Urteil
7 U 39/19
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet, sich um preisgünstigere Angebote zu bemühen; sonst trägt er die Darlegungs- und Beweislast für Unzugänglichkeit günstigerer Tarife.
• Bei Unsicherheit über die ersatzfähige Höhe kann das Gericht nach § 287 ZPO einen Mindestschaden schätzen; als Schätzgrundlage sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignet und können arithmetisch gemittelt werden.
• Ein pauschaler 20%-Aufschlag auf den Normaltarif (Unfallersatztarif) ist nur bei typischer Not-/Eilsituation oder besonderen Vermietervorhaltekosten gerechtfertigt; liegt eine solche Situation nicht vor, entfällt der Aufschlag.
• Nebenkosten und Sonderleistungen (z. B. Winterreifen, Zustellung) sind nur erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen und erforderlich waren.
• Besteht eine unstreitige Haftungsquote, sind die geschätzten Mietwagenkosten entsprechend quotal zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Unfall; Schätzung nach §287 ZPO und Erforderlichkeitsprüfung • Bei Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet, sich um preisgünstigere Angebote zu bemühen; sonst trägt er die Darlegungs- und Beweislast für Unzugänglichkeit günstigerer Tarife. • Bei Unsicherheit über die ersatzfähige Höhe kann das Gericht nach § 287 ZPO einen Mindestschaden schätzen; als Schätzgrundlage sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignet und können arithmetisch gemittelt werden. • Ein pauschaler 20%-Aufschlag auf den Normaltarif (Unfallersatztarif) ist nur bei typischer Not-/Eilsituation oder besonderen Vermietervorhaltekosten gerechtfertigt; liegt eine solche Situation nicht vor, entfällt der Aufschlag. • Nebenkosten und Sonderleistungen (z. B. Winterreifen, Zustellung) sind nur erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen und erforderlich waren. • Besteht eine unstreitige Haftungsquote, sind die geschätzten Mietwagenkosten entsprechend quotal zu ersetzen. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall vom 09.09.2017 Schadensersatz geltend; Haftung der Beklagten ist mit einer Quote von zwei Dritteln unstreitig. Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren; die Reparatur verzögerte sich wegen Ersatzteillieferung, das Auto war vom 11.09.2017 bis 14.11.2017 nicht nutzbar. Der Kläger nutzte in diesem Zeitraum ein von der Werkstatt gestelltes Mietfahrzeug (Fiat 500 X) und ließ Mietwagenkosten in Höhe von brutto 9.081,13 € in Rechnung stellen. Das Landgericht erkannte daraufhin 2/3 der Mietwagenkosten zu, die Beklagten rügten die Höhe und bestritten die Erforderlichkeit und Angemessenheit des gewählten Tarifs. Im Berufungsverfahren hörte der Senat den Kläger an und prüfte, ob und in welchem Umfang die Mietwagenkosten zu ersetzen sind. • Rechtliche Grundlagen: §§ 249, 287 BGB, §§ 7,17,18 StVG, § 9 Abs.5 StVO; Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit bei Ersatz von Mietwagenkosten. • Darlegungs- und Beweislast: Mietet der Geschädigte ein teureres Ersatzfahrzeug ohne Einholung günstigerer Angebote, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich war. • Schätzungsmaßstab: Fehlen taugliche Anhaltspunkte für die exakte Höhe, ist nach § 287 ZPO ein Mindestschaden zu schätzen; Schwacke- und Fraunhofer-Listen sind geeignete Schätzgrundlagen; das arithmetische Mittel beider Tabellen kann herangezogen werden. • Anwendung auf den Streitfall: Aus der persönlichen Anhörung ergab sich, dass der Kläger keine Konkurrenzangebote eingeholt und keine dringende Eilsituation vorlag. Der Senat ermittelte das arithmetische Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Wochenpauschalen und rechnete auf einen Tagespreis von 55,71 € für 65 Tage, somit 3.621,15 € (zzgl. 24 € unstreitige Nebenkosten = 3.645,15 €). Ein pauschaler 20%-Aufschlag wurde abgelehnt mangels besonderer Notlage. • Quotierung: Unter Berücksichtigung der unstreitigen Haftungsquote von 2/3 ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 2.430,10 €; die Beklagten hatten bereits 1.778,83 € anerkannt, sodass die Berufung nur in der Differenz zurückzuweisen war. • Weiteres: Winterreifenkosten und sonstige Sonderleistungen waren nicht hinreichend substantiiert nachgewiesen und daher nicht zusätzlich zu berücksichtigen. • Prozessrechtliche Folgen: Kosten- und Zinsentscheidung folgen aus den einschlägigen ZPO- und BGB-Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten war überwiegend erfolgreich. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.474,78 € verurteilt; dies umfasst quotal (2/3) die geschätzten Mietwagenkosten in Höhe von insges. 2.430,10 € sowie anderweitig festgestellte Forderungen, und die Beklagte zu 3) ist zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Das Gericht schätzte nach § 287 ZPO den Mindestschaden aus der Mietwagenanmietung auf 3.621,15 € (65 Tage × 55,71 €) zuzüglich unstreitiger Nebenkosten, wovon 2/3 zu ersetzen sind. Ein pauschaler 20%-Aufschlag wurde mangels Not- oder Eilsituation abgelehnt; gesonderte Posten wie Winterreifen konnten nicht hinreichend nachgewiesen werden. Die Klage war insoweit abzuweisen, als höhere Mietwagenkosten geltend gemacht wurden; die Beklagten hatten bereits einen Teil anerkannt, sodass die Berufung nur hinsichtlich der verbleibenden Differenz zurückgewiesen wurde.