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Beschluss

8 U 6521/20

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Gebrauchtwagenkauf von einem Dritten kommen nur deliktsrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer in Betracht; die bloße Beigabe einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung begründet keine Garantie- oder Willenserklärung über die Beschaffenheit des Motors. • Eine Zurechnung von Wissen der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft setzt konkrete, unstreitige oder nachgewiesene Anhaltspunkte dafür voraus, dass Vertreter der Tochter in die arglistige Strategie der Mutter eingebunden waren; pauschale Vermutungen genügen nicht. • Eine Haftung der beklagten Tochtergesellschaft aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ihre eigenen verfassungsmäßigen Vertreter den Tatbestand persönlich verwirklicht haben; eine Organisations- oder Konzernwissenszurechnung reicht nicht aus. • Neues, in der Berufungsinstanz vorgetragenes Tatsachen- oder Beweismittelvorbringen ist regelmäßig unzulässig, wenn es zuvor ohne entschuldigenden Grund nicht vorgebracht wurde. • Fehler bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung führen nicht zwangsläufig zu einem anderen Prozessausgang, wenn unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Tochtergesellschaft für Manipulationen der Motoren der Konzernmutter • Bei einem Gebrauchtwagenkauf von einem Dritten kommen nur deliktsrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer in Betracht; die bloße Beigabe einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung begründet keine Garantie- oder Willenserklärung über die Beschaffenheit des Motors. • Eine Zurechnung von Wissen der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft setzt konkrete, unstreitige oder nachgewiesene Anhaltspunkte dafür voraus, dass Vertreter der Tochter in die arglistige Strategie der Mutter eingebunden waren; pauschale Vermutungen genügen nicht. • Eine Haftung der beklagten Tochtergesellschaft aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ihre eigenen verfassungsmäßigen Vertreter den Tatbestand persönlich verwirklicht haben; eine Organisations- oder Konzernwissenszurechnung reicht nicht aus. • Neues, in der Berufungsinstanz vorgetragenes Tatsachen- oder Beweismittelvorbringen ist regelmäßig unzulässig, wenn es zuvor ohne entschuldigenden Grund nicht vorgebracht wurde. • Fehler bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung führen nicht zwangsläufig zu einem anderen Prozessausgang, wenn unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch besteht. Der Kläger erwarb 2010 von seiner Mutter einen gebrauchten Audi A4 mit dem Motor EA189. Er verkaufte das Fahrzeug 2016 weiter. Nach Bekanntwerden des Dieselskandals begehrt der Kläger von der Beklagten A. AG Schadensersatz, weil der Motor eine Manipulationssoftware enthalten habe und er über diese Eigenschaft getäuscht worden sei. Die Beklagte bestreitet Täuschung und schädigende Wirkung; ein Software-Update sei 2017 durchgeführt worden ohne technische Nachteile. Das Landgericht wies die Klage ab, weil ein etwaiger Schaden durch Nutzungsersatz und Weiterveräußerung ausgeglichen sei und weil der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass die Beklagte selbst oder ihre Vertreter in die arglistigen Entscheidungen der Muttergesellschaft eingebunden gewesen seien. Der Kläger legt Berufung ein und bringt im Berufungsverfahren teilweise verspätet neuen Vortrag vor. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO unbegründet, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. • Zwischen den Parteien kommen nur deliktsrechtliche Ansprüche in Betracht; ein Verkäuferhaftungsanspruch wegen Betrugs (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB) scheitert am Fehlen der Stoffgleichheit und an den anspruchsbegründenden Voraussetzungen. • Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist eine gesetzlich geforderte Beigabe zur Erstzulassung und stellt nach objektivem Empfängerhorizont keine darüber hinausgehende Garantie- oder Willenserklärung der Beklagten dar (Art. 18 RL 2007/46 i.V.m. §§ 6,27 EG-FGV). • Nach der Rechtsprechung des BGH begründet die Verwendung von von der Mutter gelieferten Motoren allein keine Zurechnung des Wissens oder der Arglist der Mutter zur Tochter; eine Haftung nach § 826 BGB setzt voraus, dass verfassungsmäßige Vertreter der beklagten Gesellschaft den Tatbestand persönlich verwirklicht haben. • Für eine sekundäre Darlegungslast und eine Beweisaufnahme müssten der Kläger unstreitige oder nachgewiesene Anhaltspunkte vortragen, die nahelegen, dass Vertreter der Beklagten in die arglistige Strategie der Mutter eingebunden waren; pauschale Medienberichte und allgemeine Vorwürfe genügen nicht. • Neu in Berufung vorgetragene Tatsachen und Beweismittel sind unzulässig, weil sie ohne Entschuldigung nicht bereits im ersten Rechtszug vorgebracht wurden (§§ 531, 530, 296 ZPO). • Fehler in der Berechnung der Nutzungsentschädigung des Landgerichts ändern am Gesamtresultat nichts, weil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein ersatzfähiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte besteht. • Auch mögliche Auswirkungen des Software-Updates (z.B. erhöhten Verbrauch oder Verschleiß) begründen keine derart besondere Verwerflichkeit, dass daraus eine Haftung der Beklagten folgen könnte. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt damit das landgerichtliche Ergebnis, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Entscheidungsentscheidend war insbesondere, dass die Beklagte nicht Herstellerin des Motors ist und der Kläger keine konkreten, nachgewiesenen Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass Vertreter der Beklagten in die arglistige Täuschungsstrategie der Muttergesellschaft eingebunden waren. Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung begründet keine zusätzliche Garantieverpflichtung der Beklagten, und eine sekundäre Zurechnung von Wissen innerhalb des Konzerns ist nach der BGH-Rechtsprechung ausgeschlossen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klagepartei zu tragen; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.