Urteil
IV ZR 329/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unzureichender Widerspruchsbelehrung bleibt das Widerspruchsrecht gegen Lebens- und Rentenversicherungen bestehen, auch wenn die in § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. genannte Jahresfrist verstrichen ist.
• § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. ist richtlinienkonform so auszulegen, dass sie im Anwendungsbereich der einschlägigen EU-Richtlinien für Lebens- und Rentenversicherungen keine Anwendung findet, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt wurde oder die Verbraucherinformation/Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
• Der Versicherungsnehmer kann die geleisteten Prämien nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs.1 Satz1 Alt.1 BGB) zurückfordern; dabei ist der bis zur Kündigung erbrachte Versicherungsschutz anzurechnen.
• Die Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit der nationalen Regelung sind nicht auf eine ausschließlich ex nunc-Wirkung zu beschränken; eine Rückwirkung kann erforderlich sein, um dem Effektivitätsgebot gerecht zu werden.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsrecht und Rückgewähr bei unzureichender Belehrung in Lebens- und Rentenversicherungen • Bei unzureichender Widerspruchsbelehrung bleibt das Widerspruchsrecht gegen Lebens- und Rentenversicherungen bestehen, auch wenn die in § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. genannte Jahresfrist verstrichen ist. • § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. ist richtlinienkonform so auszulegen, dass sie im Anwendungsbereich der einschlägigen EU-Richtlinien für Lebens- und Rentenversicherungen keine Anwendung findet, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt wurde oder die Verbraucherinformation/Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. • Der Versicherungsnehmer kann die geleisteten Prämien nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs.1 Satz1 Alt.1 BGB) zurückfordern; dabei ist der bis zur Kündigung erbrachte Versicherungsschutz anzurechnen. • Die Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit der nationalen Regelung sind nicht auf eine ausschließlich ex nunc-Wirkung zu beschränken; eine Rückwirkung kann erforderlich sein, um dem Effektivitätsgebot gerecht zu werden. Die Klägerin (Versicherungsnehmerin) forderte vom beklagten Versicherer die Rückzahlung gezahlter Beiträge zu einer Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Vertrag wurde nach dem Policenmodell des § 5a VVG a.F. mit Beginn 01.10.2001 geschlossen. Die Klägerin kündigte am 09.03.2008; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert. Am 29.08.2008 erklärte die Klägerin den Widerspruch nach § 5a Abs.1 VVG a.F. Sie rügte, der Vertrag sei wegen unzureichender Widerspruchsbelehrung nicht wirksam zustande gekommen. Die Vorinstanzen wiesen Klage bzw. Berufung ab mit der Begründung, das Widerspruchsrecht sei nach § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. ein Jahr nach Prämienzahlung erloschen. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihren Bereicherungsanspruch weiter. • Anspruchsgrund: Der Rückforderungsanspruch besteht grundsätzlich aus § 812 Abs.1 Satz1 Alt.1 BGB, weil der Versicherungsvertrag keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung bildet, wenn der Widerspruch wirksam war. • Widerspruchsbelehrung: Die Belehrung im Policenbegleitschreiben war unzureichend, weil sie nicht auf die erforderliche Textform des Widerspruchs und darauf hinwies, dass Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation vorliegen müssen, damit die Frist zu laufen beginnt; damit lag keine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von § 5a Abs.2 Satz1 VVG a.F. vor. • Richtlinienkonforme Auslegung: § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. ist europarechtswidrig anzuwenden, soweit er im Anwendungsbereich der relevanten EU-Richtlinien Lebens- und Rentenversicherungen betrifft; richtlinienkonform ist die Norm so zu reduzieren, dass bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung und/oder fehlender Übersendung der Verbraucherinformation oder Bedingungen das Widerspruchsrecht fortbesteht. • Widerspruch trotz Kündigung: Die zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen; auch ein Erlöschen des Widerspruchsrechts durch beiderseits vollständige Leistung ist nicht gegeben. • Rechtsfolgen und Rückwirkung: Wegen des Effektivitätsgebots der EU-Rechtsordnung sind die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit nicht auf eine rein ex nunc-Wirkung zu beschränken; eine Rückwirkung ist zulässig, sodass der Rückgewähranspruch bestehen kann. • Bemessung der Rückgewähr: Bei der Höhe des Rückgewähranspruchs sind die bis zur Kündigung in Anspruch genommenen Leistungen anzurechnen; der Wert des Versicherungsschutzes ist unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation zu ermitteln, insbesondere kann dem Risikoanteil Bedeutung zukommen. • Zurückverweisung: Da es an Feststellungen zur konkreten Anrechnung des Versicherungsschutzes fehlt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Revision der Klägerin wird teilweise stattgegeben: Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs.1 Satz1 Alt.1 BGB, weil der Vertrag wegen wirksamen Widerspruchs nicht bestand; die Jahresfrist des § 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. greift im Anwendungsbereich der einschlägigen EU-Richtlinien nicht, wenn die Belehrung unzureichend war oder Verbraucherinformation/Versicherungsbedingungen nicht vorlagen. Für die konkrete Höhe der Rückgewähr ist der bis zur Kündigung erbrachte Versicherungsschutz anzurechnen; hierzu fehlen aber Feststellungen, weshalb das Berufungsgericht die weitere Aufklärung zu treffen hat. Die Sache ist deshalb zurückzuweisen, die Kostenentscheidung blieb dem Berufungsgericht vorbehalten.