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Urteil

16 U 33/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für einen materiellen Schadensersatzanspruch wegen eines Verkehrsunfalls muss der Kläger darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden insgesamt oder jedenfalls in abgrenzbaren Teilen durch das streitige Unfallereignis verursacht wurde. • Bestehen zureichende Anhaltspunkte für unaufgeklärte Vorschäden, die mit dem behaupteten Unfall nicht vereinbar sind, ist dem Kläger der Ersatz auch der kompatiblen Schäden zu versagen, wenn er zu den Vorschäden keinen substantiierten Vortrag macht. • Sachverständliche Feststellungen zur Unvereinbarkeit bestimmter Schäden mit dem behaupteten Unfall können den Vortrag des Klägers widerlegen und den Beweis seines vollständigen Schadenszusammenhangs verhindern.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz bei nicht aufgeklärten Vorschäden und fehlendem Ursachennachweis • Für einen materiellen Schadensersatzanspruch wegen eines Verkehrsunfalls muss der Kläger darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden insgesamt oder jedenfalls in abgrenzbaren Teilen durch das streitige Unfallereignis verursacht wurde. • Bestehen zureichende Anhaltspunkte für unaufgeklärte Vorschäden, die mit dem behaupteten Unfall nicht vereinbar sind, ist dem Kläger der Ersatz auch der kompatiblen Schäden zu versagen, wenn er zu den Vorschäden keinen substantiierten Vortrag macht. • Sachverständliche Feststellungen zur Unvereinbarkeit bestimmter Schäden mit dem behaupteten Unfall können den Vortrag des Klägers widerlegen und den Beweis seines vollständigen Schadenszusammenhangs verhindern. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall am 1. Februar 1997 Schadensersatz für sein Kraftfahrzeug gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte bestritt den von ihr behaupteten Unfallhergang; es bestanden widersprüchliche Angaben des Klägers zum Ort und Hergang. Ein Gutachter stellte übereinstimmende Kompatibilitätsmerkmale der Kollisionsschäden fest, zugleich ergaben sich aber Hinweise auf einen nicht mit dem Unfall vereinbaren Vorschaden an der linken Fahrertür. Der Kläger bestritt Vorschäden und behauptete, alle Schäden seien unfallbedingt. Ein vom Senat hinzugezogener Sachverständiger stellte jedoch fest, dass der Türschaden nicht durch die streitige Kollision verursacht worden sein könne. Der Kläger lieferte hierzu keinen substantiierten Gegenvortrag zur Ursache und zum Ausmaß des Vorschadens. • Rechtliche Grundlinie: Anspruchsgrundlagen wären §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVG; der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und geltend gemachtem Schaden. • Sachverständigenbefund: Der vom Senat beauftragte Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, dass an der linken Tür ein Knick im Türholm und eine Deformierung vorliegen, die nicht mit der beschriebenen Heckkollision kompatibel sind. • Widerspruch zum Vortrag des Klägers: Der Kläger hat den Türschaden als unfallbedingt behauptet, zugleich aber bereits in einem eigenen Gutachten diesen Schaden als unreparierten Vorschaden angegeben und hierzu keinen klärenden Vortrag geliefert. • Beweis- und Vortragspflichten: Weil nicht feststeht, welche Schäden dem streitigen Unfall und welche einem früheren Ereignis zuzuordnen sind, hätte der Kläger Art, Umstände und Ausmaß der Vorschädigung substantiiert darlegen müssen, damit ggf. eine gutachterliche Differenzierung erfolgen kann. • Rechtliche Konsequenz: Sind nicht sämtliche Schäden dem Unfall zuzuordnen und bleibt der Vorschaden ungeklärt, wird dem Kläger der Ersatz auch für die scheinbar kompatiblen Schäden versagt, da die Möglichkeit besteht, dass diese ebenfalls aus dem früheren Ereignis stammen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg hinsichtlich des materiellen Schadensersatzanspruchs. Der Kläger kann nicht beweisen, dass der geltend gemachte wirtschaftliche Totalschaden ganz oder teilweise durch den Unfall vom 1. Februar 1997 verursacht wurde. Überzeugende sachverständige Feststellungen zeigen einen unvereinbaren Vorschaden an der linken Tür, zu dem der Kläger keinen substantierten Vortrag erbracht hat. Wegen dieses ungeklärten Vorschadens kann nicht festgestellt werden, welche Schäden dem streitigen Unfall zuzuschreiben sind; deshalb ist der Schadensersatzanspruch abgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.