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Urteil

27 C 7/25

AG Lübeck, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.02.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 554,68 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.02.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 554,68 € festgesetzt. (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Danach war wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, da dem Kläger gegen die Beklagte aus §§ 249 ff. BGB - über den bereits erstatteten Betrag von brutto 442,31 € - noch ein weiterer Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 66,79 € zusteht. Folgende Grundsätze sind nach der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Urteil vom 28. November 2019 – 7 U 39/19, juris) anzuwenden: Bei der Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann im Rahmen der Schätzung des Mindestschadens gemäß § 287 ZPO auch das arithmetische Mittel der einschlägigen Mietwagenkosten aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste herangezogen werden. Beide Listen sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet . Da sich der Unfall und die Anmietung in 2021 ereignet haben, zieht das Gericht im Wege der Schätzung die Fraunhofer-Liste IAO aus dem Jahr 2021 heran. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Wird ein klassentieferes Fahrzeug angemietet, führt dies in der Regel dazu, dass ein Abzug der Eigenersparnis unterbleibt. Die Fraunhofer-Liste sieht in 2021 für das PLZ Gebiet XX für eine Mietzeit von 5 Tagen für die hier angemietete Klasse 5 einen Bruttopreis von 308,09 € vor. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den ermittelten "Normaltarif" kann zur Abgeltung der mit der unfallbedingten Anmietung verbundenen Sondersituation gerechtfertigt sein. Da der Unfall sich am XX.XX.2021 ereignete, die Anmietung jedoch erst ab dem XX.XX.2021 erfolgte, ist hier keine Sondersituation ersichtlich. Haftungsbefreiung: Die Werte der Fraunhofer-Liste umfassen bereits eine Haftungsreduzierung bzw. Beschränkung "mit typischer Selbstbeteiligung (meist zwischen 750 und 950 €)". Gesonderte Kasko-/Haftpflichtkosten sind als Nebenkosten mithin nur dann ersatzpflichtig, wenn sie für eine Reduzierung des Selbstbehalts unter die übliche Grenze (d. h. unter 500 €) anfallen. Hier wurde eine Haftungsreduzierung auf 350,- € vereinbart, so dass die in Rechnung gestellten 88,25 € netto = 105,02 € brutto erstattungsfähig sind. Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen wie Winterreifen, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät sind nur dann zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Anmietung auch tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Tarifen beider Erhebungen (Fraunhofer und Schwacke) nicht enthalten sind. Danach sind hier erstattungsfähig, da aus sich selbst heraus verständlich, Zustellung und Abholung (je 19,33 €) sowie winterfähige Bereifung (42,- €). Dass hier ein zusätzlicher Fahrer erforderlich war, ist nicht aus sich selbst heraus verständlich und hat die Klägerseite auch nicht vorgetragen. Damit sind weiter erstattungsfähig 19,33 + 19,33 + 42,- = 80,66 € netto = 95,99 € brutto. Erstattungsfähig insgesamt: 308,09 € + 105,02 € + 95,99 € = 509,10 € abzüglich gezahlter 442,31 € = Restbetrag 66,79 €. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.