Urteil
26 U 55/20
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0304.26U55.20.00
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Leitsätze
Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 5. August 2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 5. August 2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. Der Kläger erwarb im April 2013 von der A GmbH einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Personenkraftwagen der Marke Mercedes-Benz, Typ C 220 CDI T, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zum Kaufpreis von € 25.400,00. Damals wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 38.700 km auf. Es ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasreinigung erfolgt über die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Bei kühleren Temperaturen wird die Abgasrückführung zurückgefahren („Thermofenster“), wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe das Thermofenster in Form einer verbotenen Abschaltvorrichtung exakt auf die Prüfbedingungen im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Betriebserlaubnis erlangt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von € 25.400,00 abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigungsbetrages nebst Zinsen (a) in Höhe von 4 % aus € 25.400,00 vom 11. April 2013 bis zum 1. August 2019 sowie (b) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 18.068,49 seit dem 2. August 2019 zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziff. 1 in Annahmeverzug befindet, und 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.100,51 freizustellen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, das Verwenden einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei durch den Kläger nicht schlüssig dargelegt worden. Selbst wenn die im Fahrzeug vorhandene Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten sein sollte, könne jedenfalls nicht von einem entsprechenden deliktischen Vorsatz auf Seiten der Beklagten ausgegangen werden. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 5. August 2020 (Bl. 355 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 18. August 2020 (Bl. 374 d. A.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem hier am 14. September 2020 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 377 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. November 2020 (Bl. 384 d. A.) mit Anwaltsschriftsatz vom 11. November 2020 begründet, der hier per beA noch am selben Tage eingegangen ist (Bl. 399 ff. d. A.). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Rechtsschutzziele - mit Ausnahme eines Teils des erstinstanzlichen Zinsantrags - weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Es sei von einer „Prüfstandserkennung anhand bestimmter Parameter des NEFZ-Prüfzyklus“ auszugehen. Zudem gebe es Rückrufe des Kraftfahrbundesamts für zahlreiche mit Motoren vom Typ OM 651 ausgestattete Fahrzeuge. Dem Vorstand der Beklagten habe bekannt sein müssen, dass die verwendete Steuerungssoftware in erheblichem Maße mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet gewesen sei. Die Struktur und konkrete Arbeitsweise der Steuerungssoftware sei gegenüber dem Kraftfahrbundesamt nicht offengelegt worden, um nicht das Risiko einzugehen, dass die Behörde die Typengenehmigungen nicht erteile. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 11. November 2020 Bezug genommen (Bl. 399 ff. d. A.). Der Kläger beantragt, unter Aufhebung und Abänderung des am 5. August 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-16 O 17/20, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von € 25.400,00 abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigungsbetrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 18.068,49 seit dem 2. August 2019 zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziff. 1 in Annahmeverzug befindet, und 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.100,51 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 17. Dezember 2020 (Bl. 432 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. III. 1. In der Sache bleibt die Berufung des Klägers indes ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. a. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 826 BGB. Nach dieser Bestimmung ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316, 321 f.; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris, jeweils m. w. Nachw.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, welche die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316, 321 f.; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21 -, BeckRS 2021, 38651; Senat, Urteil vom 21.12.2021 - 26 U 55/21 -, juris). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316, 321 f.; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721; Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21 -, BeckRS 2021, 38651). Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Außentemperaturen nicht mehr voll funktionsfähig ist, nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3722). Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, NJW 2021, 1216 - CLCV). Der darin ggf. liegende Gesetzesverstoß ist aber für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 1154/20 -, NJOZ 2021, 1517, 1518; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 1154/20 -, NJOZ 2021, 1517, 1518; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3722; Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21 -, BeckRS 2021, 38651). Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen lässt sich im Streitfall nicht feststellen. Soweit der Kläger auf S. 3 der Berufungsbegründung (Bl. 401 d. A.) in Bezug auf das Thermofenster davon spricht, dass von einer „Prüfstandserkennung anhand bestimmter Parameter des NEFZ-Prüfzyklus“ auszugehen sei, könnte zwar die Applikation einer entsprechenden Steuerungssoftware für Arglist sprechen und damit grundsätzlich geeignet sein, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316, 322 ff.; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, VersR 2021, 661, 664 f.). Jedoch erfolgt bei Implementierung des Thermofensters unstreitig die Abgasreinigung im Grundsatz auf dem Prüfstand und im realen Betrieb in gleicher Weise; es liegt damit gerade kein System der Prüfstandserkennung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, VersR 2021, 661, 664 f.; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3722). Auch Abweichungen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die nach damaliger Rechtslage (Euro-5-Norm) zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße rechtfertigen ebenso wenig den Vorwurf einer Sittenwidrigkeit (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20 -, NZV 2021, 525, 527 f.; Menhofer, NJW 2021, 3692, 3694). Soweit der Kläger behauptet hat, der Temperaturbereich des Thermofensters sei auf die Bedingungen auf dem Prüfstand exakt abgestimmt (s. S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 401 d. A.), kann dahinstehen, ob dies ein Indiz für die arglistige Applikation einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Denn dieses Vorbringen ist im Streitfall prozessual unbeachtlich. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3722). Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3722, jeweils m.w.N.). Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, welche die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch dazu äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - VI ZR 97/19 -, NJW 2020, 1679; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3722 f.; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 403 ZPO, Rdnr. 2). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BVerfGK, Beschluss vom 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07 -, NZM 2009, 356, 356 f.; BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3723). Insoweit ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3723; Beschluss vom 14.12.2021 - VIII ZR 386/20 -, juris). Nach diesen Grundsätzen ist der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, der Temperaturbereich des Thermofensters sei auf die Bedingungen auf dem Prüfstand exakt abgestimmt (S. 2 f. der Berufungsbegründung, Bl. 400 f. d. A.), als prozessual unbeachtlich anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob der entsprechende Vortrag des Klägers schon mangels näherer Angaben zur Funktions- und Wirkweise des Abgasrückführungssystems nicht schlüssig ist. Denn der Vortrag steht jedenfalls in Widerspruch zu dem weiteren Vortrag des Klägers, wonach die Abgasrückführung bereits bei einstelligen Außentemperaturen zurückgefahren werde (S. 8 f. der Klageschrift, Bl. 10 f. d. A.). Von einer Abschalteinrichtung, die „exakt“ auf die Prüfbedingungen im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt ist (so S. 2 f. der Berufungsbegründung, Bl. 400 f. d. A.), kann damit schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers, demzufolge die Temperatur des Prüfraums während der gesamten Prüfung zwischen 20 und 30°C betragen soll (s. S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 400 d. A.), ersichtlich keine Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3723; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2021 - 6 U 15/20 -, juris; OLG Celle, Urteil vom14.04.2021 - 7 U 1955/19 -, juris). Auch dem weiteren Vortrag des Klägers lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems mit einer Prüfstandserkennungssoftware entnehmen (zur Abgrenzung vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 -, VersR 2021, 661, 664 f.). Auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) folgen keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass alle Autohersteller Thermofenster einsetzen. Ausweislich des vom Kläger auf den S. 9 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 407 ff. d. A.) in Bezug genommenen Urteils des LG Stuttgart vom 9. Mai 2018 (23 O 220/18, BeckRS 2019, 8026, Rdnr. 84) in einem - so der Kläger - „vollständig vergleichbaren Sachverhalt“ hat die Beklagte das Thermofenster zudem hier durch die Angabe im Typgenehmigungsverfahren offengelegt, die Abgasrückführungsrate (AGR-Rate) werde unter anderem durch den Parameter „Lufttemperatur“ gesteuert. Selbst wenn die Beklagte dabei - nach den einschlägigen Vorschriften auch erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im in Rede stehenden Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3723; Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21 -, juris; Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21 -, BeckRS 2021, 38651; OLG München, Beschluss vom 01.03.2021 - 8 U 4122/20 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2020 - 5 U 4765/19 -, BeckRS 2020, 17693; Führ, NVwZ 2017, 265, 269). Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamtes und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 -, NJW 2021, 921, 924), sind nach alledem nicht zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3723). Unabhängig davon, dass damit schon der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht gegeben ist, ist ein besonders verwerfliches Verhalten auch im Hinblick auf eine unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters ausgeschlossen. Bei einer Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 -, NJW 2021, 921, 923; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3724). Die unionsrechtliche Gesetzeslage ist an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig: Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist das Verwenden von Abschalteinrichtungen, welche die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig; S. 2 regelt Ausnahmefälle. Dass die diesbezügliche unionsrechtliche Gesetzeslage nicht eindeutig ist, zeigt bereits die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a Verordnung (EG) 715/2007. Nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) eingesetzten Untersuchungskommission „Volkswagen“ liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123): „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmungen, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der Europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein“. Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18 -, ZVertriebsR 2019, 370, 372; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19 -, NZV 2019, 579, 583 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 23.11.2020 - 12 U 2250/19 -, BeckRS 2020, 34075). Die Regelung in Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008, dort insbesondere Art. 3 Nr. 1, 5, 6 und 9, kann auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 „unter normalen Betriebsbedingungen“ den Vorgaben der Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen muss (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133, 1134), nicht als derart eindeutig angesehen werden, dass das Verwenden eines Abgasrückführungssystems unter Einsatz eines sog. Thermofensters bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs offensichtlich den unionsrechtlichen Vorgaben widersprach (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 12.10.2020 - 12 U 1525/19 -, BeckRS 2020, 26331; Urteil vom 23.11.2020 - 12 U 2250/19 -, BeckRS 2020, 34075). Eine Auslegung, nach der ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, war daher jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des ungewollten Vertrages nicht unvertretbar. Ein Handeln unter (noch) vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 23.11.2020 - 12 U 2250/19 -, BeckRS 2020, 34075; OLG München, Urteil vom 27.10.2021 - 20 U 5499/19 -, juris). Hinzu kommt, dass der Streit um die Zulässigkeit und Größe eines Thermofensters einen Expertenstreit darstellt (vgl. dazu z.B. Führ, NVwZ 2017, 265), bei dem nicht nur Rechtsfragen, sondern auch technische Details eine Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass das im Fahrzeug des Klägers verbaute Thermofenster möglicherweise in seiner technischen Ausgestaltung unzulässig sein könnte (s. o.), nicht dazu, dass von einem Sittenverstoß auf Seiten der Beklagten auszugehen wäre (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 23.11.2020 - 12 U 2250/19 -, BeckRS 2020, 34075). Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nämlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3724). Ebenso fehlt es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, 253; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3724; Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21 -, juris). Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die zumindest im Zeitpunkt des Kaufvertrages unsichere Rechtslage - hinsichtlich des unstreitig im Fahrzeug des Klägers verbauten Thermofensters fehlt es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen - ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3724). Auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter angesprochene Artikel aus dem Magazin „B“ mit der Überschrift „(…)“ (Heft Nr. … vom XX.XX.2021, S. ...) rechtfertigt keine andere Beurteilung. In diesem - vom Kläger nicht zu den Gerichtsakten gereichten - Artikel wird über ein Gutachten des IT-Experten C berichtet, in dem dieser dargelegt, dass er an acht Stellen im Softwarecode des von ihm erworbenen Fahrzeuges Abschalteinrichtungen identifiziert habe (s. das unter https://www.duh.de/(..).pdf abrufbare Gutachten mit dem Titel „Mercedes E350T Abgassystemanalyse“). Für den Streitfall hat diese Analyse jedoch u. a. deswegen keine Relevanz, weil sich das Gutachten zu einem Mercedes E 350 BlueTEC (Modelljahr: 2015; Erstzulassung: 1/2016) verhält, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 ausgestattet ist (s. auch S. 3 des Gutachtens: „Alle Daten wurden mit einem einzigen Fahrzeug erhoben“). In Bezug auf das hier in Rede stehende Fahrzeug (Typ C 220 CDI T; Dieselmotor der Baureihe OM 651) können daher aus diesem Gutachten keine Schlüsse im Sinne des Klägers gezogen werden. b. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Vertragliche Ansprüche oder solche aus vorvertraglicher Haftung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB) scheiden mangels rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Beziehungen zwischen den Parteien aus. Der Kläger hat den Kaufvertrag über das in Rede stehende Fahrzeug nicht mit der Beklagten, sondern mit der A GmbH geschlossen. Die Beklagte haftet nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nämlich offensichtlich nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4-7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Es fehlt daher an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, NJW 2020, 2798, 2799 f.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Unionsrechts (effet utile). Danach kann die volle Wirksamkeit der Regelung von unionsrechtlichen Qualitätsnormen, die unter anderem dem lauteren Handel und der Markttransparenz dienen, erfordern, dass deren Beachtung im Wege eines Zivilprozesses durchgesetzt werden kann, den ein Wirtschaftsteilnehmer gegen einen Konkurrenten anstrengt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - C-253/00 -, Slg. I 2002, 7289, Rdnr. 30 ff. - Antonio Muñoz). Weiter kann es mit dem zwingenden Charakter einer Richtlinie, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezweckt, unvereinbar sein, grundsätzlich auszuschließen, dass eine mit der Richtlinie auferlegte Verpflichtung von einer betroffenen Person geltend gemacht werden kann. Deshalb müssen Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung von Grenzwerten betroffen sind, bei den zuständigen Behörden, gegebenenfalls unter Anrufung des zuständigen Gerichts, die in der betreffenden Richtlinie für diesen Fall zwingend vorgesehene Erstellung eines Aktionsplans erwirken können (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2008 - C-237/07 -, NVwZ 2008, 984, 985, Rdnr. 35 ff. - Janecek). In beiden Fällen ging es jedoch um die Durchsetzung der Beachtung von unionsrechtlichen Bestimmungen, die mit dem Wettbewerbsschutz bzw. dem Gesundheitsschutz zumindest auch die Interessen der jeweiligen Kläger (Konkurrent; von Grenzwertüberschreitungen unmittelbar Betroffener) im Blick hatten. Nach der Rechtsprechung des EuGH können einem Einzelnen wegen der Verletzung von Unionsrecht auch Schadensersatzansprüche gegen eine andere Privatperson zustehen. Voraussetzung ist aber (ähnlich wie für Entschädigungsansprüche gegen den Staat, vgl. nur EuGH, Urteil vom 24.03.2009 - C-445/06 -, NVwZ 2009, 771, 772, Rdnr. 20 - Danske Slagterier), dass die verletzte Norm des Unionsrecht dem Einzelnen Rechte verleiht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.09.2001 - Rs. C-453/99 -, GRUR 2002, 367, Rdnr. 23 - Crehan). Aus dem Grundsatz des effet utile ergibt sich dagegen nicht das Gebot, dem Einzelnen Schadensersatzansprüche gegen eine Privatperson für die Verletzung objektiven Unionsrechts zu gewähren und damit individuelle Interessen durchzusetzen, welche die jeweilige unionsrechtliche Bestimmung nicht schützt. Es ist daher weder notwendig noch gerechtfertigt, im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB bei der Verletzung von Unionsrecht auf den individualschützenden Charakter der verletzten Norm zu verzichten und unabhängig davon Schadensersatz zu gewähren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, NJW 2020, 2798, 2800). Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger aus einer Verletzung des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrags auch unter Berücksichtigung des effet utile nicht herleiten. Er würde damit sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durchsetzen, das durch die Verordnung nicht geschützt ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, NJW 2020, 2798, 2800). Eine abweichende Beurteilung ist weder aufgrund der Vorabentscheidungsersuchen einzelner Landgerichte noch mit Blick auf die Stellungnahme der EU-Kommission vom 19. Dezember 2019 (sj.h(2019)8760684) geboten. Die EU-Kommission, die sich in dieser Stellungnahme zu einem mittlerweile aus dem Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichenen Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera äußert, hält fest, dass offensichtlich nur die nationalen Gerichte in der Lage sind, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (sj.h(2019)8760684, Rdnr. 67). Sie meint zwar im Ergebnis, die zwischenzeitlich zum 31. August 2020 außer Kraft getretene Richtlinie 2007/46 und die Verordnung (EG) 715/2007 bezweckten „den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur Richtlinie 2007/46 einschließlich, unter Anderem, der Verordnung 715/2007 sowie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen“ (sj.h(2019)8760684, Rdnr. 81). Dies besagt aber für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, nichts. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, NJW 2020, 2798, 2799 f.; Beschluss vom 01.09.2021 - VII ZR 59/21 -, juris; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721, 3724; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 321/20 -, juris; Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21 -, BeckRS 2021, 38651; Beschluss vom 15.12.2021 - VII ZR 600/21 -, juris). Die Schlussanträge des Generalanwalts D vom 23. September 2021 in Bezug auf Vorlagefragen österreichischer Gerichte betreffend das Thermofenster (Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20, abrufbar unter https://curia.europa.eu) geben ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Der Generalanwalt befürwortet, das dort zur Überprüfung gestellte Thermofenster als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzuordnen und ein so ausgestattetes Fahrzeug als nicht dem Kaufvertrag gemäß im Sinne der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EU 1999, L 171/12) anzusehen. Wie schon bei der „Umschaltlogik" (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, NJW 2021, 1216 - CLCV u. a.), beeinflusst dies indes die Beurteilung der Frage, ob damit dem Käufer (auch) ein gegen den Hersteller gerichteter Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags zustehen sollte, nicht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - VII ZR 600/21 -, juris). Vor diesem Hintergrund kommt eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH nicht in Betracht. Zunächst handelt es sich bei dem Senat nicht um ein im konkreten Fall letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV, so dass keine Vorlageverpflichtung besteht. Aber auch für eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV besteht kein Anlass. Die richtige Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf die Frage, ob der Grundsatz des effet utile es tatsächlich erfordert, dass im Falle einer Verletzung des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrags besteht, ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. zu dieser Ausnahme von der Vorlagepflicht etwa EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - C-283/81 -, Slg. 1982, 3415, Rdnr. 16 ff - Cilfit; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 11. Aufl. 2018, Rdnr. 587). c. Vor diesem Hintergrund kann auch der Antrag zu 2 in Ermangelung eines Annahmeverzugs der Beklagten keinen Erfolg haben. Da die geltend gemachte Hauptforderung nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache. Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt.