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Urteil

22 U 184/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0408.22U184.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.06.2019 – 9 O 345/18 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer B nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren an die Klägerin 26.193,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die  Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.06.2019 – 9 O 345/18 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer B nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren an die Klägerin 26.193,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die klagende Partei verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Dieselabgasskandal. Die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 01.01.2016 von der Firma C GmbH mit Sitz in D ein Fahrzeug Audi A 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer B zu einem Gesamt-Nettokaufpreis von 31.496,00 € mit einem damaligen Kilometerstand von 49.300 km. In diesem Fahrzeug ist der Dieselmotor EA 189 EU5 eingebaut, ferner war die von der Beklagten als "Umschaltlogik" bezeichnete Software eingesetzt, die über eine Fahrzykluserkennung verfügt und so die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren "optimiert" (auch sog. Schummelsoftware genannt). Ursprünglich hatte der Geschäftsführer der Klägerin, der bis 31.12.2015 noch Geschäftsführer der C GmbH gewesen war, das auf ursprünglich jenes Unternehmen zugelassene Fahrzeug am 28.04.2014 für die C GmbH erworben und in der Folgezeit für sich genutzt. Mit dem Wechsel seiner Tätigkeit hin zur Klägerin wurde das Fahrzeug an die Klägerin verkauft und übertragen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 85.043 km auf, im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 11.03.2020 belief diese sich auf 91.504 km. Mit Urteil vom 24.06.2019 (Bl. 227 ff. d. A.), auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der dort gestellten Anträge und der Würdigung des Streitstoffes durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Leistung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB an die Klägerin in Höhe von 27.005,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2018 verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren. Dabei hat es – ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung des PKW von 300.000 km - im Wege der Vorteilsausgleichung einen Nutzungsvorteil von 4.490,47 € in Abzug gebracht. Für begründet gehalten hat das Landgericht zudem den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Ansicht, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 826 BGB zu Unrecht bejaht. So habe die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug im Januar 2016 und damit nach Bekanntwerden der Dieselthematik in Kenntnis der Software und ihrer Funktionsweise erworben. An der erforderlichen Kausalität fehle es auch deshalb, weil der Geschäftsführer der Klägerin offenbar nur sein gewohntes Fahrzeug weiterfahren wollte. Die Beklagte meint zudem, die klagende Partei habe die Leistung nicht so angeboten, wie geschuldet, so dass das Landgericht zu Unrecht den Annahmeverzug festgestellt habe. Die Beklagte beantragt, das am 24.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 9 O 345/18 - im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. Die klagende Partei beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, soweit es ihr günstig ist. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg, nämlich soweit der Hauptsachetenor an die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat höhere Laufleistung des Fahrzeugs anzupassen war. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. 1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der klagenden Partei gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des aufgewandten Kaufpreises abzüglich Ersatzes für die erlangten Gebrauchsvorteile und Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs gemäß §§ 826, 31 BGB zusteht. Denn die Beklagte hat der klagenden Partei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Der Senat sieht sich in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 25.03.2020 – 22 U 66/19 und 22 U 148/19) mit Blick auf die insoweit zu beurteilenden Rechtsfragen in Übereinstimmung mit der Auffassung anderer Senate des Hauses (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18; Beschluss vom 27.06.2019 – 27 U 14/19; Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18; Urteil vom 4.10.2019 - 19 U 98/19; Urteil vom 21.11.2019 - 28 U 21/19; Urteil vom 19.12.2019 - 3 U 116/19; Urteil vom 19.02.2020 - 5 U 47/19; Urteil vom 10.03.2020 – 4 U 219/19 jeweils juris) sowie anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18; Kammergericht, Urteil vom 26.09.2019 – 4 U 51/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2020 - 3 U 89/19; a.A. indes OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17; jeweils juris). a. Schädigungshandlung ist das Inverkehrbringen des mit der streitgegenständlichen Umschaltlogik versehenen Fahrzeugs. aa. Mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, das heißt über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das setzt voraus, das nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typgenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen KBA erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (im Folgenden: FZV) dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind, was gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 FZV voraussetzt, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug – im Fall der Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung - keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. bb. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs kann vor diesem Hintergrund nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei Erteilung nicht vorgelegen haben. Entsprechend dieser selbstverständlichen Käufererwartung ist der Inverkehrgabe des Fahrzeugs der Erklärungswert beizumessen, dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung vorlagen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 29.11.2018 - 18 U 70/18, BeckRS 2018, 36568 Rn. 43). cc. Vorliegend verfügte das Fahrzeug indes entgegen dem konkludenten Erklärungswert bei Inverkehrgabe gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben waren (vgl. hierzu BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris Rn. 5 ff.). b. Durch das Verhalten der Beklagten ist der klagenden Partei auch ein Schaden entstanden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags zu sehen ist. aa. Schaden im Sinne von § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, juris Rn. 41; Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 19). Letzteres ist hier gegeben. Der Schaden der klagenden Partei als Käuferin eines Kraftfahrzeugs liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, weil der konkret abgeschlossene Vertrag beziehungsweise die Eigenschaften des Kaufgegenstands nicht ihren berechtigten Erwartungen entsprachen und überdies die Leistung für ihre Zwecke – Einsatz im Straßenverkehr - nicht ohne Einschränkung brauchbar war, nachdem wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung, also bei Verbleib des Fahrzeugs im Auslieferungszustand, die Stilllegung drohte. bb. Dieser der klagenden Partei entstandene Schaden wird auch nicht dadurch kompensiert, dass die klagende Partei zwischenzeitlich das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Software-Update hat installieren lassen, so dass das streitgegenständliche Fahrzeug wieder die in der Typengenehmigung ausgewiesene Schadstoffklasse aufweist. Entscheidend ist vielmehr, dass die klagende Partei durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten zum Abschluss eines Vertrags verleitet wurde, den sie ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte. Dementsprechend kommt es allein auf die Umstände im Zeitpunkt des Ankaufs des Fahrzeugs durch die klagende Partei an. Denn § 826 BGB schützt auch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ohne dass es darauf ankäme, ob sich ein Wertverlust bereits realisiert hat (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 826 Rn. 43). c. Die Täuschung war auch kausal für den Kaufvertragsabschluss. aa. Der Senat geht nach dem gesamten wechselseitigen Vorbringen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der persönlichen Anhörung des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 03.06.2019 nicht davon aus, dass die Klägerin um die Betroffenheit des streitgegenständlichen Wagens und die darin zum Einsatz gekommene Abschaltlogik wusste. Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar bekundet, einen Vertrag zum sogenannten Schwacke-Preis abgeschlossen zu haben, ohne die Berichterstattung zu dem sogenannten Abgasskandal im Einzelnen verfolgt zu haben und diese insbesondere nicht mit der Marke Audi in Verbindung gebracht zu haben. Ob jemand Kenntnis hat bzw. sich in Unkenntnis befindet und dadurch einen Schaden erleidet, ist ein tatsächlicher Umstand, der grundsätzlich vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist. Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Oberlandesgerichte auch, soweit es sich – wie hier – um eine negative Tatsache handelt. Der Schwierigkeit eines solchen Negativbeweises ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Gegenpartei die entsprechende Behauptung substantiiert bestreiten und die beweisbelastete Partei sodann die Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung beweisen muss (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1990 – VIII ZR 182/89, Rdn. 10; BGH, Urteil vom 18.12.2007 – XII ZR 163/07, Rdn. 21 f.; BGH, Urteil vom 26.10.2004 – XI ZR 279/03, Rdn. 15; OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 – 19 U 98/19). Soweit es allerdings dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, einen Beweis über Dinge zu führen, die seinem Gefahrenbereich und seiner Kenntnis entzogen sind, muss sich der Anspruchsgegner entlasten, wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluss rechtfertigt, dass er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat und die Schadensursache aus einem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den er im Zweifel verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1990 – VIII ZR 182/89, Rdn. 10 mwN, juris). Der Beweis für die innere Tatsache der Kenntnis oblag hier dem Kläger, er war zur entsprechenden Überzeugungsbildung anzuhören. Ohne Erfolg führt die Beklagte aus, der Geschäftsführer der Klägerin habe aufgrund der anhaltenden Berichterstattung seit der ad-hoc-Mitteilung bereits beim Kauf des Fahrzeugs am 01.01.2016 zwangsläufig von der Betroffenheit dieses Fahrzeugs Kenntnis gehabt haben müssen und entsprechendes Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Insbesondere, soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Haftung nach § 826 BGB bei Fahrzeugkäufen bereits ab Herbst 2015 schon aufgrund der ad-hoc-Mitteilung der Beklagten, der Freischaltung der Internetseite, mittels derer die persönliche Betroffenheit online abgefragt werden konnte, und der sodann einsetzenden medialen Berichterstattung entfielen (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18, Rdn. 21 ff., 27, juris; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 24 U 5/19 mit Verweis auf zwei jeweils nicht veröffentlichte Entscheidungen des OLG Celle vom 29.04.2019 – 7 U 159/19 und OLG München vom 09.04.2019 – 21 U 4615/18), folgt der Senat dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit mit anderen Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Köln Urteil vom 19.02.2020 – 5 U 47/19; Urteil vom 04.10.2019 – 19 U 98/19; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, Rdn. 59, juris). Zudem hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung angegeben, die Berichterstattung im Herbst 2015 nicht konkret verfolgt und nicht mit der Marke Audi in Verbindung gebracht zu haben. Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben in Zweifel zu ziehen. Allein die ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 war jedenfalls nicht geeignet, alle potentiellen Kaufinteressenten in der Weise öffentlich zu informieren, dass davon auszugehen war, dass ein jeder potentieller Kunde bereits Ende 2015 davon Kenntnis genommen haben muss. Die ad hoc Mitteilung hätte im Übrigen selbst bei konkreter Wahrnehmung durch den jeweiligen Käufer schon aufgrund ihres nur vagen Wortlautes dem Kläger keine konkrete Kenntnis davon vermitteln können, dass das von ihm erworbene Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war. Der Hinweis der Beklagten, dass sie „Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren“ vorantreibe und dass interne Prüfungen ergeben hätten, „dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden“ sei und dass „Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189“ auffällig seien, macht weder deutlich, um welche konkreten Unregelmäßigkeiten es sich handelte, noch welche Fahrzeuge konkret betroffen waren, noch welche tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen die „Unregelmäßigkeiten“ nach sich ziehen konnten. Durch den Hinweis, dass die beanstandete Software „weder Fahrverhalten, Verbrauch noch Emissionen“ beeinflusste und somit „für Kunden und Händler Klarheit“ bestehe, wurde vielmehr noch der Eindruck erweckt, dass der Kauf eines von dem „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeuges ohne Auswirkungen für den Käufer sein würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.02.2020 – 5 U 47/19). Auch die Pressemitteilung der Beklagten vom 02.10.2015 im Zusammenhang mit der Anfang Oktober 2015 freigeschalteten Webseiten der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen war – jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt, der im vorliegenden Fall in Rede steht (1.1.2016) – nicht geeignet als hinreichendes Indiz für die Kenntnisnahme gerade des Geschäftsführers der Klägerin, zumal sich ausgehend vom konkreten wechselseitigen Vorbringen der Parteien nicht erschließt, dass für den durchschnittlichen Kunden eine Betroffenheit gerade auch der Fahrzeuge der Marke AUDI bereits Ende 2015 angenommen werden musste. . Es bedarf insoweit keiner grundsätzlichen Entscheidung darüber, inwieweit es bei längere Zeit nach Herbst 2015, mithin dem ersten Bekanntwerden des „Dieselskandals“, erfolgten Fahrzeugkäufen aufgrund der - später - über Monate hinweg anhaltenden Presseberichterstattung – unabhängig von eigenen Bemühungen der Beklagten – zu diesem Thema einer gewissen oder sogar mit zunehmender Zeitdauer überwiegenden Wahrscheinlichkeit entspricht, dass ein Fahrzeugerwerber von der Abgasproblematik des konkret erworbenen Fahrzeugs tatsächlich Kenntnis hatte und deshalb bei solchen Käufen höhere Substantiierungsanforderungen an den Vortrag des Anspruchstellers gerechtfertigt sein können. Hier hat die Klägerin nämlich, insoweit abweichend von gewöhnlichen Gebrauchtwagenkäufen nicht einen ihr völlig unbekannten Wagen erworben, bei dem es naturgemäß zu einer kritischeren Überprüfung des Kaufobjekts kommen wird, sondern um einen ihrem neuen Geschäftsführer aus seiner bisherigen Fahrtätigkeit bereits bekannten Wagen, so dass kein gewöhnlicher Fall des Erwerbs von einem Dritten vorliegt, sondern nur eine Mitnahme des bereits bekannten Fahrzeugs durch den Geschäftsführer. In derartigen Fällen sprechen schon die äußeren Umstände des Kaufs nicht dafür, dass die solche Fahrzeuge betreffende Problematik besonders zur Kenntnis genommen wird. Hinzu kommt allerdings auch im Streitfall, dass der Vortrag der Beklagten dazu, welche konkreten eigenen oder von dritter Seite durch die Presse erfolgten Bemühungen um eine öffentliche Aufklärung der Problematik völlig unsubstantiiert sind. Die Beklagte hat nur in ganz allgemeiner Form und unter Verweis auf andere obergerichtliche Entscheidungen in parallelen Rechtsstreitigkeiten dazu vorgetragen, dass auch in der Presse umfangreich von der Umschaltlogik berichtet worden sei, weshalb von Kenntnisnahme der Klägerin auszugehen sei. Aus solchem Vortrag lässt sich allerdings nicht hinreichend ersehen, weshalb bereits am 01.01.2016 der Erwerber auch eines Fahrzeugs des Herstellers AUDI in Ansehung der verwendeten Software hätte bösgläubig sein müssen, wenn es sich zudem noch um den Sonderfall eines Erwerbs - wirtschaftlich aus Sicht des Geschäftsführers von Verkäuferin und/ oder Käuferin betrachtet – von sich selbst handelt. Auch dazu, was die Beklagte unternommen haben mag, um nicht nur ihre unmittelbaren Vertriebs- und Servicepartner, sondern alle weiteren Verkaufsstellen zu informieren, und diese in die Lage zu versetzen, diese Information an potenzielle Käufer weiterzugeben, hat die Beklagte im Streitfall nichts konkretes dargelegt. Soweit sich die Beklagte ausdrücklich unter Hinweis auf die behauptet parallele Lagerung der zu beurteilenden Sachverhalte auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 21.01.2020 – I-13 U 476/18 – beruft, kann sich der Senat der Einschätzung nicht anschließen, dass diese Entscheidung eine dem Streitfall vergleichbare Tatsachengrundlage beträfe. Denn in dem durch das OLG Hamm zu beurteilenden Sachverhalt ging es um einen vom Abgasskandal betroffenen Pkw einer von dem dortigen Kläger als Gesellschaftergeschäftsführer geführten Gesellschaft, den er im Jahre 2017 aus der Liquidationsmasse erworben hatte, nachdem eine unzulässige Abschalteinrichtung durch ein Softwareupdate beseitigt worden war. Zwar gibt es - gewisse – Parallelen zum vorliegenden Sachverhalt, allerdings lag in diesem Fall das Datum des Kaufs entscheidende 13 Monate später. In dieser Sache war dem Kläger zudem ausweislich der Feststellungen des OLG Hamm die Verwendung der unzulässigen Software nach seinem eigenen Vortrag positiv bekannt (Bl. 412 d.A.). Letzteres war vorliegend gerade nicht der Fall, wie oben dargelegt. bb. Dass die klagende Partei das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang nicht in Frage. Denn durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Vertriebssystems in Gang gesetzt. Die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene konkludente Täuschung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkt auch fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben sowie auf die Seriosität des Herstellers vertraut. Diese Täuschung wirkt zudem bei allen weiteren Verkäufen in der Käuferkette - jedenfalls vor Aufdeckung der Abschalteinrichtung - fort (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2019 – 16 U 30/19, juris Rn. 6; KG Berlin, Urteil vom 26.09.2019 - 4 U 51/19, juris Rn. 65; OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020 - 7 U 445/18, juris Rn. 35). cc. Das Vorgehen der Beklagten, die mit einer Software wie der streitgegenständlichen ausgerüsteten Motoren in den Verkehr zu bringen, war auch nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet, den Schaden herbeizuführen. Vielmehr war es so, dass die Motoren gerade für den Einbau in die zur Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn man davon ausging, dass die zuständigen öffentlichen Stellen, Händler, Kunden und Letzterwerber nicht in Kenntnis gesetzt werden sollten. Dementsprechend war der Eintritt solcher Schäden, wie sie die klagende Partei erlitten hat, nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern sogar bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten. d. Diese Täuschungshandlung ist auch als sittenwidrig im Sinn des § 826 BGB zu qualifizieren. aa. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann und die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, juris Rn. 16). bb. Nach diesem Maßstab ist von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen. (1) Denn als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kommt allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18, juris Rn. 20). Auch die Beklagte selbst trägt keinen anderen Grund vor. (2) Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel ist das Handeln hier aber verwerflich: Bereits das Ausmaß der (konkludenten) Täuschung rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren und zwischenzeitlich auch allgemein bekannt ist, wurde die unzulässige Abschalteinrichtung in einer hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut, mit der Folge einer entsprechend hohen Anzahl getäuschter Käufer. (3) Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren. Zwar ist die Haftung beschränkt auf die Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen, das heißt in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84, juris Rn. 15; Wagner, in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2017, § 826 Rn. 22). Die Haftung aus § 826 BGB knüpft indes nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 an, sondern folgt aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen. Diese Pflichtverletzung ist für den Rechtskreis des Käufers ersichtlich von Bedeutung, weil über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand getäuscht wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18, juris Rn. 85 ff). cc. Die Sittenwidrigkeit ist auch nicht durch die am 22.09.2015 erfolgte Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung oder die Anfang Oktober 2015 freigeschaltete Webseite zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit nachträglich entfallen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung (Sprau in Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 826 BGB Rdn. 6). Um das mit der sittenwidrigen Schädigungshandlung verbundene Unwerturteil zu beseitigen, musste die Beklagte die Öffentlichkeit bzw. den potentiell in Betracht kommenden Käuferkreis über die in den Motoren verwendete Umschaltlogik umfassend informieren und dabei alles ihrerseits Mögliche unternehmen, um eine Schädigung von Käufern zu verhindern. Im Streitfall sind die entsprechenden Voraussetzungen weder schlüssig und substantiiert vorgetragen noch anderweit ersichtlich. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass schon die Schaltung der sogenannten ad hoc Mitteilung am 22.09.2015 sowie die Freischaltung der Internetseite, mittels derer die persönliche Betroffenheit online abgefragt werden konnte, eine Bewertung ihres Verhaltens als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses nicht mehr zulasse (so etwa OLG Celle, Urteil vom 1.11.2019 - 7 U 33/19, juris Rn. 20 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19, juris Rn. 38; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 24 U 5/19), folgt der Senat dem aus den bereits oben genannten Gründen mit anderen Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Köln Urteil vom 19.02.2020 – 5 U 47/19; Urteil vom 04.10.2019 – 19 U 98/19; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, Rdn. 59, juris). Denn die ad hoc Mitteilung vom 22.09.2015 war nicht geeignet, eine Schädigung potentieller Kunden zu verhindern und kann daher nicht als eine aus Sicht der Beklagten allein bereits ausreichende Maßnahme, die Folgen der zuvor verübten Täuschung zu neutralisieren, angesehen werden. Sie konnte aufgrund ihres nur vagen Wortlautes der Klägerin keine Kenntnis davon vermitteln, dass das von ihr erworbene Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war. Der Hinweis der Beklagten, dass sie „Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren“ vorantreibe und dass interne Prüfungen ergeben hätten, „dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden“ sei und dass „Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189“ auffällig seien, macht weder deutlich, um welche konkreten Unregelmäßigkeiten es sich handelte, noch welche Fahrzeuge konkret betroffen waren, noch welche tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen die „Unregelmäßigkeiten“ nach sich ziehen konnten. Durch den Hinweis, dass die beanstandete Software „weder Fahrverhalten, Verbrauch noch Emissionen“ beeinflusste und somit „für Kunden und Händler Klarheit“ bestehe, wurde vielmehr noch der Eindruck erweckt, dass der Kauf eines von dem „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeuges ohne Auswirkungen für den Käufer sein würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.02.2020 – 5 U 47/19). Auch die Pressemitteilung der Beklagten vom 02.10.2015 im Zusammenhang mit der Anfang Oktober 2015 freigeschalteten Webseiten der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen war – jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt, der im vorliegenden Fall in Rede steht – nicht geeignet, den Schaden zu verhindern, weil nicht sichergestellt oder als gewiss anzunehmen war, dass alle potentiellen Fahrzeugkäufer hiervon Kenntnis nehmen würden. e. Bei der Beklagten lagen auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung gemäß §§ 826, 31 BGB vor. aa. In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen, voraus. (1) Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement: Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Dabei setzt § 826 BGB keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Schaden im Sinn des § 826 BGB nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter liegt, sondern vielmehr jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage genügt, einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko (st. Rspr., BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 276/02, juris Rn. 38; Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, juris Rn. 47). Im Rahmen des § 826 BGB kann sich im Einzelfall aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Dies kann insbesondere dann naheliegen, wenn der Schädiger sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des Rechtsguts durchgeführt hat und es dem Zufall überlässt, ob sich die erkannte Gefahr verwirklicht. Stets ist aber eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände erforderlich (BGH, Urteil vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11, juris Rn. 33; Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 11). (2) Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (BGH, Urteil vom 13.09.2004 - II ZR 276/02, juris Rn. 36). (3) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die „im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren. Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen vielmehr kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als „verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, juris Rn. 13, 23, 25 f.). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters" weit auszulegen: „Verfassungsmäßig berufene Vertreter" sind danach auch Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (sogenannte Repräsentantenhaftung, st. Rspr. BGH, Urteil vom 05.03.1998 - III ZR 183/96, juris Rn. 18; Urteil vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65, juris Rn. 11; auch in der neueren Rechtsprechung zu § 826 BGB verweist der Bundesgerichtshof ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30.10.1967 auf die weite Auslegung des Begriffs „verfassungsmäßig berufener Vertreter“, vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 541/15, juris Rn. 14; Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, juris Rn. 13). bb. Bei der Beklagten lagen die dargestellten subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB vor. Denn nach dem Sach- und Streitstand steht fest, dass der Vorstand der Beklagten, jedenfalls aber die Mitarbeiter des oberen Managements der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software zur Motorsteuerung verfügten, sondern die Herstellung und das Inverkehrbringen der entsprechend ausgerüsteten Motoren in der Vorstellung veranlasst haben, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden, obwohl die materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen fehlten und dies für die Käufer wesentlich war. (1) Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen von §§ 826, 31 BGB grundsätzlich bei der klagenden Partei. Allerdings trifft die Beklagte vorliegend eine sekundäre Darlegungslast. Denn die klagende Partei, die bereits in erster Instanz vorgetragen hat, dass die Beklagte ihn vorsätzlich getäuscht habe, wobei der Vorstand der Beklagten von der Manipulation gewusst und mit entsprechendem Schädigungsvorsatz gehandelt habe, steht außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, während die Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kennt. Dann genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast ein einfaches Bestreiten des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 24.10.2014 - V ZR 45/13, juris Rn. 22; Urteil vom 03.05.2016 - II ZR 311/14, juris Rn. 18 f.; eine sekundäre Darlegungslast in den Abgas-Manipulationsfällen befürwortend: OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, BeckRS 2019, 498 Rn. 28 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18, juris Rn. 25 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 79 ff.). (2) Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Insbesondere genügt das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der streitgegenständlichen Software zur Motorsteuerung den zu stellenden Anforderungen nicht. Da die Beklagte nicht konkret darlegt, dass und wie einzelne, nicht von § 31 BGB erfasste Mitarbeiter unter Ausschluss ihres Vorstandes über einen immerhin nicht unerheblichen Zeitraum die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden konnten und weshalb sie dies hätten tun sollen, kann sich die Beklagte hierauf nicht berufen. Die bloße Behauptung, der Vorstand im aktienrechtlichen Sinne sei nach den Ermittlungen der Beklagten weder informiert noch involviert gewesen, erschöpft sich insoweit letztlich in einem nicht ausreichenden einfachen Bestreiten der Behauptungen der klagenden Partei. (3) Demgegenüber verfängt der Einwand, die Grundsätze der sekundären Darlegungslast könnten nicht eingreifen, weil die klagende Partei schon nicht substantiiert vorgetragen habe, nicht. Richtig ist, dass es auf den Umfang der sekundären Darlegungslast nur ankommt, wenn der Anspruchsteller der ihn treffenden primären Darlegungslast überhaupt nachgekommen ist. Da die klagende Partei hier aber außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihr entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen, so dass sie letztlich nur aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen und der Äußerungen der Beklagten selbst Behauptungen in Bezug auf die streitgegenständliche Vorgänge aufstellen kann, sind insoweit bereits allgemeine Behauptungen ausreichend und eine weitere Substantiierung nicht erforderlich. Es ist anerkannt, dass im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen gerade trotz ihrer mangelnden Substantiierung als zugestanden gilt (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 – IX ZR 276/02, juris). (4) Der Beklagten ist es auch zumutbar, dazu vorzutragen, wer, wann und weshalb den Einsatz der streitgegenständlichen Software zur Motorsteuerung veranlasst hat. Bei der gebotenen Abwägung im Einzelfall ist das diesbezügliche Interesse der Beklagten, keine näheren Angaben zu machen, geringer zu gewichten als das Interesse der klagenden Partei am Erhalt der entsprechenden Auskünfte. Dabei ist ausschlaggebend, dass die der Sphäre der Beklagten zuzuordnende Manipulation ein erhebliches Ausmaß hatte und die Beklagte sich deshalb veranlasst sah, die Angelegenheit intern umfassend aufklären zu lassen. Damit ist es der Beklagten aber unschwer möglich, jedenfalls näher zu den maßgeblichen Ereignissen vorzutragen, während die klagende Partei, ohne dass ihr dies vorzuwerfen wäre, in Unkenntnis über die internen Geschehnisse im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Einsatz der streitgegenständlichen Software ist. Unzweifelhaft wäre es der Beklagten zudem möglich, jedenfalls allgemein darzulegen, wie bei ihr entsprechende Entscheidungsabläufe organisiert sind. Richtig ist im Übrigen, dass die Beklagte hiermit der klagenden Partei unter Umständen entscheidende Informationen liefern könnte. Eine von der Beklagten befürchtete Ausforschung ist hierin aber nicht zu sehen. Zum einen hat die klagende Partei greifbare Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten auf der Vorstandsebene oder jedenfalls des oberen Managements der Beklagten vorgetragen. Zum anderen steht ohnehin fest, dass ein konkretes, im Verantwortungsbereich der Beklagten liegendes Fehlverhalten zu einer Schädigung der klagenden Partei geführt hat. Fraglich ist allein, welchen konkreten Personen dieses Fehlverhalten anzulasten ist. Die Beklagte verkennt zudem, dass sie nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht etwa gehalten ist, der klagenden Partei im Sinne einer allgemeinen Aufklärungspflicht Informationen zu erteilen, die ihrer Klage erst zum Erfolg verhelfen. Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast muss der Prozessgegner vielmehr die vom Anspruchsteller dargelegten anspruchsbegründenden Umstände qualifiziert und substantiiert bestreiten. Es hätte der Beklagten also – unter Beachtung der im Zivilprozess im Interesse einer geordneten Rechtspflege beide Parteien nach § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO treffenden Pflicht, sich vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären – gerade nicht zwingend oblegen, im Einzelnen zu offenbaren, von welchen Mitarbeitern das inkriminierte Fehlverhalten ausging, sondern darzulegen, dass und weshalb ihr Vorstand hierüber entgegen dem Vorbringen der klagenden Partei nicht unterrichtet war. (5) Der Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte eine negative Tatsache darzulegen hätte, denn es wäre der Beklagten ohne weiteres möglich, dazu vorzutragen, warum die von der klagenden Partei vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine Beteiligung ihres Vorstandes nicht zulassen sollten (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 90/13, juris). Zwar setzt die Zumutbarkeit weiteren Vortrags seitens der nicht beweisbelasteten Partei stets besondere Anknüpfungspunkte voraus. Vorliegend hat die klagende Partei aber – teils unter Hinweis auf allgemein zugängliche Quellen – Anhaltspunkte vorgetragen, zu denen die Beklagte sich hätte erklären können. Der Beklagten wird damit auch nichts Unmögliches abverlangt. Ausreichend, aber auch erforderlich wäre es nach dem Gesagten, sich mit den von der klagenden Partei angeführten Indizien auseinanderzusetzen und darzulegen, warum trotz dieser Indizien keine Kenntnis ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter vorgelegen haben soll. (6) Als Rechtsfolge des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast ist der Vortrag der klagenden Partei dazu, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis vom Einsatz der streitgegenständlichen Software zur Motorsteuerung und der hieraus folgenden Unwägbarkeiten bezüglich der Typengenehmigung und der Zulassung der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge hatte und diese gleichwohl bewusst und unter Inkaufnahme einer Schädigung einer Vielzahl von Enderwerbern in Verkehr bringen wollte, als zugestanden anzusehen. (7) Die Beklagte kannte nach alledem auch die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Aufgrund des maßgeblichen Sach- und Streitstands ist nicht nur davon auszugehen, dass die Installation der Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware mit Wissen und Wollen eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstands der Beklagten bzw. eines oder mehrerer Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB erfolgt und somit der Beklagten zuzurechnen ist, sondern auch davon, dass der Vorstand oder sonstige verfassungsmäßig berufene Vertreter in der Vorstellung handelten, dass die so ausgestatteten Motoren in Fahrzeugen der Beklagten oder der Tochterunternehmen eingebaut würden und für diese die EG-Typgenehmigung beantragt würde, obwohl die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und die Fahrzeuge sodann in den Verkehr gebracht werden würden. f. Dem geltend gemachten Zahlungsanspruch steht in der hier zu beurteilenden Konstellation auch nicht das Gebot von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB entgegen. Es stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar, dass die klagende Partei begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. 2. Die Beklagte schuldet demgemäß Schadensersatz gemäß § 249 BGB. Insoweit muss sich die klagende Partei – wovon sie erstinstanzlich auch selbst ausgegangen ist – im Wege des Vorteilsausgleichs allerdings einen Ersatz für die erlangten Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. a. Wenn wie hier der Geschädigte durch Täuschung eines Dritten zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, also auf Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, juris). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben seinem Ersatzanspruch nicht diejenigen Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 26/06, juris; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, Vor § 249 Rn. 71). Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an. Insbesondere bedarf es anders als in den Fällen der §§ 320, 322, 348 BGB keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers (BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14, juris). b. Danach kann die klagende Partei vorliegend entsprechend dem Umfang der landgerichtlichen Verurteilung Erstattung des für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. Bei der im Rahmen des § 287 ZPO vorzunehmenden Berechnung der Entschädigung für die gezogenen Nutzungen hat das Landgericht den für jeden gefahrenen Kilometer in Abzug zu bringenden Betrag zutreffend in der Weise ermittelt, dass es den vereinbarten Bruttokaufpreis durch die im Kaufzeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung geteilt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - VIII ZR 196/14, juris). Soweit das Landgericht von einer Gesamtfahrleistung des klägerischen Fahrzeuges von 300.000 km ausgegangen ist, begegnet dies keinen Bedenken. Die Annahme der Kammer hält sich innerhalb des üblichen Schätzungsrahmens hält, der inzwischen bei Personenkraftwagen zwischen 150.000 und 350.000 Kilometern liegt (vgl. beispielhaft OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2018 – 27 U 13/17; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2018 – 18 U 70/18; KG Berlin, Urteil vom 23.05.2013 – 8 U 58/12, jeweils juris; sowie die Übersicht bei Kaiser in: Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2012, § 346, Rdnr. 261). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Schätzgrundlage abzuweichen. Allein der Hinweis der Beklagten darauf, dass die Rechtsprechung die Gesamtlaufleistung von Fahrzeugen dieser Art mit 200.000 bis 250.000 km bemesse, stellt kein hinreichendes Bestreiten dar, zumal die Beklagte insoweit nicht auf den hier in Rede stehenden konkreten Fahrzeugtyp eingeht. Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 13.01.2020 (15 U 190/19, juris) die Auffassung vertreten hat, Nutzungsentschädigung werde allenfalls bis zu dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem sie die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt habe (vgl. zum Annahmeverzug unten Ziff.4), wäre dies im Streitfall schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin selbst von einem Abzug über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeht. Ohnehin vermag der Senat der vorgenannten Entscheidung nicht zu folgen. Er folgt vielmehr der auch von anderen Obergerichten vertretenen Ansicht, dass eine Beschränkung der Nutzungsentschädigung auf die Zeit der „vorbehaltslosen“ Nutzung des PKW auch aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht geboten ist (OLG Koblenz, Urteil vom 10.3.2019 – 10 U 731/19; OLG Naumburg Urteil vom 27.9.2019 – 7 U 24/19 -; ausführlich: OLG Köln, Urteil vom 10.3.2020 – 4 U 219/19, jeweils juris). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte durch die Nutzung des Fahrzeugs andere Aufwendungen erspart; er muss sich - wenn er den Wagen benutzt (hat) - den Vorteil der Nutzungen anrechnen lassen, ohne sich darauf zurückziehen zu können, ihm sei die Nutzung aufgedrängt worden (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 10.3.2020 – 4 U 219/19 -). Mit Rücksicht auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilten aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs (91.504 km) ergab sich nach der Formel Kaufpreis x gefahrene Kilometer Gesamtlaufleistung abzgl. Kilometerstand bei Kauf folgende Berechnung: 31.496,00 x (91.504 - 49.300) : (300.000 – 49.300) = 31.496,00 x 42.204 : 250.700 = 5.302,18 € Daraus ergibt sich ein Zahlungsanspruch der klagenden Partei von 26.193,82 € (31.496,00 € abzgl. 5.302,18 €). 3. Die Einwände der Beklagten gegen die Feststellung des Annahmeverzugs greifen nicht durch, denn die klagende Partei hat der Beklagten die Übergabe und Übereignung bereits vorprozessual ordnungsgemäß angeboten; zudem läge jedenfalls liegt in der entsprechenden Zug-um-Zug-Antragstellung in der ersten Instanz ein entsprechendes Angebot (vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 295 Rz. 2 m.w.N.), nachdem die Beklagte bereits vorprozessual zum Ausdruck gebracht hatte, dem Begehren auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht entsprechen zu wollen (vgl. BGH, NJW 1997, 581). III. Die Kostenentscheidung beruht auch für die Berufungsinstanz auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Teilunterliegen der Klägerin im Rahmen der Berufungsinstanz ist geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert aus Sicht des Senates angesichts der Vielzahl gleich gelagerter Verfahren und der von Oberlandesgerichten teilweise vertretenen unterschiedlichen Auffassungen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den sich in ihnen gleichermaßen stellenden Rechtsfragen (zu §§ 826, 31 BGB). Streitwert des Berufungsverfahrens: 27.005,53 €.