Entscheidung
IV ZR 144/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081216BIVZR144
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081216BIVZR144.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 144/16 vom 8. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 8. Dezember 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Mai 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) - so- weit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - Rückzahlung ge- leisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversiche- rung mit der Endziffer 860. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN bei der Rechtsvorgängerin des Versicherers mit Versicherungsbeginn 1 - 3 - zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 30. April 2014 erklärte d. VN den Widerspruch. Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 erklärte er erneut den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufs- werts zuzüglich Nutzungszinsen. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirk- sam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil d. VN die bekannt gemachte Widerspruchsfrist bei Ver- 2 3 4 - 4 - tragsschluss habe verstreichen lassen und über viele Jahre die Prämien gezahlt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es - bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im jeweiligen Ver- sicherungsschein - von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, abweiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Be- schluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits gebilligt hat. Der Senat hat auch dessen tat- richterliche Beurteilung für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wo- nach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den geset z- lichen Anforderungen im Hinblick auf die Nennung der fristauslösenden Unterlagen im Policenbegleitschreiben genüge und trotz Verwendung des Begriffs „Beilagen“ im Versicherungsschein hinreichend klar werde, dass es sich bei den unter diesem Begriff angeführten Verbraucherinfo r- mationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbelehrung handele (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 und 16. September 2015 - IV ZR 16/14, juris; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2016 und 7. September 2016 - IV ZR 28/16, juris). 5 6 7 - 5 - 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser- heblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat , ist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidri g- keit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ver- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Be- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Ve r- tragsschluss im Jahre 1999 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über viele Jahre die Versicherungsprämien, bis er im Jahr 2014 den Wider- spruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlun- gen des bereits bei Vertragsschluss 1999 über die Möglichkeit, den Ver- trag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der B e- klagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages be- gründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch e r- kennbar. 8 9 - 6 - Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Vergleich erledigt worden. Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.01.2016 - 26 O 191/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.05.2016 - 20 U 18/16 - 10