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Urteil

323 O 179/13

LG Hamburg 23. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0602.323O179.13.0A
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Leitsätze
1. Sind nicht sämtliche Schäden, die ein Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen, und macht der klagende Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben, so kann er regelmäßig auch für diejenigen Schäden, die sich dem Unfallereignis als kompatibel zuordnen lassen, keinen Ersatz beanspruchen (Anschluss OLG Köln, 22. Februar 1999, 16 U 33/98, VersR 1999, 865).(Rn.29) 2. Legt der Geschädigte Art, Ursache, Umfang und etwaige Behebung eines Vorschadens nicht dar, ist nämlich nicht auszuschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren, so dass letztendlich nicht festgestellt werden kann, welche Schäden auf welches Ereignis zurückzuführen sind.(Rn.30) 3. Fehlt somit der Nachweis eines konkreten Fahrzeugschadens, können die vom Anspruchsteller aufgewandten Gutachterkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mangels Erforderlichkeit für eine sachgerechte Rechtsverfolgung nicht erstattet werden.(Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind nicht sämtliche Schäden, die ein Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen, und macht der klagende Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben, so kann er regelmäßig auch für diejenigen Schäden, die sich dem Unfallereignis als kompatibel zuordnen lassen, keinen Ersatz beanspruchen (Anschluss OLG Köln, 22. Februar 1999, 16 U 33/98, VersR 1999, 865).(Rn.29) 2. Legt der Geschädigte Art, Ursache, Umfang und etwaige Behebung eines Vorschadens nicht dar, ist nämlich nicht auszuschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren, so dass letztendlich nicht festgestellt werden kann, welche Schäden auf welches Ereignis zurückzuführen sind.(Rn.30) 3. Fehlt somit der Nachweis eines konkreten Fahrzeugschadens, können die vom Anspruchsteller aufgewandten Gutachterkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mangels Erforderlichkeit für eine sachgerechte Rechtsverfolgung nicht erstattet werden.(Rn.36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom ...2013 aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG zu. Ob die Beklagten dem Grunde nach haften, kann letztlich dahinstehen. Der Kläger kann die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen S. vom 21.02.2013 nicht verlangen. Es ist durch den Kläger nicht nachgewiesen worden, dass bzw. in welchem Umfang die darin ausgewiesen Fahrzeugschäden auf das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis zurückzuführen sind. Eine Zuordnung der einzelnen Schäden zu dem streitgegenständlichen Unfall ist nicht möglich, da die vorhandenen Schäden ihre Ursache auch in einem zeitlich früheren Geschehen haben können. Sind nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben, so kann er regelmäßig auch für diejenigen Schäden, die sich dem Unfallereignis als kompatibel zuordnen lassen, keinen Ersatz beanspruchen (OLG Köln VersR 1999, 865; HansOLG Hamburg 2001, 1111). Lässt sich das Vorhandensein eines Vorschadens feststellen, ohne dass der Kläger Art, Ursache, Umfang und etwaige Behebung dieses Schadens darlegt, ist nämlich nicht auszuschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren. Es kann dann nicht festgestellt werden, welche Schäden auf welches Ereignis zurückzuführen sind. Der Sachverständige W. hat überzeugend ausgeführt, dass die Schäden im oberen Bereich der linken Tür - unterhalb des Außenspiegels (vgl. das Foto Anlage BL 9) - nicht durch einen Kontakt mit dem von dem Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug begründet werden können. Die Spurenzeichnung lässt sich mit den Bauteilen des Opel Astra, die bei dem behaupteten Unfallgeschehen schadensursächlich gewesen wären, nicht in Einklang bringen. Insbesondere hat der Sachverständige in seiner Anhörung anhand zweier Überlagerungsbilder verdeutlicht, dass der Außenspiegel des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. sich ungefähr auf der Höhe des Spiegels des klägerischen Pkw befand, so dass es bei einer Kollision zu einem vollflächigen Kontakt beider Außenspiegel kommt (vgl. die Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 31.03.2015, Bl. 191f. d. A.). Nicht zu erklären ist mit einem solchen Unfallhergang aber das vorgenannte Schadensbild, welches sich ca. 10 bis 12 cm unterhalb der Außenspiegel befindet. Bei der Schadensermittlung können vor diesem Hintergrund aber auch die als kompatibel eingestuften Schäden keine Berücksichtigung finden. Eine hinreichend sichere Feststellung, ob und in welchem Umfang die damit verbundenen Schäden - über die mit der Kompatibilität verbundene Möglichkeit der Schadensverursachung hinaus - tatsächlich auf der Kollision mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug beruhen, ist nicht möglich. Der Kläger hat zu einem weiteren Schadensereignis, das es angesichts der nicht kompatiblen Schäden an der linken Tür gegeben haben muss, nichts vorgetragen. Da diese Vorschäden ebenfalls die linke Fahrzeugseite betreffen, ist nicht auszuschließen, dass die kompatiblen Schäden im linken Seitenbereich jedenfalls teilweise ebenfalls durch frühere Ereignisse verursacht wurden. Es handelt sich damit nicht etwa um eine Sanktionierung eines unwahren Tatsachenvortrages. Vielmehr ist dem Kläger, dem möglicherweise das frühere Schadensereignis unbekannt ist, nicht der erforderliche Nachweis gelungen, welche Schäden auf die Kollision mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug zurückzuführen sind. Mangels Kenntnis der konkreten Ursache dieses Vorschadens, ist keine sichere Feststellung dazu möglich, ob dieses früheren Geschehen nicht auch Schäden hervorgerufen hat, die grundsätzlich der Kollision mit dem Opel Astra des Beklagten zu 1. zugeordnet werden können. Dass die geltend gemachten Achsvermessungskosten sowie die An- und Abmeldekosten auf den Beklagten zuzurechnende Fahrzeugschäden zurückzuführen sind, ist damit ebenfalls nicht bewiesen. Der Kläger kann auch nicht die Erstattung von Gutachterkosten, einer Auslagenpauschale und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Aufgrund des fehlenden Nachweises eines konkreten Fahrzeugschadens waren die von dem Kläger aufgewandten Folgekosten nicht für eine sachgerechte Rechtsverfolgung erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls geltend. Am ...2013 wurde durch die Polizei Hamburg ein Verkehrsunfall auf der K... Allee aufgenommen, wobei als unfallbeteiligte Fahrzeuge ein Pkw Porsche Boxter und ein - bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherter - Pkw Opel Astra Kombi aufgeführt wurden (vgl. die beigezogene Ermittlungsakte mit dem Az. 9750.15.026376.0). Der Kläger ließ durch den Kfz-Sachverständigen S. sodann ein Schadensgutachten zu Schäden des vorgenannten Pkw Porsche erstellen, das von diesem am 21.02.2013 gefertigt wurde (Anlage K 1). Der Kläger behauptet, dass er Eigentümer des Pkw Porsche Boxter mit dem amtlichen Kennzeichen gewesen sei. Diesen habe er Anfang Februar 2013 für 13.500,00 € von dem Zeugen Is. gekauft (vgl. Anlage K 7). Am ...2013 habe sein Bruder, der Zeuge S., mit dem Fahrzeug die B 5 (B. Straße) in H. befahren, der Zeuge Is. sei zu diesem Zeitpunkt als Beifahrer in dem Fahrzeug gewesen. In der Ausfahrt Richtung M... Berg sei sein Bruder auf der rechten von zwei Fahrspuren in eine scharfe Linkskurve gefahren. Der Beklagte zu 1. habe als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen zunächst die linke Spur befahren. Er sei dann auf die von dem Zeugen S. genutzte Fahrspur gewechselt, so dass es zu einer Kollision gekommen sei. Zur Schadenshöhe trägt der Kläger vor, sämtliche in dem Schadensgutachten aufgeführten Schäden seien auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen. Der einzige unfallunabhängige Vorschaden sei der in dem Gutachten berücksichtigte Schaden an der rechten hinteren Radaufhängung gewesen. Der Kläger macht vorliegend folgende Schadenspositionen geltend: - Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 8.400,00 € - Gutachterkosten in Höhe von 1.105,00 € - Achsvermessungskosten in Höhe von 74,97 € - An- und Abmeldekosten von pauschal 60,00 € - Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.659,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten über 775,64 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte zu 2. beantragt - auch in ihrer Eigenschaft als Nebenintervenientin des Beklagten zu 1. -, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Eigentümerstellung des Klägers. Zudem wird das Unfallgeschehen mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte zu 2. behauptet überdies, dass es sich jedenfalls um einen manipulierten Verkehrsunfall gehandelt habe, wobei wegen der Einzelheiten insbesondere auf die Ausführungen auf S. 3f. der Klagschrift verwiesen wird (Bl. 24f. d. A.). Sie bestreitet weiter, dass die von dem Kläger geltend gemachten Schäden in ihrer Gesamtheit auf die behauptete Kollision zurückzuführen sind. Es seien Vorschäden vorhanden gewesen. So seien insbesondere die Beschädigung am linken vorderen Kotflügel, die unteren Verkratzungen der Tür und die Beschädigung am Spiegel nicht plausibel auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen, eine Zuordnung zu einem Bauteil des Opel Astra sei nicht möglich. Die Beklagte zu 2. macht bezüglich der Reparaturkosten des Weiteren geltend, dass der Kläger sich auf die kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in der markenungebundenen Werkstatt J. H. GmbH verweisen lassen müsse, so dass von schadensbedingten Aufwendungen lediglich in Höhe von 6.956,29 € netto auszugehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 5f. der Klagerwiderung (Bl. 26f. d. A.) Bezug genommen. Bestritten werden schließlich der kalkulierte Restwert und die Wertminderung sowie Rechnungslegung und Ausgleich hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1. gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Es ist zudem Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen S. und Is.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 19.11.2013 Bezug genommen (Bl. 70ff. d. A.). Es ist weiter Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 18.12.2013 (Bl. 113f. d. A.) durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen W. vom 04.07.2014 verwiesen (Bl. 129ff. d. A.). Der Sachverständige ist zudem in der Sitzung vom 31.03.2015 zu seinem Gutachten angehört worden, wobei insofern auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird (Bl. 186ff. d. A.).