Urteil
6 U 94/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Kollision eines links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Motorrad kann trotz teilweiser Betriebsgefahr des Einbiegenden die unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers zu einer überwiegenden Haftung des Letzteren führen.
• Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einbiegenden greift nicht, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der entgegenkommende Verkehr wegen verdeckender Sichtverhältnisse erst bei bereits gefährlicher Geschwindigkeit erkennbar war.
• Bei der Haftungsquotenbestimmung sind nur feststehende Tatsachen zu berücksichtigen; bei unklarer Bandbreite der Geschwindigkeit ist der untere Wert des feststellbaren Rahmens zugrunde zu legen.
• Vorprozessuale Anwaltskosten sind nach dem berechtigten Anspruchswert zu berechnen; eine Mahnung führt trotz unterschiedlicher Haftungsauffassungen regelmäßig zum Verzug, wenn die Zuvielforderung die Zinsberechnung nicht unmöglich macht.
Entscheidungsgründe
Haftungsverteilung bei Einbiegen in Grundstück und entgegenkommendem Motorrad (70:30) • Bei einer Kollision eines links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Motorrad kann trotz teilweiser Betriebsgefahr des Einbiegenden die unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers zu einer überwiegenden Haftung des Letzteren führen. • Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einbiegenden greift nicht, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der entgegenkommende Verkehr wegen verdeckender Sichtverhältnisse erst bei bereits gefährlicher Geschwindigkeit erkennbar war. • Bei der Haftungsquotenbestimmung sind nur feststehende Tatsachen zu berücksichtigen; bei unklarer Bandbreite der Geschwindigkeit ist der untere Wert des feststellbaren Rahmens zugrunde zu legen. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind nach dem berechtigten Anspruchswert zu berechnen; eine Mahnung führt trotz unterschiedlicher Haftungsauffassungen regelmäßig zum Verzug, wenn die Zuvielforderung die Zinsberechnung nicht unmöglich macht. Die Klägerin bog am 07.06.2007 mit ihrem Pkw und angehängtem Pferdetransporter nach links in die Zufahrt zu einem Reiterhof ein. Entgegen kam der Beklagte zu 1) auf einem bei Beklagtem zu 2) versicherten Motorrad; in der Einmündung kollidierte das Motorrad mit der Beifahrerseite des Pkw. Die Klägerin forderte vollen Schadensersatz für den Fahrzeugschaden; das Landgericht sprach ihr nur 30 % zu und hielt sie überwiegend für verantwortlich. Beide Parteien legten Berufung ein; das OLG hörte Zeugen, ließ den Sachverständigen ergänzen und prüfte die Geschwindigkeit des Motorrads sowie die Sichtverhältnisse durch Bewuchs in der Kurve. • Rechtsgrundlagen: §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., § 9 Abs. 5 StVO sowie §§ 286, 288 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen nach §§ 92, 708 Nr.10, 713 ZPO. • Geschwindigkeitsfeststellung: Der Sachverständige begründete überzeugend eine Bremsausgangsgeschwindigkeit des Motorradfahrers im Bereich von 58–71 km/h; das Gericht zieht daraus eine unfallursächliche Überschreitung der zulässigen 50 km/h und grenzt für die Abwägung den Mindestwert von 58 km/h als feststehend ab. • Fehlen eines Fahrfehlers der Klägerin: Die Klägerin hat beim Anfahren nicht erkennbar sorgfaltswidrig gehandelt. Aufgrund des Bewuchses in der Kurve war der Motorradfahrer bei Anfahrbeginn unter Umständen noch verdeckt; ein mit 50 km/h fahrender Gegenverkehr hätte bei Sichtbarkeit rechtzeitig anhalten können. • Kein Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten: Die typischerweise für den Anscheinsbeweis erforderliche Gesamtschau liegt nicht vor, weil die besondere Konstellation (verdeckt erkennbarer Gegenverkehr bei möglicher, aber hier überschrittener Geschwindigkeit) nicht den typischen Fall unachtsamen Einbiegens bildet. • Haftungsquotenabwägung: Unter Abwägung der erhöhten Betriebsgefahr des einbiegenden Gespanns und der unfallursächlichen, schuldhaften Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers ergibt sich eine Haftungsverteilung von 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zu Lasten der Klägerin gemäß § 17 StVG. • Schadens- und Kostenfeststellung: Gesamtschaden 8.843,03 Euro (Fahrzeugsachschaden, Gutachterkosten, Pauschalen); die Klägerin kann 70 % = 6.119,12 Euro geltend machen; Verzugszinsen ab 18.08.2007 aufgrund der Mahnung sind zu gewähren; vorprozessuale Anwaltskosten 603,93 Euro sind erstattungsfähig. • Prozessuale Folgen: Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit; keine Zulassung der Revision. Die Berufung der Klägerin hatte teilweisen Erfolg: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.190,12 Euro nebst Zinsen seit dem 18.08.2007 und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro verurteilt; die weitergehende Klage blieb abgewiesen. Das OLG stellt fest, dass das Motorrad des Beklagten wegen einer unfallursächlichen Geschwindigkeitsüberschreitung die Betriebsgefahr deutlich erhöht hat, sodass die Beklagten mit 70 % haften und die Klägerin 30 % trägt. Die Haftungsverteilung folgt der Abwägung zwischen der erhöhten Betriebsgefahr des einbiegenden Gespanns und dem schuldhaften Verhalten des Motorradfahrers; nur feststehende Tatsachen (unterer Geschwindigkeitswert 58 km/h) wurden berücksichtigt. Die Entscheidung umfasst zudem die Feststellung von Verzugszinsen sowie der erstattungsfähigen vorprozessualen Anwaltsgebühren; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt.