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Urteil

314 O 42/20

LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:1005.314O42.20.00
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Leitsätze
1. Die Widerspruchsbelehrung in einem Policenbegleitschreiben ist formell ordnungsgemäß, wenn diese am Ende eines zweiseitigen Policenbegleitschreibens unmittelbar vor der Unterschriftenzeile durch ein Einrücken des gesamten Absatzes nach rechts deutlich hervorgehoben ist.(Rn.42) 2. Ein Anknüpfen an den "Zugang dieses Briefes" als fristauslösende Unterlage ist als ordnungsgemäß zu erachten, wenn dem Brief alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.(Rn.43) (Rn.46) 3. Es liegt eine Verwirkung des Widerspruchsrechts vor, wenn der Widerspruch 16 1/2 Jahre nach Vertragsabschluss erfolgt und der Vertrag nach Kündigung bereits seit über 8 Jahren vollständig beendet ist.(Rn.51)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Widerspruchsbelehrung in einem Policenbegleitschreiben ist formell ordnungsgemäß, wenn diese am Ende eines zweiseitigen Policenbegleitschreibens unmittelbar vor der Unterschriftenzeile durch ein Einrücken des gesamten Absatzes nach rechts deutlich hervorgehoben ist.(Rn.42) 2. Ein Anknüpfen an den "Zugang dieses Briefes" als fristauslösende Unterlage ist als ordnungsgemäß zu erachten, wenn dem Brief alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.(Rn.43) (Rn.46) 3. Es liegt eine Verwirkung des Widerspruchsrechts vor, wenn der Widerspruch 16 1/2 Jahre nach Vertragsabschluss erfolgt und der Vertrag nach Kündigung bereits seit über 8 Jahren vollständig beendet ist.(Rn.51) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Klägerin steht weder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe von 1404,22 EUR aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer: .../ neu: LV ... zu (a), noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe von 2141,43 EUR aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer ... / neu: LV ... (b) zu, noch ein Anspruch in Höhe von 1460,25 EUR aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer ... / neu: ... (c) zu. Da es der Klägerin jeweils jedenfalls gem. §§ 242, 404 BGB nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. zu berufen. a) Vertrag mit der Versicherungsnummer .../ neu: LV ... aa) Die Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben ist formell ordnungsgemäß. Sie befindet sich am Ende des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens und der gesamte Absatz ist deutlich erkennbar nach rechts eingerückt. Damit springt sie dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer derart ins Auge, dass sie nicht übersehen werden kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich auch an weiteren Stellen des Policenbegleitschreibens Einrückungen befinden. Denn bei diesen Einrückungen handelt es sich jeweils nur um kurze Passagen von höchstens drei Zeilen. Die Widerspruchsbelehrung springt indes als einziger gesamter Absatz mit sechs Zeilen unmittelbar vor der Unterschriftenzeile dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ins Auge. bb) Inhaltlich erachtet das Gericht das Anknüpfen an den „Zugang dieses Briefes“ als fristauslösende Unterlagen für ordnungsgemäß. Das Gericht verweist insofern auf die Ausführungen des OLG München (Beschluss vom 20.05.2020, Az.: 25 U 5783/19) und schließt sich den dortigen Ausführungen in vollem Umfang an: 1.1. Inhalt Die Belehrung zum Fristbeginn ist ausreichend. Zutreffend verweist die Berufung zwar darauf, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügt, wenn die Belehrung dahingehend erfolgt, dass die Frist mit Überlassung des Versicherungsscheins zu laufen beginnt, da das Gesetz auf die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation abstellt und die Belehrung daher (wenn nicht im Einzelfall die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation in den Versicherungsschein mit aufgenommen wurden) unrichtig ist. Allerdings stellt die vorliegende Belehrung für den Fristbeginn auf den Zugang „dieses Briefes“, der alle erforderlichen Unterlagen (das Policenbegleitschreiben mit der Widerspruchsbelehrung und die Versicherungsurkunde, die neben den üblicherweise den Versicherungsschein bildenden reinen Vertragsinformationen auch die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation) enthielt, ab und war daher zutreffend. Damit lagen mit dem Brief dem Kläger alle erforderlichen Informationen vor. Der Kläger konnte die Frist richtig berechnen. Ohne Weiteres wird dem Versicherungsnehmer deutlich, wann die Frist zu laufen beginnt (mit Erhalt des Briefs, der die Belehrung und die Versicherungsurkunde enthält) und ohne weiteres kann er erkennen, um welche Unterlagen es sich handelt, da er die beigefügte Urkunde nur durchsehen muss (vgl. z. B. auch OLG Köln, Urteile vom 06.12.2013 – Az. 20 U 144/13; 25.09.2015 – Az. 20 U 97/15, 29.04.2016 – Az. 20 U 184/15 und vom 03.05.2016 – Az. 20 U 18/16, BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 – Az. IV ZR 16/14, vom 29.06.2016 – Az. IV ZR 492/15, 21.03.2017 – Az. IV ZR 138/16 und vom 08.12.2016 – Az. IV ZR 144/16). Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – der Versicherungsnehmer soll die Frist zutreffend berechnen können und sein Widerspruchsrecht form- und fristgerecht ausüben können – ist Rechnung getragen (vgl Senat, Beschluss vom 20.04.2015 – Az. 25 U 4040/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 264/15 zurückgewiesen – in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.04.2015 wurde die Problematik der ordnungsgemäßen Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen, dass das Policenbegleitschreiben nur vom Erhalt dieser Unterlagen spricht und dass - insoweit im behaupteten Widerspruch dazu – erst in der Belehrung auf S. 21 des Versicherungsscheins auf die Überlassung der im Gesetz genannten Unterlagen abgestellt wurde; Beschluss vom 20.04.2015 – Az. 25 U 237/15, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 267/15 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.04.2015 – Az. 25 U 4235/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 263/15 zurückgewiesen; Urteil vom 24.01.2014 – Az. 25 U 2705/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2015 – Az. IV ZR 75/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 23.04.2012 – Az. 25 U 3887/11, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2015 – Az. IV ZR 173/12 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.02.2014 – Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 – Az. I ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 22.02.2014 – Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 unter Az. IV ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 06.06.2013 – Az. 25 U 4780/12, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2013 unter Az. IV ZR 144/13 zurückgewiesen; Beschlüsse vom 25.01.2018 und vom 20.02.2018 – Az. 25 U 3741/17; Beschluss vom 11.01.2018 – Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 28.11.2017 – Az. 25 U 3147/17, Beschlüsse vom 22.11.2017 und vo 02.11.2017 – Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 18.07.2017 – Az. 25 U 1934/17, Beschluss vom 30.06.2017 – Az. 25 U 1996/17, Beschluss vom 1402.2017 – Az. 25 U 63/17; Beschluss vom 11.05.2016 – Az. 25 U 1821/16. Auch das Oberlandesgericht Hamm vertritt diese Auffassung: Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. ist auch dann wirksam, wenn sie die notwendigen Bestandteile der Verbraucherinformation nicht auflistet (OLG Hamm – Beschlüsse vom 26.06.2015 und 30.07.2015 – Az. 20 U 48/15, VersR 2016, 777). Die Belehrung erweckt vorliegend gerade nicht den Eindruck, der Fristbeginn werden nur an den Erhalt eines die reinen Vertragsdaten enthaltenden Versicherungsscheins (vgl. zur Unwirksamkeit in diesen Fällen BGH, Urteil vom 27.04.2016 – Az. IV ZR 200/14; BGH, Urteil vom 19.11.2014 – Az. IV ZR 329/14) geknüpft, da allgemein auf den Erhalt des Briefs mit dem Begleitschreiben und der Versicherungsurkunde abgestellt wird, Im Policenbegleitschreiben ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Verbraucherinformationen in der Versicherungsurkunde enthalten sind. Die Versicherungsbedingungen sind Teil der Verbraucherinformation (Abschnitt I 1b der Anlage D zum VAG). Die Verbraucherinformationen müssen in der Widerspruchsbelehrung nicht als solche bezeichnet sein. So hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.07.2016 – Az. IV ZR 558/15 entschieden: „… Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Verwendung des Begriffs „Beilagen“ im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesen Begriff angeführten Verbraucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbelehrung handelt …“ (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.07.2016 – Az. IV ZR 17/16; BGH, Urteil vom 13.07.2016 – Az. IV ZR 541/15, r+s 2016, 609). Dem folgt der Senat. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. verlangt bei Aushändigung des Versicherungsscheins eine Belehrung „über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer“, nicht aber eine über den genauen Inhalt dieser gesetzlichen Vorschrift. Die Vorschrift schreibt die Formulierung und Begrifflichkeit der Belehrung nicht vor, die Begriffe „Versicherungsschein“, „Versicherungsbedingungen“ und „Verbraucherinformation“ müssen nicht zwingend verwendet werden. Dem Versicherungsnehmer muss sich aus der Belehrung nur erschließen, welche Unterlagen er erhalten haben muss, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Es genügt, wenn sich diese aus dem Inhalt des Anschreibens bzw. der Versicherungsurkunde hinreichend deutlich ergeben. Dem Versicherer ist es nicht verwehrt, sämtliche relevanten Unterlagen in einer Urkunde zusammenzufassen (z. B. Senat, Beschlüsse vom 11.07.2018 und 21.08.2018 – Az. 25 U 1768/18; die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.07.2019 – Az. IV ZR 227/18 zurückgewiesen Senat, Beschluss vom 11.01.2018 – Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 22.11.2017 – Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 12.01.2018 – Az. 25 U 3174/17) Der Einwand der Klägerseite, dass der ursprünglichen Versicherungsnehmerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in leserlicher Form zugegangen sind, ist unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Die Klägerin hat hierzu, auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, nicht weiter vorgetragen. Bei den beklagtenseits als Anlage B 25 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich offensichtlich um ein eingescanntes Dokument, bei welchem im Rahmen des Scanvorgangs Teile im seitlichen Randbereich nicht mit aufgenommen wurden. Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen damals von der Beklagten in ebendieser Form versandt wurden, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. cc) Daher war eine Ausübung des Widerspruchsrechts im Dezember 2017 bereits verfristet. Aber selbst wenn man die Widerspruchsbelehrung - entgegen der Auffassung des Gerichts - als fehlerhaft ansehen würde, wäre das Widerrufsrecht vorliegend auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt. Hierbei greift der Einwand von Treu und Glauben auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH GRUR 2014, 368 Rn. 42, 49; Slg. 2010, I-635 Rn. 31, 33; jeweils m.w.N.) unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss. Diese vom Gerichtshof anerkannten Verfahrensgrundsätze gebieten, dass die verfahrensrechtlichen Vorgaben des nationalen Rechts nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Die Grundsätze finden auch bei materiellen Ausschlussgründen nach nationalem Recht - wie dem Grundsatz von Treu und Glauben - Anwendung (König, Der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 2011 S. 114 m.w.N.) und sind hier gewahrt. Der Versicherungsnehmer, dem nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit wegen Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben versagt ist, wird nicht ungünstiger gestellt als bei alleiniger Anwendung des deutschen Rechts. Das in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG vorgesehene und in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VVG a.F. umgesetzte Recht, sich vom Vertrag zu lösen, wird dem Versicherungsnehmer dadurch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, da der Gesichtspunkt von Treu und Glauben keineswegs stets bei ordnungsgemäßer Belehrung greift, sondern nur in Fällen jahrelanger Durchführung des Vertrages (BGH Urteil vom 16.07.2021, Az. IV ZR 73/13). Eine andere Einschätzung rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts auch die klägerseits zitierte Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 zu den Verfahren C-33/20, C-155/20 und C-187/20 nicht, die zum Widerruf von Verbraucherkreditverträgen ergangen ist. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 – zitiert nach juris). Das Zeitmoment ergibt sich vorliegend bereits daraus, das zwischen Vertragsschluss und Widerspruch über 16 1/2 Jahre vergangen sind. Es besteht zudem eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment. Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2015, Az. XII ZR 224/03). Angesichts des erheblichen Zeitraums zwischen Vertragsabschluss und Widerspruch von über 16 1/2 Jahren wertet das Gericht die folgenden Umstände als gravierend. Zum einen war hier der Vertrag nach der Kündigung im Jahr 2009 und der Auszahlung des Rückkaufwertes zum Zeitpunkt des Widerspruchs seit über acht Jahren faktisch vollständig beendet. Nach einem derart langen Zeitraum der vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass etwaige Gestaltungsrechte, die keiner Verjährung unterliegen, nicht mehr geltend gemacht werden. Ferner wurde der Vertrag durch die Versicherungsnehmerin aufgrund des beantragen Fondswechsels im Januar 2009 auch aktiv gelebt. Letztendlich hat die ursprüngliche Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten auch dadurch ein Festhalten am Vertrag suggeriert, indem sie im Jahr 2004 noch zwei weitere, vergleichbare Lebensversicherungsverträge abschloss. Im Übrigen hat auch die zwischenzeitliche Abtretung sämtlicher Recht und Ansprüche aus dem Vertrag an die Policenaufkäuferin F. im Jahre 2016 der Beklagten den Bestand des Vertrages suggeriert, da eine Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch zwingend dessen Bestehen voraussetzen. b) Vertrag mit der Versicherungsnummer ... / neu: LV ... aa) Die Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben ist formell ordnungsgemäß. Sie befindet sich am Ende des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens und der gesamte Absatz ist als einziger Absatz deutlich erkennbar nach rechts eingerückt. Damit springt sie dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer derart ins Auge, dass sie nicht übersehen werden kann. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Widerspruchsbelehrung im Original zudem durch Fettdruck hervorgehoben war, kommt es insoweit nicht an. bb) Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie belehrt den Versicherungsnehmer zutreffend über die Form des Widerspruchs, über die Dauer der Widerspruchsfrist und über den Umstand, dass die Absendung zur Wahrung der Frist ausreichend ist. Die Belehrung informiert den Versicherungsnehmer auch eindeutig über den Beginn der Widerspruchsfrist. Die Belehrung stellt insofern auf den „Erhalt der Versicherungs-Urkunde“ ab. Diese Formulierung ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig dahin zu verstehen, dass die Widerspruchsfrist erst zu laufen beginnt, wenn er nicht nur den Versicherungsschein, sondern die gesamte Versicherungs-Urkunde mit allen Anlagen in den Händen hält (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 03.05.2017, 9 U 68/17). Selbst wenn man mit der Klägerin aber davon ausgeht, dass die Versicherungsnehmerin entgegen der obigen Ausführungen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten unzutreffend über ihr Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG belehrt worden ist, so war die Versicherungsnehmerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalles nach Treu und Glauben mit der Ausübung ihres Widerspruchsrechtes im Jahr 2017 nach § 242 BGB ausgeschlossen. Hierbei sieht das Gericht das erforderliche Zeitmoment aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen Vertragsschluss und Erklärung des Widerspruchs von 13 Jahren als gegeben an. Das Umstandmoment ergibt sich vorliegend daraus, dass der Vertrag nach der Kündigung im Jahr 2009 und der Auszahlung des Rückkaufwertes zum Zeitpunkt des Widerspruchs seit über acht Jahren faktisch vollständig beendet waren. Nach einem derart langen Zeitraum der vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass etwaige Gestaltungsrechte, die keiner Verjährung unterliegen, nicht mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen hat auch die zwischenzeitliche Abtretung sämtlicher Recht und Ansprüche an die Policenaufkäuferin F. im Jahre 2016 der Beklagten den Bestand des Vertrages suggeriert, da eine Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch zwingend dessen Bestehen voraussetzen. c) Vertrag mit der Versicherungsnummer ... / neu: LV ... Hinsichtlich dieses Vertrages wird im vollen Umfang auf die Ausführungen unter b) verwiesen. Insoweit ergeben sich keine Abweichungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.882,65 € festgesetzt. Er hat sich ab dem 28.07.2021 aufgrund der teilweisen Klagrücknahme auf 5005,90 EUR reduziert. Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerspruch gegen drei Lebensversicherungsverträge der ursprünglichen Versicherungsnehmerin F. aus abgetretenem Recht. Zum Vertrag mit der Versicherungsnummer .../ neu: LV ... Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn zum 1.12.2001 ab. Hierzu wird der Versicherungsschein Anlage K 1b in Bezug genommen. Das Policen-Begleitschreiben enthält auf Seite 2 die folgende Widerspruchsbelehrung: „Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen noch Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftliche widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesandt wird.“ Hierzu wird im übrigen die Anlage B 26 in Bezug genommen. Mit Antrag der Versicherungsnehmerin vom 07.01.2009 wurde ein Fondswechsel durchgeführt (Anlage B 27). Zum Vertrag mit der Versicherungsnummer ... / neu: LV ... Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen weiteren Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn zum 1.12.2004 ab. Hierzu wird der Versicherungsschein Anlage K 1 in Bezug genommen. Das Policen-Begleitschreiben enthält auf Seite 2 die folgende Widerspruchsbelehrung: „Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können dem Abschluss der Versicherung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungs-Urkunde in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.“ Hierzu wird im übrigen die Anlage B 16 in Bezug genommen. Zum Vertrag mit der Versicherungsnummer ... / neu: LV ... Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen weiteren Lebensversicherungsvertrag mit ebenfalls Versicherungsbeginn zum 1.12.2004 ab. Hierzu wird der Versicherungsschein Anlage K 1a in Bezug genommen. Das Policen-Begleitschreiben enthält auf Seite 2 ebenfalls die folgende Widerspruchsbelehrung: „Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können dem Abschluss der Versicherung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungs-Urkunde in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.“ Hierzu wird im übrigen die Anlage B 3 in Bezug genommen. Bei der Versicherung war eine jährliche automatische Anpassung der Beiträge und Leistungen vereinbar (sog. Dynamik). In mehreren Vertragsjahren lehnte der Versicherungsnehmer die jährlichen Erhöhungen ab. Sämtliche vorgenannten Verträge wurden am 21.09.2009 von der Versicherungsnehmerin gekündigt und seitens der Beklagten vollständig abgerechnet. Hierzu werden die Anlage B 7 und B 8, B 18 und B 19 sowie B 28 und B 29 in Bezug genommen. Im Jahr 2016 trat die Versicherungsnehmerin hinsichtlich sämtlicher vorstehender Verträge die Rechte und Ansprüche in Bezug auf die Versicherungen an die Policenaufkäuferin F. ab, die mit Schreiben vom 30.06.2016 den Widerspruch erklärte, dann allerdings mit Schreiben vom 13.02.2018 die Rückabtretung an die ursprüngliche Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten anzeigte. Weiter erklärte die Versicherungsnehmerin gegen sämtliche Verträge am 8./11. bzw.27. Dezember 2017 den Widerspruch (Anlage B 11, B 23 und B 33) und trat die Rechte aus den erklärten Widersprüchen an die Klägerin ab. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der ursprünglichen Versicherungsnehmerin mit dem Versicherungsschein jeweils die Verbraucherinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugegangen sind. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sämtliche verwendeten Widerspruchsbelehrungen rechtsfehlerhaft seien. Die Klägerin ist hinsichtlich der Versicherungsverträge mit den Versicherungsnummern ... / neu: ... und .../ neu: LV .... ( jeweils Vertragsbeginn 2004) der Ansicht, dass die Beklagte die fristauslösenden Unterlagen nicht zutreffend benannt habe. Dadurch, dass die Widerspruchsbelehrung den Beginn der Frist an den Erhalt der Versicherungsurkunde knüpfe, habe sie nicht ausreichend darüber informiert, dass der Beginn der Frist daran geknüpft sei, dass der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG übersandt wurden. Es hätte vielmehr eines Hinweises auf sämtliche fristauslösenden Unterlagen bedurft. Zudem seien die Belehrungen auch formell nicht ordnungsgemäß, da sie mangels drucktechnisch deutlicher Form im Policenbegleitschreiben untergingen. Hinsichtlich des Vertrages mit der Versicherungsnummer .../ neu: LV ... führt die Klägerin aus, dass auch hier die fristauslösenden Unterlagen nicht ordnungsgemäß benannten worden seinen. Dadurch, dass die Widerspruchsbelehrung den Beginn der Frist an den Zugang dieses Briefes knüpfe, habe sie nicht ausreichend darüber informiert, dass der Beginn der Frist daran geknüpft sei, dass der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG übersandt wurden. Es hätte vielmehr eines Hinweises auf sämtliche fristauslösenden Unterlagen bedurft. Weiter führt die Klägerin aus, dass den Versicherungsbedingungen keine lesbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen beigefügt gewesen seien. Zudem sei auch diese Belehrung formell nicht ordnungsgemäß, da sie mangels drucktechnisch deutlicher Form im Policenbegleitschreiben untergehe. Das Einrücken der Belehrung sei nicht ausreichend, da sich derartige Einrückungen an einer Vielzahl von weiteren Stellen im Policenbegleitschreiben befänden. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Rückzahlung der geleisteten Prämien abzüglich Wertersatz für den genossenen Versicherungsschutz zuzüglich von der Beklagten gezogene Nutzungen abzüglich der ausgezahlten Ablaufleistung. Bezüglich der Berechnungen wird auf die Berechnungen auf Seiten 26 - 31 im Schriftsatz vom 28.07.2021 verwiesen. Die Klägerin beantragte zunächst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 5882,65 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 5005,90 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Zudem stehe der Klägerin als gewerblicher Policenkäuferin kein Widerspruchsrecht zu. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass sämtliche streitgegenständlichen Widerspruchsbelehrungen ordnungsgemäß seien. Hinsichtlich der Verträge mit den Versicherungsnummern ... / neu: LV ... und ... / neu: LV ... erklärt die Beklagte, dass die Widerspruchsbelehrungen im Original in Fettdruck hervorgehoben gewesen seien, dies lasse sich jedoch nunmehr nicht mehr reproduzieren. Zudem beruft sich die Beklagte hinsichtlich aller Verträge auf die Einrede der Treuwidrigkeit/Verwirkung sowie auf die Einrede der Verjährung. Ergänzend wird umfassend auf den Akteninhalt, insbesondere den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die Anlagen Bezug genommen.