Urteil
19 U 161/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0228.19U161.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von bis zu 22.000,00 € zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von bis zu 22.000,00 € zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw, der vom so genannten Abgas-Skandal betroffen ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Pkw der Marke B, Typ # 0, eingebauten Dieselmotors mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189 (EU 5). Die Motoren des Typs EA 189 waren ursprünglich mit einer Steuersoftware ausgestattet, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb oder auf einem Prüfstand befindet. Im Prüfstandsbetrieb, so genannter „Modus 1“, wurde der Stickoxidausstoß durch eine Abgasrückführung unter die für den Erhalt der Typgenehmigung einzuhaltenden Grenzwerte reduziert, in dem die Abgase erneut am weiteren Verbrennungsvorgang beteiligt wurden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichten. Im normalen Fahrbetrieb, so genannter „Modus 0“, fand keine bzw. eine deutlich geringere Abgasrückführung statt, was wiederum zu einem höheren Stickoxidausstoß führte. Am 00.09.2015 wies die Beklagte öffentlich auf Auffälligkeiten bei allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 hin. In der Mitteilung heißt es unter anderem, dass bei diesem Motortyp Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und den Werten beim realen Fahrbetrieb festgestellt worden seien. Das Kraftfahrt-Bundesamt forderte die Beklagte daraufhin wegen der von ihr eingeräumten Verwendung einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware bei Motoren des Typs EA 189 unter Fristsetzung bis zum 07.10.2015 unter anderem dazu auf, einen verbindlichen Maßnahmen- und Zeitplan vorzulegen, um schnellstmöglich sicherzustellen, dass eine Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge hergestellt wird. Zudem sollte die Beklagte innerhalb dieser Frist die technischen Details zu der verwendeten Motorsteuerungssoftware mitteilen. Mit Schreiben vom 07.10.2015 legte die Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt darauf einen Zeit- und Maßnahmenplan zur Herstellung eines regel- und zulassungskonformen Zustands der betroffenen Fahrzeuge vor. Aus Sicht des Kraftfahrt-Bundesamts handelte es sich bei der in den Motoren des Typs EA 189 ursprünglich verwendeten Motorsteuerungssoftware um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Aus diesem Grund ordnete es mit unangefochtenem Bescheid vom 15.10.2015 unter Berücksichtigung des von der Beklagten mit Schreiben vom 07.10.2015 vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an. Weiter legte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten mit diesem Bescheid vom 15.10.2015 die Verpflichtung auf, die unzulässige Motorsteuerungssoftware aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Die betroffenen Fahrzeuge seien aber verkehrssicher und könnten bis zum Austausch der jeweiligen Komponenten weitergefahren werden. Die Beklagte entwickelte daraufhin verschiedene technische Maßnahmen zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge. Insbesondere entwickelte die Beklagte ein Software-Update, nach dessen Aufspielen die jeweiligen Fahrzeuge durchgängig in einen angepassten „Modus 1“ mit Reduzierung des Stickoxidausstoßes betrieben werden. In der weiteren Folgezeit bestätigte das Kraftfahrt-Bundesamt mit verschiedenen Freigabebestätigungen, dass die von der Beklagten entwickelten technischen Maßnahmen einschließlich des oben genannten Software-Updates geeignet sind, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Auch für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs liegt eine solche Freigabebestätigung vor. Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw am 31.10.2015 als Gebrauchtfahrzeug. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das klageabweisende Urteil des Landgerichts Siegen vom 28.06.2019 Bezug genommen. Gegen das Urteil vom 28.06.2019 wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass er bei Kauf des Fahrzeugs Kenntnis von dessen Betroffenheit vom Dieselskandal gehabt habe. Dass ihm allgemein der Dieselskandal bekannt gewesen sei, bedeute nicht, dass ihm klar gewesen sei, was das in Bezug auf sein Fahrzeug konkret bedeute. Dies habe er auch den Veröffentlichungen der Beklagten ab dem 00.09.2015 nicht entnehmen können. Ein Täuschungsvorsatz der Beklagten habe jedenfalls auch nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals im September 2015 bestanden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Siegen vom 28.06.2019 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz i.H.d. Kaufpreises des Fahrzeugs i.H.v. 25.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei in Höhe von 9.309,00 Euro zu zahlen. Dies Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs B # 0 mit der FIN ######0#0##000007. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadenersatz zu bezahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs B # 0 mit der FIN ######0#0##000007 entstanden sind und weiterhin entstehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis i.H.v. 25.400,00 Euro seit dem 01.11.2015 bis zum 10.12.2018 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs B # 0 mit der FIN ######0#0##000007 seit dem 11.12.2018 im Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 597,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28.06.2019 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Dabei kann es im vorliegenden Rechtsstreit dahin stehen, ob der auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für mögliche weitere Aufwendungen und Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Unterhalt des Pkws gerichtete Antrag des Klägers zu Ziffer 2. gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist. In der Sache ist die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb des Pkws nach keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Nach § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist ein Verhalten, das nach seinem Inhalt oder seinem Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. BGH NJW 2017, 250; NJW 2014, 383; OLG Hamm, Urteile vom 10.12.2019, Az. 13 U 86/18, juris, und vom 10.09.2019, Az. 13 149/18, juris; Palandt, BGB, 79. Auflage, § 826 BGB Rn. 4). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine vertragliche Pflicht oder das Gesetz verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH NJW 2014, 1380; NJW 2014 1098; NJW 2012, 1800; OLG Hamm, a. a. O.; Palandt, a. a. O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt im Zusammenhang mit dem Erwerb eines der vom so genannten Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeuge zwar grundsätzlich ein auf die Rückabwicklung des dem Erwerb des jeweiligen Pkws zu Grunde liegenden Kaufvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB in Betracht. Die in den Motoren des Typs EA 189 ursprünglich verwendete Motorsteuerungssoftware ist als verbotene Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007, nachfolgend: VO 715/2007/EG) einzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17, juris). Demnach lagen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vor (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17, juris; OLG Hamm, Urteile vom 10.12.2019, Az. 13 U 86/18, juris, und vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, juris). Dies hat zur Folge, dass ohne das Aufspielen des später von der Beklagten entwickelten Software-Updates ein Widerruf der Typgenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung der Fahrzeuge gedroht hätten (OLG Hamm, a. a. O.). Das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Motors bzw. das Inverkehrbringen eines Pkws, in dem ein solcher Motor verbaut ist, stellt daher aus Sicht des Senats – im Einklang mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel: OLG Hamm, Urteile vom 10.12.2019, Az. 13 U 86/18, juris, und vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, juris; KG Berlin, Urteil vom 26.09.2019, Az. 4 U 77/18, juris; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019, Az. 7 U 244/18, juris; OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2019, Az. 9 U 2067/18, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020, Az. 13 U 81/19, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019, Az. 13 U 156/19, juris, und Beschluss vom 25.09.2019, Az. 17 U 45/19, juris; OLG Karlsruhe, Urteile vom 19.11.2019, Az. 17 U 146/19, juris, vom 06.11.2019, Az. 13 U 12/19, juris, vom 06.11.2019, Az. 13 U 37/19, juris, und vom 18.07.2019, Az.17 U 160/18, juris, sowie Beschluss vom 05.03.2019, Az. 13 U 142/18, juris; OLG Koblenz, Urteile vom 25.10.2019, Az. 3 U 819/19, juris, vom 16.09.2019, Az. 12 U 61/19, juris, vom 28.08.2019, Az. 5 U 1218/18, juris, und vom 12.06.2019, Az. 5 U1318/18, juris; OLG Köln, Urteile vom 04.10.2019, Az. 19 U 98/19, juris, vom 06.09.2019, Az. 19 U 51/19, juris, und vom 17.07.2019, Az. 16 U 199/18, juris, Urteil vom 06.06.2019, Az. 24 U 5/19, juris, sowie Beschlüsse vom 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, juris, und vom 16.07.2018, Az. 27 U 10/18, juris; OLG München, Urteile vom 15.01.2020, Az. 3219/18, juris, und vom 15.10.2019, Az. 24 U 797/19, juris, sowie Beschluss vom 29.08.2019, Az. 8 U 1449/19, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, Az. 7 U 24/19, juris; OLG Oldenburg, Urteile vom 26.11.2019, Az. 13 U 33/19, juris, und vom 21.10.2019, Az. 13 U 73/19, juris; OLG Schleswig-Holstein, Urteile vom 29.11.2019, Az. 1 U 32/19, juris, und vom 22.11.2019, Az. 17 U 44/19, juris; OLG Stuttgart, Urteile vom 28.11.2019, Az. 14 U 89/19, juris, vom 26.11.2019, Az. 10 U 199/19, juris, und vom 24.09.2019, Az. 10 U 11/19, juris) –eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar. Soweit von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel: OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020, Az. 13 U 81/19, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019, Az. 17 U 45/19, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, Az. 13 U 178/19, juris, und Beschluss vom 05.03.2019, Az. 13 U 142/18, juris; OLG Koblenz, 16.09.2019, Az. 12 U 61/19, juris, und vom 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris, OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019, Az. 19 U 98/19, juris; OLG München, Urteil vom 15.01.2020, Az. 3219/18, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, Az. 7 U 24/19, juris) darüber hinaus angenommen wird, dass in dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Motors bzw. in dem Inverkehrbringen eines Pkws, in dem ein solcher Motor verbaut ist, auch die konkludente (täuschende) Erklärung des Herstellers zu sehen ist, dass der Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist und es insbesondere auch über eine uneingeschränkte Typgenehmigung verfügt und insoweit auch keine Stilllegung des Fahrzeuges droht, ist diese Annahme aus Sicht des Senats fraglich. Mit der Annahme einer solchen mit dem Inverkehrbringen des Motors bzw. des Fahrzeugs verbundenen (konkludenten) Erklärung des Herstellers wird dem Inverkehrbringen eines Motors bzw. eines Fahrzeugs ein Erklärungsgehalt beigemessen, den das Inverkehrbringen als ein rein tatsächlicher Vorgang nicht hat. Unabhängig davon wäre eine Erklärung des Herstellers über das Vorliegen der Typgenehmigung auch nicht falsch. Die jeweiligen Fahrzeuge haben im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens über eine uneingeschränkte Typgenehmigung verfügt, die lediglich wegen der Verwendung der unzulässigen Motorsteuerungssoftware im Falle der Entdeckung der Verwendung dieser Software gefährdet war. Auch eine Täuschung durch ein Unterlassen in Gestalt einer unterlassenen Aufklärung über den Einbau und die Verwendung der unzulässigen Motorsteuerungssoftware dürfte am Fehlen einer Garantenstellung der Beklagten scheitern. Ein Unterlassen ist nur dann als besonders verwerflich im Sinne des § 826 BGB anzusehen, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht (vgl. BGH NJW 2014, 1098; Palandt, BGB, 79. Auflage, § 826 BGB Rn. 7). Allein die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Verpflichtung reicht hierfür nicht aus (BGH NJW 2001, 3702; Palandt, a. a. O.). Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Schädigers als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH NJW 2017, 2613; NJW-RR 2013, 550; Palandt, a. a. O.). Solche besonderen Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte der Verstoß des Herstellers eines Motors bzw. eines Pkws gegen Emissions- oder Zulassungsvorschriften keine Handlungspflicht im Sinne einer Garantenstellung aufgrund rechts- bzw. pflichtwidrigen Vorverhaltens (sog. Ingerenz) begründen. Für die Begründung einer Garantenstellung aus pflichtwidrigen Vorverhalten genügt grundsätzlich nicht jede Pflichtwidrigkeit. Vielmehr muss die Pflichtwidrigkeit in den Bereich einer Norm zum Schutz des in Gefahr geratenen Rechtsguts eingreifen. Es muss sich also um die Missachtung einer Vorschrift handeln, die gerade dem Schutz des betroffenen (Individual-) Rechtsguts dient (BeckOK StGB, 45. Edition, Stand: 01.02.2020, § 13 StGB Rn. 70; Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 13 StGB Rn. 35a). Die Emissions- und Zulassungsvorschriften für Pkw dienen jedoch öffentlichen Interessen und nicht dem Schutz von Individualrechtsgütern der Endkunden (vgl. Urteil des Senats vom 24.01.2020, Az. 19 U 292/19; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, Az. 7 U 134/17, juris). In dem für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts war ihr Verhalten aber nicht (mehr) als besonders verwerflich und damit auch nicht (mehr) als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB anzusehen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Verhaltens des Schädigers als besonders verwerflich im Sinne des § 826 BGB ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Schadenseintritts (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1448; OLG Celle, Beschlüsse vom 01.07.2019, Az. 7 U 33/19, juris, vom 27.05.2019, Az. 7 U 335/18, juris, und vom 29.04.2019, Az. 7 U 159/19, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019, Az. 13 U 156/19, juris). Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines der vom so genannten Abgas-Skandal betroffen Fahrzeuge liegt der Schaden der getäuschten Käufer in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit in Gestalt des eingegangenen Kaufvertrages, nicht erst in den dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen (OLG Hamm, Urteile vom 10.12.2019, Az. 13 U 86/18, juris, und vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019, Az. 17 U 45/19, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, Az. 13 U 37/19, juris; OLG Koblenz, Urteile vom 16.09.2019, Az. 12 U 61/19, juris, und vom 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, juris). Entscheidend ist dabei allein, dass der abgeschlossene Vertrag und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien, nämlich insbesondere die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprachen und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (BGH, Urteile vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14, juris, und vom 26.09.1997, Az. V ZR 29/96, juris; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Frankfurt, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az. 13 U 142/18, juris¸ Palandt, BGB, 79. Auflage, Vorb. v. § 249 BGB Rn. 20). In dem danach für den Eintritt eines Schadens des Klägers hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Pkws am 31.10.2015 ist das Verhalten der Beklagten aber nicht (mehr) als besonders verwerflich und damit auch nicht (mehr) als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu bewerten. Die besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten lag hier ursprünglich zum einen darin, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche Typgenehmigung durch eine Täuschung der am Genehmigungs- und Zulassungsverfahren beteiligten Behörden erschlichen worden ist und die Fahrzeug den für den Erhalt und die Fortdauer der Typengenehmigung einzuhaltenden Vorschriften und Voraussetzungen, insbesondere weil die in den Motoren des Typs EA 189 verwendete Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG einzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17, juris), daher tatsächlich nicht entsprechen. Zum anderen lag die besondere Verwerflichkeit darin, dass diesen Fahrzeuge, ohne das die Käufer dies beim Erwerb der Fahrzeuge hätten erkennen können, im Falle der Entdeckung der Verwendung der unzulässigen Motorsteuerungssoftware ein Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung gedroht hätte, so dass die Fahrzeuge mit dem Risiko der vollständigen Gebrauchsuntauglichkeit behaftet waren. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten im Sinne des § 826 BGB ist aber jedenfalls ab dem 16.10.2015 entfallen. Die Beklagte hat zunächst in ihrer öffentlichen Mitteilung vom 00.09.2015 auf „Auffälligkeiten“ bei Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 sowie darauf hingewiesen, dass bei diesem Motortyp Abweichungen zwischen den Prüfstandswerten und den Werten im realen Fahrbetrieb festgestellt worden seien. Zudem hat sie veröffentlicht, welche vom Xkonzern hergestellten Fahrzeugtypen von dem so genannten Abgas-Skandal betroffen sind. Die Beklagte hat aber nicht nur Unregelmäßigkeiten bei Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 eingeräumt, sondern darüber hinaus ab diesem Zeitpunkt auch mit den zuständigen Behörden – insbesondere mit dem Kraftfahrt-Bundesamt – zusammengearbeitet und damit begonnen, technischen Maßnahmen zur Entfernung der ursprünglich in den betroffenen Motoren verwendeten unzulässigen Motorsteuerungssoftware und zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge zu entwickeln. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Beklagte wegen der von ihr eingeräumten Verwendung einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware bei Motoren des Typs EA 189 unter Fristsetzung bis zum 07.10.2015 aufgefordert, einen verbindlichen Maßnahmen- und Zeitplan vorzulegen, um schnellstmöglich sicherzustellen, dass eine Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge hergestellt wird. Dieser Aufforderung ist die Beklagte auch hinreichend nachgekommen, indem sie dem Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 07.10.2015 einen Zeit- und Maßnahmenplan zur Herstellung eines regel- und zulassungskonformen Zustands der betroffenen Fahrzeuge vorgelegt hat. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit allgemein zugänglicher und gerichtsbekannter Pressemitteilung Nr. 25/2015 vom 08.10.2015 bestätigt, von der Beklagten ein Schreiben bezüglich der betroffenen Fahrzeuge erhalten zu haben. Weiter heißt es in der Pressemitteilung, dass nunmehr geprüft werde, inwieweit die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet seien, um einen regel- und zulassungskonformen Zustand der betreffenden Fahrzeuge herzustellen. Auch aus dem allgemein zugänglichen und gerichtsbekannten Bericht der Untersuchungskommission X vom 12.12.2015 ergibt sich, dass die Beklagte der Aufforderung zur Vorlage eines Maßnahmen- und Zeitplans zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge fristgerecht mit Schreiben vom 07.10.2015 nachgekommen ist. Weiter hat das Kraftfahrt-Bundesamt mit allgemein zugänglicher und gerichtsbekannter Pressemitteilung vom 16.10.2015 (erneut) mitgeteilt, dass die Beklagte der Aufforderung zur Vorlage eines Maßnahmen- und Zeitplans zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge nachgekommen ist. Weiter heißt es in dieser Pressemitteilung, dass nunmehr unter Berücksichtigung des von der Beklagten am 07.10.2015 vorgelegten Maßnahmenplans der Rückruf der betroffenen Fahrzeuge angeordnet worden sei. Zudem seien die betroffenen Fahrzeuge verkehrssicher und könnten bis zum Austausch der jeweiligen Komponenten weitergefahren werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die ursprüngliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten im Sinne des § 826 BGB jedenfalls ab dem 16.10.2015 entfallen. Zum einen bestand nach der Pressemitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 16.10.2015 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Gefahr einer behördlichen Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge. Zum anderen hat die Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden – insbesondere mit dem Kraftfahrt-Bundesamt – die Beseitigung der unzulässigen Motorsteuerungssoftware und die Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge konkret in Angriff genommen, so dass ihr der Vorwurf eines besonders verwerfliche Verhalten jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gemacht werden kann. Damit ist das Verhalten in dem im vorliegenden Rechtsstreit für den Eintritt eines Schadens des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des Pkws am 31.10.2015 nicht (mehr) als besonders verwerflich im Sinne des § 826 BGB zu bewerten. Auf die Frage, ob – wie von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen (vgl. hierzu z.B. OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, Az. 24 U 5/19, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2019, Az. 7 U 159/19, juris) – die ursprünglich besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten bereits ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Mitteilung der Beklagten über „Auffälligkeiten“ bei Fahrzeugen mit Motoren des Typs Typ EA 189 vom 00.09.2015 entfallen ist, kommt es insoweit nicht an. 2. Weiter steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus § 831 BGB zu. Aus den oben genannten Gründen fehlt es bereits an einer deliktischen Handlung eines eventuellen Verrichtungsgehilfen der Beklagten im Sinne des § 831 BGB. 3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zu. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinen Betrug im Sinne des § 263 StGB begangen. a) Aus den schon genannten Gründen dürfte es auch im Rahmen des § 263 StGB bereits an einer Täuschungshandlung der Beklagten bzw. an einer der Beklagten zuzurechnenden Täuschungshandlung fehlen. Die Frage, ob – wie von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen – in dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Motors bzw. in dem Inverkehrbringen eines Pkws, in dem ein solcher Motor verbaut ist, auch eine konkludente (täuschende) Erklärung des Herstellers zu sehen ist, dass der Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist und es insbesondere auch über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt und insoweit auch keine Stilllegung des Fahrzeuges droht, kann aber auch in diesem Zusammenhang offen bleiben. Eine solche Erklärung des Herstellers wäre jedenfalls nicht falsch im Sinne des § 263 StGB. Die jeweiligen Fahrzeuge haben im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis bzw. über eine uneingeschränkte Typengenehmigung verfügt, die lediglich wegen der Verwendung der unzulässigen Motorsteuerungssoftware im Falle der Entdeckung der Verwendung dieser Software gefährdet war (vgl. Urteil des Senats vom 24.01.2020, Az. 19 U 292/19). b) Unabhängig davon fehlt es für eine Verwirklichung des § 263 StGB ohnehin auch an der hierfür erforderlichen Bereicherungsabsicht der Beklagten. Nach § 263 StGB muss die Betrugstat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet sein, wobei unter einem Vermögensvorteil in diesem Sinne die Erhöhung des wirtschaftlichen Gesamtwertes des Vermögens zu verstehen ist (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage, § 263 StGB Rn. 186). Zudem muss dieser Vermögensvorteil die Kehrseite des Schadens und ihm insoweit „stoffgleich“ sein, d. h. der Vermögensvorteil muss die unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung sein, welche den Schaden des Geschädigten herbeiführt (BGH NStZ 2003, 264; NStZ 1998, 85; Fischer, StGB, 67. Auflage, § 263 StGB Rn. 187 m. w. N.). An dieser sog. Stoffgleichheit fehlt es hier jedoch. Ein Vermögensschaden des Klägers könnte hier nur in der Eingehung des dem Erwerb des Pkws zu Grunde liegenden Kaufvertrages mit dem Händler oder eines sonstigen späteren Verkäufers und der Erfüllung der daraus folgenden Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises liegen, von dem er das Fahrzeug erworben hat. Hierdurch konnte die Beklagte aber keinen eigenen Vermögensvorteil erlangen und kann insoweit auch nicht im Vorhinein die Absicht gehabt haben, einen solchen Vorteil zu erlangen (vgl. Urteil des Senats vom 24.01.2020, Az. 19 U 292/19). Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte die Absicht einer Bereicherung des Händlers oder eines sonstigen späteren Verkäufers (sog. drittnütziger Betrug) gehabt haben könnte. Ob dafür im Falle eines Neuwagengeschäfts das allgemeine Absatzinteresse des Fahrzeugherstellers bzw. der Geldzufluss aus dem Deckungsgeschäft des Vertragshändlers genügen könnte, kann hier wiederum offen bleiben. Der Kläger hat den Pkw als Gebrauchtfahrzeug erworben, so dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Pkws das Absatzinteresse der Beklagten hinsichtlich dieses Fahrzeugs längst befriedigt gewesen ist (vgl. Urteil des Senats vom 24.01.2020, Az. 19 U 292/19). 4. Ferner steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG- Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV) zu. Unabhängig davon, dass diese Normen gegenüber den Endkunden der Fahrzeuge keinen drittschützenden Charakter haben und insoweit auch nicht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind, war im hier für einen eventuellen Schadenseintritt maßgeblichen Zeitpunkt kein Verstoß (mehr) gegen diese Vorschriften gegeben (vgl. Urteil des Senats vom 24.01.2020, Az. 19 U 292/19; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, Az. 7 U 134/17, juris). 5. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch nach keiner anderen erdenklichen Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch zu. 6. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Verzugszinsen, auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für mögliche weitere Aufwendungen und Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Unterhalt des Pkws, auf die Zahlung von Deliktszinsen, auf die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, sowie auf die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen zu. 7. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 8. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Der Senat hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Streitfrage, ab wann das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines der vom so genannten Abgas-Skandal betroffen Fahrzeuge nicht mehr als besonders verwerflich im Sinne des § 826 BGB anzusehen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. hierzu insbesondere OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18, juris).