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Urteil

19 U 261/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0605.19U261.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2019 (Az.: 5 O 571/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.746,28 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 21.900,00 € seit dem 15.11.2010 bis zum 29.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.746,28 € seit dem 30.01.2019, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A VI 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 („KFZ-Schein“) und Teil 2 („KFZ-Brief“) und dem Serviceheft, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1. in Höhe von 1.944,75 € in der Hauptsache erledigt ist.

Es wird weiter festgestellt, dass der im Klageantrag 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Es wird zudem festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung seit dem 30.04.2019 im Verzug befindet.

Die Beklagte wird schließlich verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung dessen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.401,25 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2019 (Az.: 5 O 571/18) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2019 (Az.: 5 O 571/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.746,28 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 21.900,00 € seit dem 15.11.2010 bis zum 29.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.746,28 € seit dem 30.01.2019, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A VI 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 („KFZ-Schein“) und Teil 2 („KFZ-Brief“) und dem Serviceheft, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1. in Höhe von 1.944,75 € in der Hauptsache erledigt ist. Es wird weiter festgestellt, dass der im Klageantrag 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. Es wird zudem festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung seit dem 30.04.2019 im Verzug befindet. Die Beklagte wird schließlich verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung dessen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.401,25 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2019 (Az.: 5 O 571/18) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche bezüglich des Erwerbs eines PKW VW A VI, der von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger erwarb am 15.11.2010 von der Autohaus C GmbH & Co. KG in D den streitgegenständlichen PKW VW A VI 2,0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: B) mit einer Laufleistung von 9.475 km zum Kaufpreis von 21.900,00 € (Anlage K 1). Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189. Im Auftrag der Beklagten wurde inzwischen ein Software-Update am Motorsteuerungsgerät des streitgegenständlichen KFZ installiert. Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.09.2018 verlangte der Kläger von der Beklagten vergeblich eine Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des in Rede stehenden PKWs (Anlage K 29). Bei Anhängigmachung der Klage am 28.12.2018 betrug die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges 135.842 km. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 24.09.2019 belief sich die Laufleistung auf 161.641 km. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 21.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 15.11.2010 bis zum 29.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2019, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A VI 2,0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: B) nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, KFZ-Schein, KFZ-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 11.470,39 €, zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadenersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des genannten Fahrzeuges durch die Beklagte resultieren, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung im Verzug befindet, festzustellen, dass der im Klageantrag zu 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, die Beklagte schließlich zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.798,76 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus den §§ 826, 31 BGB bejaht. Auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km und eines Kilometerstands im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 161.641 km müsse sich der Kläger einen Nutzungsersatz in Höhe von 11.470,39 € anrechnen lassen. Ferner stünden dem Kläger Deliktszinsen und Verzugszinsen zu. Zudem hat das Landgericht eine teilweise Erledigung in Höhe von 1.944,75 €, einen Annahmeverzug der Beklagten und eine deliktische Haftung der Beklagten festgestellt. Hinsichtlich der begehrten Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sei jedoch nur ein Betrag in Höhe von 1.401,25 € anzusetzen, weil von einer Geschäftsgebühr von lediglich 1,56 (statt 2,0) auszugehen sei. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung weiter in Gänze ihren Klageabweisungsantrag. Zur Begründung bringt sie ihre grundsätzlichen Argumente gegen eine Haftung nach den §§ 826, 31 BGB vor. Selbst wenn man von einem ersatzfähigen Schaden ausginge, sei dieser mit der Durchführung des Software-Updates entfallen. Weil es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handele, ermangele es einer entsprechenden Kausalität. § 849 BGB sei schon dem Wortlaut nach nicht einschlägig. Der Kläger habe durch den Kaufvertragsschluss und dessen Erfüllung keine Werteinbuße erlitten. Als Gegenwert des Kaufpreises habe er schließlich das streitgegenständliche Fahrzeug erhalten, das er uneingeschränkt habe nutzen können. Ein Annahmeverzug begründendes Angebot des Klägers sei nicht erfolgt. Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers seien nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte beantragt daher, das angefochtene Urteil im Umfang ihrer Beschwer abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt insoweit die angegriffene Entscheidung. Das Landgericht sei zu Recht von einer Haftung der Beklagten nach den §§ 826, 31 BGB ausgegangen und habe zutreffend einen Schaden in Höhe des geleisteten Kaufpreises bejaht. Die Durchführung des Software-Updates sei nicht entscheidungserheblich. Die Schätzung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km nach § 287 ZPO sei angemessen. Der Zinsanspruch aus § 849 BGB beziehe sich nicht auf den Entzug oder die Beschädigung des Fahrzeuges, sondern auf den Entzug des Kaufpreises. Die genannte Norm erfasse jeden deliktischen Sachverhalt. Die Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeuges kompensiere nicht seine Zinsnachteile. Der Kläger regt zudem eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Frage der drittschützenden Wirkung und weiteren Auslegung der Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG und der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV an. Hinsichtlich der Berechnung der freizustellenden außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sei das Landgericht jedoch zu Unrecht nur von einer Geschäftsgebühr von 1,56 ausgegangen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Abgasskandal ohne Präzedenzfall sei, sich Rechtsfragen aus mehreren Rechtsgebieten stellen würden und der Sachverhalt besonders komplex sei. Dass seine Prozessbevollmächtigten in mehreren gleichgelagerten Fällen tätig würden, stehe der Anwendung der Höchstgebühr nicht entgegen. Der Kläger beantragt deshalb im Wege der Anschlussberufung, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 21.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 15.11.2010 bis zum 29.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2019, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A VI 2,0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: B) nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, KFZ-Schein, KFZ-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 11.470,39 €, zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadenersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des genannten Fahrzeuges durch die Beklagte resultieren, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet, festzustellen, dass der im Klageantrag zu 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, die Beklagte schließlich zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.798,76 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt insoweit ihre Berufungsbegründung, wonach außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten des Klägers schon dem Grunde nach nicht zu ersetzen seien. Der Kläger habe zudem keine Umstände dargelegt, die eine Geschäftsgebühr von 2,0 rechtfertigen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.05.2020 Bezug genommen. II. Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers wurden form- und fristgerecht eingelegt und begründet, so dass sie zulässig sind. In der Sache hat die Berufung der Beklagten allerdings nur unwesentlich Erfolg und die Anschlussberufung des Klägers keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil war zudem aus Klarstellungserwägungen geringfügig abzuändern. 1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus den §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Schadenersatzes wegen des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen PKW VW A VI 2,0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: B) in Höhe von 8.746,28 € zu, der Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges (nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 sowie dem Serviceheft) zu erfüllen ist. a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senates, dass das – wie hier geschehen – Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware grundsätzlich geeignet ist, den Käufer konkludent zu täuschen (Senatsurteile vom 04.10.2019 – 19 U 98/19, vom 06.09.2019 – 19 U 51/19 und vom 05.07.2019 – 19 U 50/19 sowie Senatsbeschluss vom 27.09.2019 – 19 U 150/19, abrufbar jeweils unter www.NRWE.de). Ergänzend wird auf das am 25.05.2020 ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VI ZR 252/19, abrufbar unter juris) Bezug genommen. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten liegen auch im vorliegenden Fall vor. Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens des Klägers und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß den §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, wird auf die Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen verwiesen, an denen auch unter Berücksichtigung der mit der Berufungsbegründung in Bezug genommenen anderweitigen Rechtsprechung weiterhin festgehalten werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist über die klägerischen Behauptungen zu einem Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik bei Kaufvertragsschluss und der Kaufentscheidung auch kein Beweis im Wege der Parteivernehmung zu erheben. Es bedarf hierzu auch keiner Parteianhörung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Senatsurteil vom 06.03.2020 (Az.: 19 U 214/19, abrufbar unter www.NRWE.de) verwiesen. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt lässt auch die Durchführung des Software-Updates einen Schaden des Klägers nicht entfallen. Insoweit wird uneingeschränkt auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19, abrufbar unter juris) verwiesen. Auch die Tatsache, dass es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handelt, gebietet keine abweichende Betrachtungsweise (vgl. Senatsurteil vom 06.03.2020 - 19 U 155/19, abrufbar unter juris). Denn die Täuschungshandlung der Beklagten, nämlich das Inverkehrbringen des mit einer sogenannten Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeuges und/oder Motors, wirkt sich auch auf Erwerber wie den Kläger aus, der einen betroffenen Gebrauchtwagen vor Bekanntwerden des sogenannten Abgasskandals und damit gutgläubig erworben haben. Soweit hiergegen – teilweise ohne nähere Begründung – eingewandt wird, diese Täuschung sei nicht gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer erfolgt, weil er den PKW nicht von dem Hersteller und/oder als Neufahrzeug, sondern von einem Gebrauchtwagenhändler bzw. privaten Voreigentümer erworben habe (etwa LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 – 3 O 1915/17, abrufbar unter juris), überzeugt dies nicht. Denn auch der Gebrauchtwagenkäufer geht davon aus, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung (nach wie vor) erfüllt und dass die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt worden sind. Der Beklagten ist darüber hinaus bewusst, dass ihre Fahrzeuge nach dem Erstverkauf regelmäßig als Gebrauchtwagen weiterverkauft werden, zumal sie sich gerade auf die besondere Langlebigkeit und Wertbeständigkeit der von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge bzw. Motoren beruft. Die Täuschungshandlung der Beklagten setzt sich in solchen Fällen fort. Es handelt sich vorliegend mithin um einen Fall einer sogenannten Kettenveräußerung, bei der jedenfalls dann, wenn der Erstverkäufer – wie regelmäßig im Falle von Automobilherstellern – eine Weiterveräußerung des verkauften Fahrzeugs durch den Ersterwerber und ggf. weitere Käufer ernsthaft in Betracht gezogen und dies sowie die damit verbundenen Vermögensnachteile bei den nachfolgenden Erwerbern billigend in Kauf genommen hat, auch eine Täuschungshandlung des Herstellers mit Blick auf die nachfolgenden Erwerber vorliegt (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 13.04.2006 – 8 U 29/05 m.w.N., abrufbar unter juris). b) Aus den eingangs genannten Entscheidungen des Senats ergibt sich auch, dass und weshalb dem Kläger als Rechtsfolge gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKWs, zusteht. Auch insofern weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, die Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise geben könnten. Der Nutzungsvorteil des Klägers errechnet sich daher nach folgender Formel: gefahrene Kilometer Kaufpreis x ------------------------------------------------------------ Gesamtlaufleistung - Laufleistung beim Kauf Der Kaufpreis betrug 21.900,00 €. Die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges belief sich im Zeitpunkt des Erwerbs auf 9.475 km und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 15.05.2020 auf 174.497 km. Die vom Landgericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO in Ansatz gebrachte Gesamtlaufleistung von 300.000 km ist von der Berufung der Beklagten nicht angegriffen worden. Es ergibt sich folglich nunmehr ein Nutzungsvorteil des Klägers in Höhe von 13.153,72 € (21.900,00 € x 174.497 km / 290.525 km). Demnach stand dem Kläger im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 8.746,28 € (21.900,00 € - 13.153,72 €) zu. Anders als das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nimmt der Senat eine Saldierung der klägerischen Schadenersatzforderung und der Nutzungsentschädigung der Beklagten vor, da beide Ansprüche auf Geldleistungen gerichtet sind. Eine weitergehende (Teil-) Erledigung als in erster Instanz (in Höhe von 1.944,75 €) ist in der Berufung nicht erklärt worden. 2. Soweit das Landgericht dem Kläger – neben Verzugszinsen gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB – auch Deliktszinsen gemäß § 849 BGB in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeuges (21.900,00 €) vom 15.11.2010 bis zum 29.01.2019 zuerkannt hat, begegnet dies nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls keinen Bedenken(vgl. etwa Senatsurteil vom 06.03.2020 - 19 U 155/19, abrufbar unter juris). a) Nach § 849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB erfasst dabei jeden Sachverlust durch ein Delikt. § 849 BGB ist auch auf den Fall der Entziehung eines nicht in Gestalt von Bargeld verkörperten Geldbetrages anwendbar (so für den Fall der Veranlassung einer Überweisung: BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, abrufbar unter juris). Ferner ist auch dann eine Entziehung anzunehmen, wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16; BGH, Urteil vom 24.01.2017 – KZR 47/14; BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 – II ZR 167/06, alle abrufbar unter juris). Soweit in Zusammenhang mit der deliktischen Haftung eines Autoherstellers wegen Abgaswertmanipulationen ein Anspruch aus § 849 BGB abgelehnt wird, wird vorwiegend mit dem Gesichtspunkt der (Über-)Kompensation argumentiert. Der Käufer habe einen Gegenwert in Gestalt eines nutzbaren Fahrzeuges erhalten (OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019 – 17 U 44/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 61/19, alle abrufbar unter juris). Zum Gesichtspunkt der doppelten Berücksichtigung der Nutzbarkeit wird vertreten, der Nutzungsersatz erfasse nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, während hierbei eine darüber hinaus eingeräumte weitere allgemeine Nutzungsmöglichkeit unbeachtet bleibe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, abrufbar unter juris). Dies überzeugt jedoch aus zwei Gründen nicht: Zum einen widerspricht diese Ansicht dem gesetzgeberischen Regelungskonzept. Dieses sieht mit § 849 BGB für den Fall deliktischer Sachentziehung ohne Nachweis eines konkreten Schadens einen pauschalierten Mindestbetrag für den Ersatz des Nutzungsentganges vor und will dem Geschädigten insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der Sache erlitten hat (BGH, Urteil vom 24.02.1983 – VI ZR 191/81, abrufbar unter juris; Vieweg in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2015, § 849 Rn. 1; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 849 Rn. 2). Diesem in der Befreiung von Darlegung und Prüfung einzelfallbezogener Umstände liegenden Wesen der Pauschalierung würde es widersprechen, die Gewährung des Anspruchs davon abhängig zu machen, welche anderweitigen Vorteile dem Geschädigten in Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sein mögen (so auch: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, abrufbar unter juris). Zum anderen ist der konkrete Vorteil der Nutzbarkeit – zwar nicht des Geldbetrages, so doch des hierfür erhaltenen Kraftfahrzeuges – bereits bei der Bemessung der Hauptforderung vollständig als Abzugsposition berücksichtigt worden, so dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Anwendung von § 849 BGB dazu führen würde, dass dem Geschädigten der ihm nur einmal entstandene Nutzungsvorteil zweifach angerechnet würde. Dies kann auch nicht mit einer Unterscheidung von abstrakter und konkreter bzw. tatsächlicher und allgemeiner Nutzung gerechtfertigt werden, da die lineare Teilwertabschreibung eine anerkannte Methode zur Berechnung des gesamten Nutzungsersatzes darstellt, innerhalb derer besonderen Umständen des Einzelfalles durch Zu- und Abschläge Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 30.06.2017 – V ZR 134/16; BGH, Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020 – 17 U 95/19, alle abrufbar unter juris; Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 256), so dass jedenfalls dann, wenn man sich dieser Methode bedient, sich der Ansatz darüberhinausgehender Nutzungsvorteile grundsätzlich verbietet, sei es zur Begründung weiterer Ansprüche oder als Rechtfertigung für eine Kürzung oder Aberkennung eines Anspruchs aus § 849 BGB. b) Die Beklagte hat den Kläger durch eine unerlaubte Handlung i.S.v. § 826 BGB zur Bezahlung des Kaufpreises des streitgegenständlichen Fahrzeuges bestimmt. Dadurch wurde dem Kläger die Möglichkeit der Nutzung des gezahlten Geldbetrages entzogen, was zur Begründung des Zinsanspruchs aus § 849 BGB ausreicht. Ob der Kläger bei Kenntnis der Abschalteinrichtung ein anderes Fahrzeug erworben und dafür den in Rede stehenden Betrag oder einen Teil davon aufgewendet hätte, kann als hypothetische Überlegung für die Frage der Verzinsung nicht entscheidend sein, da es der gesetzgeberische Entscheidung für eine pauschale Abgeltung der durch die Entziehung der Sache entgangenen Nutzungen widerspräche (für Anwendung von § 849 BGB daher auch: OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 – 27 U 14/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 – 3 U 819/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 – 5 U 47/19, alle abrufbar unter juris). c) Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 28.09.1993 – III ZR 91/92, abrufbar unter juris) steht der Anwendung von § 849 BGB im vorliegenden Fall nicht entgegen, da sie einen der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. Im Rahmen der Überprüfung eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat der BGH ausgeführt, dass die Versagung einer gemäß § 15 StBauFG erforderlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nicht zurechenbar zum Wegfall der Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück führt, wenn die Zwangsversteigerung unabhängig von der Genehmigungserteilung ohnehin gedroht hat. Vorliegend könnte demgegenüber zur Zurechenbarkeit allenfalls eingewandt werden, dass die Beklagte insoweit mittelbar entzog, als sie den Kläger zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Dass auch diese Konstellation unter § 849 BGB fällt, ist allerdings höchstrichterlich abgesichert und wird von der genannten Entscheidung vom 28.09.1993 nicht thematisiert. 3. Die landgerichtliche Feststellung, dass der im Klageantrag zu 1. bezeichnete Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht, ist von der Berufung nicht gesondert angegriffen worden und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Das schützenswerte Interesse des Klägers an einer entsprechenden Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO folgt aus § 393 BGB. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit der Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges eigene Zahlungsansprüche im Wege der Aufrechnung entgegenhalten könnte. Aus den §§ 850f Abs. 2 ZPO, 302 Nr. 1 InsO lässt sich ein Feststellungsinteresse – entgegen der Auffassung des Klägers – jedoch nicht ableiten, weil die genannten Normen nur bei Vollstreckungen gegen natürliche Personen relevant werden können. 4. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme des streitgegenständlichen KFZ sind ebenfalls gegeben. Das schützenswerte Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus den §§ 756, 765 ZPO. Mit der Zustellung der Klageerwiderung der Beklagten vom 12.04.2019 – mit der diese ihren Klageabweisungsantrag angekündigt hatte – am 30.04.2019 (Bl. 224 GA), trat ein Annahmeverzug der Beklagten nach § 293 BGB ein. Da das Landgericht in seinen Tenor kein Datum des Annahmeverzuges aufgenommen hat, bedurfte es insoweit einer Klarstellung. 5. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten – entgegen der Auffassung der Berufung – nach den §§ 826, 31 BGB auch eine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.401,25 € verlangen. Ein weitergehender Freistellungsanspruch ist hingegen – entgegen der Auffassung der Anschlussberufung – nicht gegeben. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten war die anwaltliche Beratung des Klägers zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen auch erforderlich. Soweit die Berufung einwendet, aufgrund der Presseberichterstattung über die Rechtsansichten der Beklagten sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass sich die Beklagte auch durch Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht zu einer freiwilligen Zahlung bewegen lassen würde, verfängt dies – wie sich auch aus dem Hinweisbeschluss des Senates vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19, abrufbar unter juris) ergibt – nicht. Zum einen ist dieses Vorbringen schon nicht hinreichend substantiiert, weil die Beklagte nur pauschal auf eine Presseberichterstattung abstellt, ohne konkrete Rechtstreitigkeiten zu benennen, die dem Kläger bekannt gewesen sein sollen. Im Übrigen ist dem Senat aus einer Vielzahl von laufenden und abgeschlossenen Berufungsverfahren bekannt, dass die Beklagte einer außergerichtlichen, gütlichen Einigung mitunter durchaus aufgeschlossen gegenübersteht und sie diese mitnichten kategorisch ausschließt. b) Soweit das Landgericht nur von einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG von 1,56 ausgegangen ist, begegnet dies keinen Bedenken. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kann zwischen 0,5 und 2,5 betragen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann nach den gesetzlichen Erläuterungen aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr innerhalb des gennannten Rahmens sind gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVG sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zu diesen zählen u.a. der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten und ein etwaiges besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH, Urteile vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12, und vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11, beide abrufbar unter juris). Vorliegend stellt sich die vom Landgericht zugebilligte Erhöhung der Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,56 – unter Berücksichtigung der skizzierten Kriterien – als angemessen und ausreichend dar. Eine weitergehende Erhöhung ist insbesondere weder dem Umfang noch der Schwierigkeit der Sache nach geboten. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Käufers eines mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeuges Rechtsfragen aus mehreren Rechtsgebieten stellen und es eines technischen Grundverständnisses zur Funktionsweise der Abgasrückführung bedarf. Allerdings existieren zu sämtlichen Rechtsfragen inzwischen zahlreiche veröffentlichte landgerichtliche und oberlandesgerichtliche Entscheidungen, einschließlich des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Köln. Überdies sind zu den in Rede stehenden Rechtsfragen diverse rechtswissenschaftliche Aufsätze publiziert worden. Auch die tatsächlichen Fragen – insbesondere zur Funktionsweise der in Rede stehenden Abgasrückführung – sind seit Herbst 2015 durch zahlreiche Veröffentlichungen in verschiedenen Medien weitgehend erhellt worden. Daher stellt sich die außergerichtliche Vertretung eines betroffenen Fahrzeugkäufers gegenüber der Beklagten nicht (mehr) als derart umfangreich und schwierig dar, dass eine Geschäftsgebühr von 2,0 angemessen wäre. Dies gilt auch für den im Rahmen der objektiven Bewertung nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVG maßgeblichen durchschnittlichen und nicht spezialisierten Rechtsanwalt ( von Seltmann in: Beck’scher Online-Kommentar zum RVG, 47. Edition, Stand: 01.03.2020, § 14 Rn. 35; Winkler in: Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, 7. Auflage 2018, § 14 Rn. 20). Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers zahlreiche Fahrzeugkäufer gegenüber der Beklagten vertreten und zur Erstellung der vorgerichtlichen Schriftsätze weitgehend auf Vorstücke mit entsprechenden Textbausteinen zurückgreifen können, bleibt daher außer Betracht (vgl. OVG Hamburg MDR 1972, 808; FG Köln, Beschluss vom 23.08.2000 – 10 Ko 1701/99, abrufbar unter juris; Mayer in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 24. Auflage 2019, § 14 Rn. 29). Der vorliegende Fall weist gegenüber den typischen mit dem Abgasskandal im Zusammenhang stehenden Rechtstreitigkeiten zwischen den Fahrzeugkäufern und der Beklagten keine tatsächlichen oder rechtlichen Besonderheiten auf. 6. Für die vom Kläger angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Frage der drittschützenden Wirkung und weiteren Auslegung der Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG und der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV besteht kein Anlass. Vorliegend ergibt sich der Schadenersatzanspruch allein aus den §§ 826, 31 BGB. Auf die §§ 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV – oder andere Fragen des Europarechtes – kommt es nicht an. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt zur Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB die Revision zu. Die genannte Rechtsfrage hat eine grundsätzliche Bedeutung und wird von der Rechtsprechung (vgl. exemplarisch wie hier: OLG Köln, Urteil vom 13.02.2020 – 18 U 147/19, abrufbar unter juris; anders jedoch: OLG Oldenburg MDR 2020, 28; OLG Köln, Urteil vom 19.12.2019 – 3 U 116/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, beide abrufbar unter juris) teilweise unterschiedlich beurteilt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen besteht für eine Zulassung der Revision keine Veranlassung. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich – mit Ausnahme bezüglich § 849 BGB – nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt insgesamt 10.827,12 € (Berufung der Beklagten: 10.429,61 €; Anschlussberufung des Klägers: 397,51 €).