I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten zu 2), im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, die nachfolgend eingeblendeten Spieltürme, „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ mit oder unter der Angabe „Kinderspielhaus Holzhaus Garten Spielturm U. mit Schaukel Kletterwand & Rampe“ zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen. II. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziff. I. des Tenors bezeichnete Angabe im geschäftlichen Verkehr benutzt und/oder verbreitet hat, und zwar unter Mitteilung von Zahl sowie Art und Weise (Medium) der Benutzung oder Verbreitung; Ort, Zeit und Dauer der Benutzung oder Verbreitung; Namen und Anschriften der Adressaten von Benutzungs- oder Verbreitungshandlungen; Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebieten. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die Begehung der unter Ziff. I. des Tenors bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerin zu 82% und die Beklagte zu 1) zu 18% zu tragen. VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.400,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu Ziff. V. gegen Sicherheitsleistung Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von hölzernen Spielgeräten für den Außenbereich. Diese werden von ihr online unter anderem über ihren Webshop www.QU..de und über die Plattform eBay angeboten. Der Vertrieb erfolgt seit 2009 unter der Bezeichnung „QU.“. Zu ihrem Produktsortiment gehört der Spielturm „O.“, für dessen Gestaltung auf die Anlage K 7 Bezug genommen wird, sowie der Spielturm „G.“, für dessen Gestaltung auf die Anlage K6 Bezug genommen wird. Die Türme werden jeweils seit 2012 vertrieben. Die Weiterentwicklungen „Z. M.“ und „Z. H.“ des Spielturmes „G.“, für deren Gestaltung auf die Seiten 31 ff. der Klageschrift Bezug genommen wird, werden seit 2016 bzw. 2018 vertrieben. Unter der Bezeichnung „W.“ vertreibt die Klägerin weitere Spieltürme. Hinsichtlich der Gestaltung der Spieltürme „W.“ wird auf Seite 28 des Schriftsatzes vom 06.08.2021 der Beklagten Bezug genommen. Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) und deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, vertreibt ebenfalls Spielgeräte für Kinder. Insbesondere bot sie in Deutschland auf ihrer Internetseite I..de im Jahr 2019 die in den Klageanträgen eingeblendeten Spieltürme „E.“, „J.“ und „X.“ sowie „Q.“ und „K. (L.)“ an. Den Spielturm „K. (L.)“ bot sie zudem auf der Plattform ebay.de unter der Angabe „U.“ an. Hinsichtlich der näheren Gestaltung des Angebotes auf ebay.de wird auf die Seiten 36 und 37 der Klageschrift vom 13.03.2020 verwiesen. Für eine direkte Gegenüberstellung der streitgegenständlichen Spieltürme der Klägerin und der Beklagten wird auf die Anlagen B12 bis B18 sowie auf die Seiten 24 ff. der Klageschrift vom 13.03.2020 und die Seiten 38 ff. der Klageschrift vom 13.03.2020 verwiesen. Mit Schreiben vom 19.02.2020 mahnte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung ab und forderte sie zur Abgabe einer Abschluss- und Verpflichtungserklärung ab. Mit Schreiben vom 05.02.2020 mahnte die Klägerin die Beklagten wegen der Bewerbung Ihrer Spieltürme auf ebay.de ab und forderte sie unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Klägerin behauptet, dass ihre Spieltürme wettbewerbliche Eigenart aufweisen würden. Sie behauptet weiter, dass diese gesteigert sei. In den Jahren 2017 und 2018 habe sie mit dem Spielturm „O.“ im Inland einen (Netto-)Umsatz von 2.267.993,00 EUR bzw. 3.131.543,00 EUR erzielen können. Mit dem Spielturm „G.“ habe sie im Jahre 2017 im Inland einen (Netto-)Umsatz von 487.696,00 EUR und im Jahre 2018 von 493.125,00 EUR erzielen können. Mit dem Spielturm „Z. H.“ habe sie bis 2020 im Inland (Netto-)Umsätze in Höhe von 2,0 Mio. EUR erzielt. Mit dem Spielturm „Z. M.“ habe sie bis 2020 im Inland (Netto-)Umsätze in Höhe von 5,2 Mio. EUR erzielen können. Sie investiere zudem hohe Summen in Werbung. Für den Spielturm „Z. M.“ habe sie bis 2020 1,65 Mio. EUR für Werbemaßnahmen aufgewandt. Für den Spielturm „Z. H.“ habe sie bis 2020 900.000,00 EUR für Werbemaßnahmen aufgewandt. Unter anderem habe sie erhebliche Aufwendungen für Website-Pflege, Suchmaschinenoptimierung, Fotoshoots, Gestaltung von Online-Prospekten, Social-Media-Präsenz und Youtube-Filme getätigt. Sie habe auch erheblichen Aufwand für Werbung auf einschlägigen Internet-Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay betrieben. Die hohe Bekanntheit lasse sich unter anderem durch die im Vergleich zum Umfeld der Mitbewerber hohe Anzahl an Followern in sozialen Medien und Häufigkeit der Suchen bei Google nach ihren Spieltürmen belegen. Die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Spieltürme sei auch nicht deswegen geschwächt oder aufgehoben, weil es 2005 bereits vergleichbare Türme im Markt gegeben habe. Hierzu trägt sie vor, dass die Türme der Klägerin ihrerseits auf Spieltürmen „C.“ und „P.“ basieren, die von der Klägerin unter dem Namen „N.“ bereits seit dem Frühjahr 2003 angeboten worden seien. Zwischen der Firma „N.“ und der Klägerin bestünden enge personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen. Der von den Beklagten angeführte Spielturm „B.“ weise keine Ähnlichkeit zu den klägerischen Spieltürmen auf, die deren wettbewerbliche Eigenart schwächen könne. Auch die übrigen von den Beklagten angeführten Spieltürme seien den Spieltürmen der Klägerin nicht hinreichend ähnlich. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vertrieb der im Tenor wiedergegebenen Spielgeräte durch die Beklagten wettbewerbswidrig sei, da es sich bei den Spieltürmen „E.“ und „J.“ um Nachahmungen ihres Originalproduktes „G.“ handele, bei dem Spielturm „“J.“ zudem um eine Nachahmung des Originalproduktes „O.“, bei dem Spielturm „X.“ um eine Nachahmung ihres Originalproduktes „O.“, bei dem Spielturm „Q.“ um eine Nachahmung ihres Produktes „G.“ und bei dem Spielturm „K. (L.)“ um eine Nachahmung ihres Produktes „Z.M.“ bzw. „Z.H.“ handele, deren Vertrieb zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Produkte führe. Die Klägerin beantragt, A. I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten zu 2., im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich die nachfolgend aus verschiedenen Perspektiven abgelichteten, mit ergänz- und/oder austauschbarem Zubehör versehenen Spieltürme zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen: a) (1) „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder (2) „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder b) (1) „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder (2) „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder c) „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. ihr durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Spieltürme beworben, angeboten oder in den Verkehr gebracht haben und/oder haben bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen lassen, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Begehung der vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird; B. I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten zu 2., im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich a) die nachfolgend abgelichteten, mit ergänz- und/oder austauschbarem Zubehör versehenen Spieltürme zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen: (1) „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder (2) „Bilddarstellung wurde entfernt“ und/oder (2‘) „Bilddarstellung wurde entfernt“ b) Spieltürme, die vorstehend unter a), (2) und (2‘) abgebildet sind, mit oder unter der Angabe „Kinderspielhaus Holzhaus Garten Spielturm U. mit Schaukel Kletterwand & Rampe“ zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen; 2. ihr durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten a) die vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten Spieltürme beworben, angeboten oder in den Verkehr gebracht haben und/oder haben bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen lassen, und zwar unter Angabe aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, bb) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, cc) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten, dd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; b) die vorstehend unter Ziffer I. 1. b) bezeichnete Angabe im geschäftlichen Verkehr benutzt und/oder verbreitet haben, und zwar unter Mitteilung von aa) Zahl sowie Art und Weise (Medium) der Benutzung oder Verbreitung; bb) Ort, Zeit und Dauer der Benutzung oder Verbreitung; cc) Namen und Anschriften der Adressaten von Benutzungs- oder Verbreitungshandlungen; dd) Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebieten; II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Begehung der vorstehend unter I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, dass die von der Klägerin hergestellten Spieltürme keine wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Die Herstellung sei von der Motivation der Kostenersparnis durch die Verwendung minderwertiger Materialien und unstabiler Konstruktion geprägt. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die streitgegenständlichen Spieltürme der Klägerin überdurchschnittlich bekannt seien. Weiter bestreiten die Beklagten, die von der Klägerin dargetanen Umsätze und Werbeaufwendungen mit Nichtwissen. Die jeweiligen Spieltürme der Beklagten seien im Einzelnen auch keine Nachahmungen der Spieltürme der Klägerin. Schließlich sei die wettbewerbliche Eigenart der Spieltürme der Klägerin auch deswegen ausgeschlossen, weil die klägerischen Spieltürme ihrerseits eine Nachahmung des Spielturmes „B.“ der Firma D. F. seien, der seit 2005 mit beträchtlichem Umsatz und Werbeaufwand vertrieben werde. Darüber hinaus sei bereits im Jahre 1993 ein Spielturm „T.“ bzw. mit Schaukelzusatz „A.“ durch die Firma Y.-V. entwickelt worden, der in prägenden Gestaltungsmerkmalen den Spieltürmen der Klägerin entspreche. Dies gelte auch für einen Spielturm „R.“ der Firma ZG. V. sowie den Spielturm „NY.“ der Firma TA. JI.. Die Klägerin greife auch hier prägende Gestaltungsmerkmale auf. Schließlich seien auch die Spieltürme „SC.“ und „YF.“ der Firma GN. den Spieltürmen der Klägerin im Gesamteindruck ähnlich. Auch eine Anzahl weiterer Umfeldprodukte hebe die wettbewerbliche Eigenart der Spieltürme der Klägerin auf bzw. schwäche sie weiter. Die Beklagten verweisen hierzu auf die in den Anlagen B 1, B 27 und B 28 abgebildeten Spieltürme. Weiter schwäche auch die unter dem Zeichen „W.“ von der Klägerin vertriebenen Spieltürme der Klägerin die wettbewerbliche Eigenart der hier streitgegenständlichen klägerischen Spieltürme. Die Beklagten meinen hierzu, dass diese einen identischen Gesamteindruck wie die streitgegenständlichen klägerischen Spieltürme aufweisen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. I. Das Landgericht Köln ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 14 Abs. 2 UWG a. F., 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Danach ist für auf das Lauterkeitsrecht gestützte Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Die Vorschrift ist entsprechend § 32 ZPO auszulegen. Begehungsort im Sinne dieser Norm ist deshalb sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo ihr Erfolg eingetreten ist. Vorliegend ist unstreitig geblieben, dass die Spieltürme der Beklagten bundesweit im Internet und damit auch im Gerichtsbezirk Köln angeboten wurden. Gegen die Zulässigkeit der Klage spricht nicht die fehlende Bestimmtheit der klägerischen Anträge zu A. I. 1. und B. I. 1. a). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Dessen Angabe bedarf es zur Festlegung des Streitgegenstands, des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO), zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft. Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagte verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre. Die Frage, welche Formulierungen noch zulässig sind, kann nicht abstrakt-generell, sondern nur anhand des jeweiligen Sach- und Sinnzusammenhangs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die Klageanträge zu A I. 1. und B. I. 1. a) hinreichend bestimmt. Die Klageanträge beschreiben mit ausreichender Genauigkeit die Spieltürme der Beklagten, deren weiteren Vertrieb die Klägerin mit ihrer Klage untersagen lassen will. Durch die Verbindung mit eingebundenen Lichtbildern der Spieltürme wird die konkret angegriffene Verletzungshandlung hinreichend deutlich. Die Anführung der Merkmale, auf die die Klägerin die wettbewerbliche Eigenart ihrer Spieltürme stützt, in der Klageschrift ist für dessen Bestimmtheit genügend (BGH, Urt. v. 24.01.2013 – I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 11 – Regalsystem; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 31.10.2019 - 6 U 91/18, GRUR-RR 2020, 122 Rn. 13– Rotations-Ausrichtungssystem). II. In der Sache hat die Klage überwiegend keinen Erfolg. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) noch Unterlassung wie unter Ziff. I. tenoriert verlangen. Der Anspruch folgt aus §§ 8, 3, 5 UWG. a) Die Klägerin ist aktiv legitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie ist Mitbewerberin der Beklagten zu 1) im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil sie ebenfalls Spieltürme anbietet und damit zu ihr in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. b) Die Beklagte zu 1) hat auch gemäß § 3 UWG unlauter gehandelt. Unlauter im Sinne letztgenannter Norm sind insbesondere geschäftliche Handlungen, die zur Täuschung geeignete Angaben enthalten, unter anderem über die wesentlichen Merkmale einer Ware, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Angaben richten, entscheidend (st. Rspr. BGH, Urt. v. 25.06.2015 – I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 – Mobiler Buchhaltungsservice). Soweit sich die Angaben an den Endverbraucher richten, ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der einer Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, abzustellen. Eine Angabe ist dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Endverbraucher irrige Vorstellungen über die Ware hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2003 – I ZR 252/01 – Mindestverzinsung). So liegt der Fall hier. Der angesprochene Verkehr versteht die Angabe der Beklagten zu 1) dahingehend, dass der von ihr angebotene Spielturm aus Teakholz besteht. Soweit die Beklagte zu 1) meint, dass der Verkehr verstehe, dass die Angabe dahingehend zu verstehen sei, dass der klägerische Spielturm „teakfarben“ seien, kann dies nicht verfangen. Der Verkehr assoziiert mit dem Wort „Teak“ eine bestimmte Art von V. und nicht eine bestimmte Farbe. Erst durch den Zusatz „–farben“ würde ein solcher Bezug hergestellt werden können. Dieser fehlt aber gerade. Die berechtigte Erwartung des Verkehrs korrekt über das von der Klägerin zur Herstellung ihres Spielturmes verwandte V. informiert zu werden, wird enttäuscht. Denn der Spielturm der Beklagten besteht, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht aus Teakholz. Die Irreführung ist für den Verkehr auch relevant. c) Der Anspruch erstreckt sich jedoch nicht auch auf die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt die Haftung von Organen und Geschäftsführern nur dann in Betracht, wenn diese entweder selbst die Rechtsverletzung begangen oder aber die Rechtsverletzung eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert haben. Die Organstellung als Geschäftsführer und die allgemeine Verantwortung des Geschäftsführers für den Geschäftsbetrieb allein können die Haftung nicht begründen; jedenfalls dann nicht, wenn die Aufgabe nach ihrem äußeren Zuschnitt keine Aufgabe ist, die typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffen würde ( Köhler /Bornkamm/ Feddersen , 39. Aufl. 2021, § 8 Rn. 2.20 m. N. in der Rspr.). So liegt der Fall hier nicht. Es liegt nicht nahe, dass die konkrete Gestaltung eines Angebotes auf der Plattform ebay eine Entscheidung wäre, die typischerweise von der Geschäftsführung eines Unternehmens getragen oder überhaupt wahrgenommen wird. Die Klägerin hat auch nicht weiter dazu vorgetragen, dass die Gestaltung des inkriminierten Angebotes im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Beklagten zu 1) eine Entscheidung wäre, die dort von der Geschäftsführerebene getroffen würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2) nach der Abmahnung vom 05.02.2020 das Verhalten der Beklagten zu 1) bekannt war und diese in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer bzw. die Beklagte zu 2) als Komplementärin die Verletzung der Beklagten zu 1) hätten abstellen können. Insoweit fehlt es an einer Erstbegehungsgefahr. Eine solche wird grundsätzlich nicht durch die bloße Verteidigung im Rechtstreit begründet (BGH, Urt. v. 24.07.2014 – I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 18 – Original Bach-Blüten). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten zu 2) und 3) auch vor dem Hintergrund der hiesigen Entscheidung die Geschäfte der Beklagten zu 1) derart führen werden, dass diese den Verstoß fortsetzt, sind nicht ersichtlich. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) Auskunft wie unter Ziff. II. tenoriert verlangen. Der Anspruch folgt aus § 242 BGB. Rechnungslegung kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) indes nicht verlangen. Im Rahmen von Wettbewerbsverstößen besteht grundsätzlich, mit Ausnahme aus ergänzendem Leistungsschutz hergeleiteter Ansprüche, kein Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Verletzter ( Köhler /Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, § 9 Rn. 4.7b m. w. N. in der Rspr.). 3. Es war weiter festzustellen, dass die Beklagte zu 1) im tenorierten Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Anspruch folgt aus §§ 9, 8, 3, 5 UWG. 4. Im Übrigen hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. a) Der Klägerin steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt der mit dem Antrag zu A. I. 1. und B I. 1. a) begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 3 a) oder b) UWG. aa) Die Klägerin ist noch aktiv legitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie ist Mitbewerberin der Beklagten zu 1) im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil sie ebenfalls Spieltürme anbietet und damit zu ihr in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. bb) Die Beklagte zu 1) hat aber nicht § 3 Abs. 1 UWG zuwidergehandelt. Nach dieser Vorschrift sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Urt. v. 15.04.2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 - Femur-Teil) und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. nur Urt. v. 18.12.2015 – 6 U 44/15) kann der Vertrieb einer nachahmenden Ware unlauter sein, wenn die nachgeahmte Ware über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung zu einer Rufbeeinträchtigung oder Rufausnutzung der nachgeahmten Ware im Sinne von § 4 Nr. 3 b) UWG führt oder die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft der nachahmenden Ware im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG besteht. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Vertrieb der angegriffenen Spielgeräte der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig. Mit den im Tenor eingeblendeten Spieltürmen hat die Beklagte zu 1) zwar Waren angeboten, die sich an die Produktgestaltung der über - unterdurchschnittliche - wettbewerbliche Eigenart verfügenden Spieltürme der Klägerin nachschaffend anlehnen; die Gefahr einer Herkunftstäuschung, Rufausbeutung oder -ausnutzung kann aber nicht festgestellt werden. (1) Der Spielturm „O.“ der Klägerin verfügt über wettbewerbliche Eigenart. Warum der Spielturm „O.“ über wettbewerbliche Eigenart verfügt, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im Verfahren mit dem Az. 33 O 78/16 bereits festgestellt und wie folgt begründet: „Der Gesamteindruck des Spielgeräts „O.“ wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise und mittig zueinander geordnet aufragen. Diese Anordnung führt zu einer gleichmäßigen Gliederung des Spielturms in einen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in eine links davon befindliche offene gleichförmige Spielplattform, die an den Stirnseiten Öffnungen zu einer schräg angesetzten Leiter bzw. senkrecht angesetzten Kletterwand aufweisen. Diese auffällige Konstruktionsart - insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts.“ An dieser Einschätzung, die das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 20.12.2017 (6 U 110/17, GRUR-RS 2017, 140521– Spieltürme; vgl. auch Hinweisbes. v. 13.12.2019 – 6 U 155/19, GRUR-RS 2019, 47668) bestätigt hat, hält die Kammer fest. Es handelt sich bei den die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Spieltürme prägenden Gestaltungsmerkmalen nicht lediglich um eine technische Umsetzung, weil sich die Eigenart aus Designelementen ergibt, die frei wählbar sind. Bereits aus dem von den Parteien vorgestellten Marktumfeld ergibt sich, dass zahlreiche andere Gestaltungsmöglichkeiten im Grundsatz technisch möglich sind. Die Kammer stuft die wettbewerbliche Eigenart allerdings als unterdurchschnittlich ein (so auch OLG Köln a. a. O. Rn. 53 und 54 für denselben Spielturm). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann einem Produkt, was eine naheliegende gestalterische Grundidee umsetzt, allenfalls geringe oder unterdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zukommen (vgl. BGH, Urt. V. 12.12.2002 – I ZR 221/00, GRUR 2003, 359 (361) – Pflegebett; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441 (444) – VITA-SED m w. N. in der Rspr. des BGH; vgl. auch Sambuc , in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 4. Aufl. 2016, § 4 Rn. 89; Redeker/Loew , in: BeckOK-UWG, 13. Ed. 2021, § 4 Rn. 80). Denn es ist nicht Aufgabe des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, derartige Gestaltungen durch Zuerkennung durchschnittlicher oder gesteigerter wettbewerblicher Eigenart zu monopolisieren (BGH, Urt. v. 12.12.2002 – I ZR 221/00, GRUR 2003, 359 (361) – Pflegebett). So liegt der Fall hier. Die von der Klägerin gewählte Gestaltung ihres Spielturmes ist weder besonders charakteristisch noch unverwechselbar. Die Spieltürme der Klägerin sind durch ihre Kombination von Schaukel und Turm geprägt. Die Verwendung von Kanthölzern, die eckige Ausgestaltung des Turms, die Verwendung eines Giebeldachs, einer gewellten Rutsche und einer A-förmigen Stützkonstruktion für die Schaukel ist hierbei, nach Einschätzung der Kammer, die dem angesprochenem Verkehr angehört, naheliegend. Auch die Anbringung diverser Spielgeräte, wie Spielsteuerräder oder Spielferngläser, macht die Türme der Klägerin nicht unverwechselbar. Auch der Spielturm „G.“ verfügt über – unterdurchschnittliche – wettbewerbliche Eigenart. Warum der Spielturm „G.“ über wettbewerbliche Eigenart verfügt, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im Verfahren mit dem Az. 33 O 78/16 bereits festgestellt und wie folgt begründet: „Der Gesamteindruck des Spielgeräts „G.“ wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise geordnet aufragen. Der Spielturm ist mit einem Spitzdach versehen, das die Spielplattform abdeckt. Diese Spielplattform weist an den Seiten Öffnungen auf, die zu einer schräg angesetzten Leiter, einer senkrecht angesetzten Kletterwand und einer Rutsche führen. Diese auffällige Konstruktionsart - insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts.“ Nach dem Vortrag der Parteien im hiesigen Rechtsstreit sieht die Kammer keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Auch insoweit geht die Kammer aber davon aus, dass die wettbewerbliche Eigenart als unterdurchschnittlich einzuordnen ist. Auf obige Ausführungen kann verwiesen werden. Eben wie der Spielturm „O.“ bedient sich der Spielturm „G.“ einer erwartbaren gestalterischen Grundidee. Entsprechendes gilt schließlich auch für die Entwicklungen bzw. Ergänzungen des Spielturms „G.“ in seinen Ausprägungen „Z.M.“ bzw. „Z.H.“. Neben den bereits bei dem Spielturm „G.“ prägenden Elementen kommt, bei diesen Spieltürmen noch hinzu, dass die Spielfläche hier überdacht und hausförmig ausgeführt ist und die Spieltürme jeweils über eine lodge- bzw. verandaartige Spielfläche verfügen, an deren Öffnungen Rutschen und Steigvorrichtungen, wie etwa Leitern oder Kletterwände, angesetzt werden können. Auch hierbei handelt es sich um naheliegende Gestaltungen, die weder besonders charakteristisch noch unverwechselbar sind. (2) Eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart der Spieltürme der Klägerin auf ein durchschnittliches Niveau durch ihre hohe Bekanntheit ist nicht festzustellen. Zwar kann der Grad der wettbewerblichen Eigenheit einer Ware durch ihre hohe Bekanntheit im Verkehr gesteigert sein (BGH, Urt. v. 28.05.2009 – I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 37 – LIKEaBIKE). Belegt sein kann diese etwa durch hohe Marktanteile, überdurchschnittliche Werbeaufwendungen oder besondere mediale Aufmerksamkeit (vgl. Köhler /Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3.25 m. w. N. in der Rspr.). Der Vortrag der Klägerin vermochte die Kammer hiervon aber nicht zu überzeugen. Unabhängig davon, dass die Beklagten die Angaben der Klägerin zu ihrer Präsenz im Internet, Werbeaufwendungen und Umsätzen zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten, kann selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages der Klägerin keine hohe Bekanntheit der Spieltürme der Klägerin festgestellt werden. Aus den von der Klägerin in absoluten Zahlen angegebenen Umsätzen lässt sich nicht ermessen, wie hoch ihr Marktanteil ist. Eine Ware mit einem Umsatz von wenigen hunderttausend Euro kann in einem Markt, der durch ein Volumen von wenigen hunderttausend Euro geprägt ist, hohe Bekanntheit aufweisen, in einem Markt, der durch ein Volumen von mehreren Millionen Euro geprägt ist, jedoch weitgehend unbekannt sein. Dieser Überlegung folgend war es der Kammer nur durch die Angabe von Umsatzzahlen zu Lasten der Klägerin nicht möglich zu ermessen, welchen Marktanteil die klägerischen Spieltürme haben. Auch die von der Klägerin dargetanen Werbeaufwendungen lassen nicht auf eine hohe Bekanntheit ihrer Waren schließen. Unklar ist, ob die Klägerin im Vergleich zum Branchenumfeld überdurchschnittlich hohe Werbeanstrengungen unternimmt. Selbst wenn dies allerdings zuträfe, vermochte die Klägerin nicht zu belegen, dass ihre Werbeaufwendungen auch tatsächlich zu einer gesteigerten Bekanntheit ihrer Spieltürme führen konnten; ihre Spieltürme vom angesprochenem Verkehr also überdurchschnittlich wahrgenommen werden. Hierfür mag die Steigerung des Absatzes im Vergleich zum Branchenumfeld ein taugliches indiz sein. Der Umsatz der Klägerin mit ihren Spieltürmen hat sich im von ihr angegebenen Zeitraum von 2018 bis 2020 aber nur geringfügig verändert. Soweit die Klägerin dartut, dass der Suchbegriff „QU.“ überragend häufig im Vergleich zu Namen anderer Spielturmhersteller im Internet mittels „Google“ gesucht wird, bezieht sich dies lediglich auf ein Unternehmenskennzeichen der Klägerin, nicht jedoch auf die streitgegenständlichen Spieltürme der Klägerin, von denen sie meint, dass sie durch die angegriffenen Spieltürme der Beklagten unlauter nachgeahmt werden. Hinzu kommt, dass bei lebensnaher Betrachtung, anders als die Klägerin meint, ein nicht unerheblicher Anteil des Vertriebes von Spieltürmen im stationären Handel stattfinden dürfte bzw. in den vergangenen Jahren stattgefunden haben dürfte. Hierbei kommt es auch nicht drauf an, dass der stationäre Einzelhandel im Vergleich zum Onlinehandel in der Zwischenzeit aufgrund der grassierenden COVID-19-Pandemie an Bedeutung eingebüßt hätte. Für den hier relevanten und maßgeblichen Zeitpunkt der Einführung des Erzeugnisses der Beklagten ist dies jedenfalls nicht ohne weiteres zu unterstellen. Fehl geht die Auffassung der Klägerin, dass es hinsichtlich der Frage, ob einer Ware wettbewerbliche Eigenart zukomme, darauf ankomme, in welchem Marktsegment es im Wettbewerb mit der nachahmenden Ware stünde. Schon der Antrag der Klägerin nimmt keine solche Einschränkung vor. Sie ist dem ergänzenden Leistungsschutz auch fremd. Vorgesagtes gilt auch, soweit die Klägerin Verkaufszahlen auf der Plattform eBay oder die Beliebtheit ihrer Spieltürme auf der Plattform Amazon anführt. Auch hier kann zur Ermessung des Marktanteils der Klägerin stationärer Handel nicht unberücksichtigt bleiben. Unklar ist zudem, wie auf diesen Plattformen Beliebtheitsrankings erstellt werden (vgl. OLG Köln, Urt. .v 26.04.2019 – 6 U 164/18, GRUR 2019, 856 Rn. 55 – Rotationsrasierer). Soweit die Klägerin angibt, dass sie in sozialen Medien (Facebook, Instagram und Pinterest) besonders viele sogenannte Follower habe, belegt dies nicht, dass ihr Marktanteil tatsächlich überragend bedeutend ist. Die Angaben beziehen sich zudem auf den 13.01.2021, einen Zeitpunkt in dem die Spieltürme der Beklagten selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages der Klägerin bereits in den Markt eingeführt waren (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2006 – I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 39 – Stufenleitern). Unklar ist auch, wie der von der Klägerin auf der Internetseite testberichte.de entstandene Bericht über die Spieltürme der Klägerin zustande gekommen ist und wie die Spieltürme der Klägerin dort obere Plätze erreichen konnten. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Spieltürme der Klägerin bereits langjährig im Markt präsent sind. Zwar kann grundsätzlich auch eine langjährige Marktpräsenz dafür sprechen, dass die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses gesteigert ist (BGH, Urt. .v 24.01.2013 – I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 27 – Regalsystem; OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 6 U 28/14, GRUR-RR 2015, 441 (444) – VITA-SED) . Von einer solchen kann angesichts der Markteinführung des Spielturmes „O.“ und „G.“ der Klägerin, unabhängig davon, dass die Beklagten den Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen bestreiten, frühestens im Jahre 2012 und einer Markteinführung der angegriffenen Spieltürme im Jahre 2019 nicht gesprochen werden. Eine Vorverlagerung der Entstehung der wettbewerblichen Eigenart durch die Erzeugnisse „C., P.“ und „KombiPlay“ konnte die Kammer nicht feststellen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Entwicklung der streitgegenständlichen Spieltürme allenfalls auf diesen Spieltürmen basierte und es sich bei ihren streitgegenständlichen Spieltürmen um Weiterentwicklungen handelt. Das Angebot der Klägerin, zur Frage der hohen Bekanntheit ihrer jeweiligen Spieltürme ein Sachverständigengutachten einzuholen, liefe nach dem Vorgesagtem auf eine Ausforschung hinaus. Soweit sie anführt, dass es nicht möglich sei, durch entsprechende Gutachten den Markt für Spieltürme zu erfassen, weil dieser zerfasert sei, spricht auch dies gegen eine hohe Bekanntheit der Spieltürme der Klägerin in diesem Markt. (3) Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die wettbewerbliche Eigenart allerdings nicht durch das Marktumfeld wesentlich weiter geschmälert oder aufgehoben. Eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart käme nur in Betracht, wenn im bekanntem Produktumfeld nicht nur einzelne Gestaltungselemente verwendet, sondern andere Produkte einen vergleichbaren Gesamteindruck aufweisen würden (OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 6 U 28/15, GRUR-RR 2015, 441 (443) – VITA-SED). Dies ist hier nicht erkennbar. Es kann dahinstehen, ob der Spielturm „B.“ der Firma F. im Markt, wie die Beklagten, unterlegt mit Werbeaufwendungen und Umsätzen, vortragen, im Markt eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Den Beklagten ist zuzugeben, dass die von der Firma F. vertriebene Spielturmkombination eine Reihe von augenscheinlichen Ähnlichkeiten mit den Spieltürmen der Klägerin aufweist. So verfügt der Spielturm, eben wie die streitgegenständlichen Spieltürme der Klägerin, über einen über eine Leiter zu erreichenden turmartigen Aufbau, auf den ein Spitzdach aufgesetzt ist, einen Schaukelanbau, der in einem A-förmigen Stützbalken endet sowie eine in blauer Farbe gehaltene wellenartig geformte Rutsche, die an den Turmaufbau angesetzt ist. Es ergeben sich aber auch einige augenscheinliche – nach Auffassung der Kammer prägende – Unterschiede im Gesamteindruck. So ist die Spielplattform des Spielturms „B.“ offenbar in allen konfigurierbaren Varianten vollständig, mit Ausnahme der Öffnung für die Rutsche, mit einem geschlossenem Geländer umschlossen, während hier beim klägerischen Spielturm eine teilweise offene Bauweise gewählt wurde. Die Befestigung des Querbalkens an dem A-förmigen Träger, der die Schaukel trägt, ist ebenfalls unterschiedlich. Dieser setzt nicht auf einen zusätzlichen Tragebalken auf, sondern wird rechtwinklig von den Schenkeln des A-förmigen Trägers umfasst (vgl. schon Kammer, Urt. v. 26.07.2016 – 33 O 78/16). Soweit die Beklagten einen Spielturm „R.“ der Firma ZG. V. ansprechen, ist unklar, in welchem Zustand dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der Markteinführung der Spieltürme der Beklagten vertrieben wurde. Die Beklagten tragen hierzu vor, dass dieser zunächst mit Rundhölzern und „nunmehr“ mit Kanthölzern vertrieben werde. Diese Unterscheidung ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich, denn auch die Art und Weise der Aufnahme der Querbalkens mit der Schaukel auf der A-förmigen Stützkonstruktion ist für die Frage, ob die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Spieltürme durch Umfeldprodukte geschmälert wird, entscheidend. Hinzu kommt, dass auch der Turm „R.“ sich in der aktuellen Ausführung, wie der Kammer aus einem von denselben Prozessbevollmächtigten geführten Verfahren bekannt ist, lediglich nachschaffend an die Spieltürme „G.“ und „ZZ.“ anlehnt (vgl. Kammer, Urt. v. 28.09.2021 – 33 O 62/20). Die wettbewerbliche Eigenart wird auch nicht durch den von der Firma Y.-V. angebotenen Spielturm „T.“ bzw. „A.“ geschmälert. Unabhängig davon, ob dieser Spielturm denen der Klägerin ähnlich ist, haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, ob dieser im Markt eine zumindest gewisse Bekanntheit erlangt hat (OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014- 6 U 28/14, GRUR-RR 2015, 441 (443) – VITA-SED)). Entsprechendes gilt für die weiteren von den Beklagten angeführten Umfeldprodukte, insbesondere den Turm „NY.“ der Firma TA. JI.. Auch hier fehlt substantiierter Vortrag zur Bekanntheit dieses Spielturmes im Markt. Der Gesamteindruck des Spielturmes unterscheidet sich zudem wesentlich von dem der klägerischen Spieltürme. Dies gilt auch für die Spieltürme der Firma „GN.“. Die Spieltürme „SC.“ und „YF.“ weisen ausweislich der zur Akte gelangten Lichtbilder eine gänzlich andere Aufnahme des Schaukelbalkens auf die A-förmige Stützkonstruktion auf (vgl. Bl. 1297 d. A.). (4) Eine weitere Schmälerung oder Aufhebung der wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Spielturm durch den Vertrieb ihres Spielturmes „W.“ ist auch nicht erkennbar. Zwar mag eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart auch dann in Betracht kommen, wenn derjenige, der sich auf eine unlautere Nachahmung seiner Ware beruft, weitere Waren in den Verkehr bringt, die denen der nachgehamten Ware in ihrem Gesamteindruck ähnlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2015 – I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 28 – Hot Sox). Die Kammer konnte jedoch nicht erkennen, dass der Spielturm „W.“ den von der Klägerin vertriebenen streitgegenständlichen Spieltürmen hinreichend ähnlich ist. Charakteristisch für den Spielturm „W.“ ist die Anbringung einer Fahne mit einem stilisierten Elch. Die Klägerin bezeichnet den Spielturm „W.“ auch – soweit ersichtlich – konsequent als solchen. Hinzu kommt, dass der Spielturm „W.“ mit grüner Rutsche und grünem Dach vertrieben wird. cc) Die von der Beklagten zu 1) vertriebenen, in den Klageanträgen näher dargestellten Spieltürme lehnen sich nachschaffend an die Spieltürme der Klägerin an. Voraussetzung für eine Nachahmung ist, dass nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, Urt. v. 08.12.1999 – I ZR 101/97, GRUR 2000, 521 (524) – Modulgerüst; Urt. v. 15.04.2010 – I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 – Femur-Teil). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern aufgrund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt. Dabei ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Produkte abzustellen. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen war, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. (1) Bei den Türmen „E.“ und „J.“ handelt es sich nach diesen Maßstäben um keine nahezu identischen Nachahmungen des klägerischen Spielturmes „G.“. Zwar wurden auch Elemente, die die wettbewerbliche Eigenart des Spielturmes der Klägerin begründen, bei den Spieltürmen der Beklagten zu 1) übernommen. Die prinzipielle Anordnung von Rutsche, Leiter, Schaukel, Dach, Sockel und A-förmigen Stützbalken stimmt bei den Produkten überein. Sie sind auch teilweise in entsprechenden Farben gehalten. Auch die „Boulder“, an denen die Kinder hinaufklettern können, sind im Falle des Turmes „J.“, „E.“ bzw. „G.“ an der identischen Stelle angebracht. Entsprechendes gilt für das rote Lenkrad. Auch dies befindet sich beim Turm „J.“ an derselben Stelle wie bei dem Turm „G.“. Bei beiden Türmen der Beklagten zu 1) sind zudem Griffe im oberen Bereich des Turms, die offenbar dem Festhalten vor dem Rutschen dienen, an ein und derselben Stelle angebracht. Auch verfügen die Türme der Beklagten zu 1), wie der Turm der Klägerin, über ein, zwar an anderer Stelle montiertes, aber in denselben Farben gehaltenes drehbares Spielrohr. Die sowohl an den klägerischen als auch an den Spieltürmen der Beklagten zu 1) vorhandene Schaukel und Rutsche weisen identische Formen, nämlich im Falle der Rutsche eine wellenartige und im Falle der Schaukel eine konkav gewölbte Form auf. An prominenten Stellen sind geschraubte Befestigungen mittels farbiger Schutzkappen verdeckt. Die Spieltürme verfügen jeweils über einen Sandkasten im Bodenbereich des Turmes. Auch bei oberflächlichem Studium der Spieltürme der Klägerin und der Beklagten bestehen aber Unterschiede. So sind die Wände und Aufgänge jeweils von geschlossener und nicht offener Bauart, was sich letztlich auch in kleineren, d. h. kompakteren, Maßen wiederspiegelt und zu einem weniger lichten Eindruck führt. Auch in weiteren Details ergeben sich Abweichungen. Beim Spielturm der Beklagten zu 1) ist die Befestigung des Auslegers für die Schaukel nicht mittig am Turm befestigt. Sie ist vielmehr an einem zu dem turmartigen Aufbau gehörenden Balken angebracht. Auch ist die Brüstung des Turmes bei den Spieltürmen der Beklagten zu 1) nicht offen, sondern durch breitere Holzbretter verschlossen. Entsprechendes gilt für die Kletterwand, die bei den Spieltürmen der Beklagten durchgängig ausgeführt ist, während sie beim Spielturm der Klägerin über Aussparungen verfügt. Der Spielturm der Klägerin verfügt am Ausleger zudem zusätzlich über eine Kletterleiter, während eine solche bei den Türmen der Beklagten zu 1) nicht vorhanden ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1) beim Spielturm „E.“ und „J.“ eine – augenscheinlich erkennbare - andere Art und Weise der Imprägnierung des teilweise zur Konstruktion gehörenden Holzes verwendet. Entscheidend ist mit Blick auf das Vorgesagte, dass dem angesprochenem Verkehr auffallen wird, dass die Spieltürme der Beklagten zu 1) von einer soliden und massiven Bauweise geprägt sind und weniger von einer luftigen und offen Darstellung, wie der Spielturm der Klägerin. (2) Auch der Spielturm „X.“ der Beklagten zu 1) lehnt sich lediglich nachschaffend an den Spielturm „O.“ der Klägerin an. Es sind zwar Elemente, die die wettbewerbliche Eigenart des Spielturmes der Klägerin begründen, bei den Spieltürmen der Beklagten übernommen worden. Die prinzipielle Anordnung von Rutsche, Dach, Schaukel und A-förmigen Stützbalken stimmt bei beiden Produkten überein. Auch die „Boulder“, an denen die Kinder hinaufklettern können, sind beim System der Beklagten zu 1) angebracht. Der Spielturm der Beklagten verfügt, allerdings an anderer Stelle, über ein rotes Lenkrad sowie ein in gelb und blau gehaltenes Rohr zum Spielen. Sowohl Spielturm der Klägerin als auch der Spielturm der Beklagten zu 1) sind mit einem Spitzgiebeldach, was jeweils mit Holzpanelen gedeckt ist, ausgestattet. Am Ausleger für die Schaukeln sind zwei Schaukeln befestigt, die sich in der Form entsprechen. Auch die Rutsche weist beim Turm der Beklagten eine wellenartige Form auf. Verschraubungen sind, jeweils, mit farbigen Schutzkappen, verkleidet. Entscheidend ist aber auch hier, dass bereits bei einem flüchtigen Hinsehen prägende Unterschiede erkennbar sind. Maßgeblich ist auch hier, dass der Spielturm der Beklagten zu 1) von einer massiven Bauweise geprägt ist und weniger von einer luftigen und offenen Darstellung. So sind die Wände und Aufgänge jeweils von geschlossener und nicht offener Bauart. Ferner ist auch die Anordnung von Kletterwand bzw. Leiter, Rutsche und Turm beim Turm der Beklagten zu 1) nicht identisch mit der Anordnung beim Turm der Klägerin. Auch unterscheiden sich die Spieltürme hinsichtlich ihrer Proportionen deutlich. Entsprechendes gilt soweit die Klägerin meint, dass der Spielturm „J.“ ihren Spielturm „O.“ nachahme. Auch hier ist der Erinnerung des Verkehrs durch einen unterschiedlichen Gesamteindruck geprägt. Entscheidend ist auch insoweit, dass der Spielturm der Beklagten durch seine massive Bauweise auffällt, während der Spielturm der Klägerin durch seine lichte und offene Bauweise in Erinnerung bleibt. (3) Entsprechendes gilt für den klägerischen Spielturm „Q.“. Dieser ist ebenso lediglich an den Spielturm „G.“ der Klägerin angelehnt. Unterschiede, die sich auch hier ergeben, fallen prägend ins Gewicht. Im Wesentlichen kann auf obige Ausführungen zur Ähnlichkeit des Spielturmes der Klägerin „G.“ und des Spielturmes „E.“ und „J.“ verwiesen werden. (4) Schließlich sind auch die Spieltürme „K. (L.)“ der Beklagten zu 1) an die klägerischen Türme „Z.M.“ bzw. „Z.H.“ nachschaffend angelehnt. Elemente, die die wettbewerbliche Eigenart des Spielturmes der Klägerin begründen, sind bei den Spieltürmen der Beklagten zu 1) zwar übernommen worden. Im Einzelnen ist bei den Spieltürme „K. (L.)“ und „Z.M.“ der obere Turmaufbau jeweils geschlossen, der untere Bereich des Turms jedoch, bis auf eine Wand, offen. Das Dach ist jeweils als Spitzdach ausgeführt. Beide Spieltürme verfügen über einen leiterartigen Aufstieg zum oberen Turmbereich. Im oberen Turmbereich ist jeweils ein Lenkrad und ein Spielrohr, allerdings an unterschiedlichen Stellen, angebracht. An den Turm selber ist bei beiden Spieltürmen – erhöht – ein Balken angebracht, an dem zwei Schaukeln angebracht sind. Der Balken wird an der anderen Seite wiederrum von einer A-förmigen Stützkonstruktion gehalten. Der Balken, an dem die Schaukeln befestigt sind, wird von einem zusätzlichen Tragebalken gehalten. Die Geländer, die den oberen Spielbereich der Türme einfassen, sind jeweils offen und nicht geschlossen gestaltet. Schließlich ist bei beiden Türmen auch eine wellenförmige Rutsche angebracht. Beide Spieltürme verfügen über „Boulder“, die von außen an der geschlossenen Wand im unteren Bereich des Turms angebracht sind. Es ergeben sich aber auch Unterschiede. Die Aufgänge sind beim Spielturm der Beklagten jeweils von geschlossener und nicht offener Bauart. Zudem verfügt der Turm der Klägerin über ein Schornsteinimitat aus V.. Das Dach ist mit Holzpaneelen gedeckt und nicht, wie beim Turm der Beklagten zu 1), in blauer Farbe gehalten. Auch ist die Anordnung von Turm, Schaukel und Rutsche bei beiden Spieltürmen nicht ganz identisch. Der Turm der Beklagten zu 1) verfügt zudem über einen zusätzlichen Aufstieg zur oberen Spielplattform des Spielturms, der als Rampe gestaltet ist. In der geschlossenen Wand im unteren Bereich des Turms der Klägerin sind zudem Öffnungen, die - teilweise – in einen stilisierten blauen Himmel eingefasst sind. Entscheidend ist aber, dass auch bei flüchtigem Hinsehen der klägerische Spielturm Z.M.“ und der Spielturm der Beklagten zu 1) Unterschiede im Gesamteindruck aufweisen. Auffällig ist auch hier, dass der Spielturm der Beklagten zu 1) von einer massiven Bauweise geprägt ist und weniger von einer luftigen und offenen Darstellung wie der Spielturm der Klägerin. Entsprechendes gilt für den klägerischen Spielturm „Z. H.“ und den Spielturm „K. (L.)“ der Beklagten zu 1). Auch hier handelt es sich in der Gesamtschau nicht um eine nahezu identische Nachahmung. Die klägerischen Spieltürme weisen hinsichtlich des Bereichs unter der oberen Spielplattform weitere klare im Gesamteindruck auffallende Unterschiede zum Spielturm der Klägerin auf. So ist beim klägerischen System eine Seite nur offen mit V. verkleidet und nicht wie beim Turm „Z. M.“ geschlossen und insoweit auch vom Spielturm der Beklagten zu 1) unterschiedlich. dd) Es muss nicht entschieden werden, ob eine Nachahmung bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil es sich die den streitgegenständlichen Spieltürmen der Klägerin selbst um Nachahmungen handelt. Im Ergebnis können besondere, die Unlauterkeit der Nachahmung begründende Umstände, von der Kammer nicht erkannt werden. (1) Es liegt keine Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG vor. Für die Annahme einer Herkunftstäuschung genügt bereits die Gefahr einer solchen, die bestehen kann, wenn der Verkehr annimmt, es handle sich beim nachahmenden Produkt um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers (OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014 – 6 U 28/14, GRUR-RR 2015, 441) oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 (445) – Viennetta; Urt. v. 02.04.2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 15 – Knoblauchwürste). Voraussetzung ist aber, dass eine Gesamtabwägung, in die Grad der wettbewerblichen Eigenart, Art und Intensität der Übernahme und besondere Umstände einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2000 – I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 – Viennetta) ergibt, dass die Gefahr besteht, dass der Verkehr über die betriebliche Herkunft getäuscht wird. Die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles führt hier dazu, dass die Kammer keine Täuschung über die Herkunft der Spieltürme der Beklagten erkennen kann. Zwar ist den Spieltürmen der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zuzugestehen. Diese ist jedoch, wie ausgeführt, als unterdurchschnittlich einzuordnen. Entscheidend und im Unterscheid zu den bisher durch die Kammer hinsichtlich der Spieltürme der Klägerin entschiedenen Fälle kommt dann hinzu, dass die Spieltürme der Beklagten an die Spieltürme der Klägerin lediglich nachschaffend anlehnen, in einzelnen prägenden Gestaltungsmerkmalen aber auch Abstand halten. Damit ist die Gefahr, dass der Verkehr die Spieltürme der Beklagten der Klägerin zuordnet, hinreichend ausgeräumt. Der Spielturm der Beklagten erinnert an das klägerische Produkt insbesondere wegen der Verwendung von eckigen Balken für tragende Elemente, des grundsätzlich übereinstimmenden Aufbaus und der Zubehörteile. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Elemente, die für den Spielturm der Klägerin derart spezifisch sind, dass der Verbraucher aufgrund dessen Gefahr läuft, fälschlich zumindest von Unternehmensverbindungen auszugehen. Unter Berücksichtigung der naheliegenden Verwendung des Zubehörs und des geringen Gestaltungsspielraums bei der Umsetzung der Grundidee eines Spielturms, die einem Verbraucher bewusst sind, rufen die genannten Übereinstimmungen vielmehr lediglich Assoziationen mit dem nachgeahmten Produkt hervor. Ein Verbraucher, der die Spieltürme betrachtet, wird auch unter bloßem Rückgriff auf seinen Erinnerungseindruck und bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiede zwischen den Türmen wahrnehmen und zur Kenntnis nehmen, dass die Spieltürme der Beklagten nicht die lichte und offene Gestaltung der klägerischen Spieltürme aufweisen. Andere Interessen, die in die Gesamtabwägung einfließen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Zwar mögen die Spieltürme der Klägerin im Verkehr bekannt sein. Dies ist bereits dadurch belegt, dass Nachahmungen von den Spieltürmen der Klägerin existieren (vgl. OLG Köln, Urt. v. 04.05.2018 – 6 U 95/17, GRUR-RS 2018, 11912 Rn. 62 – Pflanzenschutzhauben). Für die zwischen Grad der wettbewerblichen Eigenart, Intensität der Nachahmung und sonstigen Umstände vorzunehmende Abwägung ist jedoch dann, wenn der Grad der wettbewerblichen Eigenart als unterdurchschnittlich einzustufen ist und das Nachahmungsprodukt als lediglich nachschaffend einzustufen ist, erforderlich, dass besondere Umstände, hier die Bekanntheit der klägerischen Produkte, erheblich ins Gewicht fällt (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2016 – I ZR 58/14, GRUR 2017, 79 Rn. 64 – Segmentstruktur; Köhler /Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3.69). Eine solche ins Gewicht fallende gesteigerte Bekanntheit der Spieltürme im Verkehr vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Die Klägerin konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Verkehrsdurchsetzung ihrer Spieltürme im Markt derart dominant ist, dass die Anlehnung der Spieltürme der Beklagten an die Spieltürme der Klägerin, trotz lediglich unterdurchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und einer bloß nachschaffenden Nachahmung, unangemessen erscheint. Auf obige Ausführungen kann im Wesentlichen verwiesen werden. Soweit die Kammer in anderen Verfahren entschieden hat, dass die klägerischen Spieltürme im Verkehr über eine gewisse Bekanntheit verfügen, steht dies nicht im Widerspruch zum hiesigen Rechtsstreit. Anders als hier, handelte es sich dort um Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, in denen anspruchsbegründende Umstände lediglich glaubhaft zum machen sind. Des Weiteren hat die Kammer dort angenommen, dass es sich bei den jeweiligen Beklagtenprodukten um nahezu identische Nachahmungen der klägerischen Spieltürme handelt (33 O 146/19, 33 O 78/16, 31 O 42/17 vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 20.12.2017 – 6 U 110/17, BeckRS 2017, 140521), die unter dieser Prämisse eine gewisse Bekanntheit zur Annahme einer unlauteren Herkunftstäuschung ausreichend erscheinen ließen. Im hiesigen Rechtsstreit handelt es sich bei den Beklagtenprodukten jedoch um nachschaffende Nachahmungen. (2) Es liegt auch keine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des klägerischen Produkts im Sinne von § 4 Nr. 3 b) UWG vor. Eine solche Ausnutzung kann auch ohne Herkunftstäuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an eine fremde Leistung beruhen, sofern eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte vorliegt. Die Frage, ob dadurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 3 b) UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist auch hier jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 20.9.2018 – I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 – Industrienähmaschinen; OLG Köln, Urt. v. 28.4.2017 – 6 U 136/16, GRUR-RR 2017, 323 - ChariTea). Besondere die Unlauterkeit begründende Umstände können vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das „Image“ des Originals „anhängt“ und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert (OLG Köln, Urt. v. 15. 1. 2010 - 6 U 131/09, NJOZ 2010, 1130 (1131) – Der Eisbär hustet nicht). Auch hier konnte die Klägerin die Kammer nicht davon überzeugen, dass das Image der Spieltürme im Markt derart dominant ist, dass die Anlehnung der Spieltürme der Beklagten an die Spieltürme der Klägerin, trotz lediglich unterdurchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und einer bloß nachschaffenden Nachahmung, unangemessen erscheint. Auf obige Ausführungen kann verwiesen werden. b) Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) keine Auskunft verlangen. Rechtsgrundlage des wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruchs, einschließlich des Rechnungslegungsanspruchs, ist das durch den Wettbewerbsverstoß begründete gesetzliche Schuldverhältnis in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (BGH, Urt. v. 24.03.1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994, 630 – Cartier-Armreif). Ein solcher Wettbewerbsverstoß liegt nach Auffassung der Kammer aber gerade nicht vor. c) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 9, 3, 4 Nr. 3 a) oder b) UWG. Auch insoweit fehlt es an einem Wettbewerbsverstoß der Beklagten. Entsprechendes gilt für die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. d) Mangels Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) kommt auch eine Haftung der übrigen Beklagten nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 380.000,00 EUR festgesetzt, wovon 180.000,00 EUR auf die mit dem Antrag zu A. I. 1. begehrte Unterlassung, jeweils 20.000,00 EUR auf die mit den Anträgen zu A. I. 2 und A. II. begehrte Feststellung und Auskunft, 90.000,00 EUR auf die mit dem Antrag zu B. I. 1. a) begehrte Unterlassung, 40.000,00 EUR auf die mit dem Antrag zu B. I. 1. b) begehrte Unterlassung und insgesamt 30.000,00 EUR auf die mit dem Anträgen zu B. I. 2. und B II. verfolgen Auskunfts- und Unterlassungsansprüche entfällt.