Urteil
13 S 2/24
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2024:0912.13S2.24.00
1mal zitiert
19Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
a) Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten.(Rn.28)
b) Weicht die angemietete Fahrzeugklasse von der verunfallten Fahrzeugklasse ab, ist in einem hypothetischen Schritt zu bestimmen, wie hoch der ersatzfähige Betrag im Falle der Anmietung eines eine Stufe klassentieferen Fahrzeug wäre. Dieses Ergebnis ist sodann mit den tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten zu vergleichen, da diese die Obergrenze für den erstattungsfähigen Betrag darstellen. Mietwagenkosten bis in dieser Höhe durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 13.12.2023 – 15 C 625/23 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.632,55 Euro vom 31.01.2023 bis 04.10.2023, aus 1.319,95 Euro vom 05.10.2023 bis 12.11.2023 und aus 5,95 Euro seit 13.11.2023 zu zahlen.
b) Die Beklagtenseite wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 160,89 Euro freizustellen.
c) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von weiteren 662,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 zu zahlen.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10% und die Beklagten 90%.
3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: a) Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten.(Rn.28) b) Weicht die angemietete Fahrzeugklasse von der verunfallten Fahrzeugklasse ab, ist in einem hypothetischen Schritt zu bestimmen, wie hoch der ersatzfähige Betrag im Falle der Anmietung eines eine Stufe klassentieferen Fahrzeug wäre. Dieses Ergebnis ist sodann mit den tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten zu vergleichen, da diese die Obergrenze für den erstattungsfähigen Betrag darstellen. Mietwagenkosten bis in dieser Höhe durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten.(Rn.30) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 13.12.2023 – 15 C 625/23 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.632,55 Euro vom 31.01.2023 bis 04.10.2023, aus 1.319,95 Euro vom 05.10.2023 bis 12.11.2023 und aus 5,95 Euro seit 13.11.2023 zu zahlen. b) Die Beklagtenseite wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 160,89 Euro freizustellen. c) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von weiteren 662,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 zu zahlen. d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10% und die Beklagten 90%. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfallereignis vom 20.01.2023 in ---, wobei die alleinige Haftung der Beklagtenseite zwischen den Parteien unstreitig ist. Nachdem der Kläger vorgerichtlich Reparaturkosten in Höhe von 16.902,55 Euro geltend gemacht hat, zahlte die Beklagte hierauf zunächst 15.875,95 Euro. Während des Rechtsstreits zahlte sie auch den noch offenen Betrag von 1.026,60 Euro. Im Hinblick auf die Wertminderung begehrte der Kläger zunächst 2.200,00 Euro. Hierauf zahlte die Beklagte zunächst 1.600,00 Euro und während des Rechtsstreits auch den noch offenen Betrag von 600,00 Euro. Aufgrund der Zahlung während des Rechtsstreits in Höhe von 312,60 Euro am 05.10.2023 nahm der Kläger die Klage insoweit zurück und aufgrund der Zahlung während des Rechtsstreits in Höhe von 1.314,00 Euro am 13.11.2023 erklärten die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten begehrte der Kläger vorgerichtlich 1.740,02 Euro, worauf die Beklagte 1.731,69 Euro zahlte. Bezüglich der Mietwagenkosten begehrte der Kläger vorgerichtlich 3.278,83 Euro, worauf die Beklagte 2.378,15 Euro zahlte. Der Kläger nutzte den Mietwagen für einen Zeitraum von 38 Tagen und mietete ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 6 an, obwohl das verunfallte Fahrzeug zur Fahrzeuggruppe 9 gehört. Auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wofür der Kläger einen Gegenstandswert von bis zu 25.000 Euro ansetzt, zahlte die Beklagte 1.214,99 Euro. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 909,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 160,89 Euro freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht St. Wendel, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe von 5,95 Euro nebst Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 160,89 Euro stattgegeben. Bei den Fahrkosten eines Sachverständigen seien 0,70 Euro / km angemessen. Bei den Mietwagenkosten sei die Liste des Fraunhofer-Instituts heranzuziehen. Selbst ohne Berücksichtigung eines Abzugs wegen Eigenersparnis von 10% sei der Kläger schon überbezahlt. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Betreffend die Kilometerpauschale für Sachverständige sei das Amtsgericht unzutreffend von 0,70 Euro / km ausgegangen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken, auf die sich das Amtsgericht bezogen habe, sei mittlerweile über zehn Jahre alt und damit anpassungsbedürftig. Unter Berücksichtigung der aktuellen ADAC-Autokostentabelle sei mindestens ein Kilometersatz von 0,80 Euro / km bei einer Vielzahl von Mittelklassewagen erforderlich. Der seitens des Amtsgerichts angesetzte Betrag bei den Mietwagenkosten entspreche zwar der Fraunhofer-Liste zzgl. 15%, jedoch habe der Erstrichter verkannt, dass die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 8 nach der Rechtsprechung möglich gewesen wäre, was zu einem erstattungsfähigen Betrag von 80,02 Euro / Tag führe. Zulasten des Klägers dürfe deshalb nicht berücksichtigt werden, dass er sich aus Gründen der Kostenersparnis mit einem Fahrzeug der Gruppe 6 zufrieden gegeben habe und dieses Fahrzeug dann aber aus Unkenntnis zu teuer angemietet habe. Zudem sei zu bedenken, dass dem Kläger – wenn er fiktiv anstatt konkret abgerechnet hätte – vorliegend 79,00 Euro / Tag zugestanden hätte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 13.12.2023, Aktenzeichen 15 C 625/23, mit der Maßgabe abzuändern, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von weiteren 664,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2023 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten komme es maßgeblich auf die Eingruppierung an. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. 1. Nachdem die alleinige Haftung der Beklagtenseite unstreitig ist, ist nur über die Schadenshöhe zu entscheiden. Zu Recht hat das Amtsgericht – insoweit unausgesprochen – erkannt, dass hierfür die Vorschrift des § 249 Abs. 2 BGB maßgeblich ist. 2. Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur diejenigen Sachverständigenkosten zu ersetzen hat, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich jedoch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – sofern für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Welche Sachverständigenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter dabei nach § 287 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, juris, Rn. 17). 3. Hinsichtlich den – zweitinstanzlich allein im Streit stehenden – Fahrtkosten hat der Erstrichter zutreffend erkannt, dass sich diese nicht nach dem JVEG richten. Denn anders als die übrigen Nebenkosten orientiert sich die Regelung über die Fahrtkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,35 Euro pro km vorgesehen sind, nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Tatsächlich dürften die Fahrtkosten der Kfz-Sachverständigen im Mittel bei mindestens 0,60 Euro liegen, wobei die Kammer (Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13 –, juris, Rn. 40) entsprechend ihrer – vom Revisionsgericht nicht beanstandeten – Schätzung anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen einen Kilometersatz bis zu 0,70 Euro als noch erforderlich angesehen hat. Dass solche Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11 –, juris, Rn. 10 ff. m.w.N.). Demnach sind die Fahrtkosten – wie auch das Amtsgericht angenommen hat – mit einem Betrag von 14,00 Euro (20 x 0,70 Euro) zzgl. USt. erstattungsfähig. 4. Trotz des Alters der o.g. Entscheidung der Kammer gibt es keinen Grund eine Erhöhung des Kilometersatzes vorzunehmen. Denn ausweislich der ADAC Autokostentabelle aus dem Frühjahr/Sommer 2024 – der Kläger bezog sich noch auf die Vorauflage aus dem Herbst/Winter 2023 – zeigt sich, dass bei Berücksichtigung aller dort aufgeführten Fahrzeugmodelle weiterhin ein Betrag von 0,70 Euro / km angemessen ist. 5. Daneben kann der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18 –, juris, Rn. 21). 6. Die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten kann der Kläger hier nicht deshalb verlangen, weil ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, wofür ihn die Darlegungs- und Beweislast trifft; denn insoweit geht es nicht um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 6/09 –, juris, Rn. 13). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine besondere Eil- bzw. Notsituation bestand, wodurch es dem Kläger nicht möglich war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. 7. Nachdem zwischen den Parteien die Anmietdauer von 38 Tagen unstreitig ist, ist die Schadenshöhe auf dieser Grundlage zu schätzen. Die Höhe der gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten schätzt die Kammer nach § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels 2023 zzgl. eines 15%igen Aufschlags in Form des Normaltarifs (siehe zur Schätzgrundlage: Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 20/23 –, juris, Rn. 18 ff.; Kammerurteil vom 1. März 2019 – 13 S 132/18 –, juris, Rn. 7 ff.). Vorzugswürdig zur Berechnung der Mietwagenkosten erscheint es außerdem, den von der tatsächlichen Gesamtmietzeit umfassten größten Anmietzeitraum (Tages-, 3-Tages-, 5-Tages- oder Wochenpauschale) heranzuziehen und den sich daraus ergebenden 1-TagesWert mit der Anzahl der Gesamtmiettage zu multiplizieren. Denn die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte hat ihren Grund darin, dass mit Abschluss des Mietvertrages, der Fahrzeugübergabe und -rückgabe ein besonderer Mehraufwand besteht, der umso höher ins Gewicht fällt, je kürzer die Gesamtmietzeit ist. Da bei Verlängerung der Mietzeit kein vergleichbar hoher Aufwand entsteht, bildet die Pauschale für den jeweils größten Zeitabschnitt in der Anmietdauer den durchschnittlichen Tagessatz am verlässlichsten ab (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 20/23 –, juris, Rn. 21 m.w.N.). 8. Grundsätzlich ist der Geschädigte berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (BGH, Urteil vom 17. März 1970 – VI ZR 108/68 –, juris, Rn. 12 und Urteil vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11 –, juris, Rn. 26). Mietet er aber ein klassentieferes Fahrzeug, entspricht es dem Großteil der Rechtsprechung keinen Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 10% vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11 –, juris, Rn. 26; Kammerurteil vom 1. März 2019 – 13 S 132/18 –, juris, Rn. 11 m.w.N.; siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 20/23 –, juris, Rn. 26). Die Kammer hat demgegenüber bei der Anmietung einer höheren Fahrzeugklasse entschieden, dass der erstattungsfähige Betrag auf den Betrag, der für die Anmietung der gleichen Fahrzeugklasse anfallen würde, gedeckelt sei (Kammerurteil vom 7. Mai 2021 – 13 S 5/21 –). Sofern die angemietete Fahrzeugklasse von der verunfallten Fahrzeugklasse abweicht, ist umstritten, welche Fahrzeugklasse als Schätzgrundlage dient. Einerseits wird vertreten, dass auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen ist, da für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich seien (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – I-15 U 186/12 –, juris, Rn. 41; siehe auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2019 – 7 U 39/19 –, juris, Rn. 32). Andererseits wird auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abgestellt und dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag berücksichtigt, da nur so gewährleistet werde, dass der Geschädigte eine gleichartige und gleichwertige Sache erhalte (OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 – 14 U 49/11 –, juris, Rn. 39 ff.; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 20. Juli 2011 – I-13 U 108/10 –, juris, Rn. 20 i.V.m. LG Dortmund, Urteil vom 19. Juli 2010 – 21 O 489/08 –, juris, Rn. 81). Für letztere Ansicht spricht zudem, dass es nicht zulasten des Geschädigten gehen darf, wenn er bei einem Vermieter, der ihm mehr als das dafür marktübliche abverlangt, ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse gewählt hat, sofern er bei der Anmietung der höheren Fahrzeugklasse höhere Kosten produziert hätte, die sodann aber als angemessen angesehen würden (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 19. Juli 2010 – 21 O 489/08 –, juris, Rn. 81). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Wenn ein Geschädigter grundsätzlich einen gleichwertigen Ersatzwagen anmieten darf und er mit der Nichtanrechnung der Eigenersparnis belohnt wird, wenn er einen klassentieferen Ersatzwagen anmietet, darf es ihm nicht zur Last gelegt werden, wenn er seinen Ersatzwagen noch klassentiefer wählt. Liegt ein solcher Fall vor, ist in einem hypothetischen Schritt zu bestimmen, wie hoch der ersatzfähige Betrag im Falle der Anmietung eines eine Stufe klassentieferen Fahrzeug wäre. Dieses Ergebnis ist sodann mit den tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten zu vergleichen, da diese die Obergrenze für den erstattungsfähigen Betrag darstellen. Mietwagenkosten bis in dieser Höhe durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten. 9. Auf dieser Grundlage ergibt sich anhand der Basistabelle nach ACRISS Klassifikation, Klasse F, eine Klasse tiefer als das verunfallte Fahrzeug (vgl. S. 105 des Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2023), bei einem 7-Tage-Mittelwert von 515,29 Euro (= täglich 73,61 Euro) für 38 Tage unter Berücksichtigung eines 15%igen Aufschlags ein Gesamtbetrag von 3.216,76 Euro. Die tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe von 3.278,83 Euro sind demnach bis zu diesem (Höchst-)Betrag (3.216,76 Euro) erstattungsfähig. 10. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich auf die Mietwagenkosten schon einen Betrag in Höhe von 2.378,15 Euro gezahlt hat, verbleibt grundsätzlich noch ein Betrag in Höhe von 838,61 Euro. Die Berufung ist jedoch auf 662,61 Euro beschränkt, sodass wegen § 308 Abs. 1 ZPO auf diesen Betrag zu erkennen ist. 11. Der Zinsausspruch des Klägers folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO i.V.m. § 91a ZPO sowie § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), nachdem mehrere Oberlandesgerichte die Frage, welche Fahrzeugklasse für die erforderlichen Mietwagenkosten als Schätzgrundlage zugrunde zu legen ist, unterschiedlich beantworten.