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Urteil

81 O 57/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0920.81O57.18.00
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Tenor

I.

              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Hosen wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben:

Es folgenden zwei Bilddarstellungen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I zu erteilen in Form eines schriftlichen, verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:

-          Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer der Produkte gemäß Ziffer I und der Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren bzw. an die sie geliefert worden sind; und

-          die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Produkte gemäß Ziffer I sowie die Preise, die für diese von ihren Abnehmern bezahlt wurden, sowie der entsprechenden Einstandspreise für die Produkte;

-          der Umfang der für die Produkte gemäß Ziffer I betriebenen Werbung, unter Mitteilung der Werbemedien und ihrer Erscheinungsdaten und Auflagenzahlen, Sendedaten und –reichweiten, Veröffentlichungen im Internet und Zugriffszahlen auf diese Inhalte, sowie vergleichbare Angaben für andere Medien.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz jedweden Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin aufgrund der Handlungen der Beklagten nach Ziffer I bisher entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

              IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

              V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung zu Ziffer I in Höhe von 100.000 €, zu Ziffer II in Höhe von 10.000 € und zu Ziffer IV in Höhe von 110 € der zu vollstreckenden Forderung.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Hosen wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben: Es folgenden zwei Bilddarstellungen. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I zu erteilen in Form eines schriftlichen, verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, aus dem sich ergeben: - Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer der Produkte gemäß Ziffer I und der Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren bzw. an die sie geliefert worden sind; und - die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Produkte gemäß Ziffer I sowie die Preise, die für diese von ihren Abnehmern bezahlt wurden, sowie der entsprechenden Einstandspreise für die Produkte; - der Umfang der für die Produkte gemäß Ziffer I betriebenen Werbung, unter Mitteilung der Werbemedien und ihrer Erscheinungsdaten und Auflagenzahlen, Sendedaten und –reichweiten, Veröffentlichungen im Internet und Zugriffszahlen auf diese Inhalte, sowie vergleichbare Angaben für andere Medien. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz jedweden Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin aufgrund der Handlungen der Beklagten nach Ziffer I bisher entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung zu Ziffer I in Höhe von 100.000 €, zu Ziffer II in Höhe von 10.000 € und zu Ziffer IV in Höhe von 110 € der zu vollstreckenden Forderung. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Herstellerin und Vertriebsunternehmen Unterlassung von Angebot und Vertrieb einer Jeans wegen unlauterer Nachahmung. In parallelen Rechtsstreitigkeiten nimmt die Klägerin B als Onlinehändler in Anspruch - einstweiliges Verfügungsverfahren LG Köln 81 O 6/18 und Hauptsacheverfahren 81 O 56/18. Die Klägerin ist nach ihren Angaben Alleinimporteurin und ausschließliche Vertriebsberechtigte in Deutschland der J, eines italienischen Modeunternehmens. Sie vertreibt nach eigenen Angaben exklusiv in Deutschland Jeans von J1 unter der Marke „Q1“. Die Klägerin beruft sich auf wettbewerbliche Eigenart der von ihr in Deutschland vertriebenen Jeans der Marke „Q1“, insbesondere der Modelle Q2, Q3und Q4, mit denen sie bei 5-6-stelligen Verkaufszahlen und 7-8-stelligen Umsatzzahlen seit 2010 bzw. 2012 (Zahlen bis 2015) erfolgreich im Markt auftritt. Die besondere Eigenart ihrer Jeans beschreibt die Klägerin wie folgt: - V-förmige Nähte auf der Vorderseite der Hosenbeine, - nicht verdeckte Knopfleiste am Hosenschlitz, - 2 fast parallel geschwungene Nähte an den Vordertaschen, - Gesäßtaschen aus 3 sich überlappenden Teilen, - 2 Reihen Doppelnähte auf der Hosenrückseite. Die Klägerin trägt zum wettbewerblichen Umfeld vor. Auf die Klageschrift wird Bezug genommen. Die Beklagte ist ein dänisches Vertriebsunternehmen im Modebereich. Sie vertreibt Jeans u.a. unter der Marke „D“ u.a. über den Onlineshop von B, die Partei in der Parallelsache 81 O 56/18 ist. Die Klägerin hält die Jeans „D“ für eine unlautere Nachahmung der Gestaltung der Jeans „Q1“ und geht von einer Übernahme aller Gestaltungselemente aus. Hierzu verweist sie in der Klageschrift auf folgende Gegenüberstellung: Es folgenden fünf Bilddarstellungen Die Klägerin wurde nach eigenen Angaben durch eine Bewerbung der Jeans „D“ über den Onlineshop von B. aufmerksam und erwirkte unter dem 25.1.2018 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung (81 O 6/18) gegen B, die durch Urteil vom 16.8.2018 bestätigt worden ist. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe mit den von ihr beschriebenen Merkmalen in der Kombination die erste Jeans auf den Markt gemacht. Der Verkehr sei bei Jeans daran gewöhnt, anhand der besonderen Designelemente zu differenzieren und hieran auch die Herkunft zu unterscheiden. Dieser Bewertung des Verkehrsverständnisses tritt die Beklagte im Grundsatz nicht entgegen. Eine Schwächung des wettbewerblichen Umfelds durch andere Jeans sei nicht eingetreten. Die Klägerin habe durch einen Testkauf am 16.1.2018 erstmals Kenntnis von der angegriffenen Jeans erhalten. Die Verwendung der wesentlichen Gestaltungsmerkmale bei der angegriffenen Jeans stelle sich vor dem Hintergrund der weiten Gestaltungsfreiheit als Nachahmung dar. Diese Nachahmung sei auch unlauter. Zum einen komme den Jeans die erforderliche gewisse Bekanntheit bei. Dies ergebe sich neben den Absatz- und Umsatzzahlen auch aus der vielfältigen Bewerbung, auch durch Modehäuser, und der Wahrnehmung in der Presse. Es fehle sodann an hinreichend klaren Kennzeichnungen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stellt die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin in Abrede. Das wettbewerbliche Umfeld kenne alle von der Klägerin zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart vorgetragenen Gestaltungsformen, teilweise auch in der Kombination wie bei den Jeans der Klägerin. Hierzu führt sie näher aus. Entweder hätten die Jeans nie wettbewerbliche Eigenart besessen oder diese sei nachhaltig geschwächt. Bei der Jeans „D“ handele es sich um eine eigenständige Kreation einer dänischen Designerin. Die angegriffene Jeans stelle auch keineswegs eine Nachahmung dar. Sie unterscheide sich von den Klageprodukten. Die angegriffene Jeans sei – unstreitig - zudem mit der Markenbezeichnung „D“ gekennzeichnet, während die von der Klägerin vertriebenen Jeans – ebenfalls unstreitig - mit der Marke „Q1“ und zudem mit einem herzförmigen Aufnäher in Chromoptik gekennzeichnet sei. Da die Jeans „D“ von der Herstellerin erfolgreich in den Markt eingeführt sei und Bekanntheit genieße, scheide eine Herkunftstäuschung aus. Der Klägerin müsse das angegriffene Produkt schon aus Abmahnungen von März und April 2015 und vom 14.10.2016 bekannt sein, jedenfalls müsse sie sich eine entsprechende Kenntnis von J oder deren Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Zudem werde die Jeans seit März 2014 über die Modeagentur X mit Sitz in Hamburg und ab Dezember 2014 auf der Website Link wurde gelöscht auch für deutsche Kunden angeboten. Durch das lange Zuwarten seien mögliche Ansprüche verwirkt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. 1. Der Unterlassungsanspruch ist entsprechend den Ausführungen der Kammer in dem Urteil vom 16.8.2018 in dem Verfügungsverfahren 81 O 6/18, das der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 30.8.2018 bekannt ist, begründet. Der Vortrag in diesem Verfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Anspruch auf Unterlassung beruht auf §§ 3, 4 Nr. 3a, 8 UWG. Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann danach wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbsrechtliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerbsrechtlichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH GRUR 2006, 79 ff. – Jeans, aus Juris Rn. 19; BGH GRUR 2018, 311 – Handfugenpistole, Juris-Tz. 13; BGH GRUR 2017, 1135 – Leuchtballon, Juris-Tz. 17). Danach können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat (BGH GRUR 2010, 80, 82 Rn. 21 – LIKEaBIKE und a.a.O.). a. Die Klägerin ist als Alleinvertriebsberechtigte der Produkte von J in Deutschland aktiv legitimiert. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn auch über die Herkunft aus dem Unternehmen der Klägerin getäuscht wird (BGH GRUR 2004, 941 f. – Metallbett; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, 3.85), was hier der Fall ist, da Berichterstattung und Werbung (auch) auf die Klägerin bezogen ist, wie Anlage K 12 zu ersehen ist. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.8.2018 „vorsichtshalber“ bestritten, dass die Klägerin Alleinimporteurin/Alleinvertriebspartner für J in Deutschland ist. Das erstmalige Bestreiten im nachgelassenen Schriftsatz bleibt gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt. Der Schriftsatznachlass bezog sich auf neue Ausführungen in dem letzten vorangegangen Schriftsatz der Klägerin vom 16.7.2018. Darin vertiefte die Klägerin ihre Ausführungen aus der Klageschrift zur Aktivlegitimation nicht, sie befasste sich mit anderen Erwägungen. b. Wettbewerbliche Eigenart der Produktausstattung der Klageprodukte ist entgegen der Auffassung der Beklagten anzunehmen. Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2010, 80, 82 Rn. 23 – LIKEaBIKE; BGH GRUR 2007, 984 ff. – Gartenliege, aus Juris Rn 16; BGH GRUR 2006, 79 ff. – Jeans, aus Juris Rn. 21), wobei der Grad der wettbewerblichen Eigenart sich nach dem Gesamteindruck bestimmt und durch tatsächliche Bekanntheit des Erzeugnisses im Verkehr verstärkt sein kann (BGH GRUR 2007, 984 Rn. 28 – Gartenliege; BGH GRUR 2010, 80, 82 f. Rn. 32, 37 – LIKEaBIKE). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind (BGH GRUR 2010, 80, 82 Rn. 27 – LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2018, 311 – Handfugenpistole, Juris-Tz 14; BGH GRUR 2017, 1133 – Leuchtballon, Juris-Tz. 20). Für die rechtliche Beurteilung wird vorab auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 14.7.2017 – 6 U 197/16 - in dem vorangegangenen Verfahren, mit dem die Kammer erstinstanzlich befasst war (81 O 72/16), verwiesen, dass den Klageprodukten, die mit denen des o.a. Verfahrens übereinstimmen, wettbewerbliche Eigenart beikommt: Im Bereich der Mode begründet sich die wettbewerbliche Eigenart in der Regel aufgrund ästhetischer Merkmale. Das ist zum einen der Fall, wenn die – nicht technischen, sondern ästhetischen – Merkmale einer Ware, insbesondere die Gestaltung ihrer äußeren Form sowie das sonstige Design, die Ware so individualisieren, dass der Verbraucher annimmt, so gestaltete Produkte müssten aus derselben betrieblichen Herkunftsstätte stammen. Es genügt zum anderen aber auch, dass das Produkt für ihn spezielle Besonderheiten aufweist, die es von allen anderen unterscheidet. Diese können insbesondere im ästhetischen Bereich in einer überdurchschnittlichen individuellen schöpferischen Gestaltung liegen. In der Regel ist es aber auch gerade hier die Kombination bestimmter einzelner Merkmale, die der Verkehr als Hinweis auf die Herkunft oder auf modische Besonderheiten ansieht (vgl. von Hellfeld in Kirchner/Kirchner-Freis, Handbuch Moderecht, Seite 167 f.). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht der Jeanshose der Antragstellerin in ihrer konkreten Aufmachung wettbewerbliche Eigenart zuerkannt. Auch die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt, dass zum Zeitpunkt der Markteinführung Wettbewerber Produkte mit einer auch nur ähnlichen Gesamtwirkung angeboten haben. Vielmehr hebt sich die Gestaltung unstreitig deutlich von den auf dem Markt befindlichen üblichen Gestaltungen ab. Dies hat das Landgericht ausführlich und zutreffend dargestellt. Für das Design des Produkts der Antragstellerin sind – wie die Antragstellerin zutreffend dargelegt hat – zahlreiche Gestaltungselemente prägend. So zeichnet sich die Jeanshose durch die V-förmigen Nähte auf der Vorderseite der Hosenbeine, die nicht verdeckte Knopfleiste am Hosenschlitz, zwei fast parallel geschwungene Nähte an den Vordertaschen, Gesäßtaschen aus drei sich überlappenden Teilen und durch zwei Reihen Doppelnähte auf der Hosenrückseite aus, wie die Antragstellerin vorgetragen hat. Das Herz, das die Antragstellerin an der Gesäßtasche angebracht hat, ist hingegen für die Gestaltung nicht maßgeblich, weil es auf die Gestaltung der Jeanshosen insgesamt ankommt und das Herz als Marke wahrgenommen wird, so dass der Vorrang des Markenrechts zu beachten ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO, § 4 Rn. 3.30). Tatsächlich ist das Herz auch als Marke eingetragen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die wettbewerbliche Eigenart durch Produkte des Umfelds nicht maßgeblich geschwächt worden. Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann verloren gehen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale auf Grund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt, beispielsweise durch eine Vielzahl von Nachahmungen, nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 – I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 – Gartenliege). Der Anspruch aus § 4 Nr. 9 UWG aF bzw. § 4 Nr. 3 UWG nF entfällt aber nicht bereits dadurch, dass andere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen. Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH, Urteil vom 24.03.2005 – I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 – Handtuchklemmen, mwN). Es ist Sache des Anspruchsgegners, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt oder inzwischen üblich geworden sind (BGH, Urteil vom 06.11.1997 – I ZR 2102/95, GRUR 1998, 477 – Trachtenjanker; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2015, § 4 Rn. 3.78). Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 – Handtuchklemmen; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 U 44/15, – Crocs, juris, mwN). Dazu ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, Absatzzahlen der Wettbewerber zu benennen, die dem Anspruchsgegner in der Regel nicht bekannt sein werden. Bei der Prüfung der "hinreichenden Bekanntheit" des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern beispielsweise auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 U 44/15, – Crocs, juris, mwN). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte berufen kann, solange Ansprüche wegen dieser Produkte nicht durch Verwirkung untergegangen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 – 6 U 44/15, – Crocs, juris, mwN) Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die Schwächung der wettbewerblichen Eigenart nicht hinreichend dargelegt. Denn – wie die Antragstellerin im Rahmen der Berufungserwiderung mit Recht ausführt – beschränkt sich der Vortrag der Antragsgegnerin darauf, dass die von ihr im Einzelnen beschriebenen und in das Verfahren eingeführten Jeanshosen, die die wettbewerbliche Eigenart nach ihrer Auffassung schwächten, – teilweise bei größeren Internetportalen – käuflich erworben werden können. Auf der anderen Seite trägt die Beklagte selbst vor, dass sie keine Verkaufszahlen oder weitere Einzelheiten vorgetragen könne. Damit wird schon aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin deutlich, dass sie selbst keine Vorstellung von der Marktpräsenz der jeweiligen Jeanshosen hat. Wenn aber bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht ansatzweise deutlich wird, welche Marktpräsenz ein Produkt aufweist, kann auch nicht von einer tatsächlichen Schwächung der wettbewerblichen Eigenart des Produkts der Klägerin ausgegangen werden. Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich um Produkte bekannter Hersteller und diese könnten in deren Online-Shops, teilweise auch über größere Online-Shops wie beispielsweise Amazon erworben werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein die Tatsache, dass es sich um ein Produkt eines bekannten Herstellers handelt, begründet nicht die Annahme, dass dieses Produkt auch häufig veräußert oder intensiv beworben oder aus sonstigen Gründen bekannt wurde. Hierzu wären weitere Angaben erforderlich gewesen, auch wenn diese nicht die Umsatzzahlen, sondern beispielsweise die Verkaufsposition des Onlinehändlers im fraglichen Segment oder die Anzahl der Produktbewertungen benennen. Entsprechendes wird indes von der Antragsgegnerin nicht dargelegt. Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu weiteren Modellen verschiedener Jeanshosen vorgetragen hat. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Jeanshose der Antragstellerin bereits seit langer Zeit auf dem Markt in einem hohen Maß präsent ist, so dass auch nur ein intensiver Vertrieb von ähnlichen Produkten die wettbewerbliche Eigenart schwächen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014 – 15 U 94/14, MarkenR 2015, 102)… Die vom Landgericht angenommene erhebliche Bekanntheit des Produkts der Antragstellerin spricht ebenfalls für die wettbewerbliche Eigenart. Das Gleiche gilt für den Erfolg des Produkts der Antragstellerin. So hat die Antragstellerin die Absatzzahlen für Deutschland vorgelegt. Das Modell „Q2“ wurde – was die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat – in Deutschland seit dem Jahr 2010 vertrieben. Im Jahr 2015 wurden 308.000 Stück vertrieben. Insgesamt wurde dieses Modell in Deutschland etwa 940.000 Mal verkauft. Die Umsätze mit diesem Modell im Jahr 2012 beliefen sich auf 12 Mio. €. Die weiteren Modelle der Antragstellerin, die ebenfalls die prägenden Merkmale ausweisen, wurden insgesamt 79.000 bzw. 80.000 Mal veräußert. Mit diesen Modellen wurden in Deutschland in den Jahren 2012 bis 2015 Umsätze von ca. 6,4 Mio. € erwirtschaftet. Das Jeansmodell der Antragstellerin gehört damit zu den drei bis fünf in Deutschland am meisten verkauften Jeansmodellen. Weiter hat die Antragstellerin die Bewerbung und Darstellung ihrer Modelle in den Medien hervorgehoben. Auch hierdurch wurde die wettbewerbliche Eigenart gestärkt. Das Landgericht ist vor diesem Hintergrund zutreffend von einer hohen wettbewerblichen Eigenart ausgegangen. Vorliegend hat die Beklagte zwar ebenfalls zum wettbewerblichen Umfeld vorgetragen, hier sind aber keine Jeansmodelle benannt worden, die in ihrer Gesamtheit die kombinierten Gestaltungselemente aufweisen. Die Beklagte hat auf Seite 14 ff. der Klageerwiderung zu Jeansmodellen vorgetragen, die in einzelnen Merkmalen mit den Klageprodukten übereinstimmen. Ungeachtet der Frage, in welchem Umfang diese Jeansmodelle vertrieben worden sind, wären Jeansmodelle nur dann geeignet, die wettbewerbliche Eigenart zu schwächen, wenn sie in der Gesamtheit der charakteristischen Merkmale mit den Klageprodukten übereinstimmen. Gegenüber dem Vortrag in dem damaligen Verfahren vor der Kammer (81 O 72/16) sind hier keine neuen relevanten Gesichtspunkte hervorgetreten, die eine Schwächung oder Aufhebung der wettbewerblichen Eigenart belegen würden. Dies betrifft auch das angegriffene Produkt, das später als die Verfügungsprodukte, nämlich ab Dezember 2014 für den deutschen Markt angeboten worden sein soll. Zu den Absatzzahlen hat die Beklagte auf die Exceltabelle gemäß Anlage B 16 Bezug genommen, die ab Januar 2015 Lieferungen – unterstellt, dass diese nach Deutschland gingen – belegt, allerdings stets in kleineren Stückelungen. Dies genügt nicht, um eine relevante Schwächung der wettbewerblichen Eigenart der Klageprodukte annehmen zu können. c. Eine Nachahmung ist anzunehmen. Wie aus der Gegenüberstellung der Jeans erkennbar ist, sind die von der Klägerin als prägend genannten Merkmale des Jeansmodells bzw. der Jeansmodelle mit dem Modell der Beklagten zumindest hochgradig ähnlich. Diesen Eindruck hat sich die Kammer anhand der Originalmodelle in der mündlichen Verhandlung verschafft. Danach gibt es zwar geringfügige Unterschiede. Die Führung der V-Naht ist bei der Jeans „D“ mit allen Verfügungsprodukten im Kern übereinstimmend, nämlich von der unteren Naht unter der Tasche außen quer über die Vorderseite bis zur Innennaht in Kniehöhe geführt. Lediglich die Jeans „Q1“ Q3 hat noch unterhalb des Knies einen waagerechten Abnäher, der aber als zusätzliche Applikation wahrgenommen wird. Auch die parallele Nahtführung unter den Vordertaschen wirkt bei einer direkten Gegenüberstellung der Produkte bei den Klageprodukten horizontaler als bei der Jeans „D“, bei der die Nahtführung steiler angelegt ist. Auf der Rückseite ist bei der Jeans „D“ keine Doppelnaht oberhalb der Taschen vorhanden, sondern nur eine einfache Naht ausgeführt, wenngleich in Verbindung mit der Naht im Bereich der Gürtelschlaufen – die allerdings zusätzlich auch bei den „Q1“-Modellen vorhanden ist - auch hier die Anmutung einer doppelten Nahtführung besteht. Insgesamt ist in der Kombination der Merkmale eine hochgradige Übereinstimmung festzustellen. Die Abweichungen betreffen nur leichte Abweichungen – Doppelnaht unter den Vordertaschen – oder ein weniger ins Auge fallendes Merkmal – Doppelnaht über den Taschen auf der Rückseite. Berücksichtigt man, dass ein Verbraucher regelmäßig aus dem Erinnerungseindruck heraus einen Vergleich anstellt, also die Modelle gerade nicht zur Ansicht gegenüber stellen kann, besteht die naheliegende Gefahr, dass er das beanstandete Jeansmodell aufgrund der übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale als ein solches der Klägerin wahrnimmt. Für die Entscheidung kann auch nicht von einer selbständigen Zweitherstellung ausgegangen werden. Das behauptet die Beklagte zwar, diese Behauptung hat sie aber weder substanziiert noch durch Unterlagen belegt oder sonst glaubhaft gemacht. Lediglich die Designerin ist als Zeugin benannt worden. In der mündlichen Verhandlung ist darauf hingewiesen worden, dass der Vortrag zur selbstständigen Zweitherstellung für den Eintritt in eine Beweisaufnahme unzureichend ist, da keine näheren Ausführungen und Belege (Unterlagen zur Kreation und zur Übernahme in die Kollektion) vorgelegt worden sind. Innerhalb der Schriftsatzfrist ist hierzu nicht weiter vorgetragen worden. d. Eine unlautere Herkunftstäuschung ist anzunehmen. aa. Die für die unlautere Herkunftstäuschung erforderliche gewisse Bekanntheit der Produkte der Klägerin ist anzunehmen. Diese gewisse Bekanntheit ist angesichts der dargelegten und glaubhaft gemachten Umsatzzahlen und Absatzzahlen der Klageprodukte ohne weiteres gegeben. Die Klägerin hat in den Jahren 2010 bis 2015 insgesamt sechsstellige Absatz- und achtstellige Umsatzzahlen glaubhaft gemacht. bb. Soweit es darum geht, einer unlauteren Herkunftstäuschung entgegenzuwirken, beruft sich die Beklagte auf die Kennzeichnung der beanstandeten Jeans. Tatsächlich weisen diese den jeanstypischen Lederabnäher auf der Hosenrückseite mit der Markenangabe „D“ auf. Dementgegen sind die Modelle der Klägerin mit einem Abnäher der Marke „Q1“, ferner mit einem stilisierten, aufgenähten Herz in Chromoptik versehen. Der Verkehr ist auch daran gewöhnt, an diesen Abnähern Marken zu erkennen und zu unterscheiden. Dies genügt allerdings nicht, um einer unlauteren Herkunftstäuschung vorzubeugen. Die Angabe mag geeignet sein, einer unmittelbaren Herkunftstäuschung entgegenzuwirken, also der Annahme, dass es sich bei der Marke „D“ letztendlich um ein Produkt der Marke „Q1“ handelt. Die Beklagte beruft sich gerade darauf, dass die Marke „D“ bekannt sei. Denkbar ist allerdings eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinn. Auch wenn die Beklagte vorträgt, die Marke „D“ sei im Geschäftsverkehr bei den Verbrauchern bekannt, ist es denkbar, dass bei Verbrauchern angesichts der ähnlich gestalteten Hosen eine Zweitmarkenverwirrung entstehen kann. Also könnten Verbraucher irrtümlich annehmen, bei der Marke „D“ handele es sich um eine Zweitmarke von J oder der Klägerin. Auch ist denkbar, dass hier von einem Lizenzprodukt ausgegangen wird. Die Kammer geht davon aus, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher über die Verhältnisse der Hersteller der Marken „Q1“ und „D“ nicht so genau im Bild ist, dass die Gefahr einer solchen Zuordnungsverwirrung nicht besteht. Dies betrifft auch den Vortrag, sie habe ein größeres Unternehmen als J. Vor diesem Hintergrund kann die Gefahr einer Verbrauchertäuschung nicht als ausgeräumt betrachtet werden. e. Der Einwand der Beklagten, Ansprüche der Klägerin seien verwirkt, weil die Klägerin oder zumindest J von einem Vertrieb der hier angegriffenen Jeans in Deutschland Kenntnis gehabt hätte, ist nicht hinreichend vorgetragen worden. Die Behauptung einer allgemeinen Marktkenntnis genügt nicht, eine entsprechende Kenntnis anzunehmen. Wie in der mündlichen Verhandlung von dem Geschäftsführer der Klägerin erläutert und der Kammer aus vorangegangenen Verfahren bekannt, werden in Deutschland Jeans unter einer Vielzahl von Marken und in einer Vielzahl von Designs und Varianten angeboten. Auch wenn man bei einem Unternehmen, das in Deutschland Jeans vertreibt, von einer guten Marktkenntnis ausgehen kann, kann angesichts der Unübersichtlichkeit des Marktes eine hinreichend sichere Kenntnis oder aber grob fahrlässige Unkenntnis der hier angegriffenen Jeans nicht unterstellt werden. Auch die Abmahnungen der Beklagten durch J in den Jahren 2015 und 2016 ändern an der Beurteilung nichts. Den Schreiben aus 2015 ist nicht zu entnehmen, dass sich diese auf den deutschen Markt bezogen, was die Beklagte auch nicht geltend macht. Die Abmahnungen in englischer Sprache sind an die Beklagte unter ihrer dänischen Anschrift adressiert. Selbst wenn die in den Abmahnschreiben vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärungen räumlich auch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfassen sollten, worauf sich die Beklagte beruft, bleibt offen, ob es sich um zu weit gefasste Erklärungen handelte, die „vorsorglich“ auch weitere Länder umfassen sollte, oder ob dem eine entsprechende, von der Klägerin allerdings bestrittene Kenntnis vom Vertrieb der Produkte in Deutschland zugrunde lag. Die Abmahnung aus 2016 betrifft den niederländischen Markt. Hieraus lässt sich gerade keine Kenntnis des Vertriebs in Deutschland herleiten. Nichts anderes ergibt sich für den Hinweis der Beklagten, in dem Abmahnschreiben sei auf die Webseite Link wurde gelöscht hingewiesen worden und dort würden seit 2014 auch Jeans für den deutschen Markt angeboten. Auch davon ausgehend ist nicht von einer Kenntnis des Vertriebs des hier angegriffenen Jeansmodells in Deutschland auszugehen. Die Beklagte hat nämlich vorgetragen, dass das seinerzeit angegriffene Jeansmodell in Deutschland mittlerweile nicht mehr vertrieben werde. Damit betrifft die damalige Abmahnung ein anderes als das streitbefangene Jeansmodell. Dass das damals vertriebene Jeansmodell mit dem angegriffenen Jeansmodell in allen charakteristischen Merkmalen identisch ist und daher die damalige Kenntnis von einem Vertrieb in Deutschland auf das streitbefangene Modell übertragen werden kann, hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die Anlage B 12 dargelegt. Die Anlage B 12 zeigt aber bereits (Seite 4) Unterschiede bei der Gestaltung der Gesäßtaschen auf, so dass gerade nicht von einer praktisch identischen Gestaltung ausgegangen werden kann. Kann Kenntnis von einem Vertrieb der angegriffenen Jeans in Deutschland nicht angenommen werden, kommt es nicht darauf an, ob der Kenntnisstand, der den Abmahnungen zugrunde lag, insbesondere von J oder der beteiligten Rechtsanwälte, der Klägerin zuzurechnen ist. 2. Die Annexansprüche – Auskunft und Schadensersatzfeststellung – sind folgerichtig gemäß §§ 242 BGB, 9 UWG, 256 ZPO ebenfalls begründet. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 250.000 € (200.000 € Unterlassung, je 25.000 € Auskunft und Schadensersatzfeststellung) Q Perthel Notzem