Beschluss
24/22
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ob vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde vom Rechtsbehelf der Anhörungsrüge Gebrauch zu machen ist, richtet sich danach, ob der Sache nach die Versagung rechtlichen Gehörs Gegenstand des Verfahrens ist; hingegen ist nicht maßgeblich, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung rechtlichen Gehörs ausdrücklich geltend macht (ständige Rechtsprechung). (Rn.62)
2. Wird eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 87 Abs. 3 ThürVerf; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der unterlassenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gerügt, ist es ausreichend, wenn der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren lediglich einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt hat, sofern zu derselben Fragestellung bereits ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist. (Rn.70)
3. Nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV begründet einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters. (Rn.79)
4. Ein qualifizierter Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV liegt nicht vor, wenn das Fachgericht – insbesondere gemessen am anwendbaren Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – eine vertretbare Begründung dafür gibt, weshalb es von einer Vorlage absieht. (Rn.79)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde vom Rechtsbehelf der Anhörungsrüge Gebrauch zu machen ist, richtet sich danach, ob der Sache nach die Versagung rechtlichen Gehörs Gegenstand des Verfahrens ist; hingegen ist nicht maßgeblich, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung rechtlichen Gehörs ausdrücklich geltend macht (ständige Rechtsprechung). (Rn.62) 2. Wird eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 87 Abs. 3 ThürVerf; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der unterlassenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gerügt, ist es ausreichend, wenn der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren lediglich einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt hat, sofern zu derselben Fragestellung bereits ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist. (Rn.70) 3. Nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV begründet einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters. (Rn.79) 4. Ein qualifizierter Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV liegt nicht vor, wenn das Fachgericht – insbesondere gemessen am anwendbaren Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – eine vertretbare Begründung dafür gibt, weshalb es von einer Vorlage absieht. (Rn.79) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin wird abgelehnt. I. 1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Mühlhausen vom 10. August 2022, Aktenzeichen 1 S 78/21, mit dem dieses ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordhausen vom 6. Juli 2021, Aktenzeichen 26 C 607/20, zurückgewiesen hat. In der Sache begehrt die Beschwerdeführerin die Rückzahlung geleisteter Beiträge zu einer Lebensversicherung in Höhe von insgesamt 1.522,79 € aufgrund ihres Widerspruchs gemäß § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) a. F. sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 231,22 €. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf). Sie macht geltend, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen. 2. Die Beschwerdeführerin schloss mit der Anhörungsberechtigten zu 2. am 11. Mai 1998 einen Lebensversicherungsvertrag (Policennummer: ... ). Versicherungsbeginn war der 1. Juni 1998. Das vertraglich vereinbarte Ende der Versicherung war der 31. Mai 2023. Der Vertrag wurde im Rahmen des so genannten Policenmodells geschlossen. Dabei erhält der Versicherungsnehmer mit Übersendung des Versicherungsscheins die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die nach § 5a VVG a. F. erforderlichen Verbraucherinformationen. Die Beschwerdeführerin kündigte den Lebensversicherungsvertrag zum 28. Februar 2017. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 5.260,11 € gezahlt. Die Anhörungsberechtigte zu 2. erstattete der Beschwerdeführerin daraufhin einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.842,39 €. Unter dem 4. August 2020 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Anhörungsberechtigten zu 2. den Widerspruch nach § 5a VVG a. F. und forderte sie zur Zahlung weiterer 1.607,34 € auf, was die Anhörungsberechtigte zu 2. ablehnte. 3. Die hiergegen gerichtete Klage der Beschwerdeführerin wies das Amtsgericht Nordhausen mit Urteil vom 6. Juli 2021, Aktenzeichen 26 C 607/20, ab. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin beim Landgericht Mühlhausen Berufung ein. 4. Mit Hinweisbeschluss vom 28. Februar 2022 wies das Landgericht darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Beschwerdeführerin sei in einem Begleitschreiben zum Lebensversicherungsvertrag vom 11. Mai 1998, das ihr zusammen mit der Versicherungspolice übersandt worden sei, ein vierwöchiges „uneingeschränkte[s] Widerrufsrecht“ eingeräumt worden. Diese Belehrung sei fehlerhaft, weil die Beschwerdeführerin nicht auf die Schriftform des Widerspruchs (§ 5a VVG a. F.) hingewiesen worden sei. Es stelle sich jedoch die Frage, ob ihr aufgrund der fehlerhaften Belehrung ein sogenanntes „ewiges Widerspruchsrecht“ zustehe oder ob dessen Ausübung ausnahmsweise nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen Treu und Glauben verstoße. Das Amtsgericht habe zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge einschließlich gezogener Nutzungen bzw. Zinsen wegen Verwirkung gemäß § 242 BGB verneint. Sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment seien erfüllt. Der Widerspruch im Jahr 2020 stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Der Lebensversicherungsvertrag sei von der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 gekündigt und von der Anhörungsberechtigten zu 2. im selben Jahr abgerechnet worden. Erst drei Jahre nach dieser Kündigung und Abrechnung habe die Beschwerdeführerin den Widerspruch erklärt. Jedenfalls sei der Vertrag 19 Jahre lang von beiden Seiten beanstandungsfrei durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe die vertraglich vereinbarten Versicherungsbeiträge gezahlt, das Bezugsrecht geändert und in einigen Jahren der Anpassungsdynamik von Beiträgen und Leistungen widersprochen. Der Widerspruch sei 22 Jahre nach Abschluss des Vertrages erfolgt. Im Jahr 2020 habe die Anhörungsberechtigte zu 2. nicht mehr mit einem Widerruf des längst abgewickelten Vertrages rechnen müssen. Der Widerruf der Beschwerdeführerin diene allein der Erzielung einer höheren Rendite, was indes nicht der Zweck des gesetzlichen Widerspruchsrechts sei. Dieses schütze die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers, ob er den Vertrag erfüllen wolle oder nicht. Alle Erklärungen der Beschwerdeführerin während der Vertragslaufzeit sprächen dafür, dass sie den Vertrag erfüllen wollte. Dass die Beschwerdeführerin ihr Widerspruchsrecht wegen einer fehlerhaften Belehrung nicht ausgeübt habe, überzeuge die Kammer nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich auch bei ordnungsgemäßer Belehrung wegen des Versicherungsschutzes und der Leistungen an ihren Ehemann für die Durchführung des Vertrages entschieden hätte. Zudem dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Anhörungsberechtigten zu 2. ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der vertraglichen Bindung und die im Jahr 2017 erfolgte Kündigung begründet habe. Die Anhörungsberechtigte zu 2. habe im Rahmen ihrer Gesamtkalkulation darauf vertrauen dürfen, dass langfristige Vertragsbeziehungen und seit vielen Jahren beendete Verträge nicht nach längerer Zeit plötzlich rückabgewickelt werden müssten. Die Anhörungsberechtigte zu 2. genieße daher im Fall der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Vertrauen. 5. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2022. Sie machte geltend, der Gerichtshof der Europäischen Union habe am 9. September 2021 (Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20 – Volkswagen Bank –, NJW 2022, 40) entschieden, dass bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung nicht von einer Verfristung des Widerspruchsrechts ausgegangen werden dürfe. Der Verbraucher müsse so prägnant und klar informiert werden, dass er seine Rechte und Pflichten erkennen könne. Sowohl die Richtlinie 2008/48/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, Amtsblatt L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66 ff.) als auch § 5a VVG a. F. sähen vor, dass der Verbraucher in drucktechnisch deutlicher Form über den Fristbeginn zu informieren sei. Ein bloßer Verweis auf andere Unterlagen oder Dokumente oder auf im Internet abrufbare Informationen sei nicht ausreichend. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe weiter ausgeführt, dass die Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht belehrt worden sei, keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts vorsehe und eine solche Beschränkung auch nicht durch nationales Recht auferlegt werden dürfe. Der Gewerbetreibende könne sich daher gegenüber dem Verbraucher nicht auf die Einrede der Verwirkung berufen, wenn er eine fehlerhafte Belehrung erteilt habe. Diese Sanktionen sollten den Gewerbetreibenden davon abhalten, die ihm gegenüber dem Verbraucher obliegenden Pflichten zu verletzen. Insbesondere könne der Unternehmer dem Verbraucher nicht vorwerfen, er habe sein Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt, auch wenn zwischen Vertragsschluss und Widerruf eine erhebliche Zeit verstrichen sei. Der Unternehmer könne sich nicht auf Rechtsmissbrauch berufen, wenn die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichtangaben weder im Kreditvertrag enthalten waren noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt wurden, und zwar unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte oder nicht. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung komme eine Verwirkung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben nicht in Betracht. Eine Einschränkung von Rechten über die Figur des Rechtsmissbrauchs könne nur nach den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgen, die das Vorliegen objektiver und subjektiver Elemente, also ein bewusst rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbrauchers erforderten. Unerheblich sei hingegen, dass das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 zur Verbraucherkreditrichtlinie ergangen sei. Soweit nationale Gerichte in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (Rs. C-355/18 bis C-357/18, C-479/18 – Rust-Hackner –, NJW 2020, 667) eine Verwirkung des Widerspruchsrechts angenommen hätten, sei dies unzutreffend, da die Entscheidung zum österreichischen Recht ergangen sei und der Gerichtshof der Europäischen Union in dieser Entscheidung nicht das Vorliegen eines marginalen Belehrungsfehlers bejaht habe. Vielmehr habe sich der Gerichtshof der Europäischen Union nur mit der Frage befasst, ob es ausreiche, wenn der Versicherungsnehmer auf andere Weise Kenntnis von seinen Rechten erlange. Im Übrigen habe sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 nicht spezifisch mit Verbraucherkreditverträgen befasst, sondern allgemein zur Verwirkung von Rechten Stellung genommen. Diese Rechtsprechung sei daher nicht auf Verbraucherkreditverträge zu beschränken, sondern auch auf die für Lebensversicherungen maßgeblichen Richtlinien zu übertragen. Andernfalls müsse zwingend eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen, da zu den für Lebensversicherungen maßgeblichen Richtlinien noch keine einschlägigen Entscheidungen vorlägen. Für den Fall, dass das Gericht von einer Verwirkung der Rechte der Beschwerdeführerin ausgehe, werde beantragt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Landgerichts Erfurt beim Gerichtshof der Europäischen Union, Aktenzeichen 8 A 1519/20 und 8 A 1463/20, auszusetzen. Das Verfahren sei gemäß § 148 ZPO i. V. m. Art. 267 AEUV auszusetzen, da das Landgericht Erfurt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe (vgl. LG Erfurt, Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 8 O 1519/20 –, juris): „1. Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und Art. 15 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung, ggf. in Verbindung mit Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einer nationalen Regelung entgegen, wonach die vollständigen Verbraucherinformationen erst im Nachgang zu einem Antrag des Verbrauchers, nämlich mit der Versicherungspolice, übermittelt werden („Policenmodell“)? Falls dies zu bejahen ist: Ergibt sich allein hieraus ein Recht des Verbrauchers zum Widerspruch, d. h. auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages? Könnte einem solchen Recht der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, oder gibt es sonstige, etwa zeitliche Grenzen für die Rechtsausübung? 2. Ist es einem Versicherer, der dem Verbraucher entweder keine oder nur eine fehlerhafte Belehrung über dessen Widerspruchsrecht erteilt hat, untersagt, sich gegenüber den sich hieraus ergebenden Rechten des Verbrauchers wie insbesondere dem Widerspruchsrecht auf Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder Zeitablauf zu berufen? 3. Ist es einem Versicherer, der dem Verbraucher keine oder nur unvollständige oder fehlerhafte Verbraucherinformationen übermittelt hat, untersagt, gegenüber den sich hieraus ergebenden Rechten des Verbrauchers wie insbesondere dem Widerspruchsrecht auf Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder Zeitablauf zu berufen?“ Ferner die folgenden Fragen (vgl. LG Erfurt Beschluss vom 13. Januar 2022 – 8 O 1463/20 –, BeckRS 2022, 383, beck-online): „1. Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 15 I der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung, Artikel 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und Art. 35 I der RL 2002/83, ggf. in Verbindung mit Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegen, wonach dem Versicherungsnehmer – nach berechtigter Ausübung seines Rechts zum Widerruf – zur Bezifferung der durch die Versicherung selbst gezogenen Nutzungen die Darlegungs- und Beweislast auferlegt wird? Verlangt das Unionsrecht, vor allem der Effektivitätsgrundsatz, bei Zulässigkeit einer solchermaßen verteilten Darlegungs- und Beweislast, dass dem Versicherungsnehmer im Gegenzug Auskunftsansprüche gegen den Versicherer oder sonstige Erleichterungen zustehen, um ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen? 2. Ist es einem Versicherer, der dem Versicherungsnehmer entweder keine oder nur eine fehlerhafte Belehrung über dessen Widerrufsrecht erteilt hat, untersagt, sich gegenüber den sich hieraus ergebenden Rechten des Versicherungsnehmers, wie insbesondere dem Widerrufsrecht, auf Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder Zeitablauf zu berufen? 3. Ist es einem Versicherer, der dem Versicherungsnehmer keine oder nur unvollständige oder fehlerhafte Verbraucherinformationen übermittelt hat, untersagt, sich gegenüber den sich hieraus ergebenden Rechten des Versicherungsnehmers, wie insbesondere dem Widerrufsrecht, auf Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder Zeitablauf zu berufen?“ Das Verfahren sei zwingend auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die beiden Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt entschieden habe. Bei dem Rückgriff der deutschen Gerichte auf die Gesichtspunkte der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs handele es sich um einen deutschen Sonderweg. Auch zur Frage der Vereinbarkeit des „Policenmodells“ mit dem Unionsrecht habe der Gerichtshof der Europäischen Union bislang nicht entschieden. Dies gelte auch für die Frage, ob der Versicherungsnehmer noch in der Lage sei, eine „informierte Auswahlentscheidung“ zu treffen, wenn er gleichwohl nach Treu und Glauben an den Vertrag gebunden bleibe. Auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Verbots des Rechtsmissbrauchs sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht hinreichend geklärt. Dieser habe in einer Reihe von Entscheidungen einen Verstoß gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs verneint. Im Fall der Beschwerdeführerin könne ein Rechtsmissbrauch auch deshalb nicht angenommen werden, weil das Versicherungsunternehmen seinen Belehrungspflichten nicht nachgekommen sei und die Versicherungsnehmer erst viel später von der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells erfahren hätten. 6. Das Landgericht Mühlhausen wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 10. August 2022, Aktenzeichen 1 S 78/21, zurück. Zur Begründung verwies es auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 28. Februar 2022. Darüber hinaus führte das Landgericht aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3. Juni 2020 – IV ZB 9/19 –, NJW-RR 2020, 914) könne auch bei unrichtiger Belehrung über das Widerspruchsrecht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen, sofern gravierende Umstände des Einzelfalls festgestellt würden. Der Beschwerdeführerin stehe auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 kein „ewiges Widerspruchsrecht“ zu. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union beziehe sich auf Kreditverträge und die diesen zugrunde liegende Richtlinie 2008/48/EG und nicht auf die für Lebensversicherungsverträge maßgebliche Richtlinie 92/96/EWG (Richtlinie des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung [Lebensversicherung] sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG, Amtsblatt L 360 vom 9. Dezember 1992, S. 1 ff.). Die Verbraucherkreditrichtlinie enthalte jedoch eigene Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers, auf die sich die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union bezögen. Zudem ergebe sich aus der Entscheidung nicht ausdrücklich, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung automatisch zu einem Ausschluss der Grundsätze von Treu und Glauben führe. Für Lebensversicherungsverträge sei die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 einschlägig. Werde dem Versicherungsnehmer – wie auch im Fall der Beschwerdeführerin – durch eine unzureichende Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bei einer ordnungsgemäßen Belehrung auszuüben, so sei es unverhältnismäßig, ihm die Lösung vom Vertrag zu ermöglichen. Der Beschwerdeführerin sei durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen worden, ihr Widerspruchsrecht auszuüben. Nach § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen habe sie sogar mündlich widersprechen können. Im Übrigen habe es der Gerichtshof der Europäischen Union bei Lösungsrechten von Versicherungsverträgen den nationalen Gerichten überlassen, im Einzelfall die Gesichtspunkte von Treu und Glauben zu berücksichtigen. Das Gebot der praktischen Wirksamkeit stehe dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB nicht entgegen. Die vom Oberlandesgericht Rostock (Urteil vom 8. März 2022, Aktenzeichen 4 U 51/21, VuR 2022, 144) vertretene gegenteilige Auffassung, wonach ein Versicherer bei einer fehlerhaften Verbraucherinformation keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, lasse sich der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 nicht entnehmen. Insbesondere habe der Gerichtshof der Europäischen Union kein „ewiges Widerrufsrecht“ bei Lebensversicherungsverträgen angenommen. Auch im Hinblick auf die klare unionsrechtliche Rechtslage, die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ebenfalls missbillige, sei eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Landgerichts Erfurt (Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 8 O 1519/20 –, juris) nicht geboten. Im Übrigen sei das Vorabentscheidungsersuchen zwischenzeitlich zurückgenommen worden. Der Beschluss vom 10. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 26. August 2022 zugestellt. 7. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 26. September 2022 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 87 Abs. 3 ThürVerf. a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere sei der Rechtsweg erschöpft. Die Revision sei gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht statthaft, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteige. Auch eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) sei nicht zu erheben. Das Landgericht habe sich mit dem Inhalt ihres Schriftsatzes vom 5. April 2022 hinreichend auseinandergesetzt, sodass eine Gehörsverletzung nicht vorliege. Eine Gehörsverletzung scheide auch deshalb von vornherein aus, weil die Aussetzung des Verfahrens nicht nur wegen der (zwischenzeitlich zurückgenommenen) Vorlage des Landgerichts Erfurt vom 30. Dezember 2021, sondern auch wegen seiner weiteren Vorlage vom 13. Januar 2022 beantragt worden sei. Die Vorlage vom 13. Januar 2022 sei zum Zeitpunkt des Beschlusses des Landgerichts noch nicht erledigt gewesen. Das Landgericht habe aber in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass es die Unionsrechtslage für geklärt halte, sodass auch die Anregung einer eigenen Vorlage durch das Landgericht nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Im Übrigen habe sie bereits mit Schriftsatz vom 5. April 2022 ausdrücklich auf die eigene Vorlagepflicht des Landgerichts hingewiesen. b) Das Landgericht habe das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 3 ThürVerf sei der Gerichtshof der Europäischen Union. Das Landgericht habe die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in unhaltbarer Weise gehandhabt. Indem das Landgericht die Rückabwicklungsansprüche der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint habe, dass ihr die Ausübung des Widerspruchsrechts aus § 5 VVG a. F. wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt sei, habe es keine tragfähige Begründung für sein Absehen von einer Vorlage gegeben. Das Widerspruchsrecht folge aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG. Die Richtlinie enthalte jedoch weder Regelungen über die Folgen einer unterbliebenen oder unzureichenden Belehrung über das Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht noch über die Voraussetzungen und Folgen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers. Im Verfahren vor dem Landgericht habe sich daher die Frage gestellt, ob es mit Unionsrecht vereinbar sei, dem Versicherungsnehmer ein nach den Lebensversicherungsbedingungen eingeräumtes Widerrufsrecht, über das er nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei, wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu versagen. c) Eine Ausnahme von der Vorlagepflicht liege nicht vor. Insbesondere seien die entscheidungserheblichen Fragen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht abschließend geklärt. Speziell zu den Lebensversicherungsrichtlinien habe der Gerichtshof der Europäischen Union bislang nicht entschieden, ob der Ausübung des dort garantierten Rücktrittsrechts ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versicherungsnehmers entgegengehalten werden könne, wenn er nicht (ordnungsgemäß) über dieses Recht belehrt worden sei. Dies sei auch nicht durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (Rs. C-209/12 – Endress –, NJW 2014, 452) und vom 19. Dezember 2019 (Rs. C-355/18 bis C-357/18, C-479/18 – Rust-Hackner –, NJW 2020, 667) beantwortet worden. Diese Entscheidungen enthielten keine Aussagen zum Verlust des Rücktrittsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers. Zudem habe der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen außerhalb des Lebensversicherungsrechts, in denen sich vergleichbare Fragen gestellt hätten, die streitentscheidenden Fragen nicht erschöpfend beantwortet. Zwar existiere eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Grundsatz des Rechtsmissbrauchs. Die sich hier konkret stellenden Fragen seien jedoch nicht hinreichend geklärt. Jedenfalls erscheine eine Fortentwicklung der Rechtsprechung im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20 – Volkswagen Bank –, NJW 2022, 40) nicht nur als entfernte Möglichkeit. d) Insbesondere sei die Begründung des Landgerichts, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20 – Volkswagen Bank –, NJW 2022, 40) sei auf den Fall der Beschwerdeführerin nicht übertragbar, nicht tragfähig. Das Landgericht habe darauf verwiesen, dass die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zum Lebensversicherungsrecht, sondern zum Verbraucherkreditrecht ergangen sei. Mit dieser Begründung könne eine Vorlagepflicht jedoch nicht verneint werden, da die streitentscheidenden Fragen in der zu den Lebensversicherungsrichtlinien ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerade noch nicht abschließend geklärt seien. Insbesondere die Ausführungen des Landgerichts zu den Unterschieden in der Vertragsgestaltung von Lebensversicherungsverträgen und Verbraucherkreditverträgen seien keine tragfähige Begründung für die gerichtliche Handhabung der Vorlagepflicht. e) Ein „acte clair“ sei daher nicht gegeben, weshalb eine willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 87 Abs. 3 ThürVerf) vorliege. f) Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin vollinhaltlich auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2022 (Az. VGH B 70/21 –, VersR 2022, 1252). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 10. August 2022, Aktenzeichen 1 S 78/21, sie in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 87 Abs. 3 ThürVerf verletzt, den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 10. August 2022, Aktenzeichen 1 S 78/21, aufzuheben und die Sache an das Landgericht Mühlhausen zurückzuverweisen und ihr die notwendigen Auslagen zu erstatten. 8. Die Anhörungsberechtigte zu 1. – die Ministerin für Migration, Justiz und Verbraucherschutz – hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. 9. Die Anhörungsberechtigte zu 2. – die E ... AG - macht geltend, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. a) Der Rechtsweg sei nicht erschöpft. Die Beschwerdeführerin habe keine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben, obwohl eine solche statthaft und auch nicht offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Jedenfalls sei im vorliegenden Fall eine Gehörsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Landgericht Mühlhausen habe in seinem Beschluss vom 10. August 2022 ausgeführt, dass das Landgericht Erfurt seine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zwischenzeitlich zurückgenommen habe. Auf diesen Umstand seien die Parteien des Rechtsstreits zuvor nicht hingewiesen worden, sodass von einer Überraschungsentscheidung auszugehen sei. Aus der Sicht einer vernünftigen Partei hätte daher eine Gehörsrüge erhoben werden müssen. Nur wenn von vornherein feststehe, dass die Gehörsverletzung keinerlei nachteilige Wirkungen für die betroffene Partei habe, fehle es an der erforderlichen Beschwer und damit an der Zulässigkeit der Rüge. Dies gelte auch dann, wenn mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung anderer Verfassungsgrundrechte als des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden solle, da bei Erfolg der Gehörsrüge die Möglichkeit bestehe, auch andere Grundrechtsverletzungen zu beseitigen. b) Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass die behauptete Grundrechtsverletzung nicht auf andere Weise beseitigt werden könne. Insbesondere lege sie nicht dar, dass sie ein Vorlageverfahren überhaupt angeregt habe und diese Anregung vom Landgericht zu Unrecht übergangen worden sei. Sie habe im Verfahren zu keinem Zeitpunkt angeregt oder beantragt, die aus ihrer Sicht streitigen Rechtsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Sie habe sich darauf beschränkt, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abzuwarten und kein eigenes Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien die Verfahrensbeteiligten, wenn sie die Nichtvorlage als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) rügen wollten, wegen des materiellen Subsidiaritätsgrundsatzes der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich verpflichtet, die unionsrechtliche Frage im Verfahren vor den Fachgerichten aufzuwerfen und gegebenenfalls eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union anzuregen. Sie müssten insoweit die Möglichkeit des Bestehens einer Vorlagepflicht hinreichend substantiiert darlegen. Die Beschwerdeführerin sei daher gehalten gewesen, im Instanzenzug ein Vorabentscheidungsersuchen anzuregen, was sie jedoch unterlassen habe. c) Schließlich sei die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Die Begründung des Landgerichts sei tragfähig. Sie werde von drei Argumentationslinien getragen: Erstens liege eine Belehrung vor, die dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit nehme, sein Widerspruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen auszuüben. Diese Fallgruppe sei vom Gerichtshof der Europäischen Union entschieden worden. Zweitens sei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Kreditverträgen nicht auf Lebensversicherungsverträge übertragbar, da sich die zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen grundlegend unterschieden. Drittens habe der Gerichtshof der Europäischen Union im Bereich von Lösungsrechten bei Versicherungsverträgen die Berücksichtigung des Gesichtspunktes von Treu und Glauben den nationalen Gerichten überlassen. Insbesondere sei das zum Verbraucherkreditrecht ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20 – Volkswagen Bank –, NJW 2022, 40) auf Lebensversicherungen nicht übertragbar. Die Entscheidung habe sich auf die Richtlinie 2008/48/EG bezogen. Demgegenüber fuße das Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen auf Art. 15 der Richtlinie 90/619/EWG, auf dem das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. beruhe und der es dem nationalen Gesetzgeber freistelle, die Folgen eines Rücktritts des Versicherungsnehmers nach nationalem Recht auszugestalten (Art. 15 Abs. 1 UAbs. 3 der Richtlinie 90/619/EWG). Dem nationalen Gesetzgeber stehe es daher frei, im innerstaatlichen Recht eine Verwirkung zu regeln, wie dies bei den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der Fall sei. Die Annahme einer Verwirkung oder eines Rechtsmissbrauchs verstoße im Anwendungsbereich der Richtlinie 90/619/EWG gerade nicht gegen Europarecht. Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. und die europarechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Rechtsfolgen eines solchen Widerspruchs unterschieden sich damit wesentlich von den europarechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 2008/48/EG für Verbraucherkreditverträge. Die Begründung des Landgerichts für die Nichtübertragbarkeit der Entscheidung entspreche der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21 –, MDR 2022, 642 m. w. N.). Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 9. September 2021 die Anwendung des § 242 BGB auch nicht ausgeschlossen. Er führe in seiner Entscheidung selbst aus, dass das Widerspruchsrecht durch den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts eingeschränkt werde, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften dieses Rechts berufen dürfe. Auch eine weitergehende Einschränkung der Voraussetzungen der Verwirkung im Bereich des Lebensversicherungsrechts sei der Entscheidung nicht zu entnehmen. Soweit dort ausgeführt werde, der Einzelne dürfe sich nicht in missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften des Unionsrechts berufen, stehe dies im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen. So habe der Gerichtshof der Europäischen Union bisher ausdrücklich darauf abgestellt, dass das Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht dem Schutz der Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers diene und nicht dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrages und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren, sodass auf diese Zielsetzung gestützte Einschränkungen im nationalen Recht europarechtlich nicht zu beanstanden seien (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – Rs. C-355/18 bis C-357/18, C-479/18 – Rust-Hackner –, NJW 2020, 667 = juris Rn. 119 bis 121). Ein Verständnis eines fortdauernden Vertragslösungsrechts im Bereich der Lebensversicherung im Wesentlichen als Pönale zur Abschreckung des Versicherers werde dagegen vom Gerichtshof der Europäischen Union gerade nicht geteilt. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe das Rechtsmissbrauchsverbot ausdrücklich als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt, sodass ein „acte claire“ vorliege. II. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 37 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG –) ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. Jung an Stelle des verhinderten Mitglieds Wittmann (vgl. § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ThürVerfGHG). III. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. a) Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zuständig, die sich gegen einen Beschluss eines Thüringer Gerichts wendet, der in Anwendung von Bundesrecht erging (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – VerfGH 52/16 –, ThürVBl. 2018, 181 = juris Rn. 44). Der Verfassungsgerichtshof ist dadurch, dass der geltend gemachte Verfassungsverstoß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen bei der Anwendung von bundesrechtlichen Vorschriften zum gerichtlichen Verfahren, namentlich der Zivilprozessordnung, unterlaufen sein soll, nicht an einer Sachprüfung gehindert. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 1997 (Az. 2 BvN 1/95 –, BVerfGE 96, 345 [364 ff.] = juris Rn. 52) entschieden hat, können die Verfassungsgerichte der Bundesländer, falls bei ihnen die Individualverfassungsbeschwerde statthaft ist, das von den Gerichten des jeweiligen Bundeslandes im Einzelfall durchgeführte Verfahren daraufhin überprüfen, ob die konkrete Verfahrensgestaltung die in der Landesverfassung gewährleisteten so genannten Verfahrensgrundrechte verletzt hat, sofern das Landesverfassungsrecht inhaltlich mit dem Grundgesetz deckungsgleich ist (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 – VerfGH 3/99 –, ThürVBl. 2001, 129 = juris Rn. 20). Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 87 Abs. 3 ThürVerf. Dieses ist deckungsgleich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 – VerfGH 8/14 –, DÖV 2017, 256 = juris Rn. 14 m. w. N.; von der Weiden in: Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden, Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 87 Rn. 4; Schneider in: Dressel/Poschmann, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 87 Rn. 9, jeweils m. w. N.). b) Die Beschwerdeführerin hat sie fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG eingelegt und begründet. c) Ebenso ist der Rechtsweg erschöpft (§ 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG). aa) Gegen den Beschluss des Landgerichts ist kein Rechtsmittel statthaft. Gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss eines Landgerichts ist das Rechtsmittel eröffnet, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre (§ 522 Abs. 3 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist jedoch gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig, wenn – wie hier – die erforderliche Beschwer von 20.000 € nicht erreicht ist. bb) Die Beschwerdeführerin war nicht gehalten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu erheben. Wird eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf geltend gemacht, ist der Rechtsweg erst dann erschöpft, wenn ein Anhörungsrügeverfahren vor dem jeweiligen Fachgericht durchgeführt worden ist (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – VerfGH 52/16 –, ThürVBl 2018, 181 = juris Rn. 32; vgl. auch VerfGH Bbg, Urteil vom 24. Januar 2014 – 2/13 –, LVerfGE 25, 163 [166 f.] = juris Rn. 9, 17; ausführlich zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 – 2 BvR 164/76 – BVerfGE 42, 243 [245 ff.] = juris Rn. 7 ff.). Gemäß § 321a ZPO ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. (1) Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber in seinem Beschluss vom 30. April 2003 (Az. 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395) aufgegeben, eine Regelung zu schaffen, die sicherstellt, dass entscheidungserhebliche Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auch bei unanfechtbaren Entscheidungen der Fachgerichte beseitigt werden können (vgl. Musielak in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl. 2020, § 321a Rn. 1 m. w. N.). Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 14. Dezember 2004, BGBl. I 2004, 3220) nachgekommen. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 15/3706, S. 13 f.) wird unter anderem ausgeführt: „[…] 1. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts besteht Gesetzgebungsbedarf insoweit, als Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach geltendem Recht weder innerhalb des allgemeinen Rechtsbehelfssystems noch mit einem ausdrücklich dafür vorgesehenen Rechtsbehelf (wie § 321a ZPO, §§ 33a, 311a StPO) gerügt werden können. Praktisch besteht danach Regelungsbedarf, soweit nach geltendem Recht Rechtsmittel ausgeschlossen sind und für letztinstanzliche Entscheidungen. 2. Der Entwurf geht davon aus, dass die Überprüfung von Anhörungsverstößen zunächst im vorhandenen Rechtsmittelzug stattfindet. Soweit Rechtsmittel nicht (mehr) gegeben sind, wird ein eigenständiger Rechtsbehelf vorgesehen, mit dem der Anhörungsverstoß gerügt werden kann („Anhörungsrüge“). Die Anhörungsrüge soll als subsidiärer Rechtsbehelf aber nur dann zum Zuge kommen, wenn der Anhörungsverstoß nicht im Rahmen anderer zur Überprüfung der Entscheidung gegebener Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel behoben werden kann. Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs ist also zunächst das zulässige Rechtsmittel einzulegen; insoweit bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Damit muss zwar auch in offenkundigen Pannenfällen der von einem Anhörungsverstoß Betroffene den Weg ins Rechtsmittel nehmen. Mit dem Vorrang des Rechtsmittels können jedoch andernfalls unvermeidbare Konkurrenzen zwischen Rechtsmittel und Anhörungsrüge weitgehend ausgeschlossen werden. Eine Sonderregelung für offenkundige Pannenfälle erscheint nicht praktikabel, da diese sich möglicherweise erst bei Prüfung der Anhörungsrüge als solche erweisen und nicht immer von vorneherein erkennbar sind. […] Dem Tenor der bundesverfassungsgerichtlichen Plenarentscheidung folgend ergänzt der Gesetzentwurf das Rechtsbehelfssystem um die Möglichkeit, einen Verstoß gegen das in Artikel 103 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör zu rügen. Eine Erstreckung dieses Rechtsbehelfs auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte ist nicht Gegenstand des vom Bundesverfassungsgericht erteilten Gesetzgebungsauftrages. Im Übrigen kann ein Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Gebot des gesetzlichen Richters) im Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht werden. Damit trifft der Entwurf keine Aussage zu der Frage, wie die Gerichte künftig mit Verletzungen etwa des Willkürverbots umgehen sollen; insbesondere die bisher in diesen Fällen zur Anwendung gekommenen außerordentlichen Rechtsbehelfe wie die außerordentliche Beschwerde oder die Gegenvorstellung sollen durch die Beschränkung dieses Entwurfs auf eine Erweiterung der Rügemöglichkeiten bei Anhörungsverstößen nicht ausgeschlossen werden. […]“ Aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzesbegründung und ihrem Zweck ergibt sich, dass die Anhörungsrüge nur für den Fall der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vorgesehen ist (vgl. auch Guckelberger, NVwZ 2005, 11 [13]; Ulrici, JURA 2005, 368 [370]; Schoenfeld, DB 2005, 850 [853]). Eine Anwendung dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs auf Fälle der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte, insbesondere eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, ist ausweislich der Gesetzesbegründung nicht vorgesehen (a. A. Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 152a Rn. 36, der letztlich die Anwendbarkeit der Anhörungsrüge auf Fälle der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gleichwohl verneint; zum Meinungsstand vgl. Bacher in: BeckOK ZPO, § 321a Rn. 21 m. w. N.). (2) In welchen Fällen vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde von dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge Gebrauch zu machen ist, bestimmt sich jedoch nicht allein danach, ob der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf) rügt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Verfassungsbeschwerde der Sache nach die Versagung rechtlichen Gehörs im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat und anzunehmen ist, dass eine Anhörungsrüge nicht aussichtslos gewesen wäre. Ist dies zu bejahen, steht § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch dann entgegen, wenn der Beschwerdeführer – sei es von vornherein oder sei es nachträglich durch Verzicht auf eine Rüge – erklärt, er wolle ausschließlich materielle Verfassungsverstöße, nicht aber die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – VerfGH 52/16 –, ThürVBl 2018, 181 = juris Rn. 36; Beschluss vom 10. Oktober 2017 – VerfGH 33/15 –, S. 6. des amtlichen Umdrucks; BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 [116] = juris Rn. 29). Diese Erwägung folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit bereits im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 964/82 –, BVerfGE 63, 77 [78] = juris Rn. 7). Danach haben Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1985 – 1 BvR 700/83, 1 BvR 1141/83 – BVerfGE 68, 384 [389] = juris Rn. 17; Beschluss vom 3. Oktober 1989 – 1 BvR 1245/88 – BVerfGE 81, 22 [27] = juris Rn. 27). Dies kann auch bedeuten, dass die Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, BVerfGE 126, 1 [17] = juris Rn. 35), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen beseitigt werden, durch die sie sich beschwert fühlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 [115] = juris Rn. 27; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 –, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres von der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes, das als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 [115] = juris Rn. 27; Beschluss vom 4. Juli 2016 – 2 BvR 1552/14 –, juris Rn. 5 m. w. N.; VerfG BBg, Beschluss vom 24. März 2017 – VfGBbg 27/16 –, juris Rn. 9; LVerfG LSA, Beschluss vom 23. September 2019 – LVG 20/19 (K 6) –, NJW 2020, 980 = juris Rn. 34). (3) Danach war im vorliegenden Fall ein Anhörungsverfahren nicht durchzuführen. Zum einen rügt die Beschwerdeführerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum anderen wäre eine Korrektur der geltend gemachten Verletzung der Vorlagepflicht durch Erhebung einer Anhörungsrüge auch nicht ernsthaft in Betracht gekommen. Die Beschwerdeführerin hatte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2022 vorgetragen, der Gerichtshof der Europäischen Union habe mit Urteil vom 9. September 2021 (Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20 – Volkswagen Bank –, NJW 2022, 40) entschieden, dass bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung nicht von einer Verfristung des Widerspruchsrechts auszugehen sei. Dabei habe er sich nicht speziell auf Verbraucherkreditverträge bezogen, sondern allgemein zur Verwirkung von Rechten Stellung genommen. Diese Rechtsprechung sei daher nicht auf Verbraucherkreditverträge beschränkt, sondern auch auf die Lebensversicherungsrichtlinie zu übertragen. Wollte man dies anders sehen, müsste zwingend eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen, da es zur Lebensversicherungsrichtlinie noch keine einschlägigen Entscheidungen gebe. Mit diesem Vortrag hat sich das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 10. August 2022 auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 kein „ewiges Widerspruchsrecht“ zustehe. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union beziehe sich auf Kreditverträge und die diesen zugrunde liegende Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und nicht auf die für Lebensversicherungsverträge maßgebliche Richtlinie 92/96/EWG. Die Verbraucherkreditrichtlinie enthalte jedoch eigene Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers. Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union bezögen sich auf diese Regelungen. Zudem ergebe sich aus der Entscheidung nicht ausdrücklich, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung automatisch zu einem Ausschluss der Grundsätze von Treu und Glauben führe. Für Lebensversicherungsverträge sei die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 hingegen einschlägig. Werde dem Versicherungsnehmer durch eine mangelhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen den gleichen Bedingungen auszuüben wie bei einer zutreffenden Belehrung, so sei es unverhältnismäßig, ihm eine Lösung vom Vertrag zu ermöglichen. Insoweit ist das Landgericht von einer „klare[n] unionsrechtliche[n] Rechtslage“ ausgegangen. Damit hat es die Erwägungen der Beschwerdeführerin zur unionsrechtlichen Rechtslage zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, das Landgericht habe die Beschwerdeführerin vor seiner Entscheidung nicht darauf hingewiesen, dass das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 8 O 1519/20 –, juris) zwischenzeitlich zurückgenommen worden sei. Zwar handelt es sich hierbei um einen Umstand, auf den die Beschwerdeführerin nicht zuvor hingewiesen worden war. Jedoch war dies nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich für das Absehen von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war für das Landgericht nicht das Fortbestehen des Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Erfurt, sondern allein die aus seiner Sicht „klare unionsrechtliche Rechtslage“. Der Hinweis auf das inzwischen zurückgenommene Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt diente allein dazu, die Auffassung des Landgerichts vom Vorliegen einer „klare[n] unionsrechtliche[n] Rechtslage“ zu untermauern. Damit verbleibt nichts, was die Beschwerdeführerin im Wege der Anhörungsrüge hätte geltend machen können, was sie nicht bereits im Berufungsverfahren vorgetragen hat. c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (zum Subsidiaritätsgrundsatz vgl. oben III. 1. c) bb) (2)) entgegen, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2022 „lediglich“ die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO, nicht aber ausdrücklich die Einleitung eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens durch das Landgericht beantragt hat. Ist der Gerichtshof der Europäischen Union gesetzlicher Richter, ist ein entsprechender Antrag der Beteiligten auf Vorlage nicht vorgesehen. Vielmehr ist ein letztinstanzliches nationales Gericht unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 – 2 BvL 12/88 –, BVerfGE 82, 159 [192 f.] = juris Rn. 138; Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 BvR 1916/09 –, BVerfGE 129, 78 [93 f.] = juris Rn. 65). Es genügt daher dem Subsidiaritätsgrundsatz, wenn das Vorbringen der Partei – wie hier – bei rechtlicher Prüfung durch das Fachgericht eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union als naheliegend erscheinen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 BvR 1916/09 –, BVerfGE 129, 78 [93 f.] = juris Rn. 65; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. November 2023 – 2 BvR 1079/20 –, juris Rn. 62). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die dem Gerichtshof der Europäischen Union in einem anderen Rechtsstreit bereits zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – VIII ZR 236/10 –, juris Rn. 7; BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 6 AZR 481/09 [A] –, NJW 2011, 1836 = juris Rn. 7 ff.; BPatG, Beschluss vom 16. April 2002 – 33 W (pat) 25/01 –, GRUR 2002, 734 = juris Rn. 19). Angesichts dieser Rechtsprechung und der Tatsache, dass die Prozessordnungen einen entsprechenden Antrag der Parteien auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union nicht vorsehen, wäre es reine Förmelei, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, kumulativ die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen, obwohl sie mit ihrem Aussetzungsantrag zugleich auf dort bereits anhängige Vorabentscheidungsverfahren zu derselben Fragestellung (hier: des Landgerichts Erfurt, Az. 8 O 1519/20 und 8 O 1463/20) hingewiesen hat. Vielmehr würde die Funktion des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren durch eine mehrfache Vorlage derselben Rechtsfrage beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2005 – X ZB 26/04 –, NJW 2005, 1947 = juris Rn. 15). Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht zu verwirklichen und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. BPatG, Beschluss vom 16. April 2002 – 33 W (pat) 25/01 –, GRUR 2002, 734 = juris Rn. 18). Die verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten. Da dieser aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2005 – X ZB 26/04 –, NJW 2005, 1947 = juris Rn. 15), genügt es, wenn über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nur in einem Verfahren dort verhandelt und entschieden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – VIII ZR 236/10 –, juris Rn. 8). Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Auslegung des Unionsrechts entfalten eine Bindungswirkung über den das jeweilige Vorabentscheidungsersuchen betreffenden Rechtsstreit hinaus. Derartige Auslegungsentscheidungen entbinden letztinstanzlich entscheidende innerstaatliche Gerichte von ihrer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, soweit sie sich der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union anschließen. Dagegen bleiben sie dort, wo sie von einer Auslegung des Gerichtshofs abweichen wollen, ausnahmslos zur Vorlage verpflichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – Rs. C-561/19 – Consorzio Italian Management –, NJW 2021, 3303 = juris Rn. 36 sowie Wegener in: Calliess/Ruffert, 6. Aufl. 2022, AEUV, Art. 267 Rn. 52). Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts das Ergebnis eines gleichgelagerten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten und von einer eigenen Vorlage durch das Gericht abzusehen. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 87 Abs. 3 ThürVerf nicht dadurch verletzt, dass es weder ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union eingeleitet noch das Ergebnis eines Vorabentscheidungsersuchens eines anderen Gerichts zu denselben Rechtsfragen abgewartet hat. a) Art. 87 Abs. 3 ThürVerf, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur wort- und inhaltsgleichen Garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Zweck der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet werden könnte (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 –, NJW 2005, 3410 = juris Rn. 47 m. w. N.). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Objektivität der Gerichte gesichert werden (vgl. auch ThürVerfGH, Beschluss vom 26. März 2007 – VerfGH 49/06 EA –, ThürVBl 2007, 215 = juris Rn. 60). b) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 3 ThürVerf (von der Weiden in: Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden, Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 87 Rn. 31; Schneider in: Dressel/Poschmann, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 87 Rn. 30 jeweils m. w. N.). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtet (zur gleichlautenden Bestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 – 2 BvL 12/88 –, BVerfGE 82, 159 [192 f.] = juris Rn. 138; ständige Rechtsprechung). Allerdings stellt nicht jeder Verstoß gegen die unionsrechtliche Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 ThürVerf bzw. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvR 2661/06 –, BVerfGE 126, 286 [315] = juris Rn. 88; Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 –, BVerfGE 135, 155 [231 f.] = juris Rn. 180; Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 2 BvR 424/17 –, BVerfGE 147, 364 [380] = juris Rn. 40; jeweils m. w. N.). Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 87 Abs. 3 ThürVerf kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften und ihre Anwendung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die gerichtliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennt (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 – 8/14 –, DÖV 2017, 256 = juris Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1970 – 2 BvR 618/68 –, BVerfGE 29, 198 [207] = juris Rn. 18; Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 –, BVerfGE 135, 155 [231 f.] = juris Rn. 180; Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 2 BvR 424/17 –, BVerfGE 147, 364 [380] = juris Rn. 40 m. w. N.; von der Weiden in: Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden, Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 87 Rn. 31). Durch die Zurücknahme der verfassungsrechtlichen Prüfung verbleibt den Fachgerichten bei der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts ein Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvR 2661/06 –, BVerfGE 126, 286 [316] = juris Rn. 89 m. w. N.; Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 2 BvR 424/17 –, BVerfGE 147, 364 [380] = juris Rn. 40; Kammerbeschluss vom 8. November 2023 – 2 BvR 1079/20 –, juris Rn. 66). Mit der Zurücknahme der verfassungsgerichtlichen Prüfung geht eine Verpflichtung der Fachgerichte zur Begründung ihrer diesbezüglichen Entscheidung einher. Das Fachgericht hat daher Gründe anzugeben, die dem Verfassungsgericht die gebotene Kontrolle am Maßstab der Verfassung überhaupt erst ermöglichen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, NJW 2021, 1005 = juris Rn. 15 m. w. N.). Ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt, muss sich umgekehrt gerade die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht aus der Begründung des Fachgerichts ergeben. Das Fachgericht muss eine nachvollziehbare und vertretbare Begründung dafür geben, dass die maßgebliche Rechtsfrage bereits durch den Gerichtshof der Europäischen Union entschieden ist oder dass die richtige Antwort auf diese Rechtsfrage derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2010 – 1 BvR 230/09 –, NJW 2010, 1268 = juris Rn. 21; BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 2534/10 –, NJW 2014, 1796 = juris Rn. 27, 31 sowie Beschluss vom 30. März 2022 – 2 BvR 2069/21 –, NStZ-RR 2022, 222 = juris Rn. 52). c) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Landgericht das Recht auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 3 ThürVerf nicht verletzt. Das Landgericht hat eine vertretbare Begründung dafür gegeben, warum es das Verfahren nicht ausgesetzt bzw. von einer eigenen Vorlage der Sache nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat. Dies schließt jedenfalls einen – im Rahmen der Prüfung der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtbeachtung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erforderlichen – qualifizierten Verstoß gegen die Vorlageverpflichtung aus. aa) Zwar ist das Landgericht vorliegend ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Maßgeblich für die Frage, ob eine Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, ist eine sog. konkrete Betrachtungsweise, d. h. ob die Entscheidung im konkreten Fall mit (ordentlichen) Rechtsmitteln angegriffen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002 – Rs. C-99/00 – Lyckeskog –, EuZW 2002, 476 = juris Rn. 14 f.; Urteil vom 6. Oktober 2021 – Rs. C-561/19 – Consorzio Italian Management –, NJW 2021, 3303 = juris Rn. 32; Wegener in: Calliess/Ruffert, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 28; Schwarze in: Schwarze, AEUV, Art. 267 Rn. 43). Nicht umfasst vom Begriff des Rechtsmittels sind außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Verfassungsbeschwerde (vgl. Wegener in: Calliess/Ruffert, 6. Aufl. 2022, AEUV, Art. 267 Rn. 27). Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist vorliegend kein Rechtsmittel statthaft. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs. 3 ZPO unzulässig, da die erforderliche Beschwer von 20.000 € nicht erreicht ist. bb) Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 10. August 2022 in erster Linie auf seinen vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 28. Februar 2022 Bezug genommen. Der Hinweisbeschluss stellt darauf ab, dass sich der Widerruf der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 als unzulässige Rechtsausübung i. S. d. § 242 BGB darstelle, nachdem der Lebensversicherungsvertrag bereits im Jahr 2017 von der Beschwerdeführerin gekündigt und vom Versicherer im selben Jahr abgerechnet worden sei. Darüber hinaus verwies das Landgericht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2020, wonach bei Vorliegen einer unrichtigen Belehrung gleichwohl ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versicherungsnehmers vorliegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2020 – IV ZB 9/19 –, juris Rn. 14). Für die Entscheidung des Landgerichts war damit in erster Linie nationales Recht (§ 242 BGB) und nicht Unionsrecht maßgeblich. Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Landgerichts zum Unionsrecht, insbesondere zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (Rs. C-355/18 bis C-357/18, C-479/18 – Rust-Hackner –, NJW 2020, 667) und vom 9. September 2021 (Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20 – Volkswagen Bank –, NJW 2022, 40), haben lediglich ergänzenden Charakter (Seite 3 des Beschlusses: „Der Klägerin steht auch …“, Seite 4 des Beschlusses: „Es ist auch mit Blick …“). cc) Das Widerspruchsrecht findet seine Grundlage im vorliegenden Fall in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/96/EWG. Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG schreibt jeder Mitgliedstaat vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, innerhalb einer bestimmten Frist, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, vom Vertrag zurücktreten kann. Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen. Nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 3 der Richtlinie 90/619/EWG werden jedoch die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß dem auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 4 anwendbaren Recht – mithin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten – geregelt. dd) Anders als die dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20 – Volkswagen Bank –, NJW 2022, 40) zugrunde liegende Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) unterliegen die Lösungsrechte im Bereich der Lebensversicherung nicht der Vollharmonisierung. Die Mitgliedstaaten können daher die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts im Einzelnen regeln, wobei diese Modalitäten auch Einschränkungen dieses Rechts – hier im Wege des § 242 BGB – zur Folge haben können. Die Mitgliedstaaten müssen beim Erlass dieser Vorschriften lediglich dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zwecks gewährleistet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – Rs. C-209/12 – Endress –, NJW 2014, 452 = juris Rn. 23; vgl. auch Beschluss vom 28. Mai 2020 – Rs. C-803/19 – WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit –, BeckRS 2020, 11039 Rn. 27). Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung (§ 242 BGB) steht das Gebot der praktischen Wirksamkeit nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und zum anderen die nationalen Gerichte auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten berücksichtigen dürfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 2015 – 1 BvR 3280/14 –, juris Rn. 32 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996 – Rs. C-206/94 – Paletta –, NJW 1996, 1881 = juris Rn. 25 und EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – Rs. C-186/10 – Oguz –, NVwZ 2011, 1447 = juris Rn. 25; so inzwischen auch: BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21 –, NJW 2023, 3086 = juris Rn. 13; Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 464/21 –, NJW-RR 2023, 1521 = juris Rn. 10; Urteil vom 17. April 2024 – IV ZR 125/22 –, juris Rn. 24). IV. Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin ist abzulehnen, da weder die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG noch des § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG vorliegen. Die Entscheidung ist mit 5 : 4 Stimmen ergangen.