Urteil
269 C 81/08
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2008:0820.269C81.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über die Höhe des Schadens am klägerischen Fahrzeug, für den die Beklagten infolge eines von der Beklagten zu 1.) verschuldeten Verkehrsunfalls am 06.12.2005 in Köln auf der Zoobrücke einstandspflichtig sind. Die Klägerin beziffert den ihr unfallbedingt entstandenen Schaden auf insgesamt 7.189,92 Euro netto (6.377,27 Euro Reparaturkosten, 492,65 Euro Sachverständigenkosten, 295,- Euro Nutzungsausfallentschädigung und 25,- Euro Auslagenpauschale). Die Beklagte zu 2.) hat vorprozessual 4.287,02 Euro gezahlt. 3 Die Klägerin behauptet, sämtliche mit der Klage geltend gemachten Schäden seien unfallbedingt. Die geltend gemachten Reparaturkosten seien zur ordnungsgemäßen Instandsetzung ihres Fahrzeugs aufgrund der bei dem Unfall mit der Beklagten zu 1.) erlittenen Schäden erforderlich. 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.902,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2006 sowie weitere Kosten in Höhe von 619,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen. 6 Die Beklagten beantragen, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie behaupten, das klägerische Fahrzeug habe Vorschäden im Kollisionsbereich gehabt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 10 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.04.2007 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen O. Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz von Unfallschäden gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG. 13 Die Klage ist bereits deshalb unbegründet, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das klägerische Fahrzeug im Kollisionsbereich nicht (ordnungsgemäß) reparierte Vorschäden aufgewiesen hat und nur ein Teil der Schäden, für deren Behebung die Klägerin Ersatz verlangt, auf den Unfall mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen sein kann . 14 Der Sachverständige O. hat detailliert und in sich schlüssig dargelegt, dass nicht alle Schäden am Einstiegsbereich des klägerischen Fahrzeugs dem Zusammenstoß mit dem Ford Ka der Beklagten zugeordnet werden können. Diesen Ausführungen des Sachverständigen sind die Parteien – jedenfalls nach dem Ergänzungsgutachten - nicht entgegengetreten. Die Klägerin hat keine Angaben zu den vom Sachverständigen festgestellten Vorschäden gemacht. 15 Die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen G. zur Frage der Unfallkompatibilität der geltend gemachten Schäden war nicht geboten. Das Gericht unterstellt zugunsten der Klägerin, dass der Zeuge in seiner Vernehmung bestätigen würde, dass die von ihm in seinem Gutachten festgestellten Schäden als unfallbedingt angesehen werden. Dennoch würde eine solche Aussage das Gericht angesichts des Gutachtens des Sachverständigen O. nicht davon überzeugen, dass tatsächlich keine Vorschäden am klägerischen Fahrzeug im Bereich der Kollisionsstelle vorhanden waren. 16 Ist indes davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht die Klägerin zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet sie diese sogar, können ihr auch für die Schäden, die auf den Unfall zurückzuführen sein können , kein Ersatz geleistet werden. Denn aufgrund der Vorschäden kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die kompatiblen Schäden einem früheren Schadensereignis zuzuordnen sind (vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 22.02.1999, Az.: 16 U 33/98, zu finden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE). Alleine die Tatsache, dass ein Schaden einem Unfallereignis zugeordnet werden kann, besagt noch nicht zwingend, dass der Schaden auch bei diesem Unfall verursacht worden ist (vgl. OLG Köln, aaO.). 17 Die Frage, ob die Klägerin von den Vorschäden Kenntnis hatte, kann dahinstehen. Selbst wenn die Vorschäden der Klägerin unbekannt gewesen sein sollten, würde dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Teil der vorgefundenen Schäden nicht kompatibel ist, besteht stets die Möglichkeit, dass auch die kompatiblen Schäden aus einem früheren Schadensereignis herrühren, so dass das Gericht nicht davon überzeugt sein kann, dass die kompatiblen Schäden durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind. 18 Die Klägerin hätte, um eine Klageabweisung zu vermeiden, demgegenüber darlegen müssen, welche Vorschäden an ihrem Fahrzeug vorhanden waren und auf welche Art und Weise diese gegebenenfalls instand gesetzt worden sind. Hätte die Klägerin substantiierten Umfang zu den Vorschäden geleistet, wäre das Gericht möglicherweise in die Lage versetzt worden zu prüfen, welche Schäden tatsächlich durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind (und nicht lediglich sein können). 19 Nach alledem war eine Erstattung des gesamten materiellen Schadens der Klägerin, einschließlich der Sachverständigenkosten, der Auslagenpauschale und der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten, abzulehnen. Steht nämlich bereits nicht fest, dass ein bestimmter Fahrzeugschaden durch den Unfall verursacht worden ist, sind auch alle damit im Zusammenhang stehenden Schadensersatzpositionen unbegründet (vgl. auch hierzu OLG Köln, aaO.). 20 Auch die Frage der Höhe der Stundenlöhne ist nicht mehr entscheidungserheblich. Da die Klage bei Teilkompatibilität der Schäden und fehlenden Angaben der Klägerin zu Vorschäden insgesamt abzuweisen ist, ist der Streit über einzelne Schadensposten nicht relevant. Daran ändert sich auch nichts aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte zu 2.) in eine Regulierung eingetreten ist und einen Teil des von der Klägerin geltend gemachten Schadens beglichen hat. 21 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.