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Urteil

15 U 127/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0607.15U127.17.00
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 02.08.2017 – 28 O 311/16 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten zu 1) – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; zu vollstrecken an den Geschäftsführern), zu unterlassen,

zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„So finanziert der Staat bei U mit. Ihm gehören die Grundstücke, er bezahlt die Erschließung mit allen aufwändigen Zufahrten, den Bau der LKW-Parkplätze und auch die Pflege und Reinigung der Anlagen.“;

wenn dies geschieht wie in der Sendung „U2 – Undercover in Deutschen Raststätten“, die am 29.08.2016 bei S um 21.15 Uhr ausgestrahlt und auf der Internetseite www.O.de abrufbar war.

2.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 531,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2016 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass der Antrag zu 1. lit. b) aus der Klageschrift vom 27.10.2016, Bl. 2 d.A., erledigt ist.

4.

Im Übrigen wird die Klage – auch hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages zu 1) und 2) - abgewiesen.

2. Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 1/2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 1) 3/5 auferlegt.

3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR vorläufig vollstreckbar, im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei der jeweilige Schuldner die Vollstreckung abwenden kann, wenn er Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht zuvor der jeweilige Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 02.08.2017 – 28 O 311/16 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten zu 1) – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; zu vollstrecken an den Geschäftsführern), zu unterlassen, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „So finanziert der Staat bei U mit. Ihm gehören die Grundstücke , er bezahlt die Erschließung mit allen aufwändigen Zufahrten, den Bau der LKW-Parkplätze und auch die Pflege und Reinigung der Anlagen.“; wenn dies geschieht wie in der Sendung „U2 – Undercover in Deutschen Raststätten“, die am 29.08.2016 bei S um 21.15 Uhr ausgestrahlt und auf der Internetseite www.O.de abrufbar war. 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 531,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2016 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Antrag zu 1. lit. b) aus der Klageschrift vom 27.10.2016, Bl. 2 d.A., erledigt ist. 4. Im Übrigen wird die Klage – auch hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages zu 1) und 2) - abgewiesen. 2. Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 1/2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 1) 3/5 auferlegt. 3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR vorläufig vollstreckbar, im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei der jeweilige Schuldner die Vollstreckung abwenden kann, wenn er Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht zuvor der jeweilige Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin betreibt als Konzessionärin der Bundesrepublik Deutschland Autobahn-Raststätten an den Bundesautobahnen. Die Tankstellen und Raststätten hatte sie teilweise selbst betrieben, größtenteils jedoch durch Pächter betreiben lassen. Mittlerweile hat sie das Pacht- auf ein Franchisesystem umgestellt. Die Beklagte zu 1) ist Veranstalterin des TV-Programms „S“ und dessen Video-on-Demand-Angebots „O“. Sie ist u.a. verantwortlich für die auf S ausgestrahlte TV-Sendung „U2“ und die auf „O“ abrufbaren Sendebeiträge. Am 29.08.2016 strahlte die Beklagte zu 1) ab 21.15 Uhr die streitgegenständliche Sendung mit dem Titel „U2 – Undercover in deutschen Raststätten bundesweit aus und stellte diese in ihrem Video-on-Demand-Angebot „O“ zum kostenlosen Abruf zur Verfügung. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf das Video in Anlage K 7 (AH I) und die Transkription in Anlage K 8 (AH I) Bezug genommen. Unter anderem heißt es in dem Bericht ab Minute 17:33: „[TV-Sprecherin:] Nicht nur am Personal, sondern auch an der Hygiene wird hier offenbar gespart. Unsere Reporterin beobachtet, wie ein Brötchen, das vom Kunden zurückgegeben und angefasst wurde, zu den frischen Brötchen zurückgeworfen wird. [Mitarbeiter:] Die schmeißen wir da rein. Das hat er doch noch nicht angefasst, das ist doch egal. [TV-Sprecher:] Der Pächter äußert sich hierzu wie folgt: ‚Es ist allen Mitarbeitern selbstverständlich strikt untersagt, zurückgegebene Ware wieder in den Verkauf zu bringen.‘ Zwar schickt die U-Zentrale aus C regelmäßig verdeckte Kontrolleure, die Mitarbeiter und Service bewerten, doch die achten offensichtlich auf andere Dinge. Die Angestellten sollen vor allem Zusatzverkäufe machen. Also jedem Kunden ein zusätzliches Produkt anbieten. Versäumt man das, wird es in der Auswertung bemängelt. [Reporterin:] Und hier durchgefallen bei ‚Wurde Ihnen ein Zusatzverkauf angeboten, eine größere Portion oder ein Getränk oder zusätzliche Produkte?‘. [Mitarbeiter:] Kaffee, Cola. Irgendetwas angeboten? Nichts gemacht. [TV-Sprecher:] Wer bei der Kontrolle durchfällt, muss danach zum Gespräch beim Chef antreten. [Reporterin:] Kriegt man dann Stress? [Mitarbeiter:] Die werden ein Gespräch mit dir führen, ja.“ Ab Minute 35:19 heißt es: [TV-Sprecherin:] Eine Kollegin arbeitet mich an der Kasse ein. Und auch sie spricht mich sofort auf die Zusatzverkäufe an. Die U-Zentrale überprüft die nämlich regelmäßig in Form von Testkäufen. [Reporterin:] Und was checken die da? [Mitarbeiterin:] Alles. Zusatzangebote, ob wir sauber und ordentlich aussehen, ob wir freundlich und höflich sind. Wir haben auch schon vergessen, die Zusatzangebote zu machen. Unser Chef ist dann stinksauer auf uns.“ Ab Minute 51:02 heißt es: „[TV-Sprecherin:] Der Einfluss von U auf die Pächter scheint so weit zu gehen, dass die Mitarbeiter aus deren Zentrale in C sogar Zugriff auf die Kassen der einzelnen Raststätten haben, erzählt eine Kollegin unserer Reporterin. [Mitarbeiter:] Das wird ja alles kontrolliert. Das, was wir hier bongen, das wird in C auch kontrolliert von der U. Die können in den Computer rein, quasi vernetzt. [U2:] Das heißt also, die können genau überprüfen, wie der Umsatz aussieht, wie viel und wie wenig Umsatz stattfindet. [Dr. I:] Natürlich können die das. Sie müssen auch wöchentlich Ihre Liquidität melden, sie müssen Ihren Bankkontostand melden. Sie müssen monatlich Ihre betriebswirtschaftlichen Auswertungen melden. Da geht gar nix. [U2:] Das heißt, er ist eigentlich kein freier Unternehmer, sondern er ist total kontrolliert.“ Ab Stunde 1:25:23 heißt es – unterlegt von einer sich aufbauenden Grafik, wegen der auch auf die Farbausdrucke in Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.07.2017, Bl. 245 – 251 a Bezug genommen wird: „[TV-Sprecher:] So finanziert der Staat bei U mit. Ihm gehören die Grundstücke, er bezahlt die Erschließung mit allen aufwendigen Zufahrten, den Bau der LKW-Parkplätze und auch die Pflege und Reinigung der Anlagen. U baut nur die Gebäude, die direkten Zufahrten dorthin und einige PKW-Parkplätze davor. Der Cer Konzern sorgt für die Bewirtschaftung und kommt nur für die Kosten auf, die in der unmittelbaren Umgebung, also auf seinem Betriebsgelände anfallen. 2014 setzte das Unternehmen rund 506 Millionen Euro um. Nur rund 3 %, nämlich 15 Millionen davon, gingen als Konzessionsabgabe an den Bund. Das ist mehr als günstig. Alleine in diesem Jahr werden 130 Millionen Euro Steuergelder für den Bau von Rastanlagen bereitgestellt.“ Die Klägerin sieht sich in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch einzelne Passagen dieses Beitrages rechtswidrig verletzt und begehrt Unterlassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 189 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 07.08.2017, auf das wegen der Entscheidungsgründe im Übrigen verwiesen wird (Bl. 189 ff. d.A.), dem letztlich noch allein an die Beklagte zu 1) angetragenen Klagebegehren - die gegen die Beklagte zu 2) als Verantwortliche für das Online-Angebot www.S.de. erhobene Klage hatte die Klägerin zuvor zurückgenommen und den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Antrag zu 1. lit. b) aus der Klageschrift hatte sie unter deren Widerspruch für erledigt erklärt - stattgegeben und die Beklagte zu 1) zur Unterlassung (daneben zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 531,10 € nebst Verzugszinsen) unter Ziffer 1. des Tenors verurteilt, a. durch die Berichterstattung „Nicht nur am Personal, sondern auch an der Hygiene wird hier offenbar gespart. Unsere Reporterin beobachtet, wie ein Brötchen, das vom Kunden zurückgegeben und angefasst wurde, zu den frischen Brötchen zurückgeworfen wird. ‚Die schmeißen wir da rein. Das hat er doch noch nicht angefasst, das ist doch egal.‘ Der Pächter äußert sich hierzu wie folgt: ‚Es ist allen Mitarbeitern selbstverständlich strikt untersagt, zurückgegebene Ware wieder in den Verkauf zu bringen.‘ Zwar schickt die UZentrale aus C regelmäßig verdeckte Kontrolleure, die Mitarbeiter und Service bewerten, doch die achten offensichtlich auf andere Dinge “ den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, die von der U Zentrale veranlassten regelmäßigen Kontrollen bezögen sich nicht auf den hygienischen Umgang mit zum Verkauf angebotenen Brötchen b. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „ So finanziert der Staat bei U mit. Ihm gehören die Grundstücke , er bezahlt die Erschließung mit allen aufwändigen Zufahrten, den Bau der LKW-Parkplätze und auch die Pflege und Reinigung der Anlagen. “ - jeweils, wenn dies geschieht wie in der Sendung „ U2 – Undercover in Deutschen Raststätten “, die am 29.8.2016 bei S um 21.15 Uhr ausgestrahlt und auf der Internetseite www.O.de abrufbar war. - Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass der Antrag zu 1. lit. b) aus der Klageschrift vom 27.10.2016 (`...zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „[…] sie [die Pächter] müssen auch wöchentlich ihre Liquidität melden, sie müssen ihren Bankkontostand melden. […]“ wenn die geschieht wie in der Sendung „U2 – Undercover in Deutschen Raststätten“, die am 29.8.2016 bei S um 21.15 Uhr ausgestrahlt und auf der Internetseite www.O.de abrufbar war´) erledigt ist. Hiergegen hat die Beklagte zu 1) das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Mit der Berufung erstrebt die Beklagte zu 1) die Klageabweisung in vollem Umfang und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Beklagte zu 1) führt zur Begründung aus, dass hinsichtlich des unter Ziffer 1. lit. a. tenorierten Unterlassungsausspruches das Landgericht unzutreffend davon ausgehe, dass durch die streitgegenständliche Passage der - was erforderlich sei - unabweisliche Eindruck erweckt werde, die von der Klägerin durchgeführten Kontrollen bezögen sich nicht auf den hygienischen Umgang mit Brötchen. Denn die Aussage „... doch die achten offensichtlich auf andere Dinge “ schließe schon nicht aus, dass im Rahmen der Kontrollen jedenfalls auch auf den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln, das heißt hier mit Brötchen, eingegangen werde. Aus dem Beitrag selber ergebe sich, dass neben den angesprochenen verdeckten Kontrollen weitere Kontrollen von der Klägerin durchgeführt werden würden, bei denen explizit „alles“ geprüft werde. Zudem verkenne das Landgericht, dass beklagtenseits mit dem konkreten Fehlverhalten des Mitarbeiters, der das zurückgegebene Brötchen zurück in die Auslage gelegt habe, nur der hierfür verantwortliche Pächter zu konfrontieren gewesen sei, nicht aber die Klägerin. Hinsichtlich des unter Ziffer 1. lit. b. tenorierten Urteilsausspruches habe das Landgericht zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch angenommen, da es die angegriffene Aussage nicht - wie geboten - im Kontext der begleitenden Berichterstattung zusammen mit der eingeblendeten, sich aufbauenden grafischen Darstellung eines typischen Raststättengeländes gewürdigt habe. Mit unzutreffenden Erwägungen habe schließlich das Landgericht bezogen auf Antrag zu 1. lit. b) der Klageschrift die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Es treffe nicht zu, dass man sich beklagtenseits die Aussagen des interviewten Pächters I zu Eigen gemacht habe. Das Landgericht verkenne insbesondere, dass von Beklagtenseite im Anschluss an die Interviewäußerung des Pächters das damalige zentrale Kassensystem der Klägerin dargestellt worden sei, welches etwas anderes darstelle als wöchentliche Liquidationsmeldungen. In diesem Zusammenhang sei deutlich gemacht worden, dass die Teilnahme am Kassensystem freiwillig gewesen sei. Selbst wenn man von einem „Zu-eigen-machen“ ausgehe, erweise sich die Aussage, dass die Pächter wöchentlich ihre Liquidität melden mussten, als letztlich wahr. Denn die ganz überwiegende Zahl der Pächter (nämlich 87 von 96) hätten am Liquiditäts-Controlling teilgenommen. Die Darlegungs- und Beweislast liege auch nicht auf Beklagtenseite, da sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Denn ausweislich Frage 16 der an die Klägerin vor der Berichterstattung übermittelten Anfrage vom 27.07.2016 (Anlagenkonvolut K 3, AH I) sei auch danach gefragt worden, ob die Klägerin direkten Zugriff auf das Kassensystem der Pächter gehabt habe und ob sie permanent oder gezielt deren Umsätze einsehen konnte. Selbst wenn man das anders sehe, habe das Landgericht die Anforderungen an die Substantiierung überspannt, soweit es davon ausgegangen sei, es sei beklagtenseits nicht substantiiert zur Verpflichtung zur Meldung von Liquidität und Bankkontodaten vorgetragen worden, zumal die vertragliche Verpflichtung des Pächters I dokumentiert sei. Die Beklagte zu 1) beantragt, das Urteil des Landgerichtes Köln vom 02.08.2017 – 28 O 311/16 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise (1) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; zu vollstrecken an den Geschäftsführern), zu unterlassen, durch die Berichterstattung: „Nicht nur am Personal, sondern auch an der Hygiene wird hier offenbar gespart. Unsere Reporterin beobachtet, wie ein Brötchen, das vom Kunden zurückgegeben und angefasst wurde, zu den frischen Brötchen zurückgeworfen wird. ‚Die schmeißen wir da rein. Das hat er doch noch nicht angefasst, das ist doch egal.‘ Der Pächter äußert sich hierzu wie folgt: ‚Es ist allen Mitarbeitern selbstverständlich strikt untersagt, zurückgegebene Ware wieder in den Verkauf zu bringen.‘ Zwar schickt die UZentrale aus C regelmäßig verdeckte Kontrolleure, die Mitarbeiter und Service bewerten, doch die achten offensichtlich auf andere Dinge.“ zu behaupten, die von U geschickten Kontrolleure kontrollieren nicht die zum Verkauf angebotenen Brötchen, äußerst hilfsweise (2) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre; zu vollstrecken an den Geschäftsführern), zu unterlassen, durch die Berichterstattung: „Nicht nur am Personal, sondern auch an der Hygiene wird hier offenbar gespart. Unsere Reporterin beobachtet, wie ein Brötchen, das vom Kunden zurückgegeben und angefasst wurde, zu den frischen Brötchen zurückgeworfen wird. ‚Die schmeißen wir da rein. Das hat er doch noch nicht angefasst, das ist doch egal.‘ Der Pächter äußert sich hierzu wie folgt: ‚Es ist allen Mitarbeitern selbstverständlich strikt untersagt, zurückgegebene Ware wieder in den Verkauf zu bringen.‘ Zwar schickt die UZentrale aus C regelmäßig verdeckte Kontrolleure, die Mitarbeiter und Service bewerten, doch die achten offensichtlich auf andere Dinge.“ den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, die von U geschickten Kontrolleure kontrollieren nicht die zum Verkauf angebotenen Brötchen - wenn dies geschieht wie in der Sendung „U2 – Undercover in Deutschen Raststätten“, die am 29.8.2016 bei S um 21.15 Uhr ausgestrahlt und auf der Internetseite www.O.de abrufbar war -. Die Beklagte zu 1.) beantragt, die Hilfsanträge abzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich des unter Ziffer 1. lit. a. tenorierten Urteilsausspruches sei das Landgericht zu Recht von einer Eindruckserweckung ausgegangen, weil die Hygienevorschriften in diesem Kontext keine Rolle spielten und man allein das Thema „Zusatzverkäufe“ vor Augen stehen habe. Hinsichtlich des Tenors zu 1 lit. b) ergebe sich aus der Grafik, deren Graufärbung sich auf die Grundstücke beziehe und die sich erst langsam aufbaue, nichts anderes. Hinsichtlich des erledigten Teils sei angesichts des suggestiven Interviewstils mit dem Landgericht von einem Zu-Eigen-Machen der Interviewäußerungen auszugehen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) hat in der Sache teilweise Erfolg, die in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge der Klägerin bleiben ohne Erfolg. 1. Auf die gemäß Klageantrag zu 1. lit. a) von der Beklagten zu 1) begehrte Unterlassung hat die Klägerin keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, Art 8 EMRK wegen Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1.) ist in dieser Hinsicht begründet und die Klage abzuweisen. Die in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge der Klägerin rechtfertigen keine andere Sichtweise. Anders als die Klägerin und das Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass im streitgegenständlichen Beitrag der Beklagten nicht der unabweisliche Eindruck erweckt wird, die von der U Zentrale veranlassten regelmäßigen Kontrollen „ bezögen “ sich nicht auf den hygienischen Umgang mit zum Verkauf angebotenen Brötchen. Es ist sich zunächst vergegenwärtigen, dass das Klagebegehren der Klägerin auf die Unterlassung einer Eindruckserweckung zielt. Soweit sie die Berichterstattung der Beklagtenseite offenbar auch als unvollständig ansieht (S. 19 des Schriftsatzes vom 08.03.2017 (Bl. 141 d.A.), so ist dies nicht Gegenstand ihres Klageantrages geworden und daher hier nicht zu vertiefen. Anhaltspunkte für eine bewusste Unvollständigkeit fehlen ohnehin. Grundsätzlich ist weiter festzuhalten, dass Tatsachen nicht nur ausdrücklich, sondern auch "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" behauptet werden können. Bei der Ermittlung solcher verdeckten Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Rezipient eigene Schlüsse ziehen kann und soll und der eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Äußernde durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht oder sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die verdeckte Aussage einer offenen Behauptung gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Rezipient aus den ihm offen mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offene Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, 601 Rn. 17). Kann der Rezipient aus einem Sachverhalt mehrere Schlüsse ziehen, fehlt es an einer „unabweislichen Schlussfolgerung“, die es erlaubt, die verdeckte Äußerung einer offenen Behauptung gleichzustellen. In diesem Fall besteht ein Unterlassungsanspruch auch nicht unter Berücksichtigung der Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207). Denn diese ist bei verdeckten Aussagen richtigerweise nicht anwendbar (st. Rspr. des Senats, vgl. Senat, Beschl. v. 14.02.2017 - 15 U 7/17, BeckRS 2017, 109223 Rn. 8 ff.; Senat, Urt. v. 29.06.2017 – 15 U 139/16, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH – VI ZR 272/17]; Senat, Beschl. v. 13.07.2016 – 15 W 39/16, n.v.; Senat, Urt. v. 19.05.2015 – 15 U 208/14, NJOZ 2016, 698 Rn. 23 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH - VI ZR 381/15]; Senat Urt. v. 27.05.2014 – 15 U 3/14, AfP 2014, 463); die u.a. bei Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 167 noch zitierte gegensätzliche Entscheidung des Senats im Urt. v. 14.02.2006 – 15 U 176/05 – ist überholt. Grund für diese zurückhaltende Linie ist, dass die uneingeschränkte Übertragung der Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung auf verdeckte Aussagen den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gefährden würde. Die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs gegen mehrdeutige offene Tatsachenbehauptungen beruht maßgeblich auf der Überlegung, dass der sich Äußernde die Möglichkeit hat, sich klar und eindeutig auszudrücken und dadurch Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten nicht fernliegende Deutungsvarianten zu vermeiden. Dies wäre jedoch bei verdeckten Äußerungen entweder nicht möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit verbunden, weil es regelmäßig dem Einflussbereich des sich Äußernden entzogen ist, welche einzelnen Schlussfolgerung der Rezipient aus zutreffend dargestellten Fakten zieht. Daher ist unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen eine Annahme verdeckter Tatsachenbehauptungen nur hinsichtlich sich als unabweislich aufdrängender Schlussfolgerungen gerechtfertigt und es sind im Übrigen Unterlassungsansprüche zu verneinen, weil es „mehrdeutige“ verdeckte Tatsachenbehauptungen nach diesem Verständnis schon nicht geben kann (vgl. ebenso etwa auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2013 - 15 U 130/13, AfP 2014, 70; LG Hamburg, Urt. v. 01.10.2010 – 324 O 3/10, AfP 2011, 394; Soehring , in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 16 Rn. 44 d). Diese Linie ist letztlich nach Ansicht des Senats auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden, der im Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, ZUM-RD 2014, 145 Rn. 15 zur Ermittlung verdeckter Äußerungen explizit nochmals auf sein grundlegendes Urteil vom 25.11.2003 – VI ZR 226/02, ZUM 2004, 212 = NJW 2004, 598 Bezug genommen hat. Dass eine solche zurückhaltende Sicht auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ist letztlich schon durch BVerfG, Beschl. v. 19.02.2004 - 1 BvR 417/98, NJW 2004, 1942 geklärt und dass sich durch die Stolpe-Rechtsprechung daran etwas geändert haben sollte, erschließt sich dem Senat nicht (vgl. für die Gegendarstellung zudem auch jüngst BVerfG, Beschl. v. 07.02.2018 – 1 BvR 442/15, NJW 2018, 1596 Rn. 22). Unter Zugrundelegung dieser Prämissen wird nach Auffassung des Senats im angegriffenen Beitrag der Beklagten dem Rezipienten nicht als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt, die von der U Zentrale veranlassten regelmäßigen Kontrollen „bezögen“ sich nicht auch auf den hygienischen Umgang mit zum Verkauf angebotenen Brötchen. Maßgeblich ist, dass die von Klägerseite im Klageantrag gerügte Eindruckserweckung in Hinblick auf die Aussage „ Zwar schickt die UZentrale aus C regelmäßig verdeckte Kontrolleure, die Mitarbeiter und Service bewerten, doch die achten offensichtlich auf andere Dinge. “ sich in der Tat auf mehrere Sachverhalte beziehen kann. Zwar zieht sich durch die Berichterstattung der Gesamtvorwurf einer „Abzocke“ durch stetig gemachte und von der Klägerin ausdrücklich verlangte Zusatzangebote an die Kunden (vgl. auch die während der Passage eingeblendeten Zigarettenregale und der kurz vorher im Beitrag thematisierte Bockwurstverkauf). Mit der konkreten Passage können zum einen die Prüfungsvorgaben der Klägerin problematisiert worden sein. Insofern sind andererseits aber zuvor im Beitrag (ab ca. Minute 9) konkrete schriftliche Vorgaben zur Qualität der Lebensmittel eingeblendet, so dass man die Passage dann eher als verdeckte Äußerung zu abweichenden Vorgaben der Klägerin für die verdeckten Prüfungen bzw. als Beschränkungen des Prüfungsvorgangs (in Abweichung zu den Qualitätsvorgaben) verstehen müsste. Ebenso kann hiermit aber auch nur das konkrete Überprüfungsverhalten der Prüfer in der Raststätte vor Ort angesprochen sein, die bezogen auf den angesprochenen Vorgang einer „Rückgabe“ von Brötchen dann beispielsweise „fahrlässig“ nicht genau hingesehen haben sollen. Ebenso ist aber auch denkbar, dass Kontrolleure trotz Prüfungsvorgaben etwaigen Verstößen durch Dritte bewußt oder unbewusst nicht nachgegangen sind bzw. hier nicht selbst in ihrer Eigenschaft als „verdeckte“ Kontrolleure solche Verstöße provoziert haben, um so auf einen hygienischen Umgang hinzuwirken. Denn anders als durch ein solches Vorgehen als „agent provocateur“ – für das eigentlich keinerlei Anlass bestand, so dass daraus auch keine Beeinträchtigung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts abzuleiten wäre - wäre der konkrete Hygieneverstoß (Rückgabe von Brötchen) für einen Prüfer wohl auch gar nicht, sondern allenfalls ganz zufällig bei Beobachtung eines entsprechenden Vorgangs mit „normalen“ Kunden während der Prüfungszeit aufklärbar. Da nach allem eine Vielzahl von Sachverhaltsvarianten in Hinblick auf die gerügte Formulierung – die mit dem Wort „beziehen“ ohnehin schon selbst stark wertenden Charakter hat und sich jedenfalls nicht auf alle hier dargestellten Sachverhaltsvarianten erstreckt - in Rede steht, ist dann aber die streitgegenständliche Eindruckserweckung, die von der U Zentrale veranlassten regelmäßigen Kontrollen „bezögen“ sich nicht auf den hygienischen Umgang mit zum Verkauf angebotenen Brötchen, schon nicht unabweislich. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2018 im Berufungsrechtzug erstmalig hilfsweise den Antrag gestellt hat, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen durch die Berichterstattung („ Nicht nur am Personal, sondern auch an der Hygiene wird hier offenbar gespart. Unsere Reporterin beobachtet, wie ein Brötchen, das vom Kunden zurückgegeben und angefasst wurde, zu den frischen Brötchen zurückgeworfen wird. ‚Die schmeißen wir da rein. Das hat er doch noch nicht angefasst, das ist doch egal.‘ Der Pächter äußert sich hierzu wie folgt: ‚Es ist allen Mitarbeitern selbstverständlich strikt untersagt, zurückgegebene Ware wieder in den Verkauf zu bringen.‘ Zwar schickt die UZentrale aus C regelmäßig verdeckte Kontrolleure, die Mitarbeiter und Service bewerten, doch die achten offensichtlich auf andere Dinge.“ ) zu behaupten, die von U geschickten Kontrolleure kontrollieren nicht die zum Verkauf angebotenen Brötchen, bleibt auch dies ohne Erfolg. Festzuhalten ist zunächst, dass es hierbei hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1) um eine „Hilfsanschlussberufung“ (vgl. Heßler , in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 524 ZPO Rn. 17) handelt. Soweit nämlich ein in erster Instanz erfolgreicher Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will, muss er sich im Grundsatz der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO in der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO anschließen, wobei die ausdrückliche Erklärung, es werde Anschlussberufung eingelegt, noch nicht einmal erforderlich ist. Allerdings stellt nicht jeder Hilfsantrag, den der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlich verfolgt, zwangsläufig eine Erweiterung der Klage dar, die eine zulässig erhobene Anschlussberufung erforderlich macht (BGH, Urt. v. 22.01.2015 – I ZR 127/13 – NJW 2015, 1608 Rn. 12 ff.; im Grundsatz auch BGH, Urt. v. 07.05.2015 – VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812). Entscheidend ist, da die nachträgliche Stellung eines Hilfsantrags eine objektive Klagehäufung darstellt, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263,264 ZPO entsprechend anwendbar sind ( BGH, Urt. v. 19.03.2004 - V ZR 104/03 , NJW 2004, 2152, 2154; Urt. v. 27.09.2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8), ob – neben dem hier ersichtlich nicht einschlägigen Fall des § 264 Nr. 3 ZPO - eine Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO anzunehmen ist ( Rimmelspacher , in Münchener Kommentar zur ZPO 5. Aufl. 2016, § 524 Rn. 23). Im Streitfall ist das aber nicht der Fall und es ist hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1) von einer qualitativen Klageerweiterung auszugehen, weil die Klägerin mit ihrem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag ein anderes Klageziel verfolgt als mit ihrem Hauptantrag und nicht nur eine Beschränkung des Hauptantrags vornimmt. Denn nun soll erstmals nicht nur die eine vermeintliche Eindruckserweckung, sondern sogar eine vermeintliche offene Behauptung unterlassen werden, was etwas anderes ist. Allerdings war der Klägerin mit richterlichen Verfügung vom 15.11.2017 (Bl. 283 d.A.) Frist zur Berufungserwiderung binnen 1 Monat nach Zustellung, die am 17.11.2017 erfolgte (Bl. 285 d.A.), gesetzt worden. Demgegenüber wurden die Hilfsanträge in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2018 (Bl. 339 d.A.) gestellt. Demgemäß stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Anschlussberufung, die allerdings grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Berufungserwiderungsfrist erklärt werden kann (vgl. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Voraussetzung für den wirksamen Lauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist aber, dass die Frist zur Berufungserwiderung wirksam gesetzt wurde, was nur der Fall ist, wenn dem Berufungsbeklagten gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung zugestellt und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist gemäß § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist . Das Vorliegen dieser für die Zulässigkeit einer Anschlussberufung maßgeblichen Voraussetzung ist - ungeachtet der fehlenden Verweisung in § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 522 Abs. 1 ZPO - von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2015 – VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 41). Eine Belehrung über die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, die aber auch im Berufungsverfahren erforderlich ist (BGH, Urt. v. 22.01.2015 – I ZR 127/13 – NJW 2015, 1608 Rn. 18), erfolgte hier jedoch aufgrund eines Formularversehens nicht. Wenn danach die Anschlussberufung der Klägerin fristgerecht und auch im Übrigen zulässig ist, so ist sie doch in der Sache unbegründet, da nach dem vorstehenden Ausführungen nicht – wie angegriffenen – eine offene Behauptung zur fehlenden Kontrolle der Brötchen im geltend gemachten Sinne vorliegt, so dass schon deswegen der Hilfsantrag zu 1) unbegründet ist. Prozessual ohnehin unbedenklich ist der weitere, äußerst hilfsweise gestellte Unterlassungsantrag, durch die klägerseits gerügte Formulierung nicht den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, die von U geschickten Kontrolleure kontrollieren nicht die zum Verkauf angebotenen Brötchen. Denn dies stellt ersichtlich nur eine Beschränkung und Konkretisierung des vom Senats im Termin wegen des Wertungscharakters der Ausgangsformulierung „beziehen“ beanstandeten Hauptantrages dar, die anerkanntermaßen die (fristgerechte) Einlegung einer Anschlussberufung nicht erfordert (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.03.2015 _ I ZR 4/14, ZUM-RD 2015, 642 Rn.28; Urt. v. 02.10.1987- V ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185 ff.) In der Sache selber ist aber auch dieser Hilfsantrag unbegründet, da es in Hinblick an die schon weiter oben ausgeführten denkbaren Sachverhaltsvarianten an einer Unabweislichkeit der konkreten Eindruckserweckung – auch wie äußert hilfsweise beantragt – fehlt. 2. Im Übrigen hat jedoch die Berufung der Beklagten zu 1) keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Meidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht dem Unterlassungsantrag zu 1 lit. c) der Klageschrift stattgegeben und bezogen auf den Antrag zu 1. lit. b) der Klageschrift die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Auch hat es außergerichtliche Anwaltskosten zugesprochen. Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsrechtszug rechtfertigen keine andere Entscheidung und geben nur zu folgenden ergänzenden Ausführungen des Senates Anlass: a) Was den Unterlassungsantrag zu 1 lit. c) der Klageschrift angeht, besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog. Die insoweit gerügte Aussage „ Ihm gehören die Grundstücke“ ist , in Hinblick auf den beklagtenseits mit der Berufung angeführten Kontext der begleitenden Berichterstattung, insbesondere die im Hintergrund ablaufende Grafik, jedenfalls als mehrdeutig im Sinne der oben bereits angeführten Stolpe-Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207) anzusehen, so dass damit ein Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen ist. Im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz ist zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen ist maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und – wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht – klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung kann der Äußernde nach der Rechtsprechung vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (BVerfG, a.a.O.). In Anbetracht des Wortlautes und der begleitenden Bildberichterstattung, die jedenfalls nicht ausreichend eindeutig die Eingangsformulierung („ Ihm gehören... “) klar- und richtigstellt, ist aber für einen erheblichen Teil des Publikum die Äußerung jedenfalls auch so zu verstehen, dass die Bundesrepublik Deutschland Eigentümer des Gesamtgrundstückstückes sein soll, was unstreitig nicht der Wahrheit entspricht, und zwar dies auch, wenn im weiteren vom Betriebsgelände der Klägerin ( „...auf seinem Betriebsgelände...“ ) die Rede ist, da damit im Gesamtkontext eben nicht - da dort auf die Frage der Kostentragung abgestellt wird - eindeutig wird, dass dieses - anders als der an sich nicht anders zu verstehende Eingangssatz ( „Ihm gehören die Grundstücke“) - der Klägerin gehört. Die in diesem Zusammenhang eingeblendete Darstellung eines typischen Areals, in der schließlich ein Großteil der Flächen mit den Farben der bundesdeutschen Fahne in Abgrenzung zu blau markierten Teilflächen sich aufbauend unterlegt wird (vgl. auch Ausdruck Bl. 251a GA), reicht hierzu jedenfalls nicht aus, da dies bezogen auf den maßgeblichen Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Rezipienten nicht ohne weiteres so verstanden wird, dass nicht alle Grundstücks dem Bund gehören, da weitere unmissverständlich die Eigentumslage ansprechende Erläuterungen fehlen. Aus der unstreitigen Tatsache, dass die Betriebsgrundstücke nach Ablauf der Konzessionszeit vom Bund zurückgekauft werden (vgl. S. 22 des Schriftsatzes vom 08.03.2017, Bl. 144 d.A.), ergibt sich nichts für die Beklagte zu 1) Günstigeres. Der Gesichtspunkt der sog. Wertneutralität greift insofern schon deswegen nicht ein, weil – auch nach dem Gesamtkontext der Berichterstattung - an der der (sei es temporären) Eigentümerstellung auch die Kostentragungspflicht für Erschließungskosten gebunden sind und damit durchaus auch eine nur zeitweise Eigentümerstellung relevante Auswirkungen zeigt. b) Schließlich geht das Landgericht auch zutreffend davon aus, dass sich der Antrag zu 1. lit. b) der Klageschrift ( „[…] sie [die Pächter] müssen auch wöchentlich ihre Liquidität melden, sie müssen ihren Bankkontostand melden.“) erledigt hat. Festzuhalten ist zunächst, dass kausal durch die unstreitige Einführung des Franchisesystems zum Jahresende 2016 bezogen auf den ursprünglichen Unterlassungsantrag ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, da eine Mitteilung der Liquidität hierdurch verpflichtend wurde, die zuvor nur auf freiwilliger Basis erfolgte. Bis zu diesem erledigenden Ereignis war hingegen das auf künftige Unterlassung gerichtete Klagebegehren zulässig und aus § 1004 Abs. 1 BGB analog begründet, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Nicht zu beanstanden ist die Auslegung des Landgerichtes, die streitgegenständliche Aussage sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass die Pächter verpflichtet waren, ihre Liquidität und den Bankkontostand an die Klägerin melden zu müssen. Jedenfalls ist die Aussage – wie das Landgericht weiter ausführt – insoweit mehrdeutig im oben angeführten Sinne, als sie diese Deutungsvariante ohne weiteres zulässt. Allerdings ist die streitgegenständliche Aussage in einer Interviewsituation durch den interviewten Pächter I getroffen worden. Sollte für den vorliegenden Fall in diesem Zusammenhang von einem bloßen „Verbreiten“ dieser Äußerung durch die Beklagtenseite auszugehen sein, so würden sich zwar gewisse Haftungsbeschränkungen für die Beklagtenseite als Verbreiter ergeben. Denn, wenn auch in diesem Falle die Presse grundsätzlich im weiteren Umfange als Private gehalten ist, nach Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen, so folgt hieraus nicht, dass die Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Würde man nämlich der Presse in den Fällen der Verbreitung fremder Tatsachenbehauptungen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung aufbürden, so würde dies dazu führen, dass die lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie ein eigener Beitrag zu überprüfen wären (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 226/08, NJW 2010, 760 Rn. 13). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (BGH, a.a.O. Rn. 11). Mit zutreffenden Erwägungen, die durch die Ausführungen der Berufung nicht entkräftet werden, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte zu 1) die konkrete Aussage des Pächters I zu Eigen gemacht hat. Denn dessen Aussage wird durch den Interviewer U2 „affirmativ“ („ Das heißt,...“ wie schon zuvor „ Das heißt also “) bekräftigt durch die Feststellung, dass der Pächter kein „ freier Unternehmer, sondern ... total kontrolliert “ sei. Der – dem Format eigene - Interviewstil und die bekräftigenden Zusammenfassungen durch den Interviewenden führen dazu, dass der Interviewpartner aus Sicht des Durchschnittsrezipienten im Sinne der Beklagten zu 1) quasi bewusst und offen als „Kronzeuge“ gegen die Klägerin ins Feld geführt wird; ein neutrales Interview mit einem nur eigenverantwortlich antwortenden Interviewpartner liegt damit ersichtlich nicht vor. Wenn demgegenüber von der Beklagten zu 1) darauf verwiesen wird, dass doch im Anschluss daran im Beitrag das Kassensystem der Klägerin dargestellt werde und in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt werde, dass ein zentrales Kassensystem angeboten werde, deren Teilnahme für die Pächter freiwillig sei, so wird hiermit jedoch bezogen auf den maßgeblichen Horizont eines durchschnittlichen Rezipienten eine andere Sachverhaltsebene angesprochen; denn die Aussage, der Pächter sei zur Meldung seiner Liquidität verpflichtet, wird mit der weiteren Aussage verknüpft, er habe seinen Bankkontostand anzugeben, was aber ersichtlich mit einem zentralen Kassensystem nichts zu tun haben kann. Die damit zu eigengemachte Behauptung ist auch unwahr. Unstreitig gab es nämlich seinerzeit grundsätzlich und generell nicht eine allgemeine Pflicht, Angaben zur Liquidität und zum Bankkontostand von Seiten der Pächter zu machen. Dass 87 von 96 Pächtern an einem Liquiditätskontrolling teilnahmen, wie die Beklagte zu 1) ausgeführt hat, zeigt nur, dass eine entsprechende Pflicht von vornherein hierzu nicht bestand, was allein in diesem Zusammenhang von Belang ist, so dass auch nicht etwa mit den dahingehenden Ausführungen auf S. 22 der Klageerwiderung (Bl. 81 d.A.) von wertneutralen Falschbehauptungen auszugehen ist. Von der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB in Hinblick auf ein überwiegendes Informationsinteresse auch bei Unwahrheit der Äußerung kann gleichfalls keine Rede sein, so schon zu Recht das Landgericht. Denn mit der Recherchefrage Nr. 16 gemäß Schreiben vom 20.07.2016 (Anlage K 3, AH I) wurde nur danach gefragt, ob durch technische Anbindungen ein direkter Zugriff auf das Kassensystem der Pächter möglich sei. Hierauf hat dann auch die Klägerin mit Stellungnahme vom 09.08.2016 (Anlage K 5, AH I) geantwortet und insoweit allerdings nur auf ihr Angebot verwiesen, dass sich die Pächter an einem zentralen Warenwirtschaftssystem beteiligen können. Nach Angaben der Pächter zur Liquidität bzw. zum Bankkontostand ist danach jedoch beklagtenseits schon gar nicht gefragt worden, worauf es aber allein ankommt. c) Die mit Verzugszinsen geltend gemachte Zahlung von vorgerichtlichen Kosten ist jedenfalls in der ausgeurteilten Höhe begründet, § 823 Abs. 1 BGB. Ausgehend von einem Streitwert von 20.000,00 € pro Äußerung ist allerdings zunächst in Hinblick darauf, dass hier letztlich (nur) zwei Äußerungen zu Recht als rechtswidrig abgemahnt worden sind, von einem Gebührenstreitwert von 40.000,00 € auszugehen. Unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 0,65 zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € ergibt dies aber ebenfalls keinen höheren Betrag als 531,10 €, den das Landgericht nach unzutreffender Berechnung, die jedoch klägerseits nicht angefochten ist, ausgeurteilt hat. Bei einem Streitwert von 40.000,00 € beträgt die 0,65 Gebühr nämlich schon 658,45 €. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 4. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung; auch die Nichtanwendung der Stolpe-Rechtsprechung auf verdeckte Äußerungen ist mit dem oben Gesagten in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Streitwert : bis zu 45.000,00 €