Urteil
17 U 438/19
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0513.17U438.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 4 O 1277/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 4 O 1277/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie nach dem Kauf eines gebrauchten Pkws gegen die Beklagten als Pkw- und Motorherstellerin deliktische Ansprüche geltend gemacht hat. Die Klägerin schloss am 05.11.2016 mit der Privatperson A einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Audi A 1 Sportback TDI 1,6 l mit einem Kilometerstand von 24.100 km (EZ 10/2013) zum Kaufpreis von 15.750,00 € (Anlage K 1 = Bl. 66 d.A.). Das Fahrzeug, dessen Herstellerin die Beklagte zu 2) ist, war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Die Motorsteuerung des Motors war ursprünglich so programmiert worden, dass im Falle des Durchlaufens des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), welcher Teil des Typgenehmigungsverfahrens ist, die Abgasrückführung in einen NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 1) versetzt wird, während sie außerhalb des NEFZ im Straßenverkehr im nicht NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 0) operiert. Im Modus 0 ist die Abgasrückführungsrate geringer. Das Kraftfahrbundesamt (KBA) hatte mit Bescheid vom 15.10.2015 einen verpflichtenden Rückruf für sämtliche betroffene Fahrzeuge mit diesem Dieselmotor und zur Entfernung der Abschalteinrichtung angeordnet. Gleichzeitig hatte es in einer Presseerklärung öffentlich gemacht, dass es sich seiner Auffassung nach bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele und der Beklagten auferlegt worden sei, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge zu ergreifen. Bereits am 22.09.2015 hatte die Beklagte zu 2) eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht, in der sie auf Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software hingewiesen hatte. Ferner hatte die Beklagte zu 2) im Rahmen einer Presseerklärung vom selben Tag die Öffentlichkeit darüber informiert, dass bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei. Gleichzeitig waren von ihr die anderen Konzernhersteller - darunter die Beklagte zu 1) - sowie ihre Vertragshändler und Servicepartner über das Vorhandensein der Umschaltlogik in Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 unterrichtet worden. Die Beklagte zu 1) informierte entsprechend ihre Vertriebspartner am 23.09.2015. Am 02.10.2015 hatte sodann die Beklagte zu 1) die Öffentlichkeit durch eine Presseerklärung darüber informiert, dass es bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 „Unregelmäßigkeiten mit der verwendeten Software“ gebe und auf der Internetseite www.audi.de die Möglichkeit bestehe, anhand der Fahrgestellnummer zu prüfen, ob ein Fahrzeug betroffen sei. Diese Funktion stehe innerhalb der nächsten Woche zur Verfügung. Alternativ könne über jeden Audi-Händler oder die Kundenbetreuung in Erfahrung gebracht werden, ob ein Fahrzeug betroffen sei (Anlage B 1). Anschließend wurde die angekündigte Internetseite bereitgestellt. Hierüber wurde öffentlich berichtet. Am selben Tag teilte die Beklagte zu 2) ihren Partnerunternehmen mit, dass bei Gebrauchtwagenkäufen über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufgeklärt werden müsse. Am 15.10.2015 hatte die Beklagte zu 2) eine Pressemitteilung veröffentlicht, dass sie mit dem KBA einen Zeit- und Maßnahmenplan zur Beseitigung der Umschaltlogik beschlossen habe, wobei der Rückruf im Januar 2016 starten werde, worüber die Presse berichtete. Am 25.11.2015 hatte die Beklagte zu 2) mitgeteilt, dass sie das Update dem KBA vorgestellt habe und wie die Umschaltlogik beseitigt werde. Weitere Einzelheiten hatte sie in einer Pressemitteilung vom 16.12.2015 veröffentlicht. Der gesamte Abgasskandal war seit September 2015 Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Die Halter der betroffenen Fahrzeuge waren unabhängig davon, welcher Konzernhersteller Hersteller des Fahrzeugs war, auf Veranlassung der Beklagten zu 2) sowie der Beklagten zu 1) im Februar 2016 angeschrieben und über das Vorhandensein der Umschaltlogik informiert worden (Anlage BE 8 = Bl. Bl. 874 f. d.A.). Mit Bestätigung vom 14.12.2016 hat das KBA die zur Beseitigung entwickelte Maßnahme (Software-Update nebst Einbau eines Strömungsgleichrichters vor dem Luftmassenmesser) für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben (Anlage B 6). Die Klägerin ließ an ihrem Fahrzeug am 16.03.2017 die technische Maßnahme vornehmen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2018 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) Schadensersatz geltend gemacht (Anlage K 6 = Bl. 34 f. d.A.). Dies wies die Beklagte unter dem 23.11.2018 zurück (Anlage K 7 = Bl. 36 ff. d.A.). Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Zahlung von 16.982,42 € (15.750,00 € Kaufpreis nebst 1.232,42 € kapitalisierte Deliktszinsen) zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs, Feststellung der Schadensersatzpflicht sämtlicher Schäden und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten (einschließlich derjenigen der Deckungszusage) geltend gemacht. Die Klägerin hat behauptet, sie sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs (Anlage K 26 = Bl. 479 d.A.) Sie habe bei Kauf keine Kenntnis von der konkreten Betroffenheit des Fahrzeugs von der Abgasproblematik gehabt. Die Beklagten haben die Ordnungsgemäßheit sowohl der ursprünglichen Motorsteuerung wie auch die Mangelfreiheit nach dem Software-Update geltend gemacht. Ferner haben sie die Kenntnis der Klägerin von der Betroffenheit des Fahrzeugs behauptet (ohne Beweisangebot). Das Landgericht hat die Kläger informatorisch gehört (Bl. 486 d.A.) und anschließend die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Gewährleistungsansprüche schieden mangels Vertragsverhältnisses aus. Aus der ausgestellten EG-Übereinstimmungsbescheinigung ergebe sich schon deshalb keine Haftung, weil diese erst geraume Zeit nach Vertragsschluss zusammen mit dem Fahrzeug übergeben worden sei und daher die Vertragsverhandlungen nicht beeinflusst habe. Der EG-Übereinstimmungserklärung könne auch keine Garantieerklärung beigemessen werden. Ansprüche aus Prospekthaftung schieden aus, weil für den Erwerb einen Kfz verschiedene Informationsquellen und nicht nur ein Prospekt zur Verfügung stünden. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB stehe entgegen, dass die Kammer davon überzeugt sei, dass die Klägerin über die umfassende Berichterstattung ab September 2015 zum Kaufzeitpunkt am 05.11.2016 Kenntnis von dem Verbau der streitgegenständlichen Software gehabt habe. Wenn sie dies zunächst pauschal in Abrede stelle, sei dies weder glaubhaft noch hinreichend substantiiert. Insoweit müsse die Kläger weiter zu einer fehlenden Kenntnis vortragen, weil es um ein die täglichen Nachrichten monatelang beherrschendes Thema gehe, das schon nach der Bezeichnung „Diesel-Skandal“ u.ä. auch den streitgegenständlichen Pkw betreffen habe können, worüber sich aller Lebenserfahrung nach jeder Halter oder Fahrer informiere. Die schlichte Angabe, sie habe angenommen, ihr Fahrzeug sei nicht betroffen, vermöge nicht zu überzeugen. Insoweit scheide eine Täuschung aus. Darüber hinaus fehle es an einer Garantenstellung für eine Täuschung durch Unterlassen. Die §§ 6, 27 EG-FGV seien keine Schutzgesetze, die eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB begründen könnten. Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, 16 UWG komme nicht in Betracht, weil schon nicht vorgetragen sei, welche Angaben der Beklagten unwahr und irreführend seien. Ansprüche nach § 826 BGB schieden ebenfalls aus, weil die Klägerin ca. 15 Monate nach Bekanntwerden des sog. Diesel-Skandals von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs erfahren haben müsse. Da die Beklagten am Umsatz und Handel eines Gebrauchtwagens keinerlei Interesse hätten, könne auch kein vorsätzliches Handeln bejaht werden. Zudem fiele der Verstoß gegen die VO 715/2007EG nicht unter den Schutzzweck der Norm. Das Verschweigen der Abschalteinrichtung vermöge den Sittenwidrigkeitsvorwurf nicht zu begründen. Hiergegen richteten sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der diese ihre ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht Ansprüche nach den §§ 826, 31, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB verneint. Die Klägerin sei getäuscht worden. Sie habe keine Kenntnis von der konkreten Betroffenheit ihres Fahrzeugs gehabt. Als Laie habe sie nicht gewusst und habe auch nicht wissen müssen, dass der Pkw vom Dieselskandal betroffen gewesen sei. Eine Überprüfung anhand der FIN sei ihr auch erst nach dem Kauf möglich gewesen. Auch habe sie nicht etwa wegen eine besonders günstigen Kaufpreises Argwohn haben müssen. Wenn das Landgericht einen Erfahrungssatz unterstelle, dass sich ein Käufer einer Sache grundsätzlich stets vollumfänglich über mögliche Mängel informiere, gehe dies fehl. Ein entsprechender Verdacht habe sich schon deshalb nicht aufgedrängt, weil die Klägerin von einem Audi-Werksangehörigen gekauft habe. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig, auch habe entgegen der Ansicht des Landgerichts eine Offenbarungspflicht bestanden. Soweit dieses darlege, ein Verstoß im Typgenehmigungsverfahren könnte nicht zu einer sittenwidrigen Schädigung führen, gehe dies fehl. Das Software-Update könne den Mangel am Fahrzeug nicht beseitigen. Dieses sei lediglich erfolgt, um eine Stilllegung durch das KBA zu vermeiden. Eine Beseitigung sei nur durch eine Hardwarelösung möglich. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Hanau vom 15.04.2019, Az.: 4 O 1277/18 aufzuheben (abzuändern), 2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch insgesamt 16.982,42 € bereinigt um den etwaigen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer und das überlassene Kapital, welches dem Grunde und Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (10.01.2019) zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Audi A 1 Sportback TDI 1,6 l 66 kW, Fahrzeug-Ident-Nr. ..., 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Rückübereignung des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs, Fahrzeug-Ident-Nr. ..., im Annahmeverzug befinden, 4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, soweit diese aus dem Verkauf des Fahrzeugs Fahrzeug-Ident-Nr. ... mit falschen Abgaswerten sowie einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und entstehen werden, 5. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 808,13 € außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 1.242,84 € außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (10.01.2019) zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von diesen Gebühren freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz nach den §§ 826, 31 BGB wegen des Entwickelns und Inverkehrbringens eines mit einer nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs. Ein solcher Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden nicht gegeben ist. Voraussetzung einer jeden Schadensersatzpflicht ist nach allgemeinen Grundsätzen, dass der geltend gemachte Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten des Schädigers verursacht worden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb. v. § 249 Rn. 24 ff.). Nach allgemeiner Meinung haftet der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn (conditio sine qua non) durch das schadensbegründende Ereignis verursachten Folgen (äquivalente Kausalität). Vielmehr ist die Verantwortlichkeit des Schädigers durch weitere Zurechnungskriterien einzuschränken, um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1999 - III ZR 98/99 -, juris, Rn. 13 m.w.N; Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12 -, juris, Rn. 20 ff.). Als solche sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs sowie des Schutzzwecks der Norm anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1999 - III ZR 98/99 -, juris, Rn. 13; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12 -, juris, Rn. 20 ff.; vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16 --, juris, Rn. 14 ff.; vom 22. Mai 2012 - VI ZR 147/11 -, juris, Rn. 14 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 142 ff.; zu den in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Fallgruppen ferner Palandt/Grünewald, a.a.O., Vorb. v. § 249 BGB Rn. 24 ff. m.w.N.). Eine Haftung scheidet danach aus, wenn der durch das Verhalten des Schädigers in Gang gesetzte Kausalverlauf bei wertender Betrachtung durch später hinzugetretene Umstände unterbrochen wurde, weil diese im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird (MünchKommBGB/Oetker, a.a.O. § 249 Rn. 143) bzw. der geltend gemachte Schaden nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffene Gefahrenlage steht; denn ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang genügt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11 -, juris, Rn. 14; vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18 -, juris, Rn. 18; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19, juris, Rn. 38 ff.; jeweils m.w.N.). In Anwendung dieser - allgemein und für das gesamte Schadensrecht geltenden (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1999 - III ZR 98/99 -, juris, Rn. 18; vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 -, juris, Rn. 14) - Grundsätze scheidet eine Haftung der Beklagten aus. Denn der Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten, das im Entwickeln und Inverkehrbringen des erstmals im November 2012 zugelassenen, mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs besteht, und einer möglichen Schädigung späterer Erwerber dieses Fahrzeugs ist aufgrund der von der Beklagten seit spätestens September 2015 eingeleiteten Maßnahmen jedenfalls im Hinblick auf den vorliegenden Kaufvertrag unterbrochen worden. Die in der Eingehung der Zahlungsverpflichtung durch den mit einem privaten Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag liegende Schädigung (Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19, juris, Rn. 18 ff. m.w.N.) beruht vielmehr auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss der Klägerin, die nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der von den Beklagten geschaffenen Gefahrenlage steht. Wie die Beklagte zu 1) unbestritten vorgetragen hat, hat sie parallel zu der von September bis November 2015 erfolgte Presseinformation der Beklagten zu 2) bereits im September 2015 alle Audi-Vertragshändler und Servicepartner über die Problematik unterrichtet und im Oktober 2015 eine Internetseite eingerichtet, auf der die Betroffenheit der Fahrzeuge der Marke Audi anhand der Eingabe der FIN überprüft werden konnte. Ferner hat die Beklagte zu 1) im Februar 2016 die Halter der betroffenen Fahrzeuge der Marke Audi angeschrieben und diese über die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Rückruf informiert. Über diese Umstände wurde nicht nur in sämtlichen öffentlichen Medien umfangreich berichtet; vielmehr hat die Beklagte zu 2) durch die Information der Vertragshändler darauf hingewirkt, dass potentielle Gebrauchtwagenkäufer von diesen - bereits zur Vermeidung einer sonst im Raum stehenden eigenen Gewährleistungshaftung der Vertragshändler - rechtzeitig darüber unterrichtet werden konnten, dass ein konkretes Fahrzeug mit dem Motor EA 189 ausgestattet war. Sie hat außerdem im Februar 2016 alle betroffenen Halter angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und deren Umsetzung durch Aufspielen des Software-Updates informiert und damit dafür Sorge getragen, zu verhindern, dass aufgrund fehlender Kenntnis des Halters ein betroffenes Fahrzeug ohne die Möglichkeit einer Information der Erwerber veräußert wird. Jedenfalls im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im November 2016 hatte die Beklagte zu 1), ungeachtet der Frage ihrer grundsätzlichen Haftung als Abnehmerin des betroffenen Motors von der Beklagten zu 2), damit das ihr zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, potentielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Fahrzeugen noch entstehen konnten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19, juris, Rn. 38 ff.; OLG Celle, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18 -, juris, Rn. 21 ff.; vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19 -, juris, Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06. Juni 2019 - 24 U 5/19 -, juris, Rn. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. August 2019 - 9 U 9/19 -, juris Rn. 45; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019 - 13 U 33/19 -, Rn. 17, juris). Damit hat sie erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen getroffen, um die weiteren Auswirkungen ihres - unterstellt - sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen und einen weiteren Schadenseintritt zu verhindern, der durch einen späteren Verkauf von betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnte. Die Beklagte zu 1) durfte auch davon ausgehen, dass die von ihr informierten Händler und Halter im Falle des Verkaufs des Fahrzeugs auf die erhaltene Information hinweisen. Der Zurechnungszusammenhang in Bezug auf Schäden wegen danach verkaufter Fahrzeuge wurde auf diese Weise unterbrochen. Auch die Beklagte zu 2) hat im vorliegenden Fall das ihr zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, potentielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Fahrzeugen noch entstehen konnten. Wie die Beklagte zu 2) unbestritten vorgetragen hat und dem Senat überdies aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle sowie der öffentlich zugänglichen, umfangreichen Medienberichterstattung bekannt ist, hat die Beklagte zu 2) die Öffentlichkeit am 22.9.2015 im Rahmen einer Presseinformation sowie einer Ad-hoc-Mitteilung davon unterrichtet, dass weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 von den bereits zuvor in den USA beanstandeten auffälligen Abweichungen zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb betroffen waren. Gleichzeitig ist eine Information der ebenfalls betroffenen Konzerntöchter bzw. Importeure erfolgt, die hierdurch in die Lage versetzt wurden, ihre Vertragshändler, Servicepartner und Dieselfahrzeug-Erwerber in einer konzernweit gleichlaufenden Unterrichtungsmaßnahme (Schreiben an die Händler im September 2015 und an die Halter im Februar 2016, Internetseite von Anfang Oktober 2015) neben einer umfassenden weiteren Unterrichtung der Presse in den folgenden Wochen und Monaten zu informierten. Hierdurch hat die Beklagte zu 2) Maßnahmen ergriffen, die subjektiv als auch in objektiver Hinsicht geeignet waren, die Folgen ihres Verhaltens und namentlich die Gefahr bei künftigen Gebrauchtwagenkäufen zu beseitigen, so dass die Erstursache im Falle des Schadenseintritts und deren innerer Zusammenhang mit der von der Beklagten zu 2) geschaffenen Gefahrenlage in der Zeit danach - wie aufgezeigt - rechtserheblich verdrängt wurde. Diese Erwägungen betreffen auch den von der Berufung weiterhin verfolgten Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und treffen zudem auf eine unterstellte Verletzung der Regelungen in VO 715/2007/EG zu. Ferner rechtfertigen die von der Klägerin behaupteten Nachteile des Software-Updates für Motorleistung, Drehmoment, Verbrauch CO2-Ausstoß, Langlebigkeit des Motors, Häufigkeit von Werkstattaufenthalten, Langlebigkeit des Rußpartikelfilters und ruhige Motorlauf ungeachtet der Frage einer Zurechenbarkeit eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2) nicht. Hier ist in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin im Wege des Schadensersatzes von den Beklagten die „Rückgängigmachung“ der Folgen des mit einem Dritten geschlossenen ungewollten Vertrags verlangt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 36, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 28, juris). Das Software-Update ist jedoch erst nach Vertragsschluss freigegeben und aufgespielt worden. Von daher ist auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2020 - 17 U 52/19 -), dass die Klägerin durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem späteren Aufspielen des Software-Updates zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden ist, den sie sonst nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 18 f., juris zur Erforderlichkeit des Ausgleichs des konkreten Nachteils bei dem subjektbezogenen Schadensbegriff). Die Klägerin hat ferner nicht dargelegt, dass die Beklagten im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses etwa (erneut) vorgespiegelt hätten, das Update sei zur Mangelbeseitigung geeignet, obgleich sie von dem Gegenteil ausgegangen seien. Soweit die Klägerin meint, das Software-Update stelle keine geeignete Maßnahme dar, die ursprüngliche Manipulation vor allem im Hinblick auf eine drohende Stilllegung rückgängig zu machen, steht dieser Vortrag in einem vom Kläger nicht aufgelösten Widerspruch zu der Prüfung durch das KBA, das mit Bestätigung vom 14.12.2016 festgestellt hat, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorhanden sei, die angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und NOx- und CO2-Emissionen sowie Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten würden sowie Motorleistung, maximales Drehmoment Geräuschemissionen unverändert seien (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 U 575/18 -, Rn. 51, juris). Die Wirkung des Bescheids der KBA betraf vorliegend nicht allein die Beklagten als unmittelbare Adressaten, sondern auch die Erwerber der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge, die ursprünglich mit einer Betriebsuntersagung rechnen mussten, weil sich die Fahrzeuge im Hinblick auf die Abschalteinrichtung i.S.v. § 5 Abs. 1 FZV als nicht vorschriftsmäßig erwiesen (vgl. zu einer Betriebsuntersagung OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, Rn. 25, juris; ferner BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 19, juris, m. w. N.), zumal ihre Zulassung auf der Grundlage der erteilten EG-Typgenehmigung und der von der Herstellerin in Folge auszustellenden Übereinstimmungsbescheinigung, die einen Rechtsschein über die Typenkonformität des konkreten Fahrzeugs entfaltet, (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 B 261/19 -, Rn. 6, juris m.w.N.) erfolgt war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19, Rn. 6, 9, juris). Zudem hat die Klägerin trotz der bereits seit 05.11.2016 erfolgten Nutzung bzw. seit Aufspielen des Updates am 16.03.2017 keine konkreten Beeinträchtigungen dargelegt. Soweit sie einen Wertverlust trotz Vornahme des Software-Updates befürchtet, hat die insoweit darlegungsbelastete (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, Rn. 8, juris) Klägerin konkrete Tatsachen nicht benannt, zumal sie im Zweifel selbst von einem etwaigen Imageverlust, da sie erst lange nach Bekanntwerden des Abgasskandals sein Fahrzeug erwarb, in Form eines Preisabschlags oder sonstigen Vorteils profitiert haben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -, juris, Rn. 4; vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 -, juris, Rn. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19, juris, Rn. 53 f.). Bezogen auf die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) wurde in der bislang ergangenen Rechtsprechung zu einem erst ab dem Jahr 2016 erfolgten Erwerb eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuges eine Haftung der Beklagten weit überwiegend verneint (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 156/19, juris, Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. August 2018 - 25 U 72/18, n.v.; OLG Celle, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18 -, juris, Rn. 21 ff.; vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19 -, juris, Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06. Juni 2019 - 24 U 5/19 -, juris, Rn. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. August 2019 - 9 U 9/19 -, juris Rn. 45; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. November 2019 - 13 U 33/19 -, Rn. 17, juris). Die Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18 -, juris, Rn. 59) und Köln (Urteil vom 4. Oktober 2019 - 19 U 98/19 -, juris, Rn. 43) haben demgegenüber die Beklagte zu 2) für einen solchen späten Verkauf als schadensersatzpflichtig angesehen, weil die Käufer vor Vertragsschluss nicht gewusst hätten, dass das Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen war.