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Beschluss

16 W 6/23

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0314.16W6.23.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2022 - Az. 2-03 O 410/22 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils 50 % zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 90.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2022 - Az. 2-03 O 410/22 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils 50 % zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 90.000,00 EUR festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 576 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Landgericht die Dringlichkeit für den Erlass der erstrebten einstweiligen Verfügung und damit den Verfügungsgrund i.S. von §§ 935, 940 ZPO im vorliegenden Fall verneint. a. Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) wird im Äußerungsrecht regelmäßig daraus abgeleitet, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann, weshalb in der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ein Verfügungsgrund zu bejahen ist, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist. Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht so eilig ist“. Das ist dann der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Persönlichkeitsrechtsrechtsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Hierbei ist der noch hinzunehmende Zeitraum nach der ständigen Praxis des Senats auf sechs Wochen zu bemessen (vgl. Senat, Beschl. v. 29.11.2022 - 16 W 52/22 - Rn. 21). Bei der vom Senat angewandten Dringlichkeitsfrist handelt es sich freilich nicht um eine starre Frist, die in jedem Fall ausgeschöpft werden darf; vielmehr ist diese nur als Richtwert anzusehen, der nicht jede Einzelfallprüfung überflüssig macht, sondern nur einen Rahmen setzt. Demnach kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auch bei einer kürzeren Untätigkeit die Vermutung der Dringlichkeit schon früher widerlegt sein. Ein Antragsteller, dem der begehrte Rechtsschutz so wichtig ist, dass es gerechtfertigt erscheint, auf Grund eines nur summarischen Verfahrens und mit eingeschränktem Rechtsweg über sein Begehren zu entscheiden, wird alles tun, was zu einer schnellen Erlangung des begehrten Schutzes erforderlich ist. Er hat das Verfahren mithin in jeder Lage des Verfahrens mit dem Ziel, schnellen Rechtsschutz zu erhalten, zu beobachten und zu betreiben. Unterlässt er dies, gibt er durch sein Verhalten zu erkennen, dass ihm die Sache nicht so eilbedürftig ist, dass die mit dem Verfügungsverfahren verbundene Einschränkung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, WRP 2015, 1541 - 1542 = BeckRS 2015, 16904, Rn. 9). b. Zwar erscheint dem Senat fraglich, ob mit dem Landgericht von einer grob fahrlässigen, den Antragstellern zuzurechnenden Unkenntnis ihrer Verfahrensbevollmächtigten schon vor dem 1.11.2022 auszugehen ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls ab ihrer Beauftragung eine nicht hinreichend zügige, dringlichkeitsschädliche Verfahrensbetreibung seitens der Antragsteller vorliegt. aa. Nachdem, wie die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, sowohl die sachbearbeitende Rechtsanwältin Frau A als auch über diese die von dem Antragsteller zu 1) mit der rechtlichen Verfolgung der die Persönlichkeitsrechte der Antragsteller verletzenden deutschen Berichterstattung beauftragte und bevollmächtigte COO (Chief Operating Officer) der B GmbH, Frau C, am - jedenfalls aber nicht vor dem - 1.11.2022 Kenntnis von den beanstandeten Äußerungen erlangt hatten und der Verfügungsantrag am 13.12.2022 beim Landgericht eingereicht wurde, ist Letzteres genau sechs Wochen nach Kenntnisnahme und somit innerhalb der oben unter lit. a. dargelegten Regelfrist erfolgt. bb. Hieraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass kein dringlichkeitsschädliches Zuwarten der Antragsteller vorliegt. Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Umstände ist hier die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt. Auch wenn die Zeitspanne zwischen der Anfertigung eines Screenshots von dem Artikel durch das Sekretariat der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller nach dem Ergebnis der Abspeicherungen im Rahmen des sog. Google-Alerts (13.10.2022) und dessen ersten Kenntnisnahme und Prüfung durch Frau Rechtsanwältin A (01.11.2022) angesichts der vorgebrachten und glaubhaft gemachten krankheitsbedingten Ausfälle und berufs- bzw. urlaubsbedingter Abwesenheiten von Mitgliedern der Kanzlei sowie der daraus resultierenden hohen Arbeitsbelastung der übrigen Kanzleimitglieder in der Zeit von Mitte bis Ende Oktober 2022 nach Auffassung des Senats nicht als dringlichkeitsschädlich anzusehen ist, durften die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller nach Kenntniserlangung im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres weitere sechs Wochen mit der Antragstellung zuwarten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das dem Artikel zugrundeliegende Interview der Mutter der Antragstellerin zu 2. bereits im September 2022 veröffentlicht wurde und ein großes Medieninteresse auslöste. Es wurden in der Folge eine Vielzahl von Medienberichten über dieses Interview veröffentlicht, so neben dem streitgegenständlichen u.a. auch ein weiterer ähnlicher Artikel vom 27.09.2022. Diesen griffen die Antragsteller, vertreten durch ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten, bereits in dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 2-03 O 341/22 vor dem Landgericht Frankfurt am Main an, wobei auf ihren Antrag vom 26.10.2022 am 14.11.2022 die begehrte einstweilige Verfügung erlassen wurde (vgl. Anlagenkonvolut ASt4, hier Bl. 32 ff. d.A.). Demnach war den Antragstellern und ihren Vertretern bereits im Oktober bekannt, dass es einen Presseartikel gibt, der sich mit dem für sie sensiblen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Thema befasst. Auch wussten sie nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 14.11.2022, dass das Landgericht ihre Einschätzung bezüglich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen teilt. Hinzu kommt, dass trotz dieses Wissens und der Kenntnis der Sensibilität des Themas zwischen Ausdruck des Artikels durch das Sekretariat und Vorlage an die sachbearbeitende Anwältin auf Grund der zuvor dargestellten Umstände bereits ein Zeitraum von rund 2 Wochen verstrichen war, bevor der Artikel von dieser zur Kenntnis genommen und Frau C informiert werden konnte. Diese Gesamtumstände machen nach Ansicht des Senates eine nunmehr zügige Bearbeitung der Sache erforderlich. Zwar wurde die Antragsgegnerin von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller bereits einen Tag nach Kenntniserlangung, nämlich mit Anwaltsschreiben vom 1.11.2022 unter Fristsetzung bis zum 3.11.2022 abgemahnt. Jedoch haben die Antragsteller nach fruchtlosem Ablauf der von ihnen in der Abmahnung gesetzten 2-Tages-Frist den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst rund fünfeinhalb Wochen später bei Gericht eingereicht. Gründe, welche trotz der zuvor dargestellten Umstände und Besonderheiten des Falles ein Zuwarten von rund fünfeinhalb Wochen als nicht dringlichkeitsschädlich erscheinen lassen, sind weder dargelegt, noch ersichtlich. Soweit die Antragsteller das dauerhaft hohe Arbeitsaufkommen in der Kanzlei anführen, stellt dies aus Sicht des Senats für sich genommen keinen tragfähigen Grund dar, eine Untätigkeit über einen Zeitraum von rund fünfeinhalb Wochen zu rechtfertigen. Insoweit müsste diesem durch entsprechende organisatorische Maßnahmen wie der Einstellung weiteren Personals oder der Annahme weniger Verfahren Rechnung getragen werden. Auf Basis des Vortrags der Antragsteller zu dem krankeitsbedingten Ausfall der Anwältinnen bzw. des Anwalts der Kanzlei wird nicht erkennbar, ob dieser sich auch in den November 2022, also nach Ablauf der gesetzten Abmahnfrist, hinein erstreckte und welcher der Anwälte/Anwältinnen in diesem Zeitraum (gegebenenfalls trotz Erkrankung) gearbeitet hat. Soweit die Antragsteller allgemein gehaltene Ausführungen zu den Schwierigkeiten bei der Abstimmung bezüglich der Durchführbarkeit eines gerichtlichen Vorgehens vor der Antragstellung mit dem in einem Kriegsgebiet lebenden Antragsteller zu 1), insbesondere der Möglichkeit der Unterzeichnung und Übermittlung einer gegebenenfalls benötigten Vollmacht oder eidesstattliche Versicherungen durch diesen, machen, kann dem Vortrag eine konkrete zeitliche Verzögerung in Bezug auf das streitgegenständliche Verfahren nicht entnommen werden; zumal hier noch nicht einmal konkrete Daten benannt werden. Ferner ist zu beachten, dass in allen dem Senat bekannten Verfahren - so auch in dem Verfahren 2-03 O 341/22 - nahezu wortgleiche Antragsschriften eingereicht wurden. Dies zeigt, dass die sachbearbeitenden Anwältinnen die Rechtsproblematik bereits im Oktober 2022 durchdrungen und geprüft hatten, so dass sie in den ähnlich gelagerten Folgefällen hierauf aufsetzen konnten und keine völlig neue und zeitintensive Prüfung der Rechtslage mit entsprechender Fertigung (individueller und neuer) Schriftsätze durchführen mussten. Nach alldem haben die Antragsteller keine Umstände vorgebracht, die ein Zuwarten von rund fünfeinhalb Wochen zwischen Ablauf der Abmahnfrist und Einreichen des Eilantrags unter Berücksichtigung der hier gegebenen Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt hätten. Sie haben durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass es ihnen mit der Erlangung einer einstweiligen Regelung nicht so eilig war, dass die mit dem Verfügungsverfahren verbundene Einschränkung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners gerechtfertigt ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. 3. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu treffen, weil nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist. 4. Die Wertfestsetzung entspricht der vom Landgericht und den Parteien nicht angegriffenen Schätzung des Wertinteresses der Antragsteller an der Unterlassung (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).