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Urteil

6 U 44/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart besitzt und die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen (§§ 3, 4 Nr. 9, 8 UWG). • Wettbewerbliche Eigenart kann sich aus der typischen Kombination bekannter Gestaltungselemente ergeben; dabei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, nicht auf einzelne Merkmale. • Die Behauptung, die Eigenart sei durch zahlreiche Marktprodukte entfallen, bedarf substantiierten Vortrags zur Marktbedeutung dieser Umfeldprodukte; der Anspruchsgegner trägt darlegungs- und beweislastig die relevanten Umstände. • Bei nahezu identischer Übernahme des Gesamteindrucks kommt es nicht darauf an, ob Herstellerkennzeichen nicht nachgeahmt wurden; mittelbare Herkunftstäuschung ist ausreichend.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch wegen nahezu identischer Nachahmung eines gut bekannten Schuhmodells (UWG) • Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses ist wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart besitzt und die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen (§§ 3, 4 Nr. 9, 8 UWG). • Wettbewerbliche Eigenart kann sich aus der typischen Kombination bekannter Gestaltungselemente ergeben; dabei ist auf den Gesamteindruck abzustellen, nicht auf einzelne Merkmale. • Die Behauptung, die Eigenart sei durch zahlreiche Marktprodukte entfallen, bedarf substantiierten Vortrags zur Marktbedeutung dieser Umfeldprodukte; der Anspruchsgegner trägt darlegungs- und beweislastig die relevanten Umstände. • Bei nahezu identischer Übernahme des Gesamteindrucks kommt es nicht darauf an, ob Herstellerkennzeichen nicht nachgeahmt wurden; mittelbare Herkunftstäuschung ist ausreichend. Die Klägerinnen sind Herstellerin (Klägerin 1) und Vertriebsgesellschaft (Klägerin 2) der Freizeitschuhe „Crocs“; streitig ist die Nachahmung des Modells „Crocband“ (CB). Die Beklagte vertrieb in Deutschland ein preisgünstiges Clog-ähnliches Schuhmodell über Filialen eines Discounters. Die Klägerinnen mahnten ab und erhoben Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung von Schadensersatzpflicht wegen Herkunftstäuschung und Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 UWG; hilfsweise wurde urheberrechtlicher Schutz geltend gemacht. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die Merkmale seien Allgemeingut und zahlreiche Umfeldprodukte schwächten die Eigenart. Der Senat bestätigte die Entscheidung und wies die Berufung zurück. • Rechtliche Grundlage: Ansprüche §§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs.1 und Abs.3 Nr.1 UWG; Anspruchsvoraussetzung ist wettbewerbliche Eigenart und das Vorliegen besonderer Umstände der Unlauterkeit (z.B. Herkunftstäuschung). • Wettbewerbliche Eigenart: Das Modell CB weist aufgrund der Kombination von clogartiger Oberseite, umklappbarem Fersenriemen, runden Belüftungsöffnungen und sneakerartiger Sohle mit kontrastierendem Streifen einen prägenden Gesamteindruck, der von den Verbrauchern als Herkunftshinweis wahrgenommen wird; technische oder funktionale Elemente beeinträchtigen diese Bewertung nicht, soweit ihre konkrete Ausgestaltung frei wählbar ist. • Beklagtenvortrag zu Umfeldprodukten: Für die Behauptung, die Eigenart sei entfallen, muss der Beklagte konkreten Vortrag zur Marktbedeutung der Umfeldprodukte leisten; pauschale Hinweise genügen nicht. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die vorgelegten Umfeldprodukte nicht in relevantem Umfang die Eigenart des Modells CB geschwächt haben. • Nachahmung: Das streitgegenständliche Produkt der Beklagten erzeugt nach Gesamteindruck eine nahezu identische Wahrnehmung; die von der Beklagten hervorgehobenen Abweichungen (z.B. Zahl/Form der Löcher, zwei statt ein Streifen) sind für den Gesamteindruck unerheblich. Auch das Fehlen des Herstellerzeichens schließt einen Unterlassungsanspruch nicht aus, da mittelbare Herkunftstäuschung möglich ist. • Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung: Die Parteien haben gezeigt, dass Differenzierungen in der Gestaltung möglich sind; die Beklagte hat keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen, die Herkunftstäuschung sicher auszuschließen. • Rechtsfolgen: Die Annexansprüche (Auskunft, Kosten, Feststellung) folgen dem Unterlassungsanspruch; die Berufung ist unbegründet und die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Den Klägerinnen steht der Unterlassungsanspruch gegen das vertriebene Schuhmodell zu, weil das Modell CB wettbewerbliche Eigenart besitzt und die Beklagtenware nach dem Gesamteindruck eine nahezu identische Nachahmung darstellt, die geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen. Die Nebenansprüche auf Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht folgen dem Unterlassungsanspruch. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.