Urteil
34 C 136/13
Amtsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHER1:2015:0120.34C136.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 34 C 136/13 Verkündet am 20.01.2015 P, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dieses Urteil ist Rechtskräftig. Herne, 07.03.2023 K, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Herne IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Frau L, H-Straße, 44623 Herne, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. T u.a., Neustr.12, 44623 Herne, g e g e n 1. Herrn I, G, 44625 Herne, 2. die Continentale Sachversicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr.d.d. Vors. Helmut Posch, S2, 44139 Dortmund, Beklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G & collegen, S-Straße, 45128 Essen, hat das Amtsgericht Herneim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 30.12.2014durch die Richterin am Amtsgericht Dr. S erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs der Marke Q mit dem amtlichen Kennzeichen HER-NN, der Beklagte zu 1. ist Halter des Fahrzeugs der Marke W mit dem amtlichen Kennzeichen HER-MM und die Beklagte zu 2. ist die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1. Am 05.04.2013 parkte die Klägerin ihr Fahrzeug auf dem Q-Platz G-Platz in Herne in einer Parkbox. Der Beklagte zu 1. parkte sein Fahrzeug in der gegenüberliegenden Box. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. gelangte gegen das klägerische Fahrzeug, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte zu 1. beim Herausfahren aus der Parklücke gegen das klägerische Fahrzeug gefahren ist oder mangels ordnungsgemäßer Sicherung nach dem Verlassen des Beklagten zu 1. aufgrund des leichten Gefälles das Fahrzeug gegen das klägerische Fahrzeug gerollt ist. Die Klägerin macht Reparaturkosten in Höhe von 1.560,69 €, die allgemeine Unkostenpauschale von 25,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 441,49 €, Mietwagenkosten von 53,55 € sowie eine Rechnung der Firma Q über 89,96 € geltend. Die Klägerin hat die Beklagten mit Schreiben vom 22.05.2013 mit Fristsetzung bis zum 29.05.2013 zur Zahlung der Reparaturkosten und der Mietwagenrechnung aufgefordert. Sie behauptet, diese Positionen seien ihr als Schaden aufgrund des Vorfalls entstanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.170,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.05.2013 zu zahlen sowie sie von der Verpflichtung zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte Dr. T und Partner in Herne in Höhe von 148,33 € frei zu stellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Schäden seien weder plausibel noch kompatibel. Selbst wenn ein Teil der Schäden auf den Vorfall zurückzuführen sei, fehle es an der Schadensvertiefung bzw. -erweiterung. Die Kosten seien weder erforderlich noch ortsüblich. Der Schaden in Höhe von 89,96 € sei nicht hinreichend dargelegt. Da der Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten abgetreten sei, fehle es insofern an der Aktivlegitimation. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.12.2013, ergänzt durch den Beschluss vom 06.01.2014 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V vom 30.09.2014, Bl. 110 ff. d.A. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von Unfallschäden gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das klägerische Fahrzeug im Kollisionsbereich nicht reparierte Vorschäden aufgewiesen hat und nicht alle der Schäden, für deren Behebung die Klägerin Ersatz verlangt, auf den Unfall mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. zurückzuführen sein können. Der Sachverständige Dipl.-Ing. V hat in seinem Gutachten festgestellt, dass die Schäden an der hinteren linken Fahrzeugecke sowie an der rechten Seite der Stoßfängerverkleidung nicht mit dem Unfallereignis in Einklang zu bringen sind. Bezüglich des Schadens an der hinteren linken Fahrzeugecke ergibt sich dies bereits aus den Lichtbildern der Kollision. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. berührt das Fahrzeug der Klägerin deutlich weiter rechts. Eine Berührung an der linken Fahrzeugecke ist ausgeschlossen. Der Sachverständige führt dazu aus, dass dieser Schaden weit außerhalb des Anstoßbereiches liegt. Aufgrund der abgerundeten Konturen der Fahrzeuge – so der Sachverständige weiter – sei auch die Lackabplatzung im rechten Teil der Stoßfängerverkleidung dem Unfallgeschehen nicht zuzuordnen. Lediglich der Schaden in der Mitte der Stoßfängerverkleidung sei unfallbedingt. Das Gericht macht sich die Überzeugung des Sachverständigen zu Eigen, dass eine Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Ereignisses für die Beschädigung an der linken und rechten Seite der Stoßfängerverkleidung ausscheidet. Im Übrigen sind die Parteien dem Sachverständigengutachten auch nicht entgegengetreten. Aufgrund dessen scheidet eine Pflicht zum Ersatz selbst der mit dem Unfallereignis kompatiblen Schäden aus, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. AG Köln, Urteil vom 20.08.2008, 269 C 81/08 m.w.N; OLG Köln, Urteil vom 08.02.2011, 15 U 151/10; OLG Köln, Urteil vom 22.02.1999, 16 U 33/98). Die Klägerin ist ihrer Pflicht zur Darlegung von Vorschäden nicht nachgekommen. Sie ist zur Darlegung solcher Schäden verpflichtet, da sich ihr Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung desjenigen Zustandes erforderlich sind, der vor dem Unfall bestanden hat (OLG Hamburg, Urt. V. 28.03.2001, 14 U 87/00, MDR 2001, 1111; OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.02.2006, 1 U 148/05). Es genügt nicht, zu erwarten, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige die Vorschäden in seinem Gutachten schon ermitteln wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der von dem Sachverständigen als nicht mit dem Unfallereignis kompatibel bewertete Schaden am rechten Teil der Stoßfängerverkleidung des Klägerfahrzeugs in der Nähr des Bereiches des Fahrzeuges befindet, in dem auch die übrigen – mit dem Unfallereignis kompatiblen – Schäden festgestellt wurden. Insbesondere bei dieser räumlichen Nähe ist die Möglichkeit einer Verursachung auch dieser Schäden durch ein vorheriges Ereignis besonders groß, sodass an den Kläger besondere Anforderungen hinsichtlich Darlegung und Beweis zu stellen sind, will er glaubhaft machen, dass der von ihm eingeklagte Schaden auch tatsächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist (OLG Rostock, Urteil v. 01.10.1998, 1 U 122/97). Die Klägerin hat jedoch auch nach dem Sachverständigengutachten keine Angaben zu Vorschäden gemacht, obwohl gerade die Beschädigung an der rechten Seite ohne weiteres erkennbar ist. Letztendlich kann es jedoch dahinstehen, ob die Klägerin von den Vorschäden Kenntnis hatte. Selbst wenn die Vorschäden nämlich der Klägerin unbekannt gewesen sein sollten, würde dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es besteht stets die Möglichkeit, dass auch die kompatiblen Schäden aus einem früheren Schadensereignis herrühren, so dass das Gericht nicht davon überzeugt sein kann, dass die kompatiblen Schäden durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sein. Nach alledem kann die Klägerin auch die weiteren materiellen Schadenspositionen nicht ersetzt verlangen. Steht nämlich bereits nicht fest, dass ein bestimmter Fahrzeugschaden durch den Unfall verursacht worden ist, sind auch alle damit im Zusammenhang stehenden Schadensersatzpositionen unbegründet (vgl. AG Köln, Urteil vom 20.08.2008, 269 C 81/08 m.w.N.). Da die Hauptforderung nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Dr. I2