OffeneUrteileSuche
Urteil

19 U 98/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:1004.19U98.19.00
59mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.743,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs A A2, 2,0 TDI, Van, Fahrzeug-Ident.-Nr. WXXZZXXNZXX03XX43, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei B & C in Höhe von 807,36 € freizustellen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.743,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs A A2, 2,0 TDI, Van, Fahrzeug-Ident.-Nr. WXXZZXXNZXX03XX43, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei B & C in Höhe von 807,36 € freizustellen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 6. Die Revision wird nicht zugelassen.