Urteil
12 O 139/21
LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2022:0311.12O139.21.00
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Leitsätze
Zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Mercedes-Benz Group AG bei einem verpflichtenden Rückruf wegen des Einsatzes einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung bei Vortrag der konkreten Aktivierungsparameter (Fortführung LG Saarbrücken, Urteil vom 9. April 2021 - 12 O 320/19).(Rn.19)
(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Mercedes-Benz Group AG bei einem verpflichtenden Rückruf wegen des Einsatzes einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung bei Vortrag der konkreten Aktivierungsparameter (Fortführung LG Saarbrücken, Urteil vom 9. April 2021 - 12 O 320/19).(Rn.19) (Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu. a) Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25.5.2020 (VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316) für die Haftung eines Fahrzeugherstellers aus § 826 BGB maßgeblich darauf abgestellt, dass der dortige Hersteller die Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert hatte, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden und der Hersteller das KBA hierüber bewusst und gewollt im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse getäuscht hatte. Nach dieser mittlerweile durch Folgeentscheidungen gefestigten Rechtsprechung ist das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.9.2021 – VII ZR 126/21, juris m.w.N.). Demgegenüber kann bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 16.9.2021 – VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721, vom 20.7.2021 – VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105, und vom 13.7.2021 – VI ZR 128/20, WM 2021, 1609). Ein verpflichtender Rückruf allein ist dabei nicht ausreichend, um eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2021 aaO; Beschlüsse vom 9.3.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814, und vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921). Hinreichende Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten können aber nach verbreiteter Ansicht vorliegen, wenn die Aktivierungsparameter einer Abschalteinrichtung so eng gefasst sind, dass sie letztlich wie eine Prüfstandserkennung wirken, weil sie nahezu ausschließlich unter Prüfstandsbedingungen zum Einsatz kommen (vgl. Saarl. OLG, Beschluss vom 31.8.2020 – 2 U 66/20; OLG Koblenz, Urteil vom 5.6.2020 – 8 U 1803/19, BeckRS 2020, 17355; OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020 – 8 U 43/20, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.10.2020 – 11 U 2/20, juris; Kammer, Urteile vom 9.4.2021 – 12 O 320/19, juris, und vom 13.3.2020 – 12 O 23/19, juris). b) Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Fahrzeug ursprünglich eingesetzten Abschalteinrichtungen ausgegangen werden. aa) Unabhängig von der Entscheidung, ob es sich bei einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) objektiv um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der EG-Verordnung Nr. 715/2007 handelt, fehlt es an den für die Annahme der Sittenwidrigkeit notwendigen Voraussetzungen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers unstreitig durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei geringeren Außentemperaturen reduziert (und möglicherweise ganz abgeschaltet) wird, für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände. Bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. Urteile vom 23.9.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725, vom 16.9.2021 – VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721, und vom 13.7.2021 – VI ZR 128/20, WM 2021, 1609; Beschlüsse vom 25.11.2021 – II ZR 202/20, juris; vom 9.3.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814, und vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921). Solche weiteren Umstände sind im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere soweit der Bundesgerichtshof zuletzt ausgeführt hat, im Einzelfall könne es darauf ankommen, ob ein Hersteller im Typgenehmigungsverfahren verschleiert habe, dass die Abgasrückführungsrate durch die Außentemperatur mitbestimmt werde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19.1.2021 aaO), fehlt es hierzu im Streitfall bereits an geeignetem Tatsachenvortrag. Selbst wenn die Beklagte Angaben zu Abschalteinrichtungen im Rahmen eines – wie hier – vor 2016 durchgeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht vorgenommen hat, lässt sich jedenfalls daraus kein zwingender Rückschluss auf ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021 – VII ZR 126/21, juris, und Urteil vom 16.9.2021 – VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 jeweils m.w.N.). Zu einer über die in diesem Verfahren nach der EG-VO Nr. 692/2008 geforderten Daten hinausgehenden Information war die Beklagte nicht gehalten, da keine Verpflichtung erkennbar ist, wonach im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens über die in diesem Verfahren notwendigen Informationen weitergehende Mitteilungen über die Funktionsweise eines Fahrzeugs und dessen Motor gemacht werden müssen. bb) Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags bieten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturreglung um eine Prüfstandserkennung oder eine Abschalteinrichtung handelt, deren Aktivierungsparameter so eng gefasst sind, dass sie vornehmlich unter Prüfstandsbedingungen zum Einsatz kommt. Richtig ist zwar, dass die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung vom KBA als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet und zum Anlass für einen verpflichtenden Rückruf genommen wurde. Der klägerische Vortrag zur Funktionsweise der Regelung genügt aber nicht, um von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten ausgehen zu können. (1) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger auf ein Gutachten des Gutachters Dr. H im Verfahren 27 O 230/18 vor dem Landgericht Stuttgart Bezug nimmt (vgl. Schriftsatz vom 15.6.2021, S. 11 ff., Bl. 114 ff. d.A.; Schriftsatz vom 21.10.2021, S. 11 ff., Bl. 150 ff. d.A. sowie Anlage R1). Darin geht der Gutachter davon aus, dass die Solltemperatur des Kühlmittels auf 70 °C eingestellt wird, wenn die Drehzahl geringer als 1500 U/min und der Luftmassestrom geringer als 300 kg/h ist, wobei diese Voraussetzungen seiner Auffassung nach praktisch nur im NEFZ und nicht im normalen Betrieb vorkommen (insbesondere, weil dort schneller beschleunigt werde). Daneben stellt er fest, dass für den Fall der Überschreitung einer dieser Parameter (alternativ) für mindestens fünf Sekunden die Solltemperatur auf 100 °C gesetzt und frühestens nach 3276 Sekunden (etwa 55 Minuten) ohne Überschreitung einer Drehzahl von 1500 U/min bzw. eines Luftmassestroms von 300 kg/h für fünf Sekunden zurückgeschaltet wird. Daraus folgert er, dass eine Solltemperatur von 70 °C im normalen Fahrbetrieb praktisch nicht vorkommt, während sie innerhalb der Prüfbedingungen des NEFZ immer auf 70 °C eingestellt ist. Es kann dahinstehen, ob die durch den Gutachter Dr. H ermittelten Aktivierungsbedingungen tatsächlich zutreffen. Denn die Schlussfolgerungen, die dieser daraus in Bezug auf die Einordnung als Prüfstandserkennung zieht, widersprechen nicht nur den eindeutigen Feststellungen des KBA im Rahmen bereits erteilter Auskünfte, dass die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung keine Prüfstandserkennung darstellt (vgl. die Auskunft des KBA zu einem baugleichen Fahrzeug mit dem gleichen Motor, vollständig wiedergegeben im Kammerurteil vom 9.4.2021 – 12 O 320/19, juris, sowie die von der Beklagten als Anlage B 11 zum Schriftsatz vom 26.10.2021 vorgelegte Auskunft des KBA im Verfahren 1 O 342/19 des Landgerichts Koblenz). Sie vermögen die Kammer auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Aus dem Gutachten – wie im Übrigen auch aus dem Vortrag des Klägers – geht nicht hervor, welches Fahrzeug der Gutachter untersucht hat und wie er zu der Einschätzung gelangt, dass die von ihm ermittelten Aktivierungsbedingungen der Regelung ausschließlich auf dem Prüfstand vorliegen können. Ferner sind die Feststellungen vor allem deshalb nicht überzeugend, weil weder die Drehzahl noch der Luftmassenstrom im Anhang 4a der UN/ECE-Regelung Nr. 83 genannt werden und damit allenfalls mittelbar über die Geschwindigkeiten, die im NEFZ beschrieben werden, der Prüfstand erkannt werden könnte. Angesichts der dort auftretenden Beschleunigungen bis etwa 1 m/s² ist aber – wie das Oberlandesgericht Karlsruhe eingehend und nachvollziehbar dargelegt hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.9.2021 – 6 U 25/21, juris) und worauf hier Bezug genommen wird – weder ersichtlich, dass diese ebenso wie Drehzahlen von bis zu 1.500 U/min nicht auch im realen Fahrbetrieb vorkommen könnten, noch inwiefern diese Werte überhaupt geeignet sind, die spezifische Situation auf dem Prüfstand zu beschreiben. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung gerade nur unter Prüfstandsbedingungen zum Einsatz kommt, zeigt auch der Kläger nicht auf. Das Gutachten ist auch in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich. Denn während der Gutachter zunächst auf S. 2 im fünften und sechsten Absatz und auf S. 7 im ersten Absatz davon ausgeht, dass die Software anhand einer von Realbedingungen deutlich abweichenden Drehzahl und eines von Realbedingungen deutlich abweichenden Luftmassenstroms den NEFZ erkenne, kann er auf S. 4 im zehnten Absatz keine näheren Angaben dazu machen, ob die von ihm ermittelten Bedingungen zur Aktivierung der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung auch im realen Fahrbetrieb vorkommen bzw. ob im Prüfstand auch Bedingungen herrschen können, die nicht zu einer Aktivierung der Regelung führen. (2) Gleiches gilt, soweit sich der Kläger auf eine Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. E in einem nicht näher bezeichneten Gutachten zum Motor des Typs EA 288 der Volkswagen AG bezieht (vgl. Schriftsatz vom 21.10.2021, S. 3 f., Bl. 142 f. d.A., und Anlage S1, Bl. 168 d.A.). Aus dem lediglich auszugsweise vorgelegten Gutachten ergibt sich zwar, dass der Gutachter bei der von der Beklagten eingesetzten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung von einer Prüfstandserkennung ausgeht. Es bleibt indes völlig unklar, auf welcher Grundlage er zu dieser Einschätzung anlässlich eines Gutachtens zu einem Motor eines anderen Herstellers gelangt ist. Das Gutachten ist schon von daher untauglich, um die Behauptungen des Klägers zu substantiieren (ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 11.2.2022 – 1 U 64/21, juris). Unabhängig davon liegt auch insoweit ein Widerspruch zu den ausdrücklichen Feststellungen des KBA vor, dass es sich gerade nicht um eine Prüfstandserkennung handelt (vgl. die Nachweise oben). (3) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen Bericht des Bayerischen Rundfunks vom 10.2.2021 (vgl. Schriftsatz vom 15.6.2021, S. 13, Bl. 116 d.A.). Darin wird zwar ausgeführt, dass die Fahrzeuge anhand der Kühlmittelsolltemperatur-Regelung eine Prüffahrt erkennen würden. Dabei handelt es sich aber offenbar um den zusammenfassenden Rückschluss der Autoren dieses Berichtes aus der im folgenden Satz zitierten Erläuterung des Bundesverkehrsministeriums, wonach die von der Beklagten „in den betroffenen Fahrzeugen verbaute Strategie zum geregelten Kühlmittelthermostat unter Prüfbedingungen einen Modus schalte, bei dem unter Regelung einer niedrigen Kühlmitteltemperatur (…) der NOx-Grenzwert in der Typprüfung eingehalten werde.“ Selbst wenn dies zuträfe, ist der Rückschluss auf eine Prüfstandserkennung, den die Autoren des Berichtes ziehen, nicht zwingend. Denn der Umstand, dass die Regelung des Kühlmittelthermostats unter den Bedingungen des Prüfstands aktiviert wird, schließt nicht aus, dass die Aktivierung auch erfolgt, wenn diese Bedingungen außerhalb des Prüfstandes im normalen Straßenverkehr eintreten. Auch sonst ergeben sich aus dem Bericht keine Anhaltspunkte, wonach die Parameter, anhand derer das Kühlmittelthermostat geregelt wird, gerade an jene des Prüfstandes angepasst sind. Eine Abhängigkeit von einer Vorkonditionierung lässt sich dem Bericht ebenfalls in keiner Hinsicht entnehmen (vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.9.2021 – 6 U 25/21, juris). Diese Auslegung der Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums lässt sich im Übrigen auch mit den dargestellten Auskünften des KBA in Einklang bringen, wonach keine Prüfstandserkennung vorliegt und die Aktivierungsbedingungen an die Prüfstandsbedingungen angelehnt sind. (4) Auch der Vortrag der Beklagten spricht dagegen, dass die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eine Prüfstandserkennung enthält oder fast ausschließlich unter Prüfstandsbedingungen zum Einsatz kommt. Nach der substantiierten Darlegung der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 26.10.2021, S. 23 ff., Bl. 192 ff. d.A.) kommt die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz, wenn die Umgebungslufttemperatur zwischen 15° C und 35° C, die Ansauglufttemperatur zwischen 15° C und 50° C, der Umgebungsdruck über 792 hPA, die Drehzahl unter 2.500 U/min, und die Kühlmittelisttemperatur über 70° C liegt. Daneben trägt die Beklagte weitere Aktivierungsparameter wie bestimmte Last- und Drehzahlkombinationen, eine bestimmte Motoröltemperatur sowie einen Timer vor. Von diesen Aktivierungsparametern ausgehend ist die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung jedenfalls nicht so eng gefasst, dass sie vornehmlich auf den Prüfstand ausgerichtet ist. Wie die Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 26.10.2021, S. 25 ff., Bl. 194 ff. d.A.) nachvollziehbar und vom Kläger unwidersprochen aufgezeigt hat, liegen in zumindest einigen Fällen auch im Realbetrieb die entsprechenden Bedingungen zur Aktivierung der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung vor. An einer Ausrichtung auf den Prüfstand fehlt es dabei nach Auffassung der Kammer insbesondere, weil die Regelung erst ab einer Kühlmittelisttemperatur von mehr als 70° C zum Einsatz kommt, während die Kühlmitteltemperatur nach der Vorkonditionierung gemäß Nr. 6.3.2 des Anhangs 4a der UN-ECE-Regelung Nr. 83 – d.h. zu Beginn des NEFZ – um maximal 2°C zur Umgebungstemperatur abweicht, und damit höchstens 32° C beträgt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 30.11.2021 – 7 U 36/21, juris; OLG München, Urteil vom 27.10.2021 – 20 U 5499/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2021 – 23 U 506/21, juris; a.A. OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2021 – 9a U 2888/19, juris). (5) Weitere Anhaltspunkte, die für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung sprechen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus einer unterlassenen Angabe der Regelung im Typgenehmigungsverfahren. Es bestand – wie bereits im Zusammenhang mit dem Thermofenster aufgezeigt – zum Zeitpunkt der Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens keine Verpflichtung der Beklagten, nähere Angaben zur Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zu machen. Dass das KBA die Regelung im Nachhinein als unzulässige Abschalteinrichtung eingeordnet hat, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021 – VII ZR 126/21, juris). (6) Anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 18.9.2020 (8 U 8/20, juris) und der Kammer vom 9.4.2021 (12 O 320/19, juris), die jeweils eine Haftung der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständliche Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung bejaht haben. Denn anders als dort hat die Beklagte hier den klägerischen Vortrag, insbesondere durch Benennung der konkreten Aktivierungsparameter der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, substantiiert bestritten. cc) Soweit der Kläger unter Berufung auf das Gutachten des Gutachters Dr. H eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug in Form einer Kühlerjalousie behauptet, lassen sich hieraus ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten ableiten (ebenso OLG München, Beschluss vom 8.4.2021 – 8 U 4122/20, juris). Nach den Feststellungen des Gutachters wird die Kühlerjalousie in Abhängigkeit von der jeweiligen Kühlmittel-Solltemperatur gesteuert und ist insbesondere bei einer Solltemperatur von unter 70 °C permanent geöffnet. Wenn aber in Bezug auf die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung – wie gezeigt – nicht von einer auf den Prüfstand ausgerichteten Abschalteinrichtung ausgegangen werden kann, genügt auch eine davon abhängige Steuerung der Kühlerjalousie – unabhängig von ihrem Vorhandensein im streitgegenständlichen Fahrzeug – nicht, um Ansprüche des Klägers aus § 826 i.V.m. § 31 BGB analog zu begründen. dd) Soweit sich der Kläger schließlich darauf stützt, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug neben den genannten Abschalteinrichtungen weitere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, ist bereits zweifelhaft, ob sein Vortrag ausreichend substantiiert ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.7.2021 – VI ZR 128/20, WM 2021, 1609; OLG Stuttgart WM 2019, 1704; OLG Koblenz, WM 2019, 2222). Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn der Vortrag genügt nicht, um eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB schlüssig zu begründen. (1) Allein aus dem Umstand, dass in dem Fahrzeug Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung eingebaut sind, bei denen der Stickstoffoxidausstoß im Realbetrieb von dem im Prüfstand abweicht, lässt sich nicht auf eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten schließen. Denn es kann schon nicht erwartet werden, dass sich Werte, die in einem standardisierten Verfahren unter besonderen Bedingungen erzielt werden, unverändert auf den Realbetrieb übertragen lassen (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 15.12.2021 – 2 U 68/21, juris; OLG Stuttgart, Urteile vom 13.7.2021 – 16a U 14/19, juris, und vom 16.6.2020 – 16a U 228/19, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.6.2021 – 6 U 142/20, juris; KG, Urteil vom 26.9.2019 – 4 U 77/18, juris). Eine Bezugnahme auf Testergebnisse des Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH), die – wie hier der Fall – auf Untersuchungen im Realbetrieb beruhen, reicht daher von vorneherein nicht aus, um Ansprüche aus § 826 BGB schlüssig begründen zu können. Dies gilt im Besonderen, wenn sich – wie hier – bereits aus dem klägerischen Vortrag nicht einmal nachvollziehen lässt, ob baugleiche und motoridentische Fahrzeuge Gegenstand der Untersuchungen gewesen sind (vgl. dazu auch Saarl. OLG, Urteil vom 13.10.2021 – 2 U 107/20). (2) Schließlich kann der Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einem verbindlichen Rückruf des KBA betroffen ist, ebenfalls für sich genommen keine Sittenwidrigkeit auf Seiten der Beklagten begründen (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2021 – VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721; Beschluss vom 29.9.2021 – VII ZR 126/21, juris; Saarl. OLG, Beschluss vom 19.3.2021 – 2 U 95/20; Kammer, Urteil vom 4.12.2020 – 12 O 260/19, DAR 2021, 96; vgl. auch OLG Koblenz, WM 2019, 2222). 2. Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf andere deliktische Grundlagen bezieht, scheitern auch diese in ihrer Anwendung. a) Ein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB i.V.m. § 826 BGB scheidet aus den gezeigten Gründen aus. b) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es ist zu berücksichtigen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs aus den gezeigten Gründen jedenfalls nicht von einem Tatvorsatz ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2021 – VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721; Beschluss vom 29.9.2021 – VII ZR 126/21, juris). 3. Mangels Hauptsacheanspruchs scheitern auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktsrechtliche Ansprüche wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic, Erstzulassung …, geltend. Der Kläger erwarb gemäß Bestellung vom 26.2.2016 von der H GmbH & Co. KG in T das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug mit einer damaligen Laufleistung von 31.000 km zu einem Kaufpreis von 30.400,- €. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs OM 651 der Schadstoffklasse Euro 5 verbaut. Zur Reduzierung der Stickoxidemissionen wird ein sogenanntes Abgasrückführungssystem eingesetzt. Bei diesem wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Steuerung der Abgasrückführung erfolgt unter anderem temperaturabhängig. Daneben kam im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine sogenannte Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) hat verschiedene von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge mit dem Motortyp OM 651, darunter auch das streitgegenständliche Fahrzeug, wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde wegen der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung durch das KBA zurückgerufen. Die Beklagte hat den entsprechenden Bescheid des KBA vom 21.6.2019 angefochten. Für das streitgegenständliche Fahrzeug wird ein vom KBA genehmigtes Software-Update angeboten, das Teil des verpflichtenden Rückrufs ist. Das Software-Update wurde auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2022 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 141.540 km auf. Der Kläger meint, in seinem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Die eingesetzte Motorsteuerungssoftware sei zunächst deshalb nicht gesetzeskonform, weil die temperaturgesteuerte Abgasreinigung durch das sog. Thermofenster nur bei bestimmten Temperaturen funktioniere. Die im Fahrzeug eingesetzte „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ führe dazu, dass der Kühlmittelkreislauf nur innerhalb der Typprüfbedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), der insbesondere anhand der Vorkonditionierung erkannt werde, künstlich kälter gehalten werde, was zu geringeren Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand führe. Eine weitere Reduktion der Stickoxidemissionen werde durch das permanente Offenhalten der Kühlerjalousie auf dem Prüfstand erreicht. Daneben habe die Beklagte weitere auf die Erkennung des Prüfstands ausgerichtete unzulässige Abschalteinrichtungen mit den Bezeichnungen „Bit 13“, „Bit 14“ und „Bit 15“ im Fahrzeug eingesetzt. Die Beklagte habe trotz positiver Kenntnis über die Funktionsweise dieser Manipulationssoftware den Einbau in das Fahrzeug gebilligt und so eine EG-Typgenehmigung erschlichen. Der Kläger hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er von diesen Umständen Kenntnis gehabt hätte. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Hersteller: Mercedes-Benz Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): … an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 30.400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung – Kilometerstand bei Kauf); 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.256,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, behauptet, das Fahrzeug entspreche in seinem Abgasverhalten den Vorgaben der Euro-5-Norm. Das Fahrzeug stimme insbesondere mit der erteilten EG-Typgenehmigung überein. Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung sei anerkanntermaßen erforderlich, um Schäden am Motor und Abgassystem zu vermeiden und den sicheren Betrieb zu gewährleisten, und daher zulässiger Industriestandard. Das geregelte Kühlmittelthermostat komme unter den gleichen Bedingungen in Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur, der Ansauglufttemperatur, dem Umgebungsdruck, der Drehzahl, der Motoröltemperatur, der Kühlmitteltemperatur und innerhalb einer bestimmten Zeit nach Motorstart auf dem Prüfstand wie im realen Straßenbetrieb zum Einsatz und enthalte keine Prüfstandsmanipulation. Der Rückruf durch das KBA lasse insoweit nicht den Rückschluss auf eine sittenwidrige Schädigung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 4.11.2021 und vom 1.2.2022 verwiesen.