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Urteil

15 U 197/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Suchmaschinenbetreiber müssen nicht grundsätzlich Treffer unterlassen, die auf wahre, berufsbezogene Informationen über eine frühere Tätigkeit verweisen, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. • Das sog. „Recht auf Vergessen“ nach EuGH (13.5.2014, C‑131/12) ist auf Fälle übertragbar, in denen auch zusätzliche Suchbegriffe eingegeben werden; es führt jedoch nicht automatisch zu einem Vorrang des Persönlichkeitsrechts bei Informationen aus der Sozialsphäre. • Die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten durch Suchmaschinen fällt regelmäßig unter §29 BDSG, wenn die Übermittlung selbst Geschäftsgegenstand ist; eine Unterlassung kommt nur bei überwiegendem Schutzinteresse des Betroffenen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen Suchmaschinen für wahre, berufsbezogene Treffer • Suchmaschinenbetreiber müssen nicht grundsätzlich Treffer unterlassen, die auf wahre, berufsbezogene Informationen über eine frühere Tätigkeit verweisen, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. • Das sog. „Recht auf Vergessen“ nach EuGH (13.5.2014, C‑131/12) ist auf Fälle übertragbar, in denen auch zusätzliche Suchbegriffe eingegeben werden; es führt jedoch nicht automatisch zu einem Vorrang des Persönlichkeitsrechts bei Informationen aus der Sozialsphäre. • Die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten durch Suchmaschinen fällt regelmäßig unter §29 BDSG, wenn die Übermittlung selbst Geschäftsgegenstand ist; eine Unterlassung kommt nur bei überwiegendem Schutzinteresse des Betroffenen in Betracht. Die Klägerin war bis Oktober 2010 Geschäftsführerin der N Media GmbH (heute G GmbH). Sie verlangte von der Beklagten, Betreiberin der Suchmaschine H, die Unterlassung der Anzeige von fünf URLs, die bei einer Suche nach ihrem Namen (ggf. mit weiteren Begriffen) auf Ergebnislisten erschienen. Die streitigen Treffer führten zu Blogbeiträgen und einem Handelsregisterauszug, die ihre frühere Geschäftsführerstellung und kritische Beiträge über das Portal G.de darstellten. Die Klägerin berief sich auf das „Recht auf Vergessen“ und auf datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Informationsinteresse überwiege; die Klägerin legte Berufung ein. Die Beklagte behauptete, die Angaben stammten aus allgemein zugänglichen Quellen und die Suchmaschinenfunktion sei nach §29 BDSG zulässig. Der Senat bestätigte das Ersturteil und wies die Berufung zurück. • Anwendbare Normen und Grundsätze: Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG (informationelle Selbstbestimmung), Art.5 GG (Meinungs- und Informationsfreiheit), EuGH‑Rechtsprechung (13.5.2014, C‑131/12), §§29,35 BDSG; §§1004,823 BGB analog. • Eingriff und Schutzbereich: Die Auffindbarkeit der Treffer berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung der Klägerin; es handelt sich überwiegend um Informationen der Sozialsphäre (berufsbezogen). • Wahrheit und Meinungsäußerungen: Die nachgewiesenen Inhalte enthalten überwiegend wahre Tatsachen (Handelsregistereintrag, frühere Geschäftsführerschaft) und zulässige Werturteile/Kommentare; keine substantielle Falschbehauptung oder Schmähkritik wurde festgestellt. • Haftung und Prüfpflichten der Suchmaschine: Haftungsprivilegien des TMG betreffen nicht Unterlassungsansprüche; eine Störerhaftung setzt Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Nach erfolgter Beanstandung war die Beklagte gehalten zu prüfen, tat aber keine rechtswidrige Pflichtverletzung, weil kein rechtswidriger Eingriff vorlag. • EuGH‑Entscheidung und Anwendbarkeit: Das EuGH‑„Recht auf Vergessen“ ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ausschließlich der Name gesucht wird; dennoch führt dessen Erwägung nicht automatisch zu einem Vorrang des Betroffenen bei Informationen aus der Sozialsphäre. • BDSG‑Rechtfertigung (§29): Die Tätigkeit der Beklagten ist als geschäftsmäßige Übermittlung zu qualifizieren; die Daten stammen aus allgemein zugänglichen Quellen (insbesondere Internetseiten und Handelsregister). Die Übermittlung an Suchmaschinennutzer ist unter verfassungskonformer Auslegung des §29 BDSG zulässig, weil das Informationsinteresse der Nutzer und die Kommunikationsfreiheit zu berücksichtigen sind. • Abwägung: Bei Gesamtabwägung überwiegen das Informations- und Öffentlichkeitinteresse (auch wegen weiterhin bestehenden Relevanz der Firma, kurzerer Zeitablauf von knapp sechs Jahren und Einsichtsmöglichkeit im Handelsregister) gegenüber den Schutzinteressen der Klägerin; daher besteht kein Unterlassungsanspruch. • Fristenregelung und Löschung:§35 Abs.2 Nr.4 BDSG begründet keine starre Löschungspflicht; ein Löschungsanspruch erreichte auch nicht das Klageziel, da die Klägerin Unterlassung (nicht bloße Löschung in statischen Listen) begehrte. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil blieb bestehen. Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte für die Anzeige der streitgegenständlichen Treffer, weil die dargestellten Informationen wahr und berufsbezogen sind und nach Abwägung die Informations- und Kommunikationsinteressen der Öffentlichkeit sowie die zulässige Datenübermittlung nach §29 BDSG gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegen. Eine Übertragung des EuGH‑Rechtsauf‑Vergessen führt hier nicht zum Vorrang des Schutzinteresses der Klägerin. Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; Revision wurde nicht zugelassen.