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Urteil

15 W 34/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0521.15W34.24.00
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin werden der Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. April 2024 - 28 O 72/24 - und der Nichtabhilfebeschluss vom 6. Mai 2024 - 28 O 72/24 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an einem Mitglied der Geschäftsführung),

verpflichtet, es zu unterlassen,

in Bezug auf die Verfügungsklägerin folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen (zu unterlassende Passage unterstrichen):

a)

„Zitat wurde entfernt““;

„„Zitat wurde entfernt““;

wenn dies geschieht wie in dem nachstehend eingeblendeten Artikel, abrufbar unter dem Link https://...,

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

b)

„„Zitat wurde entfernt“;

wenn dies geschieht wie in dem nachstehend eingeblendeten Artikel, abrufbar unter dem Link https://...,

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

c)

„Zitat wurde entfernt““;

„„Zitat wurde entfernt“;

wenn dies geschieht wie in dem nachstehend eingeblendeten Artikel, abrufbar unter dem Link https://...,

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Verfügungsklägerin zu 1/6 und die Verfügungsbeklagte zu 5/6.

Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin werden der Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. April 2024 - 28 O 72/24 - und der Nichtabhilfebeschluss vom 6. Mai 2024 - 28 O 72/24 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an einem Mitglied der Geschäftsführung), verpflichtet, es zu unterlassen, in Bezug auf die Verfügungsklägerin folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen (zu unterlassende Passage unterstrichen): a) „ „Zitat wurde entfernt“ “; „„Zitat wurde entfernt““; wenn dies geschieht wie in dem nachstehend eingeblendeten Artikel, abrufbar unter dem Link https://..., „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder b) „„Zitat wurde entfernt“; wenn dies geschieht wie in dem nachstehend eingeblendeten Artikel, abrufbar unter dem Link https://..., „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder c) „ „Zitat wurde entfernt“ “; „„Zitat wurde entfernt“; wenn dies geschieht wie in dem nachstehend eingeblendeten Artikel, abrufbar unter dem Link https://..., „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Verfügungsklägerin zu 1/6 und die Verfügungsbeklagte zu 5/6. G r ü n d e : I. Die Verfügungsklägerin ist ukrainische Staatsbürgerin und Model und betreibt einen mit über 600.000 Followern reichweitenstarken Instagram-Account, über den sie als Mode-Bloggerin regelmäßig Inhalte zu den Themen Fashion, Lifestyle und Familie veröffentlicht. Ferner ist sie Geschäftsführerin einer GmbH, die hochwertige Bekleidungstücke und Accessoires unter Eigenmarke vertreibt. 2021 erhielt die Verfügungsklägerin nach ihrem unbestrittenen Vorbringen zum Geburtstag von zwei Personen insgesamt 950 EUR zu Spendenzwecken. Die Verfügungsklägerin spendete danach 842 EUR an zwei bedürftige Personen, von deren Situation sie über Instagram erfahren hatte. Zudem spendete sie 3.800 EUR an eine Organisation, die sich der Versorgung russischer Waisenkinder widmet. Mit Ausweitung des russischen Angriffskrieges auf das gesamte Gebiet der Ukraine entstand bei der Verfügungsklägerin das Bedürfnis, von Vertreibung betroffenen Personen durch persönliche sowie unbürokratische, organisatorische und finanzielle Unterstützung zu helfen. Sie veröffentlichte am 7. März 2022 auf ihrem Instagram-Profil einen Beitrag, mit dem sie sich an ihre Follower wandte und um Unterstützung bei einem Projekt bat. In der Folgezeit gab die Verfügungsklägerin im Jahr 2022 aus privaten Mitteln insgesamt fast 89.000 EUR für Geld- und Sachmittelhilfen aus, die geflüchteten Personen aus der Ukraine zugutekamen. Demgegenüber erhielt sie 2022 zweckgewidmet insgesamt 6.500 EUR von zwei Personen als PayPal-Überweisungen. Weiterhin nahm die Verfügungsklägerin über Wiederverkäufe von zuvor privat durch sie erworbenen Bekleidungsstücken über eine Instagram-Seite ca. 100.000 EUR ein, von denen sie im Jahr 2022 gemäß einer zwischenzeitlichen Angabe auf dem Profil tatsächlich 50 % (also rund 50.000,00 EUR) an karitative Projekte spendete. Weitere Gelder, die einem karitativen Zweck gewidmet waren, erhielt die Antragstellerin im Jahr 2022 nicht. Um künftig Hilfen besser bündeln zu können und helfenden Personen auch eine steuerlich relevante Spendenbescheinigung ausstellen zu können, entschied sich die Verfügungsklägerin im April 2022, einen Verein zu gründen. Ab dem 14. Juni 2022 nahm dieser seine Tätigkeit auf. Gelder mit karitativer Widmung, die dennoch die Verfügungsklägerin erreichten, wurden ab diesem Zeitpunkt an den Verein weitergeleitet. Die Verteilung zwischen Einnahmen des Vereins und Ausgaben zu Spendenzwecken ist auf S. 8 der Antragsschrift (Bl. 76 d.A.) festgehalten; ein Delta von 800 EUR (ca. 1 % der Einnahmen) liegt zur Verwendung beim Verein weiterhin bereit. Die Verfügungsbeklagte hat auf der von ihr betriebenen Website am 23., 24. und 26. März 2024 bis heute abrufbare und im Tenor eingeblendete Berichterstattungen veröffentlicht, die als Vorspann vor der sog. Bezahlschranke jeweils auf ausführlichere Artikel verweisen, die hinter der sog. Bezahlschranke des Angebots abrufbar sind. Wegen der Einzelheiten der drei streitgegenständlichen Berichterstattungen vor der Bezahlschranke wird auf die Einblendungen im Tenor (Anlagen ASt 1 – 3, Bl. 91 ff. d.A. bzw. Anlagenkonvolut AG 1., Bl. 148 ff. d.A.) Bezug genommen; wegen der vollständigen Berichterstattungen hinter der sog. Bezahlschranke auf Anlagenkonvolut AG 2 (Bl. 144 ff. des Senatshefts). Anlass der Berichterstattungen der Verfügungsbeklagten war eine vorangegangene Berichterstattung des Magazins „L.“, die sich mit karitativen Einsätzen einiger prominenter Personen des öffentlichen Lebens kritisch befasste und dort u.a. auch die Verfügungsklägerin thematisierte, wobei wegen der Einzelheiten dieser Berichterstattung auf Anlage ASt 9 (Bl. 108 f. d.A.) bzw. Anlage AG 2, Bl. 157 ff. d.A. bzw. Anlagenkonvolut AG 1 (Bl. 139 ff. des Senatshefts) verwiesen wird. Dort wurde in Bezug auf die Verfügungsklägerin unter anderem ausgeführt, dass man seitens der Redaktion im Zuge der Recherchen nicht an als ausreichend konkret empfundene Unterlagen gelangt sei, die einen Einblick in die Spendenausgaben der Verfügungsklägerin bzw. des Vereins erlauben würden, weil von der Verfügungsklägerin unter Verweis auf die Persönlichkeitsrechte der Hilfeempfänger und vereinsrechtliche Freigabebedürfnisse nicht alle Unterlagen übergeben worden seien. Ein über allgemeine Transparenzbedenken hinausgehender konkreter Vorwurf, Spendengelder seien zu privaten Zwecken verwendet worden, es gebe gar einen Spendenbetrug, eine Veruntreuung und/oder sonstigen Missbrauch von Charity-Geldern etc., fand sich in dem Beitrag nicht. Dieser wurde mit Blick auf die Verfügungsklägerin mit dem Hinweis eingeleitet, dass es dabei „gar nicht um vorsätzlichen Betrug gehe(n müsse), oft passier(t)en Dinge aus Nachlässigkeit.“, „bei vielen Influencem … einfach nur die Grenzen zwischen Business, Privatleben - sofern sie überhaupt noch so etwas haben - und Marketing (verschwimmen). Oder eben Charity“ und auch bei der Verfügungsklägerin „der Eindruck (entstehe).“ Vor den streitgegenständlichen Veröffentlichungen der Verfügungsbeklagten wurde die Verfügungsklägerin - die zu dieser Zeit im Krankenhaus behandelt wurde - telefonisch zu dem L.-Artikel und ohne Angabe von Einzelheiten zu „Ungereimtheiten bei ihrer Charity“ befragt. Sie entgegnete sinngemäß, dass Spenden transparent eingesetzt worden seien und sie aus Eigenmitteln wesentlich höhere Geld- und Sachleistungen geleistet hätte als durch das Spendenvolumen gedeckt gewesen sei. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30. April 2024, auf den wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und wegen der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird (Bl. 205 ff. d.A.), den Antrag zurückgewiesen. Es hat dies auf einen fehlenden Verfügungsgrund wegen einer sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit gestützt. Nach den eigenen Angaben der Verfügungsklägerin habe diese nach Kenntniserlangung am 23. März 2024 am 24. März 2024 eine E-Mail der Prozessbevollmächtigten mit einer oberflächlichen Einschätzung des Sachverhalts inklusive zu klärender Sachverhaltsfragen erhalten und bereits am 27. März 2024 hätten eine Mitarbeiterin und der Steuerberater dann Unterlagen übersandt. Habe aber nach eigenem Vortrag eine „erste, oberflächliche Auswertung“ bis zum 3. April 2024 erfolgen können, so bleibe das Berufen auf eine in der Folgezeit erfolgende detaillierte Sachverhaltsabstimmung zwischen dem primär sachbearbeitenden Anwalt und einer der Mitarbeiterinnen zu der Erforderlichkeit der weiteren Arbeitsschritte in diesem Zeitraum unklar; u.a. erscheine die Anzahl von zwölf E-Mails in einem Zeitraum von mehr als zwei Wochen überschaubar und auch die Sichtung von 199 Rechnungen und von 46 Seiten mit PayPal-Transaktionen sei keine Tätigkeit, die einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen in Anspruch nehme. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine mit der fehlerhaft adressierten Abmahnung vom 25. März 2024 inhaltsgleiche Abmahnung an die Verfügungsbeklagte erst am 16. April 2024 erfolgt sei. Gegen diesen ihr am 3. Mai 2024 zugestellten Beschluss wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer am gleichen Tag beim Oberlandesgericht Köln eingelegten sofortigen Beschwerde (Bl. 1 ff. des Senatshefts) unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 (Bl. 249 f. d.A.) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde unter Verweis auf die weiter anzunehmende sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit u.a. wegen weiterhin nicht ausreichender Darlegungen zu erforderlichen Arbeitsschritten und deren Dauer u.a. in Ansehung der überschaubaren Unterlagen, aber auch wegen Nichtbeifügung eines Entwurfs eines fertigen Verfügungsantrages zur Abmahnung und deswegen absehbarer weiterer Verzögerungen mit Blick auf eine damit erforderlich werdende Anhörung aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Die Verfügungsklägerin beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. April 2024 - 28 O 72/24 -abzuändern und im Wege der einstweiligen Verfügung die Verfügungsbeklagte bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an einem Mitglied der Geschäftsführung), zu verpflichten, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf die Verfügungsklägerin die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten bzw. behaupten und/oder verbreiten zu lassen (zu unterlassende Passage unterstrichen): (I.) „ „Zitat wurde entfernt“ “; (II.) „„Zitat wurde entfernt““; (III.) in Bezug auf die Verfügungsklägerin den Verdacht zu erwecken bzw. den Verdacht erwecken zu lassen, die Verfügungsklägerin habe zu Spendenzwecken erhaltene Gelder zweckwidrig genutzt; wenn dies jeweils geschieht wie in dem wie in dem als Anlage ASt 1 beigefügten Artikel, abrufbar unter dem Link https://...; und/oder (IV.) „ „Zitat wurde entfernt“ ; wenn dies geschieht wie in dem als Anlage ASt 2 beigefügten Artikel, abrufbar unter dem Link https://...; und/oder (V.) „„Zitat wurde entfernt““; (VI.) „„Zitat wurde entfernt““; wenn dies geschieht wie in dem als Anlage ASt 3 beigefügten Artikel, abrufbar unter dem Link https://.... Die Verfügungsbeklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung bzw. den Nichtabhilfebeschluss und ist der Ansicht, dass das Beschwerdevorbringen die erfolgte sog. Selbstwiderlegung bis zur Antragstellung am 20. April - einem Samstag ohne Antrag bei dem richterlichen Notdienst – nur vertiefe; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15. Mai 2024 (Bl. 130 ff. d.A.) Bezug genommen. In der Sache bestünden ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die hier angegriffenen Meinungsäußerungen; die angeblich so lange anwaltliche Befassung mit der Aufbereitung der Zahlungsvorgänge belege, dass mit der Berichterstattung offenbar „die Grenzen zwischen Business und Privatleben (verschwommen seien)“ , was umso mehr die Frage provoziere, ob es sich bei vollmundigen (wenn auch zwischenzeitlich wieder offline genommenen) öffentlichen Versprechen der Verfügungsklägerin gegenüber Followern und Spendern nicht vielleicht doch um eine „Abzocke“ gehandelt habe. II. Der Antrag hat in tenoriertem Umfang Erfolg, wobei der Senat bei den in der Sache erfolgreichen Anträgen zu I., II., IV. – VI. von den Möglichkeiten des § 938 ZPO Gebrauch gemacht und die Unterstreichungen auf das eigentliche Angriffsziel bezogen hat, worin kein (weiteres) Teilunterliegen zu sehen war. 1. Verfahrenstechnisch war auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin zu terminieren, denn ein Ausnahmefall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO lag nicht vor, zumal diese gesetzliche Regelung eng auszulegen ist (dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 12. März 2024 – 1 BvR 605/24, juris Rn. 17 ff., 21 mit krit. Anm. Löffel , WRP 2024, 586). Ordnet das Beschwerdegericht – wie hier – eine mündliche Verhandlung an, wechselt damit de facto der Verfahrensgang dahingehend, als ob in erster Instanz auf mündliche Verhandlung hin durch Urteil entschieden worden wäre. Das Beschwerdegericht entscheidet daher anerkanntermaßen durch Endurteil, welches als in zweiter Instanz erlassen gilt und daher mit Blick auf § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO keinem Rechtsmittel unterliegt (siehe auch Senat, Urteil vom 21. Dezember 2023 – 15 W 107/23, n.v. und etwa KG, Urteil vom 20. August 2019 – 21 W 17/19, NJW-RR 2019, 1231 Rn. 15; MüKo-ZPO/ Drescher , 6. Aufl. 2020, § 922 Rn. 20). 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bestehen keine Bedenken am Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO). Denn die angegriffenen Äußerungen vor der sog. Bezahlschranke sind trotz der nur die beiden ersten Veröffentlichungen erfassenden Abmahnung bis heute weiterhin abrufbar (anders als im Fall bei Senat, Beschluss vom 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014). Sie werden ausweislich des Screenshots auf Bl. 61 des Senatshefts weiterhin prominent in gängigen Internetsuchmaschinen bei einer einfachen Namenssuche gefunden und es drohen – auch in Ansehung der durch die abgebildeten Fotos blickfangartigen Darstellung und der hohen Verbreitungsreichweite des Online-Auftritts der Verfügungsbeklagten – so weiterhin erhebliche Eingriffe in den sozialen Geltungsanspruch der Verfügungsklägerin. Abstrakt ist es zwar richtig, dass die Frage des Bestehens eines Verfügungsgrundes in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten nicht auf die Wahrung einer nicht näher begründeten „Regelfrist“ reduziert werden darf, zumal es im Äußerungsrecht gerade keine gesetzliche Regelung zur Vermutung einer Dringlichkeit gibt (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 15. Juni 2023 – 1 BvR 1011/23, juris Rn. 34). Vorliegend ist jedoch die Eilbedürftigkeit mit dem Vorgenannten positiv feststellbar. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die eigentlichen Artikel hinter der sog. Bezahlschranke als solche nicht angegriffen sind, weil gerade die reißerische Aufmachung vor der sog. Bezahlschranke - auch wegen der im Tatsächlichen bestehenden Substanzlosigkeit der Ausführungen – hier von besonderer Eingriffsintensivität ist und die Gefahr in sich trägt, dass sich deswegen Fehlvorstellungen bei den durchschnittlichen Rezipienten bilden und festsetzen können, wie unten in der Abwägung noch auszuführen ist. Angesichts dieser andauernden Rechtsverletzung ist der Verfügungsklägerin ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten. Die Verfügungsklägerin hat nicht durch zu langes Zuwarten ihrer anwaltlichen Vertreter die Annahme der Dringlichkeit konterkariert (sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Sofern das Landgericht das Abstellen auf nicht näher begründete „Regelfristen“ auch in diesem Bereich abgelehnt hat, ist das zwar nur folgerichtig. Doch nach der Rechtsprechung des Senats geht es - ungeachtet der bisherigen Anwendung bestimmter „Regelfristen“ von einem Monat auch in diesem Bereich (siehe etwa Senat, Beschlüsse vom 06.02.2024 – 15 W 7/24, n.v. und vom 9. Mai 2019 –15 W 70/18, juris Rn. 3) - bei dieser Rechtsfigur letztlich schon immer ohnehin um eine Einzelfallwürdigung, nämlich ob der Betroffene durch sein Gesamtverhalten bei vernünftiger Betrachtung den Anschein gesetzt hat, dass es ihm um die Sache nicht eilig sein kann. Die dabei gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles hat systematisch bei der Prüfung der ausreichenden Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes (Dringlichkeit) zu erfolgen, die man mit dem oben Gesagten ohnehin nicht nur formelhaft anhand von „Regelfristen“ vornehmen darf. Eine „Regelfrist“ von einem Monat bei der Annahme einer sog. Selbstwiderlegung diente in Ansehung dessen schon immer eher nur als gewisser tatsächlicher Anhaltspunkt, ab welchem zwischen Kenntniserlangung von der Veröffentlichung bis zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen verstrichenen Zeitraum man über eine Schädlichkeit eines zu langen Zuwartens ernsthaft nachzudenken hatte, welcher Zeitraum in aller Regel für eine ordnungsgemäße Prüfung der Sach- und Rechtslage und für eine Entscheidung, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, als angemessen anzusehen ist. In der ohnehin gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände kann so aber etwa ein inkonsistenter Umgang mit der sog. Kerntheorie im Bestrafungsverfahren und parallel betriebenem zweiten Verfügungsverfahren je nach Fall auch zu Gunsten des Antragstellers bewertet werden (Senat, Beschluss vom 8. April 2024 – 15 W 22/24, juris Rn. 4) oder das Stellen eines Berufungsbegründungsfristverlängerungsantrages jedenfalls ohne das spätere Gebrauchmachen von der verlängerten Frist (Senat, Urteil vom 10. März 2022 – I-15 U 244/21, juris Rn. 21). Daher ist hier insbesondere auch der Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. mit den dortigen Beschlüssen vom 14. März 2023 - 16 W 11/23 (Bl. 144 ff. d.A.) und – 16 W 6/23, juris nicht behelflich, da man nach lokalen Besonderheiten dort ohnehin mit sechswöchigen „Regelfristen“ argumentiert und in den konkreten Fällen die Dringlichkeit nur schon nach etwas kürzeren Zeiten - die jedenfalls über einen Monat lagen - als widerlegt angesehen hat. Auch der Senat wäre in diesen Fällen schwerlich zu einem anderen Endergebnis gelangt. Der Senat betont, dass es bei gebotener Einzelfallprüfung ausdrücklich nicht darum gehen kann, dass die Dauer von einzelnen Arbeits- und Rechercheschritten des Antragstellers und/oder seiner Prozessbevollmächtigten und die genauen Gründe für etwaige „Leerläufe“ und Verzögerungen stets genau zu erklären, zu entschuldigen und im Tatsächlichen glaubhaft zu machen sind, um den Vorwurf einer Selbstwiderlegung ausräumen zu können, wie in Ansehung der strengen Lesart des Landgerichts mit den Schriftsätzen vom 29. April 2024 (Bl. 175 ff. d.A.), vom 3. Mai 2024 (Bl. 1 ff. des Senatshefts) und vom 7. Mai 2024 (Bl. 55 ff. des Senatshefts) von Seiten der Verfügungsklägerin hier unter detaillierter Mitteilung von Einzelheiten zu den zeitlichen Abläufen versucht. Vielmehr muss es - bei sonst dem Grunde nach schon wegen der erheblichen Eingriffstiefe der weiter abrufbaren Berichterstattungen ohne weiteres feststellbaren Dringlichkeit – ausreichend konkrete und greifbare Anhaltspunkte für eine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich auch relevanten Umfang geben. Dafür fehlen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte: Die Verfügungsklägerin hat zeitnah nach der Kenntniserlangung von der ersten Berichterstattung ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung beauftragt und Schritte eingeleitet, mag die erste Abmahnung auch noch fehlgeleitet gewesen sein. Man hat zudem Material gesammelt und nach Einholung juristischer Beratung jedenfalls auch Unterlagen von einem nicht nur ganz unerheblichen Umfang ausgewertet. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn ein Anwalt - wie hier glaubhaft gemacht - trotz bestehender Dringlichkeit die erhaltenen Unterlagen selbst möglichst sorgsam und nicht nur an vom Mandaten vormarkierten Farbmarkierungen entlang auswertet und dabei auch die Einlassung seines Mandanten kritisch zu verifizieren sucht, im Gegenteil. Der Partei bzw. dem Prozessbevollmächtigten kann dabei nicht als schuldhafte Verzögerung vorgeworfen werden, dass parallel presserechtliche Anfragen - die sicher auch durch die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten mitverursacht gewesen sein dürften - bearbeitet worden sind. Es ist auch unschädlich, dass man nach der zunächst falsch adressierten Abmahnung (ASt 10/11, Bl. 110 ff./117 d.A.) mit der korrekt adressierten Abmahnung (Anlage ASt 12, Bl. 121 d.A.) länger zugewartet hat und diese vor allem auch nicht um die Berichterstattung vom 26. März 2023 und/oder den Entwurf einer fertigen Antragsschrift ergänzt hat. Letzteres wäre zwar tunlich gewesen, weil man mit der dann sog. kongruenten Abmahnung möglicherweise eine Anhörung im Verfügungsverfahren hätte vermeiden können. Es liegt aber insgesamt keine derart gravierende „Trödelei“ vor, dass die Verfügungsklägerin trotz der weiterhin durchweg online abrufbaren Berichterstattung von erheblicher Eingriffstiefe deswegen hier auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen wäre. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Verfügungsklägerin die sofortige Beschwerde unter Inanspruchnahme der in § 569 ZPO gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der (wahlweisen) Einlegung beim Beschwerdegericht direkt beim Senat eingelegt und dabei nicht einmal die angefochtene Entscheidung in Kopie beigefügt hat, so dass der Senat zunächst allein mit dem Schriftsatz keine sachgerechte Prüfung vornehmen konnte. Der Senat hat aber schon im Beschluss vom 13. Februar 2023 - 15 W 14/23, n.v. ausgeführt, dass ein solches Vorgehen eines Beschwerdeführers zwar nicht sinnvoll ist, zumal durch die grundsätzlich übliche - und hier sogar auf S. 4 der Beschwerdeschrift (Bl. 5 des Senatshefts) angesprochene - Nachholung des Abhilfeverfahrens und den dazu notwendigen Aktenlauf nur weitere Verzögerungen vorprogrammiert sind (deutlich MüKo-ZPO/ Hamdorf , 6. Aufl. 2020, § 569 Rn. 3 m.w.N.); das gilt umso mehr, wenn die Dringlichkeitsproblematik – wie hier - bereits vorher virulent geworden ist. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass das Abhilfeverfahren (§ 572 Abs. 1 ZPO) nach der Rechtsprechung und herrschenden Meinung bei einer Entscheidungsreife „übersprungen“ werden und der Senat zumindest in Eilfällen unmittelbar entscheiden darf (deswegen wohl für Einlegung beim Beschwerdegericht im einstweiligen Rechtsschutz noch Zöller/ Heßler , ZPO, 34. Aufl. 2022, § 569 Rn. 2; anders jetzt Zöller/ Feskorn , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 569 Rn. 1), ist dies jedenfalls nicht der Regelfall. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - wegen (weiteren) Vortrags zur Sache ohnehin eine Anhörung des Gegners nach den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit durchgeführt werden müsste. Indes ist in Ansehung der in NRW schon seit längerem eingeführten elektronischen Aktenführung der zu erwartende Zeitverlust durch das Hin- und Hersenden der Akten andererseits nicht mehr so hoch, dass ein solches Vorgehen mit Blick auf die Dringlichkeitsfristen als generell schädlich anzusehen ist (Senat a.a.O). Nichts anderes gilt im konkreten Fall, zumal die Beschwerde unmittelbar nach der Zustellung am 3.Mai 2024 laut eEB – die auch jedenfalls nicht auffallend von der Versendung per beA am Mittag des 30. April 2024 (vgl. eEB der Verfügungsbeklagten, Bl. 214 d.A.) abweicht – bereits am 3. Mai 2024 (9:10 Uhr) eingelegt worden ist. 3. In der Sache selbst ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – wie im Termin erörtert - zum überwiegenden Teil begründet. a) Allein der mit dem Antrag zu III. geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Verfügungskläger nicht zu (§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Ungeachtet der Tatsache, dass die im Antrag angeführte Verdachtsäußerung, man „habe zu Spendenzwecken erhaltene Gelder zweckwidrig genutzt“ schon kein dem Beweis zugängliches Tatsachensubstrat als offene Tatsachenfrage und eigentlichen Gegenstand einer Verdachtsäußerung behandelt, sondern eher eine rechtliche Würdigung der Mittelverwendung und damit nur eine Meinungsäußerung darstellt (zur Einordnungen von Rechtsansichten Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 61 ff. m.w.N.), findet sich die so von der Verfügungsklägerin formulierte Verdachtsäußerung in dem angegriffenen Beitrag unmittelbar nicht, weder im Wortlaut, noch im Rahmen einer Auslegung. Eine Verdachtsäußerung kann zwar anerkanntermaßen auch nur mittelbar zwischen den Zeilen erfolgen, doch muss eine solche sog. Eindruckserweckung – den allgemeinen Grundsätzen folgend (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 27. April 2021 – VI ZR 166/19, juris Rn. 12 und vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, NJ 2019, 453 Rn. 30) – sich dem Rezipienten dann zumindest als eine unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen (zur Verdachtsberichterstattung etwa Senat, Urteile vom 26. November 2020 – 15 U 39/20, juris Rn. 21 – 24 vom 18. August 2022 – 15 U 258/21, GRUR-RS 2022, 24697 Rn. 44; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Februar 2011 – 16 U 172/10, ZUM-RD 2011, 408, 410, wo - ohne Erfolg – stark wertende Passagen unter Verweis auf eine angebliche Eindruckserweckung, man würde „unschuldige Opfer um ihr Geld bringen“ angegriffen worden sind). Ein solcher Fall liegt entgegen S. 13/15/17/18/19 f./20 f. der Antragsschrift (Bl. 81/83/85/86/87 f./88 f. d.A.) – wie in der Ladungsverfügung vom 8. Mai 2024 (Bl. 64 f. des Senatshefts) ausgeführt und im Termin erörtert – hier nicht vor. Sofern man dabei von Seiten der Verfügungsklägerin u.a. auf S. 16 der Antragsschrift (Bl. 84 d.A.) auf die sog. Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207) hingewiesen hat, mag es zwar sein, dass manche Rezipienten die substanzlose Berichterstattung der Verfügungsbeklagten vor der sog. Bezahlschranke als Anlass zu einem Weiterdenken auch in die von der Verfügungsklägerin vorgezeichnete Richtung nehmen. Dennoch ist diese Möglichkeit zum Weiterdenken unbehelflich, zumal die Stolpe-Rechtsprechung bei der Frage einer Eindruckserweckung außer Betracht zu bleiben hat (Senat, Urteil vom 7. Juni 2018 – 15 U 127/17, juris Rn. 58). Eine Verdachtsberichterstattung liegt generell nur dann vor, wenn nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers ein konkretes Verhalten und ein damit auch im Tatsächlichen durchaus konkreter Tatverdacht in den Raum gestellt werden (BGH, Urteile vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, juris Rn. 17 und vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, juris Rn. 20) bzw. zumindest ein entsprechender Eindruck unabweislich vermittelt wird. In den hier maßgeblichen Äußerungen im Bericht oberhalb der Bezahlschranke wird aber nur ohne jede tatsächliche Substanz von „„Zitat wurde entfernt““ , „„Zitat wurde entfernt““ , „„Zitat wurde entfernt““ , „„Zitat wurde entfernt““ und „„Zitat wurde entfernt““ gesprochen. In Ansehung der schillernden Begrifflichkeit der „Abzocke“ wird damit keinesfalls zwingend zwischen den Zeilen die im Antrag genannte Verdachtsäußerung getätigt, sondern es bleibt im Tatsächlichen absolut vage, was denn der Verfügungsklägerin hier genau vorgeworfen werden soll. Das ist auch bewusst – im Sinne eines sog. Clickbaiting – so eingesetzt, um beim Rezipienten Anreize zum entgeltlichen Durchschreiten der sog. Bezahlschranke zu machen; dennoch folgt allein daraus keine Einordnung als (beliebige) Verdachtsberichterstattung. b) Mit Blick auf die anderen Anträge gegen konkrete Textpassagen bestehen indes Unterlassungsansprüche der Verfügungsklägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. aa) Das in allen drei Berichterstattungen erfolgte In-Verbindung-Bringen mit einer „Zitat wurde entfernt“ , „Zitat wurde entfernt“ oder „Zitat wurde entfernt“ unter namentlicher und bildlicher Darstellung der Verfügungsklägerin im Kontext von „schwer(en)“ oder „böse(n) Vorwürfen“ und „viele(n) Fragen“ bei der „„Zitat wurde entfernt““ , aber als „Zitat wurde entfernt“ beschrieben wird und von „Kaufsucht“ die Rede ist (Anlage ASt 1) bzw. bei der „Ungereimtheiten zu ihrem sozialen Engagement“ auftreten sollen, weil bei „„Zitat wurde entfernt““ und ehemalige Hausangestellte „der B. sogar Luxus-Sucht und illegal beschäftigte Mitarbeiter“ unterstellen (Anlage ASt 2), mag diese das auch „bestreiten“ (Anlage ASt 3), stellt einen Eingriff in den sozialen Geltungsanspruch der Verfügungsklägerin dar. Dass die Vorwürfe – wie gezeigt – in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert worden sind, ändert darin nichts; es wird vermeintliches Fehlverhalten in die Öffentlichkeit gebracht und damit der soziale Geltungsanspruch berührt. bb) Dieser Eingriff ist in allen streitgegenständlichen Angriffspunkten der drei Berichterstattungen auch rechtswidrig. Im Ergebnis der gebotenen Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt das Schutzinteresse der Verfügungsklägerin die schutzwürdigen Belange der anderen Seite. (1) Dabei ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel ist, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2023 – VI ZR 307/21, juris Rn. 10 m.w.N). Bei Texten vor einer sog. Bezahlschranke sind dabei diejenigen Textteile, die sich erst hinter der sog. Bezahlschranke befinden - ähnlich wie bei selbständig zu würdigenden Kioskschlagzeilen - für die Interpretation und rechtliche Einordnung der frei zugänglichen Passagen im Grundsatz außer Betracht zu lassen (siehe auch LG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2023 – 22 O 24/22, juris Rn. 30; ähnlich außer bei sich klar abzeichnender Ergänzungsbedürftigkeit auch BeckOK InfoMedienR/ Söder , 43. Ed. 1.2.2024, BGB § 823 Rn. 51). Zwar wird jedenfalls in einer seriösen Presse insbesondere eine Artikelüberschrift nicht um ihres eigenen Aussagegehaltes willen formuliert, sondern um den potentiellen Leser zum Lesen auch des weiteren des Textes anzuhalten; daher verbindet der erfahrene Zeitungsleser eine Überschrift mit dem Vorbehalt, dass sie, je nach Ausgestaltung, auch als Kurzinformation, mit Vorsicht zu genießen ist (Senat, Urteil vom 17. September 1985 – 15 U 96/85, AfP 1985, 295, 296). Dies ist auf eine Berichterstattung im Internet cum grano salis übertragbar und den Rezipienten ist dort die Gefahr des sog. „Clickbaiting“ im Zweifel bekannt (LG Karlsruhe a.a.O., Rn. 18/19). Dennoch kann dann, wenn man die eigentliche Berichterstattung - wie hier - hinter einer „Paywall“ verbirgt, selbst eine im Sinngehalt möglicherweise eher offene Überschrift mit einem zur Würdigung dann allein heranzuziehenden kurzen Begleittext als „Teaser“ schon eine aus sich heraus aussagekräftige Äußerung beinhalten (LG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 24). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die sog. offene Frage aus dem Antrag zu I. nach anerkannten äußerungsrechtlichen Grundsätzen (statt aller BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 13 f.; Burkhard , in: Wenzel, Kap 4 Rn. 31 m.w.N.) als Meinungsäußerung zu verstehen. Die angegriffene Passage zur „Zitat wurde entfernt“ vermittelt in Verbindung mit der vermeintlichen „Zitat wurde entfernt“ (Antrag II.) einer „Zitat wurde entfernt“ , die aber angeblich einer „Kaufsucht“ unterliegt, dem Rezipienten gerade keine - zumindest halbwegs - konkrete Vorstellung von dem Beweis zugänglichen konkreten Tatsachen und hebt die schlagwortartige Bezeichnung unter Berücksichtigung des Kontextes vor der sog. Bezahlschranke daher nicht schon in den Bereich einer Tatsachenbehauptung (wie bei BGH, Urteil vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91, GRUR 1993, 409 - illegaler Fellhandel; siehe allgemein auch BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 26 zu in Werturteilen „eingekleideten“ Tatsachenbehauptungen). Denn das ist dann gerade nicht denkbar, wenn – wie hier - der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er gegenüber der subjektiven Wertung zurücktritt, wenn dem Durchschnittsleser also keine konkrete Vorstellung von den gerügten Aktivitäten vermittelt wird und es daher nur um eine wertende Beschreibung ohne greifbaren Tatsachengehalt geht (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 28). So liegt der Fall hier mit einer stark negativ wertenden Einstufung der Verfügungsklägerin (vgl. zu Betrugsvorwürfen als Meinungsäußerung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 und vom 16.Dezember 2014 - VI ZR 39/14, MMR 2015, 405; zum „Abzocken“ als Werturteil auch Senat, Urteil vom 31. Mai 2016 – 15 U 197/15, ZD 2017, 280 Rn. 58; OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 - 6 U 196/18, BeckRS 2019, 24908 Rn. 77/78; OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 1999 - 16 U 44/99, NJW-RR 2000, 829 [„Abzock-Modell“]; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 26. März 2021 – 4 U 2442/20, NJW-RR 2021, 979 Rn. 8; OLG Celle Hinweisbeschluss vom 15. Mai 2020 – 13 U 87/19, GRUR-RS 2020, 63573 Rn. 28; OLG München, Urteil vom 9. Februar 2012 − 6 U 2488/11, GRUR-RR 2012, 346, 346 [„Verbraucherabzocke“]; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Februar 2011 – 16 U 172/10, ZUM-RD 2011, 408, 410; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - 1 W 27/97, OLG-NL 1998, 127 f.). Mit dem oben zum Antrag zu III. Gesagten folgt auch aus den angegriffenen Äußerungen im konkreten Kontext des Textes vor der sog. Bezahlschranke auch keine mittelbare tatsächliche Behauptung „zwischen den Zeilen“ im Sinne einer unabweislichen Eindruckserweckung; auf die Stolpe-Rechtsprechung kann sich die Verfügungsklägerin mit dem oben Gesagten dabei nicht stützen. Gerade bei Äußerungen, die - wie der schillernde Begriff der „„Zitat wurde entfernt““ oder auch „„Zitat wurde entfernt““ - in einem so hohen Maße vieldeutig erscheinen, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden, sondern ohne Weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürftig erkannt werden. Dies ist häufig bei schlagwortartigen Äußerungen der Fall, die lediglich die Aufmerksamkeit des Publikums erregen und Anreiz zu Nachfragen oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten sollen. Insoweit fehlt es an einer konkreten Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, zu auf falsche Sachaussagen gestützte Fehlvorstellungen der Rezipienten beizutragen (gegen Anwendung der „Stolpe“-Grundsätze in solchen Fällen zu Recht daher auch BVerfG, Beschluss vom 8. September 2010 - 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501 Rn. 23). In der substanzlosen Begrifflichkeit einer „Abzocke“ liegt – entgegen S. 18 der Antragsschrift (Bl. 86 d.A.), dem Hinweis des Landgerichts vom 22. April 2024 (Bl. 134 d.A.) und der Einschätzung der Verfügungsbeklagten in der Abmahnantwort vom 19. April 2023 (Anlage ASt 14, Bl. 130 f. d.A.) Schreiben – dann auch hier (siehe schon oben zum Antrag zu III.) keine auf konkrete tatsächliche Vorwürfe gegen die Verfügungsklägerin bezogene identifizierende Verdachtsberichterstattung. Dass vor der sog. Bezahlschranke etwa von „schweren Vorwürfen“/“bösen Vorwürfen“ und „vielen Fragen“ und in Anlage ASt 3 auch einem Bestreiten der Verfügungsklägerin die Rede ist, ändert wegen der inhaltlichen Substanzlosigkeit der drei Texte vor der sog. Bezahlschranke daran nichts (gegen Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung bei Werturteilen ausdrücklich auch BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 14; zur Abgrenzung zudem etwa BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 11). (3) Die angegriffenen Meinungsäußerungen hat die Verfügungsklägerin in der konkreten Form dann nicht hinzunehmen. Zwar geht es ersichtlich nicht um eine sog. Schmähkritik und/oder Formalbeleidigung, doch entbindet das den Senat nicht von der gebotenen Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen. Zwar besteht abstrakt ein hohes Interesse an der Thematik unseriöser Spendensammlungen (siehe etwa auch schon Senat, Urteil vom 21. Februar 2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199) und zwar muss sich gerade die prominente Verfügungsklägerin schon wegen der selbst gewählten Leitbildfunktion als reichweitenstarke Influencerin eine kritische Würdigung möglicher Divergenzen zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und etwaigem tatsächlichen Fehlverhalten zweifellos gefallen lassen. Soweit das dem sog. Clickbaiting nahe „Anteasern“ der eigentlichen Berichterstattung vor der sog. Bezahlschranke im Zweifel in der Abwägung eher unzulässig wäre, wenn auch der eigentliche Artikel hinter der sog. Bezahlschranke äußerungsrechtlich unzulässig wäre, beruft sich die Verfügungsklägerin darauf nicht. Bei isolierter Würdigung muss eine Meinungsäußerung grundsätzlich zwar nicht näher begründet werden (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 25), so dass hier nicht per se schädlich ist, dass vor der sog. Bezahlschranke – wie gezeigt – jegliche Angaben von tatsächlicher Substanz fehlen. Auch ob eine Kritik berechtigt und Werturteile „richtig“ sind, spielt für die Abwägung im Ausgangspunkt gerade keine Rolle (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., NJW 1995, 3303, 3304). Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 25). Indes gibt es Grenzen und jedenfalls ein solcherart substanzloses „Anteasern“ kann in der Abwägung nur dann unschädlich sein, wenn sich sonst – insbesondere hinter der sog. Bezahlschranke oder aber zumindest im späteren Prozessvortrag – zumindest ansatzweise dann auch tatsächliche Fakten finden, die die scharfe Bewertung als „ „Zitat wurde entfernt“ “ - die gerade dem Anstrich einer „ „Zitat wurde entfernt“ “ höchst abträglich ist – im Ansatz tragen können, mag die Wertung auch dann möglicherweise noch scharf und überzogen erscheinen. Denn anerkanntermaßen kann ein Werturteil vom Betroffenen als rechtswidrig beanstandet werden, wenn der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, unrichtig ist und dem Werturteil somit jegliche Tatsachengrundlage fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, GRUR-RS 2022, 21876 Rn. 28, vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 32, vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 35 und vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR (Urteile vom 20.September 2018 – 3682/10, NJW 2019, 1127 Rn. 34 – Annen/Deutschland II und vom 10. Juli 2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 Rn. 64 – A S AG v. Deutschland (Nr. 2) jeweils m.w.N.) muss es für eine einem Werturteil gleichkommende Äußerung im Zweifel noch eine ausreichende Tatsachengrundlage geben. Zwar gelten zum Schutz der Meinungsfreiheit, deren Schutz nicht durch diese Fragen wesentlich verkürzt werden darf (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, BeckRS 2016, 50714 Rn. 14), hohe Anforderungen an die Verneinung einer sie tragenden, ausreichenden Tatsachengrundlage, so dass vor allem willkürlich aus der Luft gegriffene Wertungen problematisch sind, nicht aber auf wahren Tatsachen fußende und somit im Kern einen Ansatz findende Schlussfolgerungen (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 28). Bei Meinungsäußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente so vermengen, dass sie insgesamt als Werturteil anzusehen sind, ist im Rahmen der Abwägung daher die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile von Bedeutung (BVerfG a.a.O., Rn. 30). Vor diesem Hintergrund hat der 6. Zivilsenat – wenn auch im Rahmen des UWG – zu Recht nach einem wahren Tatsachenkern bei „Abzock“ -Vorwürfen gefragt (OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 - 6 U 196/18, BeckRS 2019, 24908 Rn. 77/78). Vorliegend ist – wie im Termin erörtert - im Tatsächlichen aber nichts vorgetragen und/oder ersichtlich, was die sehr scharfe und mit hier hoher Verbreitungsreichweite geäußerte Bewertung der Verfügungsklägerin als „Zitat wurde entfernt“ bei voller namentlicher Nennung und bildlicher Darstellung in einer derart anprangernden Art und Weise vor der sog. Bezahlschranke rechtfertigen würde. Als ein reißerischer, im Tatsächlichen substanzloser „ „Zitat wurde entfernt“ “ wird auf eine Berichterstattung hinter der sog. Bezahlschranke verwiesen, die der Verfügungsklägerin aber in der Sache allenfalls eine gewisse Intransparenz und daraus folgende „Ungereimtheiten zu ihrem sozialen Engagement“ , schlechte Kommunikation zur Spendenverwendung bzw. dem Rechenschaftsbericht des Vereins und ein Verschwimmenlassen von Business und Privatleben zuschreiben mag und – mit einer „„Zitat wurde entfernt““ eindeutig aus Rezipientensicht nicht in Zusammenhang stehend – Instagramm-Exzesse, Luxus-Sucht und illegale Beschäftigung vorwirft. Auch soweit teilweise dort dann auf den Bericht des Magazins „L.“ Bezug genommen wird, sind auch darin keine weitergehenden tatsächlichen Anhaltspunkte enthalten, die mit dem zwar substanzlosen, aber dennoch scharfen und eingriffsintensiven Vorwurf einer - wie auch immer gelagerten - „„Zitat wurde entfernt““ einhergehen. Auch dort wird der Verfügungsklägerin bestenfalls eine Nachlässigkeit und ein – dem Berufsbild des Influencers ohnehin schwerlich wesensfremdes – Verschwimmen von Business und Privatleben vorgehalten; für eine wie auch immer gelagerte „„Zitat wurde entfernt““ findet sich nichts an Substanz. Anderes wird auch im Verfahren nicht geltend gemacht; mit dem substantiierten Parteivortrag der Verfügungsklägerin zu der eigentlichen Mittelverwendung setzt sich die Verfügungsbeklagte ebenfalls nicht näher auseinander. Da aber den „Abzock“ -Vorwürfen in allen drei Berichterstattungen - wenn auch mit dem zu Antrag III Gesagten nicht als unabweislicher Eindruck, aber dennoch zumindest gefahrgeneigt – für nicht unerhebliche Leserkreise anhaften dürfte, dass sich die Verfügungsklägerin vermeintlich in irgendeiner Weise an von ihr erzielten „Charity“-Einnahmen selbst bereichert und/oder Dritte zweckwidrig begünstigt und jedenfalls ihre Spender so „abgezockt“ zu haben, muss die Verfügungsklägerin das scharfe Verdikt in der konkreten Form – unter Nennung ihres Namens und unter Beifügung von Fotos - daher hier nicht hinnehmen. Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass die Pressefreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) auch eine redaktionelle Eigenwerbung schützt (vgl. dazu die Nachweise bei BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 27 ff.) und hier inhaltlich durchaus ein Bezug zur beworbenen vollständigen Berichterstattung hinter der sog. Bezahlschranke existiert (anders als im Fall BGH a.a.O. Rn. 32). Mit dem oben Gesagten weiß der durchschnittliche Rezipient auch durchaus, dass ein „Anteasern“ vor der sog. Bezahlschranke nicht selten etwas überspitzt erfolgen wird, um als sog. Klickköder dann Anreize zur Inanspruchnahme des entgeltlichen Angebots zu setzen. Dies ändert dennoch nichts daran, dass gerade der scharfe „„Zitat wurde entfernt““ -Vorwurf vor der sog. Bezahlschranke mangels Angaben von tatsächlicher Substanz zu den Hintergründen des Vorwurfs hier dann besonders eingriffsintensiv ist. Statt deutlich zu machen, um wie wenig an tatsächlichen Vorwürfen es in der Berichterstattung des L. geht – der dortige Bericht enthält in Bezug auf die Verfügungsklägerin gerade keine konkreten, negativ bewertenden Vorwürfe in Bezug auf die Verwendung von Spenden usw., sondern allenfalls die Wiedergabe offener Fragen zur Transparenz - hat die Verfügungsbeklagte die wenigen Zeilen vor der sog. Bezahlschranke hier eher nur zur Erhöhung der Eingriffstiefe genutzt, um mit „„Zitat wurde entfernt““ (Anlage ASt 1) dem Leser eher noch ein vermeintliches Motiv etwa für einen Griff in den „Spendentopf“ an die Hand zu geben. Entgegen S. 6 der Stellungnahme der Verfügungsbeklagten vom 25. April 2024 (Bl. 147 d.A.) werden auch gerade nicht nur die Angaben Dritter, namentlich des L. und (ehemaliger) Hausangestellter „pointiert zusammengefasst – und zugleich hinterfragt“ , sondern die nur ausrissartige überschriftmäßige „Vorberichterstattung“ vor der sog. Bezahlschranke setzt mit dem scharfen „Abzock“ -Vorwurf einen öffentlichkeitswirksamen Akzent (losgelöst vom restlichen Artikel hinter der sog. Bezahlschranke), den die Verfügungsklägerin in dieser Form gerade dann nicht hinzunehmen hat. Dies gilt für alle Anträge (außer III.) dann gleichermaßen; dass in Anlage ASt 3 auf das „Bestreiten“ der Verfügungsklägerin verwiesen wird, ändert in der Gesamtabwägung nichts. Der Zusatz hebt - wie oben gesagt - diese Passage auch nicht in die Kategorie der identifizierenden Verdachtsberichterstattung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Streitwert: 30.000 EUR