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Beschluss

20 U 201/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0602.20U201.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 11/16 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 11/16 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fordern eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2. Mai 2017 wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 11. Mai 2017 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: Der Bundesgerichtshof hat klar zum Ausdruck gebracht, dass die Wertung, ob die Ausübung des Widerspruchsrechts selbst bei Fehlerhaftigkeit der Belehrung als grob widersprüchlich und damit als ein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten anzusehen ist, wenn die Lebensversicherung als Mittel zur Kreditsicherung eingesetzt wurde, nicht generalisierend beantwortet werden kann, sondern dass insoweit jeweils die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind. Der Senat folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach der Einsatz der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechts vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH, RuS 2016, 339; VersR 2017, 275). Demgemäß hat der Senat im Urteil vom 3. Mai 2016 – 20 U 18/16 – (in juris dokumentiert) auch nicht entschieden, dass im Fall der Sicherungsabtretung vor allem der Todesfallleistung stets von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen ist. Der Senat nimmt vielmehr immer eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls vor, wie dies vom Bundesgerichtshof gefordert wird. Diese Würdigung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass sich die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger aufgrund der im Hinweisbeschluss vom 2. Mai 2017 im einzelnen dargestellten Umstände hier als grob widersprüchlich und damit treuwidrig darstellt. Das gilt insbesondere für den zwischen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages Ende September 2008 und dem unter dem 24.08.2015 erfolgten Widerruf des Vertrages verstrichenen Zeitraum von nahezu sieben Jahren. Die Kündigung schließt zwar als solche den Widerruf des Vertrages bei – hier unterstellt – fehlerhafter Belehrung nicht aus, weil der Versicherungsnehmer in diesem Fall sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nicht sachgerecht ausüben konnte (vgl. nur BGH IV ZR 76/11, Tz.36). Das hindert aber nicht, die fast sieben Jahre später erfolgte Ausübung des grundsätzlich trotz Kündigung fortbestehenden Widerrufsrechts unter Berücksichtigung der sonstigen im Hinweisbeschluss genannten Umstände insgesamt als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Es ist nicht von maßgebender Bedeutung und zwingt auch nicht zur Zulassung der Revision, wenn das OLG Celle in dem vom Kläger auszugsweise wiedergegebenen, soweit ersichtlich nicht veröffentlichten Urteil vom 3. November 2016 (8 U 124/16) unter den dort festgestellten Umständen keine Treuwidrigkeit angenommen hat. Dass sich bei der notwendigen Einzelfallbewertung Wertungsunterschiede auch bei vermeintlich ähnlich gelagerten Fällen ergeben können, muss hingenommen werden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Berufungsstreitwert: 7.963,68 €