Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.08.2019 (Az.: 1 O 516/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.926,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 3.500,00 € seit dem 18.03.2013 bis zum 21.01.2019 und aus einem Betrag von 18.500,00 € seit dem 03.05.2013 bis zum 21.01.2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche bezüglich des Erwerbs eines gebrauchten PKW VW A, der von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger erwarb am 18.03.2013 von Herrn C aus D den streitgegenständlichen PKW VW A 2,0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: B) mit einer Laufleistung von 13.894 km zum Kaufpreis von 22.000,00 €. Die Parteien nutzten ein Kaufvertragsformular des e mit der Bezeichnung „Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Unternehmer an Privat“ (Anlage K 1), obwohl Herr C nicht als gewerblicher Verkäufer tätig wurde. Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 16.955,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren, sowie ebenfalls Zug-um-Zug gegen Zahlung eines weiteren Nutzungsersatzes von 0,08 € für jeden über den Kilometerstand von 79.500 km hinaus bis zur Übergabe des vorgenannten Fahrzeuges an die Beklagte gefahrenen Kilometer, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % aus 3.500,00 € seit dem 18.03.2013 und aus 18.500,00 € seit dem 03.05.2013, jeweils bis zur Rechtshängigkeit, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen, weil es entsprechende Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten weder aus § 826 BGB noch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB noch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 Abs. 1 UWG zu erblicken vermochte. Das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch die Beklagte bewertete das Landgericht zwar als sittenwidrige Täuschungshandlung, die dem Kläger auch einen kausalen Schaden zugefügt habe. Allerdings lasse sich ein entsprechender Schädigungsvorsatz der Beklagten im Hinblick auf den Erwerb von einem Privaten nicht feststellen. Anders als bei einem Weiterverkauf durch einen gewerblichen Zwischenhändler müsse die Beklagte regelmäßig nicht mit einem Weiterverkauf durch einen Privaten rechnen. Eine andere Sichtweise würde zu einer unbeschränkten Haftung der Beklagten für eine unabsehbare Käuferkette führen, die mit dem Grundgedanken von § 826 BGB unvereinbar sei. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte die Weiterveräußerung des streitgegenständlichen PKWs ernsthaft als Nutzungsmöglichkeit des Ersterwerbers in Betracht gezogen hätte. Daher müsse sich die Beklagte nicht auf eine sekundäre Darlegungslast verweisen lassen. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren – bis auf eine geringfügige Änderung seiner Anträge wegen der fortgesetzten Nutzung des streitgegenständlichen KFZ – weiterverfolgt. Der Kläger rügt, das Landgericht habe rechtsirrig eine Täuschungshandlung der Beklagten verneint. Zudem sei es zu Unrecht vom Fehlen eines Schädigungsvorsatzes ausgegangen. Er habe schon erstinstanzlich dargelegt, dass die Beklagte die Weiterveräußerung des streitgegenständlichen PKWs ernsthaft als Nutzungsmöglichkeit des Ersterwerbers in Betracht gezogen habe. Der Beklagten sei aus unzähligen Zeitungsanzeigen und Angeboten auf Internetplattformen (wie etwa www.mobile.de ) bekannt, dass die von ihr hergestellten Fahrzeuge nicht nur von Gebrauchtwagenhändlern weiterveräußert, sondern auch von Privat an Privat verkauft würden. Im Übrigen führt die Berufungserwiderung umfangreich auch zu den Tatbestandsmerkmalen des § 826 BGB, die das Landgericht für gegeben erachtet hat, und zu alternativen Anspruchsgrundlagen aus. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 16.449,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4 % aus 3.500,00 € seit dem 18.03.2013 und aus 18.500,00 € seit dem 03.05.2013, jeweils bis zur Rechtshängigkeit, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt – jedenfalls im Ergebnis – das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie – wie auch schon erstinstanzlich – umfangreich aus, dass kein Schaden des Klägers, keine haftungsbegründende Kausalität, kein Anspruch auf Deliktszinsen und kein Annahmeverzug ihrerseits gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.03.2020 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus den §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen PKW VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B in Höhe von 14.926,08 € nebst Rechtshängigkeitszinsen gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem 21.01.2019, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges (nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren), zu. a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senates, dass das – wie hier geschehen – Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware grundsätzlich geeignet ist, den Käufer konkludent zu täuschen (Senatsurteile vom 04.10.2019 – 19 U 98/19, vom 06.09.2019 – 19 U 51/19 und vom 05.07.2019 – 19 U 50/19 sowie Senatsbeschluss vom 27.09.2019 – 19 U 150/19, abrufbar jeweils unter www.NRWE.de). Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten liegen auch im vorliegenden Fall vor. Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens des Klägers und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß den §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, kann zunächst auf die Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen verwiesen werden, an denen auch unter Berücksichtigung der mit der Berufungserwiderung in Bezug genommenen anderweitigen Rechtsprechung weiterhin festgehalten werden kann. Der Senat hat zuletzt mit Urteilen vom 20.03.2020 (Az.: 19 U 189/19) und 17.01.2020 (Az.: 19 U 157/19) entschieden, dass sich die Täuschungshandlung der Beklagten, nämlich das Inverkehrbringen des mit einer sogenannten Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeuges und/oder Motors, regelmäßig auch auf Erwerber auswirkt, die einen betroffenen Gebrauchtwagen vor Bekanntwerden des Abgasskandals und damit gutgläubig erworben haben. Soweit hiergegen – teilweise ohne nähere Begründung – eingewandt wird, diese Täuschung sei nicht gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer erfolgt, weil er den PKW nicht von dem Hersteller und/oder als Neufahrzeug, sondern von einem Gebrauchtwagenhändler bzw. privaten Voreigentümer erworben habe (etwa LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 – 3 O 1915/17, abrufbar bei juris), überzeugt dies nicht. Denn auch der Gebrauchtwagenkäufer geht davon aus, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung (nach wie vor) erfüllt und dass die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt worden sind. Die Täuschungshandlung der Beklagten setzt sich daher bei diesen sogenannten Kettenveräußerungen fort. Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung hat das Landgericht eine Täuschungshandlung der Beklagten auch nicht verneint. Auch wenn die Kammer nicht ausdrücklich den Begriff der Täuschungshandlung verwendet hat, geht aus den Entscheidungsgründen zweifelsfrei hervor, dass sie ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gerade in dem Inverkehrbringen eines mit einer verdeckten Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeuges erblickt hat. b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung handelte die Beklagte im Hinblick auf den in Rede stehenden Erwerb mit einem Schädigungsvorsatz. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger den in Rede stehenden PKW nicht von einem Gebrauchtwagenhändler, sondern von einem privaten Verkäufer erworben hat. Der Senat hat in den Urteilen vom 20.03.2020 (Az.: 19 U 189/19) und 17.01.2020 (Az.: 19 U 157/19) ausgeführt, dass sich die Beklagte darüber bewusst ist, dass die von ihr hergestellten Fahrzeuge nach dem Erstverkauf regelmäßig als Gebrauchtwagen weiterverkauft werden, zumal sie sich gerade auf die besondere Langlebigkeit und Wertbeständigkeit der von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge bzw. Motoren beruft. Automobilhersteller müssen regelmäßig die Weiterveräußerung des verkauften Fahrzeuges durch den Ersterwerber und gegebenenfalls weitere Käufer ernsthaft in Betracht ziehen. Sie nehmen daher auch eine Täuschung der weiteren Erwerber – jedenfalls billigend – in Kauf. Dies muss auch im Hinblick auf Fahrzeugeigentümer gelten, die das KFZ – wie vorliegend der Kläger – von einem privaten Verkäufer – wie vorliegend Herrn C – erworben haben. Zu Recht weist die Berufung des Klägers darauf hin, dass der Beklagten aus Zeitungsanzeigen und Angeboten auf Internetplattformen bekannt sein muss, dass die von ihr hergestellten Fahrzeuge nicht nur von Gebrauchtwagenhändlern weiterveräußert, sondern auch von Privat an Privat verkauft werden. Daher musste die Beklagte auch im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug davon ausgehen, dass es möglicherweise auch zu dessen Weiterveräußerung von Privat an Privat kommen könnte. Sie hat daher hingenommen, dass nicht nur der Ersterwerber, sondern auch weitere nachfolgende Erwerber bezüglich der Abgaseinrichtung des in Rede stehenden Motors getäuscht werden könnten. Weil die Existenz eines Gebrauchtwagenmarktes für Fahrzeuge der Beklagten unter privaten Verkäufern bzw. Käufern der Beklagten allgemein – insbesondere auch deren Repräsentanten nach § 31 BGB – bekannt ist, bedurfte es – entgegen der Auffassung des Landgerichts – keiner spezifischen Darlegungen des Klägers zu den konkreten Vorstellungen der Beklagten bzw. deren organschaftlicher Vertreter über die Möglichkeit eines Weiterverkaufes des streitgegenständlichen Fahrzeuges unter Privaten. Die vom Landgericht in Bezug genommene unbeschränkte Haftung der Beklagten für eine unabsehbare Käuferkette, stellt sich m.E. weder als systemwidrig noch als unbillig dar. Dem Risiko der Geltendmachung einer Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung bzw. Herausgabe des betroffenen Fahrzeuges (abzüglich eines Nutzungsersatzes) ist die Beklagte stets nur im Hinblick auf den jeweiligen Fahrzeugeigentümer ausgesetzt. Die zwischenzeitlichen Fahrzeugeigentümer können von der Beklagten allenfalls einen Ersatz der beim Weiterverkauf realisierten Wertminderung geltend machen. Ein solcher dürfte jedoch mangels Aufklärung des Erwerbers über die in Rede stehende Abschalteinrichtung regelmäßig nicht zu beziffern sein. Daher ist eine unbillige, der Gesetzessystematik entgegenstehende, Haftungsausweitung zulasten der Beklagten nicht ersichtlich. c) Aus den eingangs genannten Entscheidungen des Senats ergibt sich auch, dass und weshalb der Kläger als Rechtsfolge gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKWs, zusteht. Auch insofern weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, die Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise geben könnten. Der Nutzungsvorteil des Klägers errechnet sich nach folgender Formel: gefahrene Kilometer Kaufpreis x ------------------------------------------------------------ Gesamtlaufleistung - Laufleistung beim Kauf Der Kaufpreis betrug 22.000,00 €. Ausgehend von einer Laufleistung beim Erwerb von 13.894 km und einer (unstreitigen) Laufleistung am Tag der Senatsverhandlung von 89.812 km ist der Kläger mit dem Fahrzeug zwischenzeitlich 75.918 km gefahren. Die für das streitgegenständliche Fahrzeug maßgebliche durchschnittliche Gesamtlaufleistung schätzt der Senat entsprechend § 287 ZPO auf 250.000 km. Es ergibt sich folglich ein Nutzungsvorteil des Klägers in Höhe von 7.073,92 € (22.000,00 € x 75.918 km / 236.106 km [250.000 km - 13.894 km]). Demnach steht dem Kläger der tenorierte Zahlungsanspruch in Höhe von 14.926,08 € (22.000,00 € - 7.073,92 €) zu. d) Der Kläger kann nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB von der Beklagten zudem Prozesszinsen ab dem 21.01.2019 (Bl. 37R GA) verlangen. 2. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme des streitgegenständlichen KFZ nach § 256 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls gegeben. Das schützenswerte Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich schon aus den §§ 756, 765 ZPO. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klagebegründung vom 21.12.2018 zur Rückabwicklung des in Rede stehenden Kaufvertrages aufgefordert. Dabei hat er das Fahrzeug mit dem entsprechenden Zug-um-Zug-Vorbehalt der Beklagten zur Abholung angeboten (Bl. 33 GA). Spätestens seit der Ankündigung des Klageabweisungsantrages in der Klageerwiderung vom 29.03.2019 – die dem Kläger spätestens am 15.05.2019 vorlag (Bl. 112 GA) – befindet sich die Beklagte nach den §§ 293, 294 BGB im Annahmeverzug. 3. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten aus § 849 BGB Zinsen in Höhe von 4 % aus 3.500,00 € seit dem 18.03.2013 und aus weiteren 18.500,00 € seit dem 03.05.2013 – jeweils bis zur Rechtshängigkeit am 21.01.2019 – verlangen. a) Nach § 849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB erfasst dabei jeden Sachverlust durch ein Delikt. § 849 BGB ist auch auf den Fall der Entziehung eines nicht in Gestalt von Bargeld verkörperten Geldbetrages anwendbar (so für den Fall der Veranlassung einer Überweisung: BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, abrufbar unter juris). Ferner ist auch dann eine Entziehung anzunehmen, wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16; BGH, Urteil vom 24.01.2017 – KZR 47/14; BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, alle abrufbar unter juris). Soweit in Zusammenhang mit der deliktischen Haftung eines Autoherstellers wegen Abgaswertmanipulationen ein Anspruch aus § 849 BGB abgelehnt wird, wird vorwiegend mit dem Gesichtspunkt der (Über-)Kompensation argumentiert. Der Käufer habe einen Gegenwert in Gestalt eines nutzbaren Fahrzeuges erhalten (OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, alle abrufbar unter juris). Zum Gesichtspunkt der doppelten Berücksichtigung der Nutzbarkeit wird vertreten, der Nutzungsersatz erfasse nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, während hierbei eine darüber hinaus eingeräumte weitere allgemeine Nutzungsmöglichkeit unbeachtet bleibe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, abrufbar unter juris). Dies überzeugt jedoch aus zwei Gründen nicht: Zum einen widerspricht diese Ansicht dem gesetzgeberischen Regelungskonzept. Dieses sieht mit § 849 BGB für den Fall deliktischer Sachentziehung ohne Nachweis eines konkreten Schadens einen pauschalierten Mindestbetrag für den Ersatz des Nutzungsentganges vor und will dem Geschädigten insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der Sache erlitten hat (BGH, Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, abrufbar unter juris; Vieweg in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2015, § 849 Rn. 1; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 849 Rn. 2). Diesem in der Befreiung von Darlegung und Prüfung einzelfallbezogener Umstände liegenden Wesen der Pauschalierung würde es widersprechen, die Gewährung des Anspruchs davon abhängig zu machen, welche anderweitigen Vorteile dem Geschädigten in Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sein mögen (so auch: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, abrufbar unter juris). Zum anderen ist der konkrete Vorteil der Nutzbarkeit – zwar nicht des Geldbetrages, so doch des hierfür erhaltenen Kraftfahrzeuges – bereits bei der Bemessung der Hauptforderung vollständig als Abzugsposition berücksichtigt worden, so dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Anwendung von § 849 BGB dazu führen würde, dass dem Geschädigten der ihm nur einmal entstandene Nutzungsvorteil zweifach angerechnet würde. Dies kann auch nicht mit einer Unterscheidung von abstrakter und konkreter bzw. tatsächlicher und allgemeiner Nutzung gerechtfertigt werden, da die lineare Teilwertabschreibung eine anerkannte Methode zur Berechnung des gesamten Nutzungsersatzes darstellt, innerhalb derer besonderen Umständen des Einzelfalles durch Zu- und Abschläge Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 30.06.2017 – V ZR 134/16; BGH, Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020 – 17 U 95/19, alle abrufbar unter juris; Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 256), so dass jedenfalls dann, wenn man sich dieser Methode bedient, sich der Ansatz darüberhinausgehender Nutzungsvorteile grundsätzlich verbietet, sei es zur Begründung weiterer Ansprüche oder als Rechtfertigung für eine Kürzung oder Aberkennung eines Anspruchs aus § 849 BGB. b) Die Beklagte hat den Kläger durch eine unerlaubte Handlung i.S.v. § 826 BGB zur Bezahlung des Kaufpreises des streitgegenständlichen Fahrzeuges bestimmt. Dadurch wurde dem Kläger die Möglichkeit der Nutzung des gezahlten Geldbetrages entzogen, was zur Begründung des Zinsanspruchs aus § 849 BGB ausreicht. Ob der Kläger bei Kenntnis der Abschalteinrichtung ein anderes Fahrzeug erworben und dafür den in Rede stehenden Betrag oder einen Teil davon aufgewendet hätte, kann als hypothetische Überlegung für die Frage der Verzinsung nicht entscheidend sein, da es der gesetzgeberische Entscheidung für eine pauschale Abgeltung der durch die Entziehung der Sache entgangenen Nutzungen widerspräche (für Anwendung von § 849 BGB daher auch: OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 – 27 U 14/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, alle abrufbar unter juris). c) Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 28.09.1993 – III ZR 91/92, abrufbar unter juris) steht der Anwendung von § 849 BGB im vorliegenden Fall nicht entgegen, da sie einen der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. Im Rahmen der Überprüfung eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der BGH ausgeführt, dass die Versagung einer gemäß § 15 StBauFG erforderlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nicht zurechenbar zum Wegfall der Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück führt, wenn die Zwangsversteigerung unabhängig von der Genehmigungserteilung ohnehin gedroht hat. Vorliegend könnte demgegenüber zur Zurechenbarkeit allenfalls eingewandt werden, dass die Beklagte insoweit mittelbar entzog, als sie den Kläger zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Dass auch diese Konstellation unter § 849 BGB fällt, ist allerdings höchstrichterlich abgesichert und wird von der genannten Entscheidung vom 28.09.1993 nicht thematisiert. d) Die erste Rate auf den Kaufpreis (von insgesamt 22.000,00 €) in Höhe von 3.500,00 € wurde vom Kläger mit Vertragsschluss am 18.03.2013 gezahlt (Anlage K 1). Die zweite Rate in Höhe von 18.500,00 € wurde am 03.05.2013 an Herrn C geleistet (Anlage K 9 auf Bl. 164 GA). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt zur Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB die Revision zu. Die genannte Rechtsfrage hat eine grundsätzliche Bedeutung und wird von der Rechtsprechung (vgl. exemplarisch wie hier: OLG Köln, Urteil vom 13.02.2020 – 18 U 147/19; anders jedoch: OLG Oldenburg MDR 2020, 28; OLG Köln, Urteil vom 19.12.2019 – 3 U 116/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, alle abrufbar unter juris) teilweise unterschiedlich beurteilt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen besteht für eine Zulassung der Revision keine Veranlassung. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich – mit Ausnahme bezüglich § 849 BGB – nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt bis 19.000,00 €.