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Urteil

1 S 84/10

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2010:1118.1S84.10.0A
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Leitsätze
Steht eine Kollision und damit die primäre Verletzung des Eigentums durch einen Verkehrsunfall fest, beurteilt sich die Frage, welche (weiteren) Beschädigungen durch den Unfall verursacht worden sind und welcher Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, nach dem Beweismaß des § 287 ZPO.(Rn.12)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. April 2010 verkündete   Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; und beschlossen: Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 2.456,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steht eine Kollision und damit die primäre Verletzung des Eigentums durch einen Verkehrsunfall fest, beurteilt sich die Frage, welche (weiteren) Beschädigungen durch den Unfall verursacht worden sind und welcher Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, nach dem Beweismaß des § 287 ZPO.(Rn.12) Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. April 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; und beschlossen: Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 2.456,28 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über den Umfang des Schadens, der dem Kläger anlässlich des Unfalles vom 31. Mai 2009 auf der L 138 in F. an seinem VW Bora dadurch entstanden ist, dass die Beklagte zu 3) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf den stehenden PKW des Klägers aufgefahren ist. Die Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig; sie streiten lediglich über etwaige Vorschäden am Fahrzeug des Klägers, die die Beklagten behaupten. Unter Bezugnahme auf das von ihm außergerichtlich eingeholte Gutachten vom 08.06.2009 hat der Kläger Reparaturkosten von 2.105,63 € netto und eine Kostenpauschale von 25,00 € geltend gemacht und hernach seinen Anspruch um die Gutachterkosten von 577,75 € erweitert. Das Amtsgericht hat, nachdem es ein Sachverständigengutachten zur Frage des Umfanges des Schadens eingeholt und die Sachverständige im Termin im Beisein des „Haussachverständigen“ der Beklagten zu 2) gehört hat, die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 2.456,28 € zu zahlen. Der Betrag soll die Reparaturkosten von 1.880,53 € die Kostenpauschale und die Gutachterkosten beinhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass alle von der Sachverständigen festgestellten Schäden auf das Unfallereignis am 31.05.2009 zurückzuführen seien, weil sie mit dem geschilderten Unfallhergang kompatibel seien und ein Vorschaden betreffend die Reserveradmulde und den Kofferboden nicht ersichtlich sei. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angegriffene Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie führen aus, das Amtsgericht habe die sog. Vorschadenproblematik verkannt bzw. nicht berücksichtigt. Die Sachverständige habe die kerbförmige Deformierung am Heckabschlussblech dem Unfall am 31.05.2009 nicht zuordnen können, so dass es sich um einen Vorschaden handele. Damit sei aber die Feststellung des Amtsgerichts „schlichtweg falsch“, die Sachverständige habe Vorschäden ausgeschlossen. Daher könnten nach ihrer Meinung auch die theoretisch kompatiblen Schäden nicht zugesprochen werden, weil nicht auszuschließen sei, dass diese Schäden auch durch ein vorausgegangenes Schadensereignis verursacht sein könnten. Hierzu beziehen sie sich auf ihren Schriftsatz vom 14.01.2010. Des weiteren sind sie der Auffassung, das Amtsgericht habe sich nicht hinreichend mit ihrem Tatsachenvortrag aus den Schriftsätzen vom 14.01.2010 und 24.03.2010 auseinandergesetzt. Schließlich erachten sie die gemäß § 412 ZPO vorzunehmende Ermessensausübung des Amtsgerichts für fehlerhaft, weil die Sachverständige im Termin am 03.03.2010 mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nicht über die notwendige Erfahrung und Sachkunde für die Begutachtung eines Unfallschadens verfüge, und die Ausführungen des Amtsgerichts zur Sachkunde der Sachverständigen seien daher „schlichtweg falsch“, weil es vorliegend um die Überprüfung von Schäden an Fahrzeugen gehe, was nicht zwingend Unfallanalytik sei. Das Amtsgericht habe vor dem Hintergrund ihrer Einwendungen (basierend auf den Stellungnahmen des „Haussachverständigen“ der Beklagten zu 2)) zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Gutachten der Sachverständigen mangelhaft sei und nach § 412 ZPO vorgehen müssen. Die Beklagten beantragen, das am 07.04.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil samt Gutachten vom 30.11.2009 nebst mündlicher Ergänzung im Termin am 03.03.2010 und meint, die Sachverständige habe die Beschädigung des Heckabschlussbleches nicht als Vorschaden bezeichnet, so dass es nach seiner Meinung eine sog. Vorschadenproblematik nicht gebe. Die Einwendung von Vorschäden habe sich, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt habe, lediglich auf die festgestellten Besonderheiten an der Reserveradmulde und am Kofferboden bezogen. Den noch im Schriftsatz vom 14.01.2010 erfolgten Vortrag zum Schaden am Heckabschlussblech hätten die Beklagten hernach fallengelassen, weil sie im Termin am 03.03.2010 die nahezu runde kerbförmige Deformierung des Heckabschlussbleches nicht mehr thematisiert hätten. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Unfallschäden gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG ist in erkannter Höhe begründet; denn nach § 287 ZPO ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass auch die kompatiblen Schäden im Rahmen eines vorangegangenen Schadensereignisses entstanden sind (vgl. OLG München, Urteil vom 27.01.2006, 10 U 4904/05; so auch KG, Beschluss vom 13.08.2007, 12 U 180/06 zitiert nach juris). Mit dem OLG Köln (Urteil vom 22.02.1999, 16 U 33/98; zitiert nach juris) allein auf die – einfache – Möglichkeit abzustellen, dass auch die kompatiblen Schäden einem früheren Schadensereignis zuzuordnen sind, weil allein die Tatsache, dass ein Schaden einem Unfallereignis zugeordnet werden kann, noch nicht zwingend besagt, dass der Schaden auch bei diesem Unfall verursacht worden ist, widerspräche dem Regelungsgehalt des § 287 ZPO. Denn wenn – wie vorliegend - eine Kollision und damit eine primäre Verletzung des Eigentums durch einen Verkehrsunfall feststeht, beurteilt sich die Frage, welche (weiteren) Beschädigungen durch den Unfall verursacht worden sind und welcher Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, nach dem Beweismaß des § 287 ZPO. Danach reicht für die Überzeugungsbildung je nach den Umständen des Falles eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität aus. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist der Geschädigte, hier der Kläger. Fehlt es an einer - vom Geschädigten beizubringenden - ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat erst diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge. Liegen (unbeseitigte) Vorschäden vor oder ist es – wie hier - dem Geschädigten nicht gelungen zu beweisen, dass alle geltend gemachten Beschädigungen mit dem Unfallereignis kompatibel sind, besteht ein Ersatzanspruch insoweit, als der geltend gemachte kompatible Schaden technisch und rechnerisch von dem Vorschaden abgrenzbar ist (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008, 1 U 181/07; zitiert nach juris). Eine andere Sichtweise widerspräche dem Regelungsgehalt des § 287 ZPO, bei dem es nicht darauf ankommt, ob ausgeschlossen werden kann, dass kompatible Beschädigungen die Folgen eines früheren Schadenereignisses sind. Vielmehr genügt gemäß § 287 ZPO der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Unfallbedingtheit. Eine ursächliche Beteiligung des Fahrzeuges des Beklagten an den streitigen Beschädigungen muss daher nur deutlich wahrscheinlicher sein als das Gegenteil. Zu dieser Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung detailliert, auch vor dem Hintergrund des Vortrages der Beklagten in den Schriftsätzen vom 14.01.2010 und 23.03.2010, ausgeführt. Mit dem Amtsgericht ist von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Unfallbedingtheit der weiteren, vom Kläger geltend gemachten Schäden auszugehen. Anhaltspunkte, die gegen diese überwiegende Wahrscheinlichkeit sprächen, sind nicht ersichtlich und auch von den Beklagten nicht vorgetragen, zumal sich die Berufung lediglich mit der sog. Vorschadenproblematik vor dem Hintergrund der von der Sachverständigen als nicht kompatibel erachteten Schäden auseinandersetzt. Daraus, dass die Berufung die Kompetenz der Sachverständigen anzweifelt, ergibt sich kein anderes; denn zum einen ist dem Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen, dass die Sachverständige mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nicht über die notwendige Erfahrung und Sachkunde für die Begutachtung eines Unfallschadens verfüge, und zum anderen entscheidet das Gericht über die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in freier Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Selbst das Vorliegen widersprechender Gutachten gebietet noch nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens; auch in diesem Fall darf sich das Gericht in freier Beweiswürdigung einem der Gutachter anschließen, wenn es dessen Gutachten für vollständig und überzeugend hält. Das Amtsgericht hat seine Annahme, dass der von dem Kläger geltend gemachte Schaden überwiegend auf den Auffahrunfall vom 31.05.2009 in F. auf der L 138 zurückzuführen ist, auf das gerichtliche Gutachten. Seine Ausführungen beziehen die Stellungnahmen des Haussachverständigen der Beklagten zu 2), Herrn T., ein. Soweit dabei abweichende Beurteilungen zu Tage treten, hat sich das Amtsgericht damit auseinandergesetzt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, das Amtsgericht habe die Einwände der Beklagten gegen das gerichtliche Gutachten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen. Ergänzend bleibt festzustellen, dass das Gutachten der Sachverständigen R. auch für die Kammer in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. In diesem spricht die Sachverständige betreffend die von ihr festgestellte, nahezu runde kerbförmige Deformierung am Heckabschlussblech nicht von einem Vorschaden, sondern sie hat lediglich die Kompatibilität verneint, so dass es auch durchaus denkbar ist, dass diese Deformierung durch einen unsachgemäßen Anbau des Querträgers bauseits (wie bei der Reserveradmulde und dem Kofferboden) oder aber nachträglich entstanden ist. Des weiteren ist der vom Kläger geltend gemachte kompatible Schaden technisch und rechnerisch von dem Schaden an dem Heckabschlussblech abgrenzbar; denn die Sachverständige hat jenen Schaden technisch von den kompatiblen abzugrenzen vermocht, und sie hat auch die Kosten für die Behebung dieses Schadens aus dem Gutachten Z. vom 08.06.2009 korrekt herausgerechnet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es liegen keine Gründe vor, welche nach § 543 ZPO zur Zulassung der Revision führen könnten. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren ist nach §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt worden.