Urteil
22 O 24/22
LG Karlsruhe 22. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2023:0202.22O24.22.00
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Leitsätze
1. Die schlagwortartige Überschrift eines Artikels in einem Online-Presseerzeugnis vor einer Bezahlschranke, die in ihrem Sinngehalt offen ist, kann eine „ergänzende“ Auslegung im Sinne einer aus sich heraus aussagekräftigen Tatsachenbehauptung erlauben.(Rn.24)
2. Bei einem Online-Boulevard-Presseerzeugnis kann der Sinndeutungsmaßstab des verständigen Durchschnittslesers (jedenfalls im Hinblick auf Überschriften und Anreißer-Texte) im Sinne eines eher flüchtigen Lesers ohne spezielle Kenntnisse konkretisiert werden.(Rn.23)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:
»„Drogen-Partys“ in Baden-Badener Restaurant - Fünfter Verhandlungstag gegen Richter, Kriminalhauptkommissar und Autohändler vor Karlsruher Landgericht«
wie auf ….de im Artikel vom 02.06.2022 unter der URL https://www…. mit der Überschrift »„Drogen-Partys" in Baden-Badener Restaurant - Fünfter Verhandlungstag gegen Richter, Kriminalhauptkommissar und Autohändler vor Karlsruher Landgericht« geschehen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist in Ziff. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 €, in Ziff. 2. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die schlagwortartige Überschrift eines Artikels in einem Online-Presseerzeugnis vor einer Bezahlschranke, die in ihrem Sinngehalt offen ist, kann eine „ergänzende“ Auslegung im Sinne einer aus sich heraus aussagekräftigen Tatsachenbehauptung erlauben.(Rn.24) 2. Bei einem Online-Boulevard-Presseerzeugnis kann der Sinndeutungsmaßstab des verständigen Durchschnittslesers (jedenfalls im Hinblick auf Überschriften und Anreißer-Texte) im Sinne eines eher flüchtigen Lesers ohne spezielle Kenntnisse konkretisiert werden.(Rn.23) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen: »„Drogen-Partys“ in Baden-Badener Restaurant - Fünfter Verhandlungstag gegen Richter, Kriminalhauptkommissar und Autohändler vor Karlsruher Landgericht« wie auf ….de im Artikel vom 02.06.2022 unter der URL https://www…. mit der Überschrift »„Drogen-Partys" in Baden-Badener Restaurant - Fünfter Verhandlungstag gegen Richter, Kriminalhauptkommissar und Autohändler vor Karlsruher Landgericht« geschehen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist in Ziff. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 €, in Ziff. 2. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Denn die streitgegenständliche Überschrift kann so verstanden werden, dass darin eine Tatsachenbehauptung liegt, wonach der Kläger in „Drogen-Partys“ in einem Baden-Badener Restaurant verwickelt war. Diese Behauptung ist (unstreitig) unwahr und verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. I. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts (BGH, NJW 2017, 482 Rn. 12; BGH, GRUR 2021, 1096 Rn. 11; stRspr). Maßgeblich hierbei ist weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern vielmehr das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums (BVerfG, NJW 2006, 207 Rn. 31; BGH, NJW 2017, 482 Rn. 12 m.w.N.; stRspr). Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; BGH, NJW 2017, 482 Rn. 12; BGH, GRUR 2019, 1211 Rn. 12; BGH, GRUR 2021, 1096 Rn. 11; stRspr). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, NJW 2006, 207 Rn. 31; BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 17; BGH, GRUR 2021, 1096 Rn. 11; BGH, NJW 2022, 1676 Rn. 51 m.w.N.). An einer geschlossenen, aus sich heraus aussagekräftigen Tatsachenbehauptung fehlt es hingegen von vornherein bei Äußerungen, die in einem Maße vieldeutig erscheinen, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden, sondern ohne Weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürftig erkannt werden, insbesondere bei Slogans und schlagwortartigen Äußerungen (BVerfG, NJW 2010, 3501 Rn. 23; BGH, NJW 2008, 2110 Rn. 14; BGH, GRUR 2021, 875 Rn. 23; BGH, NJW 2022, 1676 Rn. 51 m.w.N.). Dies gilt auch für Artikelüberschriften, soweit sie nicht eine in sich abgeschlossene und aus sich heraus interpretierbare Tatsachenbehauptung enthalten, sondern die – mehr oder weniger plakative – Hinlenkung des Leserinteresses auf die im folgenden Text zu lesende Detaildarstellung; derartige Überschriften können nicht als selbstständige und damit auch rechtlich selbstständig zu wertende Sachaussagen angesehen werden. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Schlagzeile einer Presseveröffentlichung als eigenständige Tatsachenbehauptung wirkt (BVerfG, NJW 1998, 1381, 1384; OLG Hamburg, NJOZ 2016, 695 Rn. 28 f.). II. Nach diesen Maßgaben enthält die streitgegenständliche Überschrift – je nach Publikumsverständnis – eine ehrkränkende Tatsachenbehauptung. Diese Sinndeutung ergibt sich nicht zwingend aus dem Wortlaut und der Grammatik der Überschrift. Sie ist aber auch nicht fernliegend. 1. Der Wortlaut legt allerdings eine Auslegung nahe, wonach der Begriff der „Drogen-Partys“ nur das Thema oder auch nur einen für die Öffentlichkeit besonders interessanten oder brisanten Aspekt der Hauptverhandlung an diesem Verhandlungstag aufgreifen und das Leserinteresse auf den Artikel lenken soll. a) Jedenfalls in einer seriösen Presse wird eine Artikelüberschrift nicht um ihres eigenen Aussagegehaltes willen formuliert, sondern um zum Lesen des Textes anzuhalten. Entsprechend verbindet der erfahrene Zeitungsleser die Überschrift mit dem Vorbehalt, dass sie, je nach Ausgestaltung, auch als Kurzinformation mit Vorsicht zu genießen ist (OLG Köln, AfP 1985, 295, 296). Dies ist auf Berichterstattung im Internet jedenfalls cum grano salis übertragbar. b) Eine gewisse inhaltliche Unabhängigkeit zwischen dem Begriff der „Drogen-Partys“ und der Nennung der drei angeklagten Personen wird dadurch hergestellt, dass zwischen dem aufmerksamkeitsheischenden Schlagwort und der restlichen Überschrift kein Verb steht, das diesen Begriff mit der restlichen Überschrift verbinden und dadurch dem Ganzen einen eindeutigen Sinn verleihen würde. Vielmehr wird dieser Begriff durch einen Gedankenstrich vom Rest abgesetzt. Dem erfahrenen Internetnutzer erscheint der Begriff der „Drogen-Partys“ als typisches Clickbaiting. Davon ist im Streitfall auch deswegen auszugehen, weil sich der Artikel in seiner Langfassung nur ganz am Rande mit dem Thema von „Drogen-Partys“ in einem Restaurant befasst. Der Rest der Überschrift wiederum bildet eine inhaltliche Einheit, indem er die Information, dass über den fünften Verhandlungstag berichtet wird, mit der Nennung der Berufe der drei Angeklagten zusammenbringt. Hieraus ergibt sich der gewünschte Wiedererkennungseffekt beim Leser aufgrund einer Individualisierung des berichteten Strafprozesses. Insoweit fehlt es bei Zugrundelegung lediglich des Wortlauts an einer expliziten Behauptung, dass entsprechende Vorwürfe gerade auch gegen den Kläger berechtigt seien oder im Raum stünden. Es bleibt bei dieser Sinndeutung aus Sicht des Lesers offen, welcher konkrete Zusammenhang zwischen den „Drogen-Partys“ und dem Strafprozess besteht. Dies ergibt sich erst bei Lektüre der Langfassung, und zwar in dem Sinne, dass es überhaupt keinen relevanten tatsächlichen Zusammenhang gibt. 2. Der Wortlaut schließt aber eine andere Sinndeutung nicht aus, wonach solche „Drogen-Partys“ tatsächlich stattgefunden haben und die drei Angeklagten in irgendeiner Weise beteiligt waren. a) Nach Auffassung des Gerichts ist der Maßstab des verständigen Durchschnittslesers im vorliegenden Fall im Sinne eines eher flüchtigen Lesers ohne vertieftes Interesse gerade an Gerichtsberichterstattung und ohne rechtliches Verständnis zu konkretisieren. Die Beklagte gibt, wie der vorliegende Artikel exemplarisch zeigt, ein Lokal- und Boulevardmedium heraus, das zu einem erheblichen Teil aus Werbeanzeigen besteht und ausweislich der Formulierung der ersten Sätze des Anreißer-Texts („Handelt es sich um eine Gaunerkomödie? Oder um einen ziemlich weit fortgeschrittenen Zerfall der Glaubwürdigkeit unserer Staatsdiener in Baden-Baden?“) vor allem das Breiteninteresse an aufsehenerregenden Neuigkeiten aus der Region befriedigen will. Die vertiefte Berichterstattung verbirgt sie hinter der Paywall. b) Gerade weil die Überschrift in ihrem Sinngehalt offen ist, sie insbesondere nicht durch ein Verb eine klare inhaltliche Verbindung zwischen dem Schlagwort der „Drogen-Partys“ einerseits und den Angeklagten andererseits herstellt, erlaubt sie eine „ergänzende“ Auslegung im Sinne einer aus sich heraus aussagekräftigen Tatsachenbehauptung. Es handelt sich insoweit um eine „versteckte“ Aussage (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1942 Rn. 16; BGH, NJW 2006, 601 Rn. 16; BGH, GRUR 2021, 1096 Rn. 12; MüKo BGB/Rixecker, 9. Aufl. 2021, Anhang zu § 12, Rn. 223, m.w.N.), wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte eine entsprechende Behauptung aufstellen wollte (was wohl nicht der Fall ist), sondern ob sie aus Sicht des Lesers der Überschrift zu entnehmen sein kann. c) Nach dem zu a) konkretisierten Deutungsmaßstab und angesichts der zu b) erläuterten Offenheit des Wortlauts liegt die Sinndeutung, wonach (jedenfalls auch) der Kläger in „Drogen-Partys“ verwickelt war, durchaus nahe. Während etwa ein rechtskundiger Leser oder auch der zu 1.a) genannte „erfahrene Zeitungsleser“ von vornherein davon ausgehen wird, dass die genannten „Drogen-Partys“ nicht mehr als das Thema oder ein Aspekt des laufenden Strafprozesses waren und über eine Verwicklung eines oder aller Angeklagter erst nach Durchlaufen der Hauptverhandlung geurteilt werden kann, wird der Durchschnittsleser, insbesondere aber der zu a) beschriebene flüchtige Leser zumindest annehmen, dass solche Partys tatsächlich stattgefunden haben – warum sollten sie sonst Erwähnung finden? – und die drei Angeklagten – wer auch sonst? – damit irgendwie zu tun haben. Ausgehend davon besteht umgekehrt kein Grund für die Annahme, dass gerade der hiesige Kläger nicht in die „Drogen-Partys“ involviert war. 3. Nichts anderes ergibt sich, wenn der Kontext der Überschrift in die Beurteilung einbezogen wird. Die festgestellte Mehrdeutigkeit wird dadurch nicht beseitigt. a) Zumal wenn zwischen die Artikelüberschrift und den eigentlichen redaktionellen Text eine besonders hervorgehobene kurze Zusammenfassung gesetzt ist, darf die Überschrift nicht ohne Einbeziehung dieses ihr unmittelbar nachgeordneten Textes gewertet werden (OLG Hamburg, NJOZ 2016, 695 Rn. 28). Dies gilt entsprechend für sonstige textliche Bestandteile im Umfeld der Überschrift. Wenn eine Überschrift mehrdeutig ist, kommt eine isolierte Betrachtung der Überschrift nur dort in Betracht, wo ihr ein eigenständiger, von dem Bericht eindeutig zu trennender Sinngehalt zukommt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95, juris Rn. 45). b) Im Streitfall ist der Kontext für das Verständnis der Überschrift unergiebig. Der Leser wird in der Kurzfassung des Artikels, also im Anreißer-Text, über den Zusammenhang zwischen den „Drogen-Partys“ und den Angeklagten nicht aufgeklärt. Die „Drogen-Partys“ tauchen dort nicht auf. Der Umstand, dass der Anreißer-Text nur die beiden weiteren Angeklagten erwähnt, schließt es aus Sicht des Lesers nicht aus, dass der dritte Angeklagte, der hiesige Kläger, gleichwohl mit den „Drogen-Partys“ zu tun hat. Die klarstellenden Ausführungen der Prozessberichterstatterin aus der Langfassung stehen dem Leser nicht zur Verfügung, wenn er die Bezahlschranke nicht überwindet. Die im Vergleich sehr klein gesetzte „Über-Überschrift“ mit dem Wortlaut „Korruptionsprozess am Landgericht Karlsruhe“ deutet zwar darauf hin, dass der Strafprozess nicht oder nicht hauptsächlich Betäubungsmitteldelikte zum Gegenstand hat. Gerade dies scheint aber (nach diesem Verständnis der Überschrift) jedenfalls am fünften Verhandlungstag anders gewesen zu sein, da andernfalls das Schlagwort der „Drogen-Partys“ sinnlos wäre. Zudem dürfte die Über-Überschrift dem Durchschnittsleser angesichts ihrer Positionierung und der sehr kleinen Schriftgröße auch kaum auffallen. cc) Ohne Bedeutung für die Sinndeutung der Überschrift ist die Langfassung des Artikels, soweit sie sich hinter der Bezahlschranke verbirgt. Der Durchschnittsleser, welcher online durch eine Bezahlschranke am Lesen des Volltexts gehindert wird und lediglich Zugriff auf die Überschrift und den Anreißer-Text hat, wird Überschrift und Anreißer-Text als etwas Eigenständiges ansehen (Stollwerck, Berliner Pressegesetz – Ein Praxisorientierter Streifzug, LKV 2017, 49, 53). 4. Die oben zu 2. dargestellte Sinndeutung der Überschrift ist nicht fernliegend und folglich aus der gerichtlichen Würdigung nicht auszuscheiden. a) Verletzt eine mehrdeutige Äußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen (BVerfG, NJW 2006, 207, 209 – Stolpe). Die etwaige bloße Möglichkeit, dass einzelne Rezipienten die Äußerung missverstehen, weil sie in die Äußerung von ihrem objektiven Sinngehalt nicht gedeckte subjektive Vorstellungen „hineininterpretieren”, könnte die geltend gemachten Ansprüche hingegen nicht begründen (BGH, NJW 2008, 2110 Rn. 27 m.w.N.). b) Wie festgestellt, lässt sich die Mehrdeutigkeit der Überschrift durch Auslegung anhand des gebotenen Maßstabs nicht beseitigen. Insbesondere ist die zu 2. erläuterte Sinndeutung auch nicht fernliegend oder ein bloßes „Hineininterpretieren“. Zwar setzt diese Sinndeutung voraus, dass aus einer elliptischen Fügung (unter Hinzufügung eines Prädikats) ein ganzer Satz gemacht wird, welcher die durch Gedankenstrich getrennten Teile der Überschrift zu einer Aussage vereint. Genau dies passiert indes in der Vorstellung des maßstäblichen Durchschnittslesers ohne weiteres und sofort, wenn ihm entsprechende Begriffe – wie in der streitgegenständlichen Überschrift – präsentiert werden. Der Leser ergänzt die Begriffe unwillkürlich, weil er der Überschrift nur dann einen Sinn verleihen kann. Wie zu 2. ausgeführt, ist der damit verliehene Sinn zwar nicht zwingend, aber keineswegs ausgeschlossen. Für einen Rezipienten, der nicht regelmäßig als Teil der Öffentlichkeit an Strafprozessen vor dem Schwurgericht teilnimmt, ist nicht ersichtlich, wieso „Drogen-Partys“ überhaupt vor Gericht thematisiert werden sollten, wenn sie in keinem Zusammenhang zu den Angeklagten stünden. Wie ferner zu 3. erläutert, wird diese Sinndeutung durch den Kontext der Überschrift auch nicht ausgeschlossen. 5. Ist mithin der Abwägung der betroffenen Grundrechte der Beteiligten nach der zitierten Stolpe-Rechtsprechung die oben zu 2. dargelegte, den Kläger beeinträchtigende Sinndeutung zugrunde zu legen, kann sich die Beklagte im Ergebnis nicht auf die Pressefreiheit berufen. a) Nach dem Vorgesagten ist der Prüfung die Überschrift in folgendem Verständnis zugrunde zu legen, das in ausführlich entwickelter (explizierter) Form lautet: „Die vor dem Landgericht Karlsruhe in einem Prozess, über dessen fünften Verhandlungstag berichtet wird, angeklagten drei Personen (Richter, Kriminalhauptkommissar und Autohändler) haben an Drogen-Partys in einem Baden-Badener Restaurant teilgenommen oder solche veranstaltet oder waren sonst darin verwickelt.“ b) Diese Äußerung enthält die Tatsachenbehauptung, dass jedenfalls auch der Kläger in „Drogen-Partys“ involviert war. Dies war unstreitig nicht der Fall. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (OLG Dresden, GRUR-RS 2022, 17304, Rn. 12 m.w.N.). Dies wäre hier die Mitteilung gewesen, dass jedenfalls der Kläger (und im Übrigen die anderen beiden Angeklagten ebenso) mit solchen Partys nichts zu tun hatte. Diese Mitteilung findet sich weder in der Überschrift selbst noch in dem zur Auslegung heranzuziehenden Kontext (dazu oben, 3.). c) Eine solche unrichtige Behauptung verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (vgl. BGH, GRUR 2019, 1211 Rn. 14), weil es ehrenrührig ist, in solcherart Veranstaltungen involviert zu sein. Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel – so auch hier – keinen rechtfertigenden Grund (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207 Rn. 42; BGH, NJW 2006, 601 Rn. 22). Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG muss danach zurücktreten. 6. Der Kläger ist durch die Berichterstattung erkennbar und individuell betroffen. a) Die Erkennbarkeit und Betroffenheit einer Person im äußerungsrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Durchschnittsleser zur Identifizierung des Subjekts der Äußerung imstande ist. Es genügt vielmehr, wenn über das Medium der Zeitung persönlichkeitsverletzende Informationen an solche Leser geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich die Berichterstattung bezieht (BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620). Die Erkennbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird, wobei die Wiedergabe von Teilinformationen genügen kann, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BGH, GRUR 2005, 788, 789). b) Im vorliegenden Fall ist der Kläger (insoweit unstreitig) ohne weiteres für Freunde und Bekannte erkennbar. In der Vergangenheit hatte die Beklagte bereits mit Namen und Bild des Klägers über den Gerichtsprozess berichtet und ihn somit in den folgenden Beiträgen ihrer Artikelfolge zum Strafprozess identifizierbar gemacht, auch ohne dass der Name in der streitgegenständlichen Berichterstattung erneut genannt wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Der Kläger ist im Bereich des Autohandels tätig. Die Beklagte betreibt die Internetseite ….de mit Meldungen für die Region Baden-Baden und darüber hinaus. Der Kläger war neben zwei weiteren Personen in einem Strafprozess vor dem Landgericht Karlsruhe angeklagt; am 10.01.2023 erging dort das Urteil. Die Beklagte berichtete auf ihrer Internetseite über den Prozess. In der Vergangenheit war der Kläger bereits dagegen vorgegangen, dass die Beklagte unter Nennung seines vollständigen Vornamens und abgekürzten Nachnamens und Einblendung kaum verpixelter Fotos berichtet hatte (Anlagen K2, K3). Streitgegenständlich ist die im Tenor wiedergegebene Überschrift der Berichterstattung vom 02.06.2022. Der zugehörige Artikel ist auf der Website der Beklagten zugänglich, endet allerdings nach wenigen Sätzen an einer Bezahlschranke (K4). Die vollständige Fassung des Artikels (K5) erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft dem ehemaligen Autohändler Vorteilsgewährung in zwei Fällen, Bestechung und Beihilfe zum versuchten Betrug vorwerfe. Der Kläger trägt vor, dem Leser gegenüber werde es so dargestellt, als habe es derartige so genannte „Drogen-Partys“ gegeben und diesbezügliche Vorwürfe über mindestens die Teilnahme an einer Party, auf der die Teilnehmer Drogen konsumiert hätten, würden sich (unter anderem) auch gegen den Kläger richten. Dieses sei falsch. Er sei in der Berichterstattung erkennbar, denn zahlreiche Personen aus seinem Umfeld wüssten (insoweit unstreitig), dass gegen ihn im Zusammenhang mit angeblichen Straftaten zusammen mit einem ehemaligen Polizisten und einem Richter Ermittlungen geführt worden seien und es einen Strafprozess gebe. Der Kläger beantragt wie ausgeurteilt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie beschäftige sich in ihrem Bericht zum fünften Verhandlungstag des Prozesses nicht mit dem Kläger, wie sich aus der angegriffenen Kurz-Fassung des Berichtes ergebe. Alleine aus der Überschrift lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass ein Bezug zum Kläger bestehe, insbesondere da er lediglich Mitangeklagter in dem Strafprozess sei. Es lasse sich weder aus der Überschrift noch dem weiteren Text die Behauptung entnehmen, dass der Kläger an „Drogen-Partys“ teilgenommen oder solche ausgerichtet habe. Die bloße Kritik an den Badener Ordnungsbehörden könne nicht genügen, den Kläger zu identifizieren. Auf die Sitzungsniederschrift vom 12.01.2023 wird Bezug genommen.