1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.09.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 209/18 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 30.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 30.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über von der Klägerin aufgrund von ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz geltend gemachte Unterlassungs- und Folgeansprüche gegen die Beklagte wegen des Angebots von Artikeln, die für barrierefreie Bäder genutzt werden. Die Klägerin entwickelt, stellt her und vertreibt Artikel für Bäder und Küchen. Unter anderem entwickelt und vertreibt die Klägerin Ausstattungen für barrierefreie Bäder. Dazu zählen diverse Stützklappen und Duschsitze der sog. A-Linie, die auf der Internetseite der Klägerin wie folgt wiedergegeben sind: Es handelt sich hierbei um ein System, das sich aus Wandschienen, Haltegriffen und Duschsitzen zusammensetzt. Der jeweilige Duschsitz wird an einer Wandschiene befestigt und kann so seitwärts oder horizontal verschoben und bei Bedarf nach oben weggeklappt werden. Das System ist modular gestaltet. Zentrale Elemente sind die Wandschienen, an denen die einzelnen Elemente befestigt werden. Dies können Sitze, Haltegriffe oder Halteelemente für andere Produkte sein. Wegen der Gestaltung im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Originalprodukte Bezug genommen. Die Beklagte hat sich auf den Fernabsatz mit Sanitärprodukten spezialisiert. Unter dem Handelsnamen und der Marke B lässt die Beklagte Produkte aus dem Bereich Bad, Wellness, Lifestyle und Wohnen bei ausgesuchten Herstellern weltweit produzieren und bietet diese über ihren Online-Shop „B stilvoll leben Badshop“ unter Internetadresse 1 an. Unter der Rubrik „Bad Zubehör/barrierefrei“ hat die Beklagte Produkte für in der Bewegung eingeschränkte Personen angeboten, darunter insbesondere verschiedene Duschsitze und Stützhaltegriffe, die nachstehend wiedergegeben sind: Wegen der Gestaltung der Produkte wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Originalprodukte Bezug genommen. Die Klägerin hat behauptet, in der Bundesrepublik Deutschland würden ihre Produkte über ihre Vertriebsgesellschaft, die C GmbH mit Sitz in D, vertrieben. Diese betreue den deutschen Markt und nehme Bestellungen für den deutschen Markt selbst an. Die Abwicklung erfolge über die C GmbH, jedoch würden die Rechnungen direkt von der Klägerin an die deutschen Kunden versendet und diese entrichteten die Zahlungen direkt an die Klägerin. Die Ware werde direkt von der Klägerin an die Kunden in der Bundesrepublik Deutschland versendet. Die Klägerin hat behauptet, die C GmbH habe in der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Gesamtumsätze mit den Stützklappengriffen 2013: 77.127,00 € 2014: 100.564,00 € 2015: 177.349,00 € 2016: 274.177,00 € 2017: 208.620,00 € sowie mit den Klappsitzen/Duschstühlen 2013: 21.767,00 € 2014: 69.985,00 € 2015: 102.705,00 € 2016: 155.411,00 € 2017: 144.516,00 € erzielt. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, ihre Produkte verfügten über wettbewerbliche Eigenart. Die Produkte der anderen Wettbewerber unterschieden sich erheblich von der Gestaltung ihrer Produkte, insbesondere existierten keine Gestaltungen, die deren Charakteristika in sich vereinten. Die Gestaltung ihrer Produkte sei einmalig. Insoweit verweist die Klägerin auf das auf den Seiten 15-37 der Klageschrift dargestellte wettbewerbliche Umfeld, auf das Bezug genommen wird. Die Klägerin hat in dem Vertrieb dieser Produkte durch die Beklagte eine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 a und b UWG gesehen. Nach Hinweis des Landgerichts, die Klägerin möge klarstellen, aus welchem ihrer Produkte sie welches Produkt der Beklagten angreife, und möge zu diesem Zweck die Klageprodukte den Produkten der Beklagten bildlich gegenüberstellen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.11.2018 folgende Gegenüberstellung eingereicht: Nach den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht vom 05.12.2018 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.02.2019 „die Klageprodukte den angegriffenen Produkten der Beklagten wie folgt noch einmal bildlich gegenübergestellt:“ Die Klägerin hat beantragt, I. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland, Stützklappengriffe, Wandschienen und Duschsitze zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen, oder diese Handlungen begehen zu lassen, wenn es sich um Produkte mit einer Gestaltung wie folgt handelt: II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird. III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständige Verzeichnisses, unter Angabe 1. der Herkunft und des Vertriebsweges der rechtsverletzenden Erzeugnisse gemäß Ziffer I., insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, 2. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, 3. der einzelnen Lieferungen, ausgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen, sowie nach Namen und Anschriften der Abnehmer, 4. der einzelnen Angebote, ausgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie nach Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet, 6. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des Umsatzes und des erzielten Gewinns. IV. die Beklagte zu verurteilen, die rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. aus den Vertriebswegen zurückzurufen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat in der Auswechselung der in der geänderten Gegenüberstellung vom 06.02.2019 auf der linken Seite als 4. und 6. abgebildeten Klageprodukte eine Klageänderung gesehen, der sie nicht zustimme. Die Produkte der Klägerin verfügten nicht über wettbewerbliche Eigenart. Darüber hinaus seien die Produkte der Beklagten keine Nachahmung der Produkte der Klägerin. Hierzu hat die Beklagte im Einzelnen ausgeführt. Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf folgende Produkte stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen: Hinsichtlich der vorstehend abgebildeten Produkte habe die Klage Erfolg, weil diese gegen §§ 3, 4 Nr. 3 a UWG aufgrund einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung verstießen. Im Übrigen habe die Klage keinen Erfolg. Soweit die Klägerin in der geänderten Gegenüberstellung vom 06.02.2019 auf der linken Seite als 4. und 6. abgebildete Klageprodukte ausgetauscht habe, stelle dies keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar. Weder die Klageanträge noch der Klagegrund hätten sich geändert. Die Produkte der Klägerin verfügten über eine wettbewerbliche Eigenart. Diese sei durchschnittlich. Eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart durch Produkte des Umfeldes sei nicht anzunehmen. Keines der Produkte des Umfeldes zeige einen vergleichbaren Gesamteindruck, wenn auch einzelne Gestaltungsmerkmale dort ebenfalls Verwendung gefunden haben mögen. Auch fehle es an der Darlegung der Bedeutung der Produkte durch die Beklagte. Soweit die Klägerin die von ihr vorgetragenen Umsatzzahlen nicht im Einzelnen hinsichtlich der einzelnen Produkte aufgeschlüsselt habe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, weil auch eine geringe wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Klägerin ausreichen würde, um den Klageanspruch zu begründen. Die Form und Gestaltung sei nicht technisch bedingt. Die Produkte der Klägerin verfügten bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auch über eine gewisse Bekanntheit. Die Bekanntheit habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten, so dass es auf die Umsatzzahlen im Einzelnen nicht ankomme. Die im Tenor zu I. abgebildeten Produkte der Beklagten stellten eine nahezu identische Nachahmung der Produkte der Klägerin dar. Nahezu sämtliche prägenden Merkmale der Gestaltung der Produkte der Klägerin habe die Beklagte bei den aus dem Tenor zu I. ersichtlichen Produkten vollständig übernommen. Abweichungen ließen sich nur bei einer genauen Gegenüberstellung der Produkte der Parteien ausmachen. Diese seien für den Gesamteindruck nicht prägend. Allein bei den Produkten, hinsichtlich derer die Klage abgewiesen worden sei, könne von einem ausreichenden Abstand ausgegangen werden. Im Übrigen liege auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor, was das Landgericht weiter ausführt. Die Gefahr einer Herkunftstäuschung werde nicht dadurch vermieden, dass die Produkte der Beklagten im Internet unter der Bezeichnung „B“ angeboten würden. Der Beklagten sei zuzumuten, durch Umgestaltung ihrer Produkte die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sei von einer unlauteren Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 a UWG auszugehen. Die Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Rückruf seien vor diesem Hintergrund ebenfalls begründet. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es den Vortrag der Beklagten vollständig unberücksichtigt gelassen habe. Das Landgericht habe lediglich die Rechtsgrundsätze dargelegt, ohne auf die konkreten Produkte der Parteien einzugehen. Diese würden im Rahmen des Urteils nicht einmal namentlich bezeichnet. Das Landgericht habe auch den Beibringungsgrundsatz missachtet, indem es den Lebenssachverhalt aus Anlagen ermittelt habe. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht einen unzutreffenden Streitgegenstand zugrunde gelegt. Soweit das Landgericht den Streitgegenstand ausgetauscht habe, sei der Anspruch verjährt gewesen. Das Landgericht habe die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin unzutreffend bestimmt. Dies gelte insbesondere für die Wandschiene. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, worin diese liege. Daher habe das Landgericht auch keine solche feststellen können. Den Grad der wettbewerblichen Eigenart habe das Landgericht ebenfalls nicht erläutert. Es liege keine Nachahmung vor. Die Beurteilung sei insbesondere in Bezug auf die Duschsitze unzutreffend. Wenn eine solche angenommen würde, wäre diese nicht vermeidbar. Auch könne die Bekanntheit der Produkte der Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten nicht unterstellt werden. Die Beklagte beantragt, das am 11.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (Az. 84 O 209/18) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen; Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Streitgegenstand des Verfahrens – jedenfalls im Rahmen der Berufung – sind die Duschsitze, die Gegenstand des Schriftsatzes vom 06.02.20219 auf S. 7 und 8 sind (dazu II 1). In der Sache ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ergibt (dazu II 2). Die von der Klägerin geltend gemachten Annexansprüche sind vor diesem Hintergrund ebenfalls begründet (dazu II 3). 1. Gegenstand der Klage sind die Duschsitze, die die Klägerin im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 06.02.2019 auf S. 7 und 8 (Bl. 199 f. d.A.) gegenübergestellt hat. Mit Recht rügt die Beklagte allerdings, dass die Klägerin ihre Ansprüche zunächst auf die im Rahmen des Schriftsatzes vom 29.11.2018, S. 6 und 7 (Bl. 155 f. d.A.) dargestellten Klappsitze gestützt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin diese im Rahmen der Klageschrift abgebildet und sie auf diese Weise der Klage die ursprünglich abgebildeten Klappsitze zugrunde gelegt hat. Dies stellt auch einen anderen Lebenssachverhalt dar, weil der Gesamteindruck der Klappsitze, die die Klägerin als nachgeahmtes Produkt in den Rechtsstreit eingeführt hat, wesentlich voneinander abweicht, so dass sich der Lebenssachverhalt, der dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, ein anderer ist. Die Klageänderung ist aber nach § 263 ZPO zulässig, auch wenn die Beklagte dieser widersprochen hat, weil die Klageänderung sachdienlich ist. Die Sachdienlichkeit ergibt sich daraus, dass aufgrund der Einführung des neuen, geänderten Streitgegenstandes eine endgültige Regelung zwischen den Parteien getroffen werden kann. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens pp. der konkret zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Haltegriffe, der Montageschiene und der Duschsitze aus § 8 Abs. 1, 3, §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a UWG. Im Einzelnen: a) Durch das Anbieten pp. der dem Streit zugrundeliegenden Haltegriffe, Montageschienen und Duschsitze hat die Beklagte eine geschäftliche Handlung nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen. Auch sind die Klägerin und die Beklagte Mitbewerber. Gegen diese Annahme des Landgerichts wendet sich die Berufung der Beklagten nicht. b) Das Anbieten pp. der Produkte durch die Beklagte ist bezogen auf die Haltegriffe, die Schiene und die Duschsitze wettbewerbswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH Urteil vom 20.09.2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 184 Rn. 11 - Industrienähmaschinen; Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 91/16, GRUR 2018, 311 Rn. 13 - Handfugenpistole, m. zahlr. w.N.). aa) Das Landgericht hat – entgegen der Ansicht der Berufung – mit Recht angenommen, dass den Produkten der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zukommt. Diese ist als durchschnittlich anzusehen. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die wettbewerbliche Eigenart entfällt, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller zuordnet. Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 14 - Handfugenpistole, mwN). Dabei kann auch technischen Erzeugnissen wettbewerbliche Eigenart zukommen, wobei für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend ist. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 16 - Handfugenpistole, mwN). Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale – also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen – können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. vgl. BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 16 - Handfugenpistole, mwN). Für diese Annahme ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 18 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.). Der Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, weil dieser von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 19 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III). Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, WRP 2006, 75 = GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; WRP 2008, 1510 = GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON). Abzustellen ist nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 32 - LIKEaBIKE; Senat, WRP 2013, 1500 = GRUR-RR 2014, 65, 66 - Pandas). Auf dieser Grundlage haben die Haltegriffe, die Schiene und die Duschsitze der Klägerin in ihrer konkreten Aufmachung wettbewerbliche Eigenart. Dies hat die Klägerin hinreichend dargelegt. Die Klägerin ist gehalten, die Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vorzutragen, die sodann vom Tatrichter festzustellen sind. So muss das Produkt detailliert beschrieben und in der Regel das Produkt selbst vorgelegt werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 17 - Handfugenpistole, mwN). Dies ist hier geschehen. Wird das Produkt vorgelegt, sind damit die wesentlichen Merkmale dargelegt, die die wettbewerbliche Eigenart begründen. Das Gericht kann sodann aufgrund dieser vorgetragenen Tatsachen die Merkmale bestimmen, denen wettbewerbliche Eigenart zukommt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.04.2019 – 6 U 164/18, GRUR 2019 – 856 – Rotationsrasierer). Der Senat kann als in Wettbewerbssachen erfahrener Spruchkörper die wettbewerbliche Eigenart aus eigener Sachkunde beurteilen, weil nur der optische Gesamteindruck zu berücksichtigen ist und sich die Produkte an ein allgemeines Publikum richten (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 19 - Leuchtballon). Danach haben die Produkte der Klägerin aus folgenden Gründen eine wettbewerbliche Eigenart: Die Haltegriffe ohne Schiene, die der Höhenverstellbarkeit dient, werden in erster Linie durch die rundlich anmutende Ausführung der Griffe in unterschiedlichen Materialien und Farben geprägt. Am vorderen Ende des Griffs ist dieser leicht nach oben gebogen. Hier unterschiedet sich das Material vom Material des übrigen Griffs, wobei sich der Überzug aus Kunststoff weiter in den hinteren Bereich des Haltegriffs zieht. Im Übrigen hat der Griff eine Stahloptik, so dass die unterschiedlichen Materialien des Griffs prägnant sind. Weiter ist am Gelenk erneut eine Ausführung in Kunststoff zu finden, die sich wiederum farblich der Ausführung im vorderen Bereich des Haltegriffs anpasst. Das Gelenk im hinteren Bereich des Haltegriffs wird farblich durch ein rundes Element besonders hervorgehoben und ist mittig montiert. Es geht an beiden Seiten deutlich über die eigentliche Stange hinaus. Das Gelenk ist sodann mit einer in einer Abrundung nach unten verlaufenden Verbindung mit der eigentlichen Befestigung verbunden. Optisch prägend ist auch eine weitere schmale Verbindung, die unterhalb des Griffes angebracht ist und von der Mitte des Haltegriffes in einer leichten Abrundung zu der Wandbefestigung führt. Soweit die Haltestange für die Montage an einer Schiene für die Höhenverstellung vorgesehen ist, finden sich die gleichen prägenden Elemente. Hier kommt hinzu, dass die Halterung optisch die Schiene umschließt. Die Halterung an der Schiene beginnt erst unterhalb des Griffes und zieht sich von dort ein kurzes Stück nach unten. Die Schiene an sich ist insbesondere durch die farblich abgesetzte Mittelplatte geprägt, die durch ein anderes Material eingerahmt wird. Weiter ist die Schiene an der von der Wand entfernten Seite breiter, als im Bereich, der an der Wand unmittelbar anliegt, was technisch dazu dient, die jeweiligen Elemente über die Schiene schieben zu können. An den beiden Enden der Schiene befinden sich Kappen, die die Schiene optisch hervorgehoben verschließen. Die Sitze, die die Klägerin im Wege der Klageänderung zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, sind geprägt durch die gradlinig gestaltete Ausführung des Sitzes, die lediglich an den hinteren Ecken kleine Abrundungen aufweist. Die vorderen „Ecken“ weisen kaum eine Rundung auf. Im Übrigen ist die Sitzfläche als flache Ebene ohne jegliche Wölbung gestaltet. Auch bei diesem Sitz findet sich das beschriebene zentrale Gelenk, das auch hier über die Schiene geschoben werden kann. Soweit die Beklagte meint, eine wettbewerbliche Eigenart jedenfalls der Wandschiene könne nicht angenommen werden, weil die Gestaltung technisch bedingt sei, ist dem nicht beizutreten. Wie dargelegt kommen nur solche technische Lösungen nicht in Betracht, die technisch nicht anders gestaltet werden können. Die im Abstand von der Wand sich verbreiternde Schiene ist lediglich eine Möglichkeit, was die Klägerin durch die Darstellung eines anderen Schienensystems dargelegt hat. Auch beruht die wettbewerbliche Eigenart – wie dargelegt – nicht alleine auf diesem Merkmal, sondern auf dem Gesamteindruck, der maßgeblich auf die Gestaltung eines farblich abgesetzten Rechtecks im mittleren Bereich zurückgeht. Die Schiene tritt auch nicht hinter der übrigen Gestaltung der einzuhängenden Elemente zurück. Vielmehr ist die Schiene insbesondere bei den Haltegriffen und den Sitzen ohne weiteres sichtbar und wird vom Verkehr als eigenständiges Element wahrgenommen. Soweit die Beklagte Duschsitze und Haltegriffe anderer Hersteller benennt, die – so der Vortrag der Beklagten – auf dem deutschen Markt vertrieben würden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zutreffend nimmt die Beklagte allerdings an, dass die wettbewerbliche Eigenart entfallen kann, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 20 - Handfugenpistole). Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann auch verloren gehen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale auf Grund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt, beispielsweise durch eine Vielzahl von Nachahmungen, nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 - Gartenliege). Der Anspruch aus § 4 Nr. 3 UWG entfällt aber nicht bereits dadurch, dass andere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen. Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH, Urteil vom 24.03.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen, mwN). Es ist Sache des Anspruchsgegners, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder auch in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt oder inzwischen üblich geworden sind (BGH, Urteil vom 06.11.1997 - I ZR 2102/95, GRUR 1998, 477 - Trachtenjanker; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 3.77). Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15, - Crocs, juris, mwN). Dazu ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, Absatzzahlen der Wettbewerber zu benennen, die dem Anspruchsgegner in der Regel nicht bekannt sein werden. Bei der Prüfung der "hinreichenden Bekanntheit" des nachgeahmten Produkts kann diese nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern beispielsweise auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen abgeleitet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15 – Crocs, juris, mwN). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte berufen kann, solange Ansprüche wegen dieser Produkte nicht durch Verwirkung untergegangen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015 - 6 U 44/15 – Crocs, juris, mwN). Die Beklagte hat nach diesen Grundsätzen nicht hinreichend vorgetragen, dass die wettbewerbliche Eigenart aufgrund des Umfeldes entfallen oder geschwächt ist. Wie das Landgericht mit Recht angeführt hat, ergibt sich dies schon daraus, dass die Beklagte die Marktbedeutung der von ihr aufgeführten Produkte nicht dargelegt hat. Selbst wenn eine Marktbedeutung angenommen würde, wäre die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Produkte nicht entfallen oder geschwächt. Denn die dargestellten Produkte des wettbewerblichen Umfelds weisen einen anderen Gesamteindruck auf, als die Produkte der Klägerin. Im Hinblick auf den dargelegten Gesamteindruck der klägerischen Produkte unterscheiden sich die Modelle aus dem wettbewerblichen Umfeld erheblich. Der Griff der Firma E (Bl. 113 d.A.) ist in erster Linie durch zwei parallel verlaufende Elemente gekennzeichnet, wobei das untere Element etwas kürzer ist, als das obere. Die Gestaltung des Abschlusses des Griffs erfolgt durch einen ovalen Aufsatz, der ebenfalls den Gesamteindruck mitprägt. Das allein ähnlich anmutende Gelenk kann den Gesamteindruck nicht derart prägen, dass dieser vergleichbar wäre mit den Haltegriffen der Klägerin. Der Griff der Firma F ist ebenfalls durch zwei nahezu parallel verlaufende Elemente geprägt. Ein Hinführen des unteren Elements zu dem oberen Element findet nicht statt. Vielmehr wird der Griff durch zwei Verbindungen in rechteckiger Form geprägt, die zwischen den Elementen angebracht sind. Auch ist die Gestaltung des Griffs in schwarz gehalten. Die eigentliche Griffstange ist nicht zweifarbig. Der Griff schließt mit einer auffälligen, farblich abgesetzten Kugel ab. Soweit die Firma G einen Klappgriff anbietet, ähnelt sich allein die Konstruktion des Haltegriffs und der darunter befindlichen „Stütze“. Allerdings beschreibt diese keine Kurve, sondern einen einzelnen Winkel, um auf das obere Element zulaufen zu können. Insbesondere ist der Griff durch seine sehr klare geometrische Form geprägt, die erheblich von der Konstruktion des Griffs der Klägerin abweicht. Bei der Konstruktion des Gelenks tritt das runde Element ebenfalls nicht besonders hervor. Auch die von der Beklagten vorgelegten Duschsitze weisen einen anderen Gesamteindruck auf, als die von der Klägerin angebotenen Produkte. Keiner der von der Beklagten vorgelegten Duschsitze verfügt über die Anmutung eines einzelnen Gelenks, das in der Mitte angebracht und besonders hervorgehoben ist. Auch sind die Sitzflächen jeweils deutlich anders gestaltet, als die Sitzfläche des Duschsitzes der Klägerin. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass den Produkten der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zukommt. Die wettbewerbliche Eigenart, die zunächst als durchschnittlich anzusehen ist, ist weder gesteigert noch herabgesetzt. Für eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart ist der Vortrag der Klägerin zu den Umsätzen nicht hinreichend konkret, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welchen Umsatz oder welche Absatzzahlen sie mit welchem konkreten Produkt erreicht hat. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag darauf, die Gesamtabsatzzahlen mit Griffen und Sitzen darzulegen. Dies ist für die Beurteilung der Umsätze, die mit den konkret zum Streitgegenstand gemachten Produkten erfolgen, nicht ausreichend. Auch erhebliche Werbemaßnahmen, die zu einer Steigerung der wettbewerblichen Eigenart führen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auf der anderen Seite sind auch keine Gründe für eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart vorgetragen oder ersichtlich. Die wettbewerbliche Eigenart ist – wie dargelegt - nicht durch das Umfeld geschwächt. bb) Die Haltegriffe mit und ohne Möglichkeit der Höhenverstellung sowie die Wandschiene und die Duschsitze hat die Beklagte nachgeahmt. Eine Nachahmung ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Entscheidend ist, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, Urteil vom 14.09.2017, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon, mwN). Auch insoweit ist für diese Beurteilung der Gesamteindruck beider Produkte aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers maßgeblich, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser in der realen Wettbewerbssituation nicht aufgrund eines aktiven Vergleichs des einen Produktes mit dem anderen handelt, sondern eines der Produkte aufgrund seiner Erinnerungen an den Gesamteindruck des anderen Produktes bewertet und einordnet (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.37a). Diese Beurteilung kann der Senat selbst vornehmen, weil sich die Produkte an allgemeine Verkehrskreise richten. Nach diesen Grundsätzen ist bei der Gestaltung der Produkte der Beklagten von folgendem auszugehen: Die Haltegriffe ohne Schiene, die der Höhenverstellbarkeit dient, werden – wie die Griffe der Klägerin – in erster Linie durch die rundlich anmutende Ausführung der Griffe in unterschiedlichen Materialien und Farben geprägt. Auch bei den Griffen der Beklagten ist das vordere Ende leicht nach oben gebogen und es unterschiedet sich das Material vom Material des übrigen Griffs, wobei sich der Überzug aus Kunststoff – anders als bei dem Griff der Klägerin – nicht weiter nach hinten durchzieht, sondern durch ein Element aus Edelstahl unterbrochen ist. Im Übrigen hat der Griff eine Stahloptik, so dass die unterschiedlichen Materialien des Griffs prägnant sind. Weiter ist am Gelenk – ebenfalls wie bei der Klägerin – erneut eine Ausführung in Kunststoff zu finden, die sich wiederum farblich der Ausführung im vorderen Bereich des Haltegriffs anpasst. Das Gelenk im hinteren Bereich des Haltegriffs wird farblich durch ein rundes Element besonders hervorgehoben und ist mittig montiert. Auch insoweit stimmen die prägenden Elemente überein. Bei dem Halteriff der Beklagten geht das Gelenk – wie bei dem Griff der Klägerin – an beiden Seiten deutlich über die eigentliche Stange hinaus. Auch das Gelenk der Beklagten ist mit einer in einer Abrundung nach unten verlaufenden Verbindung mit der eigentlichen Befestigung verbunden. Optisch prägend ist auch eine weitere schmale Verbindung, die unterhalb des Griffes angebracht ist und von der Mitte des Haltegriffes in einer leichten Abrundung zu der Wandbefestigung führt. Auch dieses Element stimmt nahezu vollständig mit dem Griff der Klägerin überein. Soweit die Haltegriffe der Beklagten über ein Muster in der Oberfläche aus Kunststoff verfügen, ist dies kaum erkennbar und bleibt dem Verkehr daher nicht in Erinnerung. Es kann daher keinen abweichenden Gesamteindruck hervorrufen. Auch die geringfügig abweichende Gestaltung der jeweiligen Ummantelung ist so geringfügig, dass dies – auch unter Berücksichtigung der weiteren Unterschiede – nicht zu einem anderen Gesamteindruck führt. Soweit die Haltestange für die Montage an einer Schiene für die Höhenverstellung vorgesehen ist, finden sich bei der Beklagten die gleichen prägenden Elemente. Auch bei dem Haltegriff der Beklagten kommt hinzu, dass die Halterung optisch die Schiene umschließt und die Halterung an der Schiene erst unterhalb des Griffes beginnt. Die Halterung befindet sich ausschließlich optisch unterhalb des Gelenkkörpers. Bei der Halteschiene sind die prägenden Elemente übernommen. Denn die Schiene verfügt ebenfalls über eine farblich abgesetzte Mittelplatte, die durch ein anderes Material eingerahmt wird. Weiter haben beide Schienen den gleichen Aufbau und sind in der Größe insgesamt vergleichbar. Wie die Schiene der Klägerin verfügt die Schiene der Beklagten über Kappen an beiden Seiten, die die Schiene optisch hervorgehoben verschließen. Die nunmehr den geltend gemachten Ansprüchen zugrunde gelegten Sitze der Klägerin weisen ebenfalls keinen anderen Gesamteindruck auf, als die von der Beklagten angebotenen. Die Sitze der Beklagten sind in vergleichbarer Weise gradlinig gestaltete. Auch dies Sitze der Beklagten weisen im hinteren Bereich abgerundete Ecken auf, während die vorderen „Ecken“ nur eine erkennbar geringere Rundung aufweisen. Auch bei dem Sitz der Beklagten findet sich das beschriebene zentrale Element zur Aufhängung des Sitzes, das – auch soweit der Sitz nicht fest montiert, sondern über die Befestigungsschiene geschoben wird – bei beiden Sitzen – wie dargelegt – nur geringfügig abweicht. Die leicht wellenförmige Gestaltung der Sitzfläche bei dem Sitz der Beklagten tritt im Gesamteindruck zurück, auch wenn der Sitz der Klägerin hier eher eine ebene Sitzfläche aufweist. Beide Sitzflächen sind in einer vergleichbaren Stärke ausgeführt. Die Stärke bleibt über die Sitzfläche insgesamt auch bei beiden Sitzen gleich. Die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der Sitze sind nicht verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, dass die Produkte jedenfalls seit dem 24.09.2018 nicht mehr vertrieben worden seien. Der geänderte Streitgegenstand ergibt sich indes aus dem Schriftsatz vom 06.02.2019, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13.02.2019 zugestellt worden ist. Die Verjährung des § 11 UWG war zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen. cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Herkunftstäuschung bei den nachgeahmten Produkten anzunehmen. Denn für den angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen durchschnittlichen Verbraucher, auf den es ankommt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.41, mwN), kommt es zu einer erheblichen Täuschungsgefahr. Dies ist erforderlich, weil die Nachahmung an sich die Unlauterkeit im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG noch nicht begründet (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.40). Die Unlauterkeit ergibt sich vielmehr, wenn sie eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des nachgeahmten Produktes herbeiführt. Der Täuschung steht die Begründung der Täuschungsgefahr gleich (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.41). Damit muss das nachgeahmte Produkt eine gewisse Bekanntheit haben (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 - Gartenliege, mwN). Eine solche Bekanntheit ist anzunehmen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie seit dem Jahr 2013 auf dem deutschen Markt tätig ist und diese Produkte in nicht unerheblichem Umfang vertreibt. Sie hat einen Auszug aus ihrer deutschsprachigen Internetseite vorgelegt, auf der die Produkte abgebildet sind. Weiterhin hat sie Auszüge aus den Katalogen aus den Jahren 2013 und 2014 vorgelegt, was für die Annahme einer gewissen Bekanntheit ausreichend ist, zumal es sich um einen Markt mit Produkten für besondere Bedürfnisse handelt. Für eine gewisse Bekanntheit spricht schließlich, dass die Beklagte für das Produkt der Haltestange den reddot award 2018 gewonnen hat. Nachdem die Produkte der Klägerin zumindest eine gewisse Bekanntheit aufweisen, ist bei der Annahme einer durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart und der Tatsache, dass die Beklagten jedenfalls nachschaffend die genannten Produkte der Klägerin übernommen hat, jedenfalls von einer mittelbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft auszugehen. Ob eine unmittelbare Herkunftstäuschung erfolgt, kann dann offenbleiben. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Hot Sox (Urteil vom 19.11.2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720) ausgeführt, dass der Verkehr im Grundsatz zwei mit verschiedenen Marken gekennzeichneten Produkten auch zwei verschiedene Hersteller zuordnet. Allerdings liegt eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinn vor. Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt annimmt, es handele sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.44, mwN). Zwar spricht hiergegen, wenn eine deutliche Herstellerangabe erfolgt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn diese als Handelsmarke wahrgenommen wird. Vorliegend werden die Produkte der Beklagten unstreitig unter einer Handelsmarke verkauft, was der Verkehr auch so wahrnimmt. Soweit eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Intensität der Übernahme sowie den besonderen Umständen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 - Viennetta), ist auch von der Wettbewerbswidrigkeit auszugehen. Wie dargelegt haben die Produkte der Klägerin eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart. Die Übereinstimmungen des jeweiligen Gesamteindrucks sind erheblich. Dabei ist auch davon auszugehen, dass der Verkehr die Produkte im Regelfall nicht parallel vor Augen hat, sondern sich auf seine Erinnerung verlassen muss. Die im Rahmen der Gesamtabwägung zu beantwortende Frage nach der Zumutbarkeit einer Vermeidung der Herkunftstäuschung geht ebenfalls zu Lasten der Beklagten. Die Herkunftstäuschung ist vermeidbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Herkunftstäuschung vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann, was im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 39 - Leuchtballon, mwN). Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist. Hingegen kann die Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. Wettbewerbern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, auf eine angemessene technische Lösung zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden. Dagegen kann es ihnen zuzumuten sein, dieser Gefahr durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung ihrer Produkte entgegenzuwirken. Ein strengerer Maßstab gilt lediglich im Falle der (fast) identischen Übernahme (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 39 - Leuchtballon). Nach diesen Grundsätzen ist die Herkunftstäuschung ohne weiteres vermeidbar. Wie sich bereits aus der Gestaltung der Modelle Dritter auf dem Markt ergibt, die die Beklagte selbst vorgelegt hat, sind ohne weiteres Gestaltungen möglich, die einen anderen Gesamteindruck aufweisen. dd) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch eine Rufausbeutung gemäß § 4 Nr. 3 b UWG vorliegt. 3. Die Annexansprüche sind – was auch das Landgericht mit Recht angenommen hat – vor diesem Hintergrund ebenfalls begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die nicht angegriffen worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 4. Die Kosten der Berufung sind gemäß § 97 ZPO von der Beklagten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der dargestellten gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz und den Feststellungen im Einzelfall. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.000 € festgesetzt.