Zwischenurteil
3 Kap 1/16
OLG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGBS:2023:1219.3KAP1.16.00
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Leitsätze
1. Einem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass sich der Zeuge in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft umfassend als Beschuldigter eingelassen hat. 2. Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO bezüglich der in einem Zivilprozess anstehenden Aussage kann grundsätzlich nicht dadurch "entfallen", dass aufgrund einer früheren Aussage oder Einlassung des Zeugen ohnehin schon eine Gefahr der Strafverfolgung besteht; insoweit unterscheidet sich § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO von § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO . 3. Der Streitwert eines Zwischenstreits über ein Zeugnisverweigerungsrecht in einem Kapitalanleger-Musterverfahren hängt u. a. davon ab, ob die Beweisaufnahme für alle Ausgangsverfahren gleichermaßen relevant sein wird und ob sich der Zeuge in einem solchen Zwischenstreit einem Kostenrisiko ausgesetzt sieht, das ihn in dieser Höhe in den Ausgangsverfahren kaum treffen könnte.
Entscheidungsgründe
1. Einem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass sich der Zeuge in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft umfassend als Beschuldigter eingelassen hat. 2. Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO bezüglich der in einem Zivilprozess anstehenden Aussage kann grundsätzlich nicht dadurch "entfallen", dass aufgrund einer früheren Aussage oder Einlassung des Zeugen ohnehin schon eine Gefahr der Strafverfolgung besteht; insoweit unterscheidet sich § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO von § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO . 3. Der Streitwert eines Zwischenstreits über ein Zeugnisverweigerungsrecht in einem Kapitalanleger-Musterverfahren hängt u. a. davon ab, ob die Beweisaufnahme für alle Ausgangsverfahren gleichermaßen relevant sein wird und ob sich der Zeuge in einem solchen Zwischenstreit einem Kostenrisiko ausgesetzt sieht, das ihn in dieser Höhe in den Ausgangsverfahren kaum treffen könnte.