Leitsatz: 1. Zum Umfang der Ermittlungspflicht der Finanzbehörden bei der Festsetzung von Umsatzsteuer 2. Amtshaftungsansprüche bei Verletzung der Ermittlungspflicht, insbesondere Abgrenzung von Fehlern der Rechtsanwendung von Fehlern bei der Sachverhaltsermittlung Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des beklagten Landes gegen das am 12.11.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 141/19 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. Das beklage Land erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird – innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Berufung des beklagten Landes hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Das angegriffene Urteil vom 12.11.2019 (Bl. 143 ff. GA) beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, angenommen, dass dem beklagten Land bzw. den für dieses handelnden Bediensteten schuldhafte Amtspflichtverletzungen zur Last fallen, weil nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei dem Steuerschuldner A zunächst mit Bescheid vom 23.05.2016 (Anlage K1) für den Veranlagungszeitraum 2009 eine Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich des um 91.200,00 € erhöhten Betrags von 480.000,00 €, der dem Steuerschuldner aufgrund Einigung mit der Stadt B vom Juli 2010 (Anlage K3) zugeflossen war, angenommen wurde und sodann mit Bescheid vom 07.03.2018 (Anlage K2) eine Umsatzsteuerpflicht des Betrags von 480.000,00 € für den Veranlagungszeitraum 2010 festgesetzt wurde. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung bedarf es nur folgender ergänzender Ausführungen: Der Senat teilt zunächst den rechtlichen Ansatzpunkt des Landgerichts, wonach dem beklagten Land bzw. dem befassten Finanzamt weniger eine unzutreffende rechtliche Würdigung der Problematik, ob der von der Stadt B gezahlte Betrag der Umsatzsteuer unterworfen war, vorzuwerfen ist als vielmehr eine unzureichende Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen jener Entscheidung. Denn bei der Frage, ob es sich bei der Zahlung, zu der sich die Stadt B in dem Vergleich vom Juli 2010 verpflichtet hatte, um eine steuerbare Leistung handelte, musste die Finanzverwaltung - unter eigenverantwortlicher Klärung zivilrechtlicher Vorfragen - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls klären, ob der Geldbetrag als Entgelt für eine von dem Steuerschuldner bewirkte Leistung floß. Insoweit gilt, dass die Amtsermittlungspflicht (§ 88 AO) zunächst den Finanzbehörden die Verantwortung für die Aufklärung der entscheidungserheblichen Sachverhaltsumstände und deren eventuell erforderliche Verifizierung durch die Erhebung von Beweisen zuweist; der Umfang der Ermittlungspflicht kann allerdings durch die Mitwirkungs- und Erklärungspflichtigen des Steuerpflichtigen (§ 90 AO) eingeschränkt sein (vgl. Kobor, in: BeckOK AO, 11. Ed. Stand 01.01.2020, § 88 Rn. 20). Auch nach Erfüllung solcher Mitwirkungspflichten hinsichtlich steuerrelevanter Umstände, die - wie hier die Einigung mit der Stadt B und deren Begleitumstände - aus der Sphäre des Steuerpflichtigen stammen, kann das Finanzamt jedoch zu (weiteren) Ermittlungen verpflichtet sein, wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (vgl. aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung etwa BFH NVwZ-RR 2005, 433, 434 m.w.N.). Gemessen hieran war das Finanzamt, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation, die durch eine erhebliche Höhe der anfallenden Umsatzsteuer geprägt war (zu diesem Umstand als Abwägungsfaktor OLG Celle, Urteil vom 23.08.2012, 16 U 8/12, BeckRS 2012, 20050) gehalten, die von ihm selbst für relevant erachteten Ermittlungen in Gestalt von Nachfragen bei der Stadt B vorzunehmen, bevor es die später erfolgreich mit Einspruch angegriffenen Bescheide erließ. Diese Nachfrage erfolgte jedoch unstreitig erst nach Erlass des Bescheides vom 07.03.2018 und dem hiergegen eingelegten Einspruch, nämlich unter dem 11.04.2018 bzw. dem 06.06.2018 (Anlage B4). 1. Dabei war für den Veranlagungszeitraum 2009 bereits die Erfassung der Schadensersatzsumme als Netto-Betrag mit der Folge einer zu Unrecht um 91.200 € erhöhten Bemessungsgrundlage fahrlässig amtspflichtwidrig, und zwar unabhängig davon, ob der Ansatz, die 2010 geflossene Zahlung bereits im Jahr 2009 anzusetzen bzw. diese als steuerbare Leistung einzuordnen, zutreffend war. Die Berufung legt insoweit nicht dar, auf welcher vertretbaren rechtlichen Würdigung dies beruht haben könnte; es handelt sich offenbar um ein Versehen, wie es vorkommen kann, jedoch den objektiv zu bestimmenden Sorgfaltsmaßstab gleichwohl verfehlt. 2. Soweit die Berufungsbegründung den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe und - offenbar in Anlehnung an die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht (Anlage B3, dort S. 5 f., Ziff. 2.2.1) - damit die Möglichkeit einer Besteuerung der Forderung noch im Jahre 2009 in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen stellt, kommt es hierauf im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Betrachtung nicht entscheidend an, weil sich bereits die Behandlung der Zahlung der Stadt B als steuerbare Leistung bei Erlass des Bescheides vom 23.05.2016 für den Veranlagungszeitraum 2009 aufgrund unzureichender weiterer Aufklärung als schuldhaft amtspflichtwidrig darstellt; diese unzureichende Sachaufklärung setzte sich auch für den Veranlagungszeitraum 2010 fort. Denn das Finanzamt hatte jedenfalls aufgrund des von der Berufung selbst vorgelegten Schreibens der Klägerin vom 27.11.2015 (Anlage BF1) Kenntnis davon, dass der Steuerpflichtige die Vereinbarung mit der Stadt B dahingehend deutete, dass ein Leistungsaustausch nicht stattgefunden hatte. Wenn es bei erheblicher Höhe der daraus resultierenden Steuerforderung trotz einfacher Nachfragemöglichkeit bei der Stadt B (die später auch erfolgreich genutzt wurde) eine Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen unterließ und diese als unzutreffend unterstellte, handelte es sich mithin nicht um eine unter Umständen vertretbare abweichende rechtliche Wertung eines unstreitigen Sachverhalts, sondern um eine solche, die ohne die einer Subsumtion vorgelagerte (weitere) Sachverhaltsklärung vorgenommen wurde und aus diesem Grunde dem Amtsaufklärungsgrundsatz in der oben dargestellten Ausprägung nicht gerecht wurde. Zwar ist nicht zu verkennen, dass eine umfassende Sachverhaltsaufklärung im Massengeschäft der Steuerfestsetzung nicht stets praktikabel ist (vgl. OLG Karlsruhe DStRE 2007, 1466, 1467; Senat, Beschluss vom 05.08.2019, 7 U 39/19, nicht veröffentlicht); die Finanzbehörde verletzt ihre Aufklärungspflicht aber dann, wenn sie Tatsachen und Beweismittel außer Acht lässt und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihr nach den Umständen ohne weiteres aufdrängen mussten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2006, 12 U 122/06, Rn. 24 - juris), wie es auch Ziff. 6 S. 3 des Anwendungserlasses zur AO vom 31.01.2014 (AEAO, BStBl. I S. 290) vorsieht. So liegt es auch hier, nachdem - wie oben dargestellt - die Klägerin für den Steuerpflichtigen die Umstände der Vereinbarung mit der Stadt B dargelegt hatte und es angesichts der erheblichen Höhe der durch den Bescheid bewirkten Steuerlast gerade nicht um einen alltäglichen Fall des Massengeschäfts ging (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.08.2012, 16 U 8/12, BeckRS 2012, 20050). Wenn das Finanzamt diese Angaben nicht für zutreffend hielt, wäre es daher gehalten gewesen, diese in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, bevor es - gestützt auf die gegenteilige Würdigung des Sachverhalts - die angefochtenen Bescheide erließ. II. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen auch im Übrigen vor: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen zeigt die Berufung nicht auf. Schließlich ist eine mündliche Verhandlung auch ansonsten nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO. Die Berufung dürfte deshalb im Beschlusswege zurückzuweisen sein, sofern nicht das beklagte Land von der mit der Stellungnahmefrist zugleich eingeräumten Möglichkeit einer Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch macht.