Beschluss
12 U 80/21
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:1220.12U80.21.00
13mal zitiert
22Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. bzw. das Rücktrittsrecht nach § 8 VVG a.F. kann auch im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt sein, sofern besonders gravierende Umstände vorliegen.(Rn.38)
2. Solche besonders gravierende Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger hatte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar vor Vertragsschluss an ein Kreditinstitut zur Darlehenssicherung abgetreten; das Darlehen diente der Fremdfinanzierung der Einmalzahlung auf den Lebensversicherungsvertrag. Hinzu tritt die vollständige Durchführung des Vertrags als eines offensichtlich steueroptimierten Kapitalanlagemodells.(Rn.45)
3. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben im Bereich der Ausübung von Lösungsrechten von einem Lebensversicherungsvertrag sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Die Entscheidung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Einschränkung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Kreditverträgen (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20) steht dem nicht entgegen und gebietet auch nicht ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen.(Rn.36)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.02.2021, Az. 21 O 2/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. bzw. das Rücktrittsrecht nach § 8 VVG a.F. kann auch im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt sein, sofern besonders gravierende Umstände vorliegen.(Rn.38) 2. Solche besonders gravierende Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger hatte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar vor Vertragsschluss an ein Kreditinstitut zur Darlehenssicherung abgetreten; das Darlehen diente der Fremdfinanzierung der Einmalzahlung auf den Lebensversicherungsvertrag. Hinzu tritt die vollständige Durchführung des Vertrags als eines offensichtlich steueroptimierten Kapitalanlagemodells.(Rn.45) 3. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben im Bereich der Ausübung von Lösungsrechten von einem Lebensversicherungsvertrag sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Die Entscheidung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Einschränkung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Kreditverträgen (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20) steht dem nicht entgegen und gebietet auch nicht ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen.(Rn.36) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.02.2021, Az. 21 O 2/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages. Der Kläger beantragte, vermittelt über den Versicherungsmakler G., bei der Beklagten - einem britischen Lebensversicherer, der bis zum 31.12.2015 unter „C. M. Investment Group Limited“ firmierte - am 4.5.2001 den Abschluss eines als Geldanlage zur Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungsvertrags vom Typ „Wealthmaster Noble“. Dem Kläger war dabei empfohlen worden, zur wirtschaftlichen Optimierung der Geldanlage diese vollständig durch einen Bankkredit zu finanzieren. Dementsprechend teilte der Kläger der Beklagten bereits bei Antragstellung mit, dass die Prämienzahlung in Form einer Einmalzahlung von 400.000 DM vollständig durch die in Luxemburg ansässige H.- Bank finanziert werden sollte. In dem Antragsformular, wegen dessen genauer drucktechnischer Ausgestaltung auf die Anlagen K 1 und B 2 verwiesen wird, findet sich unter der fettgedruckten Überschrift „H. Erklärungen des Antragstellers“ die nachfolgende Erklärung: „Ich erkläre hiermit, daß ich die „Wichtigen Hinweise“ auf der Vorderseite dieses Antragsformulars gelesen und verstanden habe und daß mir eine Ausfertigung der Policenbedingungen und der Poolinformationen ausgehändigt wurden. [...].“ Unter der fettgedruckten Überschrift „J. Unterschriften“ findet sich als erster Textblock eine in Fettdruck gehaltene Aufforderung, sich zu vergewissern, dass die vorangegangenen Erklärungen vollständig gelesen und verstanden wurden. Der dritte von drei Textblöcken enthält nicht hervorgehoben die folgende Belehrung: „Ich bin darüber belehrt worden, daß ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen (Personen mit Wohnsitz in Deutschland) oder 30 Tagen (Personen mit Wohnsitz in Österreich) nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucherinformation dem Vertrag widersprechen kann. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung.“ Unterhalb der Belehrung findet sich das Unterschriftenfeld mit der Unterschrift des Klägers. Nach Eingang des Antrags teilte die Beklagte der H.-Bank die Policennummer für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehenden Lebensversicherungsvertrag mit. Der Kläger trat die Rechte aus dem Vertrag bereits vor dessen Zustandekommen zur Sicherheit für das zu gewährende Darlehen an die H.-Bank ab, worauf diese die vorgesehene Einmalprämie von 400.000 DM (= 204.516,75 €) an die Beklagte zahlte. Die Beklagte übersandte sodann den Versicherungsschein an den Kläger. Als Versicherungsbeginn war der 17.10.2001 vereinbart, als Ablaufdatum der 17.10.2011. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 216.232,34 € aus. In der Folge trat der Kläger mögliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die F-AG ab. Diese erklärte mit Schreiben vom 5.8.2016 gegenüber der Beklagten den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise den Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F. Die Beklagte wies dies zurück. Mit Schreiben vom 28.6.2018 erklärte die F-AG gegenüber der Beklagten, dass eine Rückabtretung erfolgt sei, man allerdings auch von einer Unwirksamkeit der im Jahr 2016 angezeigten Abtretung ausgehe. Mit Schreiben vom 20.5.2019 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten den Widerspruch zu dem Versicherungsvertrag und machten weitere Ansprüche geltend, was die Beklagte wiederum zurückwies. Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen, er habe bei Antragstellung keine vollständigen Policenbedingungen und Verbraucherinformation erhalten. Es fehlten bereits Angaben in der Verbraucherinformation über die Annahmefrist der Beklagten. Ferner fehlten die notwendigen Informationen über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe sowie Angaben über die garantierten Rückkaufswerte. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht sei nicht hervorgehoben und im Übrigen auch inhaltlich fehlerhaft, da der Beginn der Widerspruchsfrist nicht richtig angegeben sei. Ferner fehle jedenfalls der Hinweis auf die erforderliche Form. Der Widerspruch sei auch nicht verwirkt. Der Kläger habe aufgrund der Sicherungsabtretung das Widerspruchsrecht ohne die Zustimmung der das Darlehen gewährenden Bank auch nicht ausüben können. In Bezug auf die Höhe des von ihm behaupteten bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs hat der Kläger vorgetragen, es seien Abschlusskosten in Höhe von 15.338,76 € angefallen. Der Sparanteil habe folglich 189.177,99 € betragen. Die Fondsentwicklung ergebe sich aus den veröffentlichten Angaben der Beklagten, soweit diese Angaben Gewinne beinhalteten. Sofern die Beklagte für einzelne Jahre Verluste ausweise, sei dies unzutreffend. Vielmehr sei für diese Jahre eine Rendite von 0 % anzusetzen. Die Beklagte habe daher mit dem Sparanteil deutlich höhere Erträge erwirtschaftet, als in ihrer Vertragsabrechnung und gegenüber ihren Versicherungsnehmern angegeben. Ein Anspruch auf Nutzungen hinsichtlich des Sparanteils ergebe sich daher in Höhe von 221.867,87 €. Wegen der Berechnung wird auf Aktenseite 289 der landgerichtlichen Akte und die dort in Bezug genommenen Anlage K 18 verwiesen. Die Abschlusskosten seien nicht an Dritte ausgezahlt worden, sondern bei der Beklagten verblieben, so dass diese hieraus Nutzungen entsprechend der Höhe ihrer Unternehmensrendite habe ziehen können. Hiernach ergebe sich ein weiterer Anspruch in Höhe von 34.288,48 €. Der Kläger hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 253.074,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Versicherungsvertrag sei im Antragsmodell zustande gekommen. Der Kläger habe bei Antragstellung die Verbraucherinformation vollständig erhalten. Die Belehrung erfülle auch die gesetzlichen Anforderungen. Jedenfalls sei der Anspruch verwirkt. Schließlich bestehe der Anspruch der Höhe nach nicht. Die vom Kläger durchgeführte Berechnung des bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs sei fehlerhaft und unschlüssig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der vorliegende Versicherungsvertrag nach dem Antragsmodell oder nach dem Policenmodell geschlossen worden sei, da die Belehrung in keinem Fall den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Belehrt werde in dem Antragsformular über ein Widerspruchsrecht, obwohl dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss im Antragsmodell ein Rücktrittsrecht zustehe. Darüber hinaus sei die Belehrung auch formell fehlerhaft, weil sie nicht in ausreichendem Maße hervorgehoben sei. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach dem Policenmodell sei bereits nicht dargelegt. Das damit bestehende Vertragslösungsrecht sei aber verwirkt. Das Zeitmoment für eine Verwirkung sei gegeben. Auch lägen besondere Umstände vor. Eine Sicherungsabtretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sei grundsätzlich geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Vertrages zu begründen. Das gelte auch dann, wenn der Abschluss der Versicherung und die Anspruchsabtretung Teil eines Anlagekonzepts gewesen seien. Die Beklagte habe zudem nach Ablauf von fast acht Jahren seit Beendigung des Vertrags erwarten dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit Blick auf den Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags im Rahmen eines Kapitalanlagemodells, die Abtretung der Ansprüche fünf Jahre nach Vertragsablauf an die F-AG und einem weiteren Zuwarten von einem Jahr nach Rückabtretung der Ansprüche liege es auf der Hand, dass der Kläger lediglich auf eine höhere Rendite spekuliere. Der Kläger habe schließlich die behaupteten Nutzungen der Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er trägt vor, das Landgericht habe fehlerhaft eine Verwirkung des Widerspruchsrechts angenommen. Der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Erklärung des Widerspruchs sei für sich genommen nicht maßgeblich, zumal die höchstrichterliche Rechtsprechung zum „ewigen“ Widerspruchsrecht nicht allgemein bekannt gewesen sei. Auch die Sicherungsabtretung an die H.-Bank habe nicht berücksichtigt werden dürften, da eine solche Abtretung im Rahmen einer Fremdfinanzierung bei den Vermögensanlageprodukten der Beklagten häufig vorgekommen und im konkreten Fall auch bei Antragstellung der Beklagten bekannt gewesen sei. Eine Verwirkung sei zudem grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer Verbraucherinformationen - wie hier zu den garantierten Rückkaufwerten - nicht erteilt worden seien. Jedenfalls habe diesbezüglich eine Vorlage an den EuGH oder die Zulassung der Revision zu erfolgen. Hinsichtlich der Darlegungslast in Bezug auf die gezogenen Nutzungen habe das Landgericht überzogene Anforderungen gestellt und verkannt, dass die Beklagte für eingetretene Fondsverluste beweisbelastet sei. Auch sei der erstinstanzliche Vortrag nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte sich nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht auf Verluste habe berufen dürfen, da ein einmal erreichter Anteilswert garantiert gewesen sei. Schließlich sei verkannt worden, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für eine Auszahlung der Abschlusskosten an Dritte trage. Auf eine abweichende Auffassung hätte zumindest hingewiesen werden müssen, so dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Er beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.02.2020, Az. 21. O 2/20, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 253.074,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. II. Für das Rechtsmittel des Klägers besteht keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht ist das Landgericht von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts des Klägers ausgegangen. 1. Ob der streitgegenständliche Vertrag im Antrags- oder im Policemodell zustande gekommen ist, kann offen bleiben. Es fehlt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sowohl an einer hinreichenden Rücktritts- als auch an einer Widerspruchsbelehrung. A) Zwar sah § 8 Abs. 5 VVG in der vom 29.7.1994 bis 7.12.2004 geltenden Fassung vom 21.7. 1994 (im Folgenden: a.F.) keine Vorgaben zur Form der Belehrung vor, insbesondere war nach dem Gesetzeswortlaut eine drucktechnische Hervorhebung nicht vorgeschrieben. Voraussetzung war aber dennoch eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 260/11, juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt die Belehrung im Antragsformular nicht, da sie zur Aufklärung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht nicht geeignet ist. Durch ihre Stellung im Antragsformular ist sie weder hervorgehoben noch bei einem flüchtigen Lesen leicht auffindbar. Sie befindet sich zwar auf der letzten Seite unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile, dort allerdings in einem mit „J. Unterschriften“ überschriebenen Absatz, in dem der Antragsteller zunächst aufgefordert wird, die „vorstehenden Erklärungen“ vollständig zu lesen und die Kenntnisnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen. Erst danach folgt die Belehrung über das als „Widerspruchsrecht“ bezeichnete Lösungsrecht. Bereits angesichts der Überschrift „Unterschriften“ erwartet der Antragsteller in diesem Absatz keinen Hinweis auf ein Vertragslösungsrecht. Die entsprechende Belehrung wird auch nicht optisch innerhalb des Absatzes „J.“ hervorgehoben, um kenntlich zu machen, dass der Absatz neben dem zu erwartenden Informationsgehalt einen weiteren wesentlichen Hinweis erhält. Vielmehr wird durch die ersten beiden Sätze des Absatzes der Eindruck verstärkt, der Absatz betreffe - seiner Bezeichnung entsprechend - tatsächlich allein die Bedeutung und den Umfang der erforderlichen Unterschriften. Damit wird dem Aufklärungsziel nicht hinreichend Rechnung getragen. Auf weitere Fehler der Belehrung kommt es nicht mehr an. b) Eine nach dem Policenmodell erforderliche Widerspruchsbelehrung bei Aushändigung des Versicherungsscheins ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, bereits nicht dargelegt. 2. Die Berufung hat aber deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil eine Verwirkung des Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) vorliegt, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. a) Entgegen der Ansicht der Berufung ist zur grundsätzlichen Berücksichtigung des Einwands von Treu und Glauben eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht (BGH, Urteil vom 16.7.2014 – IV ZR 73/13, juris Rn. 42; hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2.2.2015 – 2 BvR 2437/14, juris Rn. 43). b) Ein Recht ist hiernach verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 39; BGH, Urteil vom 23.1.2014 - VII ZR 177/13, juris Rn. 13 m.w.N.). Im Fall nicht ordnungsgemäßer Belehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 1.6.2016 - IV ZR 343/15, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 39). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht allerdings die "normale" Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (Senat, Urteil vom 18.8.2020 - 12 U 77/19, juris Rn. 59; BGH, Beschluss vom 03.06.2020 - IV ZB 9/19, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 23; Senat, Urteil vom 6.12.2016 - 12 U 137/16, juris Rn. 26). c) Unter Zugrundelegung dieser im Grundsatz hohen Anforderungen ist hier ausnahmsweise aufgrund einer Gesamtschau der Umstände eine Verwirkung anzunehmen. aa) Das Zeitmoment ist gegeben. Der Versicherungsvertrag wurde über einen Zeitraum von 10 Jahren durchgeführt, sodann vergingen fast weitere fünf Jahre bis zur erstmaligen Erklärung des Widerspruchs und weitere knappe drei Jahre bis zur erneuten Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers. bb) Das Umstandsmoment ist ebenfalls erfüllt. (1) Zwar sind auch bei längerem Zeitablauf keine geringeren Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen, sondern in jedem Fall gravierende Umstände - die im Streitfall vorliegen - bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13.1.2021 - IV ZR 67/20, juris; BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - IV ZR 272/19, juris). Dennoch ist bei der Gesamtschau zu berücksichtigen, dass die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen müssen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste. Je länger aber der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre, desto mehr wird der Schuldner in seinem Vertrauen schutzwürdig, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, juris Rn. 43). Vor diesem Hintergrund ist im Streitfall angesichts eines Zeitablaufs von knapp 15 Jahren bis zur erstmaligen Erklärung des Widerspruchs und von sogar knapp 18 Jahren bis zur endgültigen Geltendmachung der Ansprüche von einer nicht unerheblichen Schutzbedürftigkeit der Beklagten auszugehen. (2) Entscheidend für die Annahme des Umstandsmoments ist dabei das Zusammentreffen der durch den Kläger erfolgten Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die H. zur Sicherung eines Darlehens mit der vollständigen Durchführung eines offensichtlich steueroptimierten Kapitalanlagemodells. (a) Eine Abtretung der Rechte aus dem Vertrag lässt für sich genommen keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrags etwa bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urteil vom 1.6.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 6.12.2016 - 12 U 137/16, juris Rn. 26). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers kann dabei auch dann entstehen, wenn die Sicherungsabtretung noch vor der Policierung erfolgt, da auch in diesem Fall davon auszugehen ist, dass der Versicherungsnehmer in gesteigertem Maß von einem Fortbestehen des noch abzuschließenden Vertrags ausgeht, um den Sicherungszweck nicht zu gefährden (vgl. nur OLG Dresden, Beschluss vom 3.1.2018 – 4 U 1235/17, juris Rn. 12). Zwar trifft der Einwand der Berufung zu, dass angesichts der unbestritten gebliebenen Häufigkeit der Kombination des konkreten Lebensversicherungsvertragsproduktes „Wealthmaster Noble“ mit einer Fremdfinanzierung eine Abtretung an die finanzierende Bank aus Sicht der Beklagten nicht als Sonderfall zu werten ist; dies schließt es aber nicht aus, dass die Beklagte bei derartigen, durch den Versicherungsnehmer selbst gewählten Finanzierungsmodellen grundsätzlich in stärkerem Maß auf einen Fortbestand des Vertrags vertrauen durfte als bei einer - unstreitig ebenfalls möglichen - Eigenfinanzierung. Auch die Tatsache, dass vorliegend die Prämienleistung durch den Versicherungsnehmer in Form einer Einmalzahlung direkt nach Abschluss des Versicherungsvertrags erfolgt ist, lässt die Bedeutung der Sicherungsabtretung im Rahmen des Umstandsmoments nicht entfallen. Selbst wenn in derartigen Fällen der Fortbestand des Vertrags als Sicherungsmittel für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht von solcher Bedeutung sein mag, wie in Fällen der monatlichen Prämienleistung mit einem zu Beginn der Vertragslaufzeit nur geringen, die Darlehenssumme nicht ansatzweise abdeckenden potentiellen Rückzahlungsbetrag, ist aus Sicht des Versicherers davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer eine vollständige Rückabwicklung der von ihm gewählten Finanzierungskonstruktion grundsätzlich vermeiden möchte, um dabei auftretende finanzielle Nachteile, auch gegenüber der finanzierenden Bank, zu verhindern. Ob eine Sicherungsabtretung an die finanzierende Bank unmittelbar vor Vertragsschluss für sich genommen ausreichend ist, ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten zu begründen, kann offen bleiben (dagegen jedenfalls für den Fall, dass der abgeschlossene Vertrag konzeptionell stets eine Fremdfinanzierung vorsieht: OLG Celle, Urteil vom 10.9.2020 – 8 U 45/20, juris Rn. 56), da ein Umstandsmoment vorliegend jedenfalls aufgrund der hinzukommenden Besonderheiten des Einzelfalles zu bejahen ist. (b) Der streitgegenständliche Vertrag diente ersichtlich dem Zweck der steueroptimierten mittelfristigen Kapitalanlage, bei der durch Fremdfinanzierung des Einmalbetrags und der Wahl der Laufzeit steuerliche Vorteile generiert werden sollten (zu entsprechenden Gestaltungen, einschließlich des hier streitgegenständlichen Produktes „wealtmaster noble“ vgl. etwa Verfügung betr. Rentenversicherungen und Lebensversicherungen gegen finanzierten Einmalbetrag vom 2.1.2014, OFD Nordrhein-Westfalen S 2212-1002-St 222, BeckVerw 281605, beck-online). Der Kläger hat diesen Vertrag vollständig durchgeführt. Im Ergebnis hat er damit einerseits gezielt die durch die Vertragsgestaltung eröffneten Steuervorteile in Anspruch genommen, andererseits soll nun aber nach vollständiger Vertragsdurchführung die ursprüngliche Anlageentscheidung revidiert werden, um eine höhere Verzinsung der Beiträge zu erreichen (vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstands: OLG Hamburg, Beschluss vom 6.8.2020 - 9 U 35/20, juris Rn. 12; vgl. auch: OLG München, Urteil vom 21.4.2015 - 25 U 3877/11, juris Rn. 40). Eine derartige Zielsetzung des Widerspruchs ist im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Prüfung des Umstandsmoments jedenfalls mit zu berücksichtigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 1.12.2020 – 25 U 5829/20, juris Rn. 27). Denn das gesetzlich eingeräumte Widerspruchsrecht soll den Versicherungsnehmer vor übereilten Abschlüssen schützen, dient aber nicht dazu, mit dem nachträglichen Wissensvorsprung der für den Ertrag der Kapitalanlage wesentlichen Faktoren eine Rendite zu maximieren (OLG München, a.a.O.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-355/18 u.a., juris Rn. 120). (c) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich bei der Beklagten durch die zunächst erfolgte Geltendmachung von Ansprüchen durch die F-AG im Jahr 2016, die dann erfolgte Rückabtretung der Ansprüche an den Kläger im Jahr 2018, ohne dass es zu Zahlungen gekommen war und die weitere verstrichene Zeit bis 2019 der Eindruck verfestigen durfte, der Kläger strebe doch keine Rückabwicklung des von ihm abgeschlossenen Anlagekonstruktes an. Dies zumal, da im Rahmen der Mitteilung der Rückabtretung erklärt wurde, dass sowohl der Kläger als auch die F-AG von einer Unwirksamkeit der ursprünglich angezeigten Abtretung - und mithin auch von einer Unwirksamkeit des durch die F-AG erklärten Widerspruchs - ausgingen, also von einem Fortbestand des Vertrags. Da dennoch zunächst nicht erneut ein Lösungsrecht ausgeübt wurde, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger - der spätestens seit 2016 um das Bestehen derartiger Lösungsrechte wusste - kein Interesse mehr an einer Rückabwicklung des Vertrags hatte. 3. Auf die weitergehenden Fragen, ob und in welchem Umfang durch die Klägerseite die von ihr behaupteten Nutzungen schlüssig dargelegt wurden und ob ggfls. Beweis über die von Beklagtenseite vorgetragene negative Poolentwicklung zu erheben gewesen wäre, kommt es damit nicht mehr an. Ebenso ist unmaßgeblich, ob und inwieweit etwaige Fondsverluste im Rahmen eines Rückabwicklungsanspruchs zu berücksichtigen sind. III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).