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Beschluss

6 W 5/24

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0604.6W5.24.00
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Leitsätze
1. An der Dringlichkeit (§ 12 Abs. 1 UWG) des Vorgehens gegen einen zuletzt begangenen Verstoß fehlt es grundsätzlich auch dann, wenn damit zwar nicht identische, aber kerngleiche Verstöße desselben Verletzers zu lange toleriert worden sind.(Rn.48) 2. Ein Wiederaufleben der Dringlichkeit kommt nur bei einer wesentlichen Änderung oder Ausweitung des wettbewerbswidrigen Verhaltens wegen der damit einhergehenden erhöhten Gefährlichkeit für den Gläubiger in Betracht, etwa aufgrund der Intensivierung des Verstoßes oder seiner Wirkung für den Gläubiger oder dessen Änderung nach Art und Umfang.(Rn.49)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. März 2024, Az. 14 O 58/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An der Dringlichkeit (§ 12 Abs. 1 UWG) des Vorgehens gegen einen zuletzt begangenen Verstoß fehlt es grundsätzlich auch dann, wenn damit zwar nicht identische, aber kerngleiche Verstöße desselben Verletzers zu lange toleriert worden sind.(Rn.48) 2. Ein Wiederaufleben der Dringlichkeit kommt nur bei einer wesentlichen Änderung oder Ausweitung des wettbewerbswidrigen Verhaltens wegen der damit einhergehenden erhöhten Gefährlichkeit für den Gläubiger in Betracht, etwa aufgrund der Intensivierung des Verstoßes oder seiner Wirkung für den Gläubiger oder dessen Änderung nach Art und Umfang.(Rn.49) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. März 2024, Az. 14 O 58/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. I. Der am 22. März 2024 beim Landgericht eingereichte Antrag ist auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet, mit die Antragsgegnerin wegen unlauteren Wettbewerbs verpflichten werden soll, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, Werbung per E-Mail zu versenden oder versenden zu lassen, wie geschehen durch E-Mails am 9. Februar 2024, am 13. Februar 2024 und am 8. März 2024 (jeweils bezeichnet unter Angabe der Uhrzeit und Anlage zur Antragsschrift), es sei denn, eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers liegt vor oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG sind gegeben. Die Antragstellerin trägt zur Begründung vor: Die Parteien böten jeweils Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung (search engine optimization, SEO) an. Mit E-Mail vom 9. Februar 2024 habe die Antragsgegnerin eine Kundin der Antragstellerin, die nicht in den Empfang von Werbe-E-Mails eingewilligt und keine geschäftliche Beziehung mit der Antragstellerin unterhalten habe, unter dem Betreff „Informationen zu […].de“ wie folgt angeschrieben: „Guten Tag Herr M[…], ich war gerade auf Ihrer Webseite ([…]) und bin dort auf ein paar Dinge aufmerksam geworden, über die ich Sie gerne informieren möchte. Wenn Sie wünschen, kann ich gerne ein kurzes Video für Sie dazu aufnehmen. Antworten Sie einfach auf diese E-Mail mit ‚Video‘ und ich sende es Ihnen die Tage zu. P[…] […] GmbH […]-Straße […] […]“ Nachdem die Antragstellerin hiervon erfahren habe, habe ihr Geschäftsführer mit E-Mail vom 12. Februar 2024 an die Antragsgegnerin geschrieben: „Unsere Kunden machen keine Geschäfte mit Spammern und Leuten die nicht ans Telefon gehen, weil sie was zu verbergen haben. Bekomme ich noch eine solcher Emails von einem unserer Kunden zu sehen, dann wird das juristisch SEHR TEUER. Verstoß gegen UWG. Comprende? A[…]“ Am 13. Februar 2024 habe die Antragsgegnerin der Kundin der Antragstellerin erneut eine E-Mail (Anlage A 2) unter dem Betreff „Frage an Stefan“ mit folgendem Inhalt zugesandt: „Hallo Herr M[…], ich wollte nur einmal sicherstellen, ob Sie meine E-Mail vor ein paar Tagen erhalten haben? Lassen Sie mich gerne kurz wissen, ob ich Ihnen ein persönliches Video aufnehmen soll bezüglich der aktuellen Situation von Ihrer Webseite ([…]). P[…] […] GmbH […]-Straße […] […]“ Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin mit Abmahnschreiben ihrer Rechtsanwälte vom 19. Februar 2024 auffordern lassen, sich strafbewehrt dazu zu verpflichten, es zu unterlassen, Werbung per E-Mail zu versenden oder versenden zu lassen, wie geschehen durch die E-Mail am 9. Februar 2024 und erneut durch die E-Mail am 13. Februar 2024 (jeweils unter Angabe der Uhrzeit), es sei denn, eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers liegt vor oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG sind gegeben. Die Abmahnung sei der Antragsgegnerin am Folgetag zugegangen. Am 8. März 2024 habe die Antragstellerin von der Antragsgegnerin eine E-Mail unter dem Betreff „o[…] ug, es gibt Neuigkeiten für Dich!“ mit folgendem Inhalt erhalten, ohne in deren Erhalt eingewilligt zu haben: „Hey o[…] ug, wir haben etwas Großartiges zu verkünden! Als Team von T[…] haben wir die Ehre, in der allerersten SEO-Doku weltweit mitzukooperieren. Eine Premiere. Der Produzent B[…] hat uns in allen wichtigen Fragen rund um das Thema SEO interviewt. Und wir haben erstmalig all unsere Erfahrungen und Strategien aus unseren über 1.000 Kundenprojekten öffentlich preisgegeben. Wie C[…] es auf den Punkt bringt: ‚Wir haben uns in die Karten schauen lassen.‘ Am 24.03.2024 - in genau 16 Tagen ist es so weit. Und das Beste: Du kannst Dir mit unserem Trailer schon heute einen Vorgeschmack auf das holen, was Dich erwarten wird. Und Dir Deinen Erstzugang zur Veröffentlichung sichern. Genau hier: doku.b[…].de Viele Grüße Dein T[...]-Team PS: Bis zum 24.03.2024 um 23:59 Uhr erhältst Du passend zur Dokumentation von uns erstellte SEO-Templates, mit dem Inhalt, den wir selbst bei unseren Kunden für die bestmöglichen Ergebnisse verwenden. Sie können sich jederzeit abmelden oder Ihre Kontaktdaten bearbeiten.“ Mit Schreiben vom 18. März 2024 an die Rechtsanwälte der Klägerin habe ein Rechtsanwalt die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin angezeigt und mitgeteilt, er würde sich betreffend das ihm vorliegende Schreibens vom 19. Februar 2024 kurzfristig und unaufgefordert wegen der weiteren Vorgehensweise melden. Am 21. März 2024 habe ein Telefonat zwischen den beiderseitigen Rechtsanwälten stattgefunden. Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie könne von der Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG Unterlassung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung verlangen. Diesen Anspruch könne sie wegen Eilbedürftigkeit im Weg der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Die erstmals an sie gerichtete E-Mail vom 8. März 2024 sei eine neue, intensivere Verletzungshandlung, mit der die Dringlichkeit (wieder) auflebe. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den es der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis gegeben hat, durch Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, jedenfalls sei ein Verfügungsgrund nicht gegeben; die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG sei durch das Zuwarten der Antragstellerin seit der spätestens am 12. Februar 2024 bestehenden Kenntnis von dem behaupteten wettbewerbswidrigem Verhalten widerlegt. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht dahin ergänzt, dass die Antragsgegnerin bezüglich der E-Mail vom 8. März 2024 „fingiert“ habe, dass die E-Mailadresse der Antragstellerin am 6. März 2024 zum Abonnement dieses Newsletters angemeldet worden sei, was seitens der Antragstellerin in Wirklichkeit nicht geschehen sei, die im Übrigen im Impressum ihrer Webseite zum Ausdruck bringe, dass sie keine Werbung wünsche. Das Landgericht hat beschlossen, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen. II. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und nach dem möglicherweise entsprechend anwendbaren Erfordernis aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (siehe dazu Huber/Braun in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 922 Rn. 10 mwN zum Streitstand) statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat den Antrag ohne Verletzung des Rechts mit der Begründung zurückgewiesen, dass es ausgehend von dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin, dessen Richtigkeit unterstellt werden kann, am Verfügungsgrund als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt. Wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt auch der bei der Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigende neue Sachvortrag (vgl. § 571 Satz 1 ZPO) keine abweichende Beurteilung. a) Der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung setzt in Wettbewerbssachen wie auch sonst nach §§ 935, 940 ZPO einen Verfügungsgrund voraus. Allerdings können nach § 12 Abs. 1 UWG einstweilige Verfügungen zur Sicherung der in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in § 935 ZPO und § 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. § 12 Abs. 1 UWG begründet damit in seinem Anwendungsbereich eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der erforderlichen Dringlichkeit (vgl. nur BGH, GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung). Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen, was die Beschwerde nicht angreift. b) Im Streitfall fehlt es am Verfügungsgrund, weil die Dringlichkeitsvermutung durch zögerliches Verhalten der Antragstellerin widerlegt ist. aa) Dies ist nach dem vom Landgericht zutreffend und von der Beschwerde unbeanstandet dargestellten Maßstab der Fall, wenn der Gläubiger mit der Verfolgung seiner Rechte im Wege der einstweiligen Verfügung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt. In beiden Fällen ist auf Grund des eigenen Verhaltens des Antragstellers der Schluss gerechtfertigt, es bedürfe keiner sofortigen Entscheidung des Gerichts. Für die Frage einer rechtzeitigen Verfahrenseinleitung kommt es darauf an, wann der Gläubiger Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und der Person des Verletzers erlangt hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 25. April 2007 - 6 U 43/07, WRP 2007, 822; Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 U 373/22, juris Rn. 151; Urteil vom 25. Oktober 2023 - 6 W 39/23, unveröffentlicht). Soweit der Gläubiger sich gegen die aktuelle Fortsetzung oder Wiederholung unzulässiger Handlungen durch denselben Schuldner wendet, gilt dabei Folgendes: (1) Die bloße Fortsetzung der beanstandeten Handlung ist nicht geeignet, den einmal entfallenen Verfügungsgrund wiederaufleben zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2007 - 6 U 43/07, WRP 2007, 822, 823 mwN). An der Dringlichkeit des Vorgehens gegen einen zuletzt begangenen Verstoß fehlt es grundsätzlich auch dann, wenn damit zwar nicht identische, aber kerngleiche Verstöße desselben Verletzers zu lange toleriert worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 273, 275; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 12 UWG Rn. 29, jeweils mwN). (2) Ein Wiederaufleben der Dringlichkeit kommt nur bei einer wesentlichen Änderung oder Ausweitung des wettbewerbswidrigen Verhaltens wegen der damit einhergehenden erhöhten Gefährlichkeit für den Gläubiger in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2007 - 6 U 43/07, WRP 2007, 822, 823), etwa aufgrund der Intensivierung des Verstoßes oder seiner Wirkung für den Gläubiger oder dessen Änderung nach Art und Umfang (siehe OLG Hamburg, Urteil vom 11. August 2005 - 5 U 19/05, juris Rn. 25; OLG München, GRUR 2019, 507, 509 f; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7. Januar 2019 - 6 W 86/18, juris Rn. 4; Singer, jurisPR-WettbR 11/2007 Anm. 5, jeweils mwN). Dafür ist allerdings zumindest nicht notwendig, dass sich der Kern des Verhaltens des Schuldners geändert hat. Unter solchen Umständen hätten ohnehin die vom früheren Verstoß begründete Wiederholungsgefahr und Verbot, das auf deren Grundlage gegen die konkrete Verletzungsform oder allgemein ein deren kennzeichnende Merkmale aufweisenden Verhalten zu erwirkendes gewesen wäre, die neue Verletzungsform nicht erfasst. Unter solchen Umständen ließe schon wegen des unterschiedlichen Anspruchsinhalts regelmäßig kein Mangel an Dringlichkeit daraus ableiten, dass der Gläubiger gegen die frühere Zuwiderhandlung nicht (zügig) vorgegangen ist. (3) Ob es die Dringlichkeit unberührt lässt, wenn dem Gläubiger aufgrund einer früheren Verletzungsform ein die spätere Verletzungsform erfassendes Verbot – nur – hätte erwirken können, indem er einen abstrakt gefassten Antrag gestellt hätte (so OLG Frankfurt a.M., WRP 2014, 101, 102; KG, GRUR-RR 2021, 494, 496; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 12 UWG Rn. 30), kann hier dahinstehen. Es kommt nach den nachfolgend zu würdigenden Umständen des Falls insbesondere nicht entscheidend darauf an, ob – wie das Landgericht angenommen hat – gegen ein Wiederaufleben der Dringlichkeit schon spricht, dass die Antragstellerin jedenfalls mit der Abmahnung nach den E-Mails vom Februar 2024 – in Einklang mit der dadurch auch für kerngleiche Handlungen begründeten Wiederholungsgefahr – eine Unterlassungserklärung gefordert hat, die auch die anschließende E-Mail vom 8. März 2024 erfasst hätte. bb) Indem die Antragstellerin, nachdem sie von den konkreten Verletzungshandlungen der E-Mails vom 9. und 13. Februar 2024 erfahren hat, mit der Antragstellung jeweils mehr als 31 Tage zugewartet hat, hat sie die Vermutung der Dringlichkeit des gesamten vorliegenden Unterlassungsbegehrens widerlegt. (1) Schon diese beanstandeten Handlungen im Februar 2024, spätestens die E-Mail vom 13. Februar 2024, sind nach dem oben angegebenen Maßstab maßgeblich für die Beurteilung, ob die Antragstellerin das vorliegende Begehren zögerlich verfolgt hat. Die Dringlichkeit ist danach zu bestimmen und nicht durch die zuletzt hinzugekommene E-Mail vom 8. März 2024 wiederaufgelebt. (a) Eine neue Dringlichkeit ist nicht etwa schon deshalb eingetreten, weil die letztgenannte E-Mail mit den vorangegangen nicht kerngleich gewesen wäre und somit einen abweichenden Anspruch begründet hätte, dessen Geltendmachung bis dahin ausgeschlossen gewesen wäre. (aa) Die für den im Streitfall geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr erstreckt sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinausgehend für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. nur BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 11 mwN - Werbung für Fernbehandlung). (bb) In dem hier in Rede stehenden Fall einer unzumutbaren Belästigung im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 Var. 3 UWG besteht das Charakteristische der Verletzungshandlung darin, dass mit einer E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten geworben wird. Lediglich über den Gegenstand des für seine Dienstleistungen werbenden Unternehmens geht gegebenenfalls der Bereich kerngleicher Handlungen nicht hinaus (siehe zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 UWG: BGH, GRUR 2011, 433 Rn. 27 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung). In der Handlung der E-Mail vom 8. März 2024, die sich wie in den vorangegangenen Fällen auf die Dienstleitungen gemäß dem Unternehmensgegenstand der Antragstellerin bezog, haben sich dementsprechend lediglich die Merkmale wiederholt, die bereits charakteristisch für die beiden anderen im Antrag aufgeführten konkreten Verletzungsformen der E-Mails vom Februar 2024 waren. Insbesondere wofür geworben wird, ist unter diesem Gesichtspunkt irrelevant (siehe zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 UWG: BGH, GRUR 2011, 433 Rn. 27 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung). Dasselbe gilt für die formelle und inhaltliche Gestaltung der Werbung und deren konkreten, jedenfalls hinter einer ausdrücklichen Einwilligung zurückbleibenden Anlass. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Werbung auf die konkrete Situation des Empfängers zugeschnitten oder sonst individualisiert ist. Charakteristisch für die Zuwiderhandlung ist auch nicht der Umfang, in dem der Handelnde dieselbe oder gleichermaßen nicht von ausdrücklicher Einwilligung gedeckte Werbung gleichzeitig oder wiederholt versendet und die Anzahl ihrer Empfänger. Ebenso wenig ist kennzeichnend, ob – wie es die Antragstellerin hier hinsichtlich der E-Mail vom 8. März 2024 annimmt – der Adressat dem Werbenden sogar bereits vor Zusendung der Werbung ausdrücklich oder nach den Umständen zu erkennen gegeben hat, keine Werbung per E-Mail zu wünschen. Irrelevant für die Bestimmung des Kerns der konkreten Verletzungsform vom 8. März 2024 ist auch der Vortrag, die Antragsgegnerin habe eine in Wirklichkeit nicht erfolgte Anmeldung zu ihrem Newsletter vorgegeben. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es für die wettbewerbliche Einordnung des nach dem Verbotsantrag und gestützt auf § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG beanstandeten Verhaltens, das in der Werbung mit einer zuletzt insbesondere als Newsletter gestalteten E-Mail ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten liegt, nicht maßgeblich, ob der Absender eine Anmeldung des Empfängers zum Newsletter vortäuscht. Ein gegen derartiges Vorgehen gerichtetes Verbot (etwa wegen Irreführung nach § 5 UWG) begehrt die Antragstellerin weder nach der abstrakten Umschreibung der zu untersagenden Handlung noch mit der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform der E-Mail vom 8. März 2024. Letzterer ist nämlich nicht zu entnehmen ist, ob eine Anmeldung des Empfängers zum Newsletter vorgegeben wird. Unerheblich ist unter dem Gesichtspunkt der Kerngleichheit ferner insbesondere die Person des adressierten Marktteilnehmers und somit, dass erstmals die E-Mail vom 8. März 2024 an die Antragstellerin gerichtet war. Darauf ist der nach der Fassung des Antrags geltend gemachte Anspruch, der gerade auch die vorangegangenen Verletzungsformen von E-Mails an Dritte umfassen soll, nicht beschränkt. Die Antragsfassung entspricht damit dem, was nach dem in Rede stehenden Tatbestand in § 7 UWG für die Zuwiderhandlung und nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG für die Anspruchsberechtigung charakteristisch ist. Beide sind nicht durch den Adressaten der Werbung gekennzeichnet, sondern dadurch, dass der Schuldner im Wettbewerb mit dem Gläubiger (beliebige) Marktteilnehmer ohne ausdrückliche Einwilligung mit Werbung durch elektronische Post anspricht, was unwiderleglich als unzumutbare Belästigung gilt. Dies wird durch die in der Antragsfassung abstrakt formulierten Merkmale bestätigt, die neben der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform die Funktion haben mögen, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH, GRUR 2006, 164 Rn. 14 - Aktivierungskosten II; GRUR 2010, 749 Rn. 36 - Erinnerungswerbung im Internet). Die Beschwerde führt zwar aus, (erst) die Belästigung der Antragstellerin durch eine Spam-Mail sei (zudem) ein zielgerichteter Angriff auf deren Unternehmen, bei dem nicht mehr nur die Förderung des eigenen Absatzes im Vordergrund stehe, sondern zusätzlich die gezielte Behinderung des Mitbewerbers. Einen Anspruch auf Unterlassung einer Handlung, bei der es zu den – etwa für die Frage einer gezielten Behinderung im Sinn § 4 Nr. 4 UWG – charakteristischen Merkmalen gehören könnte, dass gerade die Antragstellerin selbst Empfängerin einer E-Mail der Beklagten ist, macht die Antragstellerin nicht geltend. Das erstrebte Verbot soll nach dem Antrag gerade unabhängig vom Adressaten einer – in den konkreten Verletzungsformen an unterschiedliche Empfänger – versandten E-Mail gelten. Abgesehen davon dürfte der Unlauterkeitstatbestand in § 4 Nr. 4 UWG auch nicht verwirklicht sein, weil eine solche Behinderung eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers voraussetzt (BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker I; GRUR 2018, 317 Rn. 12 - Portierungsauftrag, jeweils mwN); eine solche dürfte noch nicht darin zu erkennen sein, dass der betroffene Mitbewerber eine oder mehrere, gegebenenfalls regelmäßige E-Mails, die ihm unerwünscht zugehen, zur Kenntnis nehmen muss, ohne dass bereits eine solche Häufung vorläge, dass dadurch nennenswerte Ressourcen seines Unternehmens gebunden würden. Auch erscheint es abwegig, mit der Beschwerde anzunehmen, dass die Adressierung der Antragstellerin gar auf deren Behinderung im Wettbewerb gerichtet und von Schädigungsabsicht getragen gewesen sei. Gerade in Anbetracht der vorangegangenen Warnung und Abmahnung liegt völlig fern, dass die E-Mail an die Antragstellerin nicht bloß auf einer – womöglich vorsätzlichen – Gleichgültigkeit der Antragsgegnerin gegenüber dem Belästigungsverbot in dem Bemühen beruhte, die auf eigenen Absatz der Antragstellerin gerichtet Werbung zu streuen, sondern – bewusst um den Preis der lauterkeitsrechtlichen Inanspruchnahme – der Antragstellerin bewusst (geringfügige) Nachteile wie etwa den Aufwand zufügen sollte, den empfangenen Newsletter zur Kenntnis zu nehmen und zu löschen oder sich davon abzumelden. (b) Die E-Mail vom 8. März 2024 hat auch weder einer Intensivierung des Verstoßes oder seiner Wirkung für die Antragstellerin noch eine Änderung nach Art und Umfang gebracht, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass die Antragstellerin nunmehr ungeachtet des vorherigen Zögerns (doch) ein neues oder wiederaufgelebtes dringliches Untersagungsinteresse hätte. (aa) Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Inhalt der E-Mail vom 8. März 2024 jedenfalls keine Intensivierung der unzumutbaren Belästigung im Vergleich zu den vorangegangenen E-Mails gebracht hat. Dass mit dem Landgericht in den E-Mails vom Februar 2024 mit Rücksicht auf deren Inhalt sogar ein intensiverer Verstoß zu erkennen sein dürfte, ist nicht mehr entscheidend. Das Landgericht hat zutreffend sinngemäß ausgeführt, dass insbesondere die E-Mail vom 9. Februar 2024 – wenngleich mit Allgemeinplätzen – zumindest vorgab, die Antragsgegnerin habe die individuelle Situation des Adressaten analysiert und sei in der Lage, eine spezifisch darauf zugeschnittene Leistung anzubieten. Diese E-Mail war persönlich an einen mit Namen angeredeten Beschäftigten des Adressaten gerichtet. Eine Werbung, die wie diejenige der späteren E-Mail vom 8. März 2024, in deren persönliche Anrede (nur) die Firma des Adressaten eingesetzt war, lediglich als Newsletter allgemein auf eine – zudem nicht erkennbar kundespezifische – Leistungsfähigkeit aufmerksam macht, ist jedenfalls nicht in stärker ausgeprägtem Maß geeignet, eine zur Beeinflussung des Wettbewerbs geeignete Belästigung zu bewirken. Insbesondere hat das Landgericht bei der Entscheidung über die Abhilfe zutreffend ausgeführt, dass das Argument der Beschwerde nicht verfängt, ein mutmaßliches Interesse am Erhalt des Newsletters als Massengeschäft könne nicht unterstellt werden könne, während es am Erhalt kundenspezifischer E-Mails bestehen könnte. Ein etwaiges mutmaßliches Interesse des Empfängers am Erhalt einer E-Mail, das jedenfalls die Unzulässigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht ausschließt, begünstigt die Gefahr, eine geschäftliche Entscheidung des Adressaten zu beeinflussen. Insoweit geht von einem Newsletter wie der E-Mail vom 8. März 2024, mag er auch unter Umständen vom Adressaten belästigender empfunden werden als ein individuell zugeschnittenes Angebot, allenfalls eine geringere, jedenfalls aber keine höhere Intensität aus, was dessen Charakter als vom Mitbewerber zu beanstandender Lauterkeitsrechtsverstoß anbelangt. Auch ansonsten ergibt sich im inhaltlichen Vergleich der E-Mails keine Intensivierung der als unzulässig angegriffenen Handlungen oder Änderung ihres Charakters, die unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit für die Antragstellerin erhebliches Gewicht hätte. (bb) Die Beschwerde sieht eine Intensivierung oder Wesensänderung des Verstoßes zu Unrecht auch darin, dass ein Newsletter-Versand in der Regel an einen im Vergleich zu einer kundenspezifischen E-Mail größeren Adressatenkreis und auf regelmäßige Wiederholung gerichtet sei, somit unterschiedliche Kommunikationsformen vorlägen, die unterschiedliche Zwecke verfolgen und sich an verschiedene Empfängerkategorien richteten. Das Landgericht hat bei der Entscheidung über die Abhilfe zutreffend ausgeführt, dass es die Gefährlichkeit für den Gläubiger unter Umständen erhöhen kann, wenn eine zunächst auf einzelne (und mit spezifischen Angeboten) angeschriebene Adressaten beschränkte Werbung auf die Ansprache eines größeren Adressatenkreises mittels eines Newsletters ausgeweitet wird. Eine Verletzungshandlung von derart geänderter Qualität und Intensität, dass frühere Verstöße der Dringlichkeit nicht entgegenstehen, ist etwa in dem Fall angenommen worden, dass gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse als Markverhaltensregelung im Sinn von § 3a UWG dadurch verstoßen worden ist, dass ein Stadtblatt mit redaktionellem Teil früher kostenpflichtig, neuerdings hingegen kostenfrei und mit mehr als vervierfachter Auflage in allen Haushalten verteilt wird, was seine Attraktivität für Anzeigenkunden erhöhe (OLG Stuttgart, AfP 2016, 171, 176). Wie das Landgericht richtig erkannt hat, ist eine solche Konstellation im Streitfall jedoch nicht dargelegt. Dies gilt unabhängig davon, dass – worauf das Landgericht zunächst hinweist – die Antragstellerin nicht darlegt, dass auch weitere Personen den Newsletter ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung erhalten haben. Dies dürfte sich allerdings der Erkenntnis der Antragstellerin entziehen, kann aber zu deren Gunsten unterstellt werden; im Übrigen dürfte für die Beurteilung der Dringlichkeit genügen, dass die Antragstellerin, auf deren Horizont es nach den in anderem Zusammenhang gemachten zutreffenden Ausführungen des Landgerichts insoweit ankommt, nach den Umständen von der Gefahr ausgehen darf, dass der Newsletter – wie üblich – an eine Vielzahl von Empfängern versandt worden ist. Mit Recht hat das Landgericht sich im Ergebnis jedenfalls darauf gestützt, dass die Adressierung vielzähliger Empfänger aus Sicht der Antragstellerin bereits auf der Grundlage der Kenntnis von den E-Mails vom 9. und 13. Februar 2024 zu erwarten war. Der vorgeblich individuelle, letztlich aber ohne kundenspezifische Substanz gestaltete Inhalt jener Werbe-E-Mails ließ aus Sicht der Antragstellerin annehmen, dass E-Mails dieses Inhalts standardisiert an potentielle Kunden in einer Vielzahl von Fällen verschickt werden. Die Nennung eines Namens eines Ansprechpartners und einer angeblich aufgesuchten URL des Adressaten (wie dann auch im Newsletter vom 8. März 2024 die Einsetzung der der Firma des Adressaten) steht dem nicht entgegen, selbst wenn deren – freilich womöglich ohnehin automatisierte – Einsetzung von der Antragsgegnerin jeweils händisch vorgenommen werden sollte. Jedenfalls musste die Antragstellerin aufgrund der Art der E-Mail vom 9. Februar 2024 und erst recht nach dem von der Warnung der Antragstellerin unbeeindruckten Nachhaken durch E-Mail vom 12. Februar 2024 davon ausgehen, dass es sich nicht einen Einzelfall handelte, sondern – insoweit nicht wesentlich anders als bei einem Newsletter – eine Vielzahl von Adressaten ebenso umworben wird. Angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin schon mit der E-Mail vom 12. Februar 2024 ihre Bereitschaft zur wiederholten Ansprache desselben Adressaten gezeigt hatte, und unabhängig davon auch nach der Gestaltung der E-Mails vom Februar 2024 mit fortlaufenden Wiederholungen kerngleicher Zuwiderhandlungen (wenigstens mit wechselnden Adressaten) zu rechnen war, fällt auch nicht maßgeblich ins Gewicht, dass ein Newsletter wie in der E-Mail vom 8. März 2024 regelmäßige Wiederholungen gegenüber demselben Adressatenkreis erwarten lässt. (cc) Ebenfalls ohne Erfolg stützt die Beschwerde sich darauf, dass bei der E-Mail vom 8. März 2024 erschwerend hinzukomme, dass die Antragsgegnerin eine in Wirklichkeit nicht erfolge Anmeldung zu ihrem Newsletter vorgegeben habe. Dieser Gesichtspunkt, der die Verletzungshandlungen nach den Beanstandungen des Verfügungsantrags nicht kennzeichnet, ist nach dem Schutzzweck von § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG für die wettbewerbliche Einordnung des nach dem Verfügungsantrag zu verbietenden Verhaltens nicht maßgeblich. Schon die Belästigungswirkung einer nicht ausdrücklich gewünschten E-Mail und erst recht die Eignung, den Wettbewerb zum Nachteil der Antragstellerin als Mittbewerberin nachteilig zu beeinflussen, werden allenfalls geringfügig dadurch begünstigt, dass dem Adressaten, sofern er sich überhaupt – wie es die Antragstellerin getan hat – damit befasst, wie es zu seiner Adressierung gekommen sein soll, eine Anmeldung zum Newsletter vorgespiegelt wird. Dies ist kaum geeignet, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass der Adressat sich dazu entscheidet, sich mit dem Inhalt der unerbetenen Werbung zu befassen. Jedenfalls erschiene nicht nachvollziehbar, dass erst die Entdeckung dieser Praxis ein dringliches Interesse des Mitbewerbers (wieder) begründen würde, schlechthin gegen ihm bereits zuvor bekannte Verletzungshandlungen vorzugehen, die durch denselben Kern der Versendung von E-Mails an Marktteilnehmer ohne deren ausdrückliche Zustimmung gekennzeichnet sind. (dd) Ein für die Dringlichkeit erhebliches Gewicht der beanstandeten E-Mail vom 8. März 2024 im Unterschied zu den früheren E-Mails ergibt sich auch nicht aus dem jeweiligen Geschehen, das den einzelnen E-Mails vorangegangen ist. Es kann dahinstehen, ob es insoweit in potentiell für die Dringlichkeit relevanter Weise intensivierend oder gefahrerhöhend zu bewerten ist, wenn die Belästigung sich vorsätzlich über ein vorangegangenes Unterlassungsverlangen hinwegsetzt und somit das Bedürfnis, gegen das für unzulässig gehaltene Verhalten vorzugehen insbesondere nach der E-Mail vom 8. März 2024 dringlicher erscheinen konnte als noch anfangs aufgrund der erstmaligen Adressierung des Kunden der Antragstellerin am 9.Februar 2024. Denn insofern läge jedenfalls maßgebliche Änderung der Umstände vor, wie sich spätestens nach Kenntnis von der E-Mail vom 13. Februar 2024 darstellten. Bereits dieser E-Mail war eine Warnung seitens der Antragstellerin (E-Mail vom 12. Februar 2024) vorausgegangen, der die Antragsgegnerin hinreichend deutlich entnehmen konnte, dass die Antragstellerin eine Wiederholung „solcher Emails“ an ihre Kunden als „Verstoß gegen UWG“ nicht dulden werde. Insoweit hat sich das Verhalten der Antragsgegnerin nicht verschärft und auch nicht erheblich mehr Anhalt geboten, von Vorsatz oder besonderer Beharrlichkeit auszugehen, indem diese eine kerngleiche Zuwiderhandlung mit der E-Mail vom 8. März 2024 wiederholt hat, obwohl sie inzwischen auch durch anwaltliche Abmahnung vom 19. Februar 2024 auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Der Antragstellerin mag zuzugeben sein, dass sich in der Wiederholung des Verstoßes just gegenüber dem Abmahnenden eine besondere Dreistigkeit des Schuldners zeigt, die allerdings vor allem als kurioser Ausdruck von Unbeholfenheit und Sorglosigkeit bei der Auswahl der Empfänger der Werbe-E-Mails erscheint. Dass die Antragsgegnerin sich durch ihre drohende wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme nicht von der Fortsetzung ihres Verhaltens abhalten lässt, hatte sie indes bereits dadurch demonstriert, dass sie trotz der Warnung, die ihr angesichts der E-Mail vom 9. Februar 2024 erteilt wurde, mit der E-Mail vom 12. Februar 2024 denselben Adressaten erneut angeschrieben hat. Insoweit hat der Umstand, dass es trotz zwischenzeitlicher Abmahnung zur E-Mail vom 8. März 2024 gekommen ist, keine erheblich weitergehende Erkenntnis über die von der Antragsgegnerin ausgehende Gefahr für die Lauterkeit des Wettbewerbs gebracht. (ee) Das Landgericht hat ebenso zutreffend erkannt, dass es aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerin als Mitbewerberin keine Intensivierung der Verstöße ist, dass die E-Mail vom 8. März 2024 an die Antragstellerin selbst gerichtet war. Das sich aus der Mitbewerberstellung ergebende Interesse, einen Wettbewerb unter unzumutbarer Belästigung von Mitbewerbern zu unterbinden, mag umso intensiver betroffen sein, je mehr der Adressat als Abnehmer der Leistungen des Anspruchstellers in Betracht kommt, insbesondere wenn er bereits dessen Kunde ist. Die Umwerbung des Mittbewerbers hingegen, der selbst und im Rahmen einer unternehmerischen Gestaltung seiner Geschäfte darüber entscheiden kann, ob er ihr folgen will, beeinträchtigt dessen wettbewerbliche Interessen nicht stärker, sondern allenfalls schwächer als eine belästigende Umwerbung potentieller oder bestehender Kunden, deren geschäftliche Entscheidung zu Lasten des Mitbewerbers, der darauf nicht unmittelbar einwirken kann, beeinflusst zu werden droht (siehe auch zur Abnehmerverwarnung BGHZ 164, 1, 4 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat; GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh; Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - 6 U 44/15, GRUR-RR 2015, 326, 329 juris Rn. 21). (2) Nach alledem ist die Dringlichkeitsvermutung widerlegt, weil die Antragstellerin zögerlich gegen die E-Mails vom 9. und insbesondere vom 12. Februar 2024 vorgegangen ist. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. April 2007 - 6 U 43/07, WRP 2007, 822, 823; Urteil vom 13. Mai 2020 - 6 U 127/19, GRUR-RR 2020, 386, 388; Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 U 373/22, juris Rn. 151) ist die Dringlichkeitsvermutung im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt. Dieser Zeitraum reicht regelmäßig aus, um dem Unterlassungsgläubiger Gelegenheit zu geben, sich Rechtsrat einzuholen, eventuell erforderliche Informationen oder Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen und den Gegner abzumahnen. Dabei handelt es sich um eine Regelfrist, d.h. dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreicher Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein kann. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats, (Urteil vom 23. September 2015 - 6 U 52/15, GRUR-RR 2015, 509, 511 mwN) zu beachten, dass das Dringlichkeitserfordernis nicht etwa bedeutet, dass der Gläubiger bei der Rechtsverfolgung ein erhöhtes Prozessrisiko eingehen müsste. Aus der Zeit, die er zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt hat, darf nicht auf das Fehlen der erforderlichen Dringlichkeit geschlossen werden, solange der Verfügungskläger dabei die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege geleitet und zu Ende geführt hat. An diesen rechtlichen Grundsätzen hält der Senat fest. Soweit die Beschwerde ohne Begründung und im Übrigen unter verkürzendem Verständnis dieser Grundsätze angibt, sie teile „die starre Monatsfrist mit Regel-/Ausnahmeverhältnis“ nicht, veranlasst dies zu keiner anderen Beurteilung. (b) Die Antragstellerin hat nach Kenntnis der E-Mails vom 9. und 12. Februar 2024, die sie ausweislich ihrer jeweiligen Reaktionen spätestens am 12. und am 19. Februar 2024 erlangt hat, bis zum 22. März 2024 mit der Antragstellung zugewartet. Damit hat sie nicht nur eine nach § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB – unabhängig von der Dauer des „kurzen“ Monats Februar mit 29 Tagen – bis zum 19. März 2024, einem Dienstag, zu berechnende Monatsfrist, sondern insgesamt mehr als 31 Tage (nämlich 32 Tage seit dem 19. Februar 2024) verstreichen lassen. Nach den konkreten Umständen des Falls bestehen keine Besonderheiten, die dies ausnahmsweise nicht als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen ließen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Antragstellerin bereits am 19. Februar 2024 in der Lage war, eine anwaltliche Abmahnung aussprechen zu lassen und daraufhin vom Gegner keine Gesichtspunkte angeführt worden sind, die weitere Ermittlungen erforderlich oder eine Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe entbehrlich erscheinen ließen. (3) Auf die vom Landgericht mit einer Hilfserwägung bejahte Frage, ob im Übrigen auch das zweiwöchige Zuwarten der Antragstellerin nach Kenntnis der E-Mail vom 8. März 2024 eine – nach alledem ohnehin nicht – wiederaufgelebte Dringlichkeitsvermutung widerlegen würde, kommt es somit nicht mehr an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (§ 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO).