin die Weiterleitung der Musterbeklagten gerade ermöglichen, die weitergeleiteten Insiderinformationen zu veröffentlichen. Ebenso wenig kann die Informationsweiterleitung vor dem Hintergrund als rechtlich neutral gewertet werden, dass der Vorstand des herrschenden Unternehmens die gebotene Prüfung nach § 311 AktG nur vornehmen könne, wenn er alle Fakten kenne, die zur Beurteilung der Nachteile der Einflussnahme notwendig seien (vgl. MK eA 163 Rn. 540 f.). Diese Argumentation ist zirkelschlüssig, sofern – wie vorliegend – gerade die Weiterleitung der Information zu Veröffentlichungszwecken zu Nachteilen führt. γγ) Nachteilsausgleich Es erscheint naheliegend, dass die Nachteile, die infolge der Weiterleitung der in Rede stehenden Insiderinformationen an die Musterbeklagte drohten, nicht ausgleichsfähig gewesen wären. Insbesondere kommt ein Ausgleich durch eine auch für die Nebenintervenientin vorteilhafte Einbindung in ein konzernübergreifendes Informationssystem nicht in Betracht, da die Vorteile nicht einmal im Ansatz bestimmbar sind (Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 36b). Zweifelhaft ist zudem, ob die Musterbeklagte finanziell in der Lage gewesen wäre, die auf Seiten der Nebenintervenientin zu erwartenden erheblichen Nachteile auszugleichen, ob also der Ausgleich gesichert gewesen wäre. Eine andere Betrachtungsweise lässt sich auch dann nicht begründen, wenn man sich der in der Literatur entwickelten Lösung anschließt, wonach der mit der Erteilung von Informationen an das herrschende Unternehmen verbundene Nachteil dadurch hinreichend kompensiert werden kann, dass eine Verpflichtung der Muttergesellschaft begründet wird, die übersandte Information ausschließlich für Zwecke der Konzernkontrolle und -leitung sowie zur Erfüllung konzernbezogener Informationspflichten zu verwenden (Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., § 311 AktG Rn. 51a; Seibt/Kulenkamp, AG 2018, 549, 553 f.; Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 36b, c mwN). Denn unter Berücksichtigung dieser Auffassung wäre die Musterbeklagte trotz einer etwaigen Weiterleitung dennoch gehindert gewesen, die Information für eine Ad-hoc-Mitteilung zu nutzen. Im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung über die in Rede stehenden Insiderinformationen wäre die Musterbeklagte nicht lediglich ihren konzernbezogenen Publizitätspflichten nachgekommen, denn hierunter fallen lediglich Pflichten, die die Aufstellung von Konzernabschlüssen, von Quartalsabschlüssen und -berichten auf Grund börsenrechtlicher Vorschriften, von Konzernplanungen und von vergleichbaren konzernbezogenen Informationen betreffen (Altmeppen in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 311 Rn. 425). b) Durchbrechung aus sonstigen Gründen aa) Informationsanspruch aus § 15 WpHG aF Aus § 15 WpHG aF kann – wie bereits oben dargelegt wurde – kein Informationsanspruch der Musterbeklagten hergeleitet werden, der eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen könnte. Zutreffend macht die Musterbeklagte (eA 351 f. Rn. 499 f.; eA 376 Rn. 609; eA 1013 Rn. 133) geltend, dass sich aus § 15 WpHG aF keine entsprechende Anspruchsgrundlage ergibt. Die abweichende Sichtweise (VB Rn. 195 ff.; BG-T eA 762 Rn. 186 ff.) beruht – worauf die Musterbeklagte zutreffend hinweist (eA 1016 f. Rn. 143 ff.) – auf einem Zirkelschluss. Ist die Musterbeklagte nicht ad-hoc-pflichtig, weil sie die in Rede stehende Insiderinformation weder kannte noch kennen musste, so besteht kein Bedürfnis für einen gegen die Nebenintervenientin gerichteten Informationsanspruch. Der Musterbeklagten muss nicht ermöglicht werden, eine nicht bestehende Ad-hoc-Pflicht zu erfüllen (vgl. dazu bereits vorstehend a aa β (1)). Unschlüssig ist die Argumentation der Beigeladenen T, dass es rechtsmissbräuchlich gewesen wäre, wenn der Vorstand der Nebenintervenientin auf Anfrage der Musterbeklagten eine Auskunft über Insiderinformationen verweigert hätte (eA 766 f. Rn. 211, 214). Ein solcher Rechtsmissbrauch der Nebenintervenientin ginge nicht zu Lasten der Musterbeklagten. bb) Interessenkollision Die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin mit Doppelmandat kann entgegen der Auffassung der Beigeladenen T (eA 761 Rn. 181 ff.) nicht infolge der besonderen Konfliktlage durchbrochen werden, der Vorstandsmitglieder mit Doppelmandat ausgesetzt sind (ablehnend auch OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 – 13 Kap 1/16 – juris Rn. 642 zur Pflichten- bzw. Interessenkollision bei Aufsichtsratsmitgliedern mit Doppelmandat). Zwar trifft es zu, dass Doppelvorstandsmitglieder, die an in der Beteiligungsgesellschaft begangenen Rechtsverstößen beteiligt waren, in besonderer Weise versucht sein können, etwaigen Informationsabfragepflichten nicht nachzukommen bzw. die von ihnen mit verantworteten Rechtsverstöße nicht aufzuklären. Hierdurch mag sich das Risiko erhöhen, dass der Rechtsverstoß unentdeckt bleibt, während im Falle unabhängiger Vorstandsmitglieder einer Holdinggesellschaft eine Aufdeckung wahrscheinlicher sein kann. Dieser Gedanke rechtfertigt jedoch keine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht. Sofern eine Holdinggesellschaft, deren Vorstandsmitglieder nicht zugleich im Vorstand der Beteiligungsgesellschaft vertreten sind, ein den rechtlichen Anforderungen genügendes Informationsweiterleitungssystem eingerichtet hat, und sofern ihr Vorstand keinen Anlass zur Nachfrage oder keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, eine Auskunft der Beteiligungsgesellschaft über begangene Rechtsverstöße durchzusetzen, wäre es ebenfalls nicht zu einer Kenntniserlangung der Holdinggesellschaft und folglich nicht zu einer Ad-hoc-Verpflichtung gekommen. Alleine die infolge von Doppelvorstandsmandaten bestehende Interessenkollision rechtfertigt es nicht, den Kapitalmarkt besser zu stellen, als er im Falle der Personenverschiedenheit stünde. Wäre demgegenüber auch personenverschiedenen Vorstandsmitgliedern der Holdinggesellschaft der Vorwurf zu machen, dass sie ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft haben, um vom Vorstand der Beteiligungsgesellschaft Informationen zu erlangen, dann wäre eine Verletzung der Wissensorganisationspflicht durch die Holdinggesellschaft unabhängig davon zu bejahen, ob die Vorstandsmitglieder der Holdinggesellschaft und der Beteiligungsgesellschaft personenidentisch sind oder nicht. Auch in diesem Fall ist der Kapitalmarkt ausreichend geschützt. cc) Treuepflicht der Doppelmandatsträger Entgegen der Auffassung der Beigeladenen T (eA 764 f. Rn. 195 ff., 205 f.) kann die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin mit Doppelmandat nicht unter dem Gesichtspunkt der aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG folgenden Treuepflicht durchbrochen werden. α) Vortrag Die Beigeladenen T machen geltend, dass die Doppelvorstandsmitglieder auf der Basis der Treuepflicht aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG verpflichtet gewesen wären, ihre Rechts- und Compliance-Verstöße sowohl gegenüber dem Aufsichtsrat der Nebenintervenientin als auch gegenüber dem Gesamtvorstand der Musterbeklagten offenzulegen (eA 764 Rn. 195 ff.). Die Offenlegungspflicht ergebe sich daraus, dass hierdurch Überwachungskosten gesenkt, der Anreiz zu pflichtgemäßem Verhalten erhöht und die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber den Organmitgliedern gesteigert werde (eA 764 Rn. 197). Zudem ergebe sich die Pflicht aus einer Analogie zu § 666 BGB, der auch Pflichtverstöße des Beauftragten umfasse. Im Rahmen des Auftragsverhältnisses sei es dem Beauftragten verwehrt, sich auf den Nemo-tenetur-Grundsatz zu berufen (eA 764 Rn. 198 ff.). Die Offenlegungspflicht bestehe auch gegenüber dem Gesamtvorstand der Musterbeklagten. Es sei in besonders verwerflichem Maße treuwidrig, durch Rechts- und Compliance-Verstöße in anderer Funktion den Fundamentalwert der Musterbeklagten erheblich zu gefährden und diese Gefährdungslage zu verschweigen. Die Doppelvorstandsmitglieder hätten dem Gesamtvorstand der Musterbeklagten offenlegen müssen, dass sie durch das Zurückhalten von Insiderinformationen erhebliche Rechtsverstöße auch und insbesondere gegenüber der Musterbeklagten als größter Aktionärin der Nebenintervenientin begingen. Die Verschwiegenheitspflicht trete hinter der Offenlegungspflicht zurück (eA 765 f. Rn. 205 ff.). β) Offenlegungspflicht gegenüber der operativen Gesellschaft Begeht ein Vorstandsmitglied mit Doppelmandat in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der operativen Gesellschaft Rechts- und Compliance-Verstöße, mag zwar aus der Treuepflicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG eine Pflicht folgen, diese Verstöße gegenüber der operativen Gesellschaft offen zu legen (vgl. Fleischer in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 93 Rn. 166 ff.). Diese Pflicht der Vorstandsmitglieder besteht jedoch nicht gegenüber einer an der operativen Gesellschaft beteiligten Holdinggesellschaft, selbst wenn deren Fundamentalwert infolge des Rechtsverstoßes gefährdet ist. Die organschaftlichen Treuepflichten gelten nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber im Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Aktionären (BGH, Urteil vom 25.2.1982 – II ZR 174/80 – juris Rn. 35; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 129). Da zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin kein Konzernverhältnis besteht, tritt die Musterbeklagte den Vorstandsmitgliedern der Nebenintervenientin als Aktionärin gegenüber. Abgesehen hiervon folgt die etwaige Gefährdung des Fundamentalwerts der Musterbeklagten daraus, dass die Nebenintervenientin ihrer Ad-hoc-Publizitätspflicht nicht nachgekommen ist. Diese wäre indes gegenüber dem gesamten Kapitalmarkt zu erfüllen und nicht gegenüber einer einzelnen Aktionärin. γ) Pflicht zur Herbeiführung einer Entscheidung des Gesamtvorstands Demgegenüber ist ein Doppelvorstandsmitglied im Ausgangspunkt gegenüber der Holdingsgesellschaft kraft seiner Treuepflicht gehalten, im Falle ihm bekannter Insiderinformationen aus dem Tätigkeitsbereich eines operativen Beteiligungsunternehmens auf eine positive Entscheidung des Gesamtvorstands der Beteiligungsgesellschaft hinzuwirken. Als Ausprägung der gegenüber der Musterbeklagten bestehenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht wäre insbesondere Prof. Dr. B. gehalten gewesen, im Gesamtvorstand der Nebenintervenientin darauf zu drängen, dass eine Entscheidung über die Weitergabe der fraglichen Insiderinformationen an die Musterbeklagte gefasst wird. Dabei hätte er die anderen Mitglieder des Vorstands der Nebenintervenientin über die ihm vorliegenden Informationen informieren müssen, um so eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für eine Beschlussfassung des Gesamtvorstands über seine Befreiung von der Verschwiegenheitsverpflichtung bzw. über die Weiterleitung der Informationen an die Musterbeklagte zu schaffen (vgl. Buck-Heeb, AG 2015, 801, 805 zum Aufsichtsrat). Eine Verletzung dieser Ausprägung der Treuepflicht durch ein Doppelvorstandsmitglied hat indes nicht zur Folge, dass die Musterbeklagte wegen der Verletzung einer Wissensorganisationspflicht gemäß § 37b WpHG aF auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Denn bei der Treuepflicht handelt es sich allein um eine im Verhältnis zur Musterbeklagten bestehende Pflicht, der keine drittschützende Wirkung zukommt (Fleischer in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 93 Rn. 152; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 129), auch nicht zugunsten der Kapitalmarktteilnehmer. Die Treuepflicht besteht zum Schutz der Gesellschaft, zu deren Gunsten die Treuepflicht Verhaltensweisen ihrer Organmitglieder gebietet. Sie kann nicht herangezogen werden, um zum Nachteil der Gesellschaft deren Haftung gegenüber Dritten zu rechtfertigen. dd) Grundlagenvereinbarung Auch unter Berücksichtigung der zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin geschlossenen Grundlagenvereinbarung ist die Verschwiegenheitspflicht der Doppelvorstandsmitglieder nicht aufgehoben. α) Vortrag (1) Musterklägerin Nach der Auffassung der Musterklägerin ist eine haftungsbegründende Verletzung der Wissensorganisationspflicht der Musterbeklagten im Hinblick auf zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin geschlossene bilaterale Vereinbarungen gerechtfertigt. Die Musterklägerin trägt vor, dass das 2009 errichtete Risikomanagementsystem angepasst worden sei, als die Musterbeklagte am 1.8.2012 ihren Anteil an der Porsche Zwischenholding GmbH in die Nebenintervenientin eingebracht habe. Seither habe das Risikomanagementsystem aus zwei autonom agierenden Teilsystemen bestanden. Ein Teilsystem sei auf der Ebene der Nebenintervenientin angesiedelt und habe die Aufgabe, die aus der operativen Tätigkeit der Beteiligung resultierenden bestandsgefährdenden Risiken zu identifizieren, zu steuern und zu überwachen. Demgegenüber sei die Musterbeklagte dafür verantwortlich, die bei ihr bestehenden Risiken zu überwachen und die Erkenntnisse aus den Risikofrüherkennungssystemen in der Nebenintervenientin zusammenzuführen. Die Ausgestaltung der Informationsflüsse und Entscheidungsgremien auf Konzernebene solle gewährleisten, dass der Vorstand der Musterbeklagten stets über substantielle Risikotreiber informiert sei und potentielle Auswirkungen der identifizierten Risiken einschätzen könne, um geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen (eA 27 Rn. 43, eA 28 Rn. 48). Durch das Risikofrüherkennungssystem auf Ebene der Nebenintervenientin, das nach den Bewertungen der Abschlussprüfer die gesetzlichen Anforderungen des § 91 Abs. 2 AktG erfülle (eA 27 Rn. 44, vgl. auch eA 29 Rn. 48), werde der mittelbaren Wirkung von Risiken aus den operativen Beteiligungen Rechnung getragen. Falls sich in den Beteiligungsgesellschaften bestandsgefährdende Risiken abzeichneten, sei sichergestellt, dass die Musterbeklagte hierüber informiert werde (eA 27 Rn. 45). Weiter führt die Musterklägerin aus, dass die Nebenintervenientin aufgrund der bilateralen Vereinbarungen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen sei, bestandsgefährdende Risiken an die Musterbeklagte zu melden (eA 173 Rn. 576). Anderes ergebe sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (eA 173 ff. Rn. 577 ff.). Aufgrund des von der Musterbeklagten eingerichteten Risikomanagements auf der Ebene der Nebenintervenientin seien jedenfalls Risiken aufgrund der Beteiligungsstruktur in Form von Bewertungs-, Konsolidierungs-, Dividenden und Haftungseffekten keine im Verhältnis zur Holding vertraulichen Tatsachen gewesen, die der Verschwiegenheitspflicht unterlegen hätten (eA 798 Rn. 768). Ausweislich des Geschäftsberichts 2015 sei die Nebenintervenientin gehalten gewesen, sicherzustellen, dass die Musterbeklagte frühzeitig über bestandsgefährdende Risiken informiert werde (eA 792 Rn. 746). Der zu bestreitende Vortrag der Musterbeklagten, sie habe regelmäßig in Vorstandssitzungen die Doppelvorstandsmitglieder nach bestandsgefährdenden Risiken gefragt, was stets verneint worden sei, sei daher unerheblich (eA 791 Rn. 742; eA 792 Rn. 748). Da die Musterbeklagte ihr Risikomanagementsystem in Form eines Sub- oder Teilsystems auf die Nebenintervenientin ausgelagert habe, habe sie es als Organisationsverschulden zu vertreten, wenn der Informationsfluss von der Nebenintervenientin durch Nicht- oder Falschbeantwortung der Fragen unterbrochen werde (eA 792 f. Rn. 748). Das Risikomanagementsystem, zu dessen Einführung der Vorstand gemäß § 91 Abs. 2 AktG verpflichtet sei, habe nicht nur Risiken zu erfassen, die ein Insolvenzrisiko hervorriefen oder steigerten. Ein derart enges Verständnis sei mit den europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Vielmehr gehörten zu den den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen auch Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft oder des Konzerns wesentlich auswirkten (eA 798 Rn. 770 ff.; auch BG-T eA 760 Rn. 177 f.). Der Vorstand der Holding sei verpflichtet, ein Risikomanagementsystem hinsichtlich Bewertungs-, Konsolidierungs-, Dividenden- und Haftungseffekten aus der Beteiligung einzurichten (eA 799 Rn. 774). (2) Musterbeklagte Nach der Auffassung der Musterbeklagten ist eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nicht unter Berücksichtigung der Grundlagenvereinbarung gerechtfertigt. Die Nebenintervenientin sei nicht verpflichtet, sämtliches Insiderwissen, das die Doppelvorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Nebenintervenientin erlangt hätten, an die Musterbeklagte zu übermitteln. Eine solche Pflicht ergebe sich nicht aufgrund von (vermeintlichen) bilateralen Vereinbarungen der Nebenintervenientin mit der Musterbeklagten. Auch die Grundlagenvereinbarung sehe keine solche Regelung vor (eA 350 Rn. 493 f.; eA 377 Rn. 612; eA 384 Rn. 646; eA 711 Rn. 46). Die Nebenintervenientin sei lediglich gehalten gewesen, im Rahmen des gesetzlich zulässigen Informationsaustausches bestandsgefährdende Risiken an die Musterbeklagte weiterzuleiten (eA 350 Rn. 495; eA 382 Rn. 637; eA 384 Rn. 646; eA 711 Rn. 47). Ein darüber hinausgehender Informationsaustausch sei nicht vorgesehen gewesen, insbesondere habe die Musterbeklagte keine besonderen Informationsrechte bezüglich der Fahrzeugentwicklung bei der Nebenintervenientin gehabt, generell habe ein Anspruch auf Weiterleitung risikorelevanter Informationen aus dem operativen Bereich der Nebenintervenientin nicht bestanden (eA 350 Rn. 493 ff.; eA 376 Rn. 607 f.). Durch die Formulierung, dass die Nebenintervenientin gehalten sei, bestandsgefährdende Risiken an die Musterbeklagte weiterzuleiten, habe die Musterbeklagte ihre Erwartung ausgedrückt, von der Nebenintervenientin im Rahmen des gesetzlich zulässigen Informationsaustauschs informiert zu werden. Vereinbarungen mit der Nebenintervenientin über eine Pflicht zur Information über bestandsgefährdende Risiken habe es nicht gegeben (eA 711 Rn. 47). Die Erwartung der Musterbeklagten habe ihre Grenze in den gesetzlichen Schranken der Informationsweitergabe gefunden, so im Verbot, Insiderinformationen offen zu legen, und in der Verschwiegenheitspflicht der Doppelvorstandsmitglieder (eA 711 f. Rn. 49). Die Musterbeklagte habe daher keinen Informationsaustausch über Geschäftsgeheimnisse der Nebenintervenientin oder über Informationen erwartet, deren Weitergabe den Geschäftsinteressen der Nebenintervenientin widersprochen oder zu einer allgemeinen Informationserteilungspflicht an alle Aktionäre geführt hätte (eA 712 Rn. 49). Selbst wenn sich aus der Grundlagenvereinbarung oder ihrer Durchführung ein Anspruch der Musterbeklagten gegen die Nebenintervenientin auf Offenlegung bestandsgefährdender Risiken ergeben haben sollte, seien vermeintliche Insiderinformationen hinsichtlich der Dieselthematik davon nicht umfasst gewesen, da der Bestand der Nebenintervenientin nie gefährdet gewesen sei (eA 350 f. Rn. 497 f.). Ein Recht zur Auskunft der Musterbeklagten gegenüber der Nebenintervenientin folge weder aus einem vermeintlichen faktischen Konzernverhältnis noch aus bilateralen Vereinbarungen oder aus kapitalmarktrechtlichen Normen (eA 351 ff. Rn. 499 ff.; eA 382 Rn. 638). β) Gegenstand der Grundlagenvereinbarung Die Musterklägerin hat klargestellt, dass mit den verschiedentlich im Verfahren genannten „bilateralen Vereinbarungen“ die Vereinbarung gemeint ist, aufgrund welcher seitens der Nebenintervenientin bestandsgefährdende Risiken an die Musterbeklagte zu melden waren (MK eA 803 Rn. 781; eA 1427 Rn. 1150). Nach der Grundlagenvereinbarung war die Nebenintervenientin unstreitig gehalten, sicherzustellen, dass die Musterbeklagte im Rahmen des gesetzlich zulässigen Informationsaustausches frühzeitig über bestandsgefährdende Risiken informiert wird (MK eA 28 Rn. 47; eA 176 Rn. 587; MB eA 248 Rn. 61; eA 350 Rn. 495). Demnach war die Nebenintervenientin zur Information der Musterbeklagten über bestandsgefährdende Risiken verpflichtet. Der Formulierung, wonach die Nebenintervenientin hierzu „gehalten“ war, kann nicht im Wege der Auslegung entnommen werden, dass die Information über bestandsgefährdende Risiken im Ermessen der Nebenintervenientin stand (so aber wohl MB eA 350 Rn. 495; eA 711 Rn. 47). Auch der Verweis der Musterbeklagten auf den Rahmen des gesetzlich zulässigen Informationsaustauschs vermag eine solche Auslegung nicht zu rechtfertigen. Mit dieser Abrede in der Grundlagenvereinbarung und der von der Musterbeklagten vorgetragenen Ausgestaltung des Informationsflusses über bestandsgefährdende Risiken hat die Musterbeklagte ein Frühkennungs- und Überwachungssystem im Sinne des § 91 Abs. 2 AktG, das im Ausgangspunkt auch unstreitig ist (MK eA 28 Rn. 47; eA 798 f. Rn. 770 ff.; MB eA 273 Rn. 153; eA 374 Rn. 599 f.; eA 1023 Rn. 173), nicht ausgelagert, sondern eingerichtet (vgl. vorstehend zu den Feststellungszielen B.II.2c. und B.I.2c. unter 4 a bb). γ) Keine Verletzung der Informationsabfragepflicht Eine sich aus der Grundlagenvereinbarung ggf. ergebende Informationsabfragepflicht hat die Musterbeklagte deshalb nicht verletzt, weil sie ohne eine vorherige Weiterleitung von Informationen keinen Anlass hatte, bei der Nebenintervenientin Informationen abzufragen. Zwar führt die Musterklägerin zutreffend aus, dass es dem Emittenten zumutbar sei, konkrete Anstrengungen zu unternehmen, wenn er davon Kenntnis habe, dass sich ein publizitätspflichtiger Umstand in einem anderen Unternehmen abzeichne, oder wenn der Emittent anderweitige Hinweise erhalte, die auf das Bestehen einer Insiderinformation schließen ließen (eA 153 Rn. 503). Derartige Anhaltspunkte lagen aber nicht vor, da etwaiges Wissen von Doppelvorstandsmitgliedern der Musterbeklagten – wie dargelegt – nicht zurechenbar war. Dass die Musterbeklagte infolge der Grundlagenvereinbarung die Möglichkeit der Informationsabfrage hatte (vgl. MK eA 151 Rn. 496), reicht entgegen der Auffassung der Musterklägerin nicht aus, um eine Verletzung der Informationsabfragepflicht oder eine anderweitig hergeleitete Zurechnung zu begründen. Für die Musterbeklagte hätte allenfalls Anlass bestanden, von sich aus Informationen abzufragen, wenn sich aus der regelmäßigen Berichterstattung oder aus anderen Gründen Anhaltspunkte für Compliance-Verstöße ergeben hätten (dazu Behn, Ad-hoc-Publizität, 2012, S. 241 f.). Diese folgen jedoch nicht schon aus der Mutmaßung, lediglich im Falle einer eklatanten Verletzung der Informationsbeschaffungspflicht durch die Musterbeklagte sei der Umstand erklärbar, dass diese vor September 2015 keine Kenntnis von den Warnungen durch Bosch und von der Verwendung einer Täuschungssoftware gehabt habe und durch die Mitteilung der EPA vom 18.9.2015 überrascht worden sei (MK eA 155 f. Rn. 509). Auch die Musterklägerin behauptet nicht, dass etwa die Warnungen durch Bosch oder die Mitteilung der EPA an die Musterbeklagte adressiert gewesen sei, und sie trägt nicht vor, welchen Anlass die Musterbeklagte gehabt haben soll, danach zu fragen. Ebenso unschlüssig ist die Argumentation der Musterklägerin, die Musterbeklagte habe es als Organisationsverschulden zu vertreten, wenn die Nebenintervenientin den Informationsfluss unterbreche, indem sie Fragen nicht oder falsch beantworte (eA 792 f. Rn. 748). Auch eine optimale Organisation des Informationsflusses versagt, wenn sich eine Seite nicht an den vereinbarten Informationsaustausch hält. δ) Irrelevanz einer Weiterleitungspflicht Selbst wenn die Nebenintervenientin unter Berücksichtigung des in der Grundlagenvereinbarung geregelten Risikoüberwachungssystems verpflichtet gewesen sein sollte, die den Dieselskandal betreffenden Informationen an die Musterbeklagte weiterzuleiten, hat diese Pflicht oder auch ihre Verletzung keine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht zur Folge. Denn gegebenenfalls war die Nebenintervenientin Adressatin dieser Pflicht, während die Verschwiegenheitspflicht von den einzelnen Vorstandsmitgliedern zu wahren ist. Wie schon ausgeführt wurde (a bb β), war für die Entscheidung, ob die Informationen über Produktmängel und über den Einbau einer Manipulationssoftware an die Musterbeklagte weitergeleitet würden, der Gesamtvorstand der Nebenintervenientin zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung der Informationen als Ausfluss der Grundlagenvereinbarung geboten war. Eine Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF auf der Grundlage der Verletzung einer Wissensorganisationspflicht kann nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass etwaige wissende Doppelvorstandsmitglieder ihre gegenüber der Nebenintervenientin bestehenden Pflichten verletzt haben. Allerdings waren wissende Doppelvorstandsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin dieser gegenüber gemäß § 93 AktG verpflichtet, den Gesamtvorstand der Nebenintervenientin über die ihnen bekannten Informationen zu informieren. Nur so konnte dem Gesamtvorstand ermöglicht werden, darüber zu befinden, ob die in der Grundlagenvereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen für eine Weiterleitung der Informationen erfüllt waren, ob also insbesondere ein bestandsgefährdendes Risiko zu bejahen war. Zudem konnte dem Gesamtvorstand nur auf diese Weise ermöglicht werden, gegebenenfalls den gegenüber der Musterbeklagten bestehenden Informationspflichten nachzukommen. Die Pflicht zur Information des Gesamtvorstands resultierte demnach aus der gegenüber der Nebenintervenientin bestehenden Pflicht, Schaden von dieser abzuwenden. Hätte die Nebenintervenientin unter Verstoß gegen die in der Grundlagenvereinbarung vorgesehene Pflicht Informationen über bestandsgefährdende Risiken nicht an die Musterbeklagte weitergeleitet, hätte sie sich gegebenenfalls dieser gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Diese Verletzung einer gegenüber der Nebenintervenientin bestehenden Pflicht vermag jedoch von vornherein keine auf die Verletzung der Wissensorganisationspflicht gestützte Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF zu begründen. Vielmehr ist für die Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht nur auf den konkret in den Blick genommenen Emittenten und auf dessen Verschulden abzustellen. Eine Pflichtverletzung, die den Doppelvorstandsmitgliedern in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin im Verhältnis zu dieser vorzuwerfen ist, beschränkt sich auf die Ebene der Nebenintervenientin und vermag eine Haftung der Musterbeklagten nicht zu begründen (vgl. Kumpan/Misterek ZBB 2020, 10, 18). Aus dem Umstand, dass etwaige wissende Doppelvorstandsmitglieder damit zugleich ihre gegenüber der Musterbeklagten bestehenden Treuepflichten verletzt haben könnten, kann, wie dargelegt, keine Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF hergeleitet werden (vgl. vorstehend cc). ε) Bestandsgefährdendes Risiko Nach alledem kann offen bleiben, ob im Rahmen der Grundlagenvereinbarung oder angeblicher bilateraler Vereinbarungen lediglich die Information über bestandsgefährdende Risiken vorgesehen war oder ob die Vereinbarungen darüber hinausgingen. Ebenso kann offen bleiben, ob ein bestandsgefährdendes Risiko zu bejahen war. 6. § 14 WpHG aF Selbst wenn eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht zu bejahen wäre, stünde einer Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF unter Heranziehung des Wissens, das Doppelvorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Nebenintervenientin erlangt haben, entgegen, dass die Weiterleitung des Wissens im Sinne des § 14 WpHG aF unbefugt gewesen wäre. a) Vortrag aa) Musterklägerin/Beigeladene Nach der Auffassung der Musterklägerin und des Beigeladenen Dr. H. steht das Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF der Wissensweitergabe bzw. der Wissenszurechnung nicht entgegen (eA 161 Rn. 529; eA 162 Rn. 535; eA 176 Rn. 587). Letzterer verweist darauf, dass Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften Insiderinformationen an ihre Kollegen weitergeben dürften, um ihre Organpflichten gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen. Die Weitergabe sei sogar zwingend geboten, da die Vorstandsmitglieder aufgrund des Prinzips der Gesamtverantwortung verpflichtet seien, die anderen Vorstandsmitglieder unaufgefordert über bedeutende Ereignisse aus ihren Ressorts zu unterrichten. Vorliegend habe die Musterbeklagte ebenso wie die Nebenintervenientin ein objektives Interesse daran gehabt, die Dieselmanipulationen zu beenden, da ihr Vermögen zu einem wesentlichen Teil aus der Mehrheitsbeteiligung an der Nebenintervenientin bestanden habe (eA 874 f. Rn. 117 ff.). bb) Musterbeklagte Nach der Auffassung der Musterbeklagten wäre eine Weitergabe von Insiderinformationen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF unbefugt gewesen. Denn die Informationsweitergabe wäre nicht unerlässlich für die Wahrnehmung der Interessen der Nebenintervenientin gewesen (eA 353 Rn. 507 f.; eA 1015 Rn. 139). b) Würdigung Die Weiterleitung der in Rede stehenden Insiderinformationen an die Musterbeklagte wäre im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF unbefugt gewesen (Buck-Heeb, AG 2015, 801, 810, 811). aa) § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aF ist es verboten, einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Sinn und Zweck dieses Verbots ist es, die Zahl der potentiellen Insider möglichst gering zu halten und so der Gefahr von Insidergeschäften entgegenzuwirken (Mennicke in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 182; vgl. auch MK eA 160 Rn. 525 f.). bb) Allgemeine Definition Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Weitergabe einer Insiderinformation nur dann gerechtfertigt, wenn sie für die Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder für die Erfüllung einer Aufgabe unerlässlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (EuGH, Urteil vom 22.11.2005 – C 384/02 – juris Rn. 34 – Grøngaard und Bang). Zudem muss ein enger Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Information und den fraglichen Aufgaben bestehen, deretwegen die Weitergabe erfolgt (EuGH, Urteil vom 22.11.2005 – C 384/02 – juris Rn. 48 – Grøngaard und Bang; vgl. auch BaFin, Emittentenleitfaden, Stand 22.7.2013, Ziff. III.2.2.2.1, S. 41; Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 23; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 299 ff.). cc) Fehlende Befugnis zur Weiterleitung Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze und der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Fallgruppen wäre die Weiterleitung des Wissens der Doppelvorstandsmitglieder innerhalb des Vorstands der Musterbeklagten im Sinne des § 14 WpHG aF unbefugt gewesen. α) Grundlagenvereinbarung Alleine die die Weitergabe von Informationen betreffenden vertraglichen Regelungen, die zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin im Rahmen der Grundlagenvereinbarung vereinbart wurden, haben nicht zur Folge, dass die Weitergabe im Sinne des § 14 WpHG aF befugt ist. Vertraglich begründete Informationspflichten genügen nicht, um eine Weitergabebefugnis im Sinne des § 14 WpHG aF zu begründen, weil das Offenlegungsverbot sonst zur Disposition der Vertragsparteien stünde (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 25; Buck-Heeb in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 8 Rn. 248; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 349; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18 mwN; a.A. LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 – 22 O 101/16 – juris Rn. 271). β) Informationsfluss zwischen verbundenen Unternehmen Die Weitergabe der fraglichen Informationen wäre auch nicht zur Ermöglichung des Informationsflusses zwischen verbundenen Unternehmen befugt gewesen. In der Literatur wird streitig diskutiert, unter welchen Voraussetzungen der Informationsfluss zwischen verbundenen Unternehmen als befugt im Sinne des § 14 WpHG aF gewertet werden kann. (1) Nur zwischen Konzernunternehmen Nach einer Auffassung ist eine Informationsweitergabe zwischen verbundenen Unternehmen – sofern nicht die Voraussetzungen einer Weiterleitungsbefugnis an den Großaktionär gegeben sind (vgl. dazu nachstehend unter 6 b cc γ) – nur dann befugt im Sinne des § 14 WpHG aF, wenn sie zwischen – auch faktischen – Konzernunternehmen erfolgt. So ist die Informationsweitergabe vom beherrschten Unternehmen an den Vorstand der Muttergesellschaft nicht unbefugt, soweit sie der Erfüllung der Aufgabe der Konzernleitung dient (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 43 f.; Altmeppen in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 311 Rn. 439; Mennicke in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 253 f.; Meyer in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 8 Rn. 26; Schwark/Kruse in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktsrechtskommentar, 4. Aufl., § 14 WpHG Rn. 54; Singhof, ZGR 2001, 146, 162 f. zu Art. 3 lit. a der EG-Insiderrichtlinie), zu der auch die Konzernüberwachung und das Risikomanagement gehören (Mennicke in Fuchs WpHG, 2. Aufl. 2016, § 14 Rn. 255; Meyer in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 8 Rn. 26; vgl. Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 44). Weiter ist die Weiterleitung von Informationen befugt, wenn sie zur Ermöglichung der konzerninternen Arbeitsteilung oder zur Schaffung der Voraussetzungen zur Ausübung konzernspezifischer Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 44; vgl. auch Schwark/Kruse in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktsrechtskommentar, 4. Aufl., § 14 WpHG Rn. 54). Die Befugnis zur Informationsweitergabe setzt nach Maßgabe der Grøngaard-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22.11.2005 – C 384/02) voraus, dass das Konzernunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Insiderinformation angewiesen und die Weitergabe gegenüber der Gefahr dadurch veranlasster Insidergeschäfte verhältnismäßig ist (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 43; vgl. auch Meyer in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 8 Rn. 26). Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Konzernobergesellschaft im Rahmen der zumeist mehrstufigen Entscheidungsprozesse frühzeitig über konzerninterne Vorgänge informiert werden müsse, um den Konzern tatsächlich leiten zu können. Aufgabe des Kapitalmarktrechts sei es nicht, das gesellschaftsrechtlich vermittelte Zusammenwirken einer Gruppe von Unternehmen in einer bestimmten Weise zu reglementieren (Singhof, ZGR 2001, 146, 163; Mennicke in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 256; vgl. auch Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 43). (2) Befugnis der bloß abhängigen Gesellschaft Nach der Gegenauffassung ist auch der Vorstand der bloß abhängigen Gesellschaft befugt, Insiderinformationen an die herrschende Gesellschaft weiterzugeben, sofern diese sie zur Geltendmachung ihres herrschenden Einflusses benötigt. Die Befugnis des Vorstands soll aus der Privilegierungsfunktion der §§ 311 ff. AktG folgen, weil die Konzernoffenheit des deutschen Aktienrechts ohne einen Informationsfluss zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen kaum zur Entfaltung kommen könne (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 380 f.). (3) Keine Weiterleitungsbefugnis bloß abhängiger Gesellschaften Der zuerst genannten Auffassung ist zuzustimmen. Die Weitergabe von Insiderinformationen zwischen verbundenen Unternehmen zum Zweck der Konzernleitung ist nur gerechtfertigt, wenn ein zumindest faktischer Konzern gegeben ist. Ist eine Gesellschaft lediglich abhängig im Sinne des § 17 AktG, beruht dies darauf, dass die herrschende Gesellschaft von der infolge der Abhängigkeit der anderen Gesellschaft bestehenden Möglichkeit der bestimmenden Einflussnahme keinen Gebrauch macht (vgl. vorstehend 5a bb α (3) γγ (a)). Eine Informationsweitergabe dient demnach von vornherein nicht den Zwecken der Einflussnahme auf die abhängige Gesellschaft, denn eine Einflussnahme im Sinne einheitlicher Leitung findet ohnehin nicht statt. Vor diesem Hintergrund ist der Informationsfluss zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen nicht erforderlich, um die Konzernoffenheit des deutschen Aktienrechts zur Entfaltung zu bringen. (4) Anwendung Deshalb wäre die Weiterleitung des Wissens der Doppelvorstandsmitglieder aus ihrer Tätigkeit für die Nebenintervenientin nicht als Informationsfluss zwischen verbundenen Unternehmen als befugt im Sinne des § 14 WpHG aF zu werten. Wie vorstehend unter 5a bb α dargelegt wurde, bilden die Musterbeklagte und die Nebenintervenientin keinen faktischen Konzern. γ) Weiterleitung an Großaktionär Eine Weiterleitung von Insiderinformationen an die Musterbeklagte ist nicht deshalb befugt im Sinne des § 14 WpHG aF, weil es sich bei der Musterbeklagten um eine Großaktionärin der Nebenintervenientin handelt. Im Ausgangspunkt hat der Aktionär jedenfalls außerhalb der Hauptversammlung keinen Anspruch auf die Mitteilung von Insiderinformationen. Ebenso wenig existiert ein allgemeiner Grundsatz, wonach Großaktionäre außerhalb einer konzernrechtlichen Verbindung privilegiert informiert werden könnten (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 33; Meyer in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 8 Rn. 43; Mennicke in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 290; vgl. auch Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 361, 363). Die Weiterleitung von Insiderinformationen kann aber in Ausnahmefällen als befugt anzusehen sein, wenn besondere Rechtfertigungsgründe hierfür gegeben sind. Die Weitergabe muss insofern einem berechtigten Interesse des Emittenten dienen und zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich und verhältnismäßig sein (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 362). Insbesondere kann die Weitergabe dann zulässig sein, wenn sie unerlässlich erscheint, um sich Gewissheit über die Akzeptanz wesentlicher strategischer Entscheidungen – etwa Kapitalerhöhung oder Unternehmenskäufe oder -zusammenschlüsse – zu verschaffen, zumal wenn diese eine Zustimmung der Hauptversammlung erfordern. Denn es liegt weder im Interesse des betreffenden Emittenten noch seiner Aktionäre oder des Marktes, den Vorstand zu zwingen, sich in Bezug auf wesentliche Entscheidungen der Prognoseunsicherheit auszusetzen, ob die geplante Maßnahme von den maßgeblichen Aktionären gebilligt wird. Die vertrauliche Vor-Abstimmung mit den Großaktionären erscheint in solchen Fällen vielmehr sinnvoll, um unnötige Unsicherheiten zu vermeiden (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 33; Meyer in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 8 Rn. 43; Mennicke in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 293, 296; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 364). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Im fraglichen Zeitraum standen keine strategischen oder der Hauptversammlung vorzulegenden Entscheidungen im Raum, die es zum Zwecke der Abstimmung im Vorfeld erforderlich gemacht hätten, die den Dieselskandal betreffenden Insiderinformationen an die Musterbeklagte als Großaktionärin weiterzuleiten. Auch weitere Aspekte, die ein berechtigtes Interesse gerade der Nebenintervenientin an einer Weiterleitung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. δ) Weiterleitung innerhalb des Vorstands Die Weiterleitung von Insiderinformationen durch Doppelvorstandsmitglieder ist nicht im Sinne des § 14 WpHG aF infolge des Umstands gerechtfertigt, dass die Weitergabe von Insiderinformationen innerhalb des Vorstands regelmäßig befugt ist (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 27; Mennicke in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 232; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 355; so BG-Hei eA 874 f. Rn. 117). Denn die Weitergabe von Insiderinformationen ist auch innerhalb des Vorstands dann unbefugt, wenn das wissende Vorstandsmitglied gegenüber einem anderen Unternehmen aktienrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, etwa weil es die Insiderinformation in seiner Funktion als Organmitglied dieses anderen Unternehmens erfahren hat (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 355; Mennicke in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 233, 237; Meyer in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 8 Rn. 27, jeweils zum Aufsichtsrat). Letzteres ist vorliegend der Fall, wie vorstehend unter 4. und 5. ausgeführt wurde. ε) Ad-hoc-Publizität Schließlich wäre die Weiterleitung von Insiderinformationen nicht deshalb befugt gewesen, weil der Vorstand der Musterbeklagten sonst nicht hätte prüfen können, ob die jeweilige Information ad-hoc-pflichtig war (so aber Schröder, GmbHR 2007, 907, 909) bzw. weil der Musterbeklagten durch die Weiterleitung ermöglicht worden wäre, ihrerseits eine Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen (so aber LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 – 22 O 101/16 – juris Rn. 266; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18 mwN zu Art. 10 MAR; Singhof, ZGR 2001, 146, 164; Zöllter-Petzoldt, Der Konzern 2021, 289, 292; vgl. auch MK eA 160 Rn. 527 f.; a.A. MB eA 353 Rn. 508; eA 1013 f. Rn. 133 f.). Gemäß § 14 WpHG aF ist grundsätzlich jede Weitergabe einer Information untersagt, die nicht nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF iVm §§ 3a ff. der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) erfolgt (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 55; Mennicke in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 220; vgl. auch MB eA 1014 Rn. 135). Die Art und Weise der Veröffentlichung muss, um dem Gesetzeszweck zu entsprechen, die Öffentlichkeit so herstellen, dass dem Gebot der informationellen Chancengleichheit des Anlegerpublikums Rechnung getragen wird. Wie dies sicherzustellen ist, hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF iVm §§ 3a ff. WpAV statuiert. Zumindest aber muss eine Veröffentlichungshandlung dem gesetzlich vorgesehenen Weg gleichwertig sein, um als insiderrechtlich zulässige Weitergabe angesehen werden zu können. Die Veröffentlichungshandlung muss tatsächlich geeignet und darauf gerichtet sein, dass für eine unbestimmte Anzahl von Personen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (Mennicke in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 221 f.). Da eine Weiterleitung einer abhängigen Gesellschaft an die herrschende Gesellschaft den vorstehenden Anforderungen nicht gerecht wird, rechtfertigt das Ziel, der herrschenden Gesellschaft eine Ad-hoc-Veröffentlichung zu ermöglichen, nicht die Weiterleitung alleine an diese (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 55, der sogar die Bekanntgabe von Umständen, die für die Muttergesellschaft zu publizierende Insiderinformationen darstellen, auf der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten und daher selbst nicht ad-hoc-pflichtigen Tochtergesellschaft für unzulässig hält; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 375). Gegen eine Weiterleitungsbefugnis an das herrschende Unternehmen zur Ermöglichung der Ad-hoc-Veröffentlichung durch dieses spricht zudem, dass die Erfüllung der Publizitätspflicht der herrschenden Gesellschaft kein Interesse der Tochtergesellschaft ist (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 375). Die herrschende Gesellschaft ist außerdem dann nicht ad-hoc-pflichtig, wenn sie die in Rede stehende Insiderinformation weder kannte noch kennen musste. Der Musterbeklagten muss nicht ermöglicht werden, eine nicht bestehende Ad-hoc-Pflicht zu erfüllen (Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 375; vgl. dazu bereits vorstehend 5a aa β (1); vgl. auch BG-Hei eA 875 Rn. 119 und S. 22 des Privatgutachtens Klöhn vom 28.1.2022, Anlage TI 3; ebenso MB eA 1016 f. Rn. 143 ff.). 7. Nemo-Tenetur-Grundsatz Da einer Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF unter Heranziehung des Wissens, das Doppelvorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Nebenintervenientin erlangt haben, entgegensteht, dass die Doppelvorstandsmitglieder mit der Wissensweitergabe gegen ihre im Verhältnis zur Nebenintervenientin bestehende Verschwiegenheitspflicht verstoßen hätten und zudem die Weiterleitung des Wissens im Sinne des § 14 WpHG aF unbefugt gewesen wäre, kann offen bleiben, ob der Heranziehung des Wissens der Doppelvorstandsmitglieder der Nemo-tenetur-Grundsatz entgegenstehen würde (vgl. zu dieser Frage OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2021 – 3 Kap 1/16 – juris Rn. 59 ff.). Feststellungsziel B.I.2b. Der [Muster]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG auch dann zuzurechnen, wenn für die Vorstandsmitglieder hinsichtlich dieser Kenntnisse Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Volkswagen AG bestehen. Das Feststellungsziel ist zu verneinen. Verschwiegenheitspflichten stehen einer Zurechnung entgegen. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Feststellungszielen B.I.2a. und B.II.2a. unter 4. und 5. wird verwiesen. Feststellungsziel B.II.2b. Der [Muster]Beklagten sind etwaige positive Kenntnisse von Mitgliedern des Vorstands der Volkswagen AG, die zugleich Mitglieder des Vorstands der [Muster]Beklagten sind bzw. waren, aus deren Tätigkeit für die Volkswagen AG nicht zuzurechnen, wenn für die Vorstandsmitglieder hinsichtlich dieser Kenntnisse Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Volkswagen AG bestehen. Über dieses Feststellungsziel ist keine Entscheidung zu treffen. Es wurde vom Vorlagegericht nur hilfsweise für den Fall vorgelegt, dass das Feststellungsziel B.II.2a. verneint wird. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist die mit Feststellungsziel B.II.2a. begehrte Feststellung jedoch zu treffen. Dabei wurde die hier aufgeworfene Fragestellung, ob Verschwiegenheitspflichten einer Zurechnung entgegenstehen, der Sache nach bereits bejaht. Feststellungsziel B.I.3a. Aufgrund der bilateralen Vereinbarungen zwischen der [Muster]Beklagten und der Volkswagen AG war das durch Doppelmandatsträger in den jeweiligen Vorständen erlangte Insiderwissen beiden betroffenen Unternehmen zugänglich zu machen, soweit ein Recht zur Auskunft an den jeweiligen Vorstand bestand. Das Feststellungsziel ist als unzulässig zurückzuweisen, da es unbestimmt ist. Zudem ist das Sachentscheidungsinteresse weggefallen. 1. Unbestimmtheit Zwar ist das Feststellungsziel nicht deshalb unbestimmt, weil der Begriff der „bilateralen Vereinbarung“ nicht näher definiert ist. Anhand einer Auslegung des Feststellungsziels ergibt sich, dass sich das Feststellungsziel auf die zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin getroffene Grundlagenvereinbarung bezieht, wonach die Nebenintervenientin gehalten ist, sicherzustellen, dass die Musterbeklagte frühzeitig über bestandsgefährdende Risiken informiert wird (vgl. Rn. 30, 100, 143 des Sachberichts zum Vorlagebeschluss). Zu Recht weist die Musterklägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Sachbericht Teil des Vorlagebeschlusses und somit zur Auslegung der Feststellungsziele heranzuziehen ist (eA 650 f. Rn. 654 f.; vgl. zudem die von der Musterklägerin in den Raum gestellte Präzisierung eA 651 Rn. 657). Unbestimmt ist das Feststellungsziel jedoch deshalb, weil es nicht erkennen lässt, in welchem Zusammenhang die Frage nach der Weiterleitungsbefugnis aufgrund bilateraler Vereinbarungen einerseits und die Einschränkung auf das Bestehen eines Auskunftsrechts andererseits zueinander stehen. Eine Auslegung des Feststellungsziels unter Heranziehung des Vorlagebeschlusses ist insofern nicht zielführend. Der Senat hat insofern auf Bedenken hingewiesen (eA 663). In Rn. 53 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts vom 28.2.2017 (22 AR 1/17 Kap) wird ausgeführt, dass der ursprünglich als Musterverfahrensantrag Ziff. 2.a) gestellte Antrag, der noch keine Einschränkung vorgesehen habe, zu weitgehend formuliert sei. Eine Weitergabe von Insiderinformationen im Konzern sei gewiss dann unbefugt, wenn sie offenbar ausschließlich dem Ziel diene, der Konzernmutter eine Informationsgrundlage für Kapitalmarkttransaktionen zu verschaffen. Eine Weitergabe von Insiderinformationen im faktischen Konzern dürfte demgegenüber zulässig sein, soweit die Mitteilung auf einem konzernrechtlichen oder einem kapitalmarktrechtlichen Recht zur Auskunft an den Vorstand des herrschenden Unternehmens beruhe. Der Musterverfahrensantrag sei daher klarstellend mit dieser Einschränkung zuzulassen. Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen im Vorlagebeschluss bleibt unklar, welche Fragestellung im Rahmen des Feststellungsziels B.I.3a. geklärt werden soll. Sollten die Doppelvorstandsmitglieder ein kapitalmarktrechtliches oder konzernrechtliches Recht haben, ihr Wissen dem Gesamtvorstand der Musterbeklagten zugänglich zu machen, dann steht der Annahme einer Verletzung der Wissensorganisationspflicht auf Seiten der Musterbeklagten die Verschwiegenheitspflicht nicht entgegen. Ein Rückgriff auf die Grundlagenvereinbarung ist in diesem Fall entbehrlich. Besteht demgegenüber kein entsprechendes Recht der Doppelvorstandsmitglieder, führen nach der Formulierung des Feststellungsziels auch etwaige bilaterale Vereinbarungen nicht weiter. 2. Sachentscheidungsinteresse Außerdem ist das Sachentscheidungsinteresse für das Feststellungsziel B.I.3a. weggefallen. Wie vorstehend zu den Feststellungszielen B.I.2a. und B.II.2a. ausgeführt wurde, rechtfertigen weder kapitalmarktrechtliche noch konzernrechtliche Aspekte eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Doppelvorstandsmitglieder, auch nicht unter Berücksichtigung der Grundlagenvereinbarung. Die Frage, ob das Insiderwissen im Falle eines nach Kapitalmarkt- oder Konzernrecht bestehenden Auskunftsrechts auf der Grundlage angeblicher bilateraler Vereinbarungen zugänglich zu machen war, stellt sich demnach nicht mehr. Feststellungsziel B.I.3b. Eine Weitergabe von Insiderinformationen von der Volkswagen AG an die [Muster]Beklagte war aufgrund der bestehenden bilateralen Vereinbarungen befugt, soweit die Mitteilung auf einem konzernrechtlichen bzw. kapitalmarktrechtlichen Recht zur Auskunft an den Vorstand des herrschenden Unternehmens beruht. Das Feststellungsziel ist als unzulässig zurückzuweisen, da es unbestimmt ist. Zudem ist das Sachentscheidungsinteresse weggefallen. 1. Unbestimmtheit Zwar gilt auch hier, dass Begriff der „bilateralen Vereinbarung“ ausgelegt werden kann. Insofern ist auf die vorstehenden Ausführungen zu Feststellungsziel B.I.3a., dort Ziff. 1, zu verweisen. Die Formulierung des Feststellungsziels lässt aber wiederum nicht erkennen und es ergibt sich auch aus einer Auslegung unter Heranziehung von Rn. 53 des Vorlagebeschlusses nicht, in welchem Zusammenhang die Frage nach der Weiterleitungsbefugnis aufgrund bilateraler Vereinbarungen einerseits und die Einschränkung auf das Bestehen eines Auskunftsrechts andererseits zueinander stehen. Es bleibt unklar, welche Fragestellung im Rahmen des Feststellungsziels B.I.3b. geklärt werden soll. War die Weitergabe von Insiderinformationen bereits aufgrund der bestehenden bilateralen Vereinbarungen befugt, kommt es auf konzernrechtliche bzw. kapitalmarktrechtliche Auskunftsrechte nicht mehr an. Dasselbe gilt im umgekehrten Fall. Der Senat hat auch insoweit auf Bedenken hingewiesen (eA 663). 2. Sachentscheidungsinteresse Außerdem ist das Sachentscheidungsinteresse für das Feststellungsziel B.I.3b. weggefallen. Wie vorstehend zu den Feststellungszielen B.I.2a. und B.II.2a. ausgeführt wurde, rechtfertigen weder kapitalmarktrechtliche noch konzernrechtliche Aspekte eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Doppelvorstandsmitglieder, auch nicht unter Berücksichtigung der Grundlagenvereinbarung. Die Frage, ob eine Weitergabe von Insiderinformationen auf der Grundlage angeblicher bilateraler Vereinbarungen befugt war, stellt sich demnach nicht mehr. Feststellungsziele C und D Feststellungsziel C.I.1a. Die Übergabe der ICCT-Studie an die Volkswagen AG am 15.4.2014 und der hieraus folgende Umstand, dass aufgrund der in der Studie aufgezeigten erheblichen Abweichungen zwischen den Zertifizierungs- bzw. Typprüfwerten für Stickoxide und den tatsächlichen Emissionswerten im Alltagsbetrieb der Dieselfahrzeuge der Volkswagen AG um das fünf- bis 35-fache die Aufdeckung des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung drohte, stellt eine Insiderinformation dar. Feststellungsziel C.I.1b. Die Musterbeklagte ist von dem Ereignis, dass der Volkswagen AG am 15.4.2014 die ICCT-Studie übergeben wurde und dem hieraus folgenden Umstand, dass aufgrund der Entdeckung von erheblichen Abweichungen zwischen den Zertifizierungs- bzw. Typprüfwerten für Stickoxide und den tatsächlichen Emissionswerten im Alltagsbetrieb der Dieselfahrzeuge der Volkswagen AG um das fünf- bis 35-fache die Aufdeckung des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung drohte, unmittelbar betroffen. Feststellungsziel C.I.1c. Die Musterbeklagte hat es mindestens grob fahrlässig unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung zu veröffentlichen. Die mit dem Feststellungsziel C.I.1c. zur Entscheidung gestellte Feststellung ist nicht zu treffen (vgl. dazu folgend 1 und 2). Die Feststellungsziele C.I.1a. und C.I.1b. sind daher gegenstandslos (vgl. dazu folgend 3). 1. Vortrag a) Musterklägerin Die Musterklägerin ist der Ansicht, dass es die Musterbeklagte schuldhaft unterlassen habe, die in den Erweiterungsanträgen dargestellte Insiderinformation unverzüglich zu veröffentlichen (eA 948 Rn. 983). Es treffe nicht zu, dass der oberen Führungsebene der Nebenintervenientin der Eindruck vermittelt worden sei, dass die Erreichung des von der Dieseloffensive vorgegebenen Zeit- und Kostenrahmens für die Entwicklung eines den strengen US-amerikanischen NOx-Emissionsgrenzwerten entsprechenden Diesel-Aggregats anspruchsvoll, aber machbar sei (eA 1538 Rn. 1169 f., eA 1539 Rn. 1177). Vielmehr habe der Vorstand der Nebenintervenientin jedenfalls seit dem Jahr 2007 Kenntnis davon gehabt, dass die neu entwickelten Motoren die Anforderungen der CARB nicht einhalten könnten (eA 1538 Rn. 1171; vgl. auch eA 1544 Rn. 1198). Anderes ergebe sich nicht aus der Aussage der Zeugen Dr. A. und H., jedenfalls bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand der Musterbeklagten am 23.7.2009 keine Signale dahingehend bekommen zu haben, dass die für die einzelnen Märkte aufgestellten Vorgaben nicht erreichbar seien, und sich nie mit dem Dieselmotor beschäftigt zu haben (eA 1538 Rn. 1172). Spätestens ab dem Jahr 2007 sei Prof. Dr. B. als Vorstandsvorsitzendem der Nebenintervenientin bekannt gewesen, dass die Nebenintervenientin ihre die saubere Dieseltechnologie betreffenden Zielvorgaben nicht erreichen könne (eA 37 Rn. 77). In der Zeit, in der bei der Audi AG das Defeat Device entwickelt worden sei, sei Prof. Dr. B. bis zu seinem Wechsel an die Spitze des Volkswagen-Konzerns zum 1.1.2007 Vorstandsvorsitzender der Audi AG gewesen (eA 37 Rn. 78, eA 156 Rn. 511). Auch enge Vertraute von ihm seien in dieser Zeit bei der Audi AG tätig gewesen. Mit dem Problem, dass die Harnstofftanks zu klein gewesen seien, um die US-Umweltnormen erfüllen zu können, habe sich im Juli 2006 auch Prof. Dr. B. als damaliger Vorstandsvorsitzender der Audi AG befasst (eA 41 Rn. 92 ff; eA 156 Rn. 510). Ab dem Jahr 2006 habe er von sämtlichen die Entwicklung der Abschaltvorrichtung betreffenden Umständen Kenntnis gehabt (eA 49 Rn. 116; eA 54 Rn. 135; eA 62 Rn. 157; eA 75 f. Rn. 201 f.; eA 80 Rn. 216; eA 157 Rn. 515). Prof. Dr. B. habe die Nebenintervenientin vom Produkt her geführt; der Motorentechnik habe sein besonderes Augenmerk gegolten. Im Geschäftsbericht der Nebenintervenientin von 2010 werde er dahingehend zitiert, dass viele Dinge im Konzern nur deshalb funktionierten, weil der Vorstand so tief in allen Themen „drinstecke“ (eA 39 Rn. 87 f.). Insbesondere sei er bereits im März 2014 von den Ergebnissen der Studie der ICCT in Kenntnis gesetzt worden (eA 81 Rn. 220; eA 83 Rn. 225; eA 1550 Rn. 1234; eA 1552 Rn. 1238). Am 15.4.2014 habe G. die ICCT-Studie an ihn weitergeleitet (eA 86 Rn. 237; eA 1554 Rn. 1245). Auch über die Präsentation der Ergebnisse der ICCT-Studie durch N. und weitere Mitglieder der VW Arbeitsgruppe gegenüber G. am 28.4.2014 sei Prof. Dr. B. noch am gleichen Tag informiert worden (eA 86 Rn. 238 f.; eA 1554 f. Rn. 1246 f.). Zu der Präsentation vom 28.4.2014 habe eine Darstellung der möglichen finanziellen Folgen für die Nebenintervenientin für den Fall gehört, dass das Defeat Device von den US-Aufsichtsbehörden entdeckt werde, insbesondere die Darstellung der möglichen Geldbußen pro Fahrzeug (eA 86 Rn. 241; vgl. auch eA 1554 Rn. 1246). Dokumente und Informationen leitender Ingenieure der Nebenintervenientin, der Audi AG, der VW Group of America und der Audi of America, die an mehrere Führungskräfte, unter anderem an Herrn Prof. Dr. B. und K. im unmittelbaren Nachgang zu der ICCT-Studie adressiert worden seien, würden belegen, dass auch auf Vorstandsebene bekannt gewesen sei, dass die hohen NOx-Emissionen im realen Fahrbetrieb mit der Defeat Device zusammenhingen, dass die Nebenintervenientin und die Audi AG im Falle des Einräumens der Manipulationssoftware gegenüber den Aufsichtsbehörden erhebliche Sanktionen zu erwarten hätten, dass Volkswagen gezwungen sein könne, die Fahrzeuge zurückzukaufen, wenn es nicht gelänge, die Emissionen mit einem Softwareupdate auf ein gesetzeskonformes Maß zu reduzieren, und dass die EPA oder die CARB durch weitere Emissionsprüfungen die Existenz der Defeat Devices enthüllen könnten, falls Volkswagen diese weiterhin verschweige (eA 84 f. Rn. 230 ff.; eA 1553 f. Rn. 1243). Zu weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Musterklägerin wird insbesondere auf S. 28 ff. ihres Initialschriftsatzes vom 3.3.2021 (eA 37 ff.) sowie auf S. 3 ff. ihres Schriftsatzes vom 1.2.2023 (eA 1539 ff.) verwiesen. b) Beigeladene Der Beigeladene Dr. H. trägt – zur Begründung des Feststellungsziels C.I.5. – vor, dass Herr Prof. Dr. B. und Herr P. positive Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Manipulationssoftware und von der Unfähigkeit der Nebenintervenientin gehabt hätten, marktgängige, den Umweltnormen entsprechende Dieselmotoren herzustellen (eA 903 Rn. 210). Bis zu seiner Tätigkeit für die Musterbeklagte habe Prof. Dr. B. mehr als 20 Jahre Führungserfahrung bei der Audi AG und bei der Nebenintervenientin sowie langjährige Erfahrung in der technischen Entwicklung von Benzin- und Dieselmotoren gehabt (eA 903 Rn. 211 f.). Herr P. sei vor seiner Tätigkeit für die Musterbeklagte seit 2003 als Vorstandsmitglied der Nebenintervenientin für den Geschäftsbereich Finanzen und Controlling verantwortlich gewesen (eA 903 Rn. 213). Beide hätten aufgrund ihrer technischen und betriebswirtschaftlichen Expertise und aufgrund dieser langjährigen Erfahrungen auch in ihrer Funktion als Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten das seit den Jahren 2007/2008 allgemein bekannte Spannungsverhältnis zwischen kostengünstiger Produktion und Begrenzung der Stickoxidemissionen gekannt. Ebenso hätten sie gewusst, dass die Problematik der Verwendung von Abschalteinrichtungen in den Jahren 2007 und 2008 fortwährend auf der Agenda des europäischen und des amerikanischen Gesetzgebers gestanden habe. Sie hätten als Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten positiv gewusst, dass die Nebenintervenientin die Einhaltung der strengen Stickoxidgrenzwerte nicht auf legalem Wege erreicht haben konnte (eA 903 f. Rn. 214). Es sei abwegig zu glauben, dass sie sich als Vorstände des größten Anteilseigners der Nebenintervenientin keine Gedanken gemacht haben sollten, wie der von der Nebenintervenientin als Meilenstein beworbene Dieselmotor EA 189 genau funktioniere, welche Eigenschaften er habe und wie es der Nebenintervenientin gelungen sei, den Zielkonflikt zwischen kostengünstiger Produktion und den strengen Vorgaben zu Stickoxidwerten zu lösen (eA 904 Rn. 215; eA 908 Rn. 232). Beim Motor handele es sich um das Kernstück des Fahrzeugs, und bei der Entscheidung, diesen zu verwenden, um eine grundlegende, eine Vielzahl von Fahrzeugen betreffende Strategieentscheidung, die mit erheblichen persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidende Person verbunden sei (eA 908 Rn. 233). Selbst wenn man unterstelle, dass Herr Prof. Dr. B. und Herr P. in ihrer Funktion als Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten keine originäre positive Kenntnis vom Unvermögen und Betrug der Nebenintervenientin erlangt haben sollten, so müsse sich die Musterbeklagte jedenfalls auch in Ansehung dieser Vorstandsmitglieder eine grob fahrlässige Unkenntnis vorwerfen lassen (eA 904 Rn. 216). Jedenfalls müsse sich die Musterbeklagte das Wissen zurechnen lassen, das beide in ihrer Funktion als Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin erlangt hätten (eA 905 Rn. 219). In dieser Funktion hätten sie im Zeitraum vom 6.6.2008 bis 18.9.2015 positive Kenntnis vom Unvermögen und vom Betrug der Nebenintervenientin gehabt (eA 905 Rn. 219). Vor dem Hintergrund seiner Detailverliebtheit sei davon auszugehen, dass Prof. Dr. B. ab dem Jahr 2007 als Vorstandsvorsitzender der Nebenintervenientin Kenntnis davon gehabt habe, dass sie technisch nicht in der Lage gewesen sei, Dieselmotoren herzustellen, welche die in den USA und der Europäischen Union geltenden Stickoxidgrenzwerte einhalten konnten (eA 905 f. Rn. 220 f.). Er habe deren strategische Entscheidung gekannt, ab dem 6.6.2008 auf unbestimmte Zeit eine unbestimmte Anzahl von nicht gesetzeskonformen Diesel-Pkws in den strategisch wichtigen Märkten USA und Europa in Verkehr zu bringen, ebenso weitere Umstände wie eine Warnung durch Bosch und das Erschleichen der Zulassung (eA 906 Rn. 222 ff.). Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass unter seiner Führung bei der Audi AG bereits im Jahre 2004 zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf dem Prüfstand auf Defeat Devices zurückgegriffen worden sei, sei ihm positiv bekannt gewesen, dass die Nebenintervenientin die Einhaltung der strengen Stickoxidgrenzwerte nicht auf legalem Wege geschafft hatte und auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sein würde, zulassungsfähige Dieselmotoren herzustellen (eA 907 Rn. 230). Um die bereits nach außen kommunizierten Umsatz- und Absatzziele nicht zu gefährden, habe er den Einbau von unzulässigen Abschalteinrichtungen in die von der Nebenintervenientin hergestellten Dieselmotoren gebilligt (eA 908 Rn. 231). Auch P. habe in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes der Nebenintervenientin um den Umstand gewusst, dass es dieser entgegen öffentlicher Verlautbarungen nicht gelungen war, einen gesetzeskonformen Dieselmotor herzustellen, und dass sie sich stattdessen entschieden hatte, auf unbestimmte Zeit eine unbestimmte Anzahl von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in Verkehr zu bringen (eA 908 Rn. 234). c) Musterbeklagte Nach der Auffassung der Musterbeklagten (eA 1501 Rn. 8; eA 1520 Rn. 82) ist die mit dem Feststellungsziel C.I.1c. zur Entscheidung gestellte Feststellung nicht zu treffen. Die Musterbeklagte macht geltend, ihr Vorstand habe vor dem 18.9.2015 keine Kenntnis von der Dieselthematik gehabt. Eine Kenntnis fehle auch hinsichtlich des ohnehin nicht relevanten, von der Audi AG hergestellten, 3,0 L-V6-Dieselmotors (eA 1028 Rn. 191; eA 1031 f. Rn. 206; eA 1068 Rn. 358; eA 1500 Rn. 2). Prof. Dr. B. sei als Vorstandsvorsitzender der Audi AG nicht in die Entwicklung eines Defeat Device einbezogen worden (eA 594 Rn. 580). Auch als Vorstandsmitglied der Musterbeklagten habe er bis zum 18.9.2015 keine Kenntnis von der Verwendung einer Manipulationssoftware gehabt. Die Vorstände und Bereichsleiter der Nebenintervenientin seien nicht an einer entsprechenden strategischen Grundentscheidung der Nebenintervenientin beteiligt gewesen, die es ohnehin nicht gegeben habe (eA 402 Rn. 10). Im Übrigen könne angebliches Wissen, das die ehemaligen Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten im Rahmen ihrer Organtätigkeit für die Nebenintervenientin erlangt hätten, der Musterbeklagten nicht zugerechnet werden, weshalb die behauptete Haftung der Musterbeklagten nicht hierauf gestützt werden könne (eA 1500 Rn. 4; eA 1520 Rn. 83). Zu weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Musterbeklagten zum Kenntnisstand des Herrn Prof. Dr. B. und weiterer Vorstandsmitglieder und Führungskräfte der Nebenintervenientin wird auf S. 4 ff. des Schriftsatzes vom 9.7.2021, eA 402 ff., verwiesen. Weiter betont die Musterbeklagte, sie sei seit 2007 eine reine Holdinggesellschaft ohne jedes operative Geschäft. Seit der Umstrukturierung im Jahr 2007 sei sie nicht mehr in der Entwicklung und Fertigung von Motoren oder anderen Fahrzeugkomponenten tätig, insbesondere sei sie keine „Quasi-Automobilherstellerin“ (eA 1028 Rn. 193). Zudem macht die Musterbeklagte geltend, die vom Beigeladenen Dr. H. aufgestellten pauschalen Behauptungen einer Kenntnis bzw. eines Kennenmüssens der Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin und erst Recht der Musterbeklagten seien aus der Luft gegriffen. Es werde mehrfach ohne Begründung behauptet, es sei „vollkommen abwegig zu glauben“, dass sich Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin, der Musterbeklagten und der Porsche AG keine Gedanken über die Funktionsweise des Dieselmotors EA 189 gemacht hätten, weshalb von einer Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sei. Ein derart pauschaler Vortrag, der auf den Gegenvortrag nicht eingehe, reiche nicht aus (eA 1032 f. Rn. 207 ff.). Ein Spannungsverhältnis zwischen einer kostengünstigen Produktion und der Einhaltung von Grenzwerten für Stickoxidemissionen sei nicht unlösbar gewesen. Vielmehr bestehe bei der gewerblichen Produktherstellung üblicherweise ein Spannungsverhältnis zwischen einer kostengünstigen Produktion und der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Folge man der Logik des Beigeladenen Dr. H., müsse nahezu jeder Bezieher von Zwischenprodukten immer von deren Gesetzeswidrigkeit ausgehen. Eine solche Annahme sei lebensfremd und rechtlich unbegründet (eA 1038 Rn. 229 f.). Auch im Bereich der Herstellung von Dieselmotoren sei für diese Unterstellung kein Raum. Vielmehr hätten andere Hersteller von Dieselmotoren auf legalem Wege die Stickoxidgrenzwerte auf dem europäischen Markt und in den USA einhalten können (eA 1038 f. Rn. 231 ff.). Das Thema Abschalteinrichtungen sei nicht in den Jahren 2007 und 2008 „fortwährend auf der Agenda des europäischen und des amerikanischen Gesetzgebers“ gestanden, insofern handle es sich um eine völlig beleglose Behauptung des Beigeladenen Dr. H. (eA 1040 Rn. 237 f.). Seit dem Bekanntwerden der Dieselthematik sei die Abschalteinrichtung jedermann ein Begriff. In den Jahren 2007 und 2008 habe es sich um ein technisches Sonderthema gehandelt, das ausgewiesenen Abgasspezialisten vorbehalten gewesen sei (eA 1040 Rn. 239). Insbesondere habe Prof. Dr. B. von der ICCT-Studie Im März 2014 keine Kenntnis gehabt (eA 456 Rn. 182). Er sei nicht über das Treffen vom 28.4.2014 informiert worden (eA 471 Rn. 232). Falsch sei, dass G. ihm die Studie am 15.4.2014 weitergeleitet habe (eA 464 Rn. 209). 2. Würdigung Die mit dem Feststellungsziel C.I.1c. zur Entscheidung gestellte Feststellung ist nicht zu treffen. Gegenstand dieses Feststellungsziels sind die Fragen, ob eine Pflicht der Musterbeklagten zur Veröffentlichung der genannten Insiderinformation bestand, ob sie diese Pflicht verletzt hat und ob dies ggf. mindestens grob fahrlässig war. Selbst wenn man unterstellt, dass Prof. Dr. B. und/oder P. Kenntnis von den die Dieselthematik betreffenden Umständen, insbesondere von der Verwendung der Manipulationssoftware in VW-Dieselmotoren und von den Ereignissen um die Übergabe der ICCT-Studie an die Nebenintervenientin hatten, könnte eine Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF – oder auch gemäß § 826 BGB – nicht hierauf gestützt werden. Denn diese Kenntnis wäre der Musterbeklagten nicht zuzurechnen, so dass es bereits an einer darauf gestützten Pflicht zur Veröffentlichung einer etwaigen Insiderinformation fehlt. Die Musterbeklagte war auch nicht wegen der Verletzung einer Wissensorganisationspflicht zur Veröffentlichung verpflichtet, weshalb sich die Frage nach einer groben Fahrlässigkeit auf der Ebene des Verschuldens nicht stellt. Eine Beweisaufnahme zum Kenntnisstand der genannten Doppelvorstandsmitglieder kann folglich unterbleiben. a) Als Vorstand der Nebenintervenientin erlangte Kenntnisse Sollten diese beiden Doppelvorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit im Vorstand der Nebenintervenientin Wissen insbesondere über die Verwendung der Manipulationssoftware in VW-Dieselmotoren und über die Ereignisse um die Übergabe der ICCT-Studie erlangt haben, könnte eine Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF nicht auf dieses Wissen gestützt werden. Die gegenüber der Nebenintervenientin bestehende Verschwiegenheitspflicht stünde einer Weitergabe des etwaigen Wissens der genannten Doppelvorstandsmitglieder an den Gesamtvorstand der Musterbeklagten ebenso entgegen wie der Umstand, dass die Weiterleitung des Wissens im Sinne des § 14 WpHG aF unbefugt gewesen wäre. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Feststellungszielen B.I.2a. und B.II.2a. insbesondere unter 4 bis 6 verwiesen. Infolgedessen kann dem für die Erfüllung der Ad-hoc-Pflicht zuständigen Gesamtvorstand der Musterbeklagten (vgl. dazu unter 3a zu den Feststellungszielen B.I.2a. und B.II.2a.) nicht vorgeworfen werden, er sei zur unverzüglichen Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung verpflichtet gewesen und habe diese Verpflichtung (schuldhaft) verletzt. b) Kenntnisse aus der Tätigkeit für die Audi AG Sollte Prof. Dr. B. bereits im Rahmen seiner bis Ende 2006 erfolgten Tätigkeit für die Audi AG positive Kenntnis insbesondere von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen erlangt haben, könnte eine Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF auch nicht auf dieses Wissen gestützt werden. Einer Weiterleitung stünde bereits dessen gegenüber der Audi AG bestehende Verschwiegenheitspflicht entgegen. Außerdem kann das im Rahmen der Tätigkeit für die Audi AG erlangte Wissen nicht trennscharf vom Wissen abgegrenzt werden, das Prof. Dr. B. im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit für die Nebenintervenientin erlangt hat. Auch die gegenüber der Nebenintervenientin bestehende Verschwiegenheitspflicht stünde demnach einer Weitergabe des etwaigen Wissens an den Gesamtvorstand der Musterbeklagten entgegen. Schließlich wäre auch die Weiterleitung etwaigen bei der Audi AG erlangten Wissens unbefugt im Sinne des § 14 WpHG aF gewesen. c) In sonstiger Weise erlangte Kenntnisse Sofern der Beigeladene Dr. H. eine Kenntnis von Prof. Dr. B. und von P. mit ihrer Erfahrung in Leitungsfunktionen und in der Motorentwicklung sowie mit ihrer Kenntnis von dem behaupteten Spannungsverhältnis sowie der Befassung von Gesetzgebern mit Abschalteinrichtungen begründet, vermag dieses Vorbringen keine Kenntnis dieser Doppelvorstandsmitglieder aufzuzeigen, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Sollten diese beiden Doppelvorstandsmitglieder gewusst haben, dass der Nebenintervenientin die Einhaltung der strengen Stickoxidgrenzwerte nicht gelungen sein konnte, hätte dies eine Verpflichtung zur Nachfrage bei Vorstandskollegen der Nebenintervenientin ohne Doppelmandat bzw. bei sonstigen Mitarbeitern der Nebenintervenientin ausgelöst. Diese Pflicht hätte beide indes lediglich in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin getroffen. Wie vorstehend zu den Feststellungszielen B.II.2c. und B.I.2c. ausgeführt wurde, ist vorliegend eine konzernübergreifende Wissensorganisationspflicht und deren Verletzung zu verneinen. Eine Haftung der Musterbeklagten wegen des Wissens von Mitarbeitern oder Organmitgliedern der Nebenintervenientin, die nicht Doppelvorstandsmitglieder sind, lässt sich weder über eine direkte konzernweite Wissenszurechnung noch über eine sich auf dieses Wissen beziehende Wissensorganisationspflicht herleiten. Vor diesem Hintergrund kann diesen beiden Doppelvorstandsmitgliedern in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten von vornherein nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich nicht in dieser Eigenschaft bei Mitarbeitern der Nebenintervenientin oder bei Organmitgliedern der Nebenintervenientin ohne Doppelmandat über die Details des technischen Durchbruchs erkundigt. Eine etwaige Verletzung der Nachfragepflicht wäre demnach lediglich geeignet, eine Haftung der Nebenintervenientin wegen der Verletzung der Ad-hoc-Publizität zu rechtfertigen, nicht aber eine Haftung der Musterbeklagten. Selbst wenn Prof. Dr. B. und P. pflichtgemäß in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin deren Mitarbeiter und ihre dortigen Vorstandskollegen befragt hätten, und wenn diese die Frage nach dem Einbau einer Manipulationssoftware wahrheitsgemäß bejaht hätten, hätte einer Weiterleitung dieser Kenntnisse an den Gesamtvorstand der Musterbeklagten wiederum die Verschwiegenheitspflicht entgegengestanden, zudem wäre die Weiterleitung unbefugt im Sinne des § 14 WpHG aF gewesen. 3. Gegenstandslosigkeit der Feststellungsziele C.I.1a. und C.I.1b. Die Feststellungsziele C.I.1a. und C.I.1b. sind gegenstandslos. Die Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele C.I.1a. und C.I.1b. ist infolge der Prüfung des Feststellungsziels C.I.1c. entfallen. Da es – wie vorstehend unter 2. zum Feststellungsziel C.I.1c. ausgeführt wurde – an einer Veröffentlichungspflicht der Musterbeklagten und damit auch an der Verletzung einer solchen Pflicht fehlt, kann offen bleiben, ob es sich bei den Ereignissen um die Übergabe der ICCT-Studie an die Nebenintervenientin um eine Insiderinformation für die Musterbeklagte handelte und ob die Musterbeklagte von dieser Information unmittelbar betroffen war. Feststellungsziel C.I.2a. Die Einleitung einer freiwilligen Rückrufaktion im Dezember 2014 in den Vereinigten Staaten von Amerika durch die Volkswagen AG, vorgeblich um eine Neukalibrierung der Motorsteuerungssoftware zur Absenkung der Stickstoffemissionen auf ein für die US-Behörden akzeptables Niveau vorzunehmen, obschon die hierfür neu entwickelte Software dazu diente, die Genauigkeit des Defeat Device zu verbessern, stellt eine Insiderinformation dar. Feststellungsziel C.I.2b. Die Musterbeklagte ist von dem Umstand, dass die Volkswagen AG eine freiwillige Rückrufaktion in den Vereinigten Staaten von Amerika einleitete, um vorgeblich eine Neukalibrierung der Motorsoftware zur Absicherung der Stickstoffemissionen auf ein für die US-Behörden akzeptables Niveau vorzunehmen, obschon die hierfür neu entwickelte Software dazu diente, die Genauigkeit des Defeat Device zu verbessern, unmittelbar betroffen. Feststellungsziel C.I.2c. Die Musterbeklagte hat es mindestens grob fahrlässig unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung zu veröffentlichen. Die mit dem Feststellungsziel C.I.2c. zur Entscheidung gestellte Feststellung ist nicht zu treffen. Die vorstehenden Ausführungen zu Feststellungsziel C.I.1c. unter 2. geltend entsprechend. Die Feststellungsziele C.I.2a. und C.I.2b. sind daher gegenstandslos. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Feststellungszielen C.I.1a. und C.I.1b. wird verwiesen. Feststellungsziel C.I.3a. Der Umstand, dass die CARB der Volkswagen AG am 8.7.2015 mitteilte, sie habe im Rahmen von Nachtests festgestellt, dass die Softwareupdates nicht ausreichend seien, um die Emissionswerte auf ein für die US-Umweltbehörden akzeptables Niveau abzusenken, die Zulassung für das Modelljahr 2016 gefährdet sei und infolge dieser Nachtests die Aufdeckung der Abschalteinrichtung und der bisherigen Täuschung der Behörden drohte, stellt eine Insidertatsache dar. Feststellungsziel C.I.3b. Die Musterbeklagte ist von dem Umstand, dass die CARB der Volkswagen AG am 8.7.2015 mitteilte, sie habe im Rahmen von Nachtests festgestellt, dass die Softwareupdates nicht ausreichend seien, um die Emissionswerte auf ein für die US-Umweltbehörden akzeptables Niveau abzusenken, die Zulassung für das Modelljahr 2016 gefährdet sei und infolge dieser Nachtests die Aufdeckung der Abschalteinrichtung und der bisherigen Täuschung der Behörden drohte, unmittelbar betroffen. Feststellungsziel C.I.3c. Die Musterbeklagte hat es mindestens grob fahrlässig unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung zu veröffentlichen. Die mit dem Feststellungsziel C.I.3c. zur Entscheidung gestellte Feststellung ist nicht zu treffen. Die vorstehenden Ausführungen zu Feststellungsziel C.I.1c. unter 2. gelten entsprechend. Die Feststellungsziele C.I.3a. und C.I.3b. sind daher gegenstandslos, dasselbe gilt für das Feststellungsziel A.I.2. Spiegelstrich 4, das – wie das Feststellungsziel C.I.3b. – ebenfalls die unmittelbare Betroffenheit von der Mitteilung der CARB am 8.7.2015 zum Gegenstand hat. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Feststellungszielen C.I.1a. und C.I.1b. wird verwiesen. Feststellungsziel C.I.4a. Die Einräumung der Verwendung einer Manipulationssoftware seitens der Volkswagen AG gegenüber den US-Umweltbehörden am 3.9.2015 stellt eine Insiderinformation dar. Feststellungsziel C.I.4b. Die Musterbeklagte ist von dem Umstand, dass die Volkswagen AG am 3.9.2015 gegenüber den US-Umweltbehörden die Verwendung einer Manipulationssoftware einräumte, unmittelbar betroffen. Feststellungsziel C.I.4c. Die Musterbeklagte hat es mindestens grob fahrlässig unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung zu veröffentlichen. Die mit dem Feststellungsziel C.I.4c. zur Entscheidung gestellte Feststellung ist nicht zu treffen. Die vorstehenden Ausführungen zu Feststellungsziel C.I.1c. unter 2. gelten entsprechend. Die Feststellungsziele C.I.4a. und C.I.4b. sind daher gegenstandslos, dasselbe gilt für das Feststellungsziel A.I.2. Spiegelstrich 5, das – wie das Feststellungsziel C.I.4b. – ebenfalls die unmittelbare Betroffenheit von der Einräumung der Verwendung einer Manipulationssoftware seitens der Nebenintervenientin am 3.9.2015 zum Gegenstand hat. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Feststellungszielen C.I.1a. und C.I.1b. wird verwiesen. Feststellungsziel C.I.5a. Die Volkswagen AG traf die Entscheidung, ab dem 6.6.2008, beginnend mit der Motorenbaureihe EA 189, in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie in der Europäischen Union auf unbestimmte Zeit eine unbestimmte Anzahl von Diesel-Pkw unter Verwendung von nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Europäischen Union unzulässigen Abschalteinrichtungen (sog. Defeat Devices) in Verkehr zu bringen. Feststellungsziel C.I.5b. Bei diesem Umstand handelte es sich ab dem 6.6.2008 um eine Insiderinformation im Sinne des § 13 WpHG (in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung). Feststellungsziel C.I.5c. Diese Insiderinformation betraf die Musterbeklagte unmittelbar im Sinne des § 15 Abs.1 WpHG (in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung). Feststellungsziel C.I.5d. Die Musterbeklagte hat es im Zeitraum vom 6.6.2008 bis 18.9.2015 (jeweils einschließlich) vorsätzlich, mindestens jedoch grob fahrlässig unterlassen, diese Insiderinformation „unverzüglich“ im Sinne des § 15 Abs.1 WpHG (in der bis 1.7.2016 geltenden Fassung) zu veröffentlichen. Feststellungsziel C.I.5e. Die Unterlassung der unverzüglichen Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung durch die Musterbeklagte war sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Feststellungsziel C.I.5f. Die Unterlassung der unverzüglichen Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung war in Bezug auf die Beeinflussung der Anlageentscheidung Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB. Die mit dem Feststellungsziel C.I.5d. zur Entscheidung gestellte Feststellung ist nicht zu treffen (vgl. dazu folgend 1 und 2). Die Feststellungsziele C.I.5a. bis c., e. und f. sind daher gegenstandslos (vgl. dazu folgend 3). 1. Vortrag a) Beigeladene Nach der Auffassung des Beigeladenen Dr. H. (eA 891 Rn. 174) und auch nach der Auffassung der Beigeladenen T ist die mit dem Feststellungsziel C.I.5d. zur Entscheidung gestellte Feststellung zu treffen. Im Ausgangspunkt verweist der Beigeladene Dr. H. auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30.11.2020 (21 U 3457/19 – juris Rn. 48, 50, 59), wo dieses – ohne Beweisaufnahme – zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Mitglieder des Vorstands der Audi AG positiv Kenntnis vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Nebenintervenientin gehabt hätten. Der Beigeladene Dr. H. führt aus, dass der Bundesgerichtshof diese Entscheidung bestätigt habe (BGH, Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20 – juris Rn. 17, 30), und dass sich die Erwägungen des Oberlandesgerichts München und des Bundesgerichtshofs auf die Musterbeklagte übertragen ließen (eA 895 Rn. 185). Zu den Einzelheiten der dahingehenden Argumentation wird auf S. 49 ff. des Schriftsatzes des Beigeladenen Dr. H. vom 31.1.2022 (eA 893 ff. Rn. 175 ff.) und auf S. 4 ff. seines Schriftsatzes vom 20.7.2022 (eA 1170 Rn. 9 ff.) verwiesen. Weiter führt der Beigeladene Dr. H. aus, die Herren Dr. A. und H. hätten in ihrer Funktion als Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten aufgrund ihrer besonderen technischen und betriebswirtschaftlichen Expertise und aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als Leitungsorgane eines renommierten Automobilherstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt um das alle Automobilhersteller beschäftigende Spannungsverhältnis zwischen kostengünstiger Produktion und Einhaltung der Grenzwerte für Stickoxidemissionen gewusst. Zudem hätten sie gewusst, dass die Problematik der Verwendung von Abschalteinrichtungen in den Jahren 2007 und 2008 fortwährend auf der Agenda sowohl des europäischen als auch des amerikanischen Gesetzgebers gestanden habe. Die Beigeladenen verweisen auch auf Medienberichte, wonach der Zeuge Dr. A. insbesondere wegen der Problematik der Schadstoffemissionen eine kritische Haltung gegenüber dem Dieselantrieb einnahm und, schon ab 2005, auch öffentlich äußerte. Es liege auf der Hand, dass er sich in den Folgejahren bis hin zur Zertifizierung des Motors EA 189 durch die kalifornische Umweltbehörde CARB am 6.6.2008 mit dem Thema „Diesel“ und den Problemen des EA 189 befasst habe, nachdem er sich – wie auch der Zeuge H. – im Hinblick auf den ab 2005 begonnenen Aufbau der Beteiligung der Musterbeklagten an der Nebenintervenientin mit den Chancen und Risiken dieses Kerninvestments und deshalb insbesondere der „Clean-Diesel-Strategie“ der Nebenintervenientin pflichtgemäß habe befassen müssen. Vor diesem Hintergrund bestehe Grund und Anlass zur Behauptung, dass sich die Zeugen bei der Nebenintervenientin über die Probleme bei der Entwicklung des EA 189 und deren vermeintliche Lösung erkundigt hätten; andernfalls müssten sie sich ein vorsätzliches Verschließen vor den bestehenden Erkenntnismöglichkeiten unter Missachtung ihrer Sorgfaltspflicht vorwerfen lassen. Demnach hätten die Zeugen Dr. A. und H. positiv gewusst, dass die Nebenintervenientin die Einhaltung der strengen Stickoxidgrenzwerte nicht auf legalem Wege geschafft und sich stattdessen entschieden habe, die Emissionsprobleme durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu lösen. Die Beigeladenen stützen sich für diese Ansicht weiter darauf, das Thema Dieselmotor habe bei der Musterbeklagten schon im Fokus gestanden, als sie noch selbst das operative Porsche-Geschäft geführt habe. Eine schon seit Ende der 1990iger Jahre arbeitsteilige Zusammenarbeit der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin bei der Entwicklung eines SUV-Produkts sei bis zur Entscheidung der Musterbeklagten bzw. der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG im Geschäftsjahr 2008/2009, den Porsche Cayenne künftig auch mit Dieselmotor anzubieten, fortgeführt worden. Im Zuge dieser über mehrere Jahre hinweg vorbereiteten strategischen Neuausrichtung hätten sich die beiden Zeugen eingehend mit der Bewältigung des Problems der Emissionsgrenzwerteinhaltung befasst. Die Beigeladenen verweisen auf die Entscheidung, den Cayenne zunächst nicht mit Dieselmotor in den USA anzubieten. Ihnen wie auch dem bei der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG für Forschung und Entwicklung zuständigen Vorstandsmitglied D. müsse aufgefallen sein, dass die von der Nebenintervenientin in den USA vertriebenen Dieselfahrzeuge mit einem kostengünstigen NOx-Speicherkat ausgestattet gewesen seien, während Konkurrenten wie Mercedes oder BMW die kostenintensivere SCR-Technik zur Einhaltung der Grenzwerte eingesetzt hätten. Den Zeugen Dr. A. und H. müsse auch aus ihrer Aufsichtsratstätigkeit bei der Audi AG bekannt gewesen sein, dass diese mit ihrem 3,0-Liter-Motor angeblich bereits die strenge Euro-6-Abgasnorm eingehalten habe, während der Porsche Cayenne mit demselben, von Audi bezogenen, Motor nur mit der Norm Euro 4 beworben worden sei. Diese Umstände ließen darauf schließen, dass die Vorstandsmitglieder Dr. A., H. und D. gewusst hätten, dass weder der Nebenintervenientin noch der Audi AG die Einhaltung der Euro-6-Norm oder der strengen US-Grenzwerte auf legalem Weg gelungen sei könne. Selbst wenn die Zeugen Dr. A. und H. keine originäre positive Kenntnis vom Unvermögen und Betrug der Nebenintervenientin erlangt haben sollten, müsse sich die Musterbeklagte jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis von den sich aus den Erweiterungsanträgen ergebenden Umständen vorwerfen lassen. Die Einhaltung der strengen Grenzwerte sei im maßgeblichen Zeitraum aus Sicht der Autohersteller nur unter Aufwendung wirtschaftlich inakzeptabler Produktions- und Wartungskosten möglich gewesen. Da die Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten um diesen Zielkonflikt gewusst hätten, wäre die Musterbeklagte verpflichtet gewesen, sich bei der Nebenintervenientin zu erkundigen, wie dieser vermeintliche technische Durchbruch gelungen sei. Sie hätte sich zumindest bestätigen lassen müssen, dass und wie die Einhaltung der strengen Grenzwerte unter Einhaltung des geltenden Rechts möglich sei. Dies habe sie nicht getan (eA 900 Rn. 201). Das Vorstandsmitglied M. habe bei der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG den Aufbau und Anlauf des Porsche-Werks Leipzig sowie die Produktionsanläufe der Baureihen Cayenne und Panamera verantwortet (eA 901 Rn. 205 f.). Da er unmittelbar in die Einführung der Cayenne-Diesel involviert gewesen sei, sei ihm als Fachmann für Motorenplanung das vorgenannte Spannungsverhältnis bekannt gewesen. Er habe demnach positiv gewusst, dass die Nebenintervenientin die Einhaltung der strengen Stickoxidgrenzwerte nicht auf legalem Wege erreicht haben konnte (eA 901 Rn. 207). Zumindest aber müsse sich die Musterbeklagte auch in Ansehung des Herrn M. fahrlässige Unkenntnis vorwerfen lassen (eA 901 Rn. 208). Die Beigeladenen T führen weiter aus, die Zeugen Dr. A. und H. hätten auch in ihrer Funktion als Mitglieder des Aufsichtsrats der Nebenintervenientin Kenntnis davon erlangt, dass es der Nebenintervenientin nicht gelungen sei, die Entwicklungsprobleme beim Motor EA 189, auch Projekt US 07 genannt, auf legalem Wege zu lösen, oder jedenfalls davon, dass deren Vorstand nicht pflichtgemäß verifiziert habe, ob von ihm legitimierte Hardwaremaßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gewährleisten konnten. Es dürfe als sicher unterstellt werden, dass der Aufsichtsrat der Nebenintervenientin – und damit auch die Zeugen Dr. A. und H. – vom Vorstand über die bestehenden Probleme des Projekts US 07 und die damit verbundenen Kostenbelastungen sowie über Besprechungen und Entscheidungen verschiedener Gremien der Nebenintervenientin in diesem Zusammenhang in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie verweisen dazu etwa auf eine Sitzung bei der Nebenintervenientin am 8.11.2007, in der der Vorstand über Probleme bei der Grenzwerteinhaltung informiert worden sei und entsprechende Hardwaremaßnahmen beschlossen habe, sowie auf eine Verschiebung des Produktionsstarts. Schon früher sei der Vorstand der Nebenintervenientin in Kenntnis gesetzt worden; auf der Grundlage von Sitzungen mehrerer Strategie-Komitees und -arbeitskreise im Jahr 2006 seien schließlich am 21.6.2006 auf Grundlage eines Konzeptnachweises Mittel im Umfang von 230,05 Mio. € durch Mitglieder des Konzernvorstands der Nebenintervenientin freigegeben worden; spätestens davon sei ihr Aufsichtsrat informiert worden. Wegen der Einzelheiten dieser Ausführungen zur Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis der Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten wird auf die Schriftsätze der Beigeladenen T bzw. Hei vom 31.1.2022, S. 52 ff. (eA 896 ff. Rn. 186 ff.), vom 20.7.2022, S. 4 ff. (eA 1170 ff. Rn. 4 ff.), vom 16.11.2022, S. 4 ff. (eA 1297 ff. Rn. 12 ff.) und vom 1.12.2022, S. 4 ff. (eA 1412 Rn. 12 ff.) Bezug genommen. Soweit der Beigeladene Hei zur Begründung dieses Feststellungsziels auch zur Kenntnis der Vorstandsmitglieder Prof. Dr. B. und P. vorgetragen hat, wird auf die Darstellung vorstehend zum Feststellungsziel C.I.1c. unter 1b verwiesen. b) Musterbeklagte Nach der Auffassung der Musterbeklagten (eA 1501 Rn. 8; eA 1520 f. Rn. 82, 86) ist die mit dem Feststellungsziel C.I.5d. zur Entscheidung gestellte Feststellung nicht zu treffen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts München seien im vorliegenden Verfahren nicht bindend und auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Die Musterbeklagte macht geltend, weder ihr Vorstand noch der Vorstand der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG hätten vor dem 18.9.2015 Kenntnis von der Dieselthematik gehabt. In ihrer Funktion als Vorstandsmitglieder hätten die Herren Dr. A., H. und M. keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Einsatz einer nach US-Recht unzulässigen Abschalteinrichtung in Dieselmotoren der Nebenintervenientin gehabt. Die Musterbeklagte betont auch in diesem Zusammenhang, dass sie seit 2007 eine reine Holdinggesellschaft ohne jedes operative Geschäft und insbesondere nicht mehr mit der Entwicklung und Fertigung von Motoren oder anderen Fahrzeugkomponenten befasst sei. Die pauschalen Behauptungen einer Kenntnis bzw. eines Kennenmüssens schon der Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin und erst recht der Musterbeklagten seien aus der Luft gegriffen. Unzutreffend sei die Annahme, ein Spannungsverhältnis zwischen kostengünstiger Produktion und Einhaltung von Grenzwerten sei unlösbar und dies sei den Vorstandsmitgliedern bekannt gewesen. Skeptische Äußerungen des Zeugen Dr. A. über die Dieseltechnologie rechtfertigten nicht die Annahme, er habe Kenntnis von der Dieselthematik bei der Nebenintervenientin gehabt. Deren Dieselstrategie und die Funktionsweise einzelner Dieselmotoren ihres Konzerns hätten ebenso wenig beim Aufbau der Beteiligung der Musterbeklagten an der Nebenintervenientin eine Rolle gespielt, und es habe keinen Anlass gegeben, dabei nach einer Umschaltlogik in einem Dieselmotor zu suchen. Die Musterbeklagte habe sich auch nach dem Einstieg bei der Nebenintervenientin nur auf öffentlich bzw. allen Aktionären verfügbare Informationen stützen können, nicht auf eine Due Diligence. Eine Haftung der Musterbeklagten könnten auch die Ausführungen des Beigeladenen Dr. H. zum Automobilgeschäft der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG und zu den vermeintlichen Hintergründen eines Bezugs des ohnehin nicht relevanten 3,0 l-V6 Dieselmotors von der Audi AG, der in deren alleiniger Verantwortung für Qualität und Mangelfreiheit hergestellt worden sei, nicht begründen. Vor der Abspaltung ihres operativen Automobilgeschäfts im Jahr 2007 habe es bei der Musterbeklagten keine Berührungspunkte zu Dieselmotoren des Volkswagen-Konzerns gegeben. Herr D. sei erst nach dieser Abspaltung an der Entscheidung beteiligt gewesen, einen Porsche Cayenne mit Dieselmotor auf den Markt zu bringen und entsprechende Motoren von der Audi AG zu beziehen; für seine Kenntnis von unzulässigen Abschalteinrichtungen gebe es ohnehin keine Anhaltspunkte, sie werde mit Nichtwissen bestritten. Über technische Details des von der Audi AG bezogenen Dieselmotors habe im Vorstand der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG keine Diskussion stattgefunden. Die Musterbeklagte verweist ferner unter anderem darauf, dass der Porsche Cayenne mit dem fraglichen Motor bis heute nicht vom Kraftfahrtbundesamt beanstandet worden sei. Eine Kenntnis der ehemaligen Vorstandsmitglieder ergebe sich schließlich nicht aus ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat der Nebenintervenientin von 2006 bis zum 23.7.2009. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in diesem Zusammenhang mit der Dieselthematik in Berührung gekommen seien. Kenntnisse aus dieser Tätigkeit bei der Nebenintervenientin oder auch aus der Tätigkeit bei der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG seien zudem der Musterbeklagten wegen entgegenstehender Verschwiegenheitspflichten nicht zurechenbar. Auf die Ausführungen der Musterbeklagten insbesondere in ihren Schriftsätzen vom 31.3.2022, S. 49 ff (eA 1028 Rn. 191 ff.), vom 19.8.2022, S. 21 ff. (eA 1210 Rn. 94 ff.), vom 24.11.2022, S. 14 ff. (eA 1376 ff. Rn. 59 ff.) sowie ergänzend in dem zur Erwiderung auf den Schriftsatz vom 1.12.2022 gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz vom 31.1.2023 (eA 1499 ff.) wird Bezug genommen. c) Nebenintervenientin Auch die Nebenintervenientin verweist darauf, dass die Zeugen Dr. A. und H. bis September 2015 keine Kenntnis von der Verwendung von Abschalteinrichtungen gehabt hätten. Der Aufsichtsrat der Nebenintervenientin sei nicht mit Schwierigkeiten im US 07-Projekt befasst gewesen. Zwar habe der Vorstand wiederholt in Aufsichtsratssitzungen zur Entwicklung und Lage auf dem US-Markt, nicht anders wie auch zu anderen Absatzmärkten, berichtet. Über Probleme bei der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten oder gar über ein vermeintliches Unvermögen der Nebenintervenientin, normkonforme und marktgängige Dieselmotoren für den US-Markt zu entwickeln, sei im Aufsichtsrat der Nebenintervenientin aber nicht gesprochen worden. Eine solche Kenntnis könne auch nicht aus den im Arbeitstreffen am 8.11.2007 präsentierten Backup-Folien hergeleitet werden. Nach der Erinnerung der Beteiligten seien diese Folien nicht oder nicht im Hinblick auf eine unzulässige Umschaltfunktion besprochen worden. In der darauf folgenden Aufsichtsratssitzung der Nebenintervenientin sei weder über technische Schwierigkeiten bei der Einhaltung von NOx-Grenzwerten noch über die Verschiebung des Produktionsstarts des US 07-Projekts gesprochen worden. Es lasse sich nicht nachvollziehen, warum Prof. Dr. B. zunächst pflichtgemäß den Aufsichtsrat über soeben von ihm mitbeschlossene Gesetzesverstöße in Kenntnis setzen, diese Verstöße dann aber pflichtwidrig für mehr als sieben Jahre weiter dulden sollte. Ebenso sei abwegig, dass der angeblich pflichtgemäß informierte Aufsichtsrat eine Unterrichtung über erhebliche Gesetzesverstöße, an denen sogar der Vorstandsvorsitzende beteiligt sein solle, entgegennehme und mehr als sieben Jahre Stillschweigen bewahre. Dies gelte umso mehr, als zu den Aufsichtsratsmitgliedern unter anderem der damalige Ministerpräsident des Landes Niedersachsen sowie der damalige Wirtschaftsminister gehört hätten (eA 1357 Rn. 1 ff.). Dass sich die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG 2008 entschieden habe, Diesel-Fahrzeuge zunächst nur auf dem europäischen Markt einzuführen, wo bis Ende 2010 noch eine Zulassung nach Euro 4 möglich gewesen sei, lasse keine Rückschlüsse zu. Für die Einführung auf dem europäischen Markt habe auf 3,0-Liter-Motoren ohne kostentreibendes SCR-System zurückgegriffen werden können. Aus Sicht der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG habe nicht interessieren müssen, ob und wie es der Nebenintervenientin oder der Audi AG auf legalem Wege gelungen sei, die Grenzwerte nach Euro 6 oder ULEV II Bin 5 einzuhalten (eA 1362 Rn. 31). Ebenso wenig habe auffallen müssen, dass die Nebenintervenientin für ihre US-Konzepte anders als die Mitbewerber BMW und Mercedes auf eine Abgasreinigung mittels Speicherkatalysators gesetzt habe. Sie habe in den USA zunächst nur leichtere, schwächer motorisierte Fahrzeuge vertrieben, für die ein Verzicht auf die SCR-Technologie plausibel erschienen sei (eA 1362 Rn. 32). Auf den Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 24.11.2022, S. 2 ff (eA 1356 Rn. 1 ff.) sowie ihren Schriftsatz vom 31.1.2023, S. 2 f. (eA 1484 f., Rn. 6 ff.), soweit er zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beigeladenen T vom 1.12.2022 nachgelassen wurde, wird Bezug genommen. 2. Würdigung Die mit dem Feststellungsziel C.I.5d. zur Entscheidung gestellte Feststellung ist nicht zu treffen. Die nach den vorstehenden Ausführungen zu den Feststellungszielen B.I.1. und B.II.1. beweisbelastete Klägerseite vermochte den Nachweis nicht zu führen, dass die Zeugen Dr. A. und H. vor September 2015 Kenntnis von der Verwendung einer Abschalteinrichtung in Dieselmotoren der Nebenintervenientin hatten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass die Zeugen Dr. A. (vgl. nachstehend a) und H. (vgl. nachstehend b) erst im September 2015 hiervon erfahren haben. Es fehlt deshalb bereits an einer hierauf gestützten Pflicht zur Veröffentlichung einer etwaigen Insiderinformation. Ebenso wenig ist der Nachweis geführt, dass die genannten Zeugen eine Wissensorganisationspflicht verletzt haben. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass dies nicht der Fall war. Daher stellt sich die Frage nach einer groben Fahrlässigkeit auf der Ebene des Verschuldens nicht. In Ansehung des Vorstandsmitglieds der Musterbeklagten M. kann schon in Ermangelung einer schlüssigen Behauptung nicht von einer Kenntnis oder einer auf eine unzureichende Wissensorganisation zurückzuführenden Unkenntnis von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Motoren der Nebenintervenientin ausgegangen werden, dem Beweisantritt des Beigeladenen Dr. H. war daher nicht nachzukommen (vgl. nachstehend c). Dasselbe gilt in Ansehung des Vorstandsmitglieds der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG D. (vgl. nachstehend d). Unerheblich ist, ob Prof. Dr. B. und P. positive Kenntnis hatten (vgl. nachfolgend e). Den Anregungen der Beigeladenen T auf Vorlage diverser Unterlagen war ebenso wenig nachzugehen wie weiteren Anträgen auf Vernehmung diverser Zeugen (vgl. nachstehend f). Auch weiteres Vorbringen nebst der Benennung des Zeugen E. ist nicht erheblich (vgl. nachstehend g). a) Zeuge Dr. A. aa) Keine Kenntnis Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist der Senat der Überzeugung, dass der Zeuge Dr. A. vor September 2015 keine Kenntnis von der Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung durch die Nebenintervenientin in der Motorenbaureihe EA 189 hatte. Der Zeuge Dr. A. war ab 1991 bis zum 23.7.2009 Vorstandsmitglied bzw. Vorstandsvorsitzender bei bei der Musterbeklagten, zunächst in Form der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG und sodann der Porsche Automobil Holding SE. Zudem gehörte er vom 28.1.2006 bis zum 23.7.2009 dem Aufsichtsrat der Nebenintervenientin an. Er hat in seiner Zeugenvernehmung am 7.12.2022 überzeugend ausgeführt, erst im Zuge der einschlägigen Veröffentlichungen im Jahr 2015 Kenntnis vom Dieselskandal erlangt zu haben. Aufgrund der nachvollziehbaren, detaillierten und teilweise pointierten und lebhaften Darstellungen des Zeugen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass seine Angaben insofern der Wahrheit entsprechen. Der Zeuge hat ausgeführt, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Nebenintervenientin nicht in der Lage sei, einen auch den strengen US-Umweltvorschriften entsprechenden Dieselmotor zu entwickeln, erst recht habe er keine Kenntnis von der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen gehabt. Zur Begründung hat der Zeuge detailliert und überzeugend darauf verwiesen, dass ihm zwar bewusst gewesen sei, dass der Dieselmotor die immer strengeren Abgasgrenzwerte mittelfristig nur mit erheblichem technologischen Aufwand werde einhalten können. Jedoch sei aus seiner Sicht bei der Nebenintervenientin eine ausreichende technische Kompetenz vorhanden gewesen, da in der Entwicklungsabteilung in der Fachwelt allseits anerkannte und sehr erfahrene Ingenieure gearbeitet hätten; zur Erreichung möglichst niedriger Stickstoffemissionen seien aus damaliger Sicht robuste Maßnahmen ergriffen worden. Der im September 2015 aus der Presse erfahrene Umstand der Ergreifung illegaler Maßnahmen habe den Zeugen ziemlich geschockt und enttäuscht (vgl. S. 3, 5 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1432, 1434). Für ihn sei damals eine Welt zusammengebrochen, er verstehe bis heute nicht, wie das habe passieren können (vgl. S. 33 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1462). Auf die Vorhalte seiner in der Öffentlichkeit zitierten Äußerungen, er habe die Probleme beim Stickoxid kommen sehen, der Diesel habe ihm die Sicherheit weltweit verkaufbarer Autos nicht bieten können, hat der Zeuge ausgeführt, dass im Verband der Deutschen Automobilindustrie und auch im europäischen Automobilverband regelmäßig diskutiert worden sei, dass sich mittel- oder langfristig die Emissionsgrenzwerte verschärfen würden. Jedoch habe er nie geglaubt, dass die VW-Ingenieure diese hohe technische Hürde nicht schaffen könnten. Er habe nie Signale aus dem Unternehmen bekommen, dass die Vorgaben nicht erreichbar seien (vgl. S. 4 f. des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1433 f.; vgl. zu letzterem im Einzelnen S. 14 f. des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1443 f.). Er habe zwar gesehen, dass es schwierig sein werde, die Grenzwerte einzuhalten, die Probleme seien absehbar gewesen. Er habe aber nie gedacht, dass eine illegale Vorrichtung eingesetzt werde (vgl. S. 10 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1439). Überzeugend und nachvollziehbar hat der Zeuge darauf verwiesen, die Bestätigung für ein Erreichen der Vorgaben habe er dadurch erlangt, dass die Behörden die Motoren und Fahrzeuge sowohl in den USA als auch in Europa zugelassen und damit das Testat gegeben hätten, dass die Grenzwerte erfüllt seien. Weiter hat der Zeuge ausgeführt, mit dem Hinweis auf die Sicherheit weltweit verkaufbarer Autos sei gemeint gewesen, dass für Porsche immer wichtig gewesen sei, einen Grundmotor zu haben, der mit relativ wenig Adaption in die Märkte geschickt werden könne. Dieses Ziel sei mit den Benzinmotoren erreicht worden. Die Ottomotoren seien insbesondere deshalb gut geeignet gewesen, weil sie deutlich leichter seien, und weil ein Sportwagen leicht sein müsse, weshalb nicht viel Gewicht irgendwo liegen dürfe, wo es nicht hingehöre. Der Diesel sei schwerer und stickstoffemissionsmäßig schwierig zu handhaben (vgl. S. 5 f., 8 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1434 f., 1437). Es liegt nahe und ist der insgesamt in sich schlüssigen Aussage auch zu entnehmen, dass es für den Zeugen Dr. A. als Vorstand eines – damals noch operativ tätigen und auf die Herstellung von Sportwagen ausgerichteten – Unternehmens besonders fernliegend war, sich mit den Herausforderungen im Einzelnen auseinanderzusetzen, die die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten durch Dieselmotoren mit sich brachte. Er hielt allerdings auch darüber hinaus, wie er deutlich zu verstehen gegeben hat, den Einsatz von Dieselmotoren in Pkws nicht für sinnvoll und sah Probleme wegen deren Emissionen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ihm wegen eines Spannungsverhältnisses zwischen den einzuhaltenden Grenzwerten und dem Aufwand für entsprechende technische Lösungen klar sein musste, dass dies bei der Nebenintervenientin nur mit illegalen Mitteln oder gar konkret der fraglichen Abschalteinrichtung geschehen konnte. Unterstellt man, dass ein solches Spannungsverhältnis zumindest in Fachkreisen allgemein bekannt war, so hätte in diesen Fachkreisen auch bekannt sein müssen, dass das Ziel nicht oder nicht mit wirtschaftlich tragfähigen Maßnahmen zu erreichen war. Das ist nicht ersichtlich und musste sich, wie der Zeuge einleuchtend geschildert hat, gerade nicht aufdrängen, da die fraglichen Fahrzeuge eine Zulassung etwa durch das Kraftfahrtbundesamt und die zuständigen US-Behörden erhalten hatten. Insbesondere haben diese nicht wegen eines allgemein bekannten Spannungsverhältnisses, sondern nach aufwändigen Tests Jahre später die Abschalteinrichtung aufgedeckt. Zu Erkenntnissen aus seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der Nebenintervenientin – die an sich wegen der Pflicht des Zeugen zur Verschwiegenheit als Aufsichtsrat der Nebenintervenientin ohnehin nicht entscheidungsrelevant wären (dazu noch nachstehend f cc) – hat der Zeuge erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, dass dort über Motorenstrategien etwas vorgetragen oder diskutiert worden sei. Damals hätten die wirtschaftlichen Themen im Vordergrund gestanden (S. 12 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1441). Er könne sich nicht daran erinnern, dass im VW-Aufsichtsrat jemals über Motorenprojekte, technische Details oder laufende Entwicklungen berichtet worden sei (S. 18, 33 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1447, 1462). Zur Erläuterung hat der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, dass es im Volkswagen-Konzern um sehr viele Beteiligungen und Marken gegangen sei. Über Probleme jedes einzelnen Motors zu reden, hätte den Rahmen gesprengt (vgl. S. 18 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1447). Auf Frage der Beigeladenen T hat der Zeuge konkret ausgeführt, von den vom Vorstand der Nebenintervenientin im November 2007 beschlossenen Maßnahmen einschließlich einer Budgeterhöhung von 260 € pro Fahrzeug sei im Aufsichtsrat nicht berichtet worden. Diese Sachdiskussion habe sicherlich im Vorstand stattgefunden, sei aber nie in den Aufsichtsrat getragen worden. Auch über die Verschiebung des Produktionsstarts sei nicht im Aufsichtsrat berichtet worden, hierzu habe ihn kein Vorstandsmitglied angesprochen, er habe dieses Thema nach seiner Erinnerung nicht auf die Agenda bekommen (S. 18 ff. des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1447 ff.). Die ist schon deshalb nachvollziehbar, weil sich zwar die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats nach § 111 Abs. 1 AktG auf „die Geschäftsführung“ bezieht, gleichwohl nicht sämtliche Geschäftsführungsmaßnahmen – insbesondere auch die operative Tätigkeit betreffend – Gegenstand der Überwachung durch den Aufsichtsrat sein können, der nur einige Male im Jahr zusammentritt. Sie erstreckt sich vor allem auf die grundlegenden Personal- und Finanzentscheidungen und die strategische Ausrichtung (vgl. nur Spindler in BeckOGK-AktG, Stand 1.1.2023, § 111 Rn. 9), nicht aber ohne weiteres auf Entwicklungsprobleme eines einzelnen Motorenprojekts und deren Lösung. Auch wenn man mit den Beigeladenen T davon ausgeht, dass der Vorstand der Nebenintervenientin verpflichtet war, deren Aufsichtsrat zu informieren, wenn es Probleme mit dem Projekt „Clean Diesel“ gab und insoweit gegen die gebotene Compliance verstoßen wurde, und wenn man weiter unterstellt, dass der Vorstand von diesen Problemen und Verstößen gegen die gebotene Compliance wusste, so erlaubt dies nicht die Schlussfolgerung, dass der Aufsichtsrat informiert wurde und die Zeugenaussage deshalb falsch ist. Denn wenn der Vorstand über solche Kenntnisse verfügte, billigte er auch, dass die Manipulationen gegenüber den Zulassungsbehörden, den Kunden und der Öffentlichkeit verheimlicht wurden. Dann liegt aber die Annahme fern, er habe zwar illegale Praktiken und deren Verheimlichen unter anderem vor Zulassungsbehörden mit veranlasst oder gedeckt, sie aber dem Aufsichtsrat offenbart, in dem nicht nur Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten, sondern auch der Regierung des Landes Niedersachsen, der Familien Porsche und Piëch, der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. und der Arbeitnehmerschaft vertreten waren (vgl. etwa die Geschäftsberichte der Nebenintervenientin zum Geschäftsjahr 2006, Anl. MK 21, S. 193 f., und zum Geschäftsjahr 2009, Anl. MK 29, S. 121 f.); vielmehr wäre es dann konsequent gewesen, illegale Maßnahmen auch dem Aufsichtsrat zu verschweigen, weil bei einer Erweiterung des Kreises der Mitwisser auf diese Aufsichtsratsmitglieder mit einer Aufdeckung der Praktiken gerechnet werden musste. Anhaltspunkte für unwahre Angaben des Zeugen ergeben sich entgegen der Ausführungen der Beigeladenen T auch nicht daraus, dass der Zeuge Dr. A. erklärt hat, er könne sich nicht erinnern, ob sie im Aufsichtsrat speziell über das Thema USA-Strategien diskutiert hätten (S. 13 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1442), während ausweislich des Berichts des Aufsichtsrats im Geschäftsbericht 2008 davon die Rede sei, dass der Vorstand in der Aufsichtsratssitzung vom 15.7.2008 seine Strategie erläutert habe, den US-amerikanischen Markt nachhaltig zu erschließen, und dass der Aufsichtsrat die Pläne des Vorstands genehmigt habe, ein Werk in Chattanooga zu errichten (eA 1491 Rn. 14 f.). Der Zeuge Dr. A. hat nicht ausgesagt, dass über das Thema USA-Strategien nicht diskutiert worden sei. Vielmehr hat er auf Frage nach einer Erörterung dazu, dass „Diesel“ in den USA forciert werden sollte, erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, ob speziell über das Thema USA-Strategien diskutiert worden sei. Zudem hat er offengelegt, dass der Markt in den USA immer ein schwieriger Markt gewesen sei, und dass klar sei, dass da Themen aufgearbeitet werden müssten (S. 12 f. des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1441 f.). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen T einschließlich des Beigeladenen Dr. H. kann eine Kenntnis des Zeugen Dr. A. von der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in der Amtszeit des Zeugen den Porsche Cayenne mit einem von der Audi AG gekauften Dieselmotor in Verkehr gebracht hat. Der Zeuge hat hierzu detailreich und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Vertrieb im Jahr 2008 vor dem Hintergrund der weltwirtschaftlichen Verwerfungen auf den Vorstand zugekommen sei und darauf hingewiesen habe, dass man eine Dieselmotorserie für den Porsche Cayenne brauche, da die Absatzmärkte einbrächen. Der Zeuge habe geantwortet, das sei nicht sein Projekt, weil er vom Diesel gar nichts halte. Die Mehrheit des Vorstands habe das Projekt aber machen wollen. Der Zeuge habe sich dem letztlich gebeugt, weil die Weltwirtschaft schwierig gewesen sei. Es sei entsprechender Vorstandsbeschluss gefasst worden (vgl. S. 7, 12, 26 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1436, 1441, 1455). Dass er sich nicht näher mit dem Projekt befasst hat, hat der Zeuge schlüssig unter Hinweis darauf begründet, dass es nicht sein Projekt gewesen sei, er habe sich mit dem Produkt nicht identifizieren können, er habe bei dem Projekt keine Emotionen gehabt. Er habe nur gesagt, dafür solle kein Geld ausgegeben werden, man solle den Motor reinschrauben und „fertig aus“ (vgl. S. 8, 12, 27 f. des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1437, 1441, 1456 f.). Im Übrigen habe der Zeuge damals 2008 andere Sorgen gehabt, man sei mitten im Konflikt mit Herrn Q., mit Herrn W. und mit dem ganzen VW-Konzern gewesen, da habe der Zeuge andere Gemengenlagen gehabt, als sich um „so einen“ Audi-Motor zu kümmern (vgl. S. 29 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1458). Entgegen den Darlegungen der Beigeladenen T (eA 1492 f. Rn. 17 ff.) sind die Angaben des Zeugen nicht deshalb unglaubhaft, weil sich die Aussagen der Zeugen Dr. A. und H. insofern widersprechen, als ausweislich der Aussage des Herrn Dr. A. der Wunsch zur Einführung eines Cayenne-Diesels vom Vertrieb an den Vorstand herangetragen und mit weltwirtschaftlichen Verwerfungen begründet worden sein soll (S. 7 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1436), während ausweislich der Aussage des Herrn H. der Wunsch von Prof. Q. ausgegangen sein und nicht auf der Finanzkrise beruht haben soll (S. 39, 42 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1468, 1471). Es ist bereits nicht ausgeschlossen, dass das fragliche Thema sowohl von Herrn Prof. Q. als auch – gegebenenfalls im Nachgang – vom Vertrieb an den Vorstand herangetragen wurde, dass insofern jeweils unterschiedliche Begründungen angebracht wurden, und dass den Zeugen insofern jeweils unterschiedliche Gespräche in Erinnerung geblieben sind. Es liegt sogar nahe, dass die Vorstellung eines Großaktionärs und Aufsichtsratsmitglieds über die erstmalige Einführung eines Dieselmotors für Porsche-Sportwagen nicht unbesehen übernommen, sondern zunächst vom Vertrieb analysiert wird, der dann seine Überlegungen dem Vorstand präsentiert. Von daher besteht kein Widerspruch zwischen den beiden Aussagen. Die unterschiedlichen Details belegen vielmehr, dass sich die Zeugen nicht abgesprochen haben, wobei sich der Kern ihrer Aussagen zu den beweiserheblichen Tatsachen im Wesentlichen deckt, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Auch der Umstand, dass der Porsche Cayenne zunächst nicht auf dem US-Markt vertrieben worden ist, lässt keine Rückschlüsse auf eine Kenntnis des Zeugen von der Verwendung unzulässiger Abschaltvorrichtungen vor 2015 zu. Der Zeuge hat hierzu erklärt, die konkreten Gründe für die Unterlassung der Einführung auf dem US-Markt nicht mehr zu wissen, er habe „den Tenor des Vertriebs nicht mehr im Kopf“. Jedoch sei allgemein auszuführen, dass der Porsche Cayenne mit Dieselmotor in den USA nicht das Topprodukt gewesen sei. Diesel-Tankstellen in den USA seien kein schöner Ort, an dem man sein teures Luxusauto tanken wolle. Daher könne sich der Zeuge vorstellen, dass der Vertrieb nie darüber nachgedacht habe, in den USA ein Dieselangebot zu machen (S. 30 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1459). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen T einschließlich des Beigeladenen Dr. H. kann eine Kenntnis des Zeugen Dr. A. von der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass sich die Musterbeklagte während der Amtszeit des Zeugen entschlossen hat, die Beteiligung an der Nebenintervenientin auszubauen. Der Zeuge hat insofern ausgeführt, dass die Musterbeklagte keine Due Diligence gemacht habe, das hätte Volkswagen auch nicht zugelassen. Man habe sich vielmehr darauf verlassen, was aus den verfügbaren Quellen an Information vorhanden gewesen sei. Keine Quelle habe signalisiert, dass der VW-Erfolg bei Produkten auf illegalen Themen beruhe. Überzeugend und plastisch hat der Zeuge ausgeführt, wenn er auch nur die „Nase“ in ein Thema „reingesteckt“ hätte, bei dem irgendetwas nicht in Ordnung gewesen wäre, dann wäre etwas los gewesen, sie wären garantiert nicht zur Tagesordnung übergegangen, sondern das hätte Konsequenzen auch für die künftige Strategie gehabt (S. 13 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1442). bb) Keine Verletzung der Wissensorganisationspflicht Auf der Grundlage der überzeugenden Darlegungen des Zeugen Dr. A. ist der Senat der Überzeugung, dass für den Zeugen keine Anhaltspunkte bestanden, die ihn hätten veranlassen können und müssen, zum Zweck des Ausschlusses illegaler Vorgänge, insbesondere des Einbaus einer zulässigen Abschaltvorrichtung, nachzuforschen, auf welche Weise es der Nebenintervenientin gelungen sei, die insbesondere in den USA geltenden strengen Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass er Maschinenbauer sei, kein Motorenentwickler und erst recht kein Software-Entwickler. Für die Details der Motorenentwicklung habe er sich nicht interessiert. Ohne sich mit den Einzelheiten der technischen Entwicklung des neuen Dieselmotors auseinandergesetzt zu haben, sei er davon überzeugt gewesen, dass Ingenieure von Volkswagen einen Dieselmotor entwickeln könnten, der auch in den USA geltende Emissionsgrenzwerte erfülle. Auf die Idee, dass diese erstklassigen Entwicklungsingenieure bei Volkswagen den Einsatz illegaler Abschalteinrichtungen in Betracht ziehen könnten, sei er nicht gekommen (vgl. S. 3 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1432). Auf Vorhalt dessen, dass die Einhaltung strengerer Grenzwerte mit höheren Produktionskosten verbunden sei, hat der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, die Automobilindustrie habe noch nie etwas verschenkt. Wenn Umweltgesetze verschärft würden und hierfür Aufwand zu treiben sei, habe der Kunde die Rechnung zu bezahlen. Der Zeuge habe sich nicht vorstellen können, dass dies bei Volkswagen anders sei (vgl. S. 6 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1435). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge Dr. A. sich nur am Rande für den Dieselmotor interessiert und daher das Thema Diesel zwar beobachtet, sich aber nicht näher damit befasst hat. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung mehrfach betont, dass er – was mit seinen vielfachen früheren Stellungnahmen in der Presse korrespondiert – kein Freund des Diesels, sondern ein Benzinmotor-Mensch gewesen sei (vgl. etwa S. 5 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1434). Dies hat er nachvollziehbar damit begründet, dass Benzinmotoren leichter gewesen seien und mehr Fahrfreude hätten vermitteln können. Weiter hat er anschaulich geschildert, dass er im Verband Deutscher Automobilindustrie teilweise „am Katzentisch“ habe sitzen müssen, da die „Herrschaften“ es nicht „toll“ gefunden hätten, dass der Zeuge ausgerechnet „ihre Technologie“ nicht goutiert habe (vgl. S. 10 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1439). Weiter hat der Zeuge Dr. A. überzeugend geschildert, dass er auch aus sonstigen Zusammenhängen keine Anhaltspunkte für eine potentielle Manipulation erlangt habe. So hat er plastisch ausgeführt, dass nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass in seiner Gegenwart etwa im Rahmen des Verbandes Deutscher Automobilindustrie über den Diesel betreffende illegale Dinge gesprochen werde, weil alle seine Haltung gekannt hätten. Auch im VDA sei nie gesagt worden, dass die Grenzwerte nicht erreichbar seien (vgl. S. 11 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1440). Dass der Zeuge Dr. A. bewusst die Augen verschlossen und blind in die Kompetenz der VW-Ingenieure vertraut haben könnte, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen T nicht daraus, dass der Zeuge wusste, dass der Diesel stickstoffemissionsmäßig schwierig zu handhaben und die Gesetzgebung genau in diese Richtung gelaufen sei, und dass er Kenntnis von den konkreten Entwicklungsproblemen beim EA 189 gehabt habe, die durch die Budgeterhöhung und die Verschiebung des Produktionsstarts offenbar geworden seien (eA 1493 f. Rn. 24). Selbst wenn der Zeuge Kenntnis von der Budgeterhöhung und von der Verschiebung des Produktionsstarts gehabt haben sollte – was der Zeuge glaubhaft verneint hat (S. 18 ff. des Protokolls, eA 1447 ff.) –, hätte er ohne weiteres davon ausgehen können, dass die Startverschiebung dazu genutzt und das erhöhte Budget dafür verwendet würde, die bestehenden Probleme zu lösen. Anhaltspunkte für eine potentielle Manipulation ergaben sich hieraus nicht. cc) § 142 Abs. 1 ZPO Die Zeugenaussage kann den Feststellungen des Senats zugrunde gelegt werden. Insofern war es nicht erforderlich, im Vorfeld der Beweisaufnahme entsprechend der Anregung der Beigeladenen T diverse Urkunden beizuziehen und dem Zeugen aufzugeben, sich darum zu bemühen, die nicht in seinem Besitz befindlichen, für die Beweisthemen maßgeblichen Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen. Vielmehr konnte sich der Zeuge auch ohne derartige Recherchen hinreichend an die im Rahmen der Beweisaufnahme thematisierten Vorgänge erinnern. Angesichts der detaillierten Angaben des Zeugen machen die Beigeladenen T (eA 1487 Rn. 2) zu Unrecht geltend, dass die Aussage des Zeugen mangels hinreichender Vorbereitung auf seine Befragung in weiten Teilen unbrauchbar sei. In Ansehung der Anregung, den Zeugen aufzugeben, sich um die Einsichtnahme in nicht in ihrem Besitz befindliche Unterlagen zu bemühen, wird auf den Senatsbeschluss vom 25.11.2022, dort unter S. 2 f. (eA 1382 f.), Bezug genommen. Soweit die Beigeladenen T darauf verweisen, dass in den Jahren 2007 und 2008 lediglich 12 Aufsichtsratssitzungen der Nebenintervenientin stattgefunden hätten, eine Einsichtnahme daher zumutbar gewesen sei (eA 1488 Rn. 6 f.), ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie die Einsichtnahme der Zeugen in die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen der Nebenintervenientin ab Januar 2006 angeregt hatten und zusätzlich die Einsichtnahme in sämtliche Sitzungsunterlagen und zugehörige E-Mail-Korrespondenz (eA 1296 Rn. 9), zudem die Einsichtnahme der Zeugen in die Protokolle der Vorstandssitzungen der Musterbeklagten und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 23.7.2009 sowie der Aufsichtsratssitzungen der Audi AG in den Jahren 2008/2009, jeweils samt Sitzungsunterlagen und zugehöriger E-Mail-Korrespondenz (eA 1295 f. Rn. 8 ff.). Vor diesem Hintergrund hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 25.11.2022 vertretenen Auffassung fest, wonach die Durchsicht einer derartigen Vielzahl von Unterlagen den Zeugen nicht zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen war der Senat nicht gemäß § 142 Abs. 1 ZPO gehalten, diese Unterlagen beizuziehen (vgl. dazu nachstehend unter f). b) Zeuge H. aa) Keine Kenntnis Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist der Senat ebenso der Überzeugung, dass der Zeuge H. vor September 2015 keine Kenntnis von der Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung durch die Nebenintervenientin in der Motorenbaureihe EA 189 hatte. Der Zeuge, der ab 1996 bis zum 23.7.2009 Vorstandsmitglied bei der Musterbeklagten war und der zudem vom 3.5.2006 bis zum 23.7.2009 dem Aufsichtsrat der Nebenintervenientin angehörte, hat in seiner Zeugenvernehmung am 7.12.2022 überzeugend ausgeführt, erst im Zuge der einschlägigen Veröffentlichungen im Jahr 2015 Kenntnis vom Dieselskandal erlangt zu haben. Aufgrund der nachvollziehbaren und detaillierten Darstellungen des Zeugen und aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge jeweils sorgfältig zwischen noch vorhandenen Erinnerungen, Vermutungen und fehlenden Erinnerungen unterschieden hat, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Der Zeuge hat ausgeführt, er habe nach seinem Ausscheiden bei der Musterbeklagten im Jahr 2009 seine eigenen Unternehmen aufgebaut und von der Abschaltvorrichtung erst aus der Presse erfahren. Auf Frage, ob es in seiner Zeit als Vorstandsmitglied der Musterbeklagten Erkenntnisse dazu gegeben habe, wie Volkswagen die Grenzwerte bei Dieselfahrzeugen einhalten könne, hat der Zeuge nachvollziehbar erklärt, er sei als Finanzvorstand und IT-Vorstand zuständig für die Informationstechnologie und den Einkauf gewesen, die technischen Details seien von seinem Entwicklungskollegen behandelt worden (vgl. S. 35 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1464). Weiter hat der Zeuge darauf hingewiesen, dass der Dieselmotor im Vorstand der Musterbeklagten nie ein „wohlgesonnenes Thema“ gewesen sei. Dies hat der Zeuge überzeugend unter Hinweis darauf begründet, dass die Fahreigenschaften eines Dieselmotors nicht mit einem Sportwagen vereinbar seien. Ab 4.000 bis 5.000 Drehmomenten bestünden bei einem Dieselmotor keine Fahrleistung mehr, ein Sportwagen benötige aber eine Fahrleistung von 8.000 oder 8.500 Drehmomenten. Daher sei nicht über die Einführung eines Dieselmotors diskutiert worden (S. 35 f. des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1464 f.). Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Zeuge im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit nie im Detail mit den Eigenschaften des von der Nebenintervenientin entwickelten Motors EA 189 beschäftigt hat, was auch nicht in den Kernbereich seiner Zuständigkeiten als Finanzvorstand fiel. Zu Erkenntnissen aus seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der Nebenintervenientin hat der Zeuge erklärt, er könne sich nicht erinnern, dass im Rahmen seiner Aufsichtsratstätigkeit die Thematik auf die Dieselentwicklung gekommen sei. Er sei im Aufsichtsrat hauptsächlich für Finanzangelegenheiten zuständig gewesen, zudem sei er Leiter des Prüfungsausschusses gewesen. Er habe dort genügend zu tun gehabt. Um technische Details habe er sich nicht gekümmert. Konkret habe sich der Aufsichtsrat nicht mit dem Dieselmotor bei Volkswagen auseinandergesetzt, jedenfalls nicht in Sitzungen, an denen der Zeuge teilgenommen habe. Angesichts der Vielzahl der Modelle sei es unmöglich, jedes einzelne Modell im Aufsichtsrat kostenmäßig zu kalkulieren. Der Zeuge habe die Gesamtkostenstruktur, nicht aber einzelne Modelle oder Motoren im Hinterkopf gehabt, einzelne Modelle seien ohne Interesse gewesen (vgl. S. 39 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1468). Dementsprechend habe er weder von einer Produktionsverschiebung für den Beginn der Einführung des Diesels in den USA gehört noch von einer Verteuerung der Produktion. Aus dem Kontakt mit seinem damaligen bei Volkswagen für die Finanzen zuständigen Kollegen S. sei dem Zeugen vielmehr bekannt, dass es nicht zutreffe, dass jeder Euro Budgeterhöhung vom Vorstand habe abgesegnet werden müssen. Vielmehr sei Volkswagen zu dieser Zeit gar nicht in der Lage gewesen, vernünftige Kalkulationen auf die Beine zu stellen, Volkswagen habe kaum in einer Kalkulation offengelegt, wie die Dinge wirklich gelaufen seien. Gegenüber dem Aufsichtsrat seien Kostenthemen so gut wie kein Thema gewesen. Erst 2006 habe der Aufsichtsrat angefangen, Dinge zu verlangen. Die Transparenz sei nicht ausreichend, das Berichtswesen nicht im Sinne des Aufsichtsrats gewesen, der Aufsichtsrat habe insofern einiges erreicht, aber dieses Thema habe mittel- und längerfristig aufgearbeitet werden müssen. Sukzessive sei eine Verbesserung erreicht worden (vgl. S. 39 ff. des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1468 ff.). Im Übrigen seien Mehrkosten von 260 € pro Fahrzeug absolut vernachlässigbar; würde man jede derartige Abweichung im Aufsichtsrat diskutieren, müsste man ein halbes Jahr zusammensitzen, und das reiche immer noch nicht aus (vgl. S. 44 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1473). Auf Frage, inwiefern im Aufsichtsrat über Produkte gesprochen worden sei, hat der Zeuge erklärt, dass die neuen Produkte ein oder zweimal im Jahr dem Aufsichtsrat vorgestellt worden seien. Man sei dann durch eine Halle gegangen, habe sich die Fahrzeuge angeschaut und kurz diskutiert, ob die Form usw. gefalle. Mehr sei insofern nicht passiert (vgl. S. 43 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1472). Nach diesen mit Blick auf seine besonderen Aufgaben im Aufsichtsrat der Nebenintervenientin gut nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des Zeugen ist davon auszugehen, dass er auch aus seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in EA 189-Motoren gewonnen hat. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen T einschließlich des Beigeladenen Dr. H. kann eine Kenntnis des Zeugen H. von der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass sich die Musterbeklagte während der Amtszeit des Zeugen entschlossen hat, die Beteiligung an der Nebenintervenientin auszubauen. Der Zeuge hat insofern ausgeführt, im Rahmen der Übernahme der Nebenintervenientin sei der Dieselmotor nie ein Thema gewesen. Die Musterbeklagte habe nicht wegen des Dieselmotors bei Volkswagen einsteigen wollen, sondern weil sie dort eine zukunftsmäßig tragfähige Lösung für sich gesehen habe. Der Zeuge habe die Clean-Diesel-Strategie von Volkswagen im Zuge des Übernahmeprojekts nicht hinterfragt. Das US-Geschäft sei nie wesentlicher Diskussionspunkt gewesen, mit dem Dieselmotor habe sich der Zeuge nicht beschäftigt. Letzteres hat der Zeuge überzeugend unter Hinweis darauf begründet, dass er zu viele andere Themen gleichzeitig zu bewältigen gehabt habe, und dass er sich nicht um einen Dieselmotor habe kümmern können (vgl. S. 36, 46 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1465, 1475). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen T einschließlich des Beigeladenen Dr. H. kann eine Kenntnis des Zeugen H. von der Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass in der Amtszeit des Zeugen ein Porsche Cayenne mit einem von der Audi AG gekauften Dieselmotor in Verkehr gebracht wurde. Der Zeuge hat insofern erklärt, er sei kein Freund eines Dieselmotors, sondern ganz klar ein Fan des Verbrennungsmotors, zu der Verwendung eines Dieselmotors im Porsche Cayenne sei es auf den Wunsch eines Familienmitglieds – konkret: auf den Wunsch von Q. – gekommen. Er könne sich zwar nicht konkret an einen Vorstandsbeschluss erinnern, jedoch müsse ein solcher nach den Regularien im Vergabeausschuss gefasst worden sein. Eigentlich habe der Vorstand kein Interesse an einem Dieselmotor gehabt. Aber das sei an ihn herangetragen worden, und irgendwann habe man es dann umgesetzt. Es habe eine kleine Diskussion gegeben, aber bei dieser sei es nur um die prinzipielle Einführung eines Dieselmotors gegangen und nicht um konkrete technische Werte (vgl. S. 37 ff., 42 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1466 ff., 1471). Seine fehlende Befassung mit den technischen Details des von der Audi AG gekauften Motors hat der Zeuge nachvollziehbar dahingehend begründet, dass für die Freigabe eines Produkts die Entwicklung zuständig gewesen sei, während seine Abteilung für die kaufmännische Verhandlung verantwortlich gewesen sei. Bei über 60.000 Fahrzeugteilen habe der Zeuge nicht bei jedem Teil prüfen können, ob die technischen Bedingungen erfüllt seien. Nach der Freigabe sei er im Vertrauen auf seine Kollegen zu 100 % davon ausgegangen, dass dies stimme. Nach seiner Erinnerung habe es damals keine technischen Bedenken gegeben, weshalb das Thema für ihn nicht zu hinterfragen gewesen sei (vgl. S. 37 f. des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1466 f.). Er sei zu diesem Zeitpunkt mit der Erweiterung der Beteiligung der Musterbeklagten an Volkswagen beschäftigt gewesen und habe nicht die Zeit gehabt, sich um einen Dieselmotor zu kümmern (vgl. S. 41 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1470). Weiter hat der Zeuge erklärt, über die Zulassung des Cayennes nur nach Euro 4 habe er keine Kenntnis gehabt, er könne sich an keine nennenswerte Diskussion erinnern, es sei nie sein Thema gewesen, er habe damals so viel zu tun gehabt (vgl. S. 37, 43 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1466, 1472). Zur Frage nach der unterlassenen Vermarktung in den USA hat der Zeuge ausgeführt, das einzige, woran er sich erinnern könne, sei, dass in den USA die Dieseltankmöglichkeiten eingeschränkt gewesen seien (vgl. S. 37 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1466). bb) Keine Verletzung der Wissensorganisationspflicht Auf der Grundlage der überzeugenden Darlegungen des Zeugen H. ist der Senat der Überzeugung, dass für den Zeugen keine Anhaltspunkte bestanden, die ihn hätten veranlassen können und müssen, zum Zweck des Ausschlusses illegaler Vorgänge, insbesondere des Einbaus einer zulässigen Abschaltvorrichtung, nachzuforschen, auf welche Weise es der Nebenintervenientin gelungen sei, die insbesondere in den USA geltenden strengen Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Legt man die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Zeugen zugrunde, bestanden für ihn nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für das Ergreifen illegaler Maßnahmen durch Volkswagen zum Zweck der Einhaltung der Grenzwerte für Stickoxide und andere Schadstoffe. Auch aus dem Umstand, dass – wie der Zeuge H. erläutert hat (S. 41 des Protokolls vom 7.12.2022, eA 1470) – das Berichtswesen bei der Nebenintervenientin während seiner Zeit als Aufsichtsratsmitglied unzureichend gewesen sei, kann eine Verletzung der Wissensorganisationspflicht nicht hergeleitet werden. Pflichten hätten den Zeugen insofern allenfalls in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied der Nebenintervenientin getroffen, etwaige Pflichtversäumnisse könnten eine Haftung der Musterbeklagten nicht begründen. Abgesehen davon hat der Zeuge berichtet, dass er Verbesserungen initiiert habe, die aber ihre Zeit gebraucht hätten. Zudem rechtfertigt ein unzureichendes Berichtswesen keinen Schluss auf die Anwendung illegaler Methoden bei der Erreichung der Abgasgrenzwerte. cc) § 142 ZPO Die Zeugenaussage kann den Feststellungen des Senats zugrunde gelegt werden. Insofern war es ebenfalls nicht erforderlich, im Vorfeld der Beweisaufnahme entsprechend der Anregung der Beigeladenen T diverse Urkunden beizuziehen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter a cc wird verwiesen. c) M. aa) Keine Kenntnis Dass M., der ab 1998 Vorstandsmitglied der Musterbeklagten, sodann der ausgegliederten Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG und ab dem 23.7.2009 Vorstandsvorsitzender beider Gesellschaften war, von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Motoren der Nebenintervenientin Kenntnis hatte, behauptet die Klägerseite bereits nicht, weshalb dem auf dessen Vernehmung gerichteten Beweisantritt des Beigeladenen Dr. H. (eA 901 Rn. 207) nicht nachzukommen war. Der Beigeladene Dr. H. hat insofern unter Benennung von M. als Zeugen ausgeführt, dass dieser unmittelbar in die Einführung des Cayenne Diesels involviert gewesen sei und dass ihm als Fachmann für Motorenplanung das bestehende Spannungsverhältnis zwischen kostengünstiger Produktion und der Einhaltung immer strenger werdender Stickoxidgrenzwerte bekannt gewesen sei, weshalb er positiv um den Umstand gewusst habe, dass die Nebenintervenientin die Einhaltung der strengen Sickoxidgrenzwerte nicht auf legalem Wege geschafft haben konnte und sich zum Betrug an Behörden, Kunden und Kapitalanlegern entschieden haben musste (eA 901 Rn. 207). Letztere Kenntnis würde indes nicht den Umstand betreffen, der Gegenstand des Feststellungsziels C.I.5a. und damit auch des Feststellungsziels C.I.5d. ist, nämlich die Entscheidung der Nebenintervenientin, mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehene Diesel-Pkws in Verkehr zu bringen. Vielmehr würde letztere Kenntnis eine andere als die streitgegenständliche öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen, nämlich die Kenntnis der Unmöglichkeit für die Nebenintervenientin, die Stickoxidgrenzwerte auf legalem Wege einzuhalten, und die darauf beruhende Schlussfolgerung des Einsatzes nicht näher bestimmter illegaler Mittel. Unterstellt man die vom Beigeladenen Dr. H. aufgestellte Behauptung als wahr, hätte die Musterbeklagte in Konsequenz allenfalls eine Ad-hoc-Mitteilung des Inhalts herausgeben müssen, dass der Nebenintervenientin die Einhaltung der strengen Stickoxidgrenzwerte nach der Auffassung der Musterbeklagten nicht gelungen sein könne, weshalb davon auszugehen sei, dass die Nebenintervenientin zu betrügerischen Mitteln gegriffen habe, deren Art von der Musterbeklagten nicht näher konkretisiert werden könne. Obwohl der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2022 (eA 1165) auf den Aspekt der abweichenden öffentlichen Kapitalmarktinformation hingewiesen und diesen Aspekt im Beweisbeschluss vom 28.9.2022 (eA 1274) nochmals betont hat, hat der Beigeladene Dr. H. seinen entsprechenden Beweisantritt lediglich in Ansehung der behaupteten Kenntnis der Zeugen Dr. A. und H. angepasst (eA 1172 f. Rn. 16), nicht hingegen in Ansehung der behaupteten Kenntnis des als Zeugen benannten M. Soweit dieser auf S. 7 des Schriftsatzes des Beigeladenen Dr. H. vom 20.7.2022 (eA 1172 f. Rn. 16) zum Beweis benannt wurde, dass die Vorstandsmitglieder Dr. A. und H. Kenntnis hatten, ist der Beigeladene Dr. H. dem Hinweis des Senats im Beweisbeschluss vom 28.9.2022, wonach der Senat davon ausgehe, dass die Benennung des Zeugen M. zu den inneren Tatsachen der Zeugen Dr. A. und H. auf einem Versehen beruhe, nicht entgegengetreten. Eine Kenntnis des M. ist nicht aus den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 30.11.2020 (21 U 3457/19) und des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2021 (VII ZR 238/20) zu unterstellen. Die diesen Urteilen zugrundeliegende Konstellation ist nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar. Eine Kenntnis von Vorstandsmitgliedern der Musterbeklagten, insbesondere eine Kenntnis des Vorstandsmitglieds M., lässt sich nicht allein unter Hinweis auf das allgemein bekannte Spannungsverhältnis zwischen kostengünstiger Produktion und Begrenzung der Stickoxidemissionen herleiten. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts München unter zusätzlicher Berücksichtigung insbesondere der eigenen Befassung der Audi AG mit der Entwicklung und Herstellung von Dieselmotoren für rechtsfehlerfrei erachtet. Die Musterbeklagte und auch die ausgegliederte Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG stellten aber keine Dieselmotoren her und waren anders als die Audi AG nie mit der Entwicklung von Dieselmotoren befasst (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.11.2022 – VII ZR 623/21 – juris Rn. 22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.3.2021 – 6 U 116/20 – juris Rn. 10; OLG Bamberg, Urteil vom 3.2.2021 – 8 U 83/20 – juris Rn. 54; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.12.2020 – 4 U 37/20 – juris Rn. 31). Auch auf das weitere Argument der Haftungsrelevanz des serienmäßigen Einsatzes von Dieselmotoren kann dementsprechend nicht zurückgegriffen werden. bb) Keine Verletzung der Wissensorganisationspflicht Aus dem Vortrag des Beigeladenen Dr. H. (eA 901 Rn. 208) lässt sich auch keine Verletzung der Wissensorganisationspflicht durch M. herleiten. Selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, dass der Nebenintervenientin die Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte nicht mit legalen Mitteln gelungen sein konnte, wäre er nicht zur Vermeidung einer kapitalmarktrechtlichen Haftung der Musterbeklagten verpflichtet gewesen, sich bei der Nebenintervenientin zu erkundigen, wie der technische Durchbruch gelungen sei. Wie vorstehend zu den Feststellungszielen B.I.2c. und B.II.2c. unter 5. ausgeführt wurde, ist eine Haftung gemäß § 37b WpHG aF wegen der Verletzung einer konzernübergreifenden Wissensorganisationspflicht nur unter engen Voraussetzungen in Betracht zu ziehen, die im Verhältnis zwischen der Musterbeklagten und der Nebenintervenientin nicht vorliegen. Hiervon abgesehen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Nebenintervenientin die vor der Öffentlichkeit verborgene Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf eine Rückfrage des Herrn M. offenbart hätte. Es kann offen bleiben, ob M. etwa gehalten gewesen wäre, bei anderen (ehemaligen) Vorstandskollegen der Musterbeklagten entsprechend nachzufragen. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, bestanden weder für Dr. A. noch für H. Anhaltspunkte für die Verwendung unzulässiger Abschaltvorrichtungen in Fahrzeugen der Nebenintervenientin. Auf eine entsprechende Nachfrage bei diesen ehemaligen Vorstandsmitgliedern hätten diese demnach keine weiterführenden Erkenntnisse aufzeigen können. Die Doppelvorstandsmitglieder Prof. Dr. B. und P., die seit dem 25.11.2009 ebenfalls Vorstandsmitglied der Musterbeklagten waren, hätten etwaiges Wissen auf Nachfrage von M. nicht preisgeben dürfen, weil einer Weitergabe etwaigen Wissens die gegenüber der Nebenintervenientin und gegenüber der Audi AG bestehende Verschwiegenheitspflicht ebenso entgegenstand wie der Umstand, dass die Weiterleitung des Wissens im Sinne des § 14 WpHG aF unbefugt gewesen wäre (vgl. vorstehend 2a und 2b zu Feststellungsziel C.I.1c.). d) D. aa) Keine Kenntnis Dass D., der ab 2001 als Vorstandsmitglied der Musterbeklagten und ab der Ausgliederung als Vorstandsmitglied der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG für den Bereich Forschung und Entwicklung zuständig war, von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Motoren der Nebenintervenientin Kenntnis hatte, wurde von der Klägerseite bereits nicht behauptet, weshalb den auf dessen Vernehmung gerichteten Beweisantritten der Beigeladenen T nicht nachzukommen war. Der Beweisantritt ist auch unerheblich, soweit die Beigeladenen T ausgeführt haben, dass das Thema Diesel bei der Musterbeklagten bereits zu einer Zeit auf der Agenda gestanden habe, als bei dieser noch das operative Fahrzeuggeschäft angesiedelt gewesen sei, weshalb Anlass zu der Behauptung bestehe, dass sich der Vorstand der Musterbeklagten in den Jahren 2007/2008 detailliert mit dem Thema Diesel befasst habe und im eigenen Hause die Stärken, Schwächen und entwicklungsbezogenen Herausforderungen der Dieseltechnologie auch und gerade im Hinblick auf einzuhaltende Grenzwerte diskutiert worden seien (eA 1338 f. Rn. 117 f.). Allein aus dem Umstand, dass die Stärken, Schwächen und Herausforderungen der Dieseltechnologie diskutiert worden sein sollen, lassen sich keine Rückschlüsse auf eine Kenntnis von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen ziehen. Ebenso kann die durch Vernehmung des Zeugen D. unter Beweis gestellte Behauptung der Beigeladenen T als wahr unterstellt werden, diesem sei aufgefallen, dass die von der Nebenintervenientin zum Zeitpunkt der Einführung des Cayenne Diesels bereits in den USA vertriebenen Dieselfahrzeuge mit einem kostengünstigen NOx-Speicherkat ausgestattet gewesen seien, während Konkurrenzunternehmen wie Mercedes und BWM auf den Einsatz der kostenintensiveren SCR-Technologie angewiesen gewesen seien (eA 1340 Rn. 123). Rückschlüsse auf eine Kenntnis von der Verwendung etwaiger unzulässiger Abschalteinrichtungen in von der Audi AG gelieferten Motoren können daraus nicht gezogen werden. Nicht nachzugehen war auch dem Beweisantritt der Beigeladenen T für die Behauptung, die Entscheidung gegen die Einführung des Cayenne Diesels in den USA und für die Werbung lediglich mit der Abgasnorm Euro 4 lasse darauf schließen, dass insbesondere der Zeuge D. gewusst habe, dass es weder die Nebenintervenientin noch die Audi AG auf legalem Weg geschafft haben konnten, mit ihren Dieselaggregaten die Norm Euro 6 oder die strengeren US-Grenzwerte einzuhalten (eA 1341 f. Rn. 129). Eine solche Kenntnis würde schon nicht den Umstand betreffen, der Gegenstand des Feststellungsziels C.I.5a. und damit auch des Feststellungsziels C.I.5d. ist, nämlich die Entscheidung der Nebenintervenientin, mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehene Diesel-Pkws in Verkehr zu bringen. Vielmehr würde die behauptete Kenntnis der Unmöglichkeit für die Nebenintervenientin, die Stickoxidgrenzwerte auf legalem Wege einzuhalten, eine andere als die streitgegenständliche öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen unter c aa verwiesen werden. Schließlich war der durch Vernehmung des Zeugen D. unter Beweis gestellten Behauptung der Beigeladenen T nicht nachzugehen, Gegenstand entsprechender Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen seien auch die einzelnen im Zuge der Markteinführung des Cayenne Diesels erforderlichen Entwicklungsschritte und die aus Sicht der Porsche-Ingenieure erforderlichen Optimierungen gewesen und damit letztlich die Funktionsweise der in einem Dieselaggregat genutzten Hard- und Softwarekomponenten (eA 1352 Rn. 161). Selbst wenn über derartige Dinge gesprochen worden sein sollte, lässt das Vorbringen der Beigeladenen im Unklaren, inwiefern im Rahmen der Erörterungen in Aufsichtsrat und Vorstand Anhaltspunkte für die Verwendung unzulässiger Abschaltvorrichtungen ersichtlich geworden sein sollen. bb) Keine Verletzung der Wissensorganisationspflicht Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass D. unter Verletzung von Informationsbeschaffungspflichten in Unkenntnis von der bei der Nebenintervenientin getroffenen Entscheidung über die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geblieben sein könnte. Auf die vorstehenden Ausführungen zu c bb kann verwiesen werden. e) Prof. Dr. B. und P. Unerheblich ist, ob – wie der Beigeladene Dr. H. vorträgt – Herr Prof. Dr. B. und Herr P. positive Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Manipulationssoftware und von der Unfähigkeit der Nebenintervenientin hatten, marktgängige, den Umweltnormen entsprechende Dieselmotoren herzustellen (eA 903 ff. Rn. 210 ff.). Auf die Ausführungen unter 2. zum Feststellungsziel C.I.1c. wird verwiesen. f) Anregungen gemäß § 142 ZPO und Anträge auf Vernehmung weiterer Zeugen Den Anregungen der Beigeladenen T auf Vorlage diverser Unterlagen war ebenso wenig nachzugehen wie weiteren Anträgen auf Vernehmung diverser Zeugen. aa) Grundsätze zu § 142 ZPO Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. § 142 ZPO befreit die Partei, die sich auf die Urkunde bezieht, allerdings nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Die Urkundenvorlegung darf nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung angeordnet werden, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Parteivortrags (BT-Drucks. 14/6036, S. 121; BGH, Beschluss vom 15.6.2010 – XI ZR 318/09 – juris Rn. 25; Beschluss vom 25.2.2008 – II ZB 9/07 – juris Rn. 30; Urteil vom 26.6.2007 – XI ZR 277/05 – juris Rn. 20 mwN; von Selle in BeckOK-ZPO, Stand 1.12.2022, § 142 Rn. 11). Dabei darf das Gericht einer Urkunde nichts entnehmen, was von den Parteien im Prozess noch nicht vorgetragen worden ist, denn auch § 142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung. Das Gericht darf mit seiner Anordnung deshalb keinesfalls die Grenzen des Parteivortrags überschreiten. Die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde für die begehrte Entscheidung muss sich vielmehr aus dem schlüssigen Parteivortrag ergeben (BGH, Urteil vom 27.5.2014 – XI ZR 264/13 – juris Rn. 28). Die vorzulegende Unterlage muss genau bezeichnet werden (Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 142 Rn. 11). Die pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen, Dokumentationen oder einer kompletten Korrespondenz ist deshalb nach § 142 ZPO unzulässig (BGH, Urteil vom 27.5.2014 – XI ZR 264/13 – juris Rn. 28; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 142 Rn. 4, 11; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 142 Rn. 4a; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 142 Rn. 2). Würde man einer Partei diese Möglichkeit eröffnen, so wäre die Schranke zur unzulässigen Ausforschung durchbrochen (Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 142 Rn. 11). bb) Protokolle der Vorstandssitzungen der Musterbeklagten und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG und der jeweiligen Sitzungsunterlagen In Anwendung dieser Grundsätze war der Anregung der Beigeladenen T, die Vorlegung der Protokolle der zwischen dem 1.1.2005 und dem 23.7.2009 abgehaltenen Vorstandssitzungen der Musterbeklagten und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG sowie der in diesem Zusammenhang erstellten Sitzungsunterlagen durch die Musterbeklagte bzw. durch die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG anzuordnen (eA 1340 Rn. 122, eA 1350 Rn. 157), nicht nachzukommen. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde. Es fehlt an einem schlüssigen Parteivortrag dazu, welche für das Feststellungsziel C.I.5d. relevanten Umstände in welchen Vorstandssitzungen der Musterbeklagten und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG erörtert wurden. Die Beigeladenen T führen lediglich aus, eine Kenntnis der Herren Dr. A. und H. davon, dass die Nebenintervenientin es nicht auf legalem Weg geschafft haben könne, mit ihrem neuentwickelten Motor EA 189 die einschlägigen Emissionsgrenzwerte in USA und EU einzuhalten, lasse sich aus ihrer Funktion als Vorstände der Musterbeklagten sowie der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG sowie aus langjähriger Vorbereitung der Einführung des Dieselmotors als neuer Antriebstechnologie für den Porsche Cayenne, die Gegenstand von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen gewesen sein müsse, ableiten (eA 1339 Rn. 120 ff.; eA 1350 Rn. 157, 161 f.). Dieses Vorbringen zum angeblichen Inhalt der begehrten Unterlagen erschöpft sich in Mutmaßungen und Unterstellungen. Dasselbe gilt, sofern die Beigeladenen T aus den Aussagen der Zeugen Dr. A. und H., wonach der Wunsch zur Einführung eines Cayenne-Diesels vom Vertrieb bzw. von Herrn Prof. Q. an den Vorstand herangetragen worden sei, herleiten, es sei davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Entscheidung zu dessen Einführung eine entsprechend eingehende Befassung des Porschevorstands mit diesen Themen erfolgt sei (eA 1493 Rn. 21 f.). Hinzu kommt, dass die Beigeladenen T die vorzulegenden Urkunden nicht genau bezeichnet haben. Sie regen an, der Musterbeklagten und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG pauschal die Vorlage sämtlicher Protokolle der in einem Zeitraum von 4,5 Jahren (Musterbeklagte) bzw. 1,5 Jahren (Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG) abgehaltenen Vorstandssitzungen sowie sämtlicher Sitzungsunterlagen aufzugeben. Es fehlt die Bezugnahme auf konkrete Sitzungsprotokolle nebst dem Hinweis, welchen Inhalt die konkreten Protokolle haben sollen. Es ist nicht Sinn des § 142 ZPO, dem Beweisbelasteten eine Vielzahl von Unterlagen zur Ermöglichung substantiierten Vorbringens und zur Suche nach Beweismitteln zu überlassen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass den Beigeladenen ein Vortrag dahingehend, in welcher Sitzung konkret über die Probleme bei der Motorenentwicklung und über die Nichteinhaltung von Emissionsgrenzwerten gesprochen worden sei, nicht möglich sein mag (eA 1411 Rn. 7). Diesem Unvermögen darf nicht im Wege der Ausforschung begegnet werden. Selbst wenn dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorlägen, wäre eine Anordnung im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.6.2007 – XI ZR 277/05 – juris Rn. 20) unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Geheimnisschutzes nicht verhältnismäßig. Die Musterbeklagte hat sich in Ansehung der Protokolle der Vorstandssitzungen auf Geheimnisschutz berufen (eA 1369 f. Rn. 25, 27). Eine Vorlage nur einer Auswahl von Protokollen und Unterlagen oder eine Schwärzung von Passagen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffen, würde die Vorlage sinnlos machen, weshalb dem Geheimhaltungsinteresse der Musterbeklagten nicht im Wege entsprechender Beschränkungen Rechnung getragen werden kann. Soweit die Beigeladenen T ausführen, dass die Musterbeklagte und die Nebenintervenientin gehalten seien, Auskunft darüber zu erteilen, wann in den jeweiligen Gremien über das Thema „Clean-Diesel“ und die in diesem Zusammenhang bestehenden Entwicklungsprobleme gesprochen worden sei (eA 1411 Rn. 9), besteht hierauf kein Anspruch; abgesehen davon fehlt es an der Erheblichkeit der Auskunft. Allein der Umstand, dass über Entwicklungsprobleme gesprochen wurde, würde noch nicht den Schluss auf eine Kenntnis von Abgasmanipulationen zulassen. cc) Protokolle der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen der Audi AG und der jeweiligen Sitzungsunterlagen In Anwendung der vorstehend unter aa) aufgeführten Grundsätze war auch der Anregung der Beigeladenen T, die Vorlegung der Protokolle der zwischen dem 7.5.2008 und dem 23.7.2009 abgehaltenen Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen der Audi AG sowie der in diesem Zusammenhang erstellten Sitzungsunterlagen durch die Audi AG anzuordnen (eA 1340 ff. Rn. 124 ff.), nicht nachzukommen. Die Ausführungen unter bb) gelten entsprechend. Auch hier würde die Anordnung zur Vorlage solcher nicht genau bezeichneter Protokolle den Beigeladenen eine nicht zulässige Ausforschung ermöglichen, die durch bloße Mutmaßungen und nicht tragfähigen Schlussfolgerungen aus Unterstellungen über Erkenntnisse der Zeugen Dr. A. und H. aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsräte der Audi AG und über den Gegenstand von Aufsichtsratsitzungen der Audi AG veranlasst wäre. Abgesehen davon sind die Ausführungen nicht entscheidungserheblich, denn selbst wenn die Zeugen Dr. A. und H. in den Aufsichtsratssitzungen der Audi AG Erkenntnisse über Manipulationen des Abgasreinigungssystems der von der Audi AG entwickelten Motoren erlangt hätten, wäre eine Weitergabe oder Verwertung dieser Informationen im Vorstand der Musterbeklagten wegen der gegenüber der Audi AG bestehenden Verschwiegenheitspflicht nicht möglich gewesen. Wie vorstehend zu den Feststellungszielen B.I.2a. und B.II.2a. bereits dargestellt wurde (4a cc α), sind Aufsichtsräte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 116 Satz 1 AktG iVm § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG absolut zur Verschwiegenheit verpflichtet (BGH, Urteil vom 26.4.2016 – XI ZR 108/15 – juris Rn. 30 ff.). dd) Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen der Nebenintervenientin und der jeweiligen Sitzungsunterlagen Auch der Anregung der Beigeladenen T, die Vorlegung der Protokolle der zwischen dem 28.1.2006 und dem 23.7.2009 (eA 1326 Rn. 70) bzw. zwischen dem 13.3.2006 und dem 30.3.2008 (eA 1417 Rn. 27) abgehaltenen Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen der Nebenintervenientin sowie der in diesem Zusammenhang erstellten Sitzungsunterlagen durch die Nebenintervenientin anzuordnen, war nicht nachzukommen. Hier gilt ebenfalls, dass sich das Vorbringen der Beigeladenen T (eA 1326 Rn. 70; eA 1417 Rn. 26 f.) in Mutmaßungen über Erkenntnisse aus der Aufsichtsratstätigkeit bei der Nebenintervenientin erschöpft und das Vorlagebegehren damit auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. Diese Erkenntnisse aus der Aufsichtsratstätigkeit wären zudem – wie bereits mehrfach ausgeführt – vor dem Hintergrund der gegenüber der Nebenintervenientin bestehenden Verschwiegenheitspflicht nicht erheblich. Ebenso ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen T die vorzulegenden Urkunden nicht genau bezeichnet haben. Sie regen an, der Nebenintervenientin pauschal die Vorlage sämtlicher Protokolle der in einem Zeitraum von 3,5 Jahren abgehaltenen Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen sowie sämtlicher Sitzungsunterlagen aufzugeben. Es fehlt die Bezugnahme auf konkrete Sitzungsprotokolle nebst einem Hinweis, welchen Inhalt die konkreten Protokolle haben sollen. Selbst wenn dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorlägen, wäre eine Anordnung im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.6.2007 – XI ZR 277/05 – juris Rn. 20) unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Geheimnisschutzes nicht verhältnismäßig. Die Nebenintervenientin hat sich in Ansehung der Protokolle der Vorstandssitzungen auf Geheimnisschutz, auch unter dem Gesichtspunkt der Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder, berufen (eA 1486 Rn. 14 f.). ee) Protokolle der Sitzungen des Volkswagen-Produkt-Strategie-Komitees vom 13.3.2006 und vom 21.6.2006 und Protokoll der Sitzung des strategischen Konzernarbeitskreises Aggregate vom 8.6.2006 Auch der Anregung der Beigeladenen T, die Vorlage des Protokolls der Sitzung des Volkswagen-Produkt-Strategie-Komitees vom 13.3.2006 durch die Nebenintervenientin und des Protokolls der Sitzung des strategischen Konzernarbeitskreises Aggregate vom 8.6.2006 durch die Nebenintervenientin gemäß § 142 Abs. 1 ZPO anzuordnen (eA 1413 Rn. 14), ebenso die Vorlage des Protokolls der Sitzung des Konzern-Produktsteuerkomitees vom 21.6.2001 und des dort besprochenen Konzeptnachweises durch die Nebenintervenientin anzuordnen (eA 1414 Rn. 16), war nicht nachzukommen. Die Beigeladenen führen insofern zur Begründung aus, nach den Angaben der Nebenintervenientin im Braunschweiger Musterverfahren hätten Entwicklungsingenieure in den genannten Sitzungen vom 13.3.2006 und vom 8.6.2006 unter anderem Mitglieder des Konzernvorstands der Nebenintervenientin darüber informiert, dass der Motor US 07 zwar grundsätzlich in der Lage sei, den US-Grenzwert einzuhalten, dass es aber noch zu lösende Probleme bei der Dauerhaltbarkeit einzelner Bauteile der Abgasanlage gebe (eA 1413 Rn. 14). Am 21.6.2006 sei dem Produktsteuerkomitee ein Entwicklungskonzept vorgelegt worden. Als Fazit sei darin die Aussage enthalten gewesen, dass der Grenzwert erreichbar sei. Als noch zu bearbeitende Themen habe der Konzeptnachweis das Temperaturniveau des DeNOx-Regenerationsbetriebs und mögliche Feldprobleme wegen der Dauerhaltbarkeit des Dieselpartikelfilters enthalten (eA 1414 Rn. 16). Auf der Grundlage des Konzeptnachweises hätten die anwesenden Mitarbeiter des Konzernvorstandes der Nebenintervenientin insgesamt 230,5 Mio. € für Produktion, Beschaffung, Entwicklung und Qualitätssicherung freigegeben (eA 1415 Rn. 17). Es fehlt bereits an der Erheblichkeit der genannten Unterlagen zu Vorgängen bei der Nebenintervenientin und damit an einem Erkenntniswert für die bei diesem Feststellungsziel alleine streitgegenständliche Frage einer Kenntnis des Vorstands der Musterbeklagten und einer daraus gegebenenfalls abzuleitenden Ad-hc-Veröffentlichungspflicht der Musterbeklagten. Den Zusammenhang zur Musterbeklagten stellen die Beigeladenen T lediglich her, indem sie auf eine aktienrechtliche Pflicht des Konzernvorstands der Nebenintervenientin verweisen, den Aufsichtsrat über bestehende Probleme des Projekts zu informieren (eA 1417 Rn. 25). Daraus folgt aber noch nicht, dass der Aufsichtsrat informiert worden ist. Dies war nach der glaubhaften Aussage der Zeugen Dr. A. und H. nicht der Fall und auch nicht etwa nach den Dimensionen der Mittelfreigabe geboten (siehe vorstehend unter a und b). Außerdem müssten die Aufsichtsratsmitglieder aus einer solchen Information noch nicht ableiten, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werden sollte, um die bezeichneten Probleme zu lösen. Dies gilt umso mehr, als die Unterlagen die Aussage enthalten haben sollen, dass der Grenzwert erreichbar sei. Schließlich fehlt es an der Erheblichkeit deshalb, weil Erkenntnisse aus der Tätigkeit beim Aufsichtsrat der Nebenintervenientin ohnehin der Verschwiegenheitspflicht unterfallen. Auch den zahlreichen Beweisantritten durch Zeugenbeweis war in diesem Zusammenhang daher nicht nachzugehen. ff) Protokolle weiterer Aufsichtsratssitzungen nebst Sitzungsunterlagen Sofern die Beigeladenen T anregen, gegenüber der Nebenintervenientin anzuordnen, die Protokolle der jeweils zeitlich nach dem 13.3.2006, 8.6.2006, 21.6.2006 sowie 8.11.2007 abgehaltenen Sitzungen ihres Aufsichtsrates vorzulegen (eA 1418 Rn. 29), war dem ebenfalls nicht nachzugehen. Insofern gilt das vorstehend unter ee) zur Vorlage der Protokolle der an diesen Tagen stattgefundenen Vorstandssitzungen Ausgeführte entsprechend. Auch der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Anregung, die Vorlage des Protokolls der Aufsichtsratssitzung der Nebenintervenientin vom 16.11.2007 sowie der in diesem Zusammenhang erstellten Sitzungsunterlagen durch die Nebenintervenientin anzuordnen (eA 1490 Rn. 12), war nicht nachzukommen, weshalb die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen war. Die Beigeladenen T machen insofern geltend, es sei davon auszugehen, dass der Vorstand den Aufsichtsrat in dieser Sitzung über die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Markteinführung des Dieselaggregats EA 189 einschließlich der Kostenerhöhung von 260 € pro Fahrzeug sowie der mehrmonatigen Verschiebung des Produktionsstarts informiert habe (eA 1490 Rn. 12). Dieses Vorbringen ist aus den vorstehenden Gründen nicht erheblich. Vor diesem Hintergrund war auch den in diesem Zusammenhang gehaltenen zahlreichen Beweisantritten (eA 1490 f. Rn. 13) durch Zeugenbeweis nicht nachzugehen. Dasselbe gilt für die Beweisantritte zu der Behauptung, dass in den Aufsichtsratssitzungen vom 29.2.2008, vom 23.4.2008, vom 15.7.2008, vom 12.9.2008 und vom 21.11.2008 die im November 2007 beschlossene Budgeterhöhung und die Verschiebung des Produktionsstarts, wodurch die Entwicklungsschwierigkeiten beim EA 189 gelöst werden sollten, angesprochen wurde (eA 1491 f. Rn. 16). Abgesehen davon steht § 296a ZPO einer Berücksichtigung dieser Beweisantritte entgegen. gg) Präsentationen vom 19.10.2007 und vom 8.11.2007 und Sitzungsprotokoll der Vorstandsrunde der Nebenintervenientin vom 8.11.2007 Soweit die Beigeladenen T anregen, die Vorlage der Präsentation vom 19.10.2007, der Präsentation vom 8.11.2007 und des Sitzungsprotokolls vom 8.11.2007 durch die Nebenintervenientin gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuordnen (eA 1313 ff. Rn. 22 ff.; eA 1415 ff. Rn. 18 ff.), war dem nicht nachzukommen. Auch die in eA 1314 Rn. 24 ff. und eA 1317 Rn. 33 genannten Zeugen waren nicht zu vernehmen. Es fehlt wiederum an der Erheblichkeit. Ob in den bei der Nebenintervenientin gehaltenen Präsentationen vom 19.10.2007 und vom 8.11.2007 die beabsichtigte rechtswidrige Nutzung der Umschaltfunktion zutage trat, ist nicht relevant. Zur Kenntnis der Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten Dr. A. und H. besagen die Präsentationen nichts. Eine etwaige Kenntnis der Herren Prof. Dr. B., I., O., Dr. L. und R. könnte eine Haftung der Musterbeklagten nicht begründen. Soweit die Beigeladenen geltend machen, dass der Aufsichtsrat der Nebenintervenientin und damit auch Dr. A. und Herr H. über die bestehenden Probleme des Projekts US 07 vom Vorstand in Kenntnis gesetzt worden seien, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF zu begründen. Sollten beide in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglieder der Nebenintervenientin über die beabsichtigte Verwendung einer Manipulationssoftware informiert worden sein, wären sie insofern zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Insofern gilt nichts anderes, als zu Doppelvorstandsmitgliedern ausgeführt wurde. Eine Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. B. zu diesem Punkt (eA 1318 Rn. 37 f.) war daher ebenfalls entbehrlich. Hiervon abgesehen handelt es sich bei der Annahme, dass sich die Unterrichtung des Aufsichtsrats den Sitzungsunterlagen des Vorstands und des Aufsichtsrats entnehmen lasse (eA 1318 Rn. 39), wiederum um eine bloße Vermutung, weshalb die Anregung auf eine unzulässige Ausforschung zielt. hh) Compliance-Monitor-Berichte Auch der Anregung der Beigeladenen T, die Vorlage der Compliance-Monitor-Berichte und des Abschlussberichts „Certification Report“ in jeweils ungeschwärzter Fassung durch die Nebenintervenientin anzuordnen (eA 1332 Rn. 96, 98), war nicht nachzukommen, ebenso wenig war das US-Justizministerium um Vorlage dieser Berichte zu ersuchen (eA 1332 Rn. 99). Zur Begründung führen die Beigeladenen aus, dass eine etwaige Unkenntnis des Vorstands und des Aufsichtsrats der Nebenintervenientin von den streitgegenständlichen Informationen auf eine unzureichende Compliance-Organisation zurückzuführen sei, die selbst im Falle einer pflichtwidrig unterlassenen Nachforschung durch Vorstand und Aufsichtsrat dafür gesorgt hätte, dass die Abgasmanipulationen zu diesen durchgedrungen wären (eA 1327 Rn. 75). Nicht zuletzt das US-Justizministerium habe die Auffassung vertreten, dass das Compliance-System der Nebenintervenientin bei Bekanntwerden des Dieselskandals unzureichend ausgestattet gewesen sei. Das US-Justizministerium habe die Nebenintervenientin im Zuge des geschlossenen Vergleichs verpflichtet, ihre Strukturen und Systeme so zu überarbeiten und zu stärken, dass Compliance-Verstöße künftig verhindert, jedenfalls aber aufgedeckt würden (eA 1328 Rn. 79 f.). Die Basics eines Compliance-Systems seien vor dem Dieselskandal nicht vorhanden gewesen (eA 1329 f. Rn. 81 ff.). Die Ausrichtung der Compliance-Organisation der Nebenintervenientin sei insbesondere in Ansehung der Gefährdungslage im Bereich Motorenentwicklung in der Frühphase des Dieselskandals völlig unzureichend gewesen, obwohl der Vorstand der Nebenintervenientin infolge früherer Auffälligkeiten und Verdachtsmomente verpflichtet gewesen sei, ein funktionierendes Compliance-System einzurichten (eA 1331 Rn. 93 ff.). Ein solches System habe es aber nicht gegeben, sondern es habe eine von Angst geprägte Unternehmenskultur geherrscht, in der es Mitarbeiter nicht gewagt hätten, ihre Vorgesetzten über Schwierigkeiten oder über die Nichterreichbarkeit der vorgegebenen Ziele zu informieren (eA 1331 Rn. 95). Zu letzterer Einschätzung sei der Spezialist Th. gekommen, der in Umsetzung des US-Vergleichs ein dreijähriges Compliance-Monitorship bei der Nebenintervenientin durchgeführt habe, um sicherzustellen, dass diese ein effektives Compliance-Programm implementiere (eA 1331 Rn. 95). Dem im Braunschweiger Musterverfahren in geschwärzter Form vorgelegten ersten Bericht des Compliance Monitors vom 30.3.2018 sei zu entnehmen, dass dieser von einem gescheiterten Compliance-System bei der Nebenintervenientin ausgegangen sei (eA 1332 Rn. 96 f.). Dieser Bericht sei daher vorzulegen. Um einen vollständigen Überblick über die erheblichen Mängel im Compliance-System der Nebenintervenientin zu erhalten, werde zudem angeregt, die Vorlage der beiden weiteren Monitor-Folgeberichte und des Abschlussberichts anzuordnen (eA 1332 Rn. 98). Vorsorglich solle das US-Justizministerium gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO um die Überlassung von Kopien einer ungeschwärzten Fassung der Monitor-Berichte und des Abschlussberichts ersucht werden (eA 1332 Rn. 99 f.). Auch im Hinblick auf das – nach Ansicht der Beigeladenen T – defizitäre Compliance-System der Nebenintervenientin hätten sich – nach deren Ansicht – die Herren Dr. A. und H. im Rahmen ihrer Kontrollfunktion versichern müssen, dass die Mitarbeiter im Bereich der Aggregateentwicklung in ein engmaschig überwachtes Informationsorganisations- und Compliance-System einbezogen würden (eA 1333 Rn. 103). Die Herren Dr. A. und H. seien verpflichtet gewesen, den Vorstand zum Bestehen entsprechender Strukturen zu befragen und selbst auf die Schaffung pflichtgemäßer Compliance-Strukturen hinzuwirken. Dies hätten sie unterlassen (eA 1335 Rn. 108). Da die Nebenintervenientin ersichtlich ein unzureichendes Informationsorganisations-, Kontroll- und Compliance-System geschaffen habe, hätten die Herren Dr. A. und H. nicht von einem normgemäßen Vorgehen bei der Aggregateentwicklung der Nebenintervenientin ausgehen können (eA 1335 Rn. 109). Der Anregung war nicht zu entsprechen. Der Vortrag zum mangelhaften Compliance-System der Nebenintervenientin, zu dessen Beleg die Compliance-Monitor-Berichte vorgelegt werden sollen, ist nicht erheblich. Ein mangelhaftes Compliance-System der Nebenintervenientin vermag eine Haftung der Musterbeklagten nicht zu begründen. Selbst wenn das Compliance-System der Nebenintervenientin deutlich unzureichend gewesen sein sollte, und selbst wenn die Herren Dr. A. und H. hiervon Kenntnis gehabt haben sollten, hätten sie diese Kenntnis in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglieder der Nebenintervenientin erlangt. Einer Weitergabe dieses Wissens an den Gesamtvorstand der Musterbeklagten hätte die Verschwiegenheitspflicht entgegengestanden. Eine Überwachungspflicht in Ansehung des Compliance-Systems hätte die Zeugen lediglich aufgrund ihrer Stellung als Aufsichtsratsmitglieder im Verhältnis zur Nebenintervenientin getroffen, nicht aber im Verhältnis zur Musterbeklagten. g) Weiteres Vorbringen mit Beweisantritten zu Ereignissen bei der Nebenintervenientin Sofern sich die Beigeladenen T die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 16.9.2021 im Strafverfahren vor dem Landgericht Braunschweig gegen die Herren Dr. N., Dr. L., J. und E. zu eigen machen (eA 1298 ff. Rn. 17 f.), ist dieses Vorbringen unerheblich. Es betrifft ausschließlich Vorgänge bei der Nebenintervenientin, Rückschlüsse auf eine Kenntnis insbesondere der Herren Dr. A. und H. in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten lassen sich hieraus nicht ziehen. Dem Beweisantritt, E. zur Richtigkeit der Behauptungen zu Vorgängen bei der Nebenintervenientin als Zeugen zu vernehmen (eA 1307 Rn. 19; eA 1313 Rn. 21; eA 1319 Rn. 42), war daher nicht nachzukommen. Soweit die Beigeladenen ausführen, es dürfe unterstellt werden, dass auch die Herren Dr. A. und H. als Vorstände eines Automobilherstellers, der sich zur fraglichen Zeit selbst mit der Einführung eines eigenen Dieselmodells beschäftigt habe, und in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsräte der Nebenintervenientin diese Problematik gekannt hätten (eA 1309 Rn. 21), legen sie nicht dar, was E. zu deren Kenntnis aussagen sollte. Auch die Ausführungen der Beigeladenen zur sekundären Darlegungslast der Musterbeklagten bezüglich der Unterrichtung des Aufsichtsrats und zu den Überwachungspflichten des Aufsichtsrats (eA 1318 ff. Rn. 40 ff.) sind unerheblich, weshalb auch den in diesem Zusammenhang erfolgten Beweisantritten nicht nachzukommen war. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen, wonach die Herren Dr. A. und H. die Pflicht verletzt hätten, für eine Befassung des Aufsichtsrats und für ein Einschreiten des Aufsichtsrats gegen Rechtsverstöße zu sorgen (eA 1322 Rn. 57 ff.). Etwaige Pflichtverletzungen hätten beide lediglich in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglieder der Nebenintervenientin begangen. Eine Haftung der Musterbeklagten gemäß § 37b WpHG aF könnte hierauf nicht gestützt werden. Im Übrigen ist wiederum die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder zu beachten. Ebenso wenig war der von der Musterklägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung benannte Zeuge Dr. U. zu deren Behauptung zu vernehmen, wonach die fehlende Durchdringbarkeit der Nebenintervenientin für die Musterbeklagte selbst im Zuge der geplanten Übernahme der Grund für die Installation von Doppelvorstandsmandaten im Zuge der Umsetzung der Pläne für einen integrierten Automobilkonzern gewesen sei (eA 1539 Rn. 1176). Selbst wenn man die entsprechende Behauptung der Musterklägerin als richtig unterstellt, ergeben sich daraus keine Erkenntnisse für die streitgegenständlichen Fragestellungen. Abgesehen davon ist an dieser Behauptung nicht nachvollziehbar, inwiefern die fehlende Durchdringbarkeit der Nebenintervenientin Grund dafür gewesen sein kann, im Zuge der geplanten Integration mit letztlich einer Verschmelzung der Musterbeklagten auf die Nebenintervenientin ausgerechnet Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin, die für die fehlende Durchdringbarkeit verantwortlich waren, auch bei der Musterbeklagten als Vorstandsmitglieder zu installieren. 3. Gegenstandslosigkeit der Feststellungsziele C.I.5a. bis c., e. und f. Da die mit dem Feststellungsziel C.I.5d. zur Entscheidung gestellte Feststellung nicht zu treffen ist, ist die Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele C.I.5a. bis c. entfallen. Weil es bereits an einer Veröffentlichungspflicht der Musterbeklagten und deren Verletzung im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 37b Abs. 1 WpHG aF fehlt, kann offen bleiben, ob es sich bei der Entscheidung, ab dem 6.6.2008 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Diesel-Pkws in Verkehr zu bringen, um eine (strategische) Entscheidung der Nebenintervenientin gehandelt hat – was die Musterbeklagte und die Nebenintervenientin bestreiten (eA 1068 Rn. 357; eA 1085) –, ob es sich bei diesem Ereignis um eine Insiderinformation für die Musterbeklagte handelt und ob die Musterbeklagte von dieser Information unmittelbar betroffen ist. Ebenso ist die Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele C.I.5e. und C.I.5f. entfallen. Mangels einer Veröffentlichungspflicht kommt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB durch Unterlassung einer Veröffentlichung erst recht nicht in Betracht. Feststellungsziel D.I.1. Herr Prof. Dr. B. hatte durch das Schreiben des Herrn F. vom 23.5.2014 Kenntnis oder hätte Kenntnis davon haben müssen, dass die West Virginia University unter Mitwirkung von CARB und dem ICCT Emissionstests im realen Fahrbetrieb unter anderem mit Fahrzeugen der Volkswagen AG durchgeführt hat, bei denen die NOx-Grenzwerte bei VW-Fahrzeugen der Gen 1 um den Faktor 15-35 bzw. bei VW-Fahrzeugen der Gen 2 um den Faktor 5-18 überschritten wurden, dass diese Überschreitungen nicht erklärt werden können, die Aufdeckung einer in der Motorsteuerung-Software implementierten Testerkennung droht und auch mit einer geänderten Software die Grenzwerte nicht eingehalten werden können. Auch dieses Feststellungsziel ist gegenstandslos. Wie vorstehend zu Feststellungsziel C.I.1c. ausgeführt wurde, vermag eine etwaige Kenntnis des Herrn Prof. Dr. B. von Umständen, die die Motorsteuerungssoftware betreffen, eine Haftung der Musterbeklagten wegen einer unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung nicht zu begründen. Ebenso wenig ist von einer Verletzung der Wissensorganisationspflicht auszugehen. Unerheblich ist daher, welche Erkenntnisse das der Sphäre der Nebenintervenientin zuzuordnende Schreiben des Herrn F. vom 23.5.2014 Herrn Prof. Dr. B. vermittelt hat. III. Der Schriftsatz der Musterbeklagten vom 2.3.2023 (eA 1568) enthält kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen, weshalb sich die Frage nach einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung insofern nicht stellt.