Urteil
20 U 5499/19
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei behaupteten Abschalteinrichtungen sind bloße Vermutungen ohne substantiierte Anhaltspunkte unschlüssig; der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für verwerfliches Vorsatzhandeln.
• Ein Rücktritt wegen eines Mangels kann ausgeschlossen sein, wenn eine Nachbesserung durch ein Software-Update zumutbar ist.
• Verjährung kann Gewährleistungsansprüche ausschließen, wenn die zweijährige Frist ab Übergabe verstrichen ist.
• Der Einsatz temperaturabhängiger Steuerungen (Thermofenster) begründet nicht ohne weitere, konkrete Anhaltspunkte für arglistiges Verhalten des Herstellers die Sittenwidrigkeit im Sinn des § 826 BGB.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährleistungs- oder deliktische Ansprüche wegen thermosensitiver Abgassteuerung • Bei behaupteten Abschalteinrichtungen sind bloße Vermutungen ohne substantiierte Anhaltspunkte unschlüssig; der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für verwerfliches Vorsatzhandeln. • Ein Rücktritt wegen eines Mangels kann ausgeschlossen sein, wenn eine Nachbesserung durch ein Software-Update zumutbar ist. • Verjährung kann Gewährleistungsansprüche ausschließen, wenn die zweijährige Frist ab Übergabe verstrichen ist. • Der Einsatz temperaturabhängiger Steuerungen (Thermofenster) begründet nicht ohne weitere, konkrete Anhaltspunkte für arglistiges Verhalten des Herstellers die Sittenwidrigkeit im Sinn des § 826 BGB. Die Klägerin kaufte 2013 einen Mercedes B 200 CDI (Euro 5, Motor OM 651). Sie macht seit 2018 Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche geltend mit der Behauptung, das Fahrzeug enthalte unzulässige Abschalteinrichtungen (Thermofenster, geregeltes Kühlmittelthermostat), die auf Prüfstand und Straße unterschiedlich wirken. Die Klägerin erklärte 2018 den Rücktritt und forderte Kaufpreiserstattung gegen Rückgabe; eine Frist zur Nacherfüllung setzte sie nicht. Die Beklagte bestreitet Manipulationen, verweist auf Motorschutzgründe und darauf, dass das Kraftfahrtbundesamt kein Rückruf angeordnet hat; sie bot ein KBA-genehmigtes Software-Update an. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und vertiefte ihren Vortrag zu Thermofenster und Kühlmittelregelung. Das OLG beurteilte die Berufung als unbegründet. • Die Berufung ist unbegründet; es bestehen weder vertragliche noch deliktische Ansprüche (§§ 433,437,323 BGB; §§ 826,31 BGB). • Rücktrittsrecht: Selbst bei Vorliegen eines Mangels wäre Nacherfüllung durch ein Software-Update zumutbar, daher scheidet Rücktritt aus; zudem war die zweijährige Gewährleistungsfrist ab Übergabe bereits abgelaufen. • Vorsatzsittenwidrigkeit (§ 826 BGB): Zur Bejahung sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass der Hersteller bewusst und strategisch die Typgenehmigung durch Täuschung erschlichen hat; solche Umstände hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Eine bloße Verwendung temperaturabhängiger Steuerungen rechtfertigt dies nicht. • Thermofenster und geregeltes Kühlmittelthermostat: Der Einsatz solcher temperaturempfindlichen Regelungen kann Motorschutzgründen dienen und war nicht vom KBA beanstandet; eine vertretbare Rechtsauslegung ist möglich, sodass fehlende Sittenwidrigkeit anzunehmen ist. • Sonstige deliktische Ansprüche (z.B. § 823 II i.V.m. StGB oder EG-Recht) scheitern, weil die maßgeblichen Normen keine Schutzgesetze für die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche begründen bzw. keine ausreichende Täuschung dargelegt ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es bestehen keine Ansprüche auf Rücktritt oder Schadensersatz, weil Nacherfüllung zumutbar ist und Gewährleistungsansprüche verjährt sind. Ein deliktlicher Anspruch nach § 826 BGB ist nicht begründet, da keine konkreten Anhaltspunkte für vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten vorliegen. Die vom Kläger behaupteten temperaturabhängigen Steuerungen begründen ohne weitere Belege weder Manipulation noch eine unvertretbare Rechtsauslegung; das Angebot und die KBA-Freigabe eines Software-Updates stützen die Auffassung der Beklagten, sodass die Klage in allen geltend gemachten Punkten abgewiesen wird.