Urteil
28 U 91/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rückabwicklung eines Autokaufs bildet der Ort, an dem sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, regelmäßig den Erfüllungsort i.S. von § 29 Abs. 1 ZPO.
• Die Rückzahlung des Kaufpreises ist nach §§ 346, 323, 440, 434, 433 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache zu leisten, sodass der Leistungsort der Abholung des Fahrzeugs durch den Verkäufer ist.
• Fehlt in der Klage ursprünglich ein Zug-um-Zug-Antrag, kann die Berufungsinstanz eine Zurückverweisung anordnen, wenn der Kläger den Zug-um-Zug-Antrag nachholt und die Sache damit zureichend bestimmbar macht.
Entscheidungsgründe
Erfüllungsort bei Rückabwicklung eines Autokaufs: Gerichtsstand am Wohnsitz des Käufers • Bei Rückabwicklung eines Autokaufs bildet der Ort, an dem sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, regelmäßig den Erfüllungsort i.S. von § 29 Abs. 1 ZPO. • Die Rückzahlung des Kaufpreises ist nach §§ 346, 323, 440, 434, 433 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Kaufsache zu leisten, sodass der Leistungsort der Abholung des Fahrzeugs durch den Verkäufer ist. • Fehlt in der Klage ursprünglich ein Zug-um-Zug-Antrag, kann die Berufungsinstanz eine Zurückverweisung anordnen, wenn der Kläger den Zug-um-Zug-Antrag nachholt und die Sache damit zureichend bestimmbar macht. Der Beklagte bot sein gebrauchtes Saab 900 Cabriolet im Internet an und verkaufte es im September 2014 an den Kläger gegen Barzahlung von 5.650 EUR. Der Kläger nahm das Fahrzeug in seinen Wohnort mit und stellte anschließend Zweifel an der angegebenen Gesamtlaufleistung fest. Noch vor Umtragung erklärte er am 09.09.2014 den Rücktritt und forderte den Beklagten zur Abholung bis 20.09.2014 auf. Der Beklagte weigerte sich, das Fahrzeug zurückzunehmen. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage als unzulässig ab mit der Begründung, der Erfüllungsort liege nicht in dessen Bezirk. Der Kläger berief sich darauf, dass die Klage zu Unrecht als unzulässig behandelt worden sei und machte ergänzend einen Zug-um-Zug-Antrag geltend. • Anwendbare Normen: § 29 Abs.1 ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes), § 35 ZPO (Wahlrecht des Klägers), § 269 Abs.1 BGB (Leistungsort), sowie §§ 346, 323, 440, 434, 433 BGB (Rückabwicklung und Zug-um-Zug-Leistung). • Materiellrechtlicher Leistungsort bestimmt den Erfüllungsort nach § 29 Abs.1 ZPO; dieser richtet sich nach § 269 BGB und den Begleitumständen des Schuldverhältnisses. • Bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags sind Rückzahlung und Rückgabe Zug um Zug zu leisten; deshalb ist der Verkäufer verpflichtet, das mangelhafte Fahrzeug dort abzuholen, wo es zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß steht, regelmäßig am Wohnsitz des Käufers. • Fehlte der ursprüngliche Zug-um-Zug-Antrag in erster Instanz, war ein richterlicher Hinweis nach § 139 Abs.1 S.2 ZPO geboten; der Kläger hat den Zug-um-Zug-Antrag in der Berufung nachgeholt, weshalb die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden durfte. • Prozessökonomische Erwägungen des Landgerichts rechtfertigen keinen abweichenden Gerichtsstand; die Bestimmung des Erfüllungsortes folgt dem materiellen Recht, nicht allgemeinen Praktikabilitätsgesichtspunkten. • Die Berufung war demnach begründet; das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung und Klärung der Hauptsache an das Landgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat überwiegend Erfolg: Das Oberlandesgericht hebt das Urteil des Landgerichts Bielefeld auf und verweist die Sache zurück, weil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld zu Recht bejaht werden kann. Maßgeblich ist, dass bei Rückabwicklung des Autokaufs der Erfüllungsort dort liegt, wo sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, regelmäßig am Wohnsitz des Käufers, sodass § 29 Abs.1 ZPO anwendbar ist. Mangels Entscheidung in der Sache selbst hat das OLG nicht über die Anspruchshöhe oder die Frage des Rücktritts befunden, sondern lediglich festgestellt, dass die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden durfte und zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden muss. Die Kostenentscheidung über das Berufungsverfahren soll das Landgericht treffen; eine Revision wurde nicht zugelassen.