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Urteil

XI ZR 264/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Bürge trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Hauptschuld. • Ein Bürge kann Einsicht in Urkunden des Gläubigers verlangen (§ 810 BGB i.V.m. §§ 422, 423 ZPO), soweit ein konkretes rechtliches Interesse und eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Urkunden vorliegt. • Die Anordnung zur Vorlage ganzer Aktenordner mit undifferenziertem Schriftwechsel ist unzulässig, weil sie einer unzulässigen Ausforschung Vorschub leistet. • Vorlegungsanordnungen nach § 142 ZPO dürfen nicht der bloßen Informationsgewinnung dienen und setzen schlüssigen, konkreten Parteivortrag voraus.
Entscheidungsgründe
Einsichtsrecht des Bürgen und Grenzen der Urkundenvorlage bei umfassendem Schriftwechsel • Der Bürge trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Hauptschuld. • Ein Bürge kann Einsicht in Urkunden des Gläubigers verlangen (§ 810 BGB i.V.m. §§ 422, 423 ZPO), soweit ein konkretes rechtliches Interesse und eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Urkunden vorliegt. • Die Anordnung zur Vorlage ganzer Aktenordner mit undifferenziertem Schriftwechsel ist unzulässig, weil sie einer unzulässigen Ausforschung Vorschub leistet. • Vorlegungsanordnungen nach § 142 ZPO dürfen nicht der bloßen Informationsgewinnung dienen und setzen schlüssigen, konkreten Parteivortrag voraus. Die Klägerin fordert aus mehreren Darlehen einer GmbH & Co. KG und griff bestehende Bürgschaften der Beklagten in Anspruch. Die Beklagte war Kommanditistin der Hauptschuldnerin und hatte für mehrere Kredite Bürgschaften übernommen. Nach Kündigung der Geschäftsverbindung, einem Großbrand und anschließender Insolvenz machte die Klägerin umfangreiche Forderungen geltend und erzielte Verwertungserlöse. Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Teilbeträge aus den Bürgschaften; das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin Urkunden nicht vorgelegt habe. Das Berufungsgericht bestätigte die Ablehnung der Berufung mit der Begründung, die Beklagte habe ein Einsichtsrecht in den Schriftverkehr der Klägerin mit Insolvenz- und Zwangsverwalter; die Klägerin habe jedoch die Ordner nicht zugänglich gemacht. Der BGH prüfte die Revision der Klägerin. • Der BGH bestätigt, dass der Bürge die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllungseinrede trägt; will er sich auf erfolgte Leistungen des Hauptschuldners berufen, muss er dies darlegen und beweisen (§ 810 BGB i.V.m. §§ 422, 423 ZPO). • Ein Einsichtsrecht des Bürgen in Urkunden des Gläubigers besteht grundsätzlich, wenn ein schutzwürdiges rechtliches Interesse gegeben ist und die Urkunden in Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis stehen (§ 810 BGB). • Der Begriff der Urkunde ist zivilprozessual zu verstehen; auch Korrespondenz mit Insolvenz- und Zwangsverwaltern kann Urkundencharakter haben und Einsichtserfordernisse begründen. • Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Vorlage ganzer Aktenordner mit undifferenziertem Schriftwechsel angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für den konkreten Zusammenhang und eine genaue Bezeichnung der vorzulegenden Urkunden notwendig; bloße vage Vermutungen rechtfertigen keine Einsicht, weil dies eine unzulässige Ausforschung wäre. • Auch eine Stützung der Vorlageanordnung auf § 142 ZPO ist unzulässig, wenn die Anordnung die Grenzen des Parteivortrags überschreitet oder der Vorlage bloße Informationsgewinnung dient. • Mangels reifer Tatsachenfeststellung zur Hauptforderung ist die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; dort hat zunächst die Klägerin die Höhe und Zusammensetzung der Hauptforderung substantiiert darzulegen und zu beweisen; erst dann kann die Beklagte ihre Erfüllungseinreden konkret belegen. Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich; das Urteil des OLG Jena wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung stellt klar, dass der Bürge grundsätzlich Einsichtsrechte in urkundliche Unterlagen des Gläubigers hat, diese Rechte aber konkret begründet und die jeweils benannten Urkunden hinreichend bestimmt werden müssen; die Anordnung zur Vorlage ganzer unbestimmter Aktenordner war rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht muss nun nachgeholt feststellen, in welcher Höhe die Hauptforderung tatsächlich besteht; die Klägerin hat hierfür substantiierten Vortrag und Beweis zu leisten; erst danach kann die Beklagte konkret mit geeigneten Beweismitteln geltend machen, dass die Hauptschuld bereits erfüllt sei.