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Urteil

20 U 18/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2016:0503.20U18.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Januar 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 191/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger Rückabwicklungsansprüche aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer xxx verfolgt; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Januar 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 191/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger Rückabwicklungsansprüche aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer xxx verfolgt; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten drei Lebensversicherungsverträge mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 (Verträge Endz. -xxx und -xxx) bzw. zum 1. Dezember 2001 (Vertrag Endz. ‑xxx) ab. Unter dem 8. Juli 2003/4. September 2003 trat er alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus den Lebensversicherungen mit den Endz. -xxx und -xxx in Höhe von 27.000,- € bzw. 30.000,- € zur Sicherung eines Darlehens in Höhe von 60.000,- € an die E Bank ab. Mit Anwaltsschreiben vom 30. April 2014 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG zu allen drei Verträgen, hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte bestätigte die Kündigungen zum 1. Juli 2014 und zahlte dem Kläger Rückkaufswerte aus. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2014 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Die Widerspruchsbelehrungen in den Policenbegleitschreiben seien formal und inhaltlich unzureichend. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.026,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die S GmbH zur Schadennummer xxx außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.659,75 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu zahlen sowie an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,- € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Kläger noch zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. berechtigt ist. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Januar 2016, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Widerspruchsbelehrungen seien inhaltlich unzureichend. Es würden nicht alle fristauslösenden Unterlagen genannt, denn die Verbraucherinformationen seien in der Belehrung nicht erwähnt. Es werde auch nicht auf die Rechtsfolgen des Widerspruchs hingewiesen. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf die streitgegenständlichen Versicherungsverträge geleisteten Prämien abzüglich der nach Kündigung ausgekehrten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsverträge sind auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 bzw. 1. Dezember 2001 zustande gekommen. Der Kläger hat den Vertragsschlüssen nicht binnen der hier maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung der Versicherungsscheine, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 30. April 2014 zu allen Verträgen erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG mit den Versicherungsscheinen übersandt wurden, ist zwischen den Parteien nicht im Streit und zudem im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgestellt. Die Widerspruchsbelehrungen sind in zwei Policenbegleitschreiben vom 23. Dezember 1999 (Anlage XXX 2) und vom 20. Dezember 1999 (Anlage XXX 3) enthalten, dessen Erhalt das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils - von der Berufung nicht beanstandet – ebenfalls als unstreitig festgestellt hat. Die jeweils gleichlautende Belehrung ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet: Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Allerdings erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Der Senat hält dies aber für unschädlich. Die Belehrung stellt klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach „Überlassung der Unterlagen“ beginnt. Damit ist verdeutlicht, dass weder alleine die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf. Welche Unterlagen dies sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aber ohne weiteres aus dem weiteren Text der Policenbegleitschreiben, auf das die Belehrung mit der Formulierung „Überlassung der Unterlagen“ ersichtlich Bezug nimmt. In den Policenbegleitschreiben heißt es einleitend: „Ihr Versicherungsschutz sowie die monatlichen Beiträge sind in den beilie-genden Unterlagen dokumentiert und im folgenden zusammengefasst“ bzw. „wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zum H Vermögensaufbau-System.“ Bei diesen Unterlagen handelt es sich im Wesentlichen um den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen (vgl. Anlage K 2). Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer mithin unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens noch hinreichend klar, dass der Lauf der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Verbraucherinformationen voraussetzt. Diese vom Senat bereits zu einer im Wortlaut identischen Belehrung vertretene Auffassung (Senatsurt. v. 6. Dezember 2013 - 20 U 144/13 -) hat der Bundesgerichtshof mit Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2015 - IV ZR 16/14 - bestätigt, indem dort angeführt ist, der Senat habe mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung die Ansicht vertreten, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm (Beschl. v. 24. Juli 2013 - 20 U 106/13 -) folgt der Senat nicht, zumal in dem dortigen Fall auch im Versicherungsschein die Verbraucherinformationen nicht erwähnt wurden, während vorliegend etwa das „Merkblatt Bestimmungen zum Steuerrecht““ in den Versicherungsscheinen als „Beilagen zum Versicherungsschein“ angeführt worden ist (vgl. Anlagen K 1 bis K 3). Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 11. August 2015 - 12 U 41/15 -) wird trotz der Verwendung des Begriffs „Beilagen“ im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesem Begriff angeführten Verbraucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbelehrung handelt. Die Formulierung in der Belehrung und im Policenbegleitschreiben grenzt den Kreis der Unterlagen nicht ein, so dass für den Versicherungsnehmer nicht der Eindruck entstehen kann, die Verbraucherinformationen (einschließlich des Merkblatts Bestimmungen zum Steuerrecht) gehörten nicht zu den für den Fristbeginn maßgebenden Unterlagen. Die Belehrungen sind drucktechnisch hinreichend deutlich gestaltet. Die Widerspruchsbelehrungen finden sich auf S. 2 des Policenbegleitschreibens vom 23. Dezember 1999 bzw. auf S. 1 des Policenbegleitschreibens vom 20. Dezember 1999 und sind durch Fettdruck des gesamten Belehrungstextes innerhalb eines gesonderten Absatzes klar hervorgehoben. Das reicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 2015 – IV ZR 388/13 – zu einer durch Kursivdruck in einem gesonderten Absatz hervorgehobenen Widerspruchsbelehrung). Die Widerspruchsbelehrung muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann (BGH, Urt. v. 10. Juni 2015 - IV ZR 204/12 -. Rz. 15). Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs ist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. - anders als etwa nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG n.F. - nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats; s. ferner OLG Hamm, Beschl. v. 6. Mai 2015 - 20 U 55/15 -, juris-Rz. 22; OLG Bremen, Urt. v. 19. März 2015 - 3 U 34/14 -, juris-Rz. 57; OLG Frankfurt, Urt. v. 5. Februar 2015 - 3 U 149/13 -, juris-Rz. 42; OLG Karlsruhe, Urt. v. 15. Januar 2015 - 12 U 78/13 -, juris-Rz. 49; OLG Brandenburg, Urt. v. 5. November 2014 - 11 U 18/13 -, juris-Rz. 73; OLG Stuttgart, Urt. v. 31. Oktober 2013 - 7 U 129/13 -, juris-Rz. 34). Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die erforderlichen Unterlagen mit Zusendung der Versicherungsscheine überlassen hat, hätte dieser das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. 2. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an. Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er die Verträge bis zur Widerspruchserklärung mehr als 12 bzw. 14 Jahre lang durch Zahlung der Prämien durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat. 3. Unabhängig von den Ausführungen zu den Ziff. 1 und 2 ist es dem Kläger selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit der Belehrung erwehrt, gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Vertragsrückabwicklung nach erklärtem Widerspruch zu den Verträgen mit den Endz. -xxx und -xxx geltend zu machen. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2015 ‑ IV ZR 117/15 - und Beschl. v. 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15 -). Allgemein gültige Maßstäbe können hierzu allerdings nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschl. v. 11. November 2015, aaO, Rz. 16). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 11. November 2015, aaO). Ferner ist Treuwidrigkeit angenommen worden, wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag alsbald nach Vertragsabschluss zur Sicherung eines Kredits unter Abtretung auch der Todesfallleistung verwendet (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2016, aaO). Maßgebender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die Abtretung der Todesfallleistung zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraussetzt und beim Versicherer unter diesen Umständen erkennbar ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet worden ist. Aus diesem Grund ist es für den Senat auch nicht erheblich, ob der Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel unmittelbar nach Vertragsschluss oder erst einige Jahre später erfolgt. Auch und gerade dann, wenn der Vertrag zunächst durch Zahlung der Prämien einige Zeit durchgeführt und erst dann als Sicherungsmittel eingesetzt wird, gibt der Versicherungsnehmer zu erkennen, dass er den Vertrag unbedingt durchführen will – zunächst durch die Prämienzahlungen, und alsdann zusätzlich durch die dem Versicherer bekannt gemachten Finanzierungsabreden, insbesondere die Abtretung der Todesfallleistung aus der Lebensversicherung. Auch im vorliegenden Fall ist die Ausübung des Widerspruchsrechts deshalb in Bezug auf die Verträge mit den Endz. -xxx und -xxx als grob widersprüchlich zu werten. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten hat der Kläger alle Ansprüche aus beiden genannten Lebensversicherungsverträgen (damit auch den Anspruch auf die Todesfallleistung) zur Sicherung eines Darlehens abgetreten. Die Abtretung erfolgte ausweislich der vorgelegten Abtretungsverträge (GA 106 f. und GA 108 f.) in Juli/September 2003. Dass die Abtretung hier erst gut 1 1/2 bzw. 3 1/2 Jahre nach Versicherungsbeginn vorgenommen worden ist, ist - wie schon ausgeführt – nicht erheblich. Es bleibt entscheidend, dass die Abtretung auch der Todesfallleistung zwingend einen wirksamen Lebensversicherungsvertrag voraussetzt; dieser, der Rechtsvorgängerin der Beklagten bekannt gemachte Umstand begründete ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrags. Dass ‑ anders als in der Konstellation, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2016 (aaO) zugrunde lag – hier die Ansprüche aus den Lebensversicherungen nur einmal (nicht, wie dort, noch ein zweites Mal). abgetreten worden sind, steht der Annahme eines grob widersprüchlichen Verhaltens nicht entgegen, denn schon der einmalige Einsatz der Lebensversicherung zur Kreditsicherung wird regelmäßig in dem Versicherer die berechtigte Erwartung wecken, dass der Versicherungsnehmer den Bestand des Vertrags nicht mehr in Frage stellen wird. Das ist auch vorliegend anzunehmen, denn die Abtretungen waren zeitlich nicht begrenzt, und sie waren angesichts eines Kreditvolumens von 60.000,- € erkennbar auf längere Zeit angelegt. Der Senat ist nicht gehindert, die Klageabweisung auf den vorgenannten Gesichtspunkt zu stützen. Der Einwand aus § 242 BGB stellt einen von Amts wegen zu beachtenden Umstand dar (BGH, VersR 2011, 1249). Der Senat hat mit Verfügung vom 6. April 2016 darauf hingewiesen, dass eine Abweisung der Klage auch unter dem Aspekt der Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers in Betracht kommt. Das ist auch in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2016 eingehend mit den erschienenen Prozessbevollmächtigten der Parteien erörtert worden, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt ist. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision in Bezug auf Rückabwicklungsansprüche zum Vertrag mit der Endz. -xxx zu, weil er - bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text („Beilagen“) im Versicherungsschein – von der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe (aaO), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, abweicht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 ZPO nicht vor. Die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts beruht, soweit es die Verträge mit den Endz. -xxx und -xxx angeht, maßgeblich auch auf den Erwägungen zu Ziff. 3. Die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist Gegenstand einer Abwägung im Einzelfall. Sie widerspricht hier zudem den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 27. Januar 2016 (aaO) nicht. Berufungsstreitwert: 32.026,27 €