Urteil
80 C 23/05
Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGKR:2006:1006.80C23.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Voll- streckung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW der N P2, Typ B Kombi, mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 000. 4 Der Beklagte zu 1) befuhr am 18.09.2004 gegen 13:55 Uhr mit dem PKW der N E2 190 E, mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 000, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2) war, den Q-Platz des Blumenhofs N, N-Straße in L, auf dem die Klägerin ihr Fahrzeug abgestellt hatte. 5 Für das von ihr eingeholte Gutachten wandte sie 501,82 Euro. Weiterhin begehrt sie eine allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 26,00 Euro. 6 Die Klägerin behauptet: 7 Die Beklagte zu 1) habe beim Rückwärtsfahren u. a. die hintere linke Stoßstange ihres Fahrzeugs eingedrückt. 8 Unter Berufung auf das von ihr beauftragte Gutachten des Sachverständigen P vom 03.11.2004 und die Reparaturkostenrechnung des E H seien unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 3.524,16 Euro und ein unfallbedingter merkantiler Minderwert in Höhe von 300,00 Euro entstanden. Die Reparatur habe fünf Tage beansprucht. Die Nutzungsausfallentschädigung betrage daher 215,00 Euro. 9 Sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 10 an sie 4.566,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit dem 05.01.2005 zu zahlen, sie von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 271,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG ab dem 06.02.2005 an Rechtsanwalt T in E3. 11 Die Beklagten beantragen, 12 die klage abzuweisen. 13 Sie behaupten: 14 Zu einer Kollision der Fahrzeuge sei es nicht gekommen. Die angesetzte Geschäftsgebühr sei übersetzt. Die Klägerin habe zudem Vorschäden verschwiegen. 15 Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin wegen dieser verschwiegenen Vorschäden insgesamt mit einem Schadenersatzanspruch ausgeschlossen ist. 16 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 15.04.2005 und 14.03.2006. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtlichen Niederschriften vom 15.04.2005 und 11.08.2006 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Schneiders vom 22.12.2005 verwiesen. 17 Die Verfahrensakte 15 Js #####/####der Staatsanwaltschaft L lag zu Informationszwecken vor. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll sowie den sonstigen Inhalt der Akte ergänzend verwiesen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 21 Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus den §§ 7 StVG, 3 Ziffer 1 u. 2 PflversG, 249 ff. BGB. 22 Dabei kann dahinstehen, ob es tatsächlich zu der behaupteten Kollision der Fahrzeuge gekommen ist, da die Klägerin nicht beweisen hat, dass die geltendgemachten Schäden auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind. 23 Zwar geht der Sachverständige in seinem Gutachten davon aus, dass der Heckstoßfänger des klägerischen Fahrzeugs aus technischer Sicht nachvollziehbar durch das Beklagtenfahrzeugs beschädigt worden sein kann, jedoch sind nicht sämtliche geltendgemachten Schäden an ihrem Fahrzeug auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen. 24 Verschweigt oder bestreitet aber der vorgeblich Geschädigte nicht kompatible Vorschäden, so ist F auch mit solchen Schäden, deinem behaupteten Unfallereignis zugeordnet werden können, hinsichtlich seines Ersatzanspruchs ausgeschlossen, vgl. OLG L2, Urt. v. 22.02.1999, Az: 16 U 33/98, zitiert nach juris. Denn auf grund des Vorschadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind und/oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren. 25 Nicht kompatible Vorschäden sind die beiden Eindellungen rechts und links der Kennzeichentafel, eine Beschädigung der Halterung der Kupplungskugel sowie eine Beschädigung des Heckabschlussblechs im linken Bereich. 26 Die fehlende Kompatibilität dieser geltendgemachten Schäden steht auf Grund der sachverständigen Feststellungen des gerichtlich Bestellten Gutachters Schneiders fest. 27 Der Sachverständige ist anknüpfend an die durch Lichtbilder dokumentierten Schäden am Klägerfahrzeug und den durch Besichtigung festgestellten Schäden am Beklagtenfahrzeug zu dem Schluss gekommen, dass das Beklagtenfahrzeug mit der rechten hinteren Stoßfängerkontur, insbesondere mit dem abgerundeten Bereich der oberen Kontur, gegen die linke hintere Stoßfängerecke des klägerischen Fahrzeugs gestoßen ist und dort eine punktuelle Abdruckspur verursacht hat. 28 Daher schließt F nachvollziehbar eine Berührung der Heckklappe, eine Berührung der Kupplungskugel sowie eine Beschädigung des Heckabschlussblechs im linken äußeren Bereich aus. 29 Auch eine indirekte Beschädigung dieser Elemente durch eine Kraftübertragung schließt der Sachverständige wegen der streifenden Berührung bei einem Winkel von 150 Grad zwischen den Fahrzeugen aus. 30 Soweit der sachverständige Zeuge P diese Schäden festgestellt und insbesondere als unfallbedingt angenommen hat, hat das Gericht Bedenken schon hinsichtlich der fachlichen Zuverlässigkeit des Zeugen. F musste in seiner Vernehmung einräumen, dass F vergessen hatte, die von der Klägerin ihm gegenüber eingeräumten Vorschäden an der rechten Seite, in seinem Schadensgutachten zu berücksichtigen. Zudem ist es für das Gericht nach den Ausführungen des Sachverständigen Schneiders nicht nachvollziehbar, dass sich die Halterung der Kupplungskugel zurückverlagert haben soll und angesichts der aus technischer Sicht möglichen Kollisionsstellung der Fahrzeuge die Heckklappe indirekt beschädigt worden sein soll. Insbesondere spricht gegen die fachliche Qualifikation des Zeugen, dass F Schäden als unfallbedingt in sein Schadensgutachten aufgenommen hat, ohne den behaupteten Schadenshergang zu kennen. F wusste lediglich, dass ein Auffahrunfall vorgelegen haben soll. 31 Die Klägerin ist ihrer Darlegungspflicht hinsichtlich dieser nicht kompatiblen Vorschäden auch nicht mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 08.09.2006 nachgekommen, da sie derartige Schäden weiter verneint und sich darauf beschränkt, Vorschäden an der rechten Seite, also außerhalb der Kollisionszone zu beschreiben. 32 Daher war die Klage abzuweisen. 33 Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. 34 Der Streitwert wird auf bis zu 5.000,00 Euro festgesetzt. 35 Laurs