Urteil
12 O 420/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0629.12O420.21.00
1mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf einen bei der Beklagten geführten Versicherungsvertrag geleistet hat. Der Kläger beantragte unter dem 13.12.2000 den Abschluss einer kapitalbildenden Rentenversicherung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Rechtsvorgängerin nahm diesen Antrag an und übersandte dem Kläger die Police nebst weiterer Unterlagen. Das Policenbegleitschreiben enthält folgende Belehrung. „Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, insbesondere der Versicherungsbedingungen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." Die Widerspruchsbelehrung war insgesamt im Fettdruck gehalten und durch Absätze vom übrigen Text getrennt. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes und auch der äußeren Gestaltung wird Bezug genommen auf die Ablichtung (Bl. 73 d.A.). Im Anschreiben heißt es weiter: „Wir überreichen ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen „W. Aktiv-Rente“. Der Versicherungsschein enthält zudem eine Aufstellung der weiteren Anlagen und Vertragsbestandteile. Nach Kündigung des Versicherungsvertrages zum 1.03.2017 zahlte die Beklagte an den Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von 32.302,32 € aus. Mit Schreiben vom 21.03.2018 erklärte der Kläger den Widerspruch und verlangte die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages. Mit Schreiben vom 09.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger ist der Auffassung, er könne auch noch 2018 dem Versicherungsvertrag wirksam widersprechen, da er bei Übersendung der Police nicht hinreichend belehrt worden sei und ihm die Verbraucherinformationen nicht übersandt worden seien. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei Auskunft über die folgenden personenbezogenen Daten zum Versicherungsvertrag Nr. N01 durch Vorlage einer Kopie zu erteilen: a) Prämienkonto (Beitragsverlauf), b) die der Klagepartei übergebenen Anlagen zu den garantierten Werten (insbes. Rückkaufswert und garantierte Erlebensfallsumme), c) die Nachträge zum Versicherungsvertrag, d) die Erklärungen, welche die Klagepartei gegenüber der Beklagten in Bezug auf den Versicherungsvertrag abgegeben hat (insbes. Widersprüche gegen Beitragserhöhungen, Beitragsfreistellungen und -aussetzungen, Abtretungen- und Verpfändungen des Versicherungsvertrages bzw. von Ansprüchen und Rechten aus dem Versicherungsvertrag, Kündigungen und Widerrufe), e) die Korrespondenz, welche die Beklagte mit Dritten zum Versicherungsvertrag geführt hat (insbes. mit Banken nach Abtretung des Versicherungsvertrags als Kreditsicherungsmittel), f) die Standmitteilungen zum Versicherungsvertrag, welche der Klagepartei während der Vertragslaufzeit von der Beklagten übersandt worden sind, g) die Mitteilungen der Beklagten zum Versicherungsvertrag bzgl. etwaiger Klauselersetzungsverfahren oder Anpassungen nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG, hilfsweise, die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die Einsichtnahme in die genannten Urkunden - ggf. gegen Zahlung eines angemessenen, vom erkennenden Gericht festzusetzenden Kostenersatzes - zu gestatten; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Einsichtnahme in folgende Urkunden – ggf. gegen Zahlung eines angemessenen, vom erkennenden Gericht festzusetzenden Kostenersatzes – zum Versicherungsvertrag Nr. N01 zu gestatten: a) die der Klagepartei mit dem Versicherungsschein ausgehändigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen b) die der Klagepartei mit dem Versicherungsschein ausgehändigten Tarifbestimmungen für die aufgeschobene Rentenversicherung, Tarifbestimmungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, d) die der Klagepartei mit dem Versicherungsschein ausgehändigte Verbraucherinformation; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei Auskunft über folgende Umstände zum Versicherungsvertrag Nr. N01 zu erteilen: a) Risikokosten aa) rechnungsmäßige (kalkulierte) Prämie für die im Versicherungsvertrag vereinbarte Risikoversicherung (Todesfallschutz und Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit und Rente bei Berufsunfähigkeit) und insgesamt insofern während der Vertragslaufzeit bezahlte Prämien, bb) von der Klagepartei etwaig bezahlte individuelle Zuschläge für die Zusatzversicherung, cc) Sterbetafel, welche der Kalkulation der Prämie zugrunde gelegt worden ist, dd) Art der Prämienkalkulation (natürliche, d.h. „technisch einjährige“ oder konstante Kalkulation) ee) Deckungskapital und Prämienreserve der Zusatzversicherung (in Euro) bei Wirksamwerden der Kündigung, ff) Abschluss- und Verwaltungskosten, welche im Zusammenhang mit der Risikoversicherung entstanden und zu Lasten der Klagepartei abgerechnet worden sind (in Euro), gg) Kosten, welche der Beklagten bei der Rückversicherung des versicherten Risikos entstanden sind (in Euro), b) Sparkapital Nettoverzinsung (Angabe der Verzinsung des Sparkapitals für die einzelnen Jahre der Vertragslaufzeit) c) Abschluss- und Verwaltungskosten aa) rechnungsmäßige (kalkulierte) und abgerechnete Abschlusskosten in Euro, bb) tatsächliche Abschlusskosten (insbes. Höhe der bezahlten Provision an Versicherungsvermittler) in Euro, cc) Anwendung des Zillmerverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Verrechnung der Abschlusskosten (ja/nein) und dabei kalkulierter Abschlusskostensatz (Zillmersatz), dd) rechnungsmäßige (kalkulierte) und abgerechnete Verwaltungskosten (laufend (Beta und Gamma), Stückkosten (Kappa) und Zu- oder Abschläge auf den Jahresbeitrag (Sigma) in Euro, d) sonstige während der Vertragslaufzeit abgerechneten Kosten, Abzüge und Gebühren in Euro (insbesondere Ratenzahlungszuschläge und Stornoabzüge nach Prämienfreistellung und Kündigung), e) von der Beklagten für die Klagepartei im Inland abgeführte Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, f) Bestandsgruppe / Gewinnverband, welcher die Klagepartei von der Beklagten während der Vertragslaufzeit zugeordnet worden ist. g) Überschussbeteiligung, welche der Klagepartei von der Beklagten während der Vertragslaufzeit zugewiesen worden ist (Überschussquellen gesondert: Verwaltungskosten und Risiko) jeweils in Euro; 4. hilfsweise , für den Fall der vollständigen Abweisung des Klageantrags Ziff. 3, wird beantragt: die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei zur Prüfung des an sie ausbezahlten Rückkaufswerts Auskunft über folgende Umstände zum Versicherungsvertrag Nr. N01 zu erteilen: a) Wie oben Ziff. 3 a) bis g), b) garantierter Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung (unter Berücksichtigung des tatsächlichen Beitragsverlaufs, des garantierten Rechnungszinses und des Wegfalls des ursprünglich einkalkulierten Stornoabzugs), c) Deckungskapital und Prämienreserve der Risikoversicherung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung und etwaig vorgenommener Abzug, Höhe eines etwaig vorgenommenen Abzuges gem. § 174 Abs. 4 und § 176 Abs. 4 VVG a. F. („Stornoabzug“ bei Kündigung und Beitragsfreistellung – auch in Bezug auf die Zusatzversicherung), e) insgesamt während der Vertragslaufzeit von der Beklagten in Abzug gebrachte Ratenzahlungszuschläge für die unterjährige Zahlungsweise in Euro, f) Höhe der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung sowie der Schluss-/Sonderschlussüberschussbeteiligung unter Darstellung der etwaig vorgenommenen Abzinsung oder Reduzierung, g) in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) passivierter Überschuss und Schlussüberschuss nach Maßgabe der letzten Deklaration (§ 56a Satz 3 VAG, § 28 Abs. 6 RechVersV), h) Darstellung der an die Klagepartei mit dem Rückkaufswert ausbezahlten Bewertungsreserve nebst Hinweis darauf, ob und ggf. weshalb eine Herabsetzung unter den gem. § 153 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 VVG n. F. geschuldeten hälftigen Betrag vorgenommen worden ist; 5. die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei nach Vorlage und Gestattung der Einsichtnahme in die genannten Unterlagen (Klageantrag Ziff. 1 und Ziff. 2) und nach Erteilung der Auskünfte (Klageantrag Ziff. 3 oder Ziff. 4) Zahlungen in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 9. April 2018 nebst Rechtsverfolgungskosten in noch zu beziffernder Höhe zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte. Ein Anspruch im Sinne der Anträge 1.-3. ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 15 DSGVO. Art.15 DS-GVO ist als Anspruchsgrundlage bereits von seiner Zielrichtung her nicht geeignet, das Sammeln von Informationen zum Zwecke der Überprüfung von eventuellen Ansprüchen auf Rückabwicklung zu gewährleisten (vgl. zur Beitragsanpassungen OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, - 14 U 6205/21 -, juris Rz 55 f., LG Detmold, Urteil vom 26.10.2021, - 2 O 108/21 -, BeckRS 2021, 34230, Rz 46). Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten vielmehr dem Zweck, sich der Verarbeitung derselben bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Der Berechtigte soll sich insbesondere vergewissern können, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (BGH, a.a.O., mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 57). Der Kläger erklärt aber selbst, dass es ihm vorliegend nicht um datenschutzrechtliche Aspekte, sondern um die Bezifferung seines Rückabwicklungsanspruches vorliegend geht. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Damit der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Prämien durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Mangels Anspruches dem Grunde nach besteht jedoch auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung. Ein Anspruch auf Erstattung der auf den Vertrag geleisteten Zahlungen ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte hat die Beitragszahlungen nicht ohne rechtlichen Grund erhalten. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist wirksam zustande gekommen. Gemäß § 5a VVG a.F., gilt der Versicherungsvertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der maßgebenden Frist widersprochen. Die Frist beginnt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1, namentlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die Widerspruchsbelehrung den Anforderungen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben erfolgte schriftlich und in drucktechnisch eindeutiger Form. Dabei muss die Belehrung sich grundsätzlich gesondert präsentieren oder drucktechnisch so stark hervorgehoben sein, dass sie dem Versicherungsnehmer bei Durchsicht seiner Unterlagen nicht entgehen kann (BGH, Urt. v. 28.01.2004, NJW-RR 2004, 751). Die Belehrung in dem Anschreiben zum Versicherungsschein hebt sich von dem übrigen Text deutlich ab, in dem sie im Fettdruck gehalten ist. Darüber hinaus befindet sich die Belehrung auch an einer exponierten Stelle, namentlich unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile. Das Dokument, in welchem sie enthalten ist, nämlich das Anschreiben zum Versicherungsschein, hat nur einen Umfang von 2 Seiten. Insoweit kann einem Leser, der vielleicht nicht auf jede einzelne Bedingung eingehen möchte, gleichwohl die Belehrung nicht übersehen. Die Belehrung war auch inhaltlich ausreichend und zutreffend. Insbesondere war die Belehrung nicht deshalb unzureichend, weil sie die für den Fristbeginn relevanten Unterlagen nicht namentlich bezeichnet. Zwar erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformation vorliegen muss, damit die Frist gemäß § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. beginnt. Der Belehrung kann jedoch entnommen werden, dass die Widerspruchsfrist erst nach „Überlassung der Unterlagen“ beginnt. Damit ist verdeutlicht, dass weder allein die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf (OLG Köln, Urt. v. 03.05. 2016 – 20 U 18/16, BeckRS 2016, 114583, beck-online). Welche Unterlagen dies sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aber ohne weiteres aus dem weiteren Text des Policen-Begleitschreibens und der beigefügten Police. Das Policen-Begleitschreiben verweist auf „die Unterlagen“, die als „Anlage“ überreicht werden. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation. Die Formulierung in der Belehrung und im Policenbegleitschreiben grenzt den Kreis der Unterlagen nicht ein, so dass für den Versicherungsnehmer nicht der Eindruck entstehen kann, die Verbraucherinformationen gehörten nicht zu den für den Fristbeginn maßgebenden Unterlagen (OLG Köln Urt. v. 25.9.2015 – 20 U 97/15, BeckRS 2016, 14104 Rn. 22-26, beck-online). Die Belehrung ist auch nicht deswegen unzureichend, weil ein konkreter Adressat nicht genannt wird. Die Nennung ist nicht geschuldet. Die Verwendung unterschiedlicher Bezeichnungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem Anschreiben ist nicht geeignet den Empfänger zu verwirren. Eindeutig im Briefkopf genannt ist die W. Lebensversicherungs-AG. Insoweit darf der Versicherungsnehmer annehmen, dass es sich hierbei um den richtigen Empfänger handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers waren diesem auch sämtliche erforderliche Unterlagen bei Vertragsschluss übergeben worden. Nach § 5a Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VVG a.F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist – neben dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Belehrung und der Aushändigung des Versicherungsscheins – auch eine Übergabe der vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 dieser Bestimmung, also der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. voraus. Nach Abschnitt I, Ziff. 2 a) der Anlage D zum VAG a.F. haben die Vertragsunterlagen bei Lebensversicherungen Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe zu enthalten. Soweit der Kläger das Fehlen von Informationen hier rügt, bleibt der Vortrag unzureichend. Angaben hierzu sind in den Versicherungsunterlagen (Bl. 53ff. d.A.) enthalten. Welche Teil-Informationen gleichwohl fehlen sollen, erläutert der Kläger nicht. Es ist zudem fraglich, ob fehlende Informationen an dieser Stelle überhaupt Einfluss auf die Ausübung des Widerspruchsrechts entfalten könnten, da keine Aussage über die Konditionen der Versicherung getroffen wird (vgl. OLG München Beschl. v. 16.11.2017 – 25 U 3439/17, BeckRS 2017, 144381). Die Angaben zu den Rückkaufswerten und in welchem Umfang diese garantiert sind gemäß Anlage D, Abschnitt I, Nr. 2 lit d. zum VAG waren ebenfalls ausreichend. Diese sind tabellarisch in den Versicherungsbedingungen ausgewiesen. Der gesonderte Ausweis der Stornoabzüge gehört ausweislich des Wortlautes der Anlage D nicht zu den Pflichtanagaben. Das in Bezug genommene Urteil des BGH (IV ZR 201/10) ist insoweit unbeachtlich, als dies die Angabe im Rahmen der AGB-rechtlichen Prüfung der Versicherungsbedingungen untersucht hat. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Die Frage ist auch nicht dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). Einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er den Vertrag bis zum Widerspruch durch Zahlung der Beiträge durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat (vgl. OLG Köln Urt. v. 11.3.2016 – 20 U 213/15, BeckRS 2016, 114491). Der Kläger hat gegen die Beklagte auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Auskunftserteilung betreffend die Berechnung des an ihn ausgezahlten Rückkaufswertes (Anträge Ziff 4. Und 5.). Ein Auskunftsanspruch setzt insoweit ein berechtigtes Interesse voraus, welches dann nicht vorliegt, wenn der mit dem Auskunftsanspruch verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der mit dem Auskunftsanspruch vorbereitete Zahlungsanspruch aufgrund von Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Ein Zahlungsanspruch wäre vorliegend verjährt. Der Kläger hat den Versicherungsvertrag bereits im Jahr 2017 gekündigt und den Rückkaufswert ausgezahlt erhalten. Da es sich um einen sogenannten Altvertrag handelt ist gemäß Art. 3 Abs. 3 EGVVG die jeweils kürzere Verjährungsfrist aus § 12 Abs. 1 VVG a.F. einerseits und § 195 BGB andererseits anzuwenden. Demnach richtet sich die Verjährung vorliegend nach § 195 BGB welcher eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren bestimmt. Die Verjährung begann vorliegend mit Schluss des Jahres 2017 zu laufen. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes ist mit der Kündigung 2017 entstanden. Auch waren dem Kläger die anspruchsbegründenen Umstände bereits 2017 bekannt. Dem Kläger war eine Geltendmachung seiner Ansprüche bereits im Jahr 2017 möglich. Die Erhebung einer Klage, mit der die Unrichtigkeit der Berechnung des Rückkaufswertes geltend gemacht wird, war nicht wegen fehlender Informationen unzumutbar. Kenntnis verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrundeliegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 199 Rn. 28). Gewissheit, dass der Prozess im Wesentlichen kein Risiko birgt, ist nicht Voraussetzung der Kenntnis (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 199 Rn. 28). Insoweit war ausreichend, dass der Kläger den durch die Beklagte zugestanden Betrag aufgrund der Auszahlung kannte. Im war auch bewusst das der Anspruch fällig ist und wer Schuldner seines Anspruches ist. Soweit der Kläger eine Leistungsklage als unzumutbar ansehen möchte wäre es ihm jedoch wenigstens möglich gewesen die seinerseits für erforderlich gehaltenen Auskünfte gerichtlich vor Ablauf 2020 geltend zu machen. Es ist nicht ersichtlich, wieso die nunmehr anhängige Auskunftsklage nicht bereits in verjährter Zeit hätte erhoben werden können. Die Verjährungfrist lief folglich zum Ende 2020 ab. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 36.732,88 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.