V ZR 246/87
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Dezember 1989 V ZR 246/87 BGB § 463 S. 2, §§ 31, 89 Einer juristischen Person kann auch das Wissen eines bereits ausgeschiedenen Organmitglieds zugerechnet werden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB). Ob er allerdings materiell eine Bestätigung des nichtigen Kaufvertrags enthält, kann offenbleiben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß der Vergleich Wirkung auch für die Ehefrau entfaltet hat: Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, daß die Ehefrau den Abschluß des Vergleichs genehmigt hat, noch, daß sie ihrem Ehemann Prozeßführungsbefugnis übertragen hatte oder daß die tatsächlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Prozeßführungsbefugnis gemäß § 744 Abs. 2 BGB gegeben waren. Die Tatsache, daß der vertragliche Gewährleistungsanspruch beiden Klägern als Mitgläubigern zustand, reicht zur Begründung einer gewillkürten Prozeßführungsbefugnis nicht aus, zumal der Kläger den Prozeß mit der Behauptung geführt hatte, er habe das Hausgrundstück gekauft. Die von dem Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1.12.1971 (VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249) ist nicht einschlägig. Sie betrifft die Frage, ob die Kenntnis eines Pächters von dem Mangel des Pachtobjekts genügt, um das Recht zur fristlosen Kündigung für alle Pächter auszuschließen. Im vorliegenden Fall geht es hingegen darum, ob der durch den Kläger als vorgeblicher Alleingläubiger abgeschlossene Prozeßvergleich die Klägerin als Mitgläubigerin bindet. Eine gesetzliche Prozeßführungsbefugnis gemäß § 744 Abs. 2 BGB wäre nur dann gegeben gewesen, wenn die Führung des Rechtsstreits zur Sicherung der Gewährleistungsforderung — etwa vor einer drohenden Verjährung (BGHZ 94, 117, 121) — oder zur Erhaltung des Hauses notwendig gewesen wäre. Auch hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. 2. BGB § 463 S. 2, §§ 31, 89 (Einer juristischen Person kann auch das Wissen eines bereits ausgeschiedenen Organmitglieds zugerechnet werden.) 1. Verkauft eine Gemeinde ein Grundstück, das mit einem Fehler behaftet ist, so ist ihr für die Frage des arglistigen Verschweigens auch das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitgliedes zuzurechnen, das nicht selbst an dem Rechtsgeschäft mitgewirkt hat. Die Zurechnung kommt auch in Betracht, wenn dieser Organvertreter von dem Rechtsgeschäft nichts weiß oder sogar schon aus dem Amt ausgeschieden ist. 2. Ist die Gemeinde hiernach so zu behandeln, als hätte sie beim Verkauf den Fehler gekannt, so kann sie auch hinsichtlich der weiteren subjektiven Elemente des (bedingten) Vorsatzes nach § 463 Satz 2 BGB nicht besser gestellt werden als eine natürliche Person, für die diese Vorsatzelemente dann zu vermuten sind. BGH, Urteil vom 8.12.1989 — V ZR 246/87 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 25.2.1982 von der Beklagten, diese vertreten durch ihren Bürgermeister B., das Schlachthofgrundstück nebst Aufbauten zum Preise von 350.000 DM unter Ausschluß der Gewährleistung. Das Anwesen, das die Klägerin schon seit 1971 gegen Entgelt mitbenutzt hatte, wurde ihr am 1.4.1982 übergeben. Mit Schreiben vom 20.1.1984 verfügte das Landratsamt L., die Nutzung des Schlachthofanbaues wegen potentieller Einsturzgefahr der Decken zu unterlassen, wenn nicht bis zum 1.5.1984 bestimmte Sanierungsmaßnahmen durchgeführt würden. Das Schreiben nahm Bezug auf eine Verfügung des Landratsamts vom 4.10.1965 an die Beklagte und auf verschiedene Ortsbesichtigungen. Mit der Verfügung vom 4.10.1965 hatte das Landratsamt der Beklagten mitgeteilt, daß zur Abdeckung des -im Jahre 1960 an das ältere Schlachthofgebäude angebauten. Kühlraumes nebst Kuttelei vermutlich Spannbeton-Fertigteildecken mit Tonerde-Schmelzzement als Bindemittel verwendet worden seien, deren Tragfähigkeit erheblich gefährdet sei. Es hatte die baupolizeiliche Sperrung des Anbaues für den Fall angedroht, daß die in der Verfügung angeordneten baulichen Maßnahmen nicht durchgeführt würden. Die Beklagte war den Anordnungen nicht nachgekommen; sie hatte lediglich im Jahr 1975 den Anbau mit einem neuen Flachdach versehen lassen. Am 18.5.1981 hatte eine (weitere) Ortsbesichtigung des Anbaues unter Beteiligung verschiedener Behörden und eines Bediensteten der Beklagten stattgefunden. Die Mitteilung von der Besichtigung war, während eines Urlaubs des Bürgermeisters, dessen Stellvertreter K. vorgelegt worden; dieser hatte sie abgezeichnet und zu den Akten genommen. Die Klägerin, die von der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen und bei Kaufabschluß weder über den Mangel noch über die Verfügung des Landratsamts informiert worden war, begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstehe, daß sie die Decken im Anbau des Schlachthofs auswechseln müsse. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht Die Revision führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Gründen: I.Das Berufungsgericht sieht in der durch schlechte Materialien bedingten Einsturzgefahr der Decken einen offenbarungspflichtigen, erheblichen Mangel des Bauwerks, dessen Kenntnis für den Kaufentschluß der Klägerin von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch die Beklagte oder ihre Organe sei jedoch nicht erwiesen. Der erst 1977 in sein Amt gewählte Bürgermeister B. habe glaubwürdig verneint, Kenntnis von dem Mangel gehabt zu haben. Aus den Protokollen der Gemeinderatssitzungen ergebe sich nichts dafür, daß dem Gemeinderat bei Vertragsschluß der Mangel noch bewußt gewesen sei. Der Umstand, daß der im Jahre 1965 amtierende Bürgermeister von der Verfügung des Landratsamtes vom 4.10.1965 Kenntnis erlangt gehabt habe und der stellvertretende Bürgermeister K. durch die Mitteilung von dem Ortstermin am 18.5.1981 gewußt habe, daß „irgendetwas nicht in Ordnung sei", führe ebensowenig zu der Annahme eines arglistigen Verschweigens durch die Beklagte wie die Tatsache, daß der Bedienstete, der an der Ortsbesichtigung teilgenommen habe, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von dem Mangel gehabt habe. Denn die Beklagte müsse sich nur ein Handeln natürlicher Personen, die ihre Organe seien, zurechnen lassen. Arglist könne sich nicht allein aus der Fiktion ergeben, daß einer Rechtsperson das Wissen verschiedener natürlicher Personen zugerechnet werde. Der Täuschende müsse sich bewußt sein und zumindest in Kauf nehmen, die Willensbildung des anderen zu beeinflussen. Davon könne nicht ausgegangen werden, wenn die handelnde Person den Mangel nicht kenne und die Person, die Kenntnis habe, mit dem Geschäft nicht befaßt sei. Es könne deshalb allein auf das Wissen und den Willen einer als Organ oder Vertreter handelnden natürlichen Person abgestellt werden, bei der die Merkmale der Arglist erfüllt seien. Die objektive Täuschung der Klägerin über den Mangel beruhe aber allenfalls auf fahrlässigen Versäumnissen des früheren Bürgermeisters, des Gemeinderats und desjenigen Bediensteten, der den Besichtigungstermin wahrgenommen habe, ohne daß insoweit von einem Organisationsverschulden der Gemeinde ausgegangen werden könne. II. Die Revision hat Erfolg. 160 MittBayNöt 1990 Heft 3 r 1.Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, die Klage könne nur unter dem Gesichtspunkt eines arglistigen Verschweigens des Mangels Erfolg haben (§ 463 Satz 2 i.V.m. . §§ 31, 89 BGB ), denn die Parteien haben die Haftung der Beklagten für Mängel der Sache ausgeschlossen (vgl. § 476 BGB). 2. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht auch eine Pflicht zur Aufklärung darüber, daß die Abdeckung des Schlachthofanbaues wegen der Verwendung von Spannbetonfertigteildecken'mit Tonerde-Schmelzzement als Bindemittel einsturzgefährdet und deshalb bereits eine behördliche Nutzungsuntersagung angedroht sei. Dieser ganz erhebliche, verborgene, Mangel war geeignet, die Nutzung des Schlachthofes in wesentlichen Teilen zu vereiteln; er war daher für den Kaufentschluß der Klägerin von wesentlicher Bedeutung, so daß diese nach der Verkehrsauffassung eine Mitteilung des Mangels und der darauf basierenden behördlichen Verfügungen erwarten durfte (vgl. dazu die st. Rspr. des BGH z. B. Senatsurt. v. 10.6.1988, V ZR 125187, WM 1988, 1449 , 1450 m.w.N. [= DNotZ 1989, 306 ]). 3. Der Senat folgt jedoch nicht den Erwägungen des Berufungsgerichts, soweit dieses ein arglistiges Verschweigen der Beklagten verneint. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Würdigung, daß bei keinem der Organvertreter der Beklagten alle Voraussetzungen der „Arglist" im Sinne des § 463 Satz 2 BGB vorgelegen hätten. b) Damit allein läßt sich jedoch eine Haftung der Gemeinde für arglistiges Verschweigen des Mangels nicht verneinen. Vielmehr muß sich eine juristische Person (für eine fiskalisch handelnde Gemeinde gilt insoweit grundsätzlich nichts anderes, vgl. RGZ 59, 400 , 408; 131, 343, 354) das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organwalter zurechnen lassen. Das Wissen schon eines in der Angelegenheit vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als Wissen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen ( BGHZ 20, 149 , 153; 41, 282, 287 m.w.N.; BAG DB 1985, 237 f.). Dies gilt auch dann, wenn das Organmitglied an dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt hat (RG JW 1935, 2044; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 166 Rdnr. 5). Die Wissenszurechnung kommt selbst dann in Betracht, wenn der Organvertreter von dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft nichts gewußt hat (vgl. BGH Urt. v. 1.3.1984, IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953 , 1954 - Kenntnis des unterbevollmächtigten Kassierers einer Bankfiliale). Auch das Ausscheiden des Organvertreters aus dem Amt steht dem Fortdauern der Wissenszurechnung nicht entgegen (BGH Urt. v. 23.10.1958, II ZR 127/57, WM 1959, 81 , 84; h. M., vgl. etwa BGB-RGRK/Steffen a.a.O.; SoergeuLeptien, BGB 12. Aufl. § 166 Rdnr. 5). Soweit im Schrifttum hiergegen Bedenken erhoben werden (vgl. etwa Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 1. Bd. 2. Teil § 11 IV, S. 398 ff.; Baumann, ZGR 1973, 284 , 295; Schilken, Wissenszurechnung im Zivilrecht (1983), S. 127 ff., 138 f.; vgl. auch schon Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 1. Halbband (1959), S. 658 Fn. 27 im Anschluß an RG SA Bd. 77 Nr. 65), hält der Senat diese - zumindest für einen Fall der vorliegenden Art - nicht für durchschlagend. Die Frage der Wissenszurechnung von Organvertretern läßt sich nicht mit logisch-begrifflicher Stringenz (so freilich RG SA Bd. 77, Nr. 65), sondern nur in wertender Beurteilung entscheiden. Speziell in der allgemeinen Organisationslehre des öffentlichen Rechts ist die Unterscheidung zwischen MittBayNot 1990 Heft 3 dem Organ als einem institutionellen Subjekt und den wechselnden Organvertretern anerkannt (grundlegend H. J. Wolff, Organschaft und juristische Person - Theorie der Vertretung, S. 228 f.; zur begrifflichen Kontinuität des Organs als eines organisatorischen Gefüges über den Wechsel der Organperson hinweg: Böckenförde, Festschrift für H. J. Wolff, 5.269, 271). Daher ist es denklogisch nicht ausgeschlossen, in der Zurechnungskette vom Organvertreter über das Organ zur juristischen Person als dem „Zurechnungsendsubjekt" (Wolff, a.a.O., S. 261, 279) der juristischen Person einmal zugerechnete Kenntnisse über die Amtsdauer des kenntnisvermittelnden Organvertreters hinaus auch weiterhin zuzurechnen. Ob diese Zurechnungsfrage grundsätzlich im Sinne einer starren Einheitslösung entschieden werden muß (gegen eine solche Baumann, ZGR 1973, 284 , 295), kann hier offenbleiben. Jedenfalls für die Frage der Risikoverteilung bei Grundstücksgeschäften der vorliegenden Art erscheint es dem Senat im Interesse des Verkehrsschutzes geboten, der Gemeinde das ihr durch Organvertreter einmal vermittelte, typischerweise aktenmäßig festgehaltene, Wissen auch weiterhin (hier: bis zum Abschluß des zu beurteilenden Vertrages) zuzurechnen. Nur so läßt sich die strukturelle Besonderheit der organisatorischen Aufspaltung gemeindlicher Funktionen in personeller und zeitlicher Hinsicht (Wechsel der Amtsträger) ausgleichen. Der Bürger, der mit der Gemeinde einen wirtschaftlich bedeutsamen Vertrag schließt und ihr dabei im Zweifel sogar erhöhtes Vertrauen entgegenbringt, darf im Prinzip nicht schlechter gestellt werden, als wenn er es, nur, mit einer einzigen natürlichen Person zu tun hätte. Die Beklagte muß sich daher auch das Wissen des im Jahre 1965 amtierenden Bürgermeisters und des stellvertretenden Bürgermeisters K. entgegenhalten lassen. c) Ist hiernach die Beklagte so zu behandeln, als hätte sie beim Verkauf des Schlachthofgrundstückes die Mängel der Decken im Anbau ebenso wie die Androhung der Nutzungsuntersagung gekannt, läßt sich die Arglist im Sinne des § 463 Satz 2, §§ 31, 89 BGB mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen. Zwar ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, weitere Voraussetzung der Haftung, daß der Verkäufer zugleich weiß öder doch mit der Möglichkeit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (st. Rspr.: BGH Urt. v. 28.6.1978, VIII ZR 112/77, WM 1978, 1175 , 1176; Senatsurteile v. 10.6.1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990 ; v. 20.3.1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511, 2512; zuletzt Urt. v. 7.7.1989, V ZR 21/88, WM 1989, 1735 ). Soll aber der mit einer Gemeinde privatrechtlich kontrahierende Bürger, wie ausgeführt, in seinem Vertrauen geschützt werden und aus der Eigenart der gemeindlichen Organisation keinen Nachteil erfahren, so erscheint es interessengerecht, die Gemeinde auch hinsichtlich der weiteren Elemente des bedingten Vorsatzes nicht besser als eine natürliche Person zu stellen. Bei einer solchen könnte nach der Lebenserfahrung von der Kenntnis eines schwerwiegenden verborgenen Mangels der vorliegenden Art auf die Einsicht und die Billigung geschlossen werden, daß der Vertragspartner (Klägerin) den Mangel vielleicht nicht kennt und anderenfalls den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht so, wie geschehen, abgeschlossen hätte (vgl. dazu auch Senatsurt. v. 10.6.1988, V ZR 127/87, WM 1988, 1449 ). Eine solche Gleichstellung rechtfertigt sich um so eher, als damit kein moralisches Unwerturteil verbunden ist. Ein moralisch vorwerf § 463 Satz 2 BGB schon allgemein nicht erforderlich (vgl. MünchKomm/H. P. Westermann, 2. Aufl. § 463 Rdnr. 8; MünchKomm/Kramer, 2. Aufl. § 123 Rdnr. 6). Erst recht verflüchtigt sich ein etwa verbleibender Vorwurf gegenüber einer juristischen Person (Gemeinde) in dem Maße, in dem ihr — wie hier — Einzelwissen verschiedener natürlicher Personen (Organvertreter) kumulativ, gleichsam mosaikartig, zugerechnet wird. Dabei geht es nicht um eine Sanktion für moralisch vorwerfbares Verhalten, sondern um eine angemessene Risikoverteilung zwischen Bürger und Gemeinde. 4. Das Berufungsgericht hat danach zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 463 Satz 2 BGB verneint und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Da die Sache zur Entscheidung reif ist, kann der Senat die beantragte Feststellung selbst aussprechen ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). 3. AGBG § 5; BGB §§ 398, 1191 (ZurAus/egung derZwecker klärung in Bezug auf die Abtretung von Grundschuldrückgewähransprüchen) Bei Bestellung einer Grundschuld und.gleichzeitiger Abtretung der Ansprüche auf Rückgewähr vorrangiger Grundschulden ist die formularmäßige Zweckerklärung, die vorrangigen Rechte sollten als weitere Sicherheit dienen, dahin auszulegen, daß der Gläubiger nur den Vorrang ausnutzen darf, nicht aber über die Höhe seiner nachrangigen Grund• schuld hinaus Befriedigung verlangen kann. BGH, Urteil vom 19.1.1990 — V ZR 2.49/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin bestellte in notarieller Urkunde vom 30.9.1981 der Beklagten eine Briefgrundschuld von 60.000 DM nebst 18% Zinsen und unterwarf sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die Grundschuld wurde in Abt. III des Grundbuches unter Nr. 7 im Rang nach sechs anderen Grundpfandrechten eingetragen. Die Urkunde enthält u. a. folgenden vorgedruckten Text: „Zusätzlich tritt der Besteller seine Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangiger Grundschulden und Grundschuldteile nebst Zinsen sowie seine Ansprüche auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, einer Verzichtserklärung, einer Nichtvalutierungserklärung sowie seine Ansprüche auf Auszahlung des Übererlöses im Verwertungsfalle, soweit ihm diese Ansprüche gegenwärtig oder künftig zustehen, an die Bank ab....." Am 22.10.1981 unterzeichnete die Klägerin ein ihr von der Beklagten vorgelegtes Formular einer „Zweckbestimmungserklärung zur Grundschuld". Nach Nr. 1 diente die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen gegen die Klägerin und gegen die Firma A. sowie gegen die Eheleute H. und S., die Tochter der Klägerin. Anlaß der Grundschuldbestellung war die Gewährung eines Ratenkredits von 40.000 DM und eines Kontokorrentkredits von 20.000 DM für die Zwecke der von dem Schwiegersohn betriebenen Firma A. Nr. 9 der Zweckerklärung bestimmt: „Falls der Grundschuld gegenwärtig und künftig andere Grundschulden im Range vorgehen oder gleichstehen, werden Ihnen — soweit nicht bereits geschehen — hiermit abgetreten: a) die Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangiger Grundschulden und Grundschuldteile nebst Zinsen sowie die Ansprüche auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, einer Verzichtserklärung, einer Nichtvalutierungserklärung sowie die Ansprüche auf Auszahlung des Übererlöses im Verwertungsfalle; b)... c) ... Vor- und gleichrangige Grundschulden nebst Zinsen, die Ihnen abgetreten werden, sowie Übererlöse dienen als weitere Sicherheit für die in Nr. 1 bezeichneten Ansprüche mit der Maßgabe, daß für diese weitere Sicherheit die Bestimmungen dieser Erklärung sinngemäß gelten:' Die unter Nrn. 4 bis 6 voreingetragenen Grundschulden von insgesamt 26.500 DM wurden von deren Gläubigerin nach Tilgung der gesicherten Forderungen an die Beklagte abgetreten. Die Beklagte betreibt aus der Grundschuld Nr. 7 die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Sie ist der Ansicht, das Grundstück hafte auch aus den ihr abgetretenen, vollstreckbaren Grundschulden Nrn. 4 bis 6. Die Klägerin hat die Feststellung beantragt, daß die Beklagte aus der Grundschuld Nr. 7 sowie aus den ihr in der Bestellungsurkunde abgetretenen „Sicherungsrechten", betreffend die Grundschulden Nrn. 4 bis 6, die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Betrages von 60.000 DM nebst 18% Zinsen seit dem 30.9.1981 betreiben dürfe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (Urteilsabdruck in WM 1988, 1049 = ZIP 1988, 1109). Die zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg. Aus den Gründen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei berechtigt, sowohl aus der Grundschuld Nr. 7 von 60.000 DM als auch aus den ihr abgetretenen Grundschulden Nrn. 4 bis 6 von insgesamt 26.500 DM die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Einrede mangelnder Valutierung sei unbegründet, weil die Grundschulden Nrn. 4 bis 6 nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Sicherungsvertrag als weitere Sicherheit für alle Forderungen der Beklagten gegen den Schwiegersohn der Klägerin und dessen Unternehmen gedient hätten. Das ergebe sich aus Nr. 9 der formularmäßigen Zweckerklärung vom 22.10.1981. Diese Bestimmung verstoße nicht gegen das AGB-Gesetz. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Von der Zulässigkeit der Klage geht das Berufungsgericht zu Recht aus. (Wird ausgeführt.) 2. In der Sache prüft das Berufungsgericht die Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt einer Einrede nach §§ 1192 Abs. 1, 1157 BGB . Richtig ist, daß der Klägerin eine solche Einrede nicht zusteht, denn sie hat die einredebegründenden Rückgewähransprüche aus der Sicherungsabrede mit der ursprünglichen Gläubigerin der Grundschulden Nrn. 4 bis 6 wirksam an die Beklagte abgetreten. Die Wirksamkeit dieser Abtretung unterliegt auch keinen Bedenken nach dem AGB-Gesetz. Auf die irrige Ansicht des Berufungsgerichts, die in der Bestellungsurkunde — einem von der Beklagten stammenden Formular — enthaltene Abtretungsklausel sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil die Beklagte an der Beurkundung nicht beteiligt gewesen sei, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Davon zu unterscheiden ist jedoch, was das Berufungsgericht im Ansatz nicht auseinanderhält, das der Abtretung der Rückgewähransprüche zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und eine sich daraus ergebende Einrede gegen die Verwertung der Grundschulden Nrn. 4 bis 6. Darum geht es hier. Die Abtretung der Rückgewähransprüche an den Gläubiger der nachrangigen Grundschuld kann entweder zur Verstärkung dieser Sicherheit oder zur Erhöhung des Sicherungsumfanges im Interesse der Ausweitung des Kreditrahmens dienen ( BGHZ 104, 26 , 29 f. [= DNotZ 1988, 778 ]). Ob das eine oder das andere gewollt ist, beurteilt sich nach dem Inhalt der Sicherungsabrede. Das Berufungsgericht entnimmt aus Nr. 9 der Grundschuldzweckerklärung vom 22.10.1981, die Abtretung habe eine Erhöhung des Sicherungsumfanges bezweckt. Dieser Auslegung, die in Anbetracht der überregionalen Verwendung der Formularurkunde uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (BGHZ MittBayNot 1990 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.12.1989 Aktenzeichen: V ZR 246/87 Erschienen in: MittBayNot 1990, 160-162 Normen in Titel: BGB § 463 S. 2, §§ 31, 89